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{'item': 'W237 2241679-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW237 2241679-1 SpruchW237 2241679-1/6E, W237 2241679-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach näherer schriftlicher Korrespondenz zwischen dem Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur persönlichen Wahrnehmung eines Kontrolltermins in Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 stellte das AMS – auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2020 – mit bekämpftem Bescheid vom 16.12.2020 den Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 01.10.2020 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ein. Begründend führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer am 21.09.2020 ein Kontrollmeldetermin für den 01.10.2020 vorgeschrieben worden und er in Kenntnis dieses Termins gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Termin nicht eingehalten, obwohl ihm mitgeteilt worden sei, er habe den Termin jedenfalls wahrzunehmen und einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Leistungsbezug sei sohin mit dem Tag des nicht eingehaltenen Termins einzustellen.
  2. Nach näherer schriftlicher Korrespondenz zwischen dem Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur persönlichen Wahrnehmung eines Kontrolltermins in Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 stellte das AMS – auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2020 – mit bekämpftem Bescheid vom 16.12.2020 den Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 01.10.2020 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ein. Begründend führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer am 21.09.2020 ein Kontrollmeldetermin für den 01.10.2020 vorgeschrieben worden und er in Kenntnis dieses Termins gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Termin nicht eingehalten, obwohl ihm mitgeteilt worden sei, er habe den Termin jedenfalls wahrzunehmen und einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Leistungsbezug sei sohin mit dem Tag des nicht eingehaltenen Termins einzustellen.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit auf 20.01.2021 datiertem Schreiben gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 09.02.2021 reichte er folgende Begründung nach: Er habe vom Kontrolltermin am 01.10.2020 Kenntnis gehabt, jedoch mitgeteilt, dass er diesen wegen der ärztlich bestätigten Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes nicht wahrnehmen werde. Er habe auch einen Lösungsvorschlag gefordert, wie er einen Termin ohne Gesundheitsgefährdung durch Benutzen eines Mund-Nasen-Schutzes erhalten könne; dies sei ihm allerdings bis zum Beschwerdezeitpunkt durch das AMS nicht ermöglicht worden, zumal die Sicherheitsbediensteten beim Eingang des AMS niemanden ohne Mund-Nasen-Schutz ins Gebäude ließen. Das AMS habe die von ihm vorgelegten Atteste und Befreiungen ignoriert; außerdem habe der Verfassungsgerichtshof in einem näher angeführten Judikat festgehalten, dass die „Maskenpflicht ohne ausreichender Evidenz im Verordnungsakt“ verfassungs- und gesetzwidrig sei. Der Beschwerdeführer begehre daher die Aufhebung der Bezugssperre und die Nachzahlung des seither gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. die ihm gebührende Notstandshilfe ab 02.11.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und schloss die aufschiebende Wirkung derselben gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Mit näherer Begründung führte das AMS dabei aus, dass der Beschwerdeführer keinen triftigen Entschuldigungsgrund für die Versäumung des Kontrolltermins am 01.10.2020 gehabt habe. Die beigebrachten ärztlichen Atteste zweier Ärzte seien nicht tragfähig, zumal aus keinem eine schwerwiegende Vorerkrankung des Beschwerdeführers hervorginge, die das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und schloss die aufschiebende Wirkung derselben gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Mit näherer Begründung führte das AMS dabei aus, dass der Beschwerdeführer keinen triftigen Entschuldigungsgrund für die Versäumung des Kontrolltermins am 01.10.2020 gehabt habe. Die beigebrachten ärztlichen Atteste zweier Ärzte seien nicht tragfähig, zumal aus keinem eine schwerwiegende Vorerkrankung des Beschwerdeführers hervorginge, die das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würde.
  6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.04.2021 einen Vorlageantrag, in dem er seine Beschwerde dahingehend ergänzte, dass eine Maskenbefreiung nicht von einem Arzt ausgestellt werden müsse und die Abhaltung eines Kontrolltermins in Zeiten der Pandemie über Programme wie zB Zoom möglich sein müsse. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf ein beigelegtes Gutachten eines näher genannten Sachverständigen zu Kohlendioxid-Messungen der Luft unter Mund-Nasen-Schutz-Masken sowie auf ein anwaltliches Schreiben, wonach die ärztlich ausgestellten Atteste „[b]is zur allfälligen Feststellung der Unrichtigkeit ihres Inhaltes […] ihre Rechtswirksamkeit“ behielten. Abschießend weise der Beschwerdeführer auf seine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hin.
  7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.04.2021 einen Vorlageantrag, in dem er seine Beschwerde dahingehend ergänzte, dass eine Maskenbefreiung nicht von einem Arzt ausgestellt werden müsse und die Abhaltung eines Kontrolltermins in Zeiten der Pandemie über Programme wie zB Zoom möglich sein müsse. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf ein beigelegtes Gutachten eines näher genannten Sachverständigen zu Kohlendioxid-Messungen der Luft unter Mund-Nasen-Schutz-Masken sowie auf ein anwaltliches Schreiben, wonach die ärztlich ausgestellten Atteste „[b]is zur allfälligen Feststellung der Unrichtigkeit ihres Inhaltes […] ihre Rechtswirksamkeit“ behielten. Abschießend weise der Beschwerdeführer auf seine Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hin. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der 25-jährige und zu keiner Risikogruppe in Hinblick auf COVID-19 gehörende Beschwerdeführer war zuletzt vom XXXX 2014 bis 31.12.2019 als Angestellter bei einer Versicherung vollversichert beschäftigt. Nach erfolgreicher Geltendmachung bezog er ab dem 01.01.2020 Arbeitslosengeld bis 29.01.2020; vom 30.01.2020 bis 21.02.2020 bezog er Krankengeld. Nach Wiedermeldung beim AMS (erst) am 05.05.2020 bezog er ab diesem Datum erneut Arbeitslosengeld entsprechend seinem verbliebenen Anspruch. 1.
