Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige des Irak und vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 22.01.2018 zu Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht erkannt: A)Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“A), Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. jeweils wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren des XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführerin) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige des Irak, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen. Die Verfahren des römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige des Irak, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu führen. 1. Der Erstbeschwerdeführer stellte
dessen illegaler Einreise in Österreich am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er befragt
seinen Fluchtgründen im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, er wäre verfolgt und ein paarmal fast entführt worden. 2. Mit 04.01.2016 stellte schließlich die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zu Protokoll, ihr Mann sei seit drei Monaten in Österreich, sie selbst sei zuerst
Erbil geflohen, weil es in ihrem Heimatort nicht mehr sicher gewesen sei. Dann wäre sie weiter in die Türkei geflohen, weil auch dort alles durch Bomben zerstört worden sei und sie mit ihrer Familie zusammen sein wolle. 3. Jeweils am 09.01.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass 2004 zwei Männer von ihm und seinem Schwager Esam jeweils 5.000 USD gefordert hätten, welche sie jedoch nicht bezahlt hätte. Später habe er dann bei einer Autofahrt mit seinem Schwager eine Schussverletzung am Bein, sein Schwager eine Kugel in die Hand und eine leichte Verletzung am Bauch erlitten. Schließlich sei sein Schwager Esam erschossen worden. Anfang 2008 habe ein Fahrgast den Erstbeschwerdeführer gefragt, wie es mit der Anzeige weitergehe und ob er schon als Zeuge erschienen sei, woraufhin der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie
Bagdad zurückgekehrt wäre. 2008 bis Ende 2010 habe der Erstbeschwerdeführer normal mit seiner Familie gelebt, dann sei einmal versucht worden, sein Auto von der Beifahrerseite aufzubrechen. Der Erstbeschwerdeführer sei diesem Typen
gelaufen, wobei ihn jemand auf den Kopf geschlagen und der Erstbeschwerdeführer sein Bewusstsein verloren habe. 2012 wäre die Familie schließlich
Erbil gefahren und hätte dort gelebt. Als der Erstbeschwerdeführer von einem Auftrag in Kirkuk zurückgekehrt sei, wäre ein Auto hinter ihm her gewesen und er mit einer Pistole bedroht worden.
diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Erbil geblieben, wobei er sicher gewesen sei, dass es die Leute von 2004 gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie sei aufgrund ihres Mannes wegen der Familienzusammenführung
Österreich gekommen. Sie selbst und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
wie vor im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers stehende dreistöckige Haus mit ca. 230 m2, bestehend aus ca. sieben Zimmern plus Küche, in welchem eine fünfköpfige Familie problemlos leben kann. Aktuell leben die Eltern, die Brüder sowie Schwestern des Erstbeschwerdeführers in der Türkei, wobei die Mutter im Moment im Irak aufhältig ist, um ihre Pension zu beantragen. Eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in der Provinz al-Anbar, in Ramadi, ein weiterer Bruder in Deutschland. Zu allen Familienangehörigen pflegt der Erstbeschwerdeführer den Kontakt, jedoch in unterschiedlichem Ausmaße. Zudem leben auch Verwandte des Erstbeschwerdeführers in Bagdad, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin (Mutter, Geschwister) lebt
wie vor in Falludscha in einem im Eigentum ihrer Familie stehenden Haus, wobei im ersten Stock ihr Bruder mit Frau und vier Kindern lebt, zwei Brüder und eine Krankenschwester im Erdgeschoss mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Mit ihrer Familie steht die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer verließ im Oktober 2015 illegal den Irak und erreichte über Griechenland und Osteuropa schließlich Österreich, wo er am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern im Dezember 2015 illegal aus dem Irak aus, dies zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr Mann bereits in Österreich internationalen Schutz beantragt hatte. Am 04.01.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet die entsprechenden Anträge auf internationalen Schutz. Alle Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen sie in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte, auch anderweitige soziale Kontakte von maßgeblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit dem 19.03.2021 über eine Gewerbeberechtigung zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service), wobei er eine entsprechende Tätigkeit erst mit Mai 2021 aufnehmen wollte. Seit dem 19.03.2021 ist er auch als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, daneben aber weiterhin auch als Asylwerber bzw. Flüchtling sozialversichert. In Zusammenhang mit der Integration der Beschwerdeführer bleibt auszuführen wie folgt: Der Erstbeschwerdeführer war ab dem 13.01.2016 als freiwilliger Mitarbeiter beim Projekt „Refugees for Refugees“ als Friseur tätig, was er jedoch wieder beendet hat. Am 27.10.2016 nahm er am StartWien-Charta Workshop teil, weiters (zumindest) im Zeitraum vom 16.10.2017 bis Januar 2018 an der Kursmaßnahme „Start Wien, Integration ab Tag 1“. Im Zeitraum vom 04.04.2017 bis zum 30.06.2017 besuchte er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, eine Sprachprüfung hat er jedoch nicht abgelegt. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers liegen in Anbetracht seines fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich auf einem sehr niedrigen Niveau. Er kann sich in der deutschen Sprache nicht verständlich ausdrücken. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm ebenfalls am 27.10.2016 am StartWien-Charta Workshop teil, weiters am 03.11.2016 am StartWien Info-Modul „Gesundheit“. Am 13.01.2021 bestand sie ihre mündliche Prüfung auf dem Sprachniveau A1 positiv, jedoch spricht auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anbetracht ihres knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich Deutsch nur auf einem sehr niedrigen Niveau. Die drei minderjährigen Beschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch, zuhause sprechen sie mit den Eltern auch Arabisch. Der Drittbeschwerdeführer besucht aktuell die achte Schulstufe der Schulart „Allgemeine Sonderschule“, wobei er in allen Pflichtgegenständen zum Halbjahreszeugnis
dem Lehrplan „Allgemeine Sonderschule“ beurteilt wurde. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die fünfte Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurden auch bei ihr sämtliche Pflichtgegenstände beurteilt. Beide Minderjährigen sind zudem Mitglieder des österreichischen Karatebundes. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht aktuell den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.
einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
vorläufigen geschätzten Angaben bis April 235 zivile Todesopfer (Statista 06.05.2021). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Quellen: - ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020 - IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019,https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (19.08.2020): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2020*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional, Zugriff 07.05.2021 1.4.3. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak: Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak
wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala
wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019). In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS
wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018). 1.4.3.1. Gouvernement Anbar Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum und Schwerpunkt der IS-Aktivitäten, wird nun hauptsächlich für den Transit von IS-Kämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019; vgl. Joel Wing 3.2.2020). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat bis Mitte 2019 stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019) und ab Mitte 2019 hat sich Anbar zu einem sekundären Schauplatz entwickelt, mit einem Rückgang der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im einstelligen Bereich (Joel Wing 3.2.2020). Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum und Schwerpunkt der IS-Aktivitäten, wird nun hauptsächlich für den Transit von IS-Kämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019; vergleiche Joel Wing 3.2.2020). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat bis Mitte 2019 stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019) und ab Mitte 2019 hat sich Anbar zu einem sekundären Schauplatz entwickelt, mit einem Rückgang der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im einstelligen Bereich (Joel Wing 3.2.2020). Im November 2019 gab es im Gouvernement Anbar keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Dezember 2019 waren es fünf Vorfälle mit zwölf Toten und zwei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 war Anbar mit einer Steigerung von fünf Vorfällen im Dezember 2019 auf sieben im Jänner 2020, mit acht Toten und 76 Verletzten das einzige Gouvernement mit einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit einer Steigerung von fünf Vorfällen. Zu diesen Vorfällen zählen der iranische Raketenangriff auf die Militärbasis Ain Al-Assad, bei dem 64 amerikanische Soldaten verwundet wurden, ein Angriff mit einer Autobombe (VBIED) gegen einen Armeekonvoi, Entführungen und Angriffe mit Schusswaffen (Joel Wing 3.2.2020; vgl. BasNews 16.1.2020). Im Februar 2020 waren es fünf Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).Im November 2019 gab es im Gouvernement Anbar keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Dezember 2019 waren es fünf Vorfälle mit zwölf Toten und zwei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 war Anbar mit einer Steigerung von fünf Vorfällen im Dezember 2019 auf sieben im Jänner 2020, mit acht Toten und 76 Verletzten das einzige Gouvernement mit einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit einer Steigerung von fünf Vorfällen. Zu diesen Vorfällen zählen der iranische Raketenangriff auf die Militärbasis Ain Al-Assad, bei dem 64 amerikanische Soldaten verwundet wurden, ein Angriff mit einer Autobombe (VBIED) gegen einen Armeekonvoi, Entführungen und Angriffe mit Schusswaffen (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche BasNews 16.1.2020). Im Februar 2020 waren es fünf Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Quellen: - Anadolu Agency (13.12.2019): Death toll in Iraq from suspected terror blasts hits 15, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/death-toll-in-iraq-from-suspected-terror-blasts-hits-15/1672348, Zugriff 13.3.2020 - BasNews (16.1.2020): Car Bomb Hits Iraqi Army Convoy, Kills Two, http://www.basnews.com/index.php/en/news/iraq/574768, Zugriff 13.3.2020 - Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (25.11.2019): Islamic State Forcing People Out Of Rural Diyala, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/11/islamic-state-forcing-people-out-of.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (23.12.2019): Car bomb kills 2 Iraqi soldiers, wounds one in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/news/649d80f9-2f80-474a-b371-331269bb7792, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 13.3.2020 - NINA - National Iraqi News Agency (29.12.2019): An Officer and /3 / fighters were wounded by a suicide bombing, west of Tharthar Valley, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=804671, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (12.12.2019): ISIS militants kill 11 PMF in Saladin attack: security officials, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/121220193, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (3.12.2019): Diyala villagers flee spike in attacks by resurging Islamic State, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/03122019, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019, Zugriff 13.3.2020 - USIP - United States Institute of Peace
wie vor eine kritische Fähigkeitslücke, da die ISF nur über begrenzte Fähigkeiten verfügen, die Grenzen Iraks zu Syrien und Iran umfassend zu sichern.“ Die Grenze mit Syrien südlich der KRI blieb durchlässig und bot sich an für Aktivitäten des ISIL und anderer terroristischer Netzwerke sowie für Schmuggel und andere strafbare Aktivitäten. Von Iran unterstützte PMU erhielten ihre Präsenz an den größeren Grenzübergängen des Irak aufrecht. Berichten aus dem Jahr 2019 zufolge operierten Einheiten der Kataib Hisbollah entlang der Grenze und unterhielten Kontrollpunkte an der Grenzstraße (Fernstraße 20). Derselben Quelle zufolge kontrollierte Kataib Hisbollah auch den Einreisepunkt Husseibah und wurden die Grenzübergänge Akashat über einen Stützpunkt der Kataib Hisbollah am Flugfeld H-3 nahe Rutbah koordiniert Quelle: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 52, Zugriff 11.05.2021 Im Jahr 2014 übernahm der ISIL die Kontrolle über die Städte des Gouvernements und die ISF flohen weitgehend und gaben ihre Positionen auf. Die Militäroffensive zur Rückeroberung des ISIL-Territoriums wurde im November 2017 formell abgeschlossen. Die ISF haben die Gesamtverantwortung für die Sicherheit innerhalb des Gouvernements, eine Quelle gab jedoch an, dass die staatliche Autorität schwach sein soll. Einige Teile des Gouvernements Anbar, insbesondere entlang der syrischen und irakischen Grenze mit weiten Wüstengebieten, gelten als schwer zu kontrollieren. Mehrere PMU operieren ebenfalls in Anbar, doch die mangelnde Koordination unter ihnen, das Fehlen einer einheitlichen Sicherheitsstrategie und die Unklarheit darüber, wem gegenüber sie rechenschaftspflichtig sind, haben zu Besorgnis und Misstrauen in der Zivilbevölkerung geführt. Stammesführer und sunnitische Kleriker haben immer noch ein hohes Maß an Autorität in lokalen Angelegenheiten. Tribal Mobilization Forces sind auch im Gouvernement Anbar stationiert und ISIL ist immer noch in Anbar präsent. Sicherheitslücken, die durch die Verlegung von ISF zu Anti-Regierungs-Protesten, die COVID-19-Abriegelung sowie den Abzug der meisten US-Truppen aus dem Irak entstanden sind, wurden Berichten zufolge vom ISIL ausgenutzt, um an Stärke zu gewinnen und sich neu zu gruppieren. ISIL-Operationen wurden aus dem gesamten Gouvernement Anbar berichtet, hauptsächlich aus den westlichen Wüstengebieten. Ab März 2020 halten die US-Streitkräfte Berichten zufolge weiterhin zwei Militärstützpunkte im Gouvernement Anbar nahe der irakisch-syrischen Grenze. Im Rahmen einer Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den USA und dem Iran kam es zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 zu einer Reihe von Angriffen, einschließlich Luftangriffen, im Irak, von denen einige aus dem Gouvernement Anbar gemeldet wurden. In der Folge versuchten beide Seiten, die Krise zu deeskalieren. Anti-ISIL-Sicherheitsmaßnahmen und Militäroperationen unterschiedlichen Ausmaßes werden Berichten zufolge im Gouvernement Anbar, insbesondere im Westen Anbars, in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt. ISIL-Überreste führten häufig asymmetrische Angriffe gegen die irakische Bevölkerung und die Sicherheitskräfte im Gouvernement durch.
April 2019 kam es in Anbar wieder zu versuchten Angriffen mit vielen Opfern sowie zu einer verstärkten Einschüchterung ländlicher Stämme mit Terrortaktiken wie versuchten Selbstmordanschlägen auf Märkte, Moscheen und Hirten. Im ersten Quartal 2020 stiegen die durchschnittlichen monatlichen ISIL-Angriffe in Anbar auf 27,6, das Dreifache des Durchschnitts von
zuweisen, dass eine in das Gebiet zurückgekehrte Zivilperson einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) QD ausgesetzt wäre. Quelle: - EASO Country Guidance, https://easo.europa.eu/country-guidance-iraq-2021; S 36, Zugriff 11.05.2021 Im Jahr 2018 wurden in der Provinz al-Anbar 46 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu 86 Todesopfern geführt hatten. Dies entspricht einem erheblichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 170 Vorfälle mit 761 zivilen Todesopfern erfasst wurden. Die aus der Zahl der Todesfälle je 100 000 Einwohner abgeleitete Intensität der Gewalt ging von 45,3 im Jahr 2017 auf 5,1 im Jahr 2018 zurück. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 noch 1 739 zivile Todesopfer verzeichnet. Für das Jahr 2019 (Jan – Dez) verzeichnete EASO bei 30 Vorfällen 43 getötete Zivilpersonen und im ersten Halbjahr 2020 (Jan – Jul) bei 4 Vorfällen 7 getötete Zivilpersonen. Quellen: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, March 2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_03_13_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 70, Zugriff 11.05.2021 - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 61, Zugriff 11.05.2021 1.4.3.2. Sicherheits- und humanitären Lage von Kindern in Anbar insbesondere in Fallujah und Al Qa’im: Auch innerhalb des letzten halben Jahres kam es in der Provinz Anbar, bzw. in den Distrikten Fallujah und Al Qa’im zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, bei denen auch Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Die Quellen verzeichnen eine steigende Aktivität des sog. Islamischen Staates. Hinzukommen militärische Auseinandersetzungen zwischen US-Streitkräften und pro-iranischen Milizen, auch an der Grenze zu Syrien, und hier ebenfalls im Bezirk Al Qa’im. Trotzdem sehen die internationale Militärkoalition und ihre irakischen Partner eine Verbesserung der Sicherheitslage in Anbar. In der detaillierten Aufzählung von ACLED wurden während der letzten sechs Monate keine Kinder als Opfer von gewaltsamen Zusammenstößen verzeichnet. Zuletzt wurden im August 2020 drei Kinder bei einer Granatenexplosion in Anbar getötet. Einer Studie von IOM zufolge, durchgeführt im Herbst 2020, waren 19% der Eltern in Al Qa’im und 26% jener in Fallujah bezüglich der Sicherheit ihrer Kinder besorgt.
