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{'item': 'I403 2242347-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 3Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlI403 2242347-1 Spruch, I403 2242347-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 17Vw

GVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2020 festgenommen, und es wurde am 20.06.2020 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 20.01.2021 wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zahl XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2020 festgenommen, und es wurde am 20.06.2020 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 20.01.2021 wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur Zahl römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, informierte den Beschwerdeführer am 02.02.2021 mittels Parteiengehör („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“), dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Die belangte Behörde ging von einer albanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus. In einer vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 16.02.2021 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer bulgarischer Staatsbürger sei, zuletzt aber mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Deutschland gelebt habe und Österreich nur besucht habe, um Freunde zu treffen, durchzureisen oder auch zu „geschäftlichen Zwecken“. Er befinde sich in Haft, habe aber eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021, zugestellt am 09.04.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021, zugestellt am 09.04.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.05.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer und seine Ehefrau befragen und der belangten Behörde den Kostenersatz auftragen. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer, der erstmals verurteilt worden sei, keine Gefahr ausgehe und dass er ein Interesse daran habe, in Österreich eine ihm zugesagte Anstellung anzunehmen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bulgariens und Albaniens. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Bulgarisch, er spricht gebrochen Deutsch. Er ist verheiratet, hat drei minderjährige Kinder (im Alter von neun Monaten, drei und vierzehn Jahren) und lebt mit seiner Familie in XXXX , Deutschland. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren in Deutschland und hat nur mehr geringe Bindungen zu Bulgarien. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt nie im Bundesgebiet, das er allerdings zur Durchreise, zu geschäftlichen Zwecken und zu Besuchen betrat. In Vorarlberg verfügt der Beschwerdeführer über Freunde. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bulgariens und Albaniens. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Bulgarisch, er spricht gebrochen Deutsch. Er ist verheiratet, hat drei minderjährige Kinder (im Alter von neun Monaten, drei und vierzehn Jahren) und lebt mit seiner Familie in römisch 40 , Deutschland. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren in Deutschland und hat nur mehr geringe Bindungen zu Bulgarien. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt nie im Bundesgebiet, das er allerdings zur Durchreise, zu geschäftlichen Zwecken und zu Besuchen betrat. In Vorarlberg verfügt der Beschwerdeführer über Freunde. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie gemeldet (abgesehen von seiner aktuellen Inhaftierung) und ging hier auch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat ein Angebot eines österreichischen Unternehmens, als LKW-Beifahrer bzw. Lagerarbeiter angestellt zu werden. Vor seiner Festnahme am 19.06.2020 war er in Deutschland als Hausmeister selbstständig tätig und verdiente monatlich zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.500,
  2. Der Beschwerdeführer hat I) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwarrömisch eins) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwar 1) im Herbst 2019 ca. 3 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 294 Gramm THCA) von Deutschland nach Österreich und anschließend von Österreich in die Schweiz geschmuggelt; 2) im Zeitraum Herbst 2019 bis Frühjahr 2020 insgesamt zumindest 14 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 1372 Gramm THCA) von Deutschland nach Österreich geschmuggelt; 3) am 12.06.2020 insgesamt zumindest 4 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 392 Gramm THCA) von Deutschland nach Österreich geschmuggelt; 4) am 19.06.2019 eine Menge von 4916 Gramm Marihuana (beinhaltend zumindest 38,61 Gramm THCA), versetzt mit den Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA, von Deutschland nach Österreich geschmuggelt; II) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft, und zwarrömisch zwei) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft, und zwar 1) am 26.01.2020 in XXXX den Verkauf von ca. 160 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 131,2 Gramm Kokain Reinsubstanz) durch den abgesondert verfolgten G. I. an den abgesondert verfolgten l. K. vermittelt;1) am 26.01.2020 in römisch 40 den Verkauf von ca. 160 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 131,2 Gramm Kokain Reinsubstanz) durch den abgesondert verfolgten G. römisch eins. an den abgesondert verfolgten l. K. vermittelt; 2) im Zeitraum Herbst/Winter 2019/2020 in XXXX den Verkauf von zumindest 3 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 294 Gramm THCA) durch G.I. an den abgesondert verfolgten G.K. vermittelt;2) im Zeitraum Herbst/Winter 2019 aus 2020, in römisch 40 den Verkauf von zumindest 3 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 294 Gramm THCA) durch G.I. an den abgesondert verfolgten G.K. vermittelt; 3) am 06.02.2020 in XXXX den Verkauf von 5 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 490 Gramm THCA) von G.I. an den abgesondert verfolgten A.A. vermittelt;3) am 06.02.2020 in römisch 40 den Verkauf von 5 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 490 Gramm THCA) von G.I. an den abgesondert verfolgten A.A. vermittelt; 4) im Zeitraum Herbst/Winter 2019/2020 im Raume XXXX insgesamt ca. 10 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 980 Gramm THCA) an den abgesondert verfolgten S.Ö. verkauft;4) im Zeitraum Herbst/Winter 2019 aus 2020, im Raume römisch 40 insgesamt ca. 10 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 980 Gramm THCA) an den abgesondert verfolgten S.Ö. verkauft; 5) im Zeitraum Herbst/Winter 2019/2020 in XXXX den Verkauf von insgesamt ca. 1 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 98 Gramm THCA) durch I.K. an den mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten I.D. vermittelt;5) im Zeitraum Herbst/Winter 2019 aus 2020, in römisch 40 den Verkauf von insgesamt ca. 1 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 98 Gramm THCA) durch römisch eins.K. an den mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten römisch eins.D. vermittelt; 6) am 12.06.2020 in XXXX insgesamt zumindest 4 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 392 Gramm THCA) an A.A. verkauft;6) am 12.06.2020 in römisch 40 insgesamt zumindest 4 kg Marihuana (beinhaltend zumindest 392 Gramm THCA) an A.A. verkauft; 7) am 19.06.2020 in XXXX insgesamt 316 Gramm Marihuana (beinhaltend zumindest 2,74 Gramm THCA), versetzt mit den Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA, an A. A. verkauft;7) am 19.06.2020 in römisch 40 insgesamt 316 Gramm Marihuana (beinhaltend zumindest 2,74 Gramm THCA), versetzt mit den Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA, an A. A. verkauft; III) am 26.01.2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Mengen, nämlich 40 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 32,8 Gramm Kokain Reinsubstanz), dem I.K. zum Kauf angeboten;römisch drei) am 26.01.2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b) übersteigenden Mengen, nämlich 40 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 32,8 Gramm Kokain Reinsubstanz), dem römisch eins.K. zum Kauf angeboten; IV) am 19.06.2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 4.599,7 Gramm Marihuana (beinhaltend zumindest 35,87 Gramm THCA), versetzt mit den Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA, für den Weiterverkauf besessen und befördert;römisch vier) am 19.06.2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 4.599,7 Gramm Marihuana (beinhaltend zumindest 35,87 Gramm THCA), versetzt mit den Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA, für den Weiterverkauf besessen und befördert; V) in Tateinheit mit der zu Punkt I) 4) geschilderten Handlung mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

