4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erhoben XXXX (im Folgenden „erstbeschwerdeführende Partei“) und XXXX (im Folgenden „zweitbeschwerdeführende Partei“) Beschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“)
1 Z 1 lit. a ORF-G. Demnach sei es am XXXX im Fernsehprogramm „ XXXX “ ab XXXX Uhr zur Veröffentlichung der (zuvor aufgezeichneten) Fernsehsendung „ XXXX “ gekommen, welche daran anschließend eine Woche lang auch auf der unter XXXX erreichbaren Website veröffentlicht worden sei. 1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erhoben römisch 40 (im Folgenden „erstbeschwerdeführende Partei“) und römisch 40 (im Folgenden „zweitbeschwerdeführende Partei“) Beschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“)
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G. Demnach sei es am römisch 40 im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ ab römisch 40 Uhr zur Veröffentlichung der (zuvor aufgezeichneten) Fernsehsendung „ römisch 40 “ gekommen, welche daran anschließend eine Woche lang auch auf der unter römisch 40 erreichbaren Website veröffentlicht worden sei. In der Sendung sei auch XXXX zu Wort gekommen, der unter anderem Folgendes gesagt habe:In der Sendung sei auch römisch 40 zu Wort gekommen, der unter anderem Folgendes gesagt habe: „Und jetzt unter der Regierung XXXX weiß man ja, dass das Dreckskerle sind und dass die auch nicht in die Regierung kommen, weil sie das Gemeinwohl verbessern wollen oder irgendwie für den Staat arbeiten. Die wollen ja nur Macht ausüben, Macht und Kontrolle, und aufgrund ihrer Ämter und ihrer Funktionen können sie das.“„Und jetzt unter der Regierung römisch 40 weiß man ja, dass das Dreckskerle sind und dass die auch nicht in die Regierung kommen, weil sie das Gemeinwohl verbessern wollen oder irgendwie für den Staat arbeiten. Die wollen ja nur Macht ausüben, Macht und Kontrolle, und aufgrund ihrer Ämter und ihrer Funktionen können sie das.“ Der Österreichische Rundfunk (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) habe zugelassen, dass über die beschwerdeführenden Parteien Beschimpfungen (§ 115 Abs. 1 StGB, § 1330 Abs. 1 ABGB; „Dreckskerle“) und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen (§ 111 Abs. 1 und 2 StGB, § 1330 Abs. 2 ABGB; „[…] dass die auch nicht in die Regierung kommen, weil sie das Gemeinwohl verbessern wollen oder irgendwie für den Staat arbeiten. Die wollen ja nur Macht ausüben, Macht und Kontrolle […]“) verbreitet worden seien. Hierdurch habe die mitbeteiligte Partei gegen § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 ORF-G verstoßen. Durch diese Rechtsverletzungen seien die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar geschädigt worden (§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G).Der Österreichische Rundfunk (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) habe zugelassen, dass über die beschwerdeführenden Parteien Beschimpfungen (Paragraph 115, Absatz eins, StGB, Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB; „Dreckskerle“) und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen (Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB; „[…] dass die auch nicht in die Regierung kommen, weil sie das Gemeinwohl verbessern wollen oder irgendwie für den Staat arbeiten. Die wollen ja nur Macht ausüben, Macht und Kontrolle […]“) verbreitet worden seien. Hierdurch habe die mitbeteiligte Partei gegen Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G verstoßen. Durch diese Rechtsverletzungen seien die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar geschädigt worden (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G). Die beschwerdeführenden Parteien stellten daher an die belangte Behörde die Anträge, sie möge - feststellen, dass die mitbeteiligte Partei § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 ORF-G verletzt habe, weil in der Veröffentlichung der Fernsehsendung „ XXXX “ sowohl im Fernsehprogramm „ XXXX “ als auch auf der unter XXXX erreichbaren Website die zitierte Wortmeldung von XXXX enthalten war,- feststellen, dass die mitbeteiligte Partei Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G verletzt habe, weil in der Veröffentlichung der Fernsehsendung „ römisch 40 “ sowohl im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ als auch auf der unter römisch 40 erreichbaren Website die zitierte Wortmeldung von römisch 40 enthalten war, - der mitbeteiligten Partei die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Fernsehprogramm „ XXXX “ und auf der genannten Website auftragen.- der mitbeteiligten Partei die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ und auf der genannten Website auftragen. 