dem Irak-Blogger und Experten, Joel Wing, wurden für die Provinz Anbar im Februar 2021 sieben getötete Personen verzeichnet, wobei fast alle Opfer Soldaten und Stammes-Mitglieder der MPF gewesen sind, die versuchten, eine Autobombe zu entschärfen. Attacken des IS verebbten im Februar 2021. In den ersten vier Jänner-Wochen verzeichnete er sechs Tote, im Dezember 2020 drei, im November 2020 sieben. Asharq Al-Awsat, eine der größten arabischen Zeitungen der Welt mit Redaktionssitz in London und im Besitz des saudischen Königshauses, berichtet im Februar 2021 von Befürchtungen sowohl von Einwohnern Fallujahs als auch von Sicherheitsbeamten, dass der US-Amerikanische Truppenabzug ein Sicherheitsvakuum in der Region schaffen könnte. Die „Global Coalition“, aus 82 Mitgliedern bestehend, die sich dem Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (Daesh) verschrieben haben, berichtet im Februar 2021, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Anbar, als vormalige Hochburg des sog. IS (Daesh), deutlich verbesserte habe und es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) ermögliche, eine Reihe von Initiativen zur Wiederherstellung der Normalität für die Bewohner zu starten. Dazu gehören die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre, die seit 2003 in Kraft war, die Verlegung von Militäreinheiten aus der Provinz und die Wiedereröffnung wichtiger Autobahnen und Straßen, damit die Bewohner wieder frei und sicher in andere irakische Gouvernements und darüber hinaus reisen können. Die ISF würden auch eng mit humanitären Organisationen zusammenarbeiten, um Hilfsgüter an bedürftige Familien zu verteilen, und hätten mehrere Feldkrankenhäuser eröffnet, um einige der bedürftigsten und verzweifelteren Menschen in Anbar medizinisch zu versorgen. EASO vermerkt in seinem Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 unter Nennung von Fallujah und Al Qa’im Folgendes: […]
Schätzungen von Knights und Almeida hatte sich in weniger als anderthalb Jahren ab Ende 2018 die Zahl der Gebiete mit aktiven IS-Angriffszellen von 27 auf 47 fast verdoppelt.
Darstellung der Verfasser im März 2020 befanden sich diese 47 Gebiete in: „Al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qaim/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Lake Razazah; Karmah und südliches Thar und Fallujah/Amiriyat al-Fallujah. […] Knights und Almeida stellten im Mai 2020 fest, der ISIL unterhalte aktive Anschlagszellen in folgenden Gebieten der Provinz al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qa‘im/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Razazah-See; Karmah und südliches Thar und Falludscha/Amiriyat al-Fallujah. […] Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellte in seinem Bericht vom Mai 2020 fest, dass ungeachtet der Hindernisse für eine Rückkehr in die fünf zuvor vom sog. IS kontrollierten Gouvernements: Salah Ad-Din, Anbar, Ninawa, Kirkuk und Diyala 2.375 Stabilisierungsprojekte unter anderem in den Bereichen Wohnraum, Existenzsicherung und Bildung abgeschlossen waren und weitere 215 durchgeführt wurden. Diese Projekte ermöglichten bis zum 29.2.2020 4,7 Millionen irakischen Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimat. Die irakische
richten-Webseite, Shafaq News, berichtet im August 2020, dass drei Kinder bei der Explosion einer Granate westlich von Ramadi in Anbar von den Überresten des sog. IS in Al-Anbar getötet wurden. Die Internationale Organisation für Migration publizierte im Jänner 2021 einen Bericht zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Bedingungen in Anbar. Dabei wurde auch die subjektive Wahrnehmung von Eltern hinsichtlich der Sicherheit ihrer Kinder untersucht. - 19% der Eltern in Al Qa’im und 26% jener in Fallujah waren bezüglich der Sicherheit ihrer Kinder besorgt. Den
folgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass der Wiederaufbau in Anbar nur langsam voranschreitet. Die Hälfte aller Iraker, welche humanitäre Unterstützung brauchen, befindet sich in den beiden Provinzen Ninewa und Anbar. Anbar lag hinter Ninewa an der Spitze jener Provinzen mit dem höchsten Prozentsatz an Personen, die unter einem unzureichenden Lebensmittelkonsum litten. Familien, die aus Lagern
Fallujah und Al Qa’im zurückkehrten, gaben an, nicht über ausreichende Lebensmittel zur Abdeckung des Grundbedarfs verfügten – davon in Fallujah 72% und in Al Qa’im 64%. Hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser gaben fast die Hälfte der Rückkehrer-Haushalte in Fallujah und Al Qa’im an, nicht ausreichend versorgt zu werden. Es gibt Projekte, damit der Mangel an Trinkwasser behoben wird. So hat IOM 2020 in Al-Tahadi in Fallujah eine neue Wasseraufbereitungsanlage für 2.500 Leute errichtet. Insbesondere Schulen scheinen für die Versorgung mit Trinkwasser wichtig zu sein. In Fallujah gaben 88% der Haushalte an (Ende 2019), dass ihre Kinder in der Schule ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden. In Bezug auf die Versorgung mit Hygieneartikeln gaben in Fallujah fast die Hälfte und in Al Qa’im fast 60% der Haushalte einen Mangel an. UNHCR berichtet im Jänner 2021, dass sich trotz erheblicher administrativer Zugangsprobleme die Reichweite der humanitären Maßnahmen bereits im Jahr 2019 deutlich verbessert habe. Die Provinzen Ninewa und Anbar, wo regelmäßig mäßige bis starke Einschränkungen zu basalen Gütern gemeldet werden, liegen im Fokus von Hilfsprojekten. Laut Quellen stellt das Public Distribution System (PDS) die Nahrungsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung nicht ausreichend sicher. Externe Projekte, wie jenes von USAID, versuchen etwa mittels Mehrzweck-Bargeldtransfers die Deckung des Bedarfs an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu sichern, insbesondere auch in der Provinz Anbar. In einem gemeinsamen Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Welternährungsprogramms (WFP), der Weltbank und des Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) angesichts der COVID-19-Krise wurde festgestellt, dass zwar die Zahl jener, die unter unzureichendem Nahrungsmittelkonsum litten um 200.000 abnahm, gleichzeitig aufgrund der Pandemie die Armutsrate von 20% auf 30% zunahm. Anbar lag hinter Ninewa an der Spitze jener Provinzen mit dem höchsten Prozentsatz an Personen, die unter einem unzureichenden Lebensmittelkonsum litten, nämlich 15%. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak – UNAMI berichtet Ende August 2020 über die Sanierung des Fallujah Teaching Hospitals in Fallujah durch das UN Entwicklungsprogramm. Das Fallujah Teaching Hospital ist eines der größten Krankenhäuser im Bezirk und das wichtigste Krankenhaus der Stadt. Es versorgt mehr als 275.000 Einwohner. Seit 2017 wurden mit Unterstützung von UNDP Irak erhebliche Schäden, die während der IS-Herrschaft entstanden sind, repariert und wichtige Geräte ersetzt. Jetzt ist das Krankenhaus auch mit zehn Isolationsbetten für luftübertragbare Infektionskrankheiten ausgestattet und wartet auf die Lieferung wichtiger medizinischer Geräte. Im jährlich erscheinenden Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums (USDOS) vom 11.3.2020 heißt es, dass im Irak alle Bürger berechtigt sind, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden setzten jedoch das PDS sporadisch und unregelmäßig um, mit begrenztem Zugang in kürzlich befreiten Gebieten. UNHCR berichtet im Rahmen einer Projektplanung Ende Jänner 2020, dass sich trotz erheblicher administrativer Zugangsprobleme die Reichweite der humanitären Maßnahmen im Jahr 2019 deutlich verbessert habe, mit einer Verdreifachung der geografischen Reichweite im Vergleich zu 2018. Etwa 51 Prozent der humanitären Organisationen führten Aktivitäten in Distrikten mit mäßigen bis starken Zugangsbeschränkungen durch, wobei 85 Prozent der erreichten Begünstigten in den Gouvernoraten Ninewa und Anbar liegen, wo regelmäßig mäßige bis starke Zugangsbeschränkungen gemeldet werden. Die Karte illustriert, dass die Provinz Anbar