§ 3

NPSG bezeichnete oder von einer

§ 3

NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich die in Punkt I) 4) angeführten Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5FMDMB-PICA, mit dem Vorsatz aus- und eingeführt, dass sie von einem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird;römisch fünf) in Tateinheit mit der zu Punkt römisch eins) 4) geschilderten Handlung mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

Paragraph 3, NPSG bezeichnete oder von einer

Paragraph 3, NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich die in Punkt römisch eins) 4) angeführten Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5FMDMB-PICA, mit dem Vorsatz aus- und eingeführt, dass sie von einem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird; VI) in Tateinheit mit der zu Punkt II) 7) angeführten Handlung mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

§ 3

NPSG bezeichnete oder von einer

§ 3

NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich die in Punkt II) 7) angeführten Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5FMDMB-PICA, mit dem Vorsatz einem anderen überlassen, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.römisch sechs) in Tateinheit mit der zu Punkt römisch zwei) 7) angeführten Handlung mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

Paragraph 3, NPSG bezeichnete oder von einer

Paragraph 3, NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich die in Punkt römisch zwei) 7) angeführten Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5FMDMB-PICA, mit dem Vorsatz einem anderen überlassen, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird. Der Beschwerdeführer hat dadurch zu I) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG;zu römisch eins) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; zu II) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter und sechster Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG;zu römisch zwei) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter und sechster Fall, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; zu III) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, vierter Fall, SMG;zu römisch drei) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter Fall, SMG; zu IV) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, zweiter und vierter Fall, SMG;zu römisch vier) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, zweiter und vierter Fall, SMG; zu V) das Vergehen nach § 4 Abs. 1, zweiter und dritter Fall, NPSG;zu römisch fünf) das Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, NPSG; zu VI) das Vergehen nach § 4 Abs. 1, vierter Fall. NPSG;zu römisch sechs) das Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins,, vierter Fall. NPSG; begangen und wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.01.2021, Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. 52.066 Euro wurden für verfallen erklärt. Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren war bei der Strafzumessung mildernd das reumütige und erheblich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass die von ihm begangenen Taten damit in auffallendem Widerspruch stehen, berücksichtigt worden. Erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die mehrfachen Grenzübertritte bei den Schmuggelfahrten, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Handeln aus Gewinnsucht zu werten.begangen und wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.01.2021, Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. 52.066 Euro wurden für verfallen erklärt. Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren war bei der Strafzumessung mildernd das reumütige und erheblich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass die von ihm begangenen Taten damit in auffallendem Widerspruch stehen, berücksichtigt worden. Erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die mehrfachen Grenzübertritte bei den Schmuggelfahrten, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Handeln aus Gewinnsucht zu werten. Am 19.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in XXXX durch die Polizei festgenommen, seither befindet er sich in Haft.Am 19.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 durch die Polizei festgenommen, seither befindet er sich in Haft. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Berücksichtigt wurden insbesondere die Stellungnahme vom 16.02.2021 und der Beschwerdeschriftsatz, aus denen sich in einer Zusammenschau die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland und zu seinem Bezug zu Österreich (in Form eines Freundeskreises und einer Einstellungszusage) ergeben.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Berücksichtigt wurden insbesondere die Stellungnahme vom 16.02.2021 und der Beschwerdeschriftsatz, aus denen sich in einer Zusammenschau die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland und zu seinem Bezug zu Österreich (in Form eines Freundeskreises und einer Einstellungszusage) ergeben. Die Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafurteil vom 20.01.2021, seine bulgarische Staatsbürgerschaft und seine Identität zudem aus dem in Kopie im Akt enthaltenen und im IZR vermerkten bulgarischen Reisepass. Dass der Beschwerdeführer außerhalb einer Justizanstalt nie im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, dass er hier nie einer Beschäftigung nachgegangen ist, aus einem Auszug aus dem AJ-WEB des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wobei der Umstand, dass er über keine berufliche oder maßgebliche soziale Verankerung in Österreich verfügt und in Deutschland lebt, unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit dem vorgefassten Ziel, dem Suchtgifthandel nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist ist bzw. dass die jeweilige Einreise in das Bundesgebiet dem Suchtgifthandel diente. Aufgrund der Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Feststellungen des Strafurteils steht fest, dass sich der Beschwerdeführer für die folgenden Taten zu verantworten hat: Im Herbst 2019 schmuggelte er zumindest 3 kg Marihuana von Deutschland nach Österreich. Im Anschluss daran führte er das Suchtgift von Österreich wiederum aus und in die Schweiz ein. Im Zeitraum Herbst 2019 bis Frühjahr 2020 verbrachte der Beschwerdeführer im Zuge mehrerer grenzüberschreitender Transporte insgesamt zumindest 14 kg Marihuana von Deutschland nach Vorarlberg. Am 12.6.2020 schmuggelte er weitere zumindest 4 kg Marihuana von Deutschland nach Vorarlberg. Am 19.6.2020 schmuggelte der Beschwerdeführer insgesamt 4916 Gramm Marihuana von Deutschland nach Vorarlberg. Das Marihuana war besprüht mit unter das NPSG fallenden Substanzen und zwar MDMB-4en-PINACA und 5FMDMB-PICA. Davon übergab der Beschwerdeführer eine Menge von 316 Gramm Marihuana an den abgesondert verfolgten A.A.. Das Marihuana war in einem aufwendigen Versteck (doppelter Boden) eines Autos untergebracht. Der Beschwerdeführer verwirklichte den vorbeschriebenen Schmuggel mit dem Wissen und dem Willen, vorschriftswidrig Suchtgift grenzüberschreitend aus Deutschland aus- und danach nach Österreich einzuführen und in weiterer Folge das Suchtgift wiederum aus Österreich aus- und in die Schweiz einzuführen sowie weitere Suchtgiftmengen aus der Schweiz aus und nach Österreich einzuführen. Dass er durch wiederholte und fortgesetzte grenzüberschreitende Transporte auf Dauer letztlich in Bezug auf eine Schmuggelmenge handelte, die in der Addition das 25-fache der Grenzmenge übersteigen wird (mehr als das 25-fache der Grenzmenge von 40 Gramm THCA), hielt er von vornherein zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Im Zeitraum ca. Herbst/Winter 2020 bis 19.06.2020 verkaufte, vermittelte und überließ der Beschwerdeführer Suchtgift an verschiedene Drogenabnehmer in Vorarlberg. Am 26.01.2020 vermittelte er den Verkauf von 160 Gramm Kokain durch G.I. an M. K. in XXXX . Im Zeitraum Herbst 2019 / Winter 2020 vermittelte er den Verkauf von zumindest drei Kilogramm Marihuana durch G.I. an G.K. Im selben Zeitraum (Herbst 2019 / Winter 2020) vermittelte der Beschwerdeführer den Verkauf von einem Kilogramm Marihuana durch I.K. an I. D., indem er im Vorfeld dieses Verkaufs im November 2019 die Verhandlungen zum Preis und zur Menge, führte. Wiederum im Herbst 2019 / Winter 2020 verkaufte der Beschwerdeführer im Raum XXXX insgesamt zehn Kilogramm Marihuana an S.Ö. um EUR 35.000,—. Am 26.01.2020 und am 05.02.2020 überbrachte der Beschwerdeführer A. A. Proben von Marihuana, um einen Verkauf von fünf Kilogramm Marihuana vorzubereiten. Für die Vermittlung dieses Suchtgiftverkaufs erhielt er EUR 1.000,