2. Dazu nahmen die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 08.08.2018 Stellung. Einleitend wurde dabei ausgeführt, dass die besagte Sendung „live on tape“ produziert worden sei. Dies bedeute, dass die Sendung (obwohl aufgezeichnet) nicht geschnitten werde. Die Gäste würden einen Vertrag unterschreiben, in dem festgehalten werde, dass ihre Äußerungen unverändert verwendet würden. Durch diese Methode solle ein möglichst hoher Grad an Authentizität erreicht werden. XXXX sei weder dazu eingeladen noch danach gefragt worden, die Arbeit der Bundesregierung zu beurteilen. Als er beim Thema Sicherheit und Sicherheitsempfinden unaufgefordert begonnen habe, die Regierung anzugreifen, sei er umgehend darauf hingewiesen worden, dass in der gegenständlichen Sendung kein Streitgespräch dazu geführt werde und auch niemand von der Bundesregierung eingeladen sei, der dazu etwas entgegnen könne. Am Ende der Sendung habe die Moderatorin nochmals ausdrücklich eine Entschuldigung und Distanzierung ausgesprochen. römisch 40 sei weder dazu eingeladen noch danach gefragt worden, die Arbeit der Bundesregierung zu beurteilen. Als er beim Thema Sicherheit und Sicherheitsempfinden unaufgefordert begonnen habe, die Regierung anzugreifen, sei er umgehend darauf hingewiesen worden, dass in der gegenständlichen Sendung kein Streitgespräch dazu geführt werde und auch niemand von der Bundesregierung eingeladen sei, der dazu etwas entgegnen könne. Am Ende der Sendung habe die Moderatorin nochmals ausdrücklich eine Entschuldigung und Distanzierung ausgesprochen. Im vorliegenden Fall habe die Moderatorin unmittelbar nach der inkriminierten Äußerung darauf Bezug genommen, sich davon distanziert und weiters klargestellt, dass in der Sendung niemand von den Betroffenen anwesend sei, der darauf replizieren könne. Sie habe zudem XXXX – entgegen dem sonstigen Sendungskonzept – während seiner Wortmeldung sofort und mehrmals unterbrochen; dies mit der Absicht, weitere Äußerungen dieser Art zu verhindern, was durchaus erfolgreich gewesen sei. Die Moderatorin habe daher ihre Rolle exakt so wahrgenommen, wie dies die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes gebiete (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074).Im vorliegenden Fall habe die Moderatorin unmittelbar nach der inkriminierten Äußerung darauf Bezug genommen, sich davon distanziert und weiters klargestellt, dass in der Sendung niemand von den Betroffenen anwesend sei, der darauf replizieren könne. Sie habe zudem römisch 40 – entgegen dem sonstigen Sendungskonzept – während seiner Wortmeldung sofort und mehrmals unterbrochen; dies mit der Absicht, weitere Äußerungen dieser Art zu verhindern, was durchaus erfolgreich gewesen sei. Die Moderatorin habe daher ihre Rolle exakt so wahrgenommen, wie dies die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes gebiete (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Darüber hinaus seien die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Meinungsäußerungen bei Personen des öffentlichen Lebens (um solche handle es sich bei Mitgliedern der Bundesregierung) weiter gezogen als bei Privatpersonen. Insofern müssten „public figures“ im Interesse einer freien öffentlichen Debatte schärfere Angriffe hinnehmen als Privatpersonen. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des § 10 Abs. 1 ORF-G führten die mitbeteiligten Parteien aus, dass der Schutzzweck dieser Bestimmung die Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte der von einer Sendung Betroffenen, aber auch der Medienkonsumenten sei. Diese Bestimmung werde durch den Katalog des § 10 ORF-G konkretisiert.
Abs. 6 leg cit seien insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu achten. Diese Bestimmungen würden auf die Intimsphäre verletzende Äußerungen abstellen. Um solche handle es hier keinesfalls, weil hier das politische Handeln kritisiert werde.Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G führten die mitbeteiligten Parteien aus, dass der Schutzzweck dieser Bestimmung die Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte der von einer Sendung Betroffenen, aber auch der Medienkonsumenten sei. Diese Bestimmung werde durch den Katalog des Paragraph 10, ORF-G konkretisiert.
Absatz 6, leg cit seien insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu achten. Diese Bestimmungen würden auf die Intimsphäre verletzende Äußerungen abstellen. Um solche handle es hier keinesfalls, weil hier das politische Handeln kritisiert werde. Die mitbeteiligten Parteien stellten den Antrag, die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Austria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 36, KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.
Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme
1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen
Paragraphen 4 b bis 4 d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme
Paragraph 3, Absatz eins, wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.
