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{'item': 'W205 2200362-1'}

Obsah (9)Art. 32Art. 133§ 14§ 15Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW205 2200362-1 SpruchW205 2200362-1/2E, W205 2200362-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (in der Folge: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für einen Aufenthalt von 14 Tagen bzw. für den Zeitraum 10.02.2018 bis 24.02.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als Einlader wurde XXXX , StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , genannt, welche in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin stehe. Unter „Familienstand“ wurde „ledig“, als derzeitige berufliche Tätigkeit „not employe“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst mittels Bargeld und im Voraus bezahlter Unterkunft sowie von anderer Seite mittels Bargeld getragen werden.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (in der Folge: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für einen Aufenthalt von 14 Tagen bzw. für den Zeitraum 10.02.2018 bis 24.02.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als Einlader wurde römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , genannt, welche in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin stehe. Unter „Familienstand“ wurde „ledig“, als derzeitige berufliche Tätigkeit „not employe“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst mittels Bargeld und im Voraus bezahlter Unterkunft sowie von anderer Seite mittels Bargeld getragen werden. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen: - Reisekrankenversicherung ausgestellt auf die Beschwerdeführerin gültig von 10.02.2018 bis 12.03.2018 - Flugreservierung, Hinflug: 10.02.2018, Rückflug: 25.02.2018 - Geburtsurkunde (Englisch) - „Declaration on joint household“ - Bankbestätigung (Englisch und Albanisch) vom 22.01.2018 und 23.01.2018 - Reisepasskopie Die Einladerin betreffend: - Reisepass- und Personalausweiskopie - Meldebestätigung - Lohn- Gehaltsabrechnung Juni 2017 – Dezember 2017 - Handschriftliche Einladung, datiert mit 18.01.2018 - Elektronische Verpflichtungserklärung
  3. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden habe können. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen. Als genauere Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nachgehe und über kein eigenes Einkommen verfüge. Des Weiteren habe sie keine eigene Familie im Heimatstaat. Die Botschaft habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfüge, weswegen ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden habe können. Sodann wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zu zerstreuen.
  4. In der Stellungnahme vom 29.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar im Kosovo keine Familie habe, allerdings sei auch in Österreich nicht ihre ganze Familie. Ihre Geschwister seien quer über Europa verstreut. Sie würde mit ihrem Mann in einem 200 m2 Haus wohnen, für das sie nichts zahle, da es ihr ihre Eltern überlassen hätten. Ihre Eltern seien zwei Wochen im Jahr im Kosovo, die restliche Zeit nutze sie das Haus allein. Sie passe auf alle Häuser ihrer Familienmitglieder auf, die im Ausland leben würden und würde dafür von allen bezahlt werden. Sie lebe sehr gut, habe so gut wie keine Fixkosten und sei sehr glücklich hier. Alle ihre Freunde wären hier, auch sehr viele Familienmitglieder, auch wenn es nicht ihre Eltern wären. Der einzige Grund für ihren Besuch seien die zwei Hochzeiten ihrer Cousinen und die Babyparty. Sie habe jedenfalls ein sehr schönes Leben im Kosovo zusammen mit ihrem Freund. Sie habe ein Einkommen, das gemessen an den Verhältnissen hier, ein Vermögen sei und lebe ein geregeltes Leben, welches sie für kein Land der Welt aufgeben würde.
  5. Mit Bescheid vom 01.02.2018 verweigerte die ÖB Skopje das Visum der Beschwerdeführerin mit der Begründung, ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
  6. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftstück vom 08.02.2018 Beschwerde und führte aus, dass sie mit ihrem Freund gemeinsam im Haus ihrer Eltern lebe. Ihre Eltern, Großeltern und ihre Geschwister würden im Ausland leben. Die zehn Häuser ihrer Verwandten würden leer stehen und ihr Job sei es, auf diese aufzupassen. Dafür würde sie bezahlt werden und somit habe sie genug Geld. Sie bekomme für jedes der Häuser mind. 50 Euro im Monat, 500 Euro sei das doppelte des Durchschnittsgehalts im Kosovo. Sie lebe sehr gut hier und zahle keine Miete, der Strom werde von den Verwandten gezahlt. Sie müsse nur Essen und Trinken kaufen. Sie wolle unbedingt bei den Hochzeiten ihrer Cousinen und bei der Babyparty dabei sein und ihre Verwandten wiedersehen. Ihre Cousine habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben und auch die Haftung auf sich genommen. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung untermauere ihre Absicht, sofort wieder das Land zu verlassen, wenn das Enddatum des Visums erreicht sei, denn sonst würde ihre Familie große Schwierigkeiten bekommen.
  7. Mittels Schreiben vom 12.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beiliegenden Unterlagen (Bankzertifikat, Haushaltserklärung, Geburtsurkunde) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung wieder vorzulegen.