  10. Der 25-jährige und zu keiner Risikogruppe in Hinblick auf COVID-19 gehörende Beschwerdeführer war zuletzt vom römisch 40 2014 bis 31.12.2019 als Angestellter bei einer Versicherung vollversichert beschäftigt. Nach erfolgreicher Geltendmachung bezog er ab dem 01.01.2020 Arbeitslosengeld bis 29.01.2020; vom 30.01.2020 bis 21.02.2020 bezog er Krankengeld. Nach Wiedermeldung beim AMS (erst) am 05.05.2020 bezog er ab diesem Datum erneut Arbeitslosengeld entsprechend seinem verbliebenen Anspruch. 1.
  11. Mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer war der Beschwerdeführer für das AMS telefonisch nicht erreichbar und wurde in weiterer Folge schriftlich zu einem Weiterbildungskurs eingeladen. Der Beschwerdeführer gab dem AMS darauf am 01.09.2020 handschriftlich bekannt, dass er aus gesundheitlichen Gründen der Einladung zu dieser Weiterbildungsveranstaltung keine Folge leisten könne, weil für ihn das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung „gesundheitsschädlich und psychotraumatisch“ sei. Dies stelle aber keine Verweigerung des Weiterbildungs- bzw. Schulungsangebots des AMS dar, sondern sei ein rein gesundheitlicher Entschluss und für den Beschwerdeführer „alternativlos“. Aufgrund derzeitiger privater Gründe könne zudem die Kommunikation mit dem AMS ausschließlich handschriftlich erfolgen, weil kein elektronisches Gerät in seinem Besitz sei. Der Arzt XXXX Dr. XXXX stellte dem Beschwerdeführer ein auf den 26.08.2020 datierendes Attest aus, wonach für ihn „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung […] aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar“ sei. Der Beschwerdeführer legte dieses Attest seinem angeführten handschriftlichen Schreiben an das AMS bei.Der Arzt römisch 40 Dr. römisch 40 stellte dem Beschwerdeführer ein auf den 26.08.2020 datierendes Attest aus, wonach für ihn „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung […] aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar“ sei. Der Beschwerdeführer legte dieses Attest seinem angeführten handschriftlichen Schreiben an das AMS bei. Mit Bescheid vom 08.03.2021 stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer fest, dass die Berechtigung von Dr. XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass Dr. XXXX „Blanko-Atteste“ nach dem Wortlaut des vom Beschwerdeführer vorgelegten Attests auf bloße Anfrage ohne patientenbezogene Abwägung des Für und Wider ausgestellt habe. Dr. XXXX erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, über die bislang noch nicht entschieden wurde; die aufschiebende Wirkung wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erteilt.Mit Bescheid vom 08.03.2021 stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer fest, dass die Berechtigung von Dr. römisch 40 zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass Dr. römisch 40 „Blanko-Atteste“ nach dem Wortlaut des vom Beschwerdeführer vorgelegten Attests auf bloße Anfrage ohne patientenbezogene Abwägung des Für und Wider ausgestellt habe. Dr. römisch 40 erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, über die bislang noch nicht entschieden wurde; die aufschiebende Wirkung wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erteilt. 1.
  12. Das AMS forderte den Beschwerdeführer in der Folge dazu auf, aktuelle Befunde inklusive einer Diagnose und eines Risikoattestes betreffend die behauptete Unzumutbarkeit der Benützung eines Mund-Nasen-Schutzes vorzulegen. Mit am 18.09.2020 beim AMS eingelangten handschriftlichen Schreiben meinte der Beschwerdeführer, dass ihm „schleierhaft“ sei, welche Befunde von ihm verlangt würden. Er verwies neuerlich auf das Attest vom 26.08.2020 sowie eine von ihm selbst unterfertigte „Tragebefreiung von MNS Masken“: Er habe beim Tagen von Mund-Nasen-Schutzmasken Atembeschwerden, Panikattacken, Hustenreiz und Hautreizungen, weshalb er gemäß § 11 Abs. 3 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, von der Tragepflicht ausgenommen sei.Mit am 18.09.2020 beim AMS eingelangten handschriftlichen Schreiben meinte der Beschwerdeführer, dass ihm „schleierhaft“ sei, welche Befunde von ihm verlangt würden. Er verwies neuerlich auf das Attest vom 26.08.2020 sowie eine von ihm selbst unterfertigte „Tragebefreiung von MNS Masken“: Er habe beim Tagen von Mund-Nasen-Schutzmasken Atembeschwerden, Panikattacken, Hustenreiz und Hautreizungen, weshalb er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, von der Tragepflicht ausgenommen sei. 1.
  13. Mit Schreiben vom 21.09.2020 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass das vorgelegte Attest von Dr. XXXX „nicht anerkannt“ werden könne. Das AMS ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Vorlage eines ärztlichen Attests eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, in dem auch die Krankheiten des Beschwerdeführers aufgelistet sein sollten, deretwegen er der COVID-19-Risikogruppe zuzuordnen sei. Bis zum Vorlegen dieses Nachweises gälten die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Das AMS räumte dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit ein, ein „Face-Shield“ zu benutzen; die Beraterinnen des AMS Krems würden Mund-Nasen-Schutzmasken tragen. 1.