Paragraph 33, Absatz 6,
GB und § 1330 ABGB sowie Art. 8 EMRK - durch die Veröffentlichung der Äußerungen des XXXX in der Sendung „ XXXX “. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde
1 Z. 1 lit. a ORF-G ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters die beschwerdeführende Partei unmittelbar schädigen muss (VfSlg. 11958/1989 sowie VwGH 21.12.2004, 2004/04/0208). Die beschwerdeführenden Parteien rügen Verletzungen ihrer subjektiven Rechte - insbesondere ihrer Rechte auf Freiheit von Verletzungen ihrer Ehre und ihres Rufes
Paragraph 111 und Paragraph 115, StGB und Paragraph 1330, ABGB sowie Artikel 8, EMRK - durch die Veröffentlichung der Äußerungen des römisch 40 in der Sendung „ römisch 40 “. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters die beschwerdeführende Partei unmittelbar schädigen muss (VfSlg. 11958 aus 1989, sowie VwGH 21.12.2004, 2004/04/0208). Auch für die hier zu erledigende Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde
1 Z 1 B-VG stellt die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei (hier durch den angefochtenen Bescheid) in Rechten verletzt worden sein könnte, eine Prozessvoraussetzung dar.Auch für die hier zu erledigende Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG stellt die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei (hier durch den angefochtenen Bescheid) in Rechten verletzt worden sein könnte, eine Prozessvoraussetzung dar. Zwar wurde keine der beschwerdeführenden Parteien namentlich genannt, doch sehen sie ihre Rechte durch Beschimpfungen („Dreckskerle“) und ehrenrührige Behauptungen („dass die auch nicht in die Regierung kommen, weil sie das Gemeinwohl verbessern wollen oder irgendwie für den Staat arbeiten. Die wollen ja nur Macht ausüben, Macht und Kontrolle“) gegenüber sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung als verletzt an. Da es sich bei der Bundesregierung um eine kleine Gruppe von Personen handelt, ist es jedenfalls möglich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Veröffentlichung der Sendung mit den inkriminierten Äußerungen in ihren Rechten verletzt wurden. Zudem ist jedenfalls eine immaterielle Schädigung der beschwerdeführenden Parteien durch die Veröffentlichung der Sendung nicht ausgeschlossen. Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die verfahrenseinleitenden Beschwerden an die belangte Behörde
1 Z. 1 lit. a ORF-G wie die hier zu erledigenden Beschwerden gegen den verfahrensabschließenden Bescheid
1 Z 1 B-VG, mit welchen die Beschwerden an die belangte Behörde abgewiesen wurden, als zulässig.Da es sich bei der Bundesregierung um eine kleine Gruppe von Personen handelt, ist es jedenfalls möglich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Veröffentlichung der Sendung mit den inkriminierten Äußerungen in ihren Rechten verletzt wurden. Zudem ist jedenfalls eine immaterielle Schädigung der beschwerdeführenden Parteien durch die Veröffentlichung der Sendung nicht ausgeschlossen. Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die verfahrenseinleitenden Beschwerden an die belangte Behörde
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G wie die hier zu erledigenden Beschwerden gegen den verfahrensabschließenden Bescheid
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit welchen die Beschwerden an die belangte Behörde abgewiesen wurden, als zulässig. 3.
4 ORF-G, dass sich „insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft […] durch hohe Qualität auszuzeichnen“ haben, um eine generelle Leitlinie des Programms (vgl. BKS 06.09.2004, GZ 611.928/0008-BKS/2004); eine Verletzung dieser generellen Qualitätsanforderung nur auf Grund von Aussagen eines einzelnen Teilnehmers einer einzelnen Sendung des Formats „ XXXX “ scheidet daher aus (vgl. im Übrigen VfSlg 16.911/2003 zur grundrechtlichen Bedenklichkeit der Qualitätsbeurteilung durch staatliche Behörden an Hand einzelner Sendungen). Dass die Sendungen des ORF der Bereiche „Information, Kultur und Wissenschaft“ oder das Format „ XXXX “ die Qualitätsanforderungen
4 ORF-G regelmäßig unterschreiten könnten, sodass eine Verletzung von § 4 Abs. 4 ORF-G in Betracht kommen würde, behaupten weder die beschwerdeführenden Parteien noch ist sonst ein Hinweis darauf hervorgekommen. Eine Verletzung von § 4 Abs. 4 ORF-G scheidet also aus. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Bescheidbeschwerde nichts zu ändern, dass die beschwerdeführenden Parteien – anders als es die belangte Behörde annehme – aus § 4 Abs. 4 ORF-G kein subjektives Recht ableiten, sondern die Verletzung dieser objektiv-rechtlichen Vorschrift rügen würden und sie durch die Unterschreitung des Qualitätsniveaus
4 ORF-G infolge der inkrimierten und gerade gegen sie gerichteten Aussagen - anders als durchschnittliche Zuseher - besonders betroffen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Gestaltungsspielraum des ORF bei der Programmerstellung durch Paragraph 4, ORF-G nicht in Form von Sendungsinhalten determiniert, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssen. Vielmehr wird auf Grund dieser Anordnung (bloß) eine Richtschnur gegeben, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss nach der Rsp über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren vergleiche VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026). Ähnlich handelt es sich bei der Anforderung
Paragraph 4, Absatz 4, ORF-G, dass sich „insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft […] durch hohe Qualität auszuzeichnen“ haben, um eine generelle Leitlinie des Programms vergleiche BKS 06.09.2004, GZ 611.928/0008-BKS/2004); eine Verletzung dieser generellen Qualitätsanforderung nur auf Grund von Aussagen eines einzelnen Teilnehmers einer einzelnen Sendung des Formats „ römisch 40 “ scheidet daher aus vergleiche im Übrigen VfSlg 16.911 aus 2003, zur grundrechtlichen Bedenklichkeit der Qualitätsbeurteilung durch staatliche Behörden an Hand einzelner Sendungen). Dass die Sendungen des ORF der Bereiche „Information, Kultur und Wissenschaft“ oder das Format „ römisch 40 “ die Qualitätsanforderungen
Paragraph 4, Absatz 4, ORF-G regelmäßig unterschreiten könnten, sodass eine Verletzung von Paragraph 4, Absatz 4, ORF-G in Betracht kommen würde, behaupten weder die beschwerdeführenden Parteien noch ist sonst ein Hinweis darauf hervorgekommen. Eine Verletzung von Paragraph 4, Absatz 4, ORF-G scheidet also aus. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Bescheidbeschwerde nichts zu ändern, dass die beschwerdeführenden Parteien – anders als es die belangte Behörde annehme – aus Paragraph 4, Absatz 4, ORF-G kein subjektives Recht ableiten, sondern die Verletzung dieser objektiv-rechtlichen Vorschrift rügen würden und sie durch die Unterschreitung des Qualitätsniveaus
Paragraph 4, Absatz 4, ORF-G infolge der inkrimierten und gerade gegen sie gerichteten Aussagen - anders als durchschnittliche Zuseher - besonders betroffen seien. 3.