Ninewa am meisten Unterstützung braucht (siehe Größe des Kreises). Ein Viertel der Betroffenen in Anbar befindet sich in einer akuten Notlage. Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, UNAMI, berichtet im Herbst 2020, dass die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Wasseraufbereitungsanlage Al-Tahadi in Fallujah, welche während des Konflikts mit dem IS beschädigt wurde, wodurch 2.500 Personen betroffen waren, mit finanzieller Unterstützung des U.S. Department of State: Bureau of Population, Refugees, and Migration sanierte und so den Wasserfluss und die Wasserqualität verbesserte. Damit wurde der Gemeinde der Zugang zu trinkbarem Wasser ermöglichte. Eine Bedarfsaufstellung zu Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH) in der Provinz Anbar ergab Ende 2019, dass im Distrikt Fallujah (Anm.: Al Qa’im wurde nicht berücksichtigt) 88 % der Haushalte angaben, dass ihre Kinder Trinkwasser aus einer in der Schule verfügbaren Wasserquelle hatten. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder in der Regel Zugang zu Trinkwasser aus einer verbesserten Wasserquelle in der Schule haben. 78% der Haushalte empfanden die Wasserqualität des Trinkwassers, das normalerweise an der Schule ihrer Kinder zur Verfügung steht, als akzeptabel. 93 % der Haushalte gaben an, dass sich die Hauptwasserquelle an der Schule ihrer Kinder auf dem Schulgelände befindet. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben, ihre Hände in der Schule zu waschen. Davon berichteten 97%, dass Wasser und Seife verfügbar waren. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder Zugang zu einer verbesserten Sanitäreinrichtung in der Schule haben, von denen alle angaben, dass eine Toilette mit Wasserspülung oder Gießkanne der am häufigsten verwendete Typ ist.Eine Bedarfsaufstellung zu Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH) in der Provinz Anbar ergab Ende 2019, dass im Distrikt Fallujah Anmerkung, Al Qa’im wurde nicht berücksichtigt) 88 % der Haushalte angaben, dass ihre Kinder Trinkwasser aus einer in der Schule verfügbaren Wasserquelle hatten. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder in der Regel Zugang zu Trinkwasser aus einer verbesserten Wasserquelle in der Schule haben. 78% der Haushalte empfanden die Wasserqualität des Trinkwassers, das normalerweise an der Schule ihrer Kinder zur Verfügung steht, als akzeptabel. 93 % der Haushalte gaben an, dass sich die Hauptwasserquelle an der Schule ihrer Kinder auf dem Schulgelände befindet. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben, ihre Hände in der Schule zu waschen. Davon berichteten 97%, dass Wasser und Seife verfügbar waren. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder Zugang zu einer verbesserten Sanitäreinrichtung in der Schule haben, von denen alle angaben, dass eine Toilette mit Wasserspülung oder Gießkanne der am häufigsten verwendete Typ ist. Die humanitäre Hilfsorganisation REACH berichtete im Jänner 2019 Folgendes über die Lage in der Stadt Fallujah hinsichtlich des Schulwesens: Besondere Herausforderungen im Bildungssystem waren die gestiegenen Kosten für Bildung, ein Mangel an Lehrern und Material, überfüllte Klassenzimmer und lange Schulwege in Kombination mit schlechten Straßen, wodurch die Schulen für die Schüler schwer zu erreichen waren. Die Entfernung zur Schule wurde von mehr als der Hälfte der Gemeindeleiter für Grund- und Mittelschüler und von zwei Dritteln der Gemeindeleiter für Gymnasiasten als Hindernis für den Zugang zu Bildung genannt. Es stehen zahlreiche Schulen unterschiedlichen Typus zur Verfügung, nicht zuletzt infolge des Wiederaufbaus durch UNDP-Projekte. Alle Gemeindeleiter berichteten, dass die Schulen über sanitäre Einrichtungen verfügten, einige gaben jedoch an, dass diese nicht gut funktionierten und gewartet werden müssten. Außerdem berichtete etwa die Hälfte der Gemeindeleiter, dass in den Schulen kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung steht, weil die Filtersysteme nicht gewartet wurden. Die Internationale Organisation für Migration publizierte im Jänner 2021 einen Bericht zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Bedingungen in Anbar, speziell in Fallujah und Al Qa’im, auf der Basis von Interviews mit Betroffenen. In Al-Qaim waren die dringendsten Bedürfnisse die Bereitstellung von psychosozialen Unterstützungsdiensten, Freizeitaktivitäten, wie der Bau von Parks und Kindergärten; die Eröffnung von Bildungs- und Berufsausbildungskursen und ein verbesserter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Lebensmittel, Strom, Medizin und Bildung. Die dringendsten Bedürfnisse der Befragten in Fallujah waren u.a. die Behandlung von psychischen Erkrankungen und anderer psychosozialer Probleme sowie die Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz der Kinder, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt und Kinderheirat, Kindervernachlässigung und Kinderarbeit. Das Unvermögen oder die Schwierigkeit, den Haushalt zu führen und sich um die Kinder zu kümmern, sowie der psychische Druck aufgrund des Kampfes um die Befriedigung der Grundbedürfnisse wurden in beiden Bezirken als Schwierigkeiten genannt, die Frauen betreffen. Die Kinder haben Probleme sich in der Schule zu konzentrieren, werden vernachlässigt und spielen in unsicheren Gebieten, da keine sicheren Plätze verfügbar sind, insbesondere im Bezirk Al-Qaim. Von denjenigen Kindern, die ihre Väter verloren haben, wird auch erwartet, dass sie arbeiten, um ihre Familien zu unterstützen. Die meisten Kinder sind von den COVID-19-Einschränkungen betroffen, da sie nicht zur Schule gehen und sich nicht sozialisieren können. Das US-amerikanische Arbeitsministerium (USDOL) berichtet Ende Dezember 2020 für den Referenzzeitraum 2019 zur Lage der Kinder im gesamten Irak, dass das Land minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen, machte. Die kurdische Regionalregierung hingegen richtete ein interministerielles Komitee für Menschenhandel ein, um die Umsetzung des Gesetzes gegen Menschenhandel zu überwachen. Sowohl die irakischen als auch die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) haben weiterhin in unangemessener Weise Kinder, die angeblich mit dem IS in Verbindung stehen - von denen einige Opfer von Zwangsrekrutierung und Missbrauch waren - inhaftiert und ohne Rechtsbeistand verfolgt, einschließlich der Anwendung missbräuchlicher Verhörtechniken und Folter, um Geständnisse von den Kindern zu erlangen, anstatt diese Kinder als potenzielle Opfer der schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu betrachten. Darüber hinaus berichteten NGOs, dass 2019 einige Milizen, die mit den Popular Mobilization Forces (PMF) verbunden sind, Burschen unter 18 Jahren rekrutierten, um in Syrien und im Jemen zu kämpfen. Kinder im Irak sind an den schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligt, einschließlich erzwungener Bettelei und kommerzieller sexueller Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel. Die Regierung des Irak hat keine Informationen über ihre Bemühungen im Bereich Arbeit oder Strafverfolgung zur Verfügung gestellt. Die irakische Regierung hat auch weiterhin keine Programme, die sich auf die Unterstützung von Kindern konzentrieren, welche in die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verwickelt sind. Weder die irakische Regierung noch die KRG berichteten über Bemühungen, demobilisierte Kindersoldaten des sog. IS oder der PMF zu schützen, wodurch eine erneute Rekrutierung dieser Kinder in bewaffnete Gruppen nicht verhindert werden kann. Das irakische Sozial- und Arbeitsministerium (MOLSA) betreibt Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kindern, die in die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verwickelt sind, in Bagdad sowie in den Provinzen Basrah, Kirkuk und Ninewa - Anbar wird nicht angeführt. Im Jahr 2019 nahmen die Heime Opfer von Menschenhandel auf. Behördenvertreter wiesen darauf hin, dass schlechte Koordination und mangelhafte politische Maßnahmen für die geringe Zahl der Hilfe suchenden Opfer verantwortlich sind, die von den Unterkünften betreut werden. Laut USDOL sind Kinder im Irak weiterhin anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf – den sog. IS, die PMF, Stammeskräfte, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und vom Iran unterstützte Milizen. Trotz der Niederlage entführt und rekrutiert der sog. IS weiterhin Kinder und setzt sie im Kampf und zur Unterstützung ein, unter anderem als menschliche Schutzschilde, Informanten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter; einige dieser Kinder waren erst acht Jahre alt und einige waren geistig behindert. Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der Autonomen Region Kurdistan und Sinjar operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen. Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet im Juni 2020, dass die irakische Regierung die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllt, jedoch erhebliche Anstrengungen unternimmt, um dies zu erreichen. Konkret haben die Behörden die Opfer von Menschenhandel unter den gefährdeten Bevölkerungsgruppen nicht proaktiv identifiziert, sodass einige Opfer weiterhin für rechtswidrige Handlungen bestraft wurden, zu denen sie von den Menschenhändlern gezwungen wurden, wie z. B. Prostitution und Kindersoldatentum. Darüber hinaus haben die irakischen und KRG-Behörden weiterhin Kinder, die angeblich mit IS in Verbindung stehen - von denen einige Opfer von Zwangsrekrutierung und Missbrauch waren - in unangemessener Weise inhaftiert und ohne Rechtsbeistand strafrechtlich verfolgt und missbräuchliche Verhörtechniken und Folter angewandt, um Geständnisse von den Kinder zu erlangen; die Regierung hat nicht berichtet, dass sie diese Kinder als potenzielle Opfer von Menschenhandel überprüft oder an Schutzdienste verwiesen hat. Quelle: - Anfragebeantwortung der Staatendokumenentation: Sicherheits- und humanitären Lage von Kindern in Anbar insbesondere in Fallujah und Al Qa’im, Stand 10.03.2021 (samt dort zit Quellen) 1.4.3.3. Lage von Kindern in Anbar mit Schwerpunkt Ramadi, Falludschah, al-Qa’im Einer der
folgend zitierten Quellen zufolge sind etwa 92% aller irakischen Kinder an der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolviert diese. In höheren Schulstufen vergrößert sich diese Kluft weiter. Die Hälfte aller öffentlichen Schulen im Land bedürfen einer Sanierung, und jede dritte Schule arbeitet in mehreren Schichten, was die Lernzeit der Kinder verkürzt. Die fünf Gouvernements mit den niedrigsten Einschulungs- und Anwesenheitsraten konzentrieren sich auf die südlichen Gouvernements des Landes, sowie Anbar und Ninewa. Im Februar 2019 protestierten landesweit tausende Lehrer für die Errichtung neuer Schulen, eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur und die Zahlung ihrer Gehälter. Laut einer
folgend zitierten Studie besuchen im Gouvernement Anbar 93,1% der Kinder die Grundschule, 39,7% der Kinder die Sekundärstufe I und 23,1% eine Oberstufenschule.Laut einer
folgend zitierten Studie besuchen im Gouvernement Anbar 93,1% der Kinder die Grundschule, 39,7% der Kinder die Sekundärstufe römisch eins und 23,1% eine Oberstufenschule. Einer Quelle zufolge liegt die Analphabetenquote von Personen über zehn Jahren im Distrikt Ramadi bei etwa 13%. 17% können lesen, 33% auch schreiben. 16% der über Zehnjährigen haben eine Grundschule besucht, 12% eine Mittlere Schulstufe und 3% eine sekundäre Schulstufe. Etwa 5% haben ein Diplom
der Sekundärstufe erhalten, und etwa 1% hat einen höheren Bildungsgrad erreicht. Dabei haben Buben und Männer im Allgemeinen einen höheren Bildungsgrad erreicht als Mädchen und Frauen. Die meistgenannten Gründe, warum der Bildungsweg nicht fortgeführt wurde, waren gesellschaftliche Gründe (40%), erforderliche Hilfe im Haushalt (20%), das fehlen an leicht erreichbaren Schulen (13%) und Krankheiten und Behinderungen (7%). Im Distrikt Falludscha wurden bis Ende 2018 26 Schulen, für Mädchen und Buben, im Stadtgebiet von Falludscha saniert. Anfang 2018 wurde auch die Industrieschule von Falludscha für 4.000 Schüler und Mitte 2018 das Technische Institut Anbar für 2.000 Schüler, 200 davon Mädchen, fertiggestellt. Die Sanierung der Universität Falludscha wird fortgesetzt, 1.200 Studenten konnten ihr Studium bereits wieder aufnehmen. Einer der Quellen zufolge gibt es in Al-Qa‘im eine Vielzahl von Schuleinrichtungen, darunter vier Kindergärten, 58 Grundschulen (15 gemischte, 22 für Mädchen und 21 für Buben), 13 Sekundärschulen (zwei gemischte, vier für Mädchen und sieben für Buben), elf Höhere Schulen (zwei gemischte, fünf für Mädchen und vier für Buben), sowie eine technische Schule für Buben. Einer weiteren Quelle zufolge haben die meisten Kinder in Al-Qa‘im Bildungszugang. Es seien jedoch nur etwa 40% der Schulen in Betrieb. Viele der Schulgebäude sind entweder völlig zerstört oder teilweise bis zu 60% beschädigt und müssen saniert werden. Die Klassenräume sind überfüllt mit zeitweise über 65 Schülern pro Klasse, die Schulen lehren im Schichtbetrieb und es fehlt an ausreichend Lehrern, Schulmaterial und Büchern. Im Gouvernement Anbar sind 5,2% der Kinder unter fünf Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig, 1% der Kinder sind schwer untergewichtig. 10% sind im Wachstum bzw. in der Körpergröße unterentwickelt, 3,3% schwerwiegend. Laut derselben Quelle sind in Anbar 81,6% der Kinder zwischen drei und vier Jahren in ihrer Entwicklung in Bezug auf die untersuchten Indikatoren auf Kurs. Außerdem wurden im Gouvernement Ninewa 9,1% der Kinder unter fünf Jahren in der vorhergegangenen Woche alleine gelassen, 2,1% wurden unter Aufsicht eines weiteren Kindes unter zehn Jahren gelassen. Distrikt Falludscha Am 19.5.2019 berichtet UNDP, dass im Zuge des Projekts zur Finanzierung von Einrichtung zur Stabilisierung (Funding Facility for Stabilization, FFS) sechs von neun Projekten im Wassersektor 2018 abgeschlossen waren. Ein Projekt für die Sanierung der Wasserversorgung in der Universität Falludscha befand sich Ende 2018 in Ausschreibung und sollte 2019 vergeben werden. Ein Projekt zur Bereitstellung der notwendigen Materialien und Armaturen für das Wassersystem der Stadt befand sich zum Berichtszeitpunkt in Planung. Distrikt Al-Qa‘im Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Al-Qaim/Markaz Al-Qaim in Anbar vom 14.5.2018 ist zu entnehmen, dass etwa 7% der Wohnhäuser in Al_Qa‘im total zerstört sind, 40% sind teilweise beschädigt. Es gibt in Al Qa‘im zwei Projekte, die die Stadt mit dem notwendigen Wasser versorgen. Es bestehen jedoch Einschränkungen aufgrund von Schäden, wie z.B. versagender Pumpstationen. Wegen Treibstoffmangels wird das Wasser im Zwei-Stunden-Takt in die Wohngebiete gepumpt. Darüber hinaus ist das Wasser, das aus dem Fluss durch die Station und dann in die Häuser gepumpt wird, aufgrund des Mangels an Aufbereitungsmitteln unrein. Das nationale Stromnetz ist weder für die Bürger noch für Regierungsstellen ständig verfügbar. Die Bevölkerung nutzt eine Reihe von privaten Generatoren, die in einigen Vierteln vorhanden sind. Lebensmittel sind verfügbar, aber es kann zu Verspätungen der Lieferungen kommen. Derzeit erfolgt die Versorgung besonders durch Private und NGOs, bis sich der Markt wieder stabilisiert hat. Zu den Organisationen, die Nahrungsmittel verteilen, zählen die Anbar-Zweigstelle des Ministeriums für Vertreibung und Migration, die Al-Hayat (Leben) Organisation, die Afkar Organisation, die Reform Society und eine Norwegische Organisation. Es gibt viele Familien unterhalb der Armutsgrenze, neben vielen anderen auch, die nicht über die entsprechende wirtschaftliche Kaufkraft verfügen, um sich Lebensmittel zu kaufen. Infolgedessen sind im Allgemeinen Kinder und besonders Babys gefährdet. Die Nahrungsmittelpreise liegen teils ungefähr 20-30% über dem Normalpreis. REACH in Zusammenarbeit mit der Returns Working Group (RWG) Iraq führte im Sommer 2018 eine Feldforschung zu den sozio-ökonomischen Bedingungen in Al-Qa‘im durch, basierend auf Interviews mit RückkehrerInnen. Berichten zufolge war in Al-Qa'im und Umgebung aufgrund von Schäden am Stromnetz kein Strom aus dem öffentlichen Netz verfügbar.
