Obsah (14)
Art. 133§ 15§§ 20b§ 13b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 16§ 90§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW246 2235305-1 SpruchW246 2235305-1/11E, W246 2235305-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 18.10.2019 führte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, aus, dass ihm gegenüber beginnend mit September 2019 die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in Höhe von € 42,38 eingestellt worden sei, wobei ihm die gesetzliche Grundlage für diese Einstellung nicht mitgeteilt worden sei. Er ersuche daher um Übermittlung der gesetzlichen Grundlage für diese Einstellung. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben um rückwirkende Gewährung dieses Zuschusses ab September 2019 und bei Nichtgewährung dieses Zuschusses um eine Abweisung seines Antrages in Form eines Bescheides.
- In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2019 um Übermittlung der gesetzlichen Grundlage für die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses im Jahr
- Zudem ersuchte der Beschwerdeführer auch mit diesem Schreiben um rückwirkende Gewährung dieses Zuschusses, in diesem Fall für das Jahr 2018, und bei Nichtgewährung dieses Zuschusses um eine Abweisung seines Antrages in Form eines Bescheides.
- Mit Schreiben vom 12.11.2019 begehrte der Beschwerdeführer schließlich u.a. eine Nachzahlung „sämtlicher Fahrtkosteneinstellungen der letzten Jahre“. Dazu führte aus, dass
§ 15Abs. 5 Geh
G ein Ruhen des Nebengebührenanspruchs im Falle einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung nicht eintreten würde. Die akuten psychischen Belastungssituationen mit außergewöhnlichen Ereignissen an der Dienststelle seien durch viele Stellungnahmen von Fachärzten/Gutachtern dokumentiert.3. Mit Schreiben vom 12.11.2019 begehrte der Beschwerdeführer schließlich u.a. eine Nachzahlung „sämtlicher Fahrtkosteneinstellungen der letzten Jahre“. Dazu führte aus, dass
Paragraph 15, Absatz 5, GehG ein Ruhen des Nebengebührenanspruchs im Falle einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung nicht eintreten würde. Die akuten psychischen Belastungssituationen mit außergewöhnlichen Ereignissen an der Dienststelle seien durch viele Stellungnahmen von Fachärzten/Gutachtern dokumentiert.
- Der – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesminister für Landesverteidigung forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2019 hinsichtlich der von ihm erhobenen Anträge dazu auf, innerhalb von drei Wochen bekannt zu geben, für welchen konkreten Zeitraum der Beschwerdeführer die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses beantrage. Weiters ersuchte der Bundesminister für Landesverteidigung den Beschwerdeführer, innerhalb der angeführten Frist darzulegen, welche konkreten belastenden Ereignisse zu welcher Belastungsreaktion geführt haben sollen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu nicht Stellung.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.10.2019, 23.10.2019 und 12.11.2019
§§ 20bAbs. 4 i
Vm 15 Abs. 5 GehG ab (erster Satz). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.11.2019 hinsichtlich der rückwirkenden Gewährung des Fahrtkostenzuschusses für den Zeitraum vor dem 12.11.2016 infolge Verjährung
§ 13bleg.cit.
zurück (zweiter Satz).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.10.2019, 23.10.2019 und 12.11.2019
Paragraphen 20 b, Absatz 4, in Verbindung mit 15 Absatz 5, GehG ab (erster Satz). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.11.2019 hinsichtlich der rückwirkenden Gewährung des Fahrtkostenzuschusses für den Zeitraum vor dem 12.11.2016 infolge Verjährung
Paragraph 13 b, leg.cit. zurück (zweiter Satz). Dabei legte die Behörde zunächst die konkreten Zeiträume der Gewährung und Ruhendstellung des Fahrtkostenzuschusses des Beschwerdeführers dar (durchgehende Ruhendstellung ab 08.08.2019). In der Folge führte die Behörde aus, § 15 Abs. 5 GehG sehe bei Abwesenheit des Beamten vom Dienst von mehr als einem Monat vor, dass die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst ruhe. Da kein Tatbestand des § 15 Abs. 5 leg.cit. gegeben sei, nach welchem eine solche Ruhendstellung der pauschalierten Nebengebühr nicht vorzunehmen sei (Urlaub, Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls, Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung), sei der Fahrtkostenzuschuss aufgrund der mehr als einmonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst ruhend zu stellen gewesen (erster Satz des Spruchs). Der Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für den Zeitraum vor dem 12.11.2016 werde infolge Verjährung
§ 13bleg.cit.
