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{'item': 'G314 2234958-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlG314 2234958-1 Spruch, G314 2234958-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Im Sachwalterverfahren der am XXXX geborenen und am XXXX verstorbenen XXXX ( XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) wurde die Schlussrechnung des Sachwalters für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 08.02.2016 bestätigt und dem Sachwalter gleichzeitig eine Entschädigung von EUR 1.280,70 zuerkannt. Im Sachwalterverfahren der am römisch 40 geborenen und am römisch 40 verstorbenen römisch 40 ( römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) wurde die Schlussrechnung des Sachwalters für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 08.02.2016 bestätigt und dem Sachwalter gleichzeitig eine Entschädigung von EUR 1.280,70 zuerkannt. Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX ging aufgrund eines Rechenfehlers davon aus, dass dafür Pauschalgebühren von EUR 381 (statt richtig EUR 321) zu entrichten seien und meldete diesen Betrag am XXXX .2016 im Verlassenschaftsverfahren nach XXXX ( XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) an. Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 ging aufgrund eines Rechenfehlers davon aus, dass dafür Pauschalgebühren von EUR 381 (statt richtig EUR 321) zu entrichten seien und meldete diesen Betrag am römisch 40 .2016 im Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 ( römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) an. Bei der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung am XXXX .2016 gab die Beschwerdeführerin (BF) eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Bei dem daraufhin errichteten Inventar wurde die angemeldete Gebührenforderung im Rahmen der Nachlasspassiva von insgesamt EUR 6.429,36 berücksichtigt und (aufgrund der Nachlassaktiva von EUR 49.056,18) ein reines Nachlassvermögen von EUR 42.626,82 ermittelt. Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss vom XXXX .2016 wurde die Verlassenschaft zur Gänze der BF eingeantwortet. Sie überwies daraufhin EUR 381 an das Bezirksgericht XXXX . Dort wurde versehentlich angenommen, dass es sich um die Pauschalgebühr für das Verlassenschaftsverfahren handle, die falsch mit EUR 69 (statt richtig mit EUR 214) errechnet worden war. Daher wurde der BF ein Betrag von EUR 312 mit der Begründung, es sei eine zu hohe Pauschalgebühr entrichtet worden, rückerstattet. Bei der im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung am römisch 40 .2016 gab die Beschwerdeführerin (BF) eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Bei dem daraufhin errichteten Inventar wurde die angemeldete Gebührenforderung im Rahmen der Nachlasspassiva von insgesamt EUR 6.429,36 berücksichtigt und (aufgrund der Nachlassaktiva von EUR 49.056,18) ein reines Nachlassvermögen von EUR 42.626,82 ermittelt. Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss vom römisch 40 .2016 wurde die Verlassenschaft zur Gänze der BF eingeantwortet. Sie überwies daraufhin EUR 381 an das Bezirksgericht römisch 40 . Dort wurde versehentlich angenommen, dass es sich um die Pauschalgebühr für das Verlassenschaftsverfahren handle, die falsch mit EUR 69 (statt richtig mit EUR 214) errechnet worden war. Daher wurde der BF ein Betrag von EUR 312 mit der Begründung, es sei eine zu hohe Pauschalgebühr entrichtet worden, rückerstattet. Bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor im Oktober 2019 wurde beanstandet, dass die Pauschalgebühr für das Verlassenschaftsverfahren nicht EUR 69, sondern EUR 214 beträgt. Mit der Lastschriftanzeige vom XXXX .2019 wurde der BF die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG für das Verlassenschaftsverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX von EUR 214 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 42.627) vorgeschrieben. Mit der Lastschriftanzeige vom XXXX .2019 wurden ihr als Erbin von XXXX für das Sachwalterverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX nicht näher konkretisierte Gebühren von EUR 381 vorgeschrieben. Mit der Lastschriftanzeige vom römisch 40 .2019 wurde der BF die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG für das Verlassenschaftsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 von EUR 214 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 42.627) vorgeschrieben. Mit der Lastschriftanzeige vom römisch 40 .2019 wurden ihr als Erbin von römisch 40 für das Sachwalterverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 nicht näher konkretisierte Gebühren von EUR 381 vorgeschrieben. Mit ihrem Schreiben vom XXXX .2019 erklärte die BF, dass sie beide Vorschreibungen nicht akzeptiere, sondern als willkürlich ansehe, weil erst nach 40 Monaten festgestellt worden sei, dass ihr (ohne ihr Verschulden) zu geringe Gebühren vorgeschrieben worden seien. Außerdem habe sie bereits im Juni 2016 EUR 381 überwiesen. Mit ihrem Schreiben vom römisch 40 .2019 erklärte die BF, dass sie beide Vorschreibungen nicht akzeptiere, sondern als willkürlich ansehe, weil erst nach 