Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2021 bis 11.05.2021 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, u. 1a BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 446,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 446,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: 1. Vorverfahren / Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsbürger und reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt mit seiner Ehefrau in den Schengenraum nach Rumänien ein. Der BF und seine Gattin stellten am 05.11.2020 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz, sie wurden erkennungsdienstliche behandelt und ihre Anträge als KAT 1 in der EURODAC Datenbank gespeichert. 1.2 Der BF verließt mir seiner Frau um den Jahreswechsel 2020/2021 ohne Nachricht an die rumänischen Behörden sein zugewiesenes Quartier und reiste der BF mit seiner Frau spätestens am 09.01.2021 illegal ins Bundesgebiet ein. Beide stellten am 10.01.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.2 Der BF verließt mir seiner Frau um den Jahreswechsel 2020 aus 2021, ohne Nachricht an die rumänischen Behörden sein zugewiesenes Quartier und reiste der BF mit seiner Frau spätestens am 09.01.2021 illegal ins Bundesgebiet ein. Beide stellten am 10.01.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.3 Im Rahmen der Erstbefragung am 10.01.2021 gab der BF zu ihrer Reiseroute an, er sei mit seiner Frau über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort seien sie über Albanien, den Kosovo, Serbien nach Rumänien (Aufenthalt 2 Monate) gelangt. Von Rumänien seien sie weiter über Ungarn am 09.01.2021 nach Österreich gekommen. In Griechenland hätten sie kein Asyl bekommen, die Behörden hätten ihren Antrag nicht entgegennehmen wollen. In Rumänien sei es ein Durcheinander gewesen, sie hätten dort keine Einvernahme gehabt. Sie hätte in ein Land gewollt, wo es Sicherheit gebe und sie bleiben könne. Sie wisse nicht genau, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Sie hätte keine Einvernahme gehabt, ihr seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei für ca. zwei Monate in einem Lager untergebracht gewesen. Rumänien sei sehr schlecht im Umgang mit den Flüchtlingen gewesen, es sei kein Land, in dem man um Asyl ansuche. 1.4 Am 25.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für den BF und seine Gattin an Rumänien1.4 Am 25.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für den BF und seine Gattin an Rumänien 1.5 Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des BF und seiner Gattin
1 lit. b Dublin-III-VO zu. 1.5 Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des BF und seiner Gattin
1.6. Der BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.03.2021 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an, er verfüge derzeit über kein identitätsbezeugendes Dokument. Befragt nach seiner gesundheitlichen Situation gab der BF an, es gehe ihm seelisch nicht gut, da seine Frau krank sei. Sie könne nicht schwanger werden, sie hätten am 10.03.2021 einen Arzttermin. Sie werde einen Schwangerschaftstest machen. Er habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien befragt, gab der BF an, eigentlich sei es als Flüchtling egal, wo man Asyl bekomme, Hauptsache man sei in einem sicheren Staat, bekomme Asyl und sei geschützt. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, sie hätten gedacht, sie wären über die serbische Grenze nach Österreich gekommen. Sie hätten von Rumänien nicht gewusst und auch dort nicht hinwollen. Nach der Überquerung der rumänischen Grenze und der Festnahme durch Beamte hätten diese gesagt, dass es ein europäisches Gesetz sei, dass man Fingerabdrücke abgeben müsse, überall, wo man hinkomme. Sie hätten dann ihre Fingerabdrücke abgegeben, aus Angst, gleich wieder abgeschoben zu werden. Sie hätten aber dort keinen Asylantrag gestellt. Als sie dann in ein Flüchtlingsheim gebracht worden wären, wären sie schockiert gewesen. Die Lage sei sehr schlecht gewesen, es wäre sehr schmutzig und unhygienisch gewesen. Verglichen mit Österreich sei es ein Unterschied von Himmel und Hölle. Hier würden sie sich sehr wohl fühlen. 1.7 Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BF (und seiner Gattin), ohne in die Sache einzutreten,
G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
1 lit. b der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Eine gleichlautende Entscheidung erging ggü. der Gattin des BF.1.7 Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BF (und seiner Gattin), ohne in die Sache einzutreten,
, Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Eine gleichlautende Entscheidung erging ggü. der Gattin des BF. 1.
