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{'item': 'I419 1410089-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlI419 1410089-3 Spruch, I419 1410089-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.07.2020 seinen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines Asylberechtigen ab (Spruchpunkt I), ebenso betreffend jenen eines subsidiär Schutzberechtigten, und zwar laut Spruch: „in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat“ (Spruchpunkt II), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III) und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines Asylberechtigen ab (Spruchpunkt römisch eins), ebenso betreffend jenen eines subsidiär Schutzberechtigten, und zwar laut Spruch: „in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat“ (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei) und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Unter einem stellte es fest, dass des Beschwerdeführers „Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig ist“, ohne einen Zielstaat anzuführen (Spruchpunkt V), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkte VII bis IX).Unter einem stellte es fest, dass des Beschwerdeführers „Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig ist“, ohne einen Zielstaat anzuführen (Spruchpunkt römisch fünf), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkte römisch sieben bis römisch neun).
  4. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Nigerias, leide unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und habe einen „2014/2015“ hier geborenen Sohn. Er sei zwar mehrfach straffällig geworden, habe aber „lediglich mehrere Vergehen nach dem SMG“ begangen, sodass das Einreiseverbot zu lange bemessen sei. Die Länderfeststellungen zur Behandlung seiner Erkrankung in Nigeria stünden im Widerspruch zu den Anfragebeantwortungen, und nirgends gehe hervor, dass die Behandlung in Nigeria adäquat im Sinne westlicher Standards wäre. Da es ihm dort an einer derartigen Behandlung mangeln würde, wäre er massiv in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK beeinträchtigt.
  5. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Nigerias, leide unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und habe einen „2014/2015“ hier geborenen Sohn. Er sei zwar mehrfach straffällig geworden, habe aber „lediglich mehrere Vergehen nach dem SMG“ begangen, sodass das Einreiseverbot zu lange bemessen sei. Die Länderfeststellungen zur Behandlung seiner Erkrankung in Nigeria stünden im Widerspruch zu den Anfragebeantwortungen, und nirgends gehe hervor, dass die Behandlung in Nigeria adäquat im Sinne westlicher Standards wäre. Da es ihm dort an einer derartigen Behandlung mangeln würde, wäre er massiv in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK beeinträchtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte bis Ende 30, unbekannter Staatsangehörigkeit und Christ. Er spricht Englisch und kaum Deutsch. Im noch festzustellenden Herkunftsstaat, wo zumindest seine Eltern und sein Onkel leben, besuchte er die Grundschule und arbeitete als Ersatzteilverkäufer. Er hat auch Berufserfahrung als Maler und Anstreicher. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria oder Guinea-Bissau, wobei nicht festgestellt werden kann, was von beidem zutrifft. 1.1.2 Am 07.04.2004 reiste er illegal ein und beantragte tags darauf als seinen Angaben nach Nigerianer internationalen Schutz, begründet mit privater Verfolgung durch Mitglieder des Oodua People‘s Congress. Eine Ladung zur Einvernahme am 20.01.2005 behob er nicht, worauf das BAA das Verfahren einstellte. Er reiste stattdessen nach Vorarlberg und wurde am 23.01.2005 von der Schweizer Polizei mit einem fremden Ausweis lautend auf (den gut 10 Jahre älteren) P. I., in einem Regionalzug aufgegriffen, wo er angab, erst vor einem Monat Afrika verlassen und Ausweis von einem Zufallsbekannten bekommen zu haben. Als seinen Namen gab er den im Spruch erstgenannten Aliasnamen an.1.1.2 Am 07.04.2004 reiste er illegal ein