  1. Am 12.06.2020 verkaufte der Beschwerdeführer A.A. insgesamt zumindest vier Kilogramm Marihuana, für je EUR 3.500,00 pro Kilogramm. Am 19.06.2020 verkaufte der Beschwerdeführer in XXXX insgesamt 316 Gramm Marihuana an A. A. Das verkaufte Marihuana enthielt zumindest 2,74 Gramm THCA und war zudem mit den psychoaktiven Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA versetzt. Im Zeitraum ca. Herbst/Winter 2020 bis 19.06.2020 verkaufte, vermittelte und überließ der Beschwerdeführer Suchtgift an verschiedene Drogenabnehmer in Vorarlberg. Am 26.01.2020 vermittelte er den Verkauf von 160 Gramm Kokain durch G.I. an M. K. in römisch 40 . Im Zeitraum Herbst 2019 / Winter 2020 vermittelte er den Verkauf von zumindest drei Kilogramm Marihuana durch G.I. an G.K. Im selben Zeitraum (Herbst 2019 / Winter 2020) vermittelte der Beschwerdeführer den Verkauf von einem Kilogramm Marihuana durch römisch eins.K. an römisch eins. D., indem er im Vorfeld dieses Verkaufs im November 2019 die Verhandlungen zum Preis und zur Menge, führte. Wiederum im Herbst 2019 / Winter 2020 verkaufte der Beschwerdeführer im Raum römisch 40 insgesamt zehn Kilogramm Marihuana an S.Ö. um EUR 35.000,—. Am 26.01.2020 und am 05.02.2020 überbrachte der Beschwerdeführer A. A. Proben von Marihuana, um einen Verkauf von fünf Kilogramm Marihuana vorzubereiten. Für die Vermittlung dieses Suchtgiftverkaufs erhielt er EUR 1.000,
  2. Am 12.06.2020 verkaufte der Beschwerdeführer A.A. insgesamt zumindest vier Kilogramm Marihuana, für je EUR 3.500,00 pro Kilogramm. Am 19.06.2020 verkaufte der Beschwerdeführer in römisch 40 insgesamt 316 Gramm Marihuana an A. A. Das verkaufte Marihuana enthielt zumindest 2,74 Gramm THCA und war zudem mit den psychoaktiven Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA versetzt. Der Beschwerdeführer tätigte diese Verkäufe, Vermittlungen und Übergaben mit dem Wissen und Willen, anderen vorschriftswidrig Suchtgift - nämlich Kokain und Marihuana sowie Marihuana, das zudem mit den psychoaktiven Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA versetzt war - zu überlassen. Dem Beschwerdeführer war es von Beginn an völlig klar und fand er sich damit ab, durch diese regelmäßigen wiederholten Handlungen letztlich durch Addition in Bezug auf Drogenmengen zu handeln, die die Grenzmenge insgesamt 25-fach übersteigend beinhalten wird. Als der Beschwerdeführer am 19.06.2020 316 Gramm des mit den psychoaktiven Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA versetzten Marihuanas, beinhaltend zumindest 2,74 Gramm THCA, zunächst aus Deutschland aus- und nach Österreich einführte und anschließend an A.A. verkaufte und es diesem dadurch überließ, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieses Marihuana aufgrund der angeführten psychoaktiven Substanzen zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird. Zudem kam es ihm darauf an, aus dem Verkauf des mit den psychoaktiven Substanzen MDMB-4en-PINACA und 5F-MDMB-PICA versetzten Marihuanas einen Vorteil für sich selbst zu ziehen, nämlich den entsprechenden Verkaufserlös zu erzielen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (das reumütige und erheblich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass die von ihm begangenen Taten damit in auffallendem Widerspruch stehen) anerkennt, so ist doch zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Zudem waren bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die mehrfachen Grenzübertritte bei den Schmuggelfahrten, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Handeln aus Gewinnsucht zu werten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (das reumütige und erheblich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass die von ihm begangenen Taten damit in auffallendem Widerspruch stehen) anerkennt, so ist doch zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Zudem waren bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die mehrfachen Grenzübertritte bei den Schmuggelfahrten, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Handeln aus Gewinnsucht zu werten. In der Beschwerde wurde die Verurteilung anerkannt, zugleich aber argumentiert: „Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellt das Verhalten des Beschwerdeführers keine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.01.2021 zur Zahl XXXX nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Vor dieser strafgerichtlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer völlig unbescholten und hat sich auch danach nichts zu Schulden kommen lassen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus seinen Taten gelernt hat und ein derartiges Verhalten nicht mehr Vorkommen wird.“In der Beschwerde wurde die Verurteilung anerkannt, zugleich aber argumentiert: „Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellt das Verhalten des Beschwerdeführers keine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.01.2021 zur Zahl römisch 40 nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Vor dieser strafgerichtlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer völlig unbescholten und hat sich auch danach nichts zu Schulden kommen lassen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus seinen Taten gelernt hat und ein derartiges Verhalten nicht mehr Vorkommen wird.