G 2005 noch nachgekommen war, die Betreuungsstelle Ost und versuchte mit seiner Ehefrau über Innsbruck nach Deutschland weiterzureisen.1.10. Nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG verließ der BF, nachdem er einer Meldepflicht
Paragraph 15 a, AsylG 2005 noch nachgekommen war, die Betreuungsstelle Ost und versuchte mit seiner Ehefrau über Innsbruck nach Deutschland weiterzureisen. 1.
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. die Schubhaft zur Sicherung der Rücküberstellung verhängt. Der BF wurde in Folge von Innsbruck in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) nach Wien überstellt. Die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin wurden mit den rumänischen Behörden für den 11.05.2021 vereinbart.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den BF (nicht jedoch über seine mittlerweile schwangere Gattin)
2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. die Schubhaft zur Sicherung der Rücküberstellung verhängt. Der BF wurde in Folge von Innsbruck in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) nach Wien überstellt. Die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin wurden mit den rumänischen Behörden für den 11.05.2021 vereinbart. 1.14 Gegen den obigen Bescheid erhob der BF eine Schubhaftbeschwerde, die am 20.04.2021 beim BVwG einging und zur GZ W282 2241640-1 protokolliert wurde. Ausgeführt wird darin, es liege keine Fluchtgefahr vor und sei die sechswöchige Haftfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO bereits abgelaufen. Am 26.04.2021 fand im Verfahren W282 2241640-1 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der BF und seine (nicht in Schubhaft befindliche, schwangere) Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Mit am 26.04.2021 mündlich verkündetem und am 11.05.2021 (mangels entsprechendem Antrag gekürzt) ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W282 2241640-1/13Z bzw. /16E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde
3 BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Weiters wurde der BF zum Aufwandsersatz verpflichtet.1.14 Gegen den obigen Bescheid erhob der BF eine Schubhaftbeschwerde, die am 20.04.2021 beim BVwG einging und zur GZ W282 2241640-1 protokolliert wurde. Ausgeführt wird darin, es liege keine Fluchtgefahr vor und sei die sechswöchige Haftfrist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO bereits abgelaufen. Am 26.04.2021 fand im Verfahren W282 2241640-1 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der BF und seine (nicht in Schubhaft befindliche, schwangere) Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Mit am 26.04.2021 mündlich verkündetem und am 11.05.2021 (mangels entsprechendem Antrag gekürzt) ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W282 2241640-1/13Z bzw. /16E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Weiters wurde der BF zum Aufwandsersatz verpflichtet. 1.15 Am 07.05.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde ein, mit der lt. deren Wortlaut „die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wird“. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Rücküberstellung des BF nach Rumänien sei nicht möglich, weil seine Gattin ( XXXX ), die mit ihm rücküberstellt wird, aufgrund von medizinischen Komplikationen in ihrer Schwangerschaft nicht reisefähig sei. Da die Rücküberstellung des Ehepaars nicht möglich sei, sei der BF aus der Schubhaft zu entlassen.1.15 Am 07.05.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde ein, mit der lt. deren Wortlaut „die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wird“. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Rücküberstellung des BF nach Rumänien sei nicht möglich, weil seine Gattin ( römisch 40 ), die mit ihm rücküberstellt wird, aufgrund von medizinischen Komplikationen in ihrer Schwangerschaft nicht reisefähig sei. Da die Rücküberstellung des Ehepaars nicht möglich sei, sei der BF aus der Schubhaft zu entlassen. 1.16 Die Gattin des BF wurde am XXXX .2021 im Hinblick auf die Rücküberstellung nach Rumänien am 11.05.2021
BFA-VG festgenommen und in jenes PAZ überstellt, in dem auch der BF angehalten wird. 1.16 Die Gattin des BF wurde am römisch 40 .2021 im Hinblick auf die Rücküberstellung nach Rumänien am 11.05.2021