und beantragte tags darauf als seinen Angaben nach Nigerianer internationalen Schutz, begründet mit privater Verfolgung durch Mitglieder des Oodua People‘s Congress. Eine Ladung zur Einvernahme am 20.01.2005 behob er nicht, worauf das BAA das Verfahren einstellte. Er reiste stattdessen nach Vorarlberg und wurde am 23.01.2005 von der Schweizer Polizei mit einem fremden Ausweis lautend auf (den gut 10 Jahre älteren) P. römisch eins., in einem Regionalzug aufgegriffen, wo er angab, erst vor einem Monat Afrika verlassen und Ausweis von einem Zufallsbekannten bekommen zu haben. Als seinen Namen gab er den im Spruch erstgenannten Aliasnamen an. Nach der Rückübernahme durch Österreich wurde er in Schubhaft genommen, von der er nach seiner ersten Verurteilung in die Strafhaft wechselte. Im fortgesetzten Asylverfahren erließ das BAA am 30.05.2005 einen abweisenden Bescheid verbunden mit einer Ausweisung, der am 17.06.2005 rechtskräftig wurde. 1.1.3 Ein Aufenthaltsverbot der BPD Wien gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.06.2005 rechtskräftig. Dieser wurde 06.10.2005 aus der Strafhaft entlassen, verblieb indes wegen eines zwei Tage vorher – wieder als seinen Angaben nach Nigerianer – gestellten Folgeantrags im Inland und gab zu diesem an, er habe psychische Probleme. Er spüre, dass man im Herkunftsstaat nach ihm suche. In seinem Kopf drehe sich alles, und er träume schlecht. Das BAA wies den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, was am 19.02.2006 rechtskräftig wurde. 1.1.4 Den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2009, wobei dieser einen weiteren Aliasnamen und ferner angab, aus Guinea-Bissau zu sein, von wo er 1994 nach Gambia gezogen sei, hat das BAA 03.11.2009 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurück- und den Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen, die Beschwerde dagegen wies der AsylGH als verspätet zurück (04.01.2010, A8 410.089-1/2009/3E). Der Beschwerdeführer blieb dennoch im Inland und wurde zu einer Sprachaufzeichnung vorgeladen. Er gab an, außer Englisch auch noch Mandingo (Mandinka) zu sprechen. Die Sprachanalyse der Englisch-Probe durch „sprakab“ vom 20.04.2013 ergab, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem englischsprachigen Land liegt. In Nigeria liegt er mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit. Mit hoher Sicherheit liegt er in einen nicht-englischsprachigen Land, möglicherweise in einem Portugiesisch-sprachigen Land wie Guinea-Bissau. Die Sprachprobe in Mandingo wurde nicht ausgewertet, weil sie zu kurz war. Weitere Befundungen zur Herkunft des Beschwerdeführers fanden nicht statt. Die Sprachaufzeichnungen finden sich nicht in den vorgelegten Akten. 1.1.5 Frühestens 2010 lernte der Beschwerdeführer eine aus Uganda stammende und vormals mit einem Österreicher verheiratete Österreichische Staatsbürgerin kennen, mit der er einen achtjährigen Sohn hat, der wie die anderen drei Kinder der Frau ebenso Österreicher ist. Seit spätestens August 2016 lebt der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern zusammen. Im Monat darauf befragt, konnte er weder deren noch den Geburtstag seines Sohnes nennen. Nach seinen späteren Angaben ist er auch Vater des jüngsten, inzwischen vierjährigen Sohnes der Frau. 1.1.6 Am 30.08.2016 stellte er den dritten Folgeantrag, zu dem er angab, er habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn, für den diese das Sorgerecht habe. Neue Fluchtgründe habe er nicht, stelle den Antrag aber, weil er einen Ausweis brauche, um einen eingeschriebenen Brief von der Post abholen zu können. Er sei Nigerianer und könne nicht zurück, weil genannten Angehörigen hier seien. Im Herkunftsstaat sei die Cousine „wegen Vodoo“ getötet worden. Es sei ihm neu, dass er damals bereits drei negativ beschiedene Verfahren gehabt habe. Das BFA wies am 28.10.2016 auch diesen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Während des Beschwerdeverfahrens ließ das BFA den Beschwerdeführer zu einem beabsichtigten Einreiseverbot