zurückgewiesen (zweiter Satz des Spruches).Dabei legte die Behörde zunächst die konkreten Zeiträume der Gewährung und Ruhendstellung des Fahrtkostenzuschusses des Beschwerdeführers dar (durchgehende Ruhendstellung ab 08.08.2019). In der Folge führte die Behörde aus, Paragraph 15, Absatz 5, GehG sehe bei Abwesenheit des Beamten vom Dienst von mehr als einem Monat vor, dass die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst ruhe. Da kein Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit. gegeben sei, nach welchem eine solche Ruhendstellung der pauschalierten Nebengebühr nicht vorzunehmen sei (Urlaub, Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls, Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung), sei der Fahrtkostenzuschuss aufgrund der mehr als einmonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst ruhend zu stellen gewesen (erster Satz des Spruchs). Der Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für den Zeitraum vor dem 12.11.2016 werde infolge Verjährung
Paragraph 13 b, leg.cit. zurückgewiesen (zweiter Satz des Spruches).
- Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde gegen die im ersten Satz des Spruches dieses Bescheides erfolgte Abweisung der erhobenen Anträge. Die im zweiten Satz des Spruches erfolgte Zurückweisung des Antrages vom 12.11.2019 (für den vor 12.11.2016 liegenden Zeitraum) wegen Verjährung wurde explizit nicht angefochten. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestände des § 15 Abs. 5 Z 2 und Z 3 GehG erfüllt seien:Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestände des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG erfüllt seien: Er habe am 20.05.2020 bei der Versicherungsanstalt für öffentliche Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) einen Antrag auf Anerkennung seiner psychischen Erkrankung als Dienstunfall gestellt. Sollte seine psychische Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden, wäre der Tatbestand des § 15 Abs. 5 Z 2 GehG erfüllt.Er habe am 20.05.2020 bei der Versicherungsanstalt für öffentliche Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) einen Antrag auf Anerkennung seiner psychischen Erkrankung als Dienstunfall gestellt. Sollte seine psychische Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden, wäre der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG erfüllt. Darüber hinaus sei auch der Tatbestand des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG gegeben. Dem Beschwerdeführer sei entgegen den fachärztlichen/gutachterlichen Empfehlungen über mehrere Jahre kein geeigneter (iSv seiner Ausbildung entsprechender) Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei er intensivem Bossing durch seine Vorgesetzten ausgesetzt gewesen. Dies habe schließlich entsprechend den fachärztlichen/gutachterlichen Vorhersagen zu abnormen Belastungsstörungen, depressiven Episoden und am XXXX 2016 zu einem Selbstmordversuch des Beschwerdeführers geführt. Bei einem Selbstmordversuch handle es sich keineswegs um eine regelmäßig mit dem Dienst einhergehende Belastung, sondern vielmehr um ein einzigartiges Ereignis.Darüber hinaus sei auch der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG gegeben. Dem Beschwerdeführer sei entgegen den fachärztlichen/gutachterlichen Empfehlungen über mehrere Jahre kein geeigneter (iSv seiner Ausbildung entsprechender) Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei er intensivem Bossing durch seine Vorgesetzten ausgesetzt gewesen. Dies habe schließlich entsprechend den fachärztlichen/gutachterlichen Vorhersagen zu abnormen Belastungsstörungen, depressiven Episoden und am römisch 40 2016 zu einem Selbstmordversuch des Beschwerdeführers geführt. Bei einem Selbstmordversuch handle es sich keineswegs um eine regelmäßig mit dem Dienst einhergehende Belastung, sondern vielmehr um ein einzigartiges Ereignis.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2020 wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers
§§ 20bAbs. 4 i