  14. Mit Schreiben vom 21.09.2020 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass das vorgelegte Attest von Dr. römisch 40 „nicht anerkannt“ werden könne. Das AMS ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Vorlage eines ärztlichen Attests eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, in dem auch die Krankheiten des Beschwerdeführers aufgelistet sein sollten, deretwegen er der COVID-19-Risikogruppe zuzuordnen sei. Bis zum Vorlegen dieses Nachweises gälten die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Das AMS räumte dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit ein, ein „Face-Shield“ zu benutzen; die Beraterinnen des AMS Krems würden Mund-Nasen-Schutzmasken tragen. Diesem Schreiben wurde die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG für den 01.10.2020 beigelegt. In diesem Schreiben druckte das AMS die Bestimmung des § 49 AlVG im Wortlaut ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Nichteinhaltung des Termins ohne triftigen Grund der Bezug des Arbeitslosengeldes bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde. Auch in diesem Schreiben räumte das AMS dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Benutzung eines Face-Shield ein. Diesem Schreiben wurde die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, AlVG für den 01.10.2020 beigelegt. In diesem Schreiben druckte das AMS die Bestimmung des Paragraph 49, AlVG im Wortlaut ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Nichteinhaltung des Termins ohne triftigen Grund der Bezug des Arbeitslosengeldes bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde. Auch in diesem Schreiben räumte das AMS dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Benutzung eines Face-Shield ein. 1.4.
  15. Nach Hinterlegung beim zuständigen Wohnsitzpostamt übernahm der Beschwerdeführer die beiden Schreiben am 24.09.
  16. 1.4.
  17. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass das vorgelegte ärztliche Attest von Dr. XXXX volle Rechtswirksamkeit habe. Er gehöre nicht zur COVID-19-Risikogruppe, könne aber aus gesundheitlichen Gründen keine den Mund-Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. In diesem Zusammenhang verwies er erneut auf die von ihm selbst unterschriebene Tragebefreiung und die COVID-19-Lockerungsverordnung. Bezüglich des für 01.10.2020 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins setze er eine schriftliche Bestätigung des AMS voraus, dass er die Räumlichkeiten des AMS gänzlich ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung betreten dürfe. Weiters erwarte er eine Bestätigung, dass in seiner Anwesenheit der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu ihm jedenfalls eingehalten und besonders auf seine Gesundheit geachtet werde. Das AMS trage die Haftung für etwaige gesundheitliche Schäden seinerseits in Bezug auf COVID-19 während des Termins und müsse auch etwaige gesundheitliche Folgeschäden übernehmen.1.4.
  18. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass das vorgelegte ärztliche Attest von Dr. römisch 40 volle Rechtswirksamkeit habe. Er gehöre nicht zur COVID-19-Risikogruppe, könne aber aus gesundheitlichen Gründen keine den Mund-Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. In diesem Zusammenhang verwies er erneut auf die von ihm selbst unterschriebene Tragebefreiung und die COVID-19-Lockerungsverordnung. Bezüglich des für 01.10.2020 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins setze er eine schriftliche Bestätigung des AMS voraus, dass er die Räumlichkeiten des AMS gänzlich ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung betreten dürfe. Weiters erwarte er eine Bestätigung, dass in seiner Anwesenheit der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu ihm jedenfalls eingehalten und besonders auf seine Gesundheit geachtet werde. Das AMS trage die Haftung für etwaige gesundheitliche Schäden seinerseits in Bezug auf COVID-19 während des Termins und müsse auch etwaige gesundheitliche Folgeschäden übernehmen. 1.4.
  19. Mit E-Mail vom 30.09.2020 ersuchte das AMS den Beschwerdeführer um Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, das die Tragebefreiung auf eine wissenschaftlich belegbare Grundlage zurückführe. Sein Vorbringen stehe der Fachmeinung der Österreichischen Ärztekammer entgegen. Das AMS versicherte weiters, die von der Regierung vorgegebenen Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten und sowohl die KundInnen als auch die MitarbeiterInnen zu schützen. 1.4.
  20. Der Beschwerdeführer erschien aufgrund seines Entschlusses, keine den Mund-Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zu tragen, am 01.10.2020 nicht zum Kontrollmeldetermin beim AMS und sprach dort in der Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht persönlich vor. Das AMS stellte den Bezug des Arbeitslosengeldes am 01.10.2020 ein. 1.
  21. Der XXXX -Facharzt Dr. XXXX stellte dem Beschwerdeführer am 22.10.2020 ein Attest aus, wonach der Beschwerdeführer „aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen“ könne; begründend wird der Vermerk „Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung“ angeführt. Dieses Attest legte der Beschwerdeführer dem AMS am 30.10.2020 vor.1.