  8. Die deutschen Übersetzungen der Dokumente langten am 14.02.2018 bei der ÖB Skopje ein.
  9. Am 30.03.2018 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.8. Am 30.03.2018 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, dass ihre gesamte Familie im Ausland leben würde. Ihre Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben, was den Verdacht der belangten Behörde untermauere. Zudem habe die Beschwerdeführerin sämtliche in der Stellungnahme und Beschwerde gemachten Angaben nicht nachgewiesen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Als Nachweis dafür hätten Grundbuchauszüge, Nutzungsvereinbarungen, usw. dienen können. Auch die Behauptung, dass sie nicht allein lebe, habe nicht nachgewiesen werden können, da der Lebensgefährte weder in der Haushaltsbestätigung geführt werde noch ein Name genannt bzw. ein Identitätsnachweis o.Ä. vorgelegt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin keinen Arbeitsvertrag o.Ä. vorlegen könne und das behauptete Einkommen illegal und unversteuert eingenommen werde, finde die Beschwerdeführerin selbstverständlich. Ergänzend sei hinzugefügt, dass auch das behauptete (illegale) Einkommen in keiner Weise nachgewiesen habe werden können. Die Beschwerdeführerin sei den im gegenständlichen Verfahren vorgehaltenen Zweifeln, dass entsprechende Anhaltpunkte für den Verdacht eines Verbleibs über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vorliegen würden, nicht entgegengetreten. Ihr sei es nicht gelungen, bestehende Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. BVwG 10.03.2015, W 212 2017642-1/2E). Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, dass ihre gesamte Familie im Ausland leben würde. Ihre Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben, was den Verdacht der belangten Behörde untermauere. Zudem habe die Beschwerdeführerin sämtliche in der Stellungnahme und Beschwerde gemachten Angaben nicht nachgewiesen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Als Nachweis dafür hätten Grundbuchauszüge, Nutzungsvereinbarungen, usw. dienen können. Auch die Behauptung, dass sie nicht allein lebe, habe nicht nachgewiesen werden können, da der Lebensgefährte weder in der Haushaltsbestätigung geführt werde noch ein Name genannt bzw. ein Identitätsnachweis o.Ä. vorgelegt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin keinen Arbeitsvertrag o.Ä. vorlegen könne und das behauptete Einkommen illegal und unversteuert eingenommen werde, finde die Beschwerdeführerin selbstverständlich. Ergänzend sei hinzugefügt, dass auch das behauptete (illegale) Einkommen in keiner Weise nachgewiesen habe werden können. Die Beschwerdeführerin sei den im gegenständlichen Verfahren vorgehaltenen Zweifeln, dass entsprechende Anhaltpunkte für den Verdacht eines Verbleibs über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vorliegen würden, nicht entgegengetreten. Ihr sei es nicht gelungen, bestehende Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche BVwG 10.03.2015, W 212 2017642-1/2E). 9. Am 09.04.2018 wurde ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. 9. Am 09.04.2018 wurde ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.07.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 24.01.2018 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde die Cousine der Beschwerdeführerin, XXXX , StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst mittels Bargeld und im Voraus bezahlter Unterkunft sowie von anderer Seite mittels Bargeld getragen werden. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 24.01.2018 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde die Cousine der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst mittels Bargeld und im Voraus bezahlter Unterkunft sowie von anderer Seite mittels Bargeld getragen werden. Die Beschwerdeführerin ist ledig, arbeitslos und wohnt allein. Sie selbst verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Brüder leben in Österreich. Ebenso konnte die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Skopje, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Ein Einkommensnachweis der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgelegt. Dass die Beschwerdeführerin allein lebt, lässt sich der vorgelegten „Declaration on joint household“ vom 16.01.2018 entnehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von180 Tagen festgelegt.“ Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von180 Tagen festgelegt.“ [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behördeninsbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer desgeplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragstellervorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat nicht nachzuweisen vermochte. Trotz Aufforderung, alle relevanten Unterlagen vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin keinen Arbeitsnachweis vor, gab allerdings an, für ihre im Ausland lebende Familie, die Häuser zu hüten und dafür Geld zu bekommen. Von einer visumrelevanten Arbeit kann hierbei allerdings nicht gesprochen werden, auch ist auf ihre Antragstellung zu verweisen, in welcher die Beschwerdeführerin selbst anführte, keiner Beschäftigung nachzugehen („not employe“). Weiters gab die Beschwerdeführerin an, durch ihren Lebensgefährten und ihre Freunde in ihrem Heimatland verwurzelt zu sein. Hierzu ist auszuführen, dass aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis ergeht, dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft lebt, allerdings würde dieser Umstand allein auch bei tatsächlichem Zutreffen nicht auf eine ausreichende Verwurzelung hinweisen. Im Ergebnis kann der ÖB Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Die zutreffende Begründung der Zweifel an der fehlenden Wiederausreiseabsicht findet sich auch in der Feststellung, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin im Ausland lebt. Die Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach und beabsichtigt, zu ihren Familienangehörigen nach Österreich zu reisen. Eine besondere berufliche, soziale oder wirtschaftliche Bindung zu ihrem Herkunftsland konnte zutreffender Weise nicht festgestellt werden. Allein die Angabe, dass sie sich um die Häuser ihrer Verwandten im Kosovo kümmert und dort ihre Freunde leben würden, räumt die Zweifel an ihrer Wiederausreisebereitschaft nicht aus, zumal ein Teil ihrer Familie, ihre Eltern und zwei ihrer Brüder samt Familien, in Österreich aufhältig sind und sie angab, während ihrer Zeit in Österreich bei ihrer Cousine zu wohnen. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihre Heimat zurückzukehren, hegt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich nunmehr ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor diesem Hintergrund kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Auch die Vorlage einer Flugreservierungsbestätigung wie auch der Abschluss einer Reiseversicherung vermögen die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände nicht zu entkräften. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2200362.1.00

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