“ Dabei wird verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten hat, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden sei (vgl. jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Dies muss ebenso auf das System des Aufenthaltsrechts zutreffen, so dass aus dem Hinweis auf die vorhergehende Unbescholtenheit angesichts des grenzüberschreitenden und groß angelegten Suchtgifthandels nichts gewonnen werden kann. Auch der in der Beschwerde gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer aus seinen Taten gelernt habe, steht in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, wonach ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Dabei wird verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten hat, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden sei vergleiche jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Dies muss ebenso auf das System des Aufenthaltsrechts zutreffen, so dass aus dem Hinweis auf die vorhergehende Unbescholtenheit angesichts des grenzüberschreitenden und groß angelegten Suchtgifthandels nichts gewonnen werden kann. Auch der in der Beschwerde gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer aus seinen Taten gelernt habe, steht in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, wonach ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale oder berufliche Integration ist nicht gegeben, hatte er doch keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er hier auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es liegt somit keine Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Daran ändert auch der bereits im angefochtenen Bescheid anerkannte Umstand, dass er im Bundesgebiet Freunde haben mag, nichts. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale oder berufliche Integration ist nicht gegeben, hatte er doch keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er hier auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es liegt somit keine Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Daran ändert auch der bereits im angefochtenen Bescheid anerkannte Umstand, dass er im Bundesgebiet Freunde haben mag, nichts. In der Beschwerde wurde eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers mit dem folgenden Vorbringen behauptet: „Abgesehen davon wäre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer im österreichischen Staatsgebiet nicht mit dessen Privat- und Familienleben vereinbar. Wie bereits in der Mitteilung vom 16.02.2021 vorgebracht, sind die Ehegattin des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen 'minderjährigen Kinder in XXXX , Deutschland, wohnhaft. Dort hat auch der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt. Der Beschwerdeführer hat aber während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland mehrfach das österreichische Staatsgebiet zur Durchreise, zu Besuch von Verwandten und Freunden und auch für geschäftliche Zwecke betreten. Der Beschwerdeführer kann sich in deutscher Sprache verständigen und verfügt über einen Freundeskreis in Vorarlberg bzw. im Bodenseeraum. Das wurde von der bescheiderlassenden Behörde zwar festgestellt, in der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt. Zu seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer kaum mehr familiäre Bindungen. Weiters hat der Beschwerdeführer bereits für die Zeit nach seiner Inhaftierung ein Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorliegend. Dort würde er als Vollzeitbeschäftigter € 1.575,00 monatlich verdienen und würde als LKW-Beifahrer bzw. Lagerarbeiter tätig werden. Dieses Jobangebot ist naturgemäß davon abhängig, ob der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig sein darf. Wird über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, wird ihm wiederum die Möglichkeit eines Zuganges zum Arbeitsmarkt verwehrt. Der Beschwerdeführer ist aber gewillt, die in Aussicht stehende Arbeit in Österreich anzunehmen, um seine Familie versorgen zu können. Das wiederum zeigt den starken Zusammenhalt der Familie des Beschwerdeführers und dessen Verantwortungsbewusstsein.“In der Beschwerde wurde eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers mit dem folgenden Vorbringen behauptet: „Abgesehen davon wäre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer im österreichischen Staatsgebiet nicht mit dessen Privat- und Familienleben vereinbar. Wie bereits in der Mitteilung vom 16.02.2021 vorgebracht, sind die Ehegattin des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen 'minderjährigen Kinder in römisch 40 , Deutschland, wohnhaft. Dort hat auch der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt. Der Beschwerdeführer hat aber während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland mehrfach das österreichische Staatsgebiet zur Durchreise, zu Besuch von Verwandten und Freunden und auch für geschäftliche Zwecke betreten. Der Beschwerdeführer kann sich in deutscher Sprache verständigen und verfügt über einen Freundeskreis in Vorarlberg bzw. im Bodenseeraum. Das wurde von der bescheiderlassenden Behörde zwar festgestellt, in der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt. Zu seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer kaum mehr familiäre Bindungen. Weiters hat der Beschwerdeführer bereits für die Zeit nach seiner Inhaftierung ein Jobangebot eines österreichischen Unternehmens vorliegend. Dort würde er als Vollzeitbeschäftigter € 1.575,00 monatlich verdienen und würde als LKW-Beifahrer bzw. Lagerarbeiter tätig werden. Dieses Jobangebot ist naturgemäß davon abhängig, ob der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig sein darf. Wird über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, wird ihm wiederum die Möglichkeit eines Zuganges zum Arbeitsmarkt verwehrt. Der Beschwerdeführer ist aber gewillt, die in Aussicht stehende Arbeit in Österreich anzunehmen, um seine Familie versorgen zu können. Das wiederum zeigt den starken Zusammenhalt der Familie des Beschwerdeführers und dessen Verantwortungsbewusstsein.“ Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Österreich eine Anstellung angeboten bekommen habe, so ist auch der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben in Ansehung des gewichtigen, gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer bislang in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und es ihm offensteht, wieder eine Anstellung in Deutschland, wo seine Familie lebt und auch er seinen Lebensmittelpunkt hatte, zu suchen. Nachdem sich das Aufenthaltsverbot auf Österreich beschränkt, kann der Beschwerdeführer an seinen früheren Wohnort zurückkehren und ist es daher nicht von Relevanz, wenn er angibt, keine familiären Bindungen mehr nach Bulgarien zu haben. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer „während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland mehrfach das österreichische Staatsgebiet zur Durchreise, zu Besuch von Verwandten und Freunden und auch für geschäftliche Zwecke betreten“ habe, ergibt sich aus dem Strafurteil, dass unter den „geschäftlichen Zwecke“ der Suchtgifthandel zu verstehen ist. Dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in Vorarlberg bzw. im Bodenseeraum verfügt, wurde auch von der belangten Behörde schon anerkannt, doch kann auch dies – unabhängig von der Frage, inwieweit sich dieser Freundeskreis mit den Personen deckt, welche laut Urteil in den Suchtgifthandel involviert waren – das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken und konnte es somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes muss zudem nicht unweigerlich zu einem Abbruch der vom Beschwerdeführer in Österreich gepflegten Beziehungen führen. Vielmehr wird dieser diese unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten seitens der in Österreich lebenden Freunde, im Rahmen von Besuchsfahrten nach Deutschland, auch weiterhin pflegen können. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Österreich eine Anstellung angeboten bekommen habe, so ist auch der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben in Ansehung des gewichtigen, gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer bislang in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und es ihm offensteht, wieder eine Anstellung in Deutschland, wo seine Familie lebt und auch er seinen Lebensmittelpunkt hatte, zu suchen. Nachdem sich das Aufenthaltsverbot auf Österreich beschränkt, kann der Beschwerdeführer an seinen früheren Wohnort zurückkehren und ist es daher nicht von Relevanz, wenn er angibt, keine familiären Bindungen mehr nach Bulgarien zu haben. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer „während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland mehrfach das österreichische Staatsgebiet zur Durchreise, zu Besuch von Verwandten und Freunden und auch für geschäftliche Zwecke betreten“ habe, ergibt sich aus dem Strafurteil, dass unter den „geschäftlichen Zwecke“ der Suchtgifthandel zu verstehen ist. Dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in Vorarlberg bzw. im Bodenseeraum verfügt, wurde auch von der belangten Behörde schon anerkannt, doch kann auch dies – unabhängig von der Frage, inwieweit sich dieser Freundeskreis mit den Personen deckt, welche laut Urteil in den Suchtgifthandel involviert waren – das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken und konnte es somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes muss zudem nicht unweigerlich zu einem Abbruch der vom Beschwerdeführer in Österreich gepflegten Beziehungen führen. Vielmehr wird dieser diese unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten seitens der in Österreich lebenden Freunde, im Rahmen von Besuchsfahrten nach Deutschland, auch weiterhin pflegen können. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes als angemessen dar. Dabei wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die maximal zulässige Dauer gewählt hat. Es ist allerdings die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität zu berücksichtigen. So weist die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers sich durch seine Taten allfällig geförderten – notorisch bekannten – körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer nahm dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr ins- und Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. So hat der Beschwerdeführer nicht nur die Verbreitung bereits im Bundesgebiet befindlicher Drogen, sondern auch die Einfuhr dieser nach Österreich aktiv besorgt. Letztlich weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel über Staatsgrenzen hinweg nach Österreich geschmuggelt hat, auf eine nachhaltige Missachtung staatlicher Autorität und Hoheitsgewalt hin. Der Beschwerdeführer hat sohin die unionsrechtliche Freizügigkeit zur wiederholten Begehen strafbarer Handlungen missbraucht. Zudem hält sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen und liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein substantiiertes sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2017, G306 2171182-1/2E, eine Beschwerde abwies, welche sich gegen ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot richtete. Der damalige Beschwerdeführer war wegen §§ 28a