  22. Der römisch 40 -Facharzt Dr. römisch 40 stellte dem Beschwerdeführer am 22.10.2020 ein Attest aus, wonach der Beschwerdeführer „aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen“ könne; begründend wird der Vermerk „Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung“ angeführt. Dieses Attest legte der Beschwerdeführer dem AMS am 30.10.2020 vor. Am 10.02.2021 erkannte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Dr. XXXX für schuldig, in sozialen Medien damit geworben zu haben, ärztliche Atteste gegen die Zahlung von € 10,– mit Untersuchung und € 20,– ohne Untersuchung auszustellen, mit denen er entgegen medizinischer Notwendigkeit Patienten vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes befreien würde, und solche Atteste in zahlreichen Fällen ohne medizinische Indikation tatsächlich ausgestellt zu haben. Er habe dadurch die Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG begangen, weshalb ihn der Disziplinarrat zu einer Disziplinarstrafe des Berufsverbots für die Dauer von drei Monaten verurteilte. Vom Vorwurf, er habe diese Atteste ohne vorhergehende Untersuchung ausgestellt, wurde er hingegen freigesprochen.Am 10.02.2021 erkannte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Dr. römisch 40 für schuldig, in sozialen Medien damit geworben zu haben, ärztliche Atteste gegen die Zahlung von € 10,– mit Untersuchung und € 20,– ohne Untersuchung auszustellen, mit denen er entgegen medizinischer Notwendigkeit Patienten vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes befreien würde, und solche Atteste in zahlreichen Fällen ohne medizinische Indikation tatsächlich ausgestellt zu haben. Er habe dadurch die Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ÄrzteG begangen, weshalb ihn der Disziplinarrat zu einer Disziplinarstrafe des Berufsverbots für die Dauer von drei Monaten verurteilte. Vom Vorwurf, er habe diese Atteste ohne vorhergehende Untersuchung ausgestellt, wurde er hingegen freigesprochen. Die Disziplinarkommission für Niederösterreich des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer untersagte Dr. XXXX mit einstweiliger Maßnahme gemäß § 138 ÄrzteG am 17.03.2021 im Rahmen eines weiteren gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens in Zusammenhang mit der Nichtverwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit in seiner Ordination die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum Abschluss dieses Disziplinarverfahrens.Die Disziplinarkommission für Niederösterreich des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer untersagte Dr. römisch 40 mit einstweiliger Maßnahme gemäß Paragraph 138, ÄrzteG am 17.03.2021 im Rahmen eines weiteren gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens in Zusammenhang mit der Nichtverwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit in seiner Ordination die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum Abschluss dieses Disziplinarverfahrens. 1.
  23. Der Beschwerdeführer erhielt den Bescheid des AMS vom 16.12.2020 auf postalischem Wege am 28.12.
  24. Er gab seine an das AMS adressierte Beschwerde am 21.01.2021 bei der Post auf; das AMS erhielt die Beschwerde am 25.01.
  25. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021 wurde vom AMS an den Beschwerdeführer adressiert und von seiner Mitbewohnerin am 02.04.2021 persönlich übernommen. Der sonstige Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt. 1.
  26. Der Beschwerdeführer erhielt den Bescheid des AMS vom 16.12.2020 auf postalischem Wege am 28.12.
  27. Er gab seine an das AMS adressierte Beschwerde am 21.01.2021 bei der Post auf; das AMS erhielt die Beschwerde am 25.01.
  28. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021 wurde vom AMS an den Beschwerdeführer adressiert und von seiner Mitbewohnerin am 02.04.2021 persönlich übernommen. Der sonstige Verfahrensgang wird wie unter Pkt. römisch eins. dargelegt festgestellt.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. In diesem ist die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vollständig enthalten; ebenso ergeben sich die festgestellten Bezugsverläufe aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, gab er selbst in seinen Schreiben an und ist dementsprechend festzustellen. Die beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten Atteste liegen im Verwaltungsakt auf. Der Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 wurde von Dr. XXXX in Beschwerde gezogen, die derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist; der Bescheid und dessen Inhalt sind dem Gericht somit bekannt. Die gegen Dr. XXXX erfolgten disziplinarrechtlichen Maßnahmen gehen aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden einstweiligen Maßnahme gemäß § 138 ÄrzteG vom 17.03.2021 klar hervor.Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. In diesem ist die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vollständig enthalten; ebenso ergeben sich die festgestellten Bezugsverläufe aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, gab er selbst in seinen Schreiben an und ist dementsprechend festzustellen. Die beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten Atteste liegen im Verwaltungsakt auf. Der Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 wurde von Dr. römisch 40 in Beschwerde gezogen, die derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist; der Bescheid und dessen Inhalt sind dem Gericht somit bekannt. Die gegen Dr. römisch 40 erfolgten disziplinarrechtlichen Maßnahmen gehen aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden einstweiligen Maßnahme gemäß Paragraph 138, ÄrzteG vom 17.03.2021 klar hervor. Dass der Beschwerdeführer die Verständigung über den Kontrolltermin – nach Hinterlegung beim zuständigen Wohnsitzpostamt – am 24.09.2020 persönlich übernahm, ergibt sich aus der Kopie der ebenfalls im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung. Dies ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Entschlusses, keine den Mund-Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zu tragen, am 01.10.2020 nicht zum Kontrolltermin beim AMS erschien. Hinsichtlich des Datums des Erhalts des angefochtenen Bescheids folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers, denen der Akteninhalt nicht entgegensteht; auch das AMS zog diese Angabe nicht in Zweifel. Die Postaufgabe der Beschwerde am 21.01.2021 ergibt sich unzweifelhaft aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie des entsprechenden Kuverts. Aus dem Eingangsstempel des AMS auf der Beschwerde leuchtet hervor, dass das AMS die Beschwerde am 25.01.2021 erhielt. Dass die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers die Beschwerdevorentscheidung am 02.04.2021 persönlich entgegennahm, ist aus der im Akt aufliegenden Kopie des Rückscheins klar ersichtlich.