Angaben einer Person mit Expertenwissen über die Stromversorgung (Strom-KI) wurden die Transformatoren außerhalb der Stadt während der Krise beschädigt. Infolgedessen seien die Bewohner vollständig auf kommunale und private Stromerzeuger angewiesen. Die kommunalen Generatoren kosten für einen Monat 12.000 IQD (Anm.: ~ € 9,27 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) pro Ampere, wobei der Strom aus diesen Generatoren Berichten zufolge täglich nur zwischen 12 und 16 Uhr und zwischen 19 und 23 Uhr verfügbar ist. 10 bis 20% der Bewohner können sich den Stromzugang nicht leisten. Die Kosten halten manche Binnenvertriebene von einer Rückkehr
Al-Qa‘im ab. Alternativ werden Öllampen oder solarbetriebene Geräte verwendet.Berichten zufolge war in Al-Qa'im und Umgebung aufgrund von Schäden am Stromnetz kein Strom aus dem öffentlichen Netz verfügbar.
Angaben einer Person mit Expertenwissen über die Stromversorgung (Strom-KI) wurden die Transformatoren außerhalb der Stadt während der Krise beschädigt. Infolgedessen seien die Bewohner vollständig auf kommunale und private Stromerzeuger angewiesen. Die kommunalen Generatoren kosten für einen Monat 12.000 IQD Anmerkung, ~ € 9,27 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) pro Ampere, wobei der Strom aus diesen Generatoren Berichten zufolge täglich nur zwischen 12 und 16 Uhr und zwischen 19 und 23 Uhr verfügbar ist. 10 bis 20% der Bewohner können sich den Stromzugang nicht leisten. Die Kosten halten manche Binnenvertriebene von einer Rückkehr
Al-Qa‘im ab. Alternativ werden Öllampen oder solarbetriebene Geräte verwendet. Hinsichtlich der Wasserversorgung ist das Leitungswassernetz in Al-Qa'im funktionsfähig, Schäden aus der Zeit der jüngsten Krise seien weitgehend behoben worden. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung für den Bericht mussten noch 20 Wasserpumpstationen repariert werden, acht waren funktionsfähig. Aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Wasseraufbereitungsanlage wird das Wasser direkt aus dem Euphrat bezogen. Wasser steht den Einwohnern Al-Qa‘ims jedoch nur alle zwei bis drei Tage für drei bis vier Stunden zur Verfügung, was durch den Strommangel für den Betrieb der Pumpen und durch zu geringe Treibstoffzuweisungen für Generatoren durch die Regierung verursacht wird. Etwa 10% der Bevölkerung in der Umgebung sind nicht an das Leitungswassernetz angeschlossen. Wasser kann auch von LKWs gekauft werden, 2.000 Liter für 8.000 IQD (Anm.: ~ € 6,18 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) und auch Hilfsorganisationen würden Wasserflaschen und Chlortabletten verteilen.Wasser kann auch von LKWs gekauft werden, 2.000 Liter für 8.000 IQD Anmerkung, ~ € 6,18 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) und auch Hilfsorganisationen würden Wasserflaschen und Chlortabletten verteilen. Bewohner leiden an trinkwasserbedingtem Durchfall und durch das Wasser verursachte Hauterkrankungen und Augenreizungen. Zur Existenz von Kinderkrankenhäusern bzw. Kinderabteilungen in Krankenhäusern und niedergelassenen Kinderärzten: Distrikt Al-Qa‘im REACH in Zusammenarbeit mit der Returns Working Group (RWG) Iraq führte im Sommer 2018 eine Feldforschung zu den sozio-ökonomischen Bedingungen in Al-Qa‘im durch, basierend auf Interviews mit RückkehrerInnen. Angaben von Personen mit Spezialkenntnissen im Gesundheitswesen (Healthcare Kis) zufolge hatten die meisten Bewohner in Qa'im und den umliegenden Dörfern Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, darunter zwei funktionierende öffentliche Krankenhäuser und sechs private Ärzte. Eines der Krankenhäuser befindet sich in der nahe gelegenen Stadt Al-Ubaydi, während das andere in Al-Qa'im selbst liegt. Beide Krankenhäuser wurden Berichten zufolge während des jüngsten Konflikts beschädigt. Die Schäden sollen jedoch teilweise von humanitären Organisationen behoben worden sein. Darüber hinaus sorgen einige Organisationen für die medizinische Grundversorgung, darunter auch für die Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser. Es seien ausreichend medizinische Geräte verfügbar und darüber hinaus stehen zwei Krankenwagen für Notfalldienste zur Verfügung. Es herrscht jedoch ein genereller Mangel an Ärzten in der Region, was zu langen Wartezeiten führt, sowie einem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung. So gab es im öffentlichen Krankenhaus in Al-Ubaydi zum Berichtszeitraum weder Fachärzte noch Kapazitäten für Operationen, während es im Krankenhaus in Al-Qa'im fünf spezialisierte Ärzte gab, darunter einen Chirurgen, einen Orthopäden, einen Internisten, einen Gynäkologen und einen Kinderarzt. Einer der befragten Quellen zufolge würden diese Spezialisten dem Krankenhaus aber nur die Hälfte des Monats zur Verfügung stehen, da sie in anderen Städten leben würden. Die Kapazitäten für Operationen und die Gesundheitsversorgung schwangerer Frauen seien nicht ausreichend. Im Fall, dass bestimmte Gesundheitsdienste in Al-Qa'im nicht verfügbar sind, reisen Patienten bis
