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{'item': 'W255 2240895-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW255 2240895-1 Spruch, W255 2240895-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog (unter anderem) seit 31.10.2020 Arbeitslosengeld. 1.
  3. Am 10.11.2020 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Laut Betreuungsvereinbarung sollte das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Schlosser bzw. Produktionsmitarbeiter im gewünschten Arbeitsort (Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX ) unterstützen. Der BF verpflichtete sich unter anderem dazu, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend zu bewerben und dem AMS jeweils binnen 8 Tagen Rückmeldung zu erstatten.1.
  4. Am 10.11.2020 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Laut Betreuungsvereinbarung sollte das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Schlosser bzw. Produktionsmitarbeiter im gewünschten Arbeitsort (Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 ) unterstützen. Der BF verpflichtete sich unter anderem dazu, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend zu bewerben und dem AMS jeweils binnen 8 Tagen Rückmeldung zu erstatten. 1.
  5. Am 18.11.2020, um 11:35 Uhr, wurde dem BF vom AMS per E-Mail ein Stellenangebot für eine Stelle als Schlosser bei der Firma XXXX übermittelt.1.
  6. Am 18.11.2020, um 11:35 Uhr, wurde dem BF vom AMS per E-Mail ein Stellenangebot für eine Stelle als Schlosser bei der Firma römisch 40 übermittelt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 04.12.2020 forderte das AMS den BF auf, seine Bewerbung bei der Firma XXXX zu übermitteln/nachzuweisen.1.
  8. Mit Schreiben vom 04.12.2020 forderte das AMS den BF auf, seine Bewerbung bei der Firma römisch 40 zu übermitteln/nachzuweisen. 1.
  9. Am 14.12.2020 wurde der BF vor dem AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX befragt. Dabei gab der BF an, keine Einwendungen gegen die Stelle zu haben. Er habe sich beworben und werde die Bewerbung dem AMS heute noch vorlegen.1.
  10. Am 14.12.2020 wurde der BF vor dem AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 befragt. Dabei gab der BF an, keine Einwendungen gegen die Stelle zu haben. Er habe sich beworben und werde die Bewerbung dem AMS heute noch vorlegen. 1.
  11. Mit E-Mail vom 14.12.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er in seinem E-Mail-Konto keine Bewerbung bei der Firma XXXX vorfinden habe können.1.
  12. Mit E-Mail vom 14.12.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass er in seinem E-Mail-Konto keine Bewerbung bei der Firma römisch 40 vorfinden habe können. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2020 bis 11.01.2021 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF auf eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Schlosser bei der Firma XXXX nicht beworben und somit eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2020 bis 11.01.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF auf eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Schlosser bei der Firma römisch 40 nicht beworben und somit eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  15. Mit Schreiben vom 18.01.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  16. genannten Bescheid des AMS ein und begründete dies damit, dass er vom AMS keine Verständigung über ein Stellenangebot bei der Firma XXXX erhalten habe. Davon abgesehen habe er sich auch unabhängig vom AMS bemüht, eine Beschäftigung zu finden. Er habe aufgrund seiner persönlichen Vorstellung am 08.01.2021 eine Jobzusage bei der XXXX mit Arbeitsbeginn 01.02.2021 erhalten. 1.
  17. Mit Schreiben vom 18.01.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  18. genannten Bescheid des AMS ein und begründete dies damit, dass er vom AMS keine Verständigung über ein Stellenangebot bei der Firma römisch 40 erhalten habe. Davon abgesehen habe er sich auch unabhängig vom AMS bemüht, eine Beschäftigung zu finden. Er habe aufgrund seiner persönlichen Vorstellung am 08.01.2021 eine Jobzusage bei der römisch 40 mit Arbeitsbeginn 01.02.2021 erhalten. 1.
  19. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 01.03.2021, GZ: 2021-0566-1-000253, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich der BF auf die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben habe. 1.
  20. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 01.03.2021, GZ: 2021-0566-1-000253, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich der BF auf die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. 1.
  21. Mit Schreiben vom 06.03.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  22. Am 29.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  23. Mit Schreiben vom 31.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX auf, zum Dienstverhältnis des BF bei der XXXX von 01.02.2021 bis 28.02.2021 Stellung zu nehmen.1.
