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{'item': 'W200 2241389-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW200 2241389-1 Spruch, W200 2241389-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2018 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurde ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 02.07.2018, das sich wie folgt gestaltete: Paranoide Schizophrenie, unterer Rahmensatz, da unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme ausreichend stabil. Die Polytoxikomanie wird hier mitberücksichtigt; Pos.Nr.: 03.07.02; GdB 50%. Zweitverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, weshalb das Sozialministeriumservice ein psychiatrisches Gutachten basierend auf der Aktenlage eingeholt hat. Das Gutachten vom 11.04.2020 gestaltet sich, wie folgt: „FÄ-Befundbericht PSD Penzing (05.06.2019): Seit 23.10.2017 bekannt. Damals war sie 2x bei uns. Am 06.05.2019 spontan in Begleitung neuerlich an unserer Ambulanz. Anamnese: Seit dem 15. Lj. Heroin i.v., Somnobene und LSD. Mit 16 wurde sie Mutter. Ihr Sohn wuchs bei der Großmutter auf. Sehr bald wurde Frau S. im Substitutionsprogramm aufgenommen hatte aber einen beträchtlichen Beikonsum v.a. von Kokain. Sie machte Entzüge am OWS und im API (01-02/2016, 08-09 2016). Immer wieder substituiert. Vor Sep. 2017 mit L-Polamidon. Vom 02.09.-22.09.2017 Aufenthalt im OWS. Die weitere geplante suchtspezifische Behandlung klappte in Folge der schizophrenen Erkrankung nicht. Im Rahmen von Begutachtung 2017 trotz zeitnahem stationärem Aufenthalt psychotisch, wahnhaft halluzinierend, krankheitsuneinsichtig. Medikamente abgesetzt und tägl. Kokainkonsum. Am 06.05.2019 kam Frau S. mit ihrer Mutter (Erwachsenenvertretung) ins Zimmer. Sie berichtete etwas polternd, dass sie wegen zitternden Händen und im Gesicht vor ein paar Tagen im AKH war. Die Ärzte hätten gesagt, diese sei psychisch und sie hierher verwiesen. Sie nehme seit 1 Jahr keine Medikamente gegen Schizophrenie ein. Sie nehme auch keine Drogen und keinen Alkohol, nur Zigaretten. Stimmen höre sie immer wieder. Sie nehme dann Risperdal und Solian ein. Med. über Hausarzt besorgt. PPS: dysphorisch, ungeduldig dissimmulierend, polternd, im Duktus nur oberflächlich geordnet. Umständlich versandend. Stimmung dysphorisch. Affekte brüchig, Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtig. Mnestisch kognitiv red. bei Schizophrenie und langjährigem multiplen Drogenkonsum. Psychiatrische D: Paranoide Schizophrenie, Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch. Psych. Med: Abilify 10mg 1-0-0, Dominal 80mg 0-0-1-0, Risperidon 4mg 1-0-1-0, Solian 400mg 1-0-1-0. Aus FÄ-psychiatrischer Sicht dauerhaft nicht arbeitsfähig. FÄ-psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX für das Verwaltungsgericht Wien (16.01.2020): Mäßig gepflegter Allgemeinzustand, psychomotorisch verlangsamt, scheint immer wieder einzunicken. Gedankenduktus deutlich verlangsamt, stockend. Es zeigen sich deutliche Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, PPS: schläfrig, zeitlich teilorientiert. Örtlich und situativ sowie zur Person orientiert. Wiederkehrende optische Halluzinationen, gegenwärtiges Stimmenhören sowie taktile Halluzinationen werden berichtet. Duktus stellenweise sprunghaft und verworren, nicht immer zielführend, Insgesamt verlangsamt. Stimmungslage indifferent. Affekt verflacht. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen deutlich herabgesetzt, Antrieb wirkt vermindert. Ängste im Zusammenhang mit den Halluzinationen werden angegeben. Zwänge nicht explorierbar. Schlafstörungen werden nicht berichtet (...)FÄ-psychiatrisches Gutachten Dr. römisch 40 für das Verwaltungsgericht Wien (16.01.2020): Mäßig gepflegter Allgemeinzustand, psychomotorisch verlangsamt, scheint immer wieder einzunicken. Gedankenduktus deutlich verlangsamt, stockend. Es zeigen sich deutliche Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, PPS: schläfrig, zeitlich teilorientiert. Örtlich und situativ sowie zur Person orientiert. Wiederkehrende optische Halluzinationen, gegenwärtiges Stimmenhören sowie taktile Halluzinationen werden berichtet. Duktus stellenweise sprunghaft und verworren, nicht immer zielführend, Insgesamt verlangsamt. Stimmungslage indifferent. Affekt verflacht. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen deutlich herabgesetzt, Antrieb wirkt vermindert. Ängste im Zusammenhang mit den Halluzinationen werden angegeben. Zwänge nicht explorierbar. Schlafstörungen werden nicht berichtet (...) Beurteilung: bei der Untersuchten besteht seit dem Jugendalter Drogenabusus. Sie befinde sich seit ca. dem 17. Lj. in ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm. Rez. Kokainabusus weiterhin beschrieben. Seit ca. 4 J. besteht auch ein schizophrenieformes Zustandsbild mit optischen, akustischen und taktilen Halluzinationen, Denkstörungen und skurrilem Verhalten. Auch wurde bereits bei aggressivem Verhalten stationär-psychiatrische Behandlung bei Unterbringungsbedingungen im OWS notwendig (...) gegenwärtig besteht bei der Untersuchten im Rahmen der beschriebenen Symptomatik keine Einsetzbarkeit für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt. Besserung könnte möglicherweise durch eine kontinuierliche Verabreichung antipsychotischer Medikation erreicht werden. Wobei auch hier die Prognose schlecht ist, bei bereits fraglicher psychoorganischer Krankheitskomponente im Sinne eines beginnenden Residualsyndroms. Krankheitsimmanent besteht keine Behandlungseinsicht (...) von einem protrahierten Verlauf mit weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es liegt ein Vorgutachten (Aktengutachten) von Dr. XXXX (7/2018), in welchem ein GdB von 50 v. H. bei paranoider Schizophrenie bestätigt wurde, vor.Es liegt ein Vorgutachten (Aktengutachten) von Dr. römisch 40 (7 aus 2018,), in welchem ein GdB von 50 v. H. bei paranoider Schizophrenie bestätigt wurde, vor. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % Paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeit (derzeit substituiert), Kokainabusus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei instabilem psychopathologischem Zustandsbild, zunehmendem schizophrenem Residuum und deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen. 03.07.02 60 Nachuntersuchung 03/2021 - Verlaufskontrolle mit persönlicher Begutachtung notwendig.“Nachuntersuchung 03 aus 2021, - Verlaufskontrolle mit persönlicher Begutachtung notwendig.“ In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 20.04.2020 ein mit 30.06.2021 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. Drittverfahren: In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 28.10.2020 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss u.a. zweier von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten Gutachten (eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 27.07.2020 sowie eines psychiatrischen Gutachtens vom 26.08.2020). Weiters legte sie einen Bescheid der MA 40 vom 02.11.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung, einen Bescheid vom 20. Mai 2020 über die Neubemessung des Pflegegelds in der Höhe von Stufe 2 vor. Das Sozialministeriumservice holte daraufhin ein Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, das sich wie folgt gestaltete: „vorliegende Vorgutachten: aktenmäßiges psychiatrisches Sachverständigengutachten, BASB, BBG 11 04 2020: Paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeit (derzeit substituiert), Kokainabusus GdB 60% aktuell: Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vorbekannt: seit dem Jugendalter Drogenabusus Seit dem 17. LJ im Substitutionsporgramm weiterhin Kokaineinnahme ca. 2x/ Woche seit ca. 4 Jahren psychische Beeinträchtigung mit optischen und akustischen und taktilen Halluzinationen und Denkstörungen. Sie sei ca. 3x stat. an der Psychiatrie am OWS gewesen, zuletzt vor ca J. 3ahren. Kontrolle PSD Penzing- zuletzt nicht mehr. Derzeitige Beschwerden: Es gehe. Die Stimmen seien ein bisschen anstrengend. Sie kommentieren, jetzt zurzeit gut. Aber es gibt auch schlechte Kommentare. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Substitol 800 mg TD Sie nehme sonst keine Medikamente, habe sie abgesetzt wegen Gewichtszunahme, sei auch schon länger nicht beim PSD gewesen, bestimmt ein Jahr nicht mehr. Mutter kommt nachträglich noch ins Untersuchungszimmer und gibt an, dass die Tochter Medikamente bekomme: Solian und Risperdal mit dem Kaffee. Sozialanamnese: VS, Gymnasium 3 Jahre, dann HS mit Abschluss. Ausbildung zahnärztliche Assistentin- nur Probezeit, dann Schwangerschaft- Geburt des Sohnes 4/2001.Ausbildung zahnärztliche Assistentin- nur Probezeit, dann Schwangerschaft- Geburt des Sohnes 4 aus 2001,. Da habe es schon mit den Drogen begonnen. Kind wuchs bei ihrer Mutter auf, die auch das Sorgerecht habe. Sie habe nie etwas gearbeitet wegen der Drogen. Sie habe eine eigene Wohnung (Gemeindewohnung) seit 8 Jahren, lebe die meiste Zeit bei der Mutter, weil sie nicht alleine sein könne. Einkünfte: wisse sie nicht Erwachsenenvertreter seit über einem Jahr (Mutter) Führerschein: keiner Sie habe Kontakt zum Sohn, der schon in einer eigenen Wohnung lebe, aber nicht so gut. Sie sei die meiste Zeit zu Hause, schaue fern, da höre sie die Stimmen nicht so Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): chefärztliche Stellungnahme PV 10 09 2020: Gemäß ärztlichem Gutachten vom 01.09.2020 ist Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben für dauernd. ärztliches Gutachten gem. Mindestsicherung PV 27 07 2020: Hauptdiagnose: Paranoide Schizophrenie Nebendiagnosen: Polytoxikomanie, derzeit in einem ärztlich überwachten Morphinsubstitutionsprogramm Weitere Diagnosen: Übergewicht Exzessiver Nikotinabusus Z.n. Hepatitis C 2016 Z.n. Syphilis Die Kundin bezieht PG-Stufe 1 (72 Stunden Pflegebedarf pro Monat). Ein ho. durch geführtes FGA aus dem Fachbereich Psychiatrie attestiert, dass die psychische Belastbarkeit weiterhin nicht ausreichend ist für geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt….. psychiatrisches Gutachten gem. Mindestsicherung PV 26 08 2020: Paranoide Schizophrenie