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in jenes PAZ überstellt, in dem auch der BF angehalten wird. 1.17 Das Bundesamt legte die der ggst. Beschwerde angeschlossenen Befunde des Krisenzentrums Wien und eines gynäkologischen Facharztes am 10.05.2021 dem diensthabenden Amtsarzt im PAZ im Hinblick auf die Begutachtung der Haft-, Transport- und Reisefähigkeit vor. Mit E-Mail vom 10.05.2021 bestätigte der Polizeiamtsarzt dem Bundesamt die Haft-, Transport- und Reisefähigkeit der Gattin des BF auch im Hinblick auf die vorgelegten Befunde. 1.18 Das Bundesamt erstattete eine Stellungnahme zur ggst. Schubhaftbeschwerde, die auszugsweise wie folgt lautet: „Hinsichtlich der auch in der Beschwerde nicht in Kritik gezogenen Feststellungen und Sachverhaltsparameter darf auf die eindeutige Aktenlage und den Ausführungen im Schubhaftbescheid sowie auf die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2021, Zahl W282 2241640-1/13Z, verwiesen werden. In der Beschwerde vom 07.05.2021 wird moniert und mittels einer ärztlichen Bestätigung untermauert, dass eine Überstellung nach Rumänien wegen der Schwangerschaft der Ehefrau XXXX und in Verbindung mit der Corona-Pandemie „nicht anzuraten“ sei.In der Beschwerde vom 07.05.2021 wird moniert und mittels einer ärztlichen Bestätigung untermauert, dass eine Überstellung nach Rumänien wegen der Schwangerschaft der Ehefrau römisch 40 und in Verbindung mit der Corona-Pandemie „nicht anzuraten“ sei. Dem ist zu entgegnen, dass alle neuen Befunde dem diensthabenden Amtsarzt in Vorlage gebracht wurden. Der amtsärztlichen Stellungnahme zufolge ist aus jetziger Sicht – unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde – eine Haft- und Flugtauglichkeit gegeben (vgl Email XXXX .2021 und 10.05.2021, LPD-W-B4-Amtsaerzte und PAZ Sanitätsstelle RL). Zusätzlich wird Frau XXXX seitens der Sanitätsstelle im PAZ RL zweimal täglich auf mögliche Komplikationen untersucht.Dem ist zu entgegnen, dass alle neuen Befunde dem diensthabenden Amtsarzt in Vorlage gebracht wurden. Der amtsärztlichen Stellungnahme zufolge ist aus jetziger Sicht – unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde – eine Haft- und Flugtauglichkeit gegeben vergleiche Email römisch 40 .2021 und 10.05.2021, LPD-W-B4-Amtsaerzte und PAZ Sanitätsstelle RL). Zusätzlich wird Frau römisch 40 seitens der Sanitätsstelle im PAZ RL zweimal täglich auf mögliche Komplikationen untersucht. Besonders skurril scheint die Argumentation des Bf in Hinblick auf die COVID-Pandemie zu sein. Einerseits beteuert der Bf, dass „Schwangere ein außerordentlich erhöhtes Risiko für einen gefährlichen Krankheitsverlauf haben und das Leben des Ungeborenen sehr bedroht ist“ und andererseits hat der BF in der Einvernahme bestätigt, dass Frau XXXX medikamentös behandelt wurde, damit der Wunsch einer Schwangerschaft in Erfüllung geht. […] Die Frau Doktor hat Tabletten verschrieben und gott sei Dank ist meine Frau schwanger geworden […].und das im Bewusstsein der andauernden Pandemie und den damit verbundenen Gefahren (vgl ua Erk 26.04.2021 W282 2241640-1/13Z, S 10). Gleiches gilt für die Reisebewegung und „versuchte Flucht“ nach Deutschland in Zeiten der Pandemie. Diese Verhaltensweisen stellen einen eklatanten Widerspruch zu den getätigten Aussagen dar, welche daher von der Behörde als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Besonders skurril scheint die Argumentation des Bf in Hinblick auf die COVID-Pandemie zu sein. Einerseits beteuert der Bf, dass „Schwangere ein außerordentlich erhöhtes Risiko für einen gefährlichen Krankheitsverlauf haben und das Leben des Ungeborenen sehr bedroht ist“ und andererseits hat der BF in der Einvernahme bestätigt, dass Frau römisch 40 medikamentös behandelt wurde, damit der Wunsch einer Schwangerschaft in Erfüllung geht. […] Die Frau Doktor hat Tabletten verschrieben und gott sei Dank ist meine Frau schwanger geworden […].und das im Bewusstsein der andauernden Pandemie und den damit verbundenen Gefahren vergleiche ua Erk 26.04.2021 W282 2241640-1/13Z, S 10). Gleiches gilt für die Reisebewegung und „versuchte Flucht“ nach Deutschland in Zeiten der Pandemie. Diese Verhaltensweisen stellen einen eklatanten Widerspruch zu den getätigten Aussagen dar, welche daher von der Behörde als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Anzumerken und wiederholt wird, dass die geforderten Mindeststandards für Asylwerber in Rumänien erfüllt sind, die medizinische Versorgung von Schwangeren gewährleistet ist und daher eine Rückverbringung nach Rumänien keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Anzumerken und wiederholt wird, dass die geforderten Mindeststandards für Asylwerber in Rumänien erfüllt sind, die medizinische Versorgung von Schwangeren gewährleistet ist und daher eine Rückverbringung nach Rumänien keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Bezugnehmend auf die bemängelte Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung darf wiederum auf die eindeutige Aktenlage und die Feststellungen im obzitierten Erkenntnis verwiesen werden.“ 1.19 Der BF und seine Gattin wurden am 11.05.2021, mittags, auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben und die Schubhaft über den BF somit faktisch beendet. Der BF befindet sich zum ggst. Entscheidungszeitpunkt somit nicht mehr in Schubhaft.