  24. Mit Schreiben vom 31.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 auf, zum Dienstverhältnis des BF bei der römisch 40 von 01.02.2021 bis 28.02.2021 Stellung zu nehmen. 1.
  25. Mit Schreiben vom 15.04.2021 übermittelte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Dienstvertrag des BF und führte aus, dass das Dienstverhältnis mit dem BF zum Ende der Probezeit aufgelöst worden sei, da der BF (seine Arbeitsleistung, Einstellung etc.) – zusammengefasst – nicht den Erwartungen des Dienstgebers entsprochen hätten und sich der Dienstgeber deshalb von ihm trennen habe müssen.1.
  26. Mit Schreiben vom 15.04.2021 übermittelte die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Dienstvertrag des BF und führte aus, dass das Dienstverhältnis mit dem BF zum Ende der Probezeit aufgelöst worden sei, da der BF (seine Arbeitsleistung, Einstellung etc.) – zusammengefasst – nicht den Erwartungen des Dienstgebers entsprochen hätten und sich der Dienstgeber deshalb von ihm trennen habe müssen. 1.
  27. Am 11.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, sich nicht auf die Stelle bei der Firma XXXX beworben zu haben, da er nie ein Stellenangebot in Bezug auf die Firma XXXX erhalten habe. Sein Dienstverhältnis bei der XXXX sei während der Probezeit seitens des Dienstgebers aufgelöst worden. Warum, wisse er nicht. Seine Chefin habe ihn von Anfang an nicht leiden können.1.
  28. Am 11.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, sich nicht auf die Stelle bei der Firma römisch 40 beworben zu haben, da er nie ein Stellenangebot in Bezug auf die Firma römisch 40 erhalten habe. Sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 sei während der Probezeit seitens des Dienstgebers aufgelöst worden. Warum, wisse er nicht. Seine Chefin habe ihn von Anfang an nicht leiden können.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  30. Feststellungen 2.1.
  31. Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  32. Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  33. Der BF bezog unter anderem von 30.10.2020 bis 31.01.2021 Arbeitslosengeld. 2.1.
  34. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 10.11.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Schlosser bzw. Produktionsmitarbeiter, zu unterstützen. Der BF wurde auf seine Verpflichtung, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend zu bewerben und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung zu erstatten, belehrt. 2.1.
  35. Am 18.11.2020, um 11:35 Uhr, wurde dem BF vom AMS per E-Mail auf die vom BF bekanntgegebene E-Mailadresse ( XXXX ) ein Stellenangebot für eine Stelle als Schlosser bei der Firma XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf diese Stelle zu bewerben. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.2.1.
  36. Am 18.11.2020, um 11:35 Uhr, wurde dem BF vom AMS per E-Mail auf die vom BF bekanntgegebene E-Mailadresse ( römisch 40 ) ein Stellenangebot für eine Stelle als Schlosser bei der Firma römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf diese Stelle zu bewerben. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass das Mindestentgelt für die Stelle als Schlosser EUR 1.800,00,- brutto pro Monat im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. 2.1.
  37. Der BF hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle als Schlosser bei der Firma XXXX beworben.2.1.
  38. Der BF hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle als Schlosser bei der Firma römisch 40 beworben. 2.1.
  39. Die Beschäftigung als Schlosser wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. 2.1.
  40. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2020 bis 11.01.2021 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2021, GZ: 2021-0566-1-000253, bestätigt.2.1.
  41. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2020 bis 11.01.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2021, GZ: 2021-0566-1-000253, bestätigt. 2.1.
  42. Der BF bewarb sich aufgrund einer Annonce im Kurier vom 21.11.2020 am 27.11.2020 bei der XXXX als Schlosser. Am 27.11.2020 wurde dem BF vom Personalleiter der XXXX schriftlich mitgeteilt, dass seine Bewerbung eingelangt ist und sich die XXXX möglichst rasch wieder bei ihm melden wird. Der BF wurde in weiterer Folge zu einem Vorstellungsgespräch am 08.01.2021 eingeladen und hat daran teilgenommen. Der BF war von 01.02.2021 bis 28.02.2021 als Schlosser für die XXXX tätig. Das Dienstverhältnis wurde von Seiten der XXXX während der Probezeit per 28.02.2021 aufgelöst, da die Arbeitsleistung und Arbeitseinstellung des BF für die XXXX nicht zufriedenstellend waren. 2.1.