Vm 15 Abs. 5 GehG erneut ab und führte abermals aus, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 5 Z 2 und Z 3 leg.cit. nicht erfüllt seien.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2020 wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers
Paragraphen 20 b, Absatz 4, in Verbindung mit 15 Absatz 5, GehG erneut ab und führte abermals aus, dass die Tatbestände des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, leg.cit. nicht erfüllt seien. Der Behörde liege keine Entscheidung der BVAEB über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Anerkennung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als Dienstunfall vor. Es liege keine Zuständigkeit der Behörde zur Feststellung eines möglichen Dienstunfalls vor. Der Tatbestand der Z 2 des § 15 Abs. 5 GehG sei damit aktuell nicht erfüllt.Der Behörde liege keine Entscheidung der BVAEB über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Anerkennung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als Dienstunfall vor. Es liege keine Zuständigkeit der Behörde zur Feststellung eines möglichen Dienstunfalls vor. Der Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 15, Absatz 5, GehG sei damit aktuell nicht erfüllt. Zur Frage einer etwaigen Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Dienst (§ 15 Abs. 5 Z 3 GehG) verwies die Behörde zunächst u.a. auf die bereits seit 2011 auftretenden Erkrankungsphasen des Beschwerdeführers sowie die seit mehreren Jahren – insbesondere mit Vorgesetzten – auftretenden Konfliktsituationen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. In der Folge führte die Behörde mittels näherer Begründung aus, warum aus ihrer Sicht kein außergewöhnliches Ereignis iSd anzuwendenden Bestimmung vorliege.Zur Frage einer etwaigen Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Dienst (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG) verwies die Behörde zunächst u.a. auf die bereits seit 2011 auftretenden Erkrankungsphasen des Beschwerdeführers sowie die seit mehreren Jahren – insbesondere mit Vorgesetzten – auftretenden Konfliktsituationen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. In der Folge führte die Behörde mittels näherer Begründung aus, warum aus ihrer Sicht kein außergewöhnliches Ereignis iSd anzuwendenden Bestimmung vorliege.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.08.2020 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, es würden von der Behörde auch in der Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen getätigt, warum der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers kein außergewöhnliches Ereignis iSd § 15 Abs. 5 Z 3 GehG darstelle.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.08.2020 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, es würden von der Behörde auch in der Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen getätigt, warum der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers kein außergewöhnliches Ereignis iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG darstelle.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.09.2020 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.
- Mit Schreiben vom 26.01.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage der in der Beschwerde genannten medizinischen Unterlagen.
- Mit Schreiben vom 09.02.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtvertreters das forensisch-neuropsychiatrische Gutachten vom 07.11.2011 (Dr. XXXX ), die fachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 20.09.2016 (Dr. XXXX ), die Schreiben eines Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 23.05.2016 sowie 15.10.2019 (Dr. XXXX ) und die Arztbriefe eines Facharztes für Psychiatrie (Dr. XXXX ) vom 28.09.2018 sowie 03.09.2020 vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Protokoll vom 20.11.2020 eines vom Beschwerdeführer als Kläger vor dem Landesgericht XXXX geführten Verfahrens in Vorlage und verwies auf die darin getroffenen gutachterlichen Ausführungen eines dort bestellten Sachverständigen.
