RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW255 2241614-1 Spruch, W255 2241614-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) hat unter anderem von 01.10.2019 bis 31.10.2019 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 28.01.2021, VN: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.036,33 verpflichtet. Dies deshalb, da die BF im Oktober 2019 drei geringfügige Dienstverhältnisse gehabt und daraus ein Einkommen bezogen habe, das in Summe den Wert der zulässigen Grenze von € 446,81 überschritten habe. Die BF sei somit nicht arbeitslos gewesen und habe daher zu Unrecht Notstandshilfe bezogen. Die BF habe dem AMS nur ihre Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet, nicht aber die zwei tageweisen Beschäftigungen bei der Firma XXXX . 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 28.01.2021, VN: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.036,33 verpflichtet. Dies deshalb, da die BF im Oktober 2019 drei geringfügige Dienstverhältnisse gehabt und daraus ein Einkommen bezogen habe, das in Summe den Wert der zulässigen Grenze von € 446,81 überschritten habe. Die BF sei somit nicht arbeitslos gewesen und habe daher zu Unrecht Notstandshilfe bezogen. Die BF habe dem AMS nur ihre Beschäftigung bei der Firma römisch 40 gemeldet, nicht aber die zwei tageweisen Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 . 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass sie am 11.10.2019 und 16.10.2019 zusätzlich zu ihrem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX gearbeitet habe. Es habe sich jedoch nur um Probearbeitstage gehandelt, die dann, wie es scheine, aufgrund der Dauer, sozialversicherungsrechtlich als geringfügig eingestuft worden seien. Erst durch die nachträgliche Pflichtversicherung sei es zur Vollversicherung gekommen. Die BF habe das AMS bei ihrem Beratungstermin über die Probearbeitstage informiert. Es sei daher nicht richtig, dass sie das AMS nicht informiert hätte. Es liege somit keinesfalls eine Meldepflichtverletzung vor. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass sie am 11.10.2019 und 16.10.2019 zusätzlich zu ihrem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 gearbeitet habe. Es habe sich jedoch nur um Probearbeitstage gehandelt, die dann, wie es scheine, aufgrund der Dauer, sozialversicherungsrechtlich als geringfügig eingestuft worden seien. Erst durch die nachträgliche Pflichtversicherung sei es zur Vollversicherung gekommen. Die BF habe das AMS bei ihrem Beratungstermin über die Probearbeitstage informiert. Es sei daher nicht richtig, dass sie das AMS nicht informiert hätte. Es liege somit keinesfalls eine Meldepflichtverletzung vor. 1.
- Mit Schreiben vom 03.03.2021 wurde die BF vom AMS aufgefordert, bekanntzugeben, wann sie wem (Name des Mitarbeiters des AMS) die Dienstverhältnisse vom 11.10.2019 und 16.10.2019 gemeldet habe. Der BF wurde in Einem ein Vermerk einer Mitarbeiterin des AMS vom 15.10.2019 vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 08.03.2021 führte die BF aus, dass sie am 15.10.2019 einen persönlichen Termin bei ihrer Beraterin des AMS, Frau XXXX , gehabt habe und ihr im Zuge dieses Termins über beide Probearbeitstage berichtet habe. Schon im Vorfeld habe sie Frau XXXX telefonisch über die Probetage informiert, da die BF sehr froh gewesen sei, eine potentielle Stelle gefunden zu haben. Der BF sei nicht erklärlich, warum Frau XXXX nicht genauere Informationen vermerkt habe, dies könne jedoch nicht zum Nachteil der BF gereichen.1.
- Mit Schreiben vom 08.03.2021 führte die BF aus, dass sie am 15.10.2019 einen persönlichen Termin bei ihrer Beraterin des AMS, Frau römisch 40 , gehabt habe und ihr im Zuge dieses Termins über beide Probearbeitstage berichtet habe. Schon im Vorfeld habe sie Frau römisch 40 telefonisch über die Probetage informiert, da die BF sehr froh gewesen sei, eine potentielle Stelle gefunden zu haben. Der BF sei nicht erklärlich, warum Frau römisch 40 nicht genauere Informationen vermerkt habe, dies könne jedoch nicht zum Nachteil der BF gereichen. 1.
- Am 16.03.2021 wurde Frau XXXX vom AMS als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sich an das Gespräch mit der BF vom 15.10.2019 nicht mehr erinnern zu können. Hätte die BF damals von den beiden Probearbeitstagen vom 11.10.2019 und 16.10.2019 berichtet, hätte sie es im Datensatz vermerkt. 1.
