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{'item': 'W257 2233414-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW257 2233414-2 SpruchW257 2233414-2/7E, W257 2233414-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 28.08.2020, gerichtet an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer (BF) aus: „Die Behörde möge zu GZ XXXX

(2)eine Verfahrenshilfe bereitstellen. Begründung: Es ist mir nicht möglich, die Kosten der Führung des Verfahrens (inklusive Instanzenzug) zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wird. Siehe hierzu u.a. § 79 AVG in Verbindung mit VwGH 15.12.1995, 95%21/0011 uvm. Die Verfahrenshilfe möge mir nur für jenen umfang gewährt werden, der tatsächlich für das Verfahren notwendig ist....“„Die Behörde möge zu GZ römisch 40
(2)eine Verfahrenshilfe bereitstellen. Begründung: Es ist mir nicht möglich, die Kosten der Führung des Verfahrens (inklusive Instanzenzug) zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wird. Siehe hierzu u.a. Paragraph 79, AVG in Verbindung mit VwGH 15.12.1995, 95%21/0011 uvm. Die Verfahrenshilfe möge mir nur für jenen umfang gewährt werden, der tatsächlich für das Verfahren notwendig ist....“ Mit dem Bescheid wurde folgendes im Spruch verfügt: „Spruch. Ihr Antrag vom
  1. Dezember 2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, „warum die Behörde nicht alle Gutachten übermittelt und das Recht auf Parteigengehör und Erörterung des Gutachtens gänzlich negiert“ wird gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zurückgewiesen. Gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz– VwGVG wird das diesbezügliche Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom
  2. Jänner 2002 eingestellt.“Mit dem Bescheid wurde folgendes im Spruch verfügt: „Spruch. Ihr Antrag vom
  3. Dezember 2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, „warum die Behörde nicht alle Gutachten übermittelt und das Recht auf Parteigengehör und Erörterung des Gutachtens gänzlich negiert“ wird gemäß Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz– VwGVG wird das diesbezügliche Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom
  4. Jänner 2002 eingestellt.“ Die Behörde legte den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2020 vor. Das Begleitschreiben der belangten Behörde wurde dem BF am 31.03.2021 zum Parteiengehör zugesandt (OZ 2). Mit Schreiben vom 31.03.2021 wurde der BF im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens (§ 13 Abs. 3 AVG) aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis binnen zwei Wochen vorzulegen (OZ 3). Es wurde in dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass, sollte nicht fristgerecht eine vollständige Befolgung der Aufträge vorgenommen werden, eine Stattgebung nicht möglich ist. Zugleich wurde ihm ein Merkblatt und ein Formular zum Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses übermittelt. Am 21.04.2021 ersuchte der BF die Frist bis zur „KW 19“ zu verlängern, dies ihm zugestanden wurde (OZ 4 und OZ5). Am 11.05.2021 langte eine inhaltliche Stellungnahme ein und zugleich ein weiterer Antrag der Fristerstreckung. Er führte aus, dass er vermeinte, das er erst jetzt erfahren haben, eine aufrechte Rechtsschutzversicherung zu besitzen und müsse sich um eine erst um eine Rechtsvertretung umsehen. Mit Schreiben vom 31.03.2021 wurde der BF im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens (Paragraph 13, Absatz 3, AVG) aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis binnen zwei Wochen vorzulegen (OZ 3). Es wurde in dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass, sollte nicht fristgerecht eine vollständige Befolgung der Aufträge vorgenommen werden, eine Stattgebung nicht möglich ist. Zugleich wurde ihm ein Merkblatt und ein Formular zum Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses übermittelt. Am 21.04.2021 ersuchte der BF die Frist bis zur „KW 19“ zu verlängern, dies ihm zugestanden wurde (OZ 4 und OZ5). Am 11.05.2021 langte eine inhaltliche Stellungnahme ein und zugleich ein weiterer Antrag der Fristerstreckung. Er führte aus, dass er vermeinte, das er erst jetzt erfahren haben, eine aufrechte Rechtsschutzversicherung zu besitzen und müsse sich um eine erst um eine Rechtsvertretung umsehen. Bis dato ist der Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 nicht entsprochen worden. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. Bis dato ist der Aufforderung zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht entsprochen worden. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen Der Mängelbehebungsauftrag vom 31.03.2021 wurden dem Antragsteller ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme am 09.04.2021 zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 31.03.2021 wurde keine Folge geleistet, und es wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher nicht beurteilt werden. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden nicht bestritten. Es wird gegenständlich nicht übersehen, dass der Antragsteller inhaltliche Angaben tätigte, doch verfahrensgegenständlich ist hier lediglich die Frage der Verfahrenshilfe. Diesen stellte er mit Antrag vom 28.08.
  5. Aus den Angaben des Antragstellers bzw. aus den vorgelegten Belegen ergeben sich jedoch keine Hinweise auf allfällige sonstige Vermögenswerte oder Schulden oder zu Unterhaltspflichten, weshalb auf ein entsprechend ausgefülltes und belegtes Vermögensbekenntnis nicht verzichtet werden konnte. Wenn der Antragsteller angibt, dass er vermeint, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen und deswegen um eine weitere Fristerstreckung ansucht, ist aus diesem auch kein Hinweis zu seinem Vermögen zu erkennen. Im Ergebnis musste daher die Feststellung erfolgen, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden können. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise: "§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]"
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]" § 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet: Paragraph 66, der Zivilprozessordnung - ZPO lautet: "§ 66.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.""§ 66.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden." Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Ein solches Vermögensverzeichnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K9 zu § 8a VwGVG).Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Ein solches Vermögensverzeichnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K9 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2233414.2.00

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