- Mit Schreiben vom 09.02.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtvertreters das forensisch-neuropsychiatrische Gutachten vom 07.11.2011 (Dr. römisch 40 ), die fachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 20.09.2016 (Dr. römisch 40 ), die Schreiben eines Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 23.05.2016 sowie 15.10.2019 (Dr. römisch 40 ) und die Arztbriefe eines Facharztes für Psychiatrie (Dr. römisch 40 ) vom 28.09.2018 sowie 03.09.2020 vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Protokoll vom 20.11.2020 eines vom Beschwerdeführer als Kläger vor dem Landesgericht römisch 40 geführten Verfahrens in Vorlage und verwies auf die darin getroffenen gutachterlichen Ausführungen eines dort bestellten Sachverständigen.
- Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23.02.2021 Kopien von mehreren Arbeitsunfähigkeitsmeldungen seine Person betreffend vor.
- Mit Schreiben vom 13.04.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BVAEB um Bekanntgabe des Verfahrensstandes hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Anerkennung seiner Erkrankungen als Dienstunfall.
- Die BVAEB legte mit Schreiben vom 05.05.2021 mehrere Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor (u.a. Bescheid der BVA vom 13.12.2016, wonach der Vorfall vom 13.08.2015 [„Angriff“ durch Vorgesetzten bei Mitarbeitergespräch] nicht als Dienstunfall anerkannt werde; Bescheid der BVAEB vom 01.12.2020, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wurde). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.04.1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt, am 29.11.1995 definitivgestellt und am 01.05.1999 in die Verwendungsgruppe M BO 2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1 und wurde ab 01.07.2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf dem Arbeitsplatz „Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit“ verwendet und in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. 1.
- Er leidet bereits seit über zehn Jahren an psychischen Erkrankungen (v.a. rezidivierende depressive Störung und chronische Belastungsreaktion), weshalb er sich seitdem auch immer wieder in regelmäßiger psychotherapeutischer und fachärztlicher (medikamentöser) Behandlung befindet. Am XXXX 2016 kam es zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers. 1.
- Er leidet bereits seit über zehn Jahren an psychischen Erkrankungen (v.a. rezidivierende depressive Störung und chronische Belastungsreaktion), weshalb er sich seitdem auch immer wieder in regelmäßiger psychotherapeutischer und fachärztlicher (medikamentöser) Behandlung befindet. Am römisch 40 2016 kam es zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers. 1.
- Der Fahrtkostenzuschuss für den Beschwerdeführer wurde vom 26.03.2016 bis 22.03.2017, vom 20.05.2017 bis 11.07.2017, vom 01.10.2017 bis 13.10.2017, vom 17.11.2017 bis 15.12.2017, vom 15.02.2018 bis 26.09.2018, vom 28.10.2018 bis 13.11.2018, vom 13.04.2019 bis 07.06.2019 sowie durchgehend ab dem 08.08.2019 aufgrund der in diesen Zeiträumen bestehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst ruhend gestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren an bestimmten psychischen Erkrankungen leidet, sich diesbezüglich in regelmäßiger Behandlung befindet und am XXXX 2016 einen Suizidversuch unternahm (Pkt. II.1.2.), folgt aus seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und den nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (s. oben unter Pkt. I.11.).2.
- Dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren an bestimmten psychischen Erkrankungen leidet, sich diesbezüglich in regelmäßiger Behandlung befindet und am römisch 40 2016 einen Suizidversuch unternahm (Pkt. römisch zwei.1.2.), folgt aus seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und den nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (s. oben unter Pkt. römisch eins.11.). 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen zu den Zeiten der Ruhendstellung des Fahrtkostenzuschusses ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (s. S. 4 f.), dem der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde diesbezüglich nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zu den Zeiten der Ruhendstellung des Fahrtkostenzuschusses ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (s. S. 4 f.), dem der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1. Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag); wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit.) zu enthalten.3.1.1. Nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag); wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit.) zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung der Rechte des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. z.B. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026). Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung der Rechte des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche z.B. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026). Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). 3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sindParagraph 15,
(1)Nebengebühren sind
- –
- […]
- die Aufwandsentschädigung (§ 20),
- die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
- […] […]
- […] Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)–
(4)[…]
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion
Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion
Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(6)–
(8)[…] […] Fahrtkostenzuschuss § 20b.