Stellung nehmen, worauf dieser angab, er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und dort geboren. Geflohen sei er von dort, weil er sonst umgebracht worden wäre. Im Beschwerdeverfahren erging eine im Punkt der Zurückweisung bestätigende Entscheidung, während die Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Punkten – einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria – mit dem Auftrag dieses Gerichts behoben wurde, das BFA habe eine neue solche zu erlassen und damit ein Einreiseverbot und die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts zu verbinden (I409 1410089-2). 1.1.7 Im Bescheid vom 09.08.2018 entsprach das BFA diesem Auftrag, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest, verhängte wider diesen ein 10-jähriges Einreiseverbot und stellte fest, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers am 30.08.2016 geendet habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mangels Beschwerde wurde auch dieser Bescheid rechtskräftig. 1.1.8 Der Beschwerdeführer war ab 29.11.2017 in einer stationären Drogentherapie, die acht Tage darauf aus disziplinären Gründen abgebrochen werden musste. Am 08.03.2018 wurde er neuerlich zur Therapie aufgenommen, befindet sich aber seit 29.06.2018 wieder in Justizhaft. Er weist außer der genannten familiären Anknüpfung keine über die Anwesenheitsdauer hinausgehenden Integrationsmerkmale auf und ging außer in Haft nie einer legalen Arbeit nach. 1.1.9 Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 2012 ein Waffenverbot der LPD Wien. Am 28.07.2004 wurde er erstmals wegen des Verdachts eines Drogendelikts beanstandet

(454)Er wurde wie folgt strafgerichtlich verurteilt: - Vom LGS Wien am 13.10.2004 zu einer Freiheitsstrafe (als „Junger Erwachsener“), die das OLG Wien im Berufungsverfahren (von 8) auf 12 Monate anhob (14.01.2005, 21 Bs 415/04), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens und versuchten Überlassens von Suchtgift, weil er von ca. Ende Juli bis 08.09.2004 ca. 200 Kugeln Heroin und Kokain an Unbekannte sowie am genannten Tag zwei Kugeln Kokain (1 g brutto) und eine Kugel Heroin (0,7 g brutto) an einen verdeckten Ermittler verkauft und je eine weitere (0,5 g Kokain, 0,7 g Heroin) in der Mundhöhle zum Verkauf bereitgehalten hatte, wobei mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend die (bei den 200 Kugeln) einer großen Menge nahekommende Menge berücksichtigt wurden, und eine teilbedingte Nachsicht unter anderem wegen der uneinsichtigen Verantwortung des Beschwerdeführers ausschied, - am 17.10.2006 zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Suchtgift in einer großen Menge (damals § 28 Abs. 2 und 3 SMG), wobei die bedingte Entlassung aus der Strafe von 2004 widerrufen wurde, und- am 17.10.2006 zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Suchtgift in einer großen Menge (damals Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG), wobei die bedingte Entlassung aus der Strafe von 2004 widerrufen wurde, und - am 12.05.2010 zu 13 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch gewerbsmäßiges Überlassen, weil er einem genannten Abnehmer am 13.04.2010 je zwei Kugeln Kokain (gesamt 1,3 g brutto) und Heroin (gesamt 1,7 g brutto) und von Mitte März bis Anfang April 2010 zumindest dreimal zumindest eine Kugel Kokain (je 1 g brutto) sowie in diesem Zeitraum einem Unbekannten eine weitere Kugel Kokain verkauft hatte, wobei das Geständnis mildernd, dagegen die Wiederholung in Gewerbsmäßigkeit sowie die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall erschwerend wirkten, - vom BG Fünfhaus am 01.10.2012 zu 3 Wochen bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung, - vom LGS Wien am 15.09.2014 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen, weil er am 26.08.2014 einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln Kokain (gesamt 2,2 g brutto) überlassen und Unbekannten weitere 15 Kugeln davon mit gesamt 5,5 g brutto sowie 10 davon mit gesamt 4,4 g brutto zu überlassen versucht hatte, indem er Letztere