40 Monaten festgestellt worden sei, dass ihr (ohne ihr Verschulden) zu geringe Gebühren vorgeschrieben worden seien. Außerdem habe sie bereits im Juni 2016 EUR 381 überwiesen. Daraufhin leitete der Präsident des Landesgerichts XXXX ein Ermittlungsverfahren ein und forderte die BF mit dem Schreiben vom XXXX .2019 (unter detaillierter Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen) auf, binnen 14 Tagen für den Beschluss vom XXXX .2016 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters) die Pauschalgebühr nach TP 7 Z I lit c GGG von EUR 321 sowie für das Verlassenschaftsverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX die noch offene Pauschalgebühr von EUR 145 (EUR 214 abzüglich bereits gezahlter EUR 69) zu entrichten. Gleichzeitig entschuldigte er sich für die teilweise unrichtigen Gebührenvorschreibungen.Daraufhin leitete der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ein Ermittlungsverfahren ein und forderte die BF mit dem Schreiben vom römisch 40 .2019 (unter detaillierter Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen) auf, binnen 14 Tagen für den Beschluss vom römisch 40 .2016 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 (Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters) die Pauschalgebühr nach TP 7 Z römisch eins Litera c, GGG von EUR 321 sowie für das Verlassenschaftsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 die noch offene Pauschalgebühr von EUR 145 (EUR 214 abzüglich bereits gezahlter EUR 69) zu entrichten. Gleichzeitig entschuldigte er sich für die teilweise unrichtigen Gebührenvorschreibungen. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihr für die beiden Grundverfahren ( XXXX und XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 I lit c Z 2 GGG von EUR 321 (Bemessungsgrundlage: EUR 1.281), die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG von EUR 214 (Bemessungsgrundlage: EUR 42.627) abzüglich der bereits entrichteten Gebühr von EUR 69 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 474, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass im Hinblick auf das Vorbringen der BF im Schreiben vom 10.11.2019 zur Verfahrensvereinfachung kein Mandatsbescheid erlassen, sondern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr rechtliches Gehör gewährt worden sei.Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihr für die beiden Grundverfahren ( römisch 40 und römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG von EUR 321 (Bemessungsgrundlage: EUR 1.281), die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG von EUR 214 (Bemessungsgrundlage: EUR 42.627) abzüglich der bereits entrichteten Gebühr von EUR 69 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 474, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass im Hinblick auf das Vorbringen der BF im Schreiben vom 10.11.2019 zur Verfahrensvereinfachung kein Mandatsbescheid erlassen, sondern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr rechtliches Gehör gewährt worden sei. Mit dem Schreiben vom XXXX .2020 wies die BF auf ihre Eingabe vom XXXX .2019 hin. Es sei nicht ihr Problem, dass die Kostenbeamtin von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sei. Sie betrachte auch die neuerliche Vorschreibung als „willkürliche Geldbeschaffungsmaßnahme“. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2020 wies die BF auf ihre Eingabe vom römisch 40 .2019 hin. Es sei nicht ihr Problem, dass die Kostenbeamtin von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sei. Sie betrachte auch die neuerliche Vorschreibung als „willkürliche Geldbeschaffungsmaßnahme“. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte dieses (als Beschwerde zu wertende) Schreiben samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte dieses (als Beschwerde zu wertende) Schreiben samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Die BF tritt den Feststellungen der Vorschreibungsbehörde nicht konkret entgegen. Ihre Zahlung von EUR 381 und die Rücküberweisung von EUR 312 können anhand der aktenkundigen Zahlungsbelege nachvollzogen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach TP 7 I lit c Z 2 GGG ist für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe ein Viertel der Entschädigung beträgt, die der Person zuerkannt wurde, der die Vermögensverwaltung obliegt. Da dem Sachwalter von XXXX mit dem Beschluss vom 08.02.2016 eine Entschädigung von EUR 1.280,70 zuerkannt wurde, ergibt sich für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (gemäß § 6 Abs 2 GGG gerundet) eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 I lit c Z 2 GGG von EUR

  1. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 3 lit b GGG mit der Zustellung der Entscheidung begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß Anm 3 lit c zu TP 7 GGG die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt. Nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG ist für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe ein Viertel der Entschädigung beträgt, die der Person zuerkannt wurde, der die Vermögensverwaltung obliegt. Da dem Sachwalter von römisch 40 mit dem Beschluss vom 08.02.2016 eine Entschädigung von EUR 1.280,70 zuerkannt wurde, ergibt sich für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet) eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG von EUR