Ana, Ramadi, Haditha, Bagdad oder Erbil. Neben diesen Krankenhäusern gibt es eine humanitäre Organisation, die psychosoziale Unterstützungsdienste anbietet. Eine Konsultation in einem öffentlichen Krankenhaus soll 3.000 IQD (Anm.: ~ € 2,32, laut Umrechnung Stand 1.4.2020) kosten, in einer privaten Klinik 10.000 IQD (Anm.: ~ € 7,73, laut Umrechnung Stand 1.4.2020).Eine Konsultation in einem öffentlichen Krankenhaus soll 3.000 IQD Anmerkung, ~ € 2,32, laut Umrechnung Stand 1.4.2020) kosten, in einer privaten Klinik 10.000 IQD Anmerkung, ~ € 7,73, laut Umrechnung Stand 1.4.2020). Es soll in der Region Apotheken geben, die jedoch nicht über ausreichende Medikamentenvorräte verfügen. Die verfügbaren Medikamente sind Berichten zufolge teurer als in der Zeit vor dem Islamischen Staat (IS). Die irakische Regierung und humanitäre Organisationen verteilten Berichten zufolge ebenfalls Medikamente. Die französische medizinische Hilfsorganisation Première Urgence Internationale berichtet am 4.6.2018, dass der Distrikt Al-Qa'im und seine Einwohner, ab 2014 unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS), weder staatliche noch humanitäre Hilfe erhielten. Das Allgemeine Krankenhaus in Obaidi (Al-Ubaydi) [Anm.: ein Subdistrikt von Al-Qa‘im] wurde teilweise zerstört und war seitdem nicht mehr funktionsfähig. Dank der Wiederaufbauarbeiten und der Bereitstellung der wichtigsten Ausrüstung ist die Einrichtung nun wieder betriebsbereit und bietet einer Bevölkerung von 30.000 Menschen eine medizinische Grundversorgung. Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Al-Qaim/Markaz Al-Qaim in Anbar vom 14.5.2018 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitssektor in Al-Qa‘im vor Herausforderungen steht und Unterstützung benötigt, insbesondere das allgemeine Krankenhaus in Al-Qaim und die anderen Zentren für primäre Gesundheitsversorgung, denen es an vielen Dingen mangelt und die Ausstattung und Einrichtung bedürfen, um Gesundheitsdienste für die Bevölkerung bereitstellen zu können. Dem Bericht ist auch zu entnahmen, dass das Allgemeine Krankenhaus in Al-Qa‘im zum Berichtszeitraum zu 40% beschädigt war. Die 2014 gegründete Global Coalition von 82 Mitgliedsstaaten, die sich dem Kampf gegen den Islamischen Staat (IS; Daesh) verschrieben haben, berichtet im August 2019, dass das Krankenhaus von Al-Qa‘im am 23.7.2019 wieder eröffnet wurde. Im Hospital arbeiten einheimische Ärzte, die
Hause zurückkehrten. Viele von ihnen sind jedoch gezwungen, im Krankenhaus zu leben, da ihre Häuser zerstört sind. Die Klinik, in der auch ein Kinderchirurg angestellt ist, hilft täglich bis zu 200 Kindern. Quelle: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Lage von Kindern in Anbar mit Schwerpunkt Ramadi, Falludschah, al-Qa’im, Stand 24.04.2020 (samt dort zitierten Quellen) 1.4.3.4. Sicherheitslage, sozioökonomische Lage in Al Qa’im Die Angaben zur Einwohnerzahl sowie im Detail zur Anzahl der Flüchtlinge, die in ihren Heimatort bzw. Heimatbezirk Al-Qa‘im zurückkehrten, divergieren. Quellen aus dem Jahr 2018 sprechen von 74.000 bis 115.000 Einwohnern. 70.000 Personen aus Al-Qa‘im sind noch nicht zurückgekehrt, sie sind als Binnenvertriebene (IDPs) in anderen Provinzen des Iraks untergebracht. Außerdem ist es infolge beschädigter Unterkünfte, begrenzter Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen und fehlender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu Fällen sekundärer Flucht gekommen. 150 Familien sollen demnach
ihrer Rückkehr ein zweites Mal den Ort verlassen haben. Laut Angaben von UN-OCHA betrug auch Ende Juli 2019 die Rückkehrrate im Unter-Bezirk Al-Qa‘im weniger als 50%. Temporär wurden Flüchtlinge aus Al-Qa‘im von den Behörden mit dem Argument zur Rückkehr gezwungen, dass sie im Falle der Verweigerung als Anhänger des sog. Islamischen Staates betrachtet würden. Laut Berechnungen von IOM mit Stand 31.10.2019 sind 6.147 Familien mit 36.882 Einzelpersonen in den Distrikt Al-Qa‘im zurückgekehrt, wobei rund 600 Familien in eigentlich unbewohnbaren Unterkünften untergebracht wurden. Al-Qa‘im ist geprägt von Armut, einer hohen Arbeitslosenrate, dem Mangel an Dienstleistungen und Produkten sowie wie Schäden an öffentlichen Einrichtungen und privaten Häusern. Insbesondere arme Familien mit Kindern können sich die Ernährung ihrer Kinder aufgrund der hohen Lebensmittelpreise nicht leisten. Diejenigen ohne ausreichendes Einkommen sind auf Hilfe angewiesen oder müssen auf den Verkauf von Besitztümern zurückgreifen. Die Wasser- und Stromversorgung ist nur eingeschränkt gegeben. Zudem ist das Wasser, welches aus dem Fluss entnommen wird, unrein, sodass es zu Erkrankungen gekommen ist. Die Rückkehrer wünschen sich den Wiederaufbau der Wirtschaft und folglich die Generierung von Arbeitsplätzen, indem einerseits die Fabriken in der Region wieder aufgebaut werden, und andererseits der einst dominierende Agrarsektor Unterstützung erhält, insbesondere im Hinblick auf die Stromversorgung für die Bewässerung. Die Bewohner können momentan nur Felder zur Eigenversorgung bewirtschaften, da sie sich die Kosten für Generatoren, welche die Wasserpumpen antreiben, nicht leisten können. Die Gesundheitseinrichtungen in Qa'im sind funktionsfähig, aber es gibt einen Mangel an Ärzten und spezialisierter medizinischer Versorgung mit begrenzten Kapazitäten für Operationen und die Versorgung schwangerer Frauen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten begrenzt. Die meisten Kinder in Qa'im haben Zugang zu formaler Bildung. Die die Anzahl der funktionierenden Schulen, Lehrer und Materialien ist allerdings nicht ausreichend. Die Klassenzimmer sind zudem überfüllt. Für viele Familien ist der Schulbesuch unerschwinglich, da sie sich das Schulmaterial und bei größeren Entfernungen den Transport nicht leisten können. Quelle: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Al Qa’im, Sicherheitslage, sozioökonomische Lage, Stand 10.03.2020 1.4.4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und
wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020) Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020). Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder
dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 1.4.5 Sunnitische Araber: Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde
der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 1.4.5.1. Zur Lage der sunnitischen Araber im Irak: Es gibt eine lange Geschichte von Spannungen zwischen sunnitischen und schiitischen Arabern.
