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{'item': 'W282 2241640-2'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 15aArt. 28§ 40§ 7Art. 130§ 13§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Artikel 27§ 80§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2021 GeschäftszahlW282 2241640-2 Spruch, W282 2241640-2/21EW282 2241640-2/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 u. 1a BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2021 bis 11.05.2021 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, u. 1a BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 446,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 446,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: 1. Vorverfahren / Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsbürger und reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt mit seiner Ehefrau in den Schengenraum nach Rumänien ein. Der BF und seine Gattin stellten am 05.11.2020 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz, sie wurden erkennungsdienstliche behandelt und ihre Anträge als KAT 1 in der EURODAC Datenbank gespeichert. 1.2 Der BF verließt mir seiner Frau um den Jahreswechsel 2020/2021 ohne Nachricht an die rumänischen Behörden sein zugewiesenes Quartier und reiste der BF mit seiner Frau spätestens am 09.01.2021 illegal ins Bundesgebiet ein. Beide stellten am 10.01.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.2 Der BF verließt mir seiner Frau um den Jahreswechsel 2020 aus 2021, ohne Nachricht an die rumänischen Behörden sein zugewiesenes Quartier und reiste der BF mit seiner Frau spätestens am 09.01.2021 illegal ins Bundesgebiet ein. Beide stellten am 10.01.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.3 Im Rahmen der Erstbefragung am 10.01.2021 gab der BF zu ihrer Reiseroute an, er sei mit seiner Frau über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort seien sie über Albanien, den Kosovo, Serbien nach Rumänien (Aufenthalt 2 Monate) gelangt. Von Rumänien seien sie weiter über Ungarn am 09.01.2021 nach Österreich gekommen. In Griechenland hätten sie kein Asyl bekommen, die Behörden hätten ihren Antrag nicht entgegennehmen wollen. In Rumänien sei es ein Durcheinander gewesen, sie hätten dort keine Einvernahme gehabt. Sie hätte in ein Land gewollt, wo es Sicherheit gebe und sie bleiben könne. Sie wisse nicht genau, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Sie hätte keine Einvernahme gehabt, ihr seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei für ca. zwei Monate in einem Lager untergebracht gewesen. Rumänien sei sehr schlecht im Umgang mit den Flüchtlingen gewesen, es sei kein Land, in dem man um Asyl ansuche. 1.4 Am 25.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für den BF und seine Gattin an Rumänien1.4 Am 25.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für den BF und seine Gattin an Rumänien 1.5 Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des BF und seiner Gattin

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO zu. 1.5 Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des BF und seiner Gattin

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu.

1.6. Der BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.03.2021 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an, er verfüge derzeit über kein identitätsbezeugendes Dokument. Befragt nach seiner gesundheitlichen Situation gab der BF an, es gehe ihm seelisch nicht gut, da seine Frau krank sei. Sie könne nicht schwanger werden, sie hätten am 10.03.2021 einen Arzttermin. Sie werde einen Schwangerschaftstest machen. Er habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien befragt, gab der BF an, eigentlich sei es als Flüchtling egal, wo man Asyl bekomme, Hauptsache man sei in einem sicheren Staat, bekomme Asyl und sei geschützt. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, sie hätten gedacht, sie wären über die serbische Grenze nach Österreich gekommen. Sie hätten von Rumänien nicht gewusst und auch dort nicht hinwollen. Nach der Überquerung der rumänischen Grenze und der Festnahme durch Beamte hätten diese gesagt, dass es ein europäisches Gesetz sei, dass man Fingerabdrücke abgeben müsse, überall, wo man hinkomme. Sie hätten dann ihre Fingerabdrücke abgegeben, aus Angst, gleich wieder abgeschoben zu werden. Sie hätten aber dort keinen Asylantrag gestellt. Als sie dann in ein Flüchtlingsheim gebracht worden wären, wären sie schockiert gewesen. Die Lage sei sehr schlecht gewesen, es wäre sehr schmutzig und unhygienisch gewesen. Verglichen mit Österreich sei es ein Unterschied von Himmel und Hölle. Hier würden sie sich sehr wohl fühlen. 1.7 Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BF (und seiner Gattin), ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Eine gleichlautende Entscheidung erging ggü. der Gattin des BF.1.7 Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BF (und seiner Gattin), ohne in die Sache einzutreten,

, Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Eine gleichlautende Entscheidung erging ggü. der Gattin des BF. 1.

  1. Der BF (und auch seine Gattin) erhoben gegen die Bescheide des Bundesamtes Beschwerden, welche vom Bundesverwaltungsgericht (hinsichtlich des BF) mit Erkenntnis vom 25.03.2021 zur GZ W161 2240559-1/2E als unbegründet abgewiesen wurden. 1.9 Gegen den BF (und seine Gattin) liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 1.
  2. Nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG verließ der BF, nachdem er einer Meldepflicht

§ 15aAsyl

G 2005 noch nachgekommen war, die Betreuungsstelle Ost und versuchte mit seiner Ehefrau über Innsbruck nach Deutschland weiterzureisen.1.10. Nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG verließ der BF, nachdem er einer Meldepflicht

Paragraph 15 a, AsylG 2005 noch nachgekommen war, die Betreuungsstelle Ost und versuchte mit seiner Ehefrau über Innsbruck nach Deutschland weiterzureisen. 1.

  1. Am XXXX .2021 wurden der BF und seine Gattin auf dem Innsbrucker Hauptbahnhof von Polizisten angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei Zugtickets nach Deutschland (Garmisch-Partenkirchen) vorgefunden wurden. Aufgrund der rk. Anordnung zur Außerlandesbringung wurden der BF und seine Gattin festgenommen1.
  2. Am römisch 40 .2021 wurden der BF und seine Gattin auf dem Innsbrucker Hauptbahnhof von Polizisten angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei Zugtickets nach Deutschland (Garmisch-Partenkirchen) vorgefunden wurden. Aufgrund der rk. Anordnung zur Außerlandesbringung wurden der BF und seine Gattin festgenommen 1.12 Der BF wurde von der Polizei nach seinem Aufgriff noch am XXXX .2021 für das Bundesamt einvernommen. Er gab an, mit seiner Frau auf dem Weg nach Deutschland gewesen zu sein, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, da „sein Verfahren“ in Österreich negativ ausgegangen sei. 1.12 Der BF wurde von der Polizei nach seinem Aufgriff noch am römisch 40 .2021 für das Bundesamt einvernommen. Er gab an, mit seiner Frau auf dem Weg nach Deutschland gewesen zu sein, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, da „sein Verfahren“ in Österreich negativ ausgegangen sei. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde über den BF (nicht jedoch über seine mittlerweile schwangere Gattin)

Art. 28Abs. 1 u. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. die Schubhaft zur Sicherung der Rücküberstellung verhängt. Der BF wurde in Folge von Innsbruck in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) nach Wien überstellt. Die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin wurden mit den rumänischen Behörden für den 11.05.2021 vereinbart.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den BF (nicht jedoch über seine mittlerweile schwangere Gattin)

Artikel 28, Absatz eins, u.