  43. Der BF bewarb sich aufgrund einer Annonce im Kurier vom 21.11.2020 am 27.11.2020 bei der römisch 40 als Schlosser. Am 27.11.2020 wurde dem BF vom Personalleiter der römisch 40 schriftlich mitgeteilt, dass seine Bewerbung eingelangt ist und sich die römisch 40 möglichst rasch wieder bei ihm melden wird. Der BF wurde in weiterer Folge zu einem Vorstellungsgespräch am 08.01.2021 eingeladen und hat daran teilgenommen. Der BF war von 01.02.2021 bis 28.02.2021 als Schlosser für die römisch 40 tätig. Das Dienstverhältnis wurde von Seiten der römisch 40 während der Probezeit per 28.02.2021 aufgelöst, da die Arbeitsleistung und Arbeitseinstellung des BF für die römisch 40 nicht zufriedenstellend waren. 2.1.
  44. Der BF bezieht seit 02.03.2021 bis dato (wieder) Arbeitslosengeld. 2.
  45. Beweiswürdigung: 2.2.
  46. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  47. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, dem Hauptwohnsitz und dem Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkte 2.1.1., 2.1.
  48. und 2.1.9.) ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. 2.2.
  49. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und Belehrung des BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die im Akt befindliche Betreuungsvereinbarung sowie den vom BF eingereichten Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, denen jeweils ebenso die entsprechende Belehrung zu entnehmen ist. 2.2.
  50. Die Feststellungen zur Übermittlung des Stellenangebots bei der Firma XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das Schreiben des AMS vom 18.11.2020 samt Stellenangebot und das vom AMS vorgelegte Sendungsprotokoll, dem zu entnehmen ist, wann das AMS dem BF im Zeitraum 03.08.2020 bis 21.01.2021 E-Mails an die vom BF bekannt gegebene E-Mailadresse XXXX übermittelt hat. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, alle anderen E-Mails, die ihm in den Tagen vor und nach dem 18.11.2020 vom AMS an die selbe E-Mailadresse gesendet wurden (Betreuungsvereinbarung sowie Stellangebote bei den Firmen XXXX ), erhalten zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF ausgerechnet die E-Mail des AMS mit dem Stellenangebot bei der Firma XXXX nicht erhalten hätte sollen. Der BF verstrickte sich zudem insofern in Widersprüche, als er zunächst dem AMS mitteilte, dass er sich sehr wohl bei der Firma XXXX beworben hätte und die Bewerbung noch nachsenden würde, in weiterer Folge aber plötzlich behauptete, sich nie beworben zu haben, weil er kein Stellenangebot erhalten hätte.2.2.
  51. Die Feststellungen zur Übermittlung des Stellenangebots bei der Firma römisch 40 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das Schreiben des AMS vom 18.11.2020 samt Stellenangebot und das vom AMS vorgelegte Sendungsprotokoll, dem zu entnehmen ist, wann das AMS dem BF im Zeitraum 03.08.2020 bis 21.01.2021 E-Mails an die vom BF bekannt gegebene E-Mailadresse römisch 40 übermittelt hat. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, alle anderen E-Mails, die ihm in den Tagen vor und nach dem 18.11.2020 vom AMS an die selbe E-Mailadresse gesendet wurden (Betreuungsvereinbarung sowie Stellangebote bei den Firmen römisch 40 ), erhalten zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF ausgerechnet die E-Mail des AMS mit dem Stellenangebot bei der Firma römisch 40 nicht erhalten hätte sollen. Der BF verstrickte sich zudem insofern in Widersprüche, als er zunächst dem AMS mitteilte, dass er sich sehr wohl bei der Firma römisch 40 beworben hätte und die Bewerbung noch nachsenden würde, in weiterer Folge aber plötzlich behauptete, sich nie beworben zu haben, weil er kein Stellenangebot erhalten hätte. 2.2.
  52. Es ist unstrittig, dass sich der BF nicht auf die zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX beworben hat (Punkt 2.1.5.).2.2.
  53. Es ist unstrittig, dass sich der BF nicht auf die zugewiesene Stelle bei der Firma römisch 40 beworben hat (Punkt 2.1.5.). 2.2.