- Am 16.03.2021 wurde Frau römisch 40 vom AMS als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sich an das Gespräch mit der BF vom 15.10.2019 nicht mehr erinnern zu können. Hätte die BF damals von den beiden Probearbeitstagen vom 11.10.2019 und 16.10.2019 berichtet, hätte sie es im Datensatz vermerkt. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.03.2021 wurde der BF die zeugenschaftliche Niederschrift von Frau XXXX zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.03.2021 wurde der BF die zeugenschaftliche Niederschrift von Frau römisch 40 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 23.03.2021 führte die BF aus, dass sie ihrer Beraterin telefonisch vor dem 15.10.2019 und persönlich am 15.10.2019 von ihren beiden Probearbeitstagen erzählt habe. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 31.03.2021, GZ: 2021-0566-9-005143, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF im Oktober 2019 aufgrund dreier Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und diese Dienstverhältnisse dem AMS nicht gemeldet habe, daher sei sie zur Rückzahlung von € 1.036,33 verpflichtet. 1.
- Mit Schreiben vom 09.04.2021 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen. 1.
- Am 19.04.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Am 11.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen, dass sie im Oktober 2019 geringfügig bei der Firma XXXX gearbeitet und am 11.10.2019 und 16.10.2019 jeweils einen Probearbeitstag bei der Firma XXXX absolviert habe. Sie habe dem AMS ihre Probearbeitstage telefonisch vor dem 15.10.2019 und persönlich am 15.10.2019 gemeldet. Im Zuge der Verhandlung wurde Frau XXXX , Mitarbeiterin des AMS und Betreuerin der BF (als Kundin des AMS), als Zeugin befragt. Frau XXXX gab an, dass ihr die BF weder telefonisch noch persönlich im Oktober 2019 von den zwei Probearbeitstagen bei der Firma XXXX erzählt habe. Die BF habe am 15.10.2019 nur erwähnt, dass sie eine Stelle am Flughafen in Aussicht habe, ohne jedoch die Probearbeitstage zu erwähnen. Dies habe die Zeugin in ihrem Vermerk vom 15.10.2019 festgehalten.1.
- Am 11.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen, dass sie im Oktober 2019 geringfügig bei der Firma römisch 40 gearbeitet und am 11.10.2019 und 16.10.2019 jeweils einen Probearbeitstag bei der Firma römisch 40 absolviert habe. Sie habe dem AMS ihre Probearbeitstage telefonisch vor dem 15.10.2019 und persönlich am 15.10.2019 gemeldet. Im Zuge der Verhandlung wurde Frau römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS und Betreuerin der BF (als Kundin des AMS), als Zeugin befragt. Frau römisch 40 gab an, dass ihr die BF weder telefonisch noch persönlich im Oktober 2019 von den zwei Probearbeitstagen bei der Firma römisch 40 erzählt habe. Die BF habe am 15.10.2019 nur erwähnt, dass sie eine Stelle am Flughafen in Aussicht habe, ohne jedoch die Probearbeitstage zu erwähnen. Dies habe die Zeugin in ihrem Vermerk vom 15.10.2019 festgehalten.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF hat unter anderem von 01.10.2019 bis 31.10.2019 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.036,33 bezogen. 2.1.
- Die BF war von 09.02.2019 bis 15.11.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt und hat im Oktober 2019 hierfür Brutto € 348,00 verdient.2.1.
- Die BF war von 09.02.2019 bis 15.11.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und hat im Oktober 2019 hierfür Brutto € 348,00 verdient. 2.1.
- Die BF war am 11.10.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt und hat hierfür Brutto € 71,20 (abzüglich EUR 10,09 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. Die BF war am 16.10.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt und hat hierfür Brutto € 73,43 (abzüglich EUR 11,76 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient.2.1.
- Die BF war am 11.10.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und hat hierfür Brutto € 71,20 (abzüglich EUR 10,09 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. Die BF war am 16.10.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und hat hierfür Brutto € 73,43 (abzüglich EUR 11,76 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. 2.1.
- Die BF hat dem AMS ihre geringfügige Beschäftigung bei der XXXX ab 09.02.2019 laufend gemeldet, unter anderem in ihren Anträgen auf Notstandshilfe.2.1.
- Die BF hat dem AMS ihre geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 ab 09.02.2019 laufend gemeldet, unter anderem in ihren Anträgen auf Notstandshilfe. 2.1.