an einem szenetypischen Ort bereithielt, wobei das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd und die rückfallbegründenden Vorstrafen erschwerend wirkten und die bedingte Strafnachsicht von 2012 widerrufen wurde, - vom LG Wels am 10.07.2015 zu 3 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung, - vom LGS Wien am 31.10.2017 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerben und Besitzen sowie durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weil er weil er am 29.09.2017 einem verdeckten Ermittler eine Kugel Kokain (0,8 g brutto) überlassen und potenziellen Abnehmern weitere 7 Kugeln davon (gesamt 5,7
  1. g)zu überlassen versucht hatte, indem er diese im Mund bereithielt, sowie in einem unbekannten Zeitraum davor Marihuana und Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte, wobei das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd, die sechs Vorstrafen, die Begehung in der Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Delikte aber erschwerend wirkten, und die bedingte Strafnachsicht von 2015 widerrufen wurde, und zuletzt - am 20.09.2018 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz, durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen sowie durch Erwerb und Besitz zum persönlichen Gebrauch, weil er von 29.11.2017 bis 25.01.2018 insgesamt brutto 2,8 g Heroin und 20 g Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, ferner zum unmittelbaren Verkauf 13 Kugeln Kokain (12,5 g brutto) und 6 Kugeln Heroin (4,6 g brutto) am 20.04.2018 sowie 73 Kugeln Kokain (20,01 g netto) und 8 Kugeln Heroin (3,54c g netto) am 29.06.2018 für mindestens drei Abnehmer an einem szenetypischen Ort bereithielt, und im genannten Zeitraum wiederholt Cannabiskraut zum Eigengebrauch erworben und besessen hatte. Mildernd wirkten dabei das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchgifts und der Umstand, dass es betreffend das Überlassen beim Versuch geblieben war, erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall während eines aufrechten Strafaufschubs. Die Taten beging er vorwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Wegen der genannten Taten verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 09.09. bis 08.11.2004, 07.02. bis 06.10.2005, 09.07.2006 bis 06.11.2009, 14.04.2010 bis 13.05.2011, 27.08.2014 bis 10.05.2015, 11.06. bis 16.11.2015, 30.09. bis 29.11.2017 sowie seit 29.06.2018. Von seiner Aufenthaltsdauer im Ausmaß von 17 Jahren verbrachte er somit rund 3450 Tage oder 9,43 Jahre in Haft, also deutlich mehr als die Hälfte. Voraussichtlich wird er im Herbst 2021 entlassen. 1.2 Zum Vorbringen: 1.2.1 Am 30.01.2019 erteilte die Botschaft Nigerias ein bis 03.04.2019 gültiges Heimreisezertifikat mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer sich als Nigerianer bezeichnet und der Aussteller keinen Grund habe, an dieser Behauptung zu zweifeln. 1.2.2 Das BFA ließ den Beschwerdeführer zu einer möglichen Schubhaft nach dem Strafende Stellung nehmen, worauf dieser angab, er könne nicht nach Guinea-Bissau zurück, weil eine terroristische Organisation ihn verfolge. Er habe dort niemanden und sei nicht sicher. Ferner sei er psychisch krank und werde in Österreich medikamentös gut versorgt, was in Afrika nicht der Fall wäre. Er sei in Nigeria geboren, aber seit ca. 2009 Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und dort gefährdet. Zum – daraufhin protokollierten – nun vorliegenden Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und in Nigeria geboren. Seine alten Fluchtgründe seien aufrecht und in Guinea-Bissau sein Leben in Gefahr. Im letzten (bezogen auf die „alten Fluchtgründe“) infrage kommenden Verfahren, dem zum Folgeantrag von 2009, hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei 1999 Soldat geworden. Als solcher habe er an der Grenze zwischen „Guinea Conacre“ (Conakry ist der Hauptstadtdistrikt von Guinea) und Guinea-Bissau gelebt. Als er dort Dienst verrichtet habe, hätten ihn die „Rebellen (Casamasa)“ gezwungen, Menschen zu töten. Er sei dann mit einem Freund in den Senegal geflohen, worauf sie seinen Vater getötet hätten. Im Rückkehrfall würden sie auch ihn aus Rache töten oder die Regierung ihn als Rebellen mit dem Tod bestrafen. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Fluchtvorbringen erstattet. Ihm droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in Nigeria noch in Guinea-Bissau eine Verfolgung von privater oder staatlicher Seite. Es liegt sonst kein Hinweis vor, dass dem Beschwerdeführer in einem dieser Staaten aus, sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte. 1.2.4 Eine Einvernahme im August 2018 wurde abgebrochen, weil der Beschwerdeführer angab, Kopfschmerzen zu haben und Stimmen zu hören. Zu einer neuerlichen Ladung für 12.02.2021 teilte er vorab mit, es sei ihm krankheitshalber nicht möglich, dieser nachzukommen. Er wurde dennoch in der Justizanstalt vernommen, wo er angab, krank zu sein und Stimmen zu hören. Er nehme fünf verschiedene Medikamente und bekomme wöchentlich eine Spritze. Ob er einen Erwachsenenvertreter benötige, wisse er nicht. Er denke, dass ihm die Einvernahme erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft möglich sein werde. Vor der Hauptverhandlung vor dem LGS Wien am 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer in einer Krankenanstalt untersucht, wobei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Ein Sachverständiger, der in der Hauptverhandlung befragt wurde, gab dort an, die Diagnose sei nicht gesichert, da der Beschwerdeführer lediglich die Symptome schildere, aber eine zu erwartende Denkstörung nicht aufweise. Der Sachverständige erklärte ferner, es könne sein, dass die Diagnose zutreffe, behaupten jedenfalls „würde ich es nicht“. Wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers zuträfen, würden Medikamente helfen, und der Beschwerdeführer müsste sich behandeln lassen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers konsumierte er damals Marihuana, statt Medikamente zu nehmen. 1.2.5 Der Beschwerdeführer wird seit Anfang 2019 psychiatrisch behandelt. Laut der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Justizanstalt leidet er an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und hat coenästhetische Halluzinationen (Leibhalluzinationen), wonach die frühere Lebensgefährtin ihn mit einem Zauber belegt habe und ihm Stromschläge am ganzen Körper schicke. Eine an sich mögliche Behandlung akzeptiere er nur kurze Zeit. Es seien keine „Pseudohalluzinationen“, wie eine Kollegin gemeint habe, die ihn nur einmal gesehen habe. Es kann nicht festgestellt werden, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet und welche Medikamente oder anderen Therapien er benötigt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes, speziell den Niederschriften, den Bescheiden sowie den strafgerichtlichen Urteilen und Urteilsvermerken. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso aus dem Register der Sozialversicherung. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zur Religion und zu den verbliebenen Angehörigen auf die frühesten davon. Zu seinem Gesundheitszustand wurden die genannten Befundungen herangezogen. Seine Identität steht nicht fest, weil er keine tauglichen Dokumente vorlegte, und ein Nigerianer seines angeblichen Namens zwar einen Monat vor der Einreise des Beschwerdeführers in Lagos ein österreichisches Visum beantragte, der allerdings (wenn auch am gleichen Tag) 11 Jahre vor dem angeblichen Geburtsjahr des Beschwerdeführers geboren ist. (AS 265) Aus Gründen des Aussehens – z. B. auf dem Heimreisezertifikat von 2019 – könnte der Beschwerdeführer ein Alter im Bereich seiner Altersangaben haben, ob er auch Ende 40 sein kann, wäre medizinisch zu prüfen. Weitere Kinder des Beschwerdeführers außer dem festgestellten Sohn waren nicht festzustellen. Zwar hat er bereits am 16.09.2004 bei der BPD Wien angegeben, für ein Kind sorgepflichtig zu sein (AS 179, 279; Aktenseiten bezogen auf den jeweiligen Akt), bei seiner Erstbefragung am 08.04.2004 davon aber nichts erwähnt und