G 2005 hat den BF auch nicht von der versuchten Weiterreise am XXXX .2021 abgehalten.Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien gemeinsam mit seiner Frau durch Weiterreise entzogen hätte, wenn er die Möglichkeit bekommen hätte. Der BF ist auch bis dato mit seiner Gattin gemeinsam weitergereist, gegen die aber genauso wie gegen den BF eine rk. Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien besteht. Eine Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 hat den BF auch nicht von der versuchten Weiterreise am römisch 40 .2021 abgehalten. Die in der Beschwerde vorgebrachte bzw. behauptete Haft- und Reiseunfähigkeit der Gattin des BF, die durch Beigabe von ärztlichen Befunden, in denen davon die Rede ist, „dass eine Überstellung nicht anzuraten ist“, zu beweisen versucht wird, geht nunmehr vollständig ins Leere. Zum einen bestätigte der diensthabende Polizeiamtsarzt sowohl am XXXX .2021 die Haftfähigkeit der Gattin des BF, als auch am 10.05.2021 (OZ 18) nach Vorlage der der ggst. Beschwerde beigebenden Befunde die Transport- bzw. Flugtauglichkeit der Gattin des BF. Zum anderen wurde die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin nach Rumänien auch tatsächlich am 11.05.2021 auf dem Luftweg ohne Zwischenfälle durchgeführt. Es erübrigt sich durch diese überholende Kausalität daher eine eingehende Beweiswürdigung dieser Beweismittel.Die in der Beschwerde vorgebrachte bzw. behauptete Haft- und Reiseunfähigkeit der Gattin des BF, die durch Beigabe von ärztlichen Befunden, in denen davon die Rede ist, „dass eine Überstellung nicht anzuraten ist“, zu beweisen versucht wird, geht nunmehr vollständig ins Leere. Zum einen bestätigte der diensthabende Polizeiamtsarzt sowohl am römisch 40 .2021 die Haftfähigkeit der Gattin des BF, als auch am 10.05.2021 (OZ 18) nach Vorlage der der ggst. Beschwerde beigebenden Befunde die Transport- bzw. Flugtauglichkeit der Gattin des BF. Zum anderen wurde die Rücküberstellung des BF und seiner Gattin nach Rumänien auch tatsächlich am 11.05.2021 auf dem Luftweg ohne Zwischenfälle durchgeführt. Es erübrigt sich durch diese überholende Kausalität daher eine eingehende Beweiswürdigung dieser Beweismittel. Soweit weiters in der Beschwerde angegeben wird, die Gattin des BF konnte ihre Schwangerschaft in den Verfahren vor dem BVwG nicht angeben, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen ganz offensichtlich auf die Nicht-Zulassung der Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Gattin
G 2005 richtet und nichts mit der ggst. Schubhaftbeschwerde zu tun hat. Soweit weiters in der Beschwerde angegeben wird, die Gattin des BF konnte ihre Schwangerschaft in den Verfahren vor dem BVwG nicht angeben, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen ganz offensichtlich auf die Nicht-Zulassung der Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Gattin
Paragraph 5, AsylG 2005 richtet und nichts mit der ggst. Schubhaftbeschwerde zu tun hat. Zutreffend als „skurril“ bezeichnet das Bundesamt die Behauptung in der Beschwerde, dass „Schwangere ein außerordentlich erhöhtes Risiko hätten, einen gefährlichen Verlauf von COVID-19 zu erleiden“. Auf welchen medizinischen Sachverstand der/die Beschwerdeverfasser(in) diese durch nichts belegte Behauptung stützen möchte, verbleibt auch in den weiteren Beschwerdeausführungen im Dunkeln. Auf diese Umstände und den im Vorverfahren im Rahmen der Verhandlung am 26.04.2021 erzielten persönlichen Eindruck stützt sich auch die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig ist. Eine Haftunfähigkeit des BF wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Haftfähigkeit festzustellen war. Ebenso konnte die beantragte Weiterleitung der Stellungnahme der belangten Behörde an die Vertretung des BF unterbleiben, da mit der Realisierung der Rücküberstellung der maßgebliche Beschwerdegrund, nämlich die behaupte mangelnde Transportfähigkeit der Gattin des BF, hinfällig geworden ist. Daneben hatte der BF erst am 26.04.2021 ausreichend und umfassend Gelegenheit im Rahmen der Verhandlung im Vorverfahren vor dem auch in diesem Verfahren erkennenden Richter zu den Fragen der Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit Stellung zu nehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A):
1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Mit der ggst. Beschwerde wird die „weitere Anhaltung des BF in Schubhaft“ bekämpft. Diese insoweit undeutliche Formulierung ist aus Sicht des BVwG so zu verstehen, dass einerseits die Anhaltung des BF in Schubhaft seit Einlangen der Beschwerde (07.05.2021) bis zum Ergehen des ggst. Erkenntnisses und eine negativer Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG begehrt wird. Letzter entfällt aber bereits bedingt durch die Tatsache, dass der BF durch seine Rücküberstellung am 11.05.2021 nun nicht mehr in Schubhaft angehalten wird. Mit der ggst. Beschwerde wird die „weitere Anhaltung des BF in Schubhaft“ bekämpft. Diese insoweit undeutliche Formulierung ist aus Sicht des BVwG so zu verstehen, dass einerseits die Anhaltung des BF in Schubhaft seit Einlangen der Beschwerde (07.05.2021) bis zum Ergehen des ggst. Erkenntnisses und eine negativer Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG begehrt wird. Letzter entfällt aber bereits bedingt durch die Tatsache, dass der BF durch seine Rücküberstellung am 11.05.2021 nun nicht mehr in Schubhaft angehalten wird. 3.1.1 Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:3.1.1 Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 Haft „
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: 3.2.1. Zum Sicherungszweck Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.
2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n) iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 23 leg. cit. an Rumänien gerichtet, das am 05.02.2021 von Rumänien mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. Dublin-III VO gegeben. Der BF wurde erst am XXXX .2021 in Schubhaft genommen, die sechswöchige Haftfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO war bei der Abschiebung am 11.05.2021 daher noch nicht überschritten.Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Artikel 23, leg. cit. an Rumänien gerichtet, das am 05.02.2021 von Rumänien mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit "Art". Dublin-III VO gegeben. Der BF wurde erst am römisch 40 .2021 in Schubhaft genommen, die sechswöchige Haftfrist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO war bei der Abschiebung am 11.05.2021 daher noch nicht überschritten. 3.2.2 Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr Beim BF liegt fortgesetzt der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. liegt vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat und gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen zu sehen ist.Beim BF liegt fortgesetzt der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. liegt vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat und gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen zu sehen ist. Besonders maßgeblich sind im ggst. Fall die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG. wobei das Bundesamt dessen lit.