- Die BF hat dem AMS ihre Erwerbstätigkeit bei der XXXX am 11.10.2016 und 16.10.2016 nicht gemeldet.2.1.
- Die BF hat dem AMS ihre Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 am 11.10.2016 und 16.10.2016 nicht gemeldet. 2.1.
- Das AMS hat am 10.11.2020 durch eine Überlagerungsmeldung seitens der Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX am 11.10.2016 und 16.10.2016 erfahren. 2.1.
- Das AMS hat am 10.11.2020 durch eine Überlagerungsmeldung seitens der Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Erwerbstätigkeit der BF bei der römisch 40 am 11.10.2016 und 16.10.2016 erfahren. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus dem Datenauszug und der Berechnung des AMS. Der BF ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die von der XXXX dem AMS übermittelten Lohnbescheinigungen.2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF bei der römisch 40 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die von der römisch 40 dem AMS übermittelten Lohnbescheinigungen. 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die von der XXXX dem AMS übermittelten Lohnbescheinigungen und einem seitens des AMS mit der Lohnverrechnung der XXXX am 10.05.2021 geführten Telefonat.2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF bei der römisch 40 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die von der römisch 40 dem AMS übermittelten Lohnbescheinigungen und einem seitens des AMS mit der Lohnverrechnung der römisch 40 am 10.05.2021 geführten Telefonat. 2.2.
- Die Feststellung zur Meldung der BF bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit bei der XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die von der BF ausgefüllten und unterschriebenen Anträge auf Notstandshilfe.2.2.
- Die Feststellung zur Meldung der BF bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die von der BF ausgefüllten und unterschriebenen Anträge auf Notstandshilfe. 2.2.
- Zur Feststellung, dass die BF dem AMS ihre Erwerbstätigkeit bei der XXXX nicht gemeldet hat (2.1.5.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:2.2.
- Zur Feststellung, dass die BF dem AMS ihre Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 nicht gemeldet hat (2.1.5.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die BF wurde seit März 2019 als Kundin beim AMS von Frau XXXX betreut. Frau XXXX wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.05.2021 als Zeugin einvernommen und hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die BF die Probearbeitstage bei der XXXX vom 11.10.2019 und 16.10.2019 mit Sicherheit nicht gemeldet habe. Am 15.10.2019 habe ein Beratungstermin mit der BF stattgefunden. Im Zuge dieses Beratungstermins habe die BF erwähnt, dass sie eine Stelle am Flughafen in Aussicht hätte. Dies sei von der Zeugin vermerkt worden. Hätte die BF ebenso erwähnt, dass sie bereits zuvor (am 11.10.2019) einen Probearbeitstag gehabt hätte und am Folgetag (am 16.10.2019) wieder einen Probearbeitstag haben würde, hätte die Zeugin dies nicht nur vermerkt, sondern die BF auch darauf hingewiesen, dass sie dadurch die Geringfügigkeitsgrenze im Oktober 2019 überschreiten könnte und dies zu einer Rückforderung der Notstandshilfe führen könnte. Die BF wurde seit März 2019 als Kundin beim AMS von Frau römisch 40 betreut. Frau römisch 40 wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.05.2021 als Zeugin einvernommen und hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die BF die Probearbeitstage bei der römisch 40 vom 11.10.2019 und 16.10.2019 mit Sicherheit nicht gemeldet habe. Am 15.10.2019 habe ein Beratungstermin mit der BF stattgefunden. Im Zuge dieses Beratungstermins habe die BF erwähnt, dass sie eine Stelle am Flughafen in Aussicht hätte. Dies sei von der Zeugin vermerkt worden. Hätte die BF ebenso erwähnt, dass sie bereits zuvor (am 11.10.2019) einen Probearbeitstag gehabt hätte und am Folgetag (am 16.10.2019) wieder einen Probearbeitstag haben würde, hätte die Zeugin dies nicht nur vermerkt, sondern die BF auch darauf hingewiesen, dass sie dadurch die Geringfügigkeitsgrenze im Oktober 2019 überschreiten könnte und dies zu einer Rückforderung der Notstandshilfe führen könnte. Die Zeugin gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass sie für den Fall, dass ihr die BF berichtet hätte, dass sie am 11.10.2019 und 16.10.2019 Probearbeitstage bei der XXXX gehabt hätte bzw. haben würde, in zeitlicher Nähe kontrolliert hätte, ob die BF seitens der XXXX angemeldet worden wäre bzw. andernfalls eine Anfrage an die XXXX gestellt hätte. Dies habe sie jedoch nicht gemacht, da sie nichts davon gewusst habe. Die Zeugin gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass sie für den Fall, dass ihr die BF berichtet hätte, dass sie am 11.10.2019 und 16.10.2019 Probearbeitstage bei der römisch 40 gehabt hätte bzw. haben würde, in zeitlicher Nähe kontrolliert