der US-Invasion 2003 nahm der Sektierertum in gewalttätigen Wellen rapide zu. AQ-I, die sunnitische Widerstandsbewegung gegen die US-Besatzung
der Beseitigung von Saddam Hussein 2003, nahm nicht nur US-amerikanische und ausländische Besatzungstruppen ins Visier, sondern auch die lokale schiitische Bevölkerung und schürte so die konfessionellen Spannungen, die 2006-2007 in einem Bürgerkrieg gipfelten. a. Wahrgenommene Zugehörigkeit zum ISIL In der Zeit
dem Rückzug der US-Truppen im Jahr 2011 nutzte die salafistische Dschihadistengruppe ISIL, die
folgerin von AQ-I, die wachsenden Gefühle der Entrechtung innerhalb der irakischen sunnitischen Bevölkerung aus. Die Expansion von ISIL und die militärischen Operationen gegen die Gruppe seit 2014 lösten eine interne Vertreibungskrise im Irak aus und schufen weiteres Misstrauen in der Bevölkerung. Sunnitische Araber können aufgrund bestimmter individueller Faktoren als mit ISIL verbunden wahrgenommen werden, wie z. B. (wahrgenommene) familiäre Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsgebiet und Zeitpunkt der Flucht, Stamm, Name, etc. Mögliche Indikatoren für eine Zugehörigkeit zu ISIL sind zum Beispiel, wenn ein sunnitischer Araber in einem ehemaligen ISIL-Gebiet gelebt hat und zu einem späten Zeitpunkt der Kämpfe aus dem Gebiet geflohen ist; oder ein Familienmitglied als ISIL-Verdächtiger verhaftet wurde. Wenn eine Person einem Stamm angehört, von dem (oder Teilen davon) bekannt ist, dass er ISIL unterstützt hat, kann er oder sie auch als ISIL-Sympathisant angesehen werden. Viele sunnitische Stämme haben sich in Pro- und Anti-ISIL-Fraktionen gespalten, was die Spaltung der sunnitischen Bevölkerung verschärft und kaum einen Stamm ohne ISIL-nahe oder -unterstützende Mitglieder übriglässt. Außerdem kann die Herkunft aus einem Dorf oder einer Stadt, von der bekannt ist, dass sie ISIL unterstützt hat, den Verdacht auf eine ISIL-Zugehörigkeit erhöhen (z. B. Baaj, Hawija). Es kann sogar einen schwerwiegenden Verdacht erregen, einen Namen - oder ein Familienmitglied mit einem Namen - zu haben, der dem eines ISIL-Verdächtigen ähnlich ist, obwohl viele irakische Bürger identische Namen haben. Es gibt zahlreiche Fälle von Menschen in Haft, nur, weil ihr Name dem eines Terrorverdächtigen ähnlich ist. Sunnitische Araber, die als ISIL-Angehörige wahrgenommen werden, sind dem Risiko ausgesetzt,
dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet und verfolgt zu werden. Darüber hinaus wird in früheren Berichten auf Vergeltungsgewalt gegen sie hingewiesen, die von Elementen der ISF und mit den ISF verbundenen Kräften, einschließlich der PMU und Minderheitenmilizen, ausgeübt wird. Die PMU waren an außergerichtlichen Hinrichtungen und anderen ungesetzlichen Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, Entführungen und Erpressung von (männlichen) sunnitischen Zivilisten beteiligt, anscheinend aus Rache für ISIL-Angriffe gegen die schiitische Gemeinschaft. Trotz der beträchtlichen Handlungsfreiheit, die Milizen im Irak haben, gab es mit dem Ende des militärischen Kampfes gegen ISIL weniger Berichte über solche Übergriffe. Racheakte in Form von Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen von Sunniten, die von ISF und verbundenen Kräften begangen wurden, wurden in den Jahren 2014-2017 verzeichnet, wobei die Mehrzahl der gemeldeten Vorfälle in den Jahren 2014-2016 stattfand. Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch PMU- und/oder Regierungstruppen sind seltener geworden, insbesondere
dem Großajatollah al-Sistani im Juni 2016 davor gewarnt hatte, Nichtkombattanten zu verletzen, und Badr-Führer Hadi al-Ameri gelobte, die Verantwortlichen für Misshandlungen zur Rechenschaft zu ziehen. Es gab auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und einige Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen durch die kurdischen Sicherheitskräfte und bewaffnete jesidische Gruppen sowie über Vergeltungsangriffe gegen sunnitische Araber und ihr Eigentum im Zuge der Operationen zur Rückeroberung von ISIL-Gebiet. Einige sunnitische Binnenvertriebene wurden durch eine Mischung aus komplizierten bürokratischen Verfahren und Auflagen sowie Einschüchterungstaktiken, darunter Entführungen, willkürliche Inhaftierungen und - im Fall von Diyala - außergerichtliche Hinrichtungen, an der Rückkehr in ihre Städte und Dörfer gehindert. Sicherheitsakteure, Stammesführer und lokale Gemeinschaften haben sunnitisch-arabische Binnenvertriebene, denen Verbindungen zum ISIL
gesagt werden, die Rückkehr verweigert, Umsiedlungen erzwungen und Vertreibungen aus Lagern und informellen Siedlungen durchgeführt sowie und verfrühten Rückführungen erzwungenen, was oft zu Sekundärvertreibungen führt. b. Behandlung im Zusammenhang mit dem Entbaathifizierungsprozess Sunniten berichten, dass sie bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor infolge des Entbaathifizierungsprozesses diskriminiert werden, ein Prozess, der ursprünglich auf Loyalisten des früheren Regimes abzielte.
Angaben von Sunniten und lokalen NROs setzt die Regierung die selektive Anwendung der Entbaathifizierungsbestimmungen des Gesetzes fort, um viele Sunniten von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst auszuschließen, nicht aber, um ehemalige schiitische Baathisten auszuschließen. c. Lage der sunnitischen Araber in Bagdad Die Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie zu verüben. Sunniten fürchten vor allem, von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst, entführt oder um ihr Eigentum gebracht zu werden. Quellen berichteten, dass es in Bagdad schwierig ist, die Verantwortung für Anschläge bestimmten Tätern zuzuordnen, und dass Sprengstoff sowohl für politische als auch für kriminelle Zwecke verwendet wird, um Ziele anzugreifen und einzuschüchtern. Die Bestimmung der Akteure kann schwierig sein, obwohl es sich höchstwahrscheinlich in erster Linie um Milizen und Banden handelt; aufgrund der starken Verbindungen zwischen beiden ist eine Unterscheidung nicht immer möglich. Risikoanalyse Die Handlungen, denen sunnitische Araber ausgesetzt sein könnten, von denen angenommen wird, dass sie mit ISIL in Verbindung stehen, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. willkürliche Verhaftung, Todesstrafe, Folter). In anderen Fällen könnten Einzelpersonen (lediglich) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, und bei der individuellen Beurteilung, ob eine Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen könnte, sollte die Schwere und/oder Wiederholbarkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob sie als eine Kumulation verschiedener Maßnahmen auftreten. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Herkunftsgebiet, Stammeszugehörigkeit usw. Im Falle einer wahrgenommenen Zugehörigkeit zu ISIL würde im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet werden. Die Einschätzung, ob der Antragsteller als mit ISIL verbunden wahrgenommen würde, würde von individuellen Umständen abhängen, wie z. B. (wahrgenommene) familiäre Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsort und/oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIL kontrollierten Gebiet während der ISIL-Kontrolle und dem Zeitpunkt der Flucht, (wahrgenommene) Stammeszugehörigkeit zu ISIL, Name usw. Quelle: - EASO Country Guidance, https://easo.europa.eu/country-guidance-iraq-2021; S 66 - 68, Zugriff 11.05.2021 1.4.6. Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vergleiche OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je
Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je
Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020 - K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnisch Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020 - OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 - UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (12.2018): Gender Profile – Iraq,A situation analysis on gender equality and women’s empowerment in Iraq, https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/620602/rr-gender-profile-iraq-131218-en.pdf, Zugriff 13.3.2020 1.4.7. Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).
, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können.
Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).
, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können.
Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vergleiche FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018). Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020).Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Zwischen 2014 und 2017 etablierte der Islamische Staat (IS) ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten. Es wurde jedoch kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 14.1.2020). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer übergeben oder
Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.1.2019; vgl. USCIRF 4.2019). Zwischen 2014 und 2017 etablierte der Islamische Staat (IS) ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten. Es wurde jedoch kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 14.1.2020). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer übergeben oder
Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.1.2019; vergleiche USCIRF 4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002196.html, Zugriff 13.3.2020 - OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 - UNFPA - United Nations Population Fund
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