  54. Die Feststellung, dass dem BF die Stelle als Schlosser zumutbar gewesen wäre (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf die im Stellenangebot enthaltenen Informationen, insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsort, den Tätigkeitsbereich und die Bezahlung, die dem anzuwendenden Kollektivvertrag entspricht. Der BF hat keine Einwendungen im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Stelle erhoben. 2.2.
  55. Die Feststellungen zu den Bescheiden (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.03.2021, GZ: 2021-0566-1-000253.2.2.
  56. Die Feststellungen zu den Bescheiden (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.03.2021, GZ: 2021-0566-1-
  57. 2.2.
  58. Die Feststellungen zum Zustandekommen des Dienstverhältnisses des BF bei der XXXX (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und des Personalleiters der XXXX sowie dem Dienstvertrag. Die Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit stützen sich auf die Angaben der XXXX . Die XXXX hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie sich vom BF als Dienstnehmer trennen wollte. Der BF ist oft untätig herumgestanden, ohne mitzuhelfen. Er hat nie von sich aus Initiative gezeigt. Er hat insbesondere beim Tragen von schweren Gegenständen nicht mitgeholfen. Er hat auch nach Zwischengesprächen keine bessere Arbeitsleistung und kein Interesse an der Arbeit gezeigt. Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern implizit die Kritik seines ehemaligen Dienstgebers als er angab, nur das tun zu können, was man ihm direkt anschaffe, aber nicht eigeninitiativ tätig werden und schlussfolgern zu können, was die jeweils nächsten Arbeitsschritte sind. Für den erkennenden Senat ist nicht glaubhaft, dass die Vorgesetzte des BF den BF von Anfang an nicht leiden habe können und dies der Grund für die Trennung gewesen sei, wie vom BF behauptet. Dies zumal sich der BF im gesamten Verfahren zu mehreren Themen in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt hat und insofern als Person nicht glaubwürdig ist.2.2.
  59. Die Feststellungen zum Zustandekommen des Dienstverhältnisses des BF bei der römisch 40 (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und des Personalleiters der römisch 40 sowie dem Dienstvertrag. Die Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit stützen sich auf die Angaben der römisch 40 . Die römisch 40 hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie sich vom BF als Dienstnehmer trennen wollte. Der BF ist oft untätig herumgestanden, ohne mitzuhelfen. Er hat nie von sich aus Initiative gezeigt. Er hat insbesondere beim Tragen von schweren Gegenständen nicht mitgeholfen. Er hat auch nach Zwischengesprächen keine bessere Arbeitsleistung und kein Interesse an der Arbeit gezeigt. Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern implizit die Kritik seines ehemaligen Dienstgebers als er angab, nur das tun zu können, was man ihm direkt anschaffe, aber nicht eigeninitiativ tätig werden und schlussfolgern zu können, was die jeweils nächsten Arbeitsschritte sind. Für den erkennenden Senat ist nicht glaubhaft, dass die Vorgesetzte des BF den BF von Anfang an nicht leiden habe können und dies der Grund für die Trennung gewesen sei, wie vom BF behauptet. Dies zumal sich der BF im gesamten Verfahren zu mehreren Themen in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt hat und insofern als Person nicht glaubwürdig ist. Wie oben festgehalten gab der BF beispielsweise zunächst an, sich bei der Firma XXXX beworben zu haben und die Bewerbung nachzureichen, erst in weiterer Folge behauptete er davon abweichend, sich nie beworben zu haben, da man ihm das Stellenangebot nicht übermittelt habe.Wie oben festgehalten gab der BF beispielsweise zunächst an, sich bei der Firma römisch 40 beworben zu haben und die Bewerbung nachzureichen, erst in weiterer Folge behauptete er davon abweichend, sich nie beworben zu haben, da man ihm das Stellenangebot nicht übermittelt habe. Der BF wurde am 14.12.2020 beim AMS vorstellig. Dabei wurde eine Niederschrift zum Thema Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der dem BF zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX erstellt. Der BF weigerte sich, diese Niederschrift zu unterschreiben. Befragt, warum der BF sich geweigert hat, diese Niederschrift zu unterschreiben, führte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass in dieser Niederschrift völlig falsche Sachen gestanden seien und zählte diese beispielhaft aus. In Wahrheit findet sich jedoch keine der vom BF behaupteten „falschen Sachen“ auf der vom BF nicht unterfertigten Niederschrift vom 14.12.