5 ORF-G jede zulässige Darbietung der mitbeteiligten Parteien den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit
Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen ist. Das Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle von den mitbeteiligten Parteien gestaltete Sendungen (vgl. VfSlg. 12.086/1989, 13.843/1994, 17.082/2003). Je nach Art der Sendung bestehen unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VfSlg. 17.082/2003). Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei den mitbeteiligten Parteien hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). 3.4.2. Vorauszuschicken ist ferner, dass nach der Rechtsprechung
Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G jede zulässige Darbietung der mitbeteiligten Parteien den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit
Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG-Rundfunk und Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G unterworfen ist. Das Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle von den mitbeteiligten Parteien gestaltete Sendungen vergleiche VfSlg. 12.086 aus 1989,, 13.843 aus 1994,, 17.082 aus 2003,). Je nach Art der Sendung bestehen unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen vergleiche VfSlg. 17.082 aus 2003,). Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema vergleiche VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei den mitbeteiligten Parteien hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Eine Prüfung hat anhand des Gesamtkontextes einer Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt sein, solange sie nicht eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und es nicht erkennbar darum geht, jemanden bloßzustellen (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; 23.06.2010, 2010/03/0009 mwN). § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 ORF-G enthalten unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes je nach Art der Sendung (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen müssen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Z 1), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen müssen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Z 2) und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Z 3).Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 ORF-G enthalten unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes je nach Art der Sendung vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen müssen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Ziffer eins,), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen müssen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Ziffer 2,) und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Ziffer 3,). Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die inkrimierte Sendung § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G zu unterstellen, weil moderierte Gespräche mit Gästen geboten werden, die wegen eines aktuellen Anlasses oder eines interessanten Lebensweges ausgewählt werden und aus deren Persönlichkeit, Lebenserfahrungen, Haltungen und Zukunftsvisionen sich das Thema des Gesprächs und damit der Sendung ergibt, wobei gesellschaftlich relevante Themen aufgegriffen werden sollen. Der konkrete Inhalt der Sendung ergibt sich somit aus den Persönlichkeiten, Erfahrungen und Standpunkten der Gäste. Dementsprechend ist die inkriminierte Sendung wie das Sendeformat „ XXXX “ generell unter § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G zu subsumieren, weil für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen geboten werden. Um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, muss die inkrimierte Sendung daher insbesondere die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergeben und vermitteln.Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die inkrimierte Sendung Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G zu unterstellen, weil moderierte Gespräche mit Gästen geboten werden, die wegen eines aktuellen Anlasses oder eines interessanten Lebensweges ausgewählt werden und aus deren Persönlichkeit, Lebenserfahrungen, Haltungen und Zukunftsvisionen sich das Thema des Gesprächs und damit der Sendung ergibt, wobei gesellschaftlich relevante Themen aufgegriffen werden sollen. Der konkrete Inhalt der Sendung ergibt sich somit aus den Persönlichkeiten, Erfahrungen und Standpunkten der Gäste. Dementsprechend ist die inkriminierte Sendung wie das Sendeformat „ römisch 40 “ generell unter Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G zu subsumieren, weil für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen geboten werden. Um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, muss die inkrimierte Sendung daher insbesondere die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergeben und vermitteln. Wie eingangs dargestellt, sind die gegenbeteiligten (Grund-) Rechtspositionen der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Parteien gegeneinander abzuwägen, um zu erschließen, ob gegen das ORF-G verstoßen wurde. Hier stehen die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit der mitbeteiligten Parteien dem Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens
EMRK der beschwerdeführenden Parteien, das den Schutz ihres guten Rufes einschließt, (einfachgesetzlich konkretisiert durch § 111 und § 115 StGB, § 1330 ABGB sowie das Gebot
1 ORF-G, die Menschenwürde und Grundrechte anderer zu achten) gegenüber; diese Rechtspositionen sind gegeneinander abzuwägen. Wie eingangs dargestellt, sind die gegenbeteiligten (Grund-) Rechtspositionen der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Parteien gegeneinander abzuwägen, um zu erschließen, ob gegen das ORF-G verstoßen wurde. Hier stehen die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit der mitbeteiligten Parteien dem Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens
, EMRK der beschwerdeführenden Parteien, das den Schutz ihres guten Rufes einschließt, (einfachgesetzlich konkretisiert durch Paragraph 111 und Paragraph 115, StGB, Paragraph 1330, ABGB sowie das Gebot
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G, die Menschenwürde und Grundrechte anderer zu achten) gegenüber; diese Rechtspositionen sind gegeneinander abzuwägen. Die beschwerdeführenden Parteien rügen, dass diese Abwägung von der belangten Behörde unrichtig vorgenommen worden sei. Dem ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuzustimmen, wie im Folgenden zu zeigen ist: Die beschwerdeführenden Parteien verweisen darauf, dass polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloßzustellen, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig seien. Demnach ebenso unzulässig seien Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, sodass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl. VwGH 05.02.2020, Ra 2020/03/0009 mwN). Die beschwerdeführenden Parteien verweisen darauf, dass polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloßzustellen, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig seien. Demnach ebenso unzulässig seien Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, sodass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht vergleiche VwGH 05.02.2020, Ra 2020/03/0009 mwN). Jedoch ist bei einer Betrachtung des – nach der Rsp maßgeblichen - Inhalts der gesamten Sendung mit Blick auf den dortigen Gesprächshergang nicht von unzulässigen Aussagen im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen. Wiewohl die Bezeichnung „Dreckskerle“ isoliert betrachtet zweifellos zur Beleidigung taugt, ist zunächst zu bedenken, dass sich XXXX damit nicht auf die beschwerdeführenden Parteien als Personen bezieht, sondern sie in ihrer Eigenschaft als (damalige) Mitglieder der Bundesregierung – wenn auch sehr provokant – kritisiert; insb wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht namentlich genannt, sondern XXXX sprach von der Bundesregierung bzw. deren Mitgliedern. Ferner folgten den inkriminierten Aussagen Ausführungen, in denen XXXX den Konnex zu einer seiner Ansicht nach durch die Bundesregierung intendierten Verengung des Kulturbegriffs und zu unzureichender Kulturförderung herstellt und auf den Umgang anderer Politiker mit diesen Problemstellungen vergleichsweise verweist. Aus der Sicht eines Durchschnittskonsumenten - der als Maßfigur zur Beurteilung heranzuziehen ist (vgl. VfSlg. 16.468/2002; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010; VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074) – handelte es sich nicht um eine simple Bloßstellung oder bloße Beleidigung der beschwerdeführenden Parteien bzw. sämtlicher Mitglieder der Bundesregierung, sondern um eine - wenngleich sehr polemische – Kritik an der politischen Ausrichtung insb betreffend Kultur und Kulturförderung. Für die ebenfalls in Beschwerde gezogenen Aussage XXXX , dass die beschwerdeführenden Parteien nur an der Ausübung von Macht und nicht daran interessiert wären, das Gemeinwohl zu verbessern oder für den Staat zu arbeiten, gilt letztlich dasselbe.Jedoch ist bei einer Betrachtung des – nach der Rsp maßgeblichen - Inhalts der gesamten Sendung mit Blick auf den dortigen Gesprächshergang nicht von unzulässigen Aussagen im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen. Wiewohl die Bezeichnung „Dreckskerle“ isoliert betrachtet zweifellos zur Beleidigung taugt, ist zunächst zu bedenken, dass sich römisch 40 damit nicht auf die beschwerdeführenden Parteien als Personen bezieht, sondern sie in ihrer Eigenschaft als (damalige) Mitglieder der Bundesregierung – wenn auch sehr provokant – kritisiert; insb wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht namentlich genannt, sondern römisch 40 sprach von der Bundesregierung bzw. deren Mitgliedern. Ferner folgten den inkriminierten Aussagen Ausführungen, in denen römisch 40 den Konnex zu einer seiner Ansicht nach durch die Bundesregierung intendierten Verengung des Kulturbegriffs und zu unzureichender Kulturförderung herstellt und auf den Umgang anderer Politiker mit diesen Problemstellungen vergleichsweise verweist. Aus der Sicht eines Durchschnittskonsumenten - der als Maßfigur zur Beurteilung heranzuziehen ist vergleiche VfSlg. 