  30. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2020 zugestellt. Die am 21.01.2021 zur Post gegebene und an das AMS adressierte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2020 zugestellt. Die am 21.01.2021 zur Post gegebene und an das AMS adressierte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung am 02.04.2021 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschloss. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung am 02.04.2021 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschloss. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
  31. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtgrundlage stellt sich wie folgt dar: 3.1.
  32. Die anzuwendende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.1.
  1. Am 01.10.2020 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV [in vorangehenden Rechtslagen: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV]), BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 412/2020, in Geltung. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:3.1.
  2. Am 01.10.2020 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV [in vorangehenden Rechtslagen: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV]), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,, in Geltung. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten: „Kundenbereiche § 2.
(1)Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.Paragraph 2,
(1)Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(1a)Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(1b)[…]
(1c)Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
(1c)Absatz eins und eins a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
(2)Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3)
(6)[…] […] Ausnahmen § 11.
(1)Diese Verordnung gilt nicht für
  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der
  2. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
  3. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
  4. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.Paragraph 11,
(1)Diese Verordnung gilt nicht für,
  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der
  2. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,,
  3. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,,
  4. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2)Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(2)Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht,
  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,,
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder,
  3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(2a)Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.
(2b)Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(2b)Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(3)Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(4)Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
(5)Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
(6)Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(7)Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8)Abweichend von § 1 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.“
(8)Abweichend von Paragraph eins, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.“ 3.
  1. Für den Eintritt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sanktion der Bezugseinstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 49 Abs. 2 AlVG sind kumulativ vier Voraussetzungen erforderlich: Die betreffende Person muss erstens arbeitslos sein und im Leistungsbezug stehen, zweitens einen ihr bekannten Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG versäumt haben, drittens über die Rechtsfolgen einer solchen Versäumung belehrt worden sein und viertens den Termin ohne triftigen Grund versäumt haben.3.
  2. Für den Eintritt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sanktion der Bezugseinstellung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG sind kumulativ vier Voraussetzungen erforderlich: Die betreffende Person muss erstens arbeitslos sein und im Leistungsbezug stehen, zweitens einen ihr bekannten Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG versäumt haben, drittens über die Rechtsfolgen einer solchen Versäumung belehrt worden sein und viertens den Termin ohne triftigen Grund versäumt haben. 3.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezog (bis zum 01.10.2020) Arbeitslosengeld. 3.2.
  4. Er wusste um den anberaumten Kontrollmeldetermin am 01.10.2020 ab Erhalt des entsprechenden Schreibens am 24.09.2020 Bescheid und versäumte diesen bewusst. 3.2.
  5. Über die Rechtsfolgen wurde er spätestens mit dem genannten Schreiben, in welchem die Bestimmung des § 49 AlVG zur Gänze abgedruckt und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bezugseinstellung im Falle der Versäumung des Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund enthalten war, in Kenntnis gesetzt.3.2.
  6. Über die Rechtsfolgen wurde er spätestens mit dem genannten Schreiben, in welchem die Bestimmung des Paragraph 49, AlVG zur Gänze abgedruckt und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bezugseinstellung im Falle der Versäumung des Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund enthalten war, in Kenntnis gesetzt. 3.2.
  7. Der Beschwerdeführer hatte auch keinen triftigen Grund für die Versäumung des Termins: 3.2.4.
  8. In diesem Zusammenhang steht er auf dem Standpunkt, dass für ihn das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung „gesundheitsschädlich und psychotraumatisch“ sei und er beim Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken Atembeschwerden, Panikattacken, Hustenreiz und Hautreizungen bekomme. Er könne somit aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Schutzmasken tragen. Die Weigerung, zum anberaumten Kontrollmeldetermin (und sonstigen Weiterbildungs- oder Schulungsmaßnahmen) persönlich zu erscheinen, sei somit ein gesundheitlicher Entschluss und „alternativlos“; einer COVID-19-Risikogruppe gehöre er allerdings nicht an. 3.2.4.