angegeben, den Herkunftsstaat im März verlassen zu haben. Mitte Mai 2007 gab er der BPD gegenüber an, in Österreich nur Freunde und keine privaten Bindungen zu haben. Auch Anfang Mai 2010 erklärte er der BPD, in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen zu haben (AS 33). Insofern kann zu einem angeblich 2004 bereits existenten Kind nichts festgestellt werden. Betreffend den Vierjährigen sprach (außer dessen Vornamen) gegen die Annahme einer Vaterschaft, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde von 2016 erwähnt, neuerlich Vater zu werden (obwohl die Geburt schon vier Monate darauf erfolgte), noch nach dem Ereignis seine Beschwerde ergänzte, obwohl er bis 27.04.2018 vertreten war, und auch an der Beschwerdeverhandlung nicht teilnahm, wo er den Umstand hätte vorbringen können. Die erstmalige Erwähnung des angeblich zweiten Sohnes datiert von März 2020 (AS 187), als dieser bereits drei Jahre alt war. Zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit waren aus den folgenden Gründen keine genaueren Feststellungen möglich: Einerseits ist es unverkennbar, dass die Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass es eine nachvollziehbare Erklärung dafür gäbe, widersprüchlich sind (nicht nur zur Nationalität und Herkunft, sondern z. B. auch zum Religionsbekenntnis), und teils auch sehr unrealistisch erscheinen (wie etwa, dass er 2009 Staatsangehöriger von Guinea-Bissau geworden sei, weil er da bereits mehrere Jahre in Europa war). Insofern spricht Einiges dafür, dass der Beschwerdeführer wie anfänglich angegeben aus Nigeria stammt und zuletzt in Lagos lebte. Andererseits wiegt es schwer, dass die von der LPD Wien beauftragte Sprachanalyse mehr oder weniger ausschließt, dass der Beschwerdeführer (welcher Nationalität immer) in Nigeria aufwuchs, und darüber hinaus noch eine nicht unbedeutende Wahrscheinlichkeit erkennt, dass er (z. B.) aus Guinea-Bissau stammt (AS 485 ff). Die damit naheliegende Analyse einer Sprachprobe in Mandinka unterblieb, weil die Aufnahme zu kurz dauerte (AS 431), die LPD dem BMI mitteilte, dass trotz der geringen Wahrscheinlichkeit für Nigeria (AS 497) keine weitere Sprachanalyse nötig sei (AS 499), und das BFA bisher keine weitere durchführte. Auch die Tonbandkassetten standen nicht mehr zur Verfügung. Eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers für ein Sprachanalysegutachten, das z. B. auch auf spezifisches regionales Wissen abstellen könnte (Länderkunde) wurde bisher nicht vorgenommen. Ein solches könnte auch der Frage nachgegen, ob der Beschwerdeführer wie anfangs angegeben sechs Jahre die Schule in Nigeria besucht hat, dort aufwuchs und auch arbeitete. Auch die Reaktionen der bisher infrage kommenden Herkunftsstaaten erwiesen sich als fallbezogen ungeeignet, zu einer Feststellung zu führen. Bereits am 04.06.2010 hat sich der Beschwerdeführer einer Delegation der Botschaft Nigerias gegenüber als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau bezeichnet. (AS 289) Zwar hat Nigeria dann 2019 ein Heimreisezertifikat erteilt (AS 166), allerdings offenbar ausschließlich aufgrund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers, die durch die Sprachanalyse zumindest als sehr fraglich anzusehen sind. Umgekehrt hat die LPD Wien bereits 2013 die Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel um ein Heimreisezertifikat ersucht (AS 495), worauf keine aktenkundige Reaktion vorliegt, aber die Delegation der Botschaft von Guinea-Bissau in Berlin hat nach Vorführung des Beschwerdeführers im Oktober 2018 mitgeteilt, dass dieser nicht ihr Staatsangehöriger sei, ergänzt mit dem Vermerk „evtl. Nigeria“. (AS 91) Demnach wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Guinea-Bissau aufwuchs, dort aber nicht Soldat wurde, sondern (z. B. 1999) aufbrach und später nach Nigeria gelangte, was aber ohne weitere Ermittlungen nicht feststellbar ist. 2.2 Zum weiteren Vorbringen: 2.2.1 Ein Fluchtgrund wie vom Beschwerdeführer angegeben war nicht festzustellen, weil die Angaben weder substantiiert noch nachvollziehbar waren. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer mit 15 Soldat geworden wäre, hat auch das im Landesinneren liegende Conakry notorisch keine Staatsgrenze und liegt die Region Casamance nicht im Grenzgebiet von Guinea sondern in jenem des Senegal. Auf eine Verfolgung aus einem anderen der in 1.2.3 genannten Gründe weist nichts hin. Dem Gerichtswissen nach wurde zudem die Todesstrafe in Guinea-Bissau für alle Straftaten abgeschafft. 2.2.2 Die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie die nötige Medikation und Therapie waren nicht näher feststellbar, weil weder der Beschwerdeführer Befunde vorlegte, noch das BFA dazu Ermittlungen anstellte. Obwohl dieser schon 2005 angab, psychische Probleme zu haben und eine Art Talisman zu benötigen, sonst werde ihm schwindlig, sowie ferner, sein Kopf sei „durcheinander“, „wie wenn mein Gehirn mich im Inneren kratzen und beißen würde“ (AS 45 f), findet sich zur Krankmeldung vom nächsten Tag nur die Verschreibung von „Klacid uno“, einem Antibiotikum, und des Hustenmittels ACC (Acetylcystein Hexal) durch einen Allgemeinmediziner (AS 53). 2.2.3 Das im Strafverfahren 2018 vom LGS Wien bestellte Gutachten liegt nicht vor, weil das BFA es nicht eingeholt hat, und auch der in der Hauptverhandlung befragte Sachverständige wurde vom BFA nicht konsultiert. Erst aufgrund der „Krankmeldung“ des Beschwerdeführers nach dessen Ladung für 12.02.2021 erkundigte sich das BFA, „ob der Genannte tatsächlich nicht in der Lage ist, die [...] Einvernahme durchzuführen, da ansonsten eine Anreise [...] unnötige Kosten verursachen würde“ und stellte (nach der am Termin durchgeführten Vernehmung) die Fragen nach der Krankheit, deren Anzeichen, Behandlung und Wirksamkeit, Medikation und wogegen diese wirke, (AS 115, 117) auf welche es über die Bestätigung der Vernehmungsfähigkeit hinaus nur unvollständig Antwort erhielt. (AS 137) Eine Befassung des Beschwerdeführers mit der Auskunft unterblieb, bis der Bescheid erging. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilabweisung, Teilaufhebung und Zurückverweisung 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von „Rebellen“ zum Töten von Menschen gezwungen worden sowie deshalb vor diesen geflohen und würden fürchten, im Rückkehrfall von ihnen oder getötet, alternativ staatlich mit dem Tod bestraft zu werden, ist festzuhalten, dass das Geschilderte als nicht den Tatsachen entsprechend erscheint, und dem Beschwerdeführer wie festgestellt eine Verfolgung aus den eben genannten Konventionsgründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keinem der beiden infrage kommenden Staaten droht. Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung auch sonst nichts in den Feststellungen hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Der angebliche Fluchtgrund hätte im Übrigen bereits vor dem ersten inhaltlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers vorgelegen, sodass auch eine (weitere) zurückweisende Entscheidung unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen war. Das ändert indes nichts am Schicksal der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt, weil eine Abweisung statt einer Zurückweisung den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt (VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175). Durch die allenfalls nicht vorgesehene inhaltliche Behandlung der Sache ist der Beschwerdeführer also nicht beschwert. 3.2 Zur Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkte II bis IX):3.2 Zur Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkte römisch zwei bis römisch neun): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen. (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 mwN)Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen. (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 mwN) 3.2.2 Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 mwN)3.2.2 Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 mwN) Das BFA hat demgegenüber festgestellt, der Beschwerdeführer sei „nachweislich nigerianischer Staatsangehöriger“, seine Angaben zu Identität, Alter und Staatsangehörigkeit seien „durch die nigerianische Botschaft in Österreich verifiziert“. Auf die aktenkundigen Tatsachen, dass (