2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. die Schubhaft zur Sicherung der Rücküberstellung verhängt. Der BF wurde in Folge von Innsbruck in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) nach Wien überstellt. Die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin wurden mit den rumänischen Behörden für den 11.05.2021 vereinbart. 1.14 Gegen den obigen Bescheid erhob der BF eine Schubhaftbeschwerde, die am 20.04.2021 beim BVwG einging und zur GZ W282 2241640-1 protokolliert wurde. Ausgeführt wird darin, es liege keine Fluchtgefahr vor und sei die sechswöchige Haftfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO bereits abgelaufen. Am 26.04.2021 fand im Verfahren W282 2241640-1 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der BF und seine (nicht in Schubhaft befindliche, schwangere) Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Mit am 26.04.2021 mündlich verkündetem und am 11.05.2021 (mangels entsprechendem Antrag gekürzt) ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W282 2241640-1/13Z bzw. /16E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Weiters wurde der BF zum Aufwandsersatz verpflichtet.1.14 Gegen den obigen Bescheid erhob der BF eine Schubhaftbeschwerde, die am 20.04.2021 beim BVwG einging und zur GZ W282 2241640-1 protokolliert wurde. Ausgeführt wird darin, es liege keine Fluchtgefahr vor und sei die sechswöchige Haftfrist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO bereits abgelaufen. Am 26.04.2021 fand im Verfahren W282 2241640-1 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der BF und seine (nicht in Schubhaft befindliche, schwangere) Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Mit am 26.04.2021 mündlich verkündetem und am 11.05.2021 (mangels entsprechendem Antrag gekürzt) ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W282 2241640-1/13Z bzw. /16E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Weiters wurde der BF zum Aufwandsersatz verpflichtet. 1.15 Am 07.05.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde ein, mit der lt. deren Wortlaut „die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wird“. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Rücküberstellung des BF nach Rumänien sei nicht möglich, weil seine Gattin ( XXXX ), die mit ihm rücküberstellt wird, aufgrund von medizinischen Komplikationen in ihrer Schwangerschaft nicht reisefähig sei. Da die Rücküberstellung des Ehepaars nicht möglich sei, sei der BF aus der Schubhaft zu entlassen.1.15 Am 07.05.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde ein, mit der lt. deren Wortlaut „die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wird“. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Rücküberstellung des BF nach Rumänien sei nicht möglich, weil seine Gattin ( römisch 40 ), die mit ihm rücküberstellt wird, aufgrund von medizinischen Komplikationen in ihrer Schwangerschaft nicht reisefähig sei. Da die Rücküberstellung des Ehepaars nicht möglich sei, sei der BF aus der Schubhaft zu entlassen. 1.16 Die Gattin des BF wurde am XXXX .2021 im Hinblick auf die Rücküberstellung nach Rumänien am 11.05.2021

§ 40

BFA-VG festgenommen und in jenes PAZ überstellt, in dem auch der BF angehalten wird. 1.16 Die Gattin des BF wurde am römisch 40 .2021 im Hinblick auf die Rücküberstellung nach Rumänien am 11.05.2021