  9. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, Mund-Nasen-Schutzmasken seien für ihn generell gesundheitsschädlich, der bekannten wissenschaftlichen Evidenz und Forschungslage widerspricht, die im Laufe der COVID-19-Pandemie sowie davor zu dieser Thematik erarbeitet wurde. Der Stand der Forschung ist dabei als notorisch zu sehen und entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung größter Teile der österreichischen Bevölkerung, die zum Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Vorrichtungen seit über einem Jahr an bestimmten Orten im Allgemeinen verpflichtet ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Forschungsergebnisse bekannt, die bei bestimmten Personen- bzw. Berufsgruppen, die bereits vor der COVID-19-Pandemie Mund-Nasen-Schutzmasken häufig trugen (Ärzte, Spitalspersonal, Labormitarbeiter etc.), eine langfristige Gesundheitsschädigung durch das Tragen dieser Vorrichtungen indizieren würden. Die pauschale Behauptung der Gesundheitsschädlichkeit von Mund-Nasenschutzmasken kann insofern nicht nachvollzogen werden. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer mit seinem Vorlageantrag beigebrachte Gutachten eines näher genannten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für (unter anderem) Innenraumluft-Belastungen und Bodenluft-Untersuchungen vom 06.11.2020 nichts, weil sich dieses in der – unbestrittenen – Aussage erschöpft, dass sich unter Mund-Nasenschutzmasken Atemluft mehr staue als ohne Barriere und gewisse erhöhte Kohlendioxid-Werte „in einem Konzentrationsbereich von ca. 3 – 5 Vol.% auf gleichbleibendem Niveau“ gemessen worden seien. Damit wird aber noch nicht einmal schlüssig aufgezeigt, dass durch die gemessene Konzentration auch mehr Kohlenstoffdioxid eingeatmet wird, bilden doch gängige Mund-Nasenschutzmasken keine hermetischen Barrieren für die umgebende Luft, sondern gewährleisten durchaus einen Luftaustausch; überdies beschränkte sich die Befundaufnahme des Gutachters auf lediglich drei Versuchspersonen, weshalb er selbst den „Stichprobencharakter“ der Messungen betont und die Allgemeingültigkeit einer wissenschaftlichen Studie verneint. Fallbezogen zeigt der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Gutachtens jedenfalls nicht auf, dass für ihn das Tragen eines Mund-Nasenschutzes für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum eines einfachen Kontrollmeldetermins beim AMS in irgendeiner Art und Weise gesundheitsschädlich wäre. Bei diesem Ergebnis muss auf den Umstand, dass bereits eine kurze Internet-Recherche eine Fülle an fachlicher Kritik an dem in Rede stehenden Gutachten – insbesondere an der Messmethodik – zutage fördert, nicht mehr eingegangen werden. 3.2.4.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gewissen Personen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann. Dementsprechend sahen auch die COVID-19-Maßnahmen- bzw. Lockerungsverordnung sowie (später) die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in allen Fassungen eine entsprechende Ausnahmebestimmung vor. Am Tag des Kontrollmeldetermins hatte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 1c COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 412/2020 (im Folgenden: COVID-19-MV), „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ (die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 COVID-19-MV greift nicht, weil Kontrollmeldetermine Parteienverkehr darstellen und überdies keine anderslautenden Regeln im Bereich der Hausordnung des AMS bestanden). Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 11 Abs. 3 COVID-19-MV nur dann von der Pflicht des Tragens einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ausgenommen gewesen, wenn ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden hätte können.3.2.4.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gewissen Personen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann. Dementsprechend sahen auch die COVID-19-Maßnahmen- bzw. Lockerungsverordnung sowie (später) die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in allen Fassungen eine entsprechende Ausnahmebestimmung vor. Am Tag des Kontrollmeldetermins hatte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz eins c, COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020, (im Folgenden: COVID-19-MV), „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ (die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-MV greift nicht, weil Kontrollmeldetermine Parteienverkehr darstellen und überdies keine anderslautenden Regeln im Bereich der Hausordnung des AMS bestanden). Der Beschwerdeführer wäre gemäß Paragraph 11, Absatz 3, COVID-19-MV nur dann von der Pflicht des Tragens einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ausgenommen gewesen, wenn ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden hätte können. Dies ist aber schlechterdings nicht ersichtlich: 3.2.4.3.
  12. Der 25-jährige Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Einschränkung seines allgemeinen Gesundheitszustands dar. Auch aus den vorgelegten Attesten vom 26.08.2020 bzw. 22.10.2020 gehen keine konkreten, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe hervor, warum für ihn – als Ausnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 COVID-19-MV – das Tragen eines Mund-Nasenschutzes unzumutbar sein sollte:3.2.4.3.
  13. Der 25-jährige Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Einschränkung seines allgemeinen Gesundheitszustands dar. Auch aus den vorgelegten Attesten vom 26.08.2020 bzw. 22.10.2020 gehen keine konkreten, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe hervor, warum für ihn – als Ausnahme im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, COVID-19-MV – das Tragen eines Mund-Nasenschutzes unzumutbar sein sollte: 3.2.4.3.
  14. So lässt der (in Zusammenhang mit der massenhaften Ausstellung derartiger Atteste ohne persönliche Begutachtung bereits gerichtsbekannte) Arzt XXXX Dr. XXXX in seinem – aus bloß vier Zeilen bestehenden und weder Angaben über eine Befundung noch eine individuelle Diagnose enthaltenden – Attest vom 26.08.2020 die Aussage, das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung sei „aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert“, völlig unbegründet; davon abgesehen zeigt eine bloße Kontraindikation noch bei Weitem keine Unzumutbarkeit des Tragens einer solchen Vorrichtung auf. Soweit der genannte Arzt dies generell als „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich“ erachtet, bleibt er diese wissenschaftlichen Belege – sei es auch nur im Wege eines Verweises durch Zitierung – vollends schuldig. Die abschließende, ebenso begründungslose Aussage, das Tragen von Mund-Nasenschutz sei „im Sinne der Psychohygiene traumatisierend“, lässt überhaupt offen, welcher medizinische Maßstab dabei angelegt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte dem AMS mit dem genannten Attest somit keine Unzumutbarkeit der Benützung einer Mund-Nasenschutzvorrichtung auf. 3.2.4.3.
  15. So lässt der (in Zusammenhang mit der massenhaften Ausstellung derartiger Atteste ohne persönliche Begutachtung bereits gerichtsbekannte) Arzt römisch 40 Dr. römisch 40 in seinem – aus bloß vier Zeilen bestehenden und weder Angaben über eine Befundung noch eine individuelle Diagnose enthaltenden – Attest vom 26.08.2020 die Aussage, das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung sei „aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert“, völlig unbegründet; davon abgesehen zeigt eine bloße Kontraindikation noch bei Weitem keine Unzumutbarkeit des Tragens einer solchen Vorrichtung auf. Soweit der genannte Arzt dies generell als „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich“ erachtet, bleibt er diese wissenschaftlichen Belege – sei es auch nur im Wege eines Verweises durch Zitierung – vollends schuldig. Die abschließende, ebenso begründungslose Aussage, das Tragen von Mund-Nasenschutz sei „im Sinne der Psychohygiene traumatisierend“, lässt überhaupt offen, welcher medizinische Maßstab dabei angelegt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte dem AMS mit dem genannten Attest somit keine Unzumutbarkeit der Benützung einer Mund-Nasenschutzvorrichtung auf. 3.2.4.3.