  2. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, GGG mit der Zustellung der Entscheidung begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß Anmerkung 3 Litera c, zu TP 7 GGG die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt. Hier ging diese Zahlungspflicht auf die BF als Gesamtrechtsnachfolgerin (Alleinerbin) von XXXX über. Dabei ist grundsätzlich die Haftungsbeschränkung gemäß § 802 Satz 2 ABGB zu beachten, weil die BF die Erbschaft (infolge der Abgabe einer bedingten Erbserklärung) mit dem Vorbehalt des Inventars angetreten hat. Diese kommt aber hier nicht konkret zum Tragen, weil sich weder den Behauptungen der BF (die dies einzuwenden und zu beweisen hat, vgl. RIS Justiz RS0013017) noch den Verwaltungsakten entnehmen lässt, dass die Pauschalgebühr den Wert des ihr zugekommenen Nachlasses übersteigt oder dass dieser überschuldet ist. Vielmehr hat die BF laut dem Inventar ein reines Nachlassvermögen von mehr als EUR 42.000 übernommen. Die Pauschalgebühr nach TP 7 I lit c Z 2 GGG von EUR 321 für das Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters wurde der BF daher zu Recht vorgeschrieben. Hier ging diese Zahlungspflicht auf die BF als Gesamtrechtsnachfolgerin (Alleinerbin) von römisch 40 über. Dabei ist grundsätzlich die Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 802, Satz 2 ABGB zu beachten, weil die BF die Erbschaft (infolge der Abgabe einer bedingten Erbserklärung) mit dem Vorbehalt des Inventars angetreten hat. Diese kommt aber hier nicht konkret zum Tragen, weil sich weder den Behauptungen der BF (die dies einzuwenden und zu beweisen hat, vergleiche RIS Justiz RS0013017) noch den Verwaltungsakten entnehmen lässt, dass die Pauschalgebühr den Wert des ihr zugekommenen Nachlasses übersteigt oder dass dieser überschuldet ist. Vielmehr hat die BF laut dem Inventar ein reines Nachlassvermögen von mehr als EUR 42.000 übernommen. Die Pauschalgebühr nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG von EUR 321 für das Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters wurde der BF daher zu Recht vorgeschrieben. Nach TP 8 GGG ist für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr in der Höhe von 5 ‰ des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten. Ausgehend von dem Reinnachlass laut Inventar von EUR 42.626,82 ergibt sich hier (gemäß § 6 Abs 2 GGG gerundet) eine Pauschalgebühr von EUR
  3. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit g GGG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der erstinstanzlichen Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Abfertigung begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß § 24 Abs 2 lit a GGG die BF als Erbin. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG von EUR 214 für das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX ist daher ebenfalls rechtskonform.Nach TP 8 GGG ist für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht eine Pauschalgebühr in der Höhe von 5 ‰ des reinen Verlassenschaftsvermögens zu entrichten. Ausgehend von dem Reinnachlass laut Inventar von EUR 42.626,82 ergibt sich hier (gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet) eine Pauschalgebühr von EUR
  4. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der erstinstanzlichen Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Abfertigung begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, GGG die BF als Erbin. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG von EUR 214 für das Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 ist daher ebenfalls rechtskonform. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid, in dem auch der von der BF bereits entrichtete (und nicht wieder zurücküberwiesene) Betrag von EUR 69 berücksichtigt wurde, nicht zu beanstanden. Zwar weisen sowohl die Vorschreibungsbehörde als auch die BF richtigerweise darauf hin, dass es in den Verfahren XXXX und XXXX des Bezirksgerichts XXXX zu mehreren, nicht von der BF veranlassten Fehlern bei der Gebührenvorschreibung gekommen ist, jedoch ist die nunmehr (innerhalb der Verjährungsfrist des § 8 GEG) vorgenommene Vorschreibung der richtigen Gebührenbeträge nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid, in dem auch der von der BF bereits entrichtete (und nicht wieder zurücküberwiesene) Betrag von EUR 69 berücksichtigt wurde, nicht zu beanstanden. Zwar weisen sowohl die Vorschreibungsbehörde als auch die BF richtigerweise darauf hin, dass es in den Verfahren römisch 40 und römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 zu mehreren, nicht von der BF veranlassten Fehlern bei der Gebührenvorschreibung gekommen ist, jedoch ist die nunmehr (innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 8, GEG) vorgenommene Vorschreibung der richtigen Gebührenbeträge nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2234958.1.00

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