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in jenes PAZ überstellt, in dem auch der BF angehalten wird. 1.17 Das Bundesamt legte die der ggst. Beschwerde angeschlossenen Befunde des Krisenzentrums Wien und eines gynäkologischen Facharztes am 10.05.2021 dem diensthabenden Amtsarzt im PAZ im Hinblick auf die Begutachtung der Haft-, Transport- und Reisefähigkeit vor. Mit E-Mail vom 10.05.2021 bestätigte der Polizeiamtsarzt dem Bundesamt die Haft-, Transport- und Reisefähigkeit der Gattin des BF auch im Hinblick auf die vorgelegten Befunde. 1.18 Das Bundesamt erstattete eine Stellungnahme zur ggst. Schubhaftbeschwerde, die auszugsweise wie folgt lautet: „Hinsichtlich der auch in der Beschwerde nicht in Kritik gezogenen Feststellungen und Sachverhaltsparameter darf auf die eindeutige Aktenlage und den Ausführungen im Schubhaftbescheid sowie auf die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2021, Zahl W282 2241640-1/13Z, verwiesen werden. In der Beschwerde vom 07.05.2021 wird moniert und mittels einer ärztlichen Bestätigung untermauert, dass eine Überstellung nach Rumänien wegen der Schwangerschaft der Ehefrau XXXX und in Verbindung mit der Corona-Pandemie „nicht anzuraten“ sei.In der Beschwerde vom 07.05.2021 wird moniert und mittels einer ärztlichen Bestätigung untermauert, dass eine Überstellung nach Rumänien wegen der Schwangerschaft der Ehefrau römisch 40 und in Verbindung mit der Corona-Pandemie „nicht anzuraten“ sei. Dem ist zu entgegnen, dass alle neuen Befunde dem diensthabenden Amtsarzt in Vorlage gebracht wurden. Der amtsärztlichen Stellungnahme zufolge ist aus jetziger Sicht – unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde – eine Haft- und Flugtauglichkeit gegeben (vgl Email XXXX .2021 und 10.05.2021, LPD-W-B4-Amtsaerzte und PAZ Sanitätsstelle RL). Zusätzlich wird Frau XXXX seitens der Sanitätsstelle im PAZ RL zweimal täglich auf mögliche Komplikationen untersucht.Dem ist zu entgegnen, dass alle neuen Befunde dem diensthabenden Amtsarzt in Vorlage gebracht wurden. Der amtsärztlichen Stellungnahme zufolge ist aus jetziger Sicht – unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde – eine Haft- und Flugtauglichkeit gegeben vergleiche Email römisch 40 .2021 und 10.05.2021, LPD-W-B4-Amtsaerzte und PAZ Sanitätsstelle RL). Zusätzlich wird Frau römisch 40 seitens der Sanitätsstelle im PAZ RL zweimal täglich auf mögliche Komplikationen untersucht. Besonders skurril scheint die Argumentation des Bf in Hinblick auf die COVID-Pandemie zu sein. Einerseits beteuert der Bf, dass „Schwangere ein außerordentlich erhöhtes Risiko für einen gefährlichen Krankheitsverlauf haben und das Leben des Ungeborenen sehr bedroht ist“ und andererseits hat der BF in der Einvernahme bestätigt, dass Frau XXXX medikamentös behandelt wurde, damit der Wunsch einer Schwangerschaft in Erfüllung geht. […] Die Frau Doktor hat Tabletten verschrieben und gott sei Dank ist meine Frau schwanger geworden […].und das im Bewusstsein der andauernden Pandemie und den damit verbundenen Gefahren (vgl ua Erk 26.04.2021 W282 2241640-1/13Z, S 10). Gleiches gilt für die Reisebewegung und „versuchte Flucht“ nach Deutschland in Zeiten der Pandemie. Diese Verhaltensweisen stellen einen eklatanten Widerspruch zu den getätigten Aussagen dar, welche daher von der Behörde als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Besonders skurril scheint die Argumentation des Bf in Hinblick auf die COVID-Pandemie zu sein. Einerseits beteuert der Bf, dass „Schwangere ein außerordentlich erhöhtes Risiko für einen gefährlichen Krankheitsverlauf haben und das Leben des Ungeborenen sehr bedroht ist“ und andererseits hat der BF in der Einvernahme bestätigt, dass Frau römisch 40 medikamentös behandelt wurde, damit der Wunsch einer Schwangerschaft in Erfüllung geht. […] Die Frau Doktor hat Tabletten verschrieben und gott sei Dank ist meine Frau schwanger geworden […].und das im Bewusstsein der andauernden Pandemie und den damit verbundenen Gefahren vergleiche ua Erk 26.04.2021 W282 2241640-1/13Z, S 10). Gleiches gilt für die Reisebewegung und „versuchte Flucht“ nach Deutschland in Zeiten der Pandemie. Diese Verhaltensweisen stellen einen eklatanten Widerspruch zu den getätigten Aussagen dar, welche daher von der Behörde als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Anzumerken und wiederholt wird, dass die geforderten Mindeststandards für Asylwerber in Rumänien erfüllt sind, die medizinische Versorgung von Schwangeren gewährleistet ist und daher eine Rückverbringung nach Rumänien keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Anzumerken und wiederholt wird, dass die geforderten Mindeststandards für Asylwerber in Rumänien erfüllt sind, die medizinische Versorgung von Schwangeren gewährleistet ist und daher eine Rückverbringung nach Rumänien keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Bezugnehmend auf die bemängelte Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung darf wiederum auf die eindeutige Aktenlage und die Feststellungen im obzitierten Erkenntnis verwiesen werden.“ 1.19 Der BF und seine Gattin wurden am 11.05.2021, mittags, auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben und die Schubhaft über den BF somit faktisch beendet. Der BF befindet sich zum ggst. Entscheidungszeitpunkt somit nicht mehr in Schubhaft.