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
§ 16Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e ESt
G 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b,
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2)–
(3)[…]
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5)[…]
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.“ Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 61/2021, (in der Folge: B-KUVG) lauten folgendermaßen:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, (in der Folge: B-KUVG) lauten folgendermaßen: „Dienstunfall § 90.
(1)Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.Paragraph 90,
(1)Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(1a)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
(1b)Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.
(1b)Die Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.
(2)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
- auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
- auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
- auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 61 a,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
- bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
- bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
- bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
- auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
- auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
- auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;
- auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
- auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
- auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
(3)Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus. Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle § 91.
(1)Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:Paragraph 91,
(1)Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
- bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung;
- bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
- beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
- beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
(2)Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
(2)Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
(3)Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.“
(3)Die Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.“
§ 90Abs.
1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062).
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.2.
- Zum möglichen Vorliegen einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles (§ 15 Abs. 5 Z 2 GehG):3.2.
- Zum möglichen Vorliegen einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG): Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen kein konkretes Ereignis zu benennen, welches als kausal für seine psychischen Erkrankungen angesehen und somit als „Dienstunfall“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den relevanten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden könnte (zur Verwendung des Begriffs des „Dienstunfalls“ iSd § 90 B-KUVG für Bestimmungen des GehG s. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062). Für die Anerkennung einer langjährigen konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (u.a. mit seinem Vorgesetzten) fehlt es nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses, welches als konkreter Auslöser für die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers beurteilt werden könnte. Mangels dieses konkreten zeitlich begrenzten Ereignisses liegt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall kein „Dienstunfall“ iSd o.a. Bestimmung vor, auch wenn die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beschwerden u.a. auch mit der ohne Frage konfliktbehafteten Situation an seinem Arbeitsplatz in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht substantiiert dar, dass es ein solches konkretes Ereignis im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis als Auslöser für seine psychischen Erkrankungen gegeben hätte, wobei sich aus der Aktenlage auch ansonsten keine diesbezüglichen Hinweise ergeben haben (vgl. hierzu insbesondere die von der BVAEB in diesem Zusammenhang vorgelegten Entscheidungen, aus denen sich ebenso keine Anerkennung von Erkrankungen des Beschwerdeführers oder bestimmten Vorfällen als „Dienstunfall“ ergibt – Pkt. I.14.).Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen kein konkretes Ereignis zu benennen, welches als kausal für seine psychischen Erkrankungen angesehen und somit als „Dienstunfall“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den relevanten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden könnte (zur Verwendung des Begriffs des „Dienstunfalls“ iSd Paragraph 90, B-KUVG für Bestimmungen des GehG s. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062). Für die Anerkennung einer langjährigen konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (u.a. mit seinem Vorgesetzten) fehlt es nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses, welches als konkreter Auslöser für die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers beurteilt werden könnte. Mangels dieses konkreten zeitlich begrenzten Ereignisses liegt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall kein „Dienstunfall“ iSd o.a. Bestimmung vor, auch wenn die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beschwerden u.a. auch mit der ohne Frage konfliktbehafteten Situation an seinem Arbeitsplatz in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht substantiiert dar, dass es ein solches konkretes Ereignis im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis als Auslöser für seine psychischen Erkrankungen gegeben hätte, wobei sich aus der Aktenlage auch ansonsten keine diesbezüglichen Hinweise ergeben haben vergleiche hierzu insbesondere die von der BVAEB in diesem Zusammenhang vorgelegten Entscheidungen, aus denen sich ebenso keine Anerkennung von Erkrankungen des Beschwerdeführers oder bestimmten Vorfällen als „Dienstunfall“ ergibt – Pkt. römisch eins.14.). 3.2.
- Zum möglichen Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (§ 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a GehG):3.2.
