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{'item': 'W246 2228102-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW246 2228102-1 SpruchW246 2228102-1/8E, W246 2228102-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30.10.2019, Zl. BMI-PA1000/7507-I/1/b/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30.10.2019, Zl. BMI-PA1000/7507-I/1/b/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.09.2016 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe

  1. Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum von 01.12.2015 bis 31.05.2016 eine Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG und für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 6.“„Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.09.2016 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe
  2. Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum von 01.12.2015 bis 31.05.2016 eine Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 78, GehG und für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 6.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2228102.1.00

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