hätte, ob die BF seitens der römisch 40 angemeldet worden wäre bzw. andernfalls eine Anfrage an die römisch 40 gestellt hätte. Dies habe sie jedoch nicht gemacht, da sie nichts davon gewusst habe. Die Zeugin gab weiters an, ausschließen zu können, im Oktober 2019 vor dem 15.10.2019 ein Telefonat mit der BF geführt zu haben. Dies deshalb, da es weder einen Vermerk von ihr dazu gebe, noch im Datensatz des AMS ein Eintrag bezüglich eines Anrufes von der BF beim AMS gespeichert wäre. Hätte die BF die Zeugin im Oktober 2019 angerufen, wäre die BF zwangsläufig zunächst in der Serviceline gelandet, da sie nicht direkt zur BF gekommen wäre. In einem solchen Fall wäre bereits die Serviceline verpflichtet gewesen, einen Vermerk anzulegen. Wäre ein solcher Anruf in weiterer Folge zur Zeugin durchgestellt worden, hätte auch sie einen Vermerk angelegt bzw. jenen der Serviceline ergänzt. Beides sei nicht der Fall gewesen. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin spricht weiters, dass von der BF kein Einzelgesprächsnachweis vorgelegt wurde und die BF im Verfahren vor dem AMS zunächst ausschließlich davon sprach, ihre Beraterin (= die Zeugin) am 15.10.2019 über die Probearbeitstage informiert zu haben (siehe insbesondere ihre Beschwerde vom 12.02.2021). Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem AMS (im Zuge des Stadiums des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens) änderte die BF ihr Vorbringen dahingehend, dass sie ihre Betreuerin (auch) bereits vor dem 15.10.2019 telefonisch über die Probearbeitstage informiert hätte. Die BF hielt der Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass das Beratungsgespräch am 15.10.2019 rund 15 Minuten gedauert habe, der Vermerk der Zeugin hierzu nur kurz sei und daraus ersichtlich würde, dass die BF viel detailliertere Informationen (auch hinsichtlich ihres potentiellen künftigen Dienstgebers) genannt habe, als von der Zeugin vermerkt worden wären. Diesen Vorhalt entkräftete die Zeugin nachvollziehbar damit, dass die BF in Vergangenheit wiederholt behauptet hatte, Stellen in Aussicht zu haben, in weiterer Folge jedoch nie eine schriftliche Einstellungszusage vorgelegt hätte. Die BF widersprach dem und gab an, noch nie zuvor im Jahr 2019 von einer Einstellungszusage gesprochen zu haben. Dem Verwaltungsakt des AMS ist jedoch zu entnehmen, dass die Zeugin tatsächlich – übereinstimmend mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht – in ihren Vermerken vom 24.06.2019 „Kundin wird am Samstag eine EZ [gemeint: Einstellungszusage] senden. Ansonsten Vermittlung.“, am 08.07.2019 „KDin wird schriftl. EZ übermitteln“ und am 12.09.2019 „Hat auch eine Stele in Aussicht, gibt mir bescheid.“ festgehalten hat. Im Unterschied zur Zeugin verstrickte sich die BF insofern in Widersprüche. Die BF verstrickte sich in weitere Widersprüche, als sie im Verfahren vor dem AMS teilweise behauptete, nicht gewusst zu haben, dass sie für die Probearbeitstage überhaupt entlohnt werden würde, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, dass sie „selbstverständlich“ davon ausgegangen sei, entlohnt zu werden. Sie gab einerseits an, gewusst zu haben, dass sie nicht über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen und gleichzeitig Notstandshilfe beziehen dürfe, behauptete aber andererseits, sich nicht damit befasst zu haben, wieviel sie am 11.10.2019 und 16.10.2019 bei der XXXX verdienen würde und diesbezüglich auch nicht bei der XXXX nachgefragt zu haben.Die BF verstrickte sich in weitere Widersprüche, als sie im Verfahren vor dem AMS teilweise behauptete, nicht gewusst zu haben, dass sie für die Probearbeitstage überhaupt entlohnt werden würde, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, dass sie „selbstverständlich“ davon ausgegangen sei, entlohnt zu werden. Sie gab einerseits an, gewusst zu haben, dass sie nicht über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen und gleichzeitig Notstandshilfe beziehen dürfe, behauptete aber andererseits, sich nicht damit befasst zu haben, wieviel sie am 11.10.2019 und 16.10.2019 bei der römisch 40 verdienen würde und diesbezüglich auch nicht bei der römisch 40 nachgefragt zu haben. Die BF behauptete einerseits, immer alles so gemacht und gemeldet zu haben, wie es das AMS von ihr verlangt habe. Sie bestätigte aber beispielsweise, das AMS nicht informiert zu haben, nachdem ihr von der XXXX ihr Gehalt für 11.10.2019 und 16.10.2019 ausbezahlt worden sei. Die BF behauptete einerseits, immer alles so gemacht und gemeldet zu haben, wie es das AMS von ihr verlangt habe. Sie bestätigte aber beispielsweise, das AMS nicht informiert zu haben, nachdem ihr von der römisch 40 ihr Gehalt für 11.10.2019 und 16.10.2019 ausbezahlt worden sei. Dem Vorbringen der BF ist daher nicht zu folgen, da dieses – im Unterschied zu den Angaben der Zeugin – widersprüchlich und nicht glaubhaft ist. 2.2.