16.468 aus 2002,; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010; VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074) – handelte es sich nicht um eine simple Bloßstellung oder bloße Beleidigung der beschwerdeführenden Parteien bzw. sämtlicher Mitglieder der Bundesregierung, sondern um eine - wenngleich sehr polemische – Kritik an der politischen Ausrichtung insb betreffend Kultur und Kulturförderung. Für die ebenfalls in Beschwerde gezogenen Aussage römisch 40 , dass die beschwerdeführenden Parteien nur an der Ausübung von Macht und nicht daran interessiert wären, das Gemeinwohl zu verbessern oder für den Staat zu arbeiten, gilt letztlich dasselbe. Weisen die beschwerdeführenden Parteien darauf hin, dass die Kulturagenden nicht in ihren damaligen Zuständigkeitsbereich als Bundesminister fielen, ist zu entgegnen, dass sie nicht vorrangig angesprochen wurden, sondern die Bundesregierung in ihrer Gesamtheit. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Umstand, dass an der Bundesregierung und nicht alleine am (damaligen) Kulturminister Kritik geübt wurde, nicht dazu, dass keine in die Abwägung der konfligierenden (Grund-) Rechtsposition einzubeziehende Kritik XXXX an der Kulturpolitik und insb –finanzierung vorliegen würde. Denn auch die Bundesregierung fasst Beschlüsse zu kulturpolitischen Fragen einschließlich der Finanzierung künstlerischer Betätigung; die beschwerdeführenden Parteien waren als Mitglieder des Kollegialorgans Bundesregierung also auch für solche Beschlussfassungen zuständig.Weisen die beschwerdeführenden Parteien darauf hin, dass die Kulturagenden nicht in ihren damaligen Zuständigkeitsbereich als Bundesminister fielen, ist zu entgegnen, dass sie nicht vorrangig angesprochen wurden, sondern die Bundesregierung in ihrer Gesamtheit. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Umstand, dass an der Bundesregierung und nicht alleine am (damaligen) Kulturminister Kritik geübt wurde, nicht dazu, dass keine in die Abwägung der konfligierenden (Grund-) Rechtsposition einzubeziehende Kritik römisch 40 an der Kulturpolitik und insb –finanzierung vorliegen würde. Denn auch die Bundesregierung fasst Beschlüsse zu kulturpolitischen Fragen einschließlich der Finanzierung künstlerischer Betätigung; die beschwerdeführenden Parteien waren als Mitglieder des Kollegialorgans Bundesregierung also auch für solche Beschlussfassungen zuständig. Mit Blick auf die Wortwahl von XXXX ist weiters zu beachten, dass die beschwerdeführenden Parteien als (damalige) in der Öffentlichkeit stehende Spitzenpolitiker auch Kritik, die in „scharfer, polemischer und angriffiger Form“ vorgetragen wird, hinnehmen müssen (vgl. in diesem Sinne VfGH 10.12.2020, E 2281/2020, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EGMR). Auch dieser Aspekt ist in die Grundrechtsabwägung miteinzubeziehen.Mit Blick auf die Wortwahl von römisch 40 ist weiters zu beachten, dass die beschwerdeführenden Parteien als (damalige) in der Öffentlichkeit stehende Spitzenpolitiker auch Kritik, die in „scharfer, polemischer und angriffiger Form“ vorgetragen wird, hinnehmen müssen vergleiche in diesem Sinne VfGH 10.12.2020, E 2281 aus 2020,, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EGMR). Auch dieser Aspekt ist in die Grundrechtsabwägung miteinzubeziehen. Für die hier zu treffende Abwägung, ob es den mitbeteiligten Parteien verboten war, die Sendung einschließlich der inkrimierten Aussagen zu veröffentlichen, ist ferner zu berücksichtigen, dass diese Aussagen von einer dritten, den mitbeteiligten Parteien nicht zuzurechnenden Person getätigt wurden, die diese Aussagen ohne durch die Moderatorin dazu aufgefordert zu sein, überraschend tätigte. Ferner beinhaltete die veröffentlichte Sendung neben den inkrimierten Aussagen eine Distanzierung und Entschuldigung durch die Moderatorin und die XXXX Ausführungen erkennbar ablehnenden Wortmeldungen der Diskussionsteilnehmerin XXXX , die ebenso veröffentlicht wurden. Insofern blieb die Ansicht XXXX keineswegs unwidersprochen stehen.
5 Z 2 ORF-G – dieser Bestimmung ist die Sendung wie gezeigt zu unterstellen - hat der Österreichische Rundfunk bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu sorgen. Der Verfassungsgerichtshof hält dazu in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, E 2281/2020, unter Verweis auf die Judikatur des EGMR fest:Für die hier zu treffende Abwägung, ob es den mitbeteiligten Parteien verboten war, die Sendung einschließlich der inkrimierten Aussagen zu veröffentlichen, ist ferner zu berücksichtigen, dass diese Aussagen von einer dritten, den mitbeteiligten Parteien nicht zuzurechnenden Person getätigt wurden, die diese Aussagen ohne durch die Moderatorin dazu aufgefordert zu sein, überraschend tätigte. Ferner beinhaltete die veröffentlichte Sendung neben den inkrimierten Aussagen eine Distanzierung und Entschuldigung durch die Moderatorin und die römisch 40 Ausführungen erkennbar ablehnenden Wortmeldungen der Diskussionsteilnehmerin römisch 40 , die ebenso veröffentlicht wurden. Insofern blieb die Ansicht römisch 40 keineswegs unwidersprochen stehen.
Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G – dieser Bestimmung ist die Sendung wie gezeigt zu unterstellen - hat der Österreichische Rundfunk bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu sorgen. Der Verfassungsgerichtshof hält dazu in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, E 2281 aus 2020,, unter Verweis auf die Judikatur des EGMR fest: „Grundsätzlich besteht […] keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn ‚zu distanzieren‘, dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw. seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie ‚verletzen, schockieren oder beunruhigen‘. Auch nach dem spezifisch für den ORF geltenden Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa eine Moderatorin einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen ihres Interviewpartners über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfrägt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet.„Grundsätzlich besteht […] keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn ‚zu distanzieren‘, dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw. seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie ‚verletzen, schockieren oder beunruhigen‘. Auch nach dem spezifisch für den ORF geltenden Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa eine Moderatorin einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen ihres Interviewpartners über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfrägt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertende Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist. Solches ist bei einem Spitzenpolitiker, der in der öffentlichen medialen Aufmerksamkeit steht und diese auch regelmäßig sucht, von vorneherein anzunehmen, soweit nicht Äußerungen in Rede stehen, die offensichtlich im Sinne des § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 6 ORF-G die Menschenwürde oder elementare Persönlichkeitsrechte verletzen oder sonst gegen vergleichbare Verfassungsgrundsätze verstoßen.“Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertende Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist. Solches ist bei einem Spitzenpolitiker, der in der öffentlichen medialen Aufmerksamkeit steht und diese auch regelmäßig sucht, von vorneherein anzunehmen, soweit nicht Äußerungen in Rede stehen, die offensichtlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, bzw. Absatz 6, ORF-G die Menschenwürde oder elementare Persönlichkeitsrechte verletzen oder sonst gegen vergleichbare Verfassungsgrundsätze verstoßen.“ Diese Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof aus dem Objektivitätsgebot
5 Z 2 ORF-G ableitet, wurden durch die Moderation der Sendung zweifellos erfüllt. So unterbrach die Moderatorin XXXX wiederholt und wies darauf hin, dass kein Politiker zugegen sei, der dem Gesagten etwas entgegnen könne. Zudem wies sie darauf hin, sich der Ansicht XXXX nicht anzuschließen und die Objektivität des Rundfunks wahren zu wollen. Außerdem betonte die Moderatorin, dass sie XXXX um keine Analyse der Bundesregierung gebeten habe. Zum Schluss der Sendung entschuldigte sie sich ferner für „überschießende und, wie [sie] meine, unqualifizierte Beschimpfungen an diesem Tisch“. Zudem kritisierte auch die Diskussionsteilnehmerin XXXX die Äußerungen XXXX . Für den durchschnittlichen Zuseher war daher jedenfalls erkennbar, dass die mitbeteiligten Parteien Abstand von den getätigten Äußerungen nehmen und dass diese gerade nicht unkommentiert und unwidersprochen geblieben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aussagen XXXX in die Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen, kamen die mitbeteiligten Parteien ihrem Objektivitätsgebot durch Distanzierung, Kommentar und Wiedergabe auch anderer Meinung unzweifelhaft nach, sodass unter Beachtung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 6 ORF-G vorliegt (vgl. auch BKS 15.6.2009, 611.901/0010-BKS/2009, wonach das Objektivitätsgebot keine Verpflichtung eines interviewenden Redakteurs beinhalte, der einseitigen und persönlichen Meinungsbekundung des Interviewten zu widersprechen oder diese „richtig zu stellen“.) Im Übrigen ist zu bedenken, dass es sich bei XXXX um einen allgemein bekannten Schauspieler und Regisseur handelt. Dies nahe legt, seine – wenn auch sehr polemische – Kritik zu veröffentlichen, weil diese ob der Prominenz des Kritikers im Kulturbereich als „für die Allgemeinheit wesentlicher Kommentar, Standpunkt und kritische Stellungnahme“ iSd § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G anzusehen ist; in der veröffentlichten Sendung waren auch Gegenmeinungen und Distanzierungen – der Moderation und von XXXX – enthalten, was dafür spricht, dass die „Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen“ berücksichtigt wurde, wie dies wie es § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G vorsieht.Diese Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof aus dem Objektivitätsgebot
Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G ableitet, wurden durch die Moderation der Sendung zweifellos erfüllt. So unterbrach die Moderatorin römisch 40 wiederholt und wies darauf hin, dass kein Politiker zugegen sei, der dem Gesagten etwas entgegnen könne. Zudem wies sie darauf hin, sich der Ansicht römisch 40 nicht anzuschließen und die Objektivität des Rundfunks wahren zu wollen. Außerdem betonte die Moderatorin, dass sie römisch 40 um keine Analyse der Bundesregierung gebeten habe. Zum Schluss der Sendung entschuldigte sie sich ferner für „überschießende und, wie [sie] meine, unqualifizierte Beschimpfungen an diesem Tisch“. Zudem kritisierte auch die Diskussionsteilnehmerin römisch 40 die Äußerungen römisch 40 . Für den durchschnittlichen Zuseher war daher jedenfalls erkennbar, dass die mitbeteiligten Parteien Abstand von den getätigten Äußerungen nehmen und dass diese gerade nicht unkommentiert und unwidersprochen geblieben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aussagen römisch 40 in die Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen, kamen die mitbeteiligten Parteien ihrem Objektivitätsgebot durch Distanzierung, Kommentar und Wiedergabe auch anderer Meinung unzweifelhaft nach, sodass unter Beachtung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 6 ORF-G vorliegt vergleiche auch BKS 15.6.2009, 611.901/0010-BKS/2009, wonach das Objektivitätsgebot keine Verpflichtung eines interviewenden Redakteurs beinhalte, der einseitigen und persönlichen Meinungsbekundung des Interviewten zu widersprechen oder diese „richtig zu stellen“.) Im Übrigen ist zu bedenken, dass es sich bei römisch 40 um