(1)2. Fall, 28 a
(2)Z 3 SMG, § 50
(1)Z1 WaffG und § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt worden; er war bereits seit fünfzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hatte hier eine Lebensgefährtin. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, da aufgrund des „massiven Verbrechens des Suchtgifthandels“ und der dreijährigen Freiheitsstrafe von einem eindeutigen Fall auszugehen sei (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066). Im Vergleich zu dem Sachverhalt, der der damaligen Entscheidung zugrunde lag, wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu einer noch längeren Freiheitsstrafe verurteilt und weist er kaum Bindungen zum Bundesgebiet auf. Daher erscheint im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren verhältnismäßig und angemessen.Zudem hält sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen und liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein substantiiertes sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2017, G306 2171182-1/2E, eine Beschwerde abwies, welche sich gegen ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot richtete. Der damalige Beschwerdeführer war wegen Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28 a
(2)Ziffer 3, SMG, Paragraph 50,
(1)Z1 WaffG und Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt worden; er war bereits seit fünfzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hatte hier eine Lebensgefährtin. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, da aufgrund des „massiven Verbrechens des Suchtgifthandels“ und der dreijährigen Freiheitsstrafe von einem eindeutigen Fall auszugehen sei (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066). Im Vergleich zu dem Sachverhalt, der der damaligen Entscheidung zugrunde lag, wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu einer noch längeren Freiheitsstrafe verurteilt und weist er kaum Bindungen zum Bundesgebiet auf. Daher erscheint im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren verhältnismäßig und angemessen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zum Kostenbegehren Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich, blieben unbestritten. In der Beschwerde wurde explizit erklärt, dass die Verurteilung als solche unbestritten sei, es wurde allerdings argumentiert, dass sich daraus keine Gefährdung ergebe, was aber im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur steht. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche zu einem ähnlichen Fall VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2242347.1.00

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