G 2005 nicht ausreichend war um ihm von der versuchten Weiterreise mit seiner Ehefrau abzuhalten. Der BF hätte daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen und zur Weiterreise in einen anderen MS gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt, zumal dem BF zumindest seit der Verhandlung im Vorverfahren am 26.04.2021 auch klar ist, dass ein Rechtsmittel gegen die Nicht-Zulassung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet grds. keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel auch an der notwenigen Vertrauenswürdigkeit. Das der BF - wie er sagt – wegen der Gesundheit seiner Frau keinen Weiterreiseversuch unternehmen würde, widerspricht seinen eigenen wiederholten und glaubwürdigen Befürchtungen um genau diese, wenn er und seine Frau nach Rumänien zurückgebracht werden würden. Es bleibt daher dabei, dass der BF im Falle seiner Freilassung alles unternehmen wird, um sich mit seiner Frau der Rücküberstellung zu entziehen.Der BF hat angesichts seines Vorverhaltens und dem klar artikulierten Willen, sich um jeden Preis dem Asylverfahren in Rumänien entziehen zu wollen, demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Rücküberstellung überwiegen würde. Das Verwaltungsgericht ist in aus diesen Gründen auch nicht davon überzeugt, dass ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG im gegenständlichen Fall ausreichend wäre, da in der Vergangenheit eine ihm auferlegte Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AslyG 2005 nicht ausreichend war um ihm von der versuchten Weiterreise mit seiner Ehefrau abzuhalten. Der BF hätte daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen und zur Weiterreise in einen anderen MS gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt, zumal dem BF zumindest seit der Verhandlung im Vorverfahren am 26.04.2021 auch klar ist, dass ein Rechtsmittel gegen die Nicht-Zulassung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet grds. keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel auch an der notwenigen Vertrauenswürdigkeit. Das der BF - wie er sagt – wegen der Gesundheit seiner Frau keinen Weiterreiseversuch unternehmen würde, widerspricht seinen eigenen wiederholten und glaubwürdigen Befürchtungen um genau diese, wenn er und seine Frau nach Rumänien zurückgebracht werden würden. Es bleibt daher dabei, dass der BF im Falle seiner Freilassung alles unternehmen wird, um sich mit seiner Frau der Rücküberstellung zu entziehen. Auch verfügt der BF nicht über Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte, noch verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz abseits des Betreungsquartiers, der eine Meldeverpflichtung möglich machen würde. Auch hat die im Asylverfahren gegen ihn verhängte Meldeverpflichtung
G 2005 als Sicherungsmittel den BF nicht vom Weiterreiseversuch am XXXX .2021 abgehalten, was zeigt, dass der BF sogar bis zuletzt einer solchen Verpflichtung nachkommt, nur um sich dann im realen Gesicht der unmittelbaren Rücküberstellung nach Rumänien dem behördlichen Zugriff zu entziehen.Auch verfügt der BF nicht über Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte, noch verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz abseits des Betreungsquartiers, der eine Meldeverpflichtung möglich machen würde. Auch hat die im Asylverfahren gegen ihn verhängte Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 als Sicherungsmittel den BF nicht vom Weiterreiseversuch am römisch 40 .2021 abgehalten, was zeigt, dass der BF sogar bis zuletzt einer solchen Verpflichtung nachkommt, nur um sich dann im realen Gesicht der unmittelbaren Rücküberstellung nach Rumänien dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 u 25 Dublin-III VO nicht gehörig betrieben hätte, da zeitnah nach Antragstellung des BF im Bundesgebiet das Rückübernahmeersuchen an Rumänien gestellt wurde und auch mit 05.02.2021 die Rückübernahme durch Rumänien bestätigt wurde. Die Überstellung des BF und seiner Gattin wurde letztlich auch am 11.05.2021 erfolgreich durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 07.05.2021 war daher das Schubhaftende mit 11.05.2021 bereits unmittelbar abzusehen, weshalb auch schon aus diesen Gründen die nur noch wenige Tage angedauert habende Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt das Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 23, u 25 Dublin-III VO nicht gehörig betrieben hätte, da zeitnah nach Antragstellung des BF im Bundesgebiet das Rückübernahmeersuchen an Rumänien gestellt wurde und auch mit 05.02.2021 die Rückübernahme durch Rumänien bestätigt wurde. Die Überstellung des BF und seiner Gattin wurde letztlich auch am 11.05.2021 erfolgreich durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 07.05.2021 war daher das Schubhaftende mit 11.05.2021 bereits unmittelbar abzusehen, weshalb auch schon aus diesen Gründen die nur noch wenige Tage angedauert habende Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen ist. Aus diesem Gründen liegt die von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr fortgesetzt vor und erweist sich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ab 07.05.2021 erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 11.05.2021
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abzuweisen war.Aus diesem Gründen liegt die von Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr fortgesetzt vor und erweist sich die Schubhaft auch als verhältnismäßig. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ab 07.05.2021 erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 11.05.2021