einen allgemein bekannten Schauspieler und Regisseur handelt. Dies nahe legt, seine – wenn auch sehr polemische – Kritik zu veröffentlichen, weil diese ob der Prominenz des Kritikers im Kulturbereich als „für die Allgemeinheit wesentlicher Kommentar, Standpunkt und kritische Stellungnahme“ iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G anzusehen ist; in der veröffentlichten Sendung waren auch Gegenmeinungen und Distanzierungen – der Moderation und von römisch 40 – enthalten, was dafür spricht, dass die „Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen“ berücksichtigt wurde, wie dies wie es Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G vorsieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche Sendung so konzipiert ist, dass die von den geladenen Gästen getätigten Aussagen grundsätzlich zur Gänze wiedergegeben werden und die gesamte Sendung nicht geschnitten wird, um ein möglichst hohes Maß an Authentizität zu erreichen („live on tape“). Die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, dass die mitbeteiligten Parteien schon durch die ungeschnittene Veröffentlichung von überraschend getätigten Aussagen eines Dritten – trotz Widerspruch, Distanzierung und Entschuldigung durch die Moderatorin und Kritik durch eine weitere Diskussionsteilnehmerin – gegen das ORF-G verstoßen hätten, würde einen sehr intensiven Eingriff in ihre journalistische Gestaltungsfreiheit und somit in ihr Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit bedeuten. Denn die mitbeteiligten Parteien hätten das grundsätzliche Produktionskonzept der Sendung („live on tape“) aufgeben müssen. Ein derart intensiver Eingriff in ihre journalistische Gestaltungsfreiheit und somit in ihr Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit wäre nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der beschwerdeführenden Parteien im Lichte von Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Einen dermaßen schwerwiegenden Eingriff vermag das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen nicht zu erkennen. Denn bei den beschwerdeführenden Parteien handelte es sich um Mitglieder der Bundesregierung und damit Spitzenpolitiker, die in dieser Eigenschaft und nicht als Privatpersonen angesprochen wurden. Der prominente Künstler XXXX tätigte die inkrimierten Äußerungen zudem als Diskussionsteilnehmer (und nicht im Namen der mitbeteiligten Parteien), ohne dazu durch die Moderatorin veranlasst worden zu sein und verknüpfte die Äußerungen mit Kritik an Kulturpolitik und –finanzierung. Zudem war er Widerspruch und Kritik durch die Moderatorin und eine weitere Diskussionsteilnehmerin ausgesetzt. Ferner erfolgte am Ende der Sendung noch einmal eine deutliche Distanzierung und Entschuldigung durch die Moderatorin. Mit Blick auf dieses Gesamtbild hätte es einen durch die subjektiven (Grund-) Rechtspositionen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit der mitbeteiligten Parteien bedeutet, diesen abzuverlangen, die Diskussionssendung nur geschnitten (ohne die inkrimierten Äußerungen) zu veröffentlichen und so das grundsätzliche Produktionskonzept der Sendung („live on tape“) aufzugeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche Sendung so konzipiert ist, dass die von den geladenen Gästen getätigten Aussagen grundsätzlich zur Gänze wiedergegeben werden und die gesamte Sendung nicht geschnitten wird, um ein möglichst hohes Maß an Authentizität zu erreichen („live on tape“). Die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, dass die mitbeteiligten Parteien schon durch die ungeschnittene Veröffentlichung von überraschend getätigten Aussagen eines Dritten – trotz Widerspruch, Distanzierung und Entschuldigung durch die Moderatorin und Kritik durch eine weitere Diskussionsteilnehmerin – gegen das ORF-G verstoßen hätten, würde einen sehr intensiven Eingriff in ihre journalistische Gestaltungsfreiheit und somit in ihr Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit bedeuten. Denn die mitbeteiligten Parteien hätten das grundsätzliche Produktionskonzept der Sendung („live on tape“) aufgeben müssen. Ein derart intensiver Eingriff in ihre journalistische Gestaltungsfreiheit und somit in ihr Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit wäre nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der beschwerdeführenden Parteien im Lichte von Artikel 10, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Einen dermaßen schwerwiegenden Eingriff vermag das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen nicht zu erkennen. Denn bei den beschwerdeführenden Parteien handelte es sich um Mitglieder der Bundesregierung und damit Spitzenpolitiker, die in dieser Eigenschaft und nicht als Privatpersonen angesprochen wurden. Der prominente Künstler römisch 40 tätigte die inkrimierten Äußerungen zudem als Diskussionsteilnehmer (und nicht im Namen der mitbeteiligten Parteien), ohne dazu durch die Moderatorin veranlasst worden zu sein und verknüpfte die Äußerungen mit Kritik an Kulturpolitik und –finanzierung. Zudem war er Widerspruch und Kritik durch die Moderatorin und eine weitere Diskussionsteilnehmerin ausgesetzt. Ferner erfolgte am Ende der Sendung noch einmal eine deutliche Distanzierung und Entschuldigung durch die Moderatorin. Mit Blick auf dieses Gesamtbild hätte es einen durch die subjektiven (Grund-) Rechtspositionen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit der mitbeteiligten Parteien bedeutet, diesen abzuverlangen, die Diskussionssendung nur geschnitten (ohne die inkrimierten Äußerungen) zu veröffentlichen und so das grundsätzliche Produktionskonzept der Sendung („live on tape“) aufzugeben. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde daher zutreffend zum Ergebnis, dass hier das Recht der mitbeteiligten Parteien auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit und die darin beinhaltete journalistische Gestaltungsfreiheit die subjektiven (Grund-) Rechte der beschwerdeführenden Parteien überwiegen. Eine Verletzung des ORF-G liegt – wie die belangte Behörde zutreffend feststelle - mithin nicht vor. Die Bescheidbeschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die – anwaltlich vertretenen - beschwerdeführenden Parteien haben die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat überhaupt darauf verzichtet. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Schließlich ist keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. unter Punkt 3.4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche unter Punkt 3.4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W234.2230689.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.