  1. Zum BF bzw. seiner Gattin: 2.1 Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, der BF ist afghanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er ist in Rumänien Asylwerber. Der BF ist mit XXXX verheiratet.2.1 Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, der BF ist afghanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er ist in Rumänien Asylwerber. Der BF ist mit römisch 40 verheiratet. 2.2 Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 2.
  2. Die Gattin des BF wurde am XXXX .2021 im Hinblick auf die Rücküberstellung festgenommen. Festgestellt wird, dass die Gattin des BF vor und bei ihrer Rücküberstellung haft-, transport- und reisefähig war. 2.
  3. Die Gattin des BF wurde am römisch 40 .2021 im Hinblick auf die Rücküberstellung festgenommen. Festgestellt wird, dass die Gattin des BF vor und bei ihrer Rücküberstellung haft-, transport- und reisefähig war. 2.4 Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz, er hat keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel im Bundesgebiet nach, er verfügt über keine Barmittel und er ist nicht krankenversichert.
  4. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur Fluchtgefahr 3.
  5. Der BF hat am 05.11.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch dann sein zugewiesenes Quartier dort verlassen und sich diesem Verfahren durch Weiterreise nach Österreich Anfang Jänner 2021 entzogen. Dem BF war bewusst, dass er in Rumänien bleiben muss. Dem BF war bewusst und bekannt, dass er in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Der BF hat am 09.01.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom XXXX .2021 nicht zum Verfahren zugelassen wurde und gegen den BF (und seine Frau) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 25.03.2021 bestätigt. 3.
  6. Der BF hat am 05.11.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch dann sein zugewiesenes Quartier dort verlassen und sich diesem Verfahren durch Weiterreise nach Österreich Anfang Jänner 2021 entzogen. Dem BF war bewusst, dass er in Rumänien bleiben muss. Dem BF war bewusst und bekannt, dass er in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Der BF hat am 09.01.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom römisch 40 .2021 nicht zum Verfahren zugelassen wurde und gegen den BF (und seine Frau) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 25.03.2021 bestätigt. 3.
  7. Der BF wurde von XXXX .2021 bis 11.05.2021 in Schubhaft angehalten. Vor diesem Zeitpunkt wurde der BF nicht in Schubhaft genommen.3.
  8. Der BF wurde von römisch 40 .2021 bis 11.05.2021 in Schubhaft angehalten. Vor diesem Zeitpunkt wurde der BF nicht in Schubhaft genommen. 3.3 Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig. Der BF wird seine Rücküberstellung nach Rumänien im Rahmen seiner Möglichkeiten zu be- bzw. verhindern suchen. Der BF ist absolut und überzeugend nicht ausreisewillig. Der BF hat sich seinem Verfahren über internationalen Schutz in Rumänien in Kenntnis der Verpflichtung in Rumänien zu verbleiben, entzogen. Der BF hat schon vor 09.01.2021 zweimal versucht von Rumänien weiterzureisen. Der BF hatte bei seinem Aufgriff die Absicht nach Deutschland weiterzureisen um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit seiner Gattin nach Deutschland weiterreisen und sich der Rücküberstellung nach Rumänien zu entziehen. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und den Akt des Vorverfahrens W282 2241640-1 (in Folge „Vorverfahren“), dessen Aktenbestandteile zum Akt des ggst. Verfahrens genommen wurden. Weiters wurde Einsicht genommen in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme im die Anhaltedatei des BMI und durch Einsichtnahme in die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin vor dem BVwG am 24.06.2021 im Verfahren W282 2241640-1 (OZ 16). Weiters wurde auch Einsicht genommen in die Akten des BVwG zu den Beschwerden des BF und seiner Gattin gegen die Nicht-Zulassung ihrer Anträge auf internationale Schutz zu den GZ. W161 2240559-1 und W161 2240558-
  9. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit aus widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem angefochtenen Bescheid, insb. aus dem Polizeibericht (AS 27, SIM Verfahren), dem EURODAC Protokoll im Verwaltungsakt, den umfangreichen Niederschriften der Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom März 2021 und den Akten des BVwG zu den GZ. W161 2240559-1 und W161 2240558-1 Die Dokumente des Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-VO mit Rumänien liegen im Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt zu W161 2240559-1 ein, ebenso wie die Wiederaufnahmezusage des BF seitens Rumänien vom 05.02.
  10. Die Planung der Rücküberstellung nach Rumänien am 11.05.2021 ergibt sich aus dem Vorverfahren und der Stellungnahme des Bundesamtes im ggst. Verfahren. Dass die Abschiebung des BF und seiner Gattin auf dem Luftweg nach Rumänien erfolgreich durchgeführt wurde ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 11.05.2021 (OZ 19) und dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, SPK Schwechat Flughafen „Terminal 240“ (OZ 20). Die Feststellungen zum BF selbst und seiner mangelnden sozialen oder sonstigen Verankerung ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren und seinen Angaben bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren sowie aus der Anhaltedatei des BMI. Der BF konnte dabei beim - da wie dort - erkennenden Richter im Vorverfahren einen nur bedingt glaub- oder vertrauenswürdigen Eindruck im Hinblick auf seine Kooperationsbereitschaft hinterlassen. Schon im Verfahren des BVwG zu W161 2240559-1 wurden die Behauptungen des BF er habe gar nicht gewusst, dass er in Rumänien ein laufendes Asylverfahren als Schutzbehauptungen bewertet. Der BF hat auch bei seinen bisherigen Einvernahmen und auch in der Verhandlung im Vorverfahren am 26.04.2021 insofern klargemacht, dass er mit seiner Frau keinesfalls in Rumänien bleiben möchte und immer neue Versuche unternehmen wird, in andere Mitgliedsstaaten weiterzureisen. Die Einvernahme im Vorverfahren ist hier keine Ausnahme, auch hier ergab sich der klare Eindruck, dass der BF jede Chance die sich ihm bietet nutzen wird, um sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien zu entziehen, um in anderen Mitgliedstaaten (im Moment Deutschland) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF hat sehr überzeugend sehr viele Argumente angegeben, warum er keinesfalls nach Rumänien zurückmöchte unter anderem, weil er massive Angst um die Gesundheit seiner Frau und seines ungeborenen Kindes hat. Die Beteuerungen nunmehr keinen neuerlichen Versuch der Weiterreise zu unternehmen und sich der Rücküberstellung zu stellen, wirken entgegen diesen bei der Einvernahme mehrfach bekräftigten und mehrfach unaufgefordert artikulierten Ängste und Befürchtungen nicht glaubwürdig. In dieselbe Kerbe schlägt auch die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin im Verfahren W282 2241640-