  2. b)Nebendiagnosen: ICD-10: F192 Polytoxikomanie, derzeit in einem ärztlich überwachten Morphinsubstitutionsprogramm Die PW leidet an einer chronisch produktiven paranoiden Schizophrenie und an einer Polytoxikomanie. Sie befindet sich seit langem in einem ärztlich überwachten Morphinsubstitutionsprogramm. Sie leidet an akustischen Trugwahrnehmungen kommentierenden und imperativen Charakters. Es besteht eine paranoide Erlebnisbereitschaft. Der Realitätsbezug ist gestört. Aus fachärztlich, psychiatrischer Sicht ist die psychische Belastbarkeit weiterhin nicht ausreichend für geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 36 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: übergewichtiger EZ Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: voll mobil keine Parese, leichte motorische Unruhe, keine Brille Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, Mutter wartet draußen, kommen mit ÖVM Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, kurz angebunden, antwortet einsilbig auf Fragen, bewußtseinsklar, zur Person orientiert, geringe Unschärfe zeiltich, Gedankenductus: geordnet, kohärent; mäßig verlangsamt, Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, kaum affizierbar; Affekte: flach, akustische Halluzinationen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % Paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeit im Substitutionsprogramm, laufender Beikonsum Mittlerer Rahmensatz, da durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation und kognitive Einschränkungen, aber keine höhergradige Beeinträchtigung der Orientierung 03.07.02 60 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum aktenmäßigen psychiatrisch fachärztlichen Vorgutachten 11 04 2020. Aus medizinischer Sicht sind die vorgelegten Unterlagen/Befunde nicht geeignet eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.“ In weiterer Folge erging ein mit 02.03.2021 datierter Bescheid des Sozialministeriumservice mit folgendem Spruch: Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60% ist keine Veränderung ihres bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Ihr Antrag vom 04.11.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung liegen vor: „Der Inhaber/Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf die absolute Krankheitsuneinsichtigkeit und ein Persistieren der schweren Dauererkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen, sowie, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 beziehe. Der Beschwerde angeschlossen waren besagter Pflegegeldbescheid, eine Bestätigung des Vereins Dialog Integrative Suchtberatung vom 25.07.2018, ein fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Penzing vom 11.05.2019, ein vom Verwaltungsgericht Wien eingeholtes fachärztliches Gutachten vom 16.01.2020 sowie eine Benachrichtigung von der Einstellung eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wegen Diebstahls. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2020 ein mit 30.06.2021 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. Folgende Funktionseinschränkung liegen diesem Behindertenpass zu Grunde: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % Paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeit (derzeit substituiert), Kokainabusus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei instabilem psychopathologischem Zustandsbild, zunehmendem schizophrenem Residuum und deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen. 03.07.02 60 1.2. 1.2.1.Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2020 – somit sechs Monate und 8 Tage nach Abfertigung des unter Pkt. 1.1. beschriebenen Behindertenpasses - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % Paranoide Schizophrenie, Opiatabhängigkeit im Substitutionsprogramm, laufender Beikonsum Mittlerer Rahmensatz, da durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation und kognitive Einschränkungen, aber keine höhergradige Beeinträchtigung der Orientierung 03.07.02 60 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.1. basieren auf der Aktenlage. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde von der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben. Die Feststellungen zu 1.2.1. basieren auf der Aktenlage. Hinsichtlich der Einstufung (1.2.2.) im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass bei einer Antragstellung binnen Jahresfrist primär verfahrensgegenständlich ist, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.. Der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht hat, wird das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 29.01.2021 zu Grunde gelegt, welches plausibel und schlüssig nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin hat unter Anschluss u.a. zweier von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholter Gutachten, konkret eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 27.07.2020 und eines psychiatrischen Gutachtens vom 26.08.2020. sowie eines Bescheides der MA 40 vom 02.11.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Die beiden von der PVA eingeholten Gutachten wurden von der befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten ebenso verwertet (siehe „Zusammenfassung relevanter Befunde“) wie die chefärztliche Stellungnahme vom 10.09.2020, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht arbeitsfähig ist. Die Gutachterin stuft die Schizophrenie der Beschwerdeführerin schlüssig unter 03.07.02 mit 60% mit dem mittleren Rahmensatz ein und begründet dies damit, dass durchgängig eine geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation und kognitive Einschränkungen, aber keine höhergradige Beeinträchtigung der Orientierung vorliege. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht unter der Pos.Nr. 03.07.02 hinsichtlich der mittelschweren Verlaufsformen der Schizophrenie Folgendes vor: ● 50%: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status Psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie Soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt ● 60 %: Durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen Soziale Isolation, sozialer Abstieg ● 70 %: Langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Affektive Zusatzerkrankungen Kognitiv höhergradig beeinträchtigt (Orientierung, Merkfähigkeit) Schwere und durchgängig soziale Beeinträchtigung Im Hinblick auf das von der Gutachterin festgestellte Nichtvorliegen höhergradiger kognitiver Beeinträchtigungen, erfolgte die Einstufung mit dem mittleren Rahmensatz mit 60% und damit die Beurteilung der Gutachterin, dass keine offenkundige Änderung glaubhaft gemacht wurde, zu Recht. Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, dass bei der Beschwerdeführerin ein Persistieren der schweren Dauererkrankung vorliege, so ist in diesem Zusammenhang bereits auf das im Zweitverfahren eingeholte Gutachten zu verweisen, in dem ein „zunehmendes schizophrenes Residuum“ festgehalten wird. Auch das der Beschwerde angeschlossene vom VwG Wien eingeholte Gutachten wurde bereits im Zweitverfahren ebenso wie der fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Penzing vom 11.05.2019, welcher im Gutachten im Zweitverfahren irrtümlich mit dem Datum 05.06.2019 festgehalten wird, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sowie das vorliegende Residuum wurden somit bei der Beantwortung der Frage, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit dem Zweitverfahren glaubhaft geltend gemacht wurde, bereits im Vergleich zwischen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung des Zweit- und Drittverfahrens einer Beurteilung unterzogen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 41.

(1)BBG: Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)BBG: Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Die Beschwerdeführerin beantragte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem unbefristet ausgestellten Behindertenpass binnen Jahresfrist im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG.Die Beschwerdeführerin beantragte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem unbefristet ausgestellten Behindertenpass binnen Jahresfrist im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG. Das schlüssig nachvollziehbare Gutachten der befassten Fachärztin hat ergeben, dass aus medizinischer Sicht die vorgelegten Unterlagen/Befunde nicht geeignet sind eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der nunmehrige Bezug des Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 2 nichts zu ändern. Der Spruch war aus diesem Grund dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung zurückzuweisen ist. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 BBG ist eindeutig und sieht keinen Ermessensspielraum für eine anderslautende Entscheidung zu.Der Spruch war aus diesem Grund dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung zurückzuweisen ist. Der Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG ist eindeutig und sieht keinen Ermessensspielraum für eine anderslautende Entscheidung zu. Hingewiesen wird darauf, dass im Fall einer neuen Antragstellung eine Sachentscheidung zu fällen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2241389.1.00

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