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abzuweisen war. 3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II und III.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang für den Schrifstatz- und Vorlageaufwand zuzusprechen war. Dem BF als iSd § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz, weshalb sein Aufwandsersatzantrag abzuweisen war. Im gegenständlichen Verfahren ist belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr
, Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang für den Schrifstatz- und Vorlageaufwand zuzusprechen war. Dem BF als iSd Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz, weshalb sein Aufwandsersatzantrag abzuweisen war. 3.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: In der Beschwerde wurde auch der – sich als angesichts des § 22a Abs. 3 BFA-VG als überflüssig erweisende – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 22 Abs. 1 VwGVG gestellt. Dieser Antrag wäre mit Ergehen der ggst. Hauptentscheidung jedenfalls obsolet geworden, da innerhalb jener Frist, in der über diesen Antrag zu entscheiden gewesen wäre, ohnehin der Fortsetzungssauspruch
3 BFA-VG zu ergehen gehabt hätte, der entweder auf Fortsetzung der Schubhaft oder Entlassung des BF aus derselben zu lauten gehabt hätte. Die Stellung eines solchen Antrags (der, das sei hier festgehalten, auch inhaltlich mangels nachvollziehbarer Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils völlig unberechtigt ist) erweist sich bei Schubhaftbeschwerden auch gänzlich als überflüssig, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft § 22a Abs. 3 BFA-VG schnellstmöglich, jedenfalls aufgrund der denkmöglich strengen Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG ohnehin aber binnen einer Woche ab Anrufung des Gerichts zu ergehen hat. In der Beschwerde wurde auch der – sich als angesichts des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als überflüssig erweisende – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach , Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG gestellt. Dieser Antrag wäre mit Ergehen der ggst. Hauptentscheidung jedenfalls obsolet geworden, da innerhalb jener Frist, in der über diesen Antrag zu entscheiden gewesen wäre, ohnehin der Fortsetzungssauspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu ergehen gehabt hätte, der entweder auf Fortsetzung der Schubhaft oder Entlassung des BF aus derselben zu lauten gehabt hätte. Die Stellung eines solchen Antrags (der, das sei hier festgehalten, auch inhaltlich mangels nachvollziehbarer Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils völlig unberechtigt ist) erweist sich bei Schubhaftbeschwerden auch gänzlich als überflüssig, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG schnellstmöglich, jedenfalls aufgrund der denkmöglich strengen Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG ohnehin aber binnen einer Woche ab Anrufung des Gerichts zu ergehen hat. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum es notwendig sein sollte, eine Enthaftung eines in Schubhaft Angehalten binnen einer noch kürzeren Frist über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erzwingen zu wollen; zumal das BVwG bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der noch bestehenden Anhaltung in Schubhaft zur Erlassung eines unverzüglichen negativen Fortsetzungsausspruches - notfalls auch mit Teilerkenntnis – iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG verpflichtet wäre.Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum es notwendig sein sollte, eine Enthaftung eines in Schubhaft Angehalten binnen einer noch kürzeren Frist über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erzwingen zu wollen; zumal das BVwG bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der noch bestehenden Anhaltung in Schubhaft zur Erlassung eines unverzüglichen negativen Fortsetzungsausspruches - notfalls auch mit Teilerkenntnis – iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG verpflichtet wäre. Ungeachtet dessen ist dieser Antrag aber mit der faktischen Beendigung der Schubhaft durch die Vornahme der Abschiebung des BF am 11.05.2021 gegenstandlos geworden, könnte mit ihm doch nichts Anderes erreicht werden, als faktisch schon eingetreten ist. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens der BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben. Weiters hatte der BF bereits im Vorverfahren weniger als zwei Wochen vor Erhebung der ggst. Beschwerde im Rahmen der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung vor demselben Richter umfangreich die Möglichkeit zum verfahrensrelevanten Sachverhalt, der im Zeitraum bis zur ggst. Entscheidung keine nennenswerte Änderung erfahren hat, Stellung zu nehmen. Das Vorbringen in der Beschwerde zur Unmöglichkeit der Abschiebung des BF und seiner Gattin aufgrund deren Gesundheitszustand erweist sich schon aufgrund der tatsächlichen erfolgreichen Durchführung der Abschiebung am 11.05.2021 als offenkundig unzutreffend.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens der BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben. Weiters hatte der BF bereits im Vorverfahren weniger als zwei Wochen vor Erhebung der ggst. Beschwerde im Rahmen der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung vor demselben Richter umfangreich die Möglichkeit zum verfahrensrelevanten Sachverhalt, der im Zeitraum bis zur ggst. Entscheidung keine nennenswerte Änderung erfahren hat, Stellung zu nehmen. Das Vorbringen in der Beschwerde zur Unmöglichkeit der Abschiebung des BF und seiner Gattin aufgrund deren Gesundheitszustand erweist sich schon aufgrund der tatsächlichen erfolgreichen Durchführung der Abschiebung am 11.05.2021 als offenkundig unzutreffend. Zu B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2241640.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.