  11. Deren Angabe sich nun allen Entscheidungen beugen zu wollen, erscheint dem Gericht erheblich durch die bisherige Trennung der Ehepartner bedingt. Wäre diese durch die Entlassung in ein gelinderes Mittel aufgehoben, ist es für das Gericht sehr wahrscheinlich, dass beide vor dem – nun realisierten - Abschiebetermin am 11.05.2021 einen neuen Versuch unternommen hätten, sich der Rücküberstellung zu entziehen. Dies gilt im selben Sinne für die nun in der Beschwerde vorgetragene erneute Behauptung, nunmehr kooperationsbereit zu sein. So gab der BF schon im Vorverfahren an, nur aus Panik die Weiterreise nach Deutschland versucht zu haben, was jedoch nicht überzeugt war, da der BF und seine Frau noch die Anwesenheitskontrolle in ihrem Quartier am XXXX .2021 abwarteten, bevor sie über den Wr. Hauptbahnhof mit dem Zug nach Innsbruck fuhren. Vielmehr dürfte der BF am XXXX .2021 realisiert haben, dass er in Österreich keine Chance auf eine Asylverfahren hat und darauf mit einem Weiterreiseversuch reagiert hat, weil er eben unter keinen Umständen in die aus seiner Sicht geschilderten „Zustände“ nach Rumänien mit seiner Frau zurückmöchte. Der BF hat auch bei seinen bisherigen Einvernahmen und auch in der Verhandlung im Vorverfahren am 26.04.2021 insofern klargemacht, dass er mit seiner Frau keinesfalls in Rumänien bleiben möchte und immer neue Versuche unternehmen wird, in andere Mitgliedsstaaten weiterzureisen. Die Einvernahme im Vorverfahren ist hier keine Ausnahme, auch hier ergab sich der klare Eindruck, dass der BF jede Chance die sich ihm bietet nutzen wird, um sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien zu entziehen, um in anderen Mitgliedstaaten (im Moment Deutschland) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF hat sehr überzeugend sehr viele Argumente angegeben, warum er keinesfalls nach Rumänien zurückmöchte unter anderem, weil er massive Angst um die Gesundheit seiner Frau und seines ungeborenen Kindes hat. Die Beteuerungen nunmehr keinen neuerlichen Versuch der Weiterreise zu unternehmen und sich der Rücküberstellung zu stellen, wirken entgegen diesen bei der Einvernahme mehrfach bekräftigten und mehrfach unaufgefordert artikulierten Ängste und Befürchtungen nicht glaubwürdig. In dieselbe Kerbe schlägt auch die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin im Verfahren W282 2241640-
  12. Deren Angabe sich nun allen Entscheidungen beugen zu wollen, erscheint dem Gericht erheblich durch die bisherige Trennung der Ehepartner bedingt. Wäre diese durch die Entlassung in ein gelinderes Mittel aufgehoben, ist es für das Gericht sehr wahrscheinlich, dass beide vor dem – nun realisierten - Abschiebetermin am 11.05.2021 einen neuen Versuch unternommen hätten, sich der Rücküberstellung zu entziehen. Dies gilt im selben Sinne für die nun in der Beschwerde vorgetragene erneute Behauptung, nunmehr kooperationsbereit zu sein. So gab der BF schon im Vorverfahren an, nur aus Panik die Weiterreise nach Deutschland versucht zu haben, was jedoch nicht überzeugt war, da der BF und seine Frau noch die Anwesenheitskontrolle in ihrem Quartier am römisch 40 .2021 abwarteten, bevor sie über den Wr. Hauptbahnhof mit dem Zug nach Innsbruck fuhren. Vielmehr dürfte der BF am römisch 40 .2021 realisiert haben, dass er in Österreich keine Chance auf eine Asylverfahren hat und darauf mit einem Weiterreiseversuch reagiert hat, weil er eben unter keinen Umständen in die aus seiner Sicht geschilderten „Zustände“ nach Rumänien mit seiner Frau zurückmöchte. Der BF gab auch schon im Vorverfahren an, dass es ihm nur darum gehe zu seiner Frau zurückzudürfen und bei dieser bleiben zu können. Dies erfolgt aber augenscheinlich nur unter dem Eindruck der Trennung von dieser durch die Schubhaft. Wäre der BF in Freiheit zB in einem gelinderen Mittel und mit seiner Frau zusammen, wäre es keinesfalls sichergestellt, dass er sich nicht gemeinsam mit seiner Frau der Rücküberstellung erneut zu entziehen suchen wird. Auch hat der BF bereits in Kenntnis der Schwangerschaft und der Gesundheitssituation mit seiner Frau am XXXX .2021 den Weiterreiseversuch unternommen, warum dies nun anders sein sollte, konnte nicht dargelegt werden, zumal der BF nun aufgrund des behaupteten Gesundheitszustandes seiner Frau noch mehr Grund hat sich mit dieser der Rücküberstellung zu entziehen. Auch war dem BF schon mit Zugang des Bescheides des Bundesamtes Anfang März 2021 bewusst, dass er sehr wahrscheinlich nach Rumänien zurückkehren muss. Als diese Entscheidung dann gerichtlich bestätigt wurde, hat der BF sofort reagiert und einen Weiterreiseversuch mit seiner Ehefrau unternommen. Dass dies direkt und spontan nach dem Zugang der Entscheidung des BVwG ohne Planung passiert ist, war schon im Vorverfahren nicht überzeugend.Der BF gab auch schon im Vorverfahren an, dass es ihm nur darum gehe zu seiner Frau zurückzudürfen und bei dieser bleiben zu können. Dies erfolgt aber augenscheinlich nur unter dem Eindruck der Trennung von dieser durch die Schubhaft. Wäre der BF in Freiheit zB in einem gelinderen Mittel und mit seiner Frau zusammen, wäre es keinesfalls sichergestellt, dass er sich nicht gemeinsam mit seiner Frau der Rücküberstellung erneut zu entziehen suchen wird. Auch hat der BF bereits in Kenntnis der Schwangerschaft und der Gesundheitssituation mit seiner Frau am römisch 40 .2021 den Weiterreiseversuch unternommen, warum dies nun anders sein sollte, konnte nicht dargelegt werden, zumal der BF nun aufgrund des behaupteten Gesundheitszustandes seiner Frau noch mehr Grund hat sich mit dieser der Rücküberstellung zu entziehen. Auch war dem BF schon mit Zugang des Bescheides des Bundesamtes Anfang März 2021 bewusst, dass er sehr wahrscheinlich nach Rumänien zurückkehren muss. Als diese Entscheidung dann gerichtlich bestätigt wurde, hat der BF sofort reagiert und einen Weiterreiseversuch mit seiner Ehefrau unternommen. Dass dies direkt und spontan nach dem Zugang der Entscheidung des BVwG ohne Planung passiert ist, war schon im Vorverfahren nicht überzeugend. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien gemeinsam mit seiner Frau durch Weiterreise entzogen hätte, wenn er die Möglichkeit bekommen hätte. Der BF ist auch bis dato mit seiner Gattin gemeinsam weitergereist, gegen die aber genauso wie gegen den BF eine rk. Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien besteht. Eine Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 hat den BF auch nicht von der versuchten Weiterreise am XXXX .2021 abgehalten.Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien gemeinsam mit seiner Frau durch Weiterreise entzogen hätte, wenn er die Möglichkeit bekommen hätte. Der BF ist auch bis dato mit seiner Gattin gemeinsam weitergereist, gegen die aber genauso wie gegen den BF eine rk. Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien besteht. Eine Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 hat den BF auch nicht von der versuchten Weiterreise am römisch 40 .2021 abgehalten. Die in der Beschwerde vorgebrachte bzw. behauptete Haft- und Reiseunfähigkeit der Gattin des BF, die durch Beigabe von ärztlichen Befunden, in denen davon die Rede ist, „dass eine Überstellung nicht anzuraten ist“, zu beweisen versucht wird, geht nunmehr vollständig ins Leere. Zum einen bestätigte der diensthabende Polizeiamtsarzt sowohl am XXXX .2021 die Haftfähigkeit der Gattin des BF, als auch am 10.05.2021 (OZ 18) nach Vorlage der der ggst. Beschwerde beigebenden Befunde die Transport- bzw. Flugtauglichkeit der Gattin des BF. Zum anderen wurde die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin nach Rumänien auch tatsächlich am 11.05.2021 auf dem Luftweg ohne Zwischenfälle durchgeführt. Es erübrigt sich durch diese überholende Kausalität daher eine eingehende Beweiswürdigung dieser Beweismittel.Die in der Beschwerde vorgebrachte bzw. behauptete Haft- und Reiseunfähigkeit der Gattin des BF, die durch Beigabe von ärztlichen Befunden, in denen davon die Rede ist, „dass eine Überstellung nicht anzuraten ist“, zu beweisen versucht wird, geht nunmehr vollständig ins Leere. Zum einen bestätigte der diensthabende Polizeiamtsarzt sowohl am römisch 40 .2021 die Haftfähigkeit der Gattin des BF, als auch am 10.05.2021 (OZ 18) nach Vorlage der der ggst. Beschwerde beigebenden Befunde die Transport- bzw. Flugtauglichkeit der Gattin des BF. Zum anderen wurde die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin nach Rumänien auch tatsächlich am 11.05.2021 auf dem Luftweg ohne Zwischenfälle durchgeführt. Es erübrigt sich durch diese überholende Kausalität daher eine eingehende Beweiswürdigung dieser Beweismittel. Soweit weiters in der Beschwerde angegeben wird, die Gattin des BF konnte ihre Schwangerschaft in den Verfahren vor dem BVwG nicht angeben, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen ganz offensichtlich auf die Nicht-Zulassung der Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Gattin