- Die Feststellung, dass das AMS durch eine Überlagerungsmeldung seitens des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX am 11.10.2016 und 16.10.2016 erfahren hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf den Vermerk des AMS vom 10.11.2020.2.2.
- Die Feststellung, dass das AMS durch eine Überlagerungsmeldung seitens des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Erwerbstätigkeit der BF bei der römisch 40 am 11.10.2016 und 16.10.2016 erfahren hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf den Vermerk des AMS vom 10.11.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,[…]Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer, 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,, […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und […] arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und […] arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer,
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und,
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:a) wer in einem Dienstverhältnis steht;[…].
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:, a) wer in einem Dienstverhältnis steht;, […]. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. […] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. […] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde Aus § 12 Abs. 1 AlVG ergibt sich, dass arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlvG).Aus Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ergibt sich, dass arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlvG). Die BF war von 09.02.2019 bis 15.11.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt und hat im Oktober 2019 hierfür Brutto € 348,00 verdient.Die BF war von 09.02.2019 bis 15.11.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und hat im Oktober 2019 hierfür Brutto € 348,00 verdient. Die BF war am 11.10.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt und hat hierfür Brutto € 71,20 (abzüglich EUR 10,09 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. Die BF war am 16.10.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt und hat hierfür Brutto € 73,43 (abzüglich EUR 11,76 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. Die BF war am 11.10.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und hat hierfür Brutto € 71,20 (abzüglich EUR 10,09 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. Die BF war am 16.10.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und hat hierfür Brutto € 73,43 (abzüglich EUR 11,76 für Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage und Gewerkschaftsbeitrag) verdient. Die BF hat somit im Oktober 2019 insgesamt € 469,99 verdient und die für 2019 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 überschritten. Die BF war im Oktober 2019 aufgrund ihrer Beschäftigungen somit nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Die BF war im Oktober 2019 aufgrund ihrer Beschäftigungen somit nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Der BF gebührte im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.10.2019 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Zuerkennung der Notstandhilfe für diesen Zeitraum war daher zurecht durch das AMS zu widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war die BF verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit(
- en)gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Anzuzeigen ist dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; weiters Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg. (März 2019), § 50, Rz 832).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war die BF verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit(
- en)gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Anzuzeigen ist dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; weiters Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg. (März 2019), Paragraph 50,, Rz 832). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt idZ die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; siehe weiters (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg. (März 2019), § 50, Rz 835 303 und sinngemäß Rz 313).Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt idZ die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß Paragraph 25, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; siehe weiters (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg. (März 2019), Paragraph 50,, Rz 835 303 und sinngemäß Rz 313). Die BF hat das AMS zwar über ihre geringfügige Tätigkeit für die XXXX , nicht aber über ihre Tätigkeit für die XXXX informiert. Die BF hat das AMS zwar über ihre geringfügige Tätigkeit für die römisch 40 , nicht aber über ihre Tätigkeit für die römisch 40 informiert. Aus diesem Grund war die von 01.10.2019 bis 31.10.2019 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 1.036,33 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.Aus diesem Grund war die von 01.10.2019 bis 31.10.2019 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 1.036,33 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2241614.1.00