  16. Dies gilt umso mehr für das Attest des Facharztes für XXXX Dr. XXXX vom 22.10.2020, das sich in der Aussage erschöpft, der Beschwerdeführer könne aus gesundheitlichen Gründen keine „Atemschutzmaske“ tragen, weil dies seine „Vitalfunktion Atmung“ beeinträchtige. Dass es sich allerdings bei den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen im Sinne der COVID-19-Maßnahmenverordnung um keine „Atemschutzmasken“ handelt, erklärt sich ebenso von selbst, wie der Umstand, dass jegliches Objekt unmittelbar vor dem Mund-Nasenbereich die Atmung in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Auch dieses Attest ist folglich nicht darauf gerichtet, einen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen gesundheitlichen Grund für die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Tragens von Mund-Nasenschutzmasken aufzuzeigen, sondern die – gegen den bekannten wissenschaftlichen Konsens gerichtete – allgemeine Gesundheitsschädlichkeit jeglichen Tragens dieser Vorrichtungen zu behaupten.3.2.4.3.
  17. Da die beiden vorgelegten Atteste somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 COVID-19-MV darzutun, ist auf den – keine aufschiebende Wirkung zukommenden – Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021, wonach die Berechtigung von Dr. XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei, sowie auf das am 10.02.2021 für drei Monate ausgesprochene Berufsverbot für Dr. XXXX und die einstweilige Maßnahme der Disziplinarkommission für Niederösterreich vom 17.03.2021, mit der ihm die Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig untersagt wird, nicht weiter einzugehen. 3.2.4.3.
  18. Dies gilt umso mehr für das Attest des Facharztes für römisch 40 Dr. römisch 40 vom 22.10.2020, das sich in der Aussage erschöpft, der Beschwerdeführer könne aus gesundheitlichen Gründen keine „Atemschutzmaske“ tragen, weil dies seine „Vitalfunktion Atmung“ beeinträchtige. Dass es sich allerdings bei den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen im Sinne der COVID-19-Maßnahmenverordnung um keine „Atemschutzmasken“ handelt, erklärt sich ebenso von selbst, wie der Umstand, dass jegliches Objekt unmittelbar vor dem Mund-Nasenbereich die Atmung in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Auch dieses Attest ist folglich nicht darauf gerichtet, einen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen gesundheitlichen Grund für die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Tragens von Mund-Nasenschutzmasken aufzuzeigen, sondern die – gegen den bekannten wissenschaftlichen Konsens gerichtete – allgemeine Gesundheitsschädlichkeit jeglichen Tragens dieser Vorrichtungen zu behaupten., 3.2.4.3.
  19. Da die beiden vorgelegten Atteste somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, COVID-19-MV darzutun, ist auf den – keine aufschiebende Wirkung zukommenden – Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021, wonach die Berechtigung von Dr. römisch 40 zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei, sowie auf das am 10.02.2021 für drei Monate ausgesprochene Berufsverbot für Dr. römisch 40 und die einstweilige Maßnahme der Disziplinarkommission für Niederösterreich vom 17.03.2021, mit der ihm die Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig untersagt wird, nicht weiter einzugehen. 3.2.4.3.
  20. Noch am konkretesten behauptete der Beschwerdeführer – bereits vor Anberaumung des Kontrollmeldetermins – Atembeschwerden, Panikattacken, Hustenreiz und Hautreizungen in der von ihm für sich selbst ausgestellten „Tragebefreiung von MNS Masken“ vom 01.08.
  21. Behauptete Haut- und Hustenreizungen machen das Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aber noch nicht unzumutbar, zumal sich solche Vorrichtungen, die am 01.10.2020 noch in unterschiedlicher Ausführung erlaubt waren, in ihrer Ausgestaltung unterscheiden. Inwiefern die Verwendung jeglichen Mund-Nasenschutzes für die als relativ kurz anzusetzende Dauer eines Kontrollmeldetermins beim AMS auch zu – für den Beschwerdeführer schlechterdings unzumutbaren – „Atembeschwerden“ führen würde, tat er mit seiner Behauptung ebenso nicht dar; auch in diesem Zusammenhang, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass jegliches Objekt vor dem Mund-Nasenbereich die Atmung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, dies aber bei einem jungen, gesunden Erwachsenen aber keine unzumutbare Belastung darstellt. Was schließlich die pauschale Angabe von „Panikattacken“ betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine derartig heftige Reaktion auf das Anlegen eines Mund-Nasenschutzes in sämtlichen sonstigen Eingaben nicht ins Treffen führte. Ohne nähere ärztliche Bescheinigung mit nachvollziehbarer Diagnose zeigt er somit durch das bloße eigenhändige Ankreuzen dieser Auswahloption in einem offenkundigen Formularvordruck keinen gesundheitlichen Grund auf, der eine Unzumutbarkeit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung dartun würde. 3.2.4.
  22. Überhaupt verstärkt die Verwendung dieses Formularvordrucks in Ansehung der gesamten (unter Pkt. II.