§ 5Asyl

G 2005 richtet und nichts mit der ggst. Schubhaftbeschwerde zu tun hat. Soweit weiters in der Beschwerde angegeben wird, die Gattin des BF konnte ihre Schwangerschaft in den Verfahren vor dem BVwG nicht angeben, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen ganz offensichtlich auf die Nicht-Zulassung der Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Gattin

Paragraph 5, AsylG 2005 richtet und nichts mit der ggst. Schubhaftbeschwerde zu tun hat. Zutreffend als „skurril“ bezeichnet das Bundesamt die Behauptung in der Beschwerde, dass „Schwangere ein außerordentlich erhöhtes Risiko hätten, einen gefährlichen Verlauf von COVID-19 zu erleiden“. Auf welchen medizinischen Sachverstand der/die Beschwerdeverfasser(in) diese durch nichts belegte Behauptung stützen möchte, verbleibt auch in den weiteren Beschwerdeausführungen im Dunkeln. Auf diese Umstände und den im Vorverfahren im Rahmen der Verhandlung am 26.04.2021 erzielten persönlichen Eindruck stützt sich auch die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig ist. Eine Haftunfähigkeit des BF wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Haftfähigkeit festzustellen war. Ebenso konnte die beantragte Weiterleitung der Stellungnahme der belangten Behörde an die Vertretung des BF unterbleiben, da mit der Realisierung der Rücküberstellung der maßgebliche Beschwerdegrund, nämlich die behaupte mangelnde Transportfähigkeit der Gattin des BF, hinfällig geworden ist. Daneben hatte der BF erst am 26.04.2021 ausreichend und umfassend Gelegenheit im Rahmen der Verhandlung im Vorverfahren vor dem auch in diesem Verfahren erkennenden Richter zu den Fragen der Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit Stellung zu nehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A):

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Mit der ggst. Beschwerde wird die „weitere Anhaltung des BF in Schubhaft“ bekämpft. Diese insoweit undeutliche Formulierung ist aus Sicht des BVwG so zu verstehen, dass einerseits die Anhaltung des BF in Schubhaft seit Einlangen der Beschwerde (07.05.2021) bis zum Ergehen des ggst. Erkenntnisses und eine negativer Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG begehrt wird. Letzter entfällt aber bereits bedingt durch die Tatsache, dass der BF durch seine Rücküberstellung am 11.05.2021 nun nicht mehr in Schubhaft angehalten wird. Mit der ggst. Beschwerde wird die „weitere Anhaltung des BF in Schubhaft“ bekämpft. Diese insoweit undeutliche Formulierung ist aus Sicht des BVwG so zu verstehen, dass einerseits die Anhaltung des BF in Schubhaft seit Einlangen der Beschwerde (07.05.2021) bis zum Ergehen des ggst. Erkenntnisses und eine negativer Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG begehrt wird. Letzter entfällt aber bereits bedingt durch die Tatsache, dass der BF durch seine Rücküberstellung am 11.05.2021 nun nicht mehr in Schubhaft angehalten wird. 3.1.1 Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:3.1.1 Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 Haft „

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: 3.2.1. Zum Sicherungszweck Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n) iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 23 leg. cit. an Rumänien gerichtet, das am 05.02.2021 von Rumänien mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. Dublin-III VO gegeben. Der BF wurde erst am XXXX .2021 in Schubhaft genommen, die sechswöchige Haftfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO war bei der Abschiebung am 11.05.2021 daher noch nicht überschritten.Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Artikel 23, leg. cit. an Rumänien gerichtet, das am 05.02.2021 von Rumänien mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit "Art". Dublin-III VO gegeben. Der BF wurde erst am römisch 40 .2021 in Schubhaft genommen, die sechswöchige Haftfrist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO war bei der Abschiebung am 11.05.2021 daher noch nicht überschritten. 3.2.2 Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr Beim BF liegt fortgesetzt der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. liegt vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat und gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen zu sehen ist.Beim BF liegt fortgesetzt der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. liegt vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat und gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen zu sehen ist. Besonders maßgeblich sind im ggst. Fall die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG. wobei das Bundesamt dessen lit.