  60. Seine diesbezügliche „Erklärung“ entspricht daher nicht den Tatsachen und ist nicht nachvollziehbar.Der BF wurde am 14.12.2020 beim AMS vorstellig. Dabei wurde eine Niederschrift zum Thema Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der dem BF zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 erstellt. Der BF weigerte sich, diese Niederschrift zu unterschreiben. Befragt, warum der BF sich geweigert hat, diese Niederschrift zu unterschreiben, führte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass in dieser Niederschrift völlig falsche Sachen gestanden seien und zählte diese beispielhaft aus. In Wahrheit findet sich jedoch keine der vom BF behaupteten „falschen Sachen“ auf der vom BF nicht unterfertigten Niederschrift vom 14.12.
  61. Seine diesbezügliche „Erklärung“ entspricht daher nicht den Tatsachen und ist nicht nachvollziehbar. Der BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß, immer alles richtig gemacht und dem AMS immer alles sofort korrekt gemeldet zu haben. Bei näherer Befragung und Durchsicht des Verwaltungsaktes wurde jedoch deutlich, dass der BF seine Verpflichtung, dem AMS binnen 8 Tagen nach Übermittlung von Stellenangeboten Rückmeldung zu erstatten, mehrfach missachtet hat. Darauf angesprochen, rechtfertigte er sich – rechtlich falsch – damit, dass er dem AMS ja nichts rückmelden könne, solange er selbst auf eine Rückmeldung vom potentiellen Dienstgeber warte. Warum er in einem solchen Stadium dem AMS nicht nachweisen kann, dass er sich rechtzeitig beworben hat, konnte der BF nicht erklären. 2.
  62. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  63. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  1. Teilweise Stattgabe der Beschwerde 2.3.2.
  2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.2.3.2.
  3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Der BF hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
  4. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS am 14.12.2020 aufgenommenen Niederschrift angegeben, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Die von der Firma XXXX angebotene (Mindest-)Entlohnung entspricht dem für Schlosser anzuwendenden Kollektivvertrag. Die angebotene Entlohnung war daher angemessen. Die von der Firma römisch 40 angebotene (Mindest-)Entlohnung entspricht dem für Schlosser anzuwendenden Kollektivvertrag. Die angebotene Entlohnung war daher angemessen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
  6. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
  7. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Unterlassen der Bewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Unterlassen der Bewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
  8. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
  9. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist vom 01.12.2020 bis 11.01.2020 ausgesprochen. Der BF hat zwar erst am 01.02.2021 und somit nach Ablauf der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufgenommen, sich jedoch nachweislich bereits ab 27.11.2020 um diese Stelle bemüht. Es handelt sich dabei um eine Stelle, die dem BF nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern auf die er durch eine Zeitungsannonce (im Kurier) aufmerksam wurde und sich eigeninitiativ beworben hat. Die Tatsache, dass er die konkrete Stelle erst am 01.02.2021 und nicht bereits im Dezember 2020 oder Jänner 2021 antreten konnte, lag nicht in seinem Verantwortungsbereich, sondern entsprach dem Wunsch des Dienstgebers. Die zeitnahe Aufnahme einer neuen Beschäftigung, das Bemühen um diese Stelle bereits kurz vor Aussprache der Ausschlussfrist sowie der Umstand, dass der BF diese Stelle eigeninitiativ gefunden hat, sprechen aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht., Die zeitnahe Aufnahme einer neuen Beschäftigung, das Bemühen um diese Stelle bereits kurz vor Aussprache der Ausschlussfrist sowie der Umstand, dass der BF diese Stelle eigeninitiativ gefunden hat, sprechen aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht. Der Umstand, dass der BF diese Stelle erst nach Ablauf der Ausschlussfrist angetreten hat, insbesondere aber, dass der BF diese Stelle bereits im Probemonat wieder „verloren“ hat, da seine Arbeitsleistung und seine Arbeitseinstellung für den Dienstgeber aus nachvollziehbaren Gründen nicht zufriedenstellend waren, ist bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht zulasten des BF zu berücksichtigen. In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erscheint für den erkennenden Senat eine Nachsicht in der Dauer von drei Wochen als angemessen. Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben. , Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2240895.1.00

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