  23. deshalb ausführlich festgestellten) Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AMS den Eindruck, dass er in generellem Bestemm die Verwendung von Mund-Nasenschutz unter allen Umständen – unabhängig von seinem persönlichen Gesundheitszustand – rundweg ablehnt.3.2.4.
  24. Überhaupt verstärkt die Verwendung dieses Formularvordrucks in Ansehung der gesamten (unter Pkt. römisch zwei.
  25. deshalb ausführlich festgestellten) Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AMS den Eindruck, dass er in generellem Bestemm die Verwendung von Mund-Nasenschutz unter allen Umständen – unabhängig von seinem persönlichen Gesundheitszustand – rundweg ablehnt. In dieses Bild passt auch sein Verweis auf für den vorliegenden Fall nicht relevante Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Soweit er auf das Erkenntnis vom 01.10.2020, G 271/2020, V 463-467/2020, hinweist, ist klarzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dieser Entscheidung aussprach, dass die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in § 1 Abs. 2 COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, mangels ausreichend dokumentierter Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt gesetzwidrig war. Diese Bestimmung war aber bereits durch Z 2 der
  26. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II 266/2020, mit Ablauf des 14.06.2020 außer Kraft getreten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 01.10.2020 galt bereits eine andere – nämlich die unter Pkt. II.3.1.
  27. zitierte – Rechtslage. Die sonstigen vom Beschwerdeführer kursorisch ins Treffen geführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind für den vorliegenden Fall nicht relevant. In dieses Bild passt auch sein Verweis auf für den vorliegenden Fall nicht relevante Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Soweit er auf das Erkenntnis vom 01.10.2020, G 271 aus 2020,, römisch fünf 463-467/2020, hinweist, ist klarzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dieser Entscheidung aussprach, dass die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in Paragraph eins, Absatz 2, COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, mangels ausreichend dokumentierter Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt gesetzwidrig war. Diese Bestimmung war aber bereits durch Ziffer 2, der
  28. COVID-19-LV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, 266 aus 2020,, mit Ablauf des 14.06.2020 außer Kraft getreten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 01.10.2020 galt bereits eine andere – nämlich die unter Pkt. römisch zwei.3.1.
  29. zitierte – Rechtslage. Die sonstigen vom Beschwerdeführer kursorisch ins Treffen geführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind für den vorliegenden Fall nicht relevant. Abschließend ist festzuhalten, dass das AMS den Beschwerdeführer wiederholt auf die (gesetzlichen) Vorgaben im Vorfeld des Kontrolltermins hinwies und ihm auch deutlich machte, dass die von ihm vorgelegten Atteste sowie die selbst ausgefüllte „Tragebefreiung“ nicht akzeptiert würden. Das AMS räumte dem Beschwerdeführer sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Benutzung eines „Face-Shields“ – und somit eines nicht eng anliegenden Mund-Nasenschutzes, bei dem die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen maßgeblich reduziert gewesen wären – für die Dauer des Kontrollmeldetermins ein (die Verwendung derartiger Vorrichtungen wurde erst mit der am 07.11.2020 in Kraft getretenen
  30. COVID-19-MV-Novelle, BGBl. II 456/2020, weitgehend untersagt). Dass er auch diese Möglichkeit ohne substantielle Begründung ausschlug, muss als nicht konstruktive Verhaltensweise gewertet werden, die darauf gerichtet war, den Kontrollmeldetermin am 01.10.2020 in den Räumlichkeiten des AMS generell zu verunmöglichen.Abschließend ist festzuhalten, dass das AMS den Beschwerdeführer wiederholt auf die (gesetzlichen) Vorgaben im Vorfeld des Kontrolltermins hinwies und ihm auch deutlich machte, dass die von ihm vorgelegten Atteste sowie die selbst ausgefüllte „Tragebefreiung“ nicht akzeptiert würden. Das AMS räumte dem Beschwerdeführer sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Benutzung eines „Face-Shields“ – und somit eines nicht eng anliegenden Mund-Nasenschutzes, bei dem die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen maßgeblich reduziert gewesen wären – für die Dauer des Kontrollmeldetermins ein (die Verwendung derartiger Vorrichtungen wurde erst mit der am 07.11.2020 in Kraft getretenen
  31. COVID-19-MV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, 456 aus 2020,, weitgehend untersagt). Dass er auch diese Möglichkeit ohne substantielle Begründung ausschlug, muss als nicht konstruktive Verhaltensweise gewertet werden, die darauf gerichtet war, den Kontrollmeldetermin am 01.10.2020 in den Räumlichkeiten des AMS generell zu verunmöglichen. 3.
  32. Da somit auch kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vorlag, ist die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
  33. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.
  34. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt (was durchaus in Einklang mit seiner ablehnenden Haltung zur Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken bzw. – nunmehr in Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht verpflichtenden – FFP2-Masken steht). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt (was durchaus in Einklang mit seiner ablehnenden Haltung zur Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken bzw. – nunmehr in Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht verpflichtenden – FFP2-Masken steht). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist klar; der Verwaltungsgerichtshof sprach auch bereits aus, dass die Frage, ob "triftige Gründe" im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, einer Einzelfallbeurteilung unterliegt, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist (VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist klar; der Verwaltungsgerichtshof sprach auch bereits aus, dass die Frage, ob "triftige Gründe" im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorliegen, einer Einzelfallbeurteilung unterliegt, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist (VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W237.2241679.1.00

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