  1. b)und
  2. c)heranzog. Dass ein anderer MS, nämlich Rumänien, für das Verfahren des BF nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, stand aufgrund der Zusage zur Wiederaufnahme durch Rumänien am 05.02.2021 zum Zeitpunkt der Inhaftnahme bereits fest und hat sich der BF nach dieser Zusage seiner Rücküberstellung entzogen. Ebenso steht fest, dass der BF bei seinem Aufgriff am XXXX .2021 am Bahnhof in Innsbruck im Begriff war, nach Deutschland weiterzureisen, wobei er selbst angibt, dort vorgehabt zu haben mit seiner Frau einen weiteren Asylantrag zu stellen. Die lit.
  3. b)des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist daher erfüllt. Damit weitgehend deckungsgleich ist auch die lit.
  4. c)des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt, weil der BF bei seiner Einvernahme im Vorverfahren selbst angab, in andere Mitgliedsstaaten (andere als Rumänien) weiterreisen zu wollen um dort erneut Asylanträge zu stellen. Dabei besteht aufgrund des Vorverhaltens des BF auch kein Zweifel, dass er auch im Falle der Nicht-Zulassung seines Antrages in Deutschland und einer Rücküberstellung nach Rumänien aus Deutschland, den Versuch unternehmen wird, in einen anderen MS weiterzureisen, um dort mit seiner Frau erneut einen Asylantrag zu stellen. Das vom Bundesamt im Vorverfahren ins Treffen geführte „Forum-Shopping“ im Asylbereich durch Stellung möglichst vieler Anträge in unterschiedlichen MS in der Hoffnung, dass ein Antrag Erfolg habe, trifft daher auf den BF und seine Frau faktisch zu. Besonders maßgeblich sind im ggst. Fall die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG. wobei das Bundesamt dessen Litera b,) und
  5. c)heranzog. Dass ein anderer MS, nämlich Rumänien, für das Verfahren des BF nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, stand aufgrund der Zusage zur Wiederaufnahme durch Rumänien am 05.02.2021 zum Zeitpunkt der Inhaftnahme bereits fest und hat sich der BF nach dieser Zusage seiner Rücküberstellung entzogen. Ebenso steht fest, dass der BF bei seinem Aufgriff am römisch 40 .2021 am Bahnhof in Innsbruck im Begriff war, nach Deutschland weiterzureisen, wobei er selbst angibt, dort vorgehabt zu haben mit seiner Frau einen weiteren Asylantrag zu stellen. Die Litera b,) des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist daher erfüllt. Damit weitgehend deckungsgleich ist auch die Litera c,) des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt, weil der BF bei seiner Einvernahme im Vorverfahren selbst angab, in andere Mitgliedsstaaten (andere als Rumänien) weiterreisen zu wollen um dort erneut Asylanträge zu stellen. Dabei besteht aufgrund des Vorverhaltens des BF auch kein Zweifel, dass er auch im Falle der Nicht-Zulassung seines Antrages in Deutschland und einer Rücküberstellung nach Rumänien aus Deutschland, den Versuch unternehmen wird, in einen anderen MS weiterzureisen, um dort mit seiner Frau erneut einen Asylantrag zu stellen. Das vom Bundesamt im Vorverfahren ins Treffen geführte „Forum-Shopping“ im Asylbereich durch Stellung möglichst vieler Anträge in unterschiedlichen MS in der Hoffnung, dass ein Antrag Erfolg habe, trifft daher auf den BF und seine Frau faktisch zu. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist weiters obdachlos und hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Eine mangelnde Verankerung im Bundesgebiet bedeutet eben auch, dass den BF nichts von einer Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, was der BF bereits durch seinen Versuch der Weitereise nach Deutschland demonstriert hat. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist weiters obdachlos und hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Eine mangelnde Verankerung im Bundesgebiet bedeutet eben auch, dass den BF nichts von einer Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, was der BF bereits durch seinen Versuch der Weitereise nach Deutschland demonstriert hat. Da die Abschiebung am 11.05.2021 bei Einbringung der ggst. Beschwerde am 07.05.2021 bereits unmittelbar bevorstand, ist in diesem Verfahrensstadium der Sicherungsbedarf als maßgeblich erhöht anzusehen. Soweit die Beschwerde dementgegen einsilbig behauptet, es liege keine Fluchtgefahr vor, bleibt sie angesichts der oben dargelegten Umstände für diese Behauptung jedwede konkreten Nachweise schuldig. 3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hat angesichts seines Vorverhaltens und dem klar artikulierten Willen, sich um jeden Preis dem Asylverfahren in Rumänien entziehen zu wollen, demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Rücküberstellung überwiegen würde. Das Verwaltungsgericht ist in aus diesen Gründen auch nicht davon überzeugt, dass ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG im gegenständlichen Fall ausreichend wäre, da in der Vergangenheit eine ihm auferlegte Meldeverpflichtung

§ 15aAsly

G 2005 nicht ausreichend war um ihm von der versuchten Weiterreise mit seiner Ehefrau abzuhalten. Der BF hätte daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen und zur Weiterreise in einen anderen MS gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt, zumal dem BF zumindest seit der Verhandlung im Vorverfahren am 26.04.2021 auch klar ist, dass ein Rechtsmittel gegen die Nicht-Zulassung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet grds. keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel auch an der notwenigen Vertrauenswürdigkeit. Das der BF - wie er sagt – wegen der Gesundheit seiner Frau keinen Weiterreiseversuch unternehmen würde, widerspricht seinen eigenen wiederholten und glaubwürdigen Befürchtungen um genau diese, wenn er und seine Frau nach Rumänien zurückgebracht werden würden. Es bleibt daher dabei, dass der BF im Falle seiner Freilassung alles unternehmen wird, um sich mit seiner Frau der Rücküberstellung zu entziehen.Der BF hat angesichts seines Vorverhaltens und dem klar artikulierten Willen, sich um jeden Preis dem Asylverfahren in Rumänien entziehen zu wollen, demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Rücküberstellung überwiegen würde. Das Verwaltungsgericht ist in aus diesen Gründen auch nicht davon überzeugt, dass ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG im gegenständlichen Fall ausreichend wäre, da in der Vergangenheit eine ihm auferlegte Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AslyG 2005 nicht ausreichend war um ihm von der versuchten Weiterreise mit seiner Ehefrau abzuhalten. Der BF hätte daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen und zur Weiterreise in einen anderen MS gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt, zumal dem BF zumindest seit der Verhandlung im Vorverfahren am 26.04.2021 auch klar ist, dass ein Rechtsmittel gegen die Nicht-Zulassung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet grds. keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel auch an der notwenigen Vertrauenswürdigkeit. Das der BF - wie er sagt – wegen der Gesundheit seiner Frau keinen Weiterreiseversuch unternehmen würde, widerspricht seinen eigenen wiederholten und glaubwürdigen Befürchtungen um genau diese, wenn er und seine Frau nach Rumänien zurückgebracht werden würden. Es bleibt daher dabei, dass der BF im Falle seiner Freilassung alles unternehmen wird, um sich mit seiner Frau der Rücküberstellung zu entziehen. Auch verfügt der BF nicht über Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte, noch verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz abseits des Betreungsquartiers, der eine Meldeverpflichtung möglich machen würde. Auch hat die im Asylverfahren gegen ihn verhängte Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 als Sicherungsmittel den BF nicht vom Weiterreiseversuch am XXXX .2021 abgehalten, was zeigt, dass der BF sogar bis zuletzt einer solchen Verpflichtung nachkommt, nur um sich dann im realen Gesicht der unmittelbaren Rücküberstellung nach Rumänien dem behördlichen Zugriff zu entziehen.Auch verfügt der BF nicht über Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte, noch verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz abseits des Betreungsquartiers, der eine Meldeverpflichtung möglich machen würde. Auch hat die im Asylverfahren gegen ihn verhängte Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 als Sicherungsmittel den BF nicht vom Weiterreiseversuch am römisch 40 .2021 abgehalten, was zeigt, dass der BF sogar bis zuletzt einer solchen Verpflichtung nachkommt, nur um sich dann im realen Gesicht der unmittelbaren Rücküberstellung nach Rumänien dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 u 25 Dublin-III VO nicht gehörig betrieben hätte, da zeitnah nach Antragstellung des BF im Bundesgebiet das Rückübernahmeersuchen an Rumänien gestellt wurde und auch mit 05.02.2021 die Rückübernahme durch Rumänien bestätigt wurde. Die Überstellung des BF und seiner Gattin wurde letztlich auch am 11.05.2021 erfolgreich durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 07.05.2021 war daher das Schubhaftende mit 11.05.2021 bereits unmittelbar abzusehen, weshalb auch schon aus diesen Gründen die nur noch wenige Tage angedauert habende Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt das Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 23, u 25 Dublin-III VO nicht gehörig betrieben hätte, da zeitnah nach Antragstellung des BF im Bundesgebiet das Rückübernahmeersuchen an Rumänien gestellt wurde und auch mit 05.02.2021 die Rückübernahme durch Rumänien bestätigt wurde. Die Überstellung des BF und seiner Gattin wurde letztlich auch am 11.05.2021 erfolgreich durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 07.05.2021 war daher das Schubhaftende mit 11.05.2021 bereits unmittelbar abzusehen, weshalb auch schon aus diesen Gründen die nur noch wenige Tage angedauert habende Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen ist. Aus diesem Gründen liegt die von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr fortgesetzt vor und erweist sich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ab 07.05.2021 erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 11.05.2021