- Zum möglichen Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 5 a, GehG): Wie sich aus den Erläuterungen zu § 15 Abs. 5 Z 3 GehG ergibt, soll mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten. Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen. Die akute Belastungsreaktion ist aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitzt. Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u.a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden, das Seilbahnunglück in Kaprun oder der Mord an einer Rechtspflegerin durch eine Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle). Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setzt üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden, nehmen normalerweise im Verlauf der Verarbeitung ab und verschwinden üblicherweise völlig (RV 1188 BlgNR
- GP, 8).Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG ergibt, soll mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten. Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen. Die akute Belastungsreaktion ist aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitzt. Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u.a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden, das Seilbahnunglück in Kaprun oder der Mord an einer Rechtspflegerin durch eine Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle). Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setzt üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden, nehmen normalerweise im Verlauf der Verarbeitung ab und verschwinden üblicherweise völlig Regierungsvorlage 1188 BlgNR
- GP, 8). Vor diesem Hintergrund ist den von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wonach die vom Beschwerdeführer als Mobbing/Bossing empfundene konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz und die behauptete langjährige Nichtzuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes (s. S. 3 der Beschwerde) keine außergewöhnlichen Ereignisse im Zuge der Dienstausübung iSd § 15 Abs. 5 Z 3 GehG darstellen, die eine (vorübergehende) Dienstverhinderung hervorrufende akute psychische Belastungsreaktion ausgelöst haben. Eine bereits über Jahre hinweg als unangenehm empfundene Situation am Arbeitsplatz ist keinesfalls mit den in den o.a. Erläuterungen enthaltenen Beispielen für Auslöser von psychischen Belastungsreaktionen zu vergleichen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Suizidversuch vom XXXX 2016 als „einzigartiges Ereignis“ ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass dieser als Folge der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Erkrankungen, nicht aber selbst als ein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis im Zuge der Dienstausübung anzusehen ist, welches eine akute psychische Belastungsreaktion erst ausgelöst hat. Vor diesem Hintergrund ist den von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wonach die vom Beschwerdeführer als Mobbing/Bossing empfundene konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz und die behauptete langjährige Nichtzuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes (s. S. 3 der Beschwerde) keine außergewöhnlichen Ereignisse im Zuge der Dienstausübung iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG darstellen, die eine (vorübergehende) Dienstverhinderung hervorrufende akute psychische Belastungsreaktion ausgelöst haben. Eine bereits über Jahre hinweg als unangenehm empfundene Situation am Arbeitsplatz ist keinesfalls mit den in den o.a. Erläuterungen enthaltenen Beispielen für Auslöser von psychischen Belastungsreaktionen zu vergleichen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Suizidversuch vom römisch 40 2016 als „einzigartiges Ereignis“ ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass dieser als Folge der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Erkrankungen, nicht aber selbst als ein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis im Zuge der Dienstausübung anzusehen ist, welches eine akute psychische Belastungsreaktion erst ausgelöst hat. 3.2.
- Da somit das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren weder auf einen Dienstunfall iSd § 15 Abs. 5 Z 2 GehG noch auf eine Dienstverhinderung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses im Zuge der Dienstausübung iSd § 15 Abs. 5 Z 3 leg.cit. zurückzuführen ist, hat die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.10.2019, 23.10.2019 und 12.11.2019 entgegen den Beschwerdeausführungen zu Recht
§ 20bAbs. 4 i
Vm § 15 Abs. 5 leg.cit. abgewiesen.3.2.3. Da somit das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren weder auf einen Dienstunfall iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG noch auf eine Dienstverhinderung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses im Zuge der Dienstausübung iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, leg.cit. zurückzuführen ist, hat die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.10.2019, 23.10.2019 und 12.11.2019 entgegen den Beschwerdeausführungen zu Recht
Paragraph 20 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit. abgewiesen. 3.3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2235305.1.00