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abzuweisen war.Aus diesem Gründen liegt die von Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr fortgesetzt vor und erweist sich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ab 07.05.2021 erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 11.05.2021

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abzuweisen war. 3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II und III.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang für den Schrifstatz- und Vorlageaufwand zuzusprechen war. Dem BF als iSd § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz, weshalb sein Aufwandsersatzantrag abzuweisen war. Im gegenständlichen Verfahren ist belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr

, Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang für den Schrifstatz- und Vorlageaufwand zuzusprechen war. Dem BF als iSd Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz, weshalb sein Aufwandsersatzantrag abzuweisen war. 3.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: In der Beschwerde wurde auch der – sich als angesichts des § 22a Abs. 3 BFA-VG als überflüssig erweisende – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 22 Abs. 1 VwGVG gestellt. Dieser Antrag wäre mit Ergehen der ggst. Hauptentscheidung jedenfalls obsolet geworden, da innerhalb jener Frist, in der über diesen Antrag zu entscheiden gewesen wäre, ohnehin der Fortsetzungssauspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG zu ergehen gehabt hätte, der entweder auf Fortsetzung der Schubhaft oder Entlassung des BF aus derselben zu lauten gehabt hätte. Die Stellung eines solchen Antrags (der, das sei hier festgehalten, auch inhaltlich mangels nachvollziehbarer Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils völlig unberechtigt ist) erweist sich bei Schubhaftbeschwerden auch gänzlich als überflüssig, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft § 22a Abs. 3 BFA-VG schnellstmöglich, jedenfalls aufgrund der denkmöglich strengen Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG ohnehin aber binnen einer Woche ab Anrufung des Gerichts zu ergehen hat. In der Beschwerde wurde auch der – sich als angesichts des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als überflüssig erweisende – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach , Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG gestellt. Dieser Antrag wäre mit Ergehen der ggst. Hauptentscheidung jedenfalls obsolet geworden, da innerhalb jener Frist, in der über diesen Antrag zu entscheiden gewesen wäre, ohnehin der Fortsetzungssauspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu ergehen gehabt hätte, der entweder auf Fortsetzung der Schubhaft oder Entlassung des BF aus derselben zu lauten gehabt hätte. Die Stellung eines solchen Antrags (der, das sei hier festgehalten, auch inhaltlich mangels nachvollziehbarer Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils völlig unberechtigt ist) erweist sich bei Schubhaftbeschwerden auch gänzlich als überflüssig, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG schnellstmöglich, jedenfalls aufgrund der denkmöglich strengen Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG ohnehin aber binnen einer Woche ab Anrufung des Gerichts zu ergehen hat. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum es notwendig sein sollte, eine Enthaftung eines in Schubhaft Angehalten binnen einer noch kürzeren Frist über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erzwingen zu wollen; zumal das BVwG bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der noch bestehenden Anhaltung in Schubhaft zur Erlassung eines unverzüglichen negativen Fortsetzungsausspruches - notfalls auch mit Teilerkenntnis – iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG verpflichtet wäre.Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum es notwendig sein sollte, eine Enthaftung eines in Schubhaft Angehalten binnen einer noch kürzeren Frist über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erzwingen zu wollen; zumal das BVwG bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der noch bestehenden Anhaltung in Schubhaft zur Erlassung eines unverzüglichen negativen Fortsetzungsausspruches - notfalls auch mit Teilerkenntnis – iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG verpflichtet wäre. Ungeachtet dessen ist dieser Antrag aber mit der faktischen Beendigung der Schubhaft durch die Vornahme der Abschiebung des BF am 11.05.2021 gegenstandlos geworden, könnte mit ihm doch nichts Anderes erreicht werden, als faktisch schon eingetreten ist. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens der BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben. Weiters hatte der BF bereits im Vorverfahren weniger als zwei Wochen vor Erhebung der ggst. Beschwerde im Rahmen der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung vor demselben Richter umfangreich die Möglichkeit zum verfahrensrelevanten Sachverhalt, der im Zeitraum bis zur ggst. Entscheidung keine nennenswerte Änderung erfahren hat, Stellung zu nehmen. Das Vorbringen in der Beschwerde zur Unmöglichkeit der Abschiebung des BF und seiner Gattin aufgrund deren Gesundheitszustand erweist sich schon aufgrund der tatsächlichen erfolgreichen Durchführung der Abschiebung am 11.05.2021 als offenkundig unzutreffend.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens der BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben. Weiters hatte der BF bereits im Vorverfahren weniger als zwei Wochen vor Erhebung der ggst. Beschwerde im Rahmen der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung vor demselben Richter umfangreich die Möglichkeit zum verfahrensrelevanten Sachverhalt, der im Zeitraum bis zur ggst. Entscheidung keine nennenswerte Änderung erfahren hat, Stellung zu nehmen. Das Vorbringen in der Beschwerde zur Unmöglichkeit der Abschiebung des BF und seiner Gattin aufgrund deren Gesundheitszustand erweist sich schon aufgrund der tatsächlichen erfolgreichen Durchführung der Abschiebung am 11.05.2021 als offenkundig unzutreffend. Zu B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2241640.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.