  2. a)die Botschaft festhielt, die Angaben habe der Beschwerdeführer gemacht, und (
  3. b)die Sprachanalyse (im Gegensatz zur Botschaft) starke Zweifel daran ausdrückt, wird nicht eingegangen. Demnach ist aber nicht nachvollziehbar, warum das BFA bei den Feststellungen unter diesen Beweismitteln dem Heimreisezertifikat die stärkere Beweiskraft zumisst und dieses entgegen den im aktuellen Verfahren (und bereits früher) erhobenen Behauptungen als Grundlage der Feststellung für ausreichend hält. Es ist auch nicht zu sehen, warum von naheliegenden weiteren Ermittlungen (zum Zweck, der sich aus der Sprachanalyse ergebenden nicht unwahrscheinlichen Alternative nachzugehen) seit Jahren abgesehen wurde. Es ist daher zwar anhand der Begründung davon auszugehen, dass mit dem Wort „Herkunftsstaat“ in Spruchpunkt II „Nigeria“ gemeint war, nicht aber (was für eine einfache Korrektur des Spruches Grundlage wäre), dass dies auch zutrifft. Ohne eine Feststellung des Herkunftsstaats kann daher gemäß der Rechtsprechung der Spruchpunkt II keinen Bestand haben.Es ist daher zwar anhand der Begründung davon auszugehen, dass mit dem Wort „Herkunftsstaat“ in Spruchpunkt römisch zwei „Nigeria“ gemeint war, nicht aber (was für eine einfache Korrektur des Spruches Grundlage wäre), dass dies auch zutrifft. Ohne eine Feststellung des Herkunftsstaats kann daher gemäß der Rechtsprechung der Spruchpunkt römisch zwei keinen Bestand haben. 3.2.3 Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Demnach hat diese Prüfung fallbezogen erst stattzufinden, wenn im fortgesetzten Verfahren über den subsidiären Schutz entschieden wird. Der Spruchpunkt III hatte demnach auch aufgehoben zu werden.3.2.3 Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Demnach hat diese Prüfung fallbezogen erst stattzufinden, wenn im fortgesetzten Verfahren über den subsidiären Schutz entschieden wird. Der Spruchpunkt römisch drei hatte demnach auch aufgehoben zu werden. 3.2.4 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Aufhebung des Spruchpunkts II entfällt die genannte Verpflichtung und damit die in Spruchpunkt IV angeführte Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung.3.2.4 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Aufhebung des Spruchpunkts römisch zwei entfällt die genannte Verpflichtung und damit die in Spruchpunkt römisch vier angeführte Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung. Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung auch zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Wie allerdings in 1.1.7 festgestellt, besteht wider den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in der auch nunmehr ausgesprochenen Dauer.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung auch zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Wie allerdings in 1.1.7 festgestellt, besteht wider den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in der auch nunmehr ausgesprochenen Dauer. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass es im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FPG vorübergehend undurchführbar. (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN) Im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332)Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass es im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar. (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN) Im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) Solche Tatsachen haben sich weder ergeben, noch wurden sie nachvollziehbar behauptet. Die Beschwerde führt zwar aus, der Beschwerdeführer habe lediglich Vergehen nach dem SMG begangen, allerdings ist dies schon mit Blick auf die festgestellte Verurteilung vom 17.10.2006 wegen Verbrechens unzutreffend, aber auch im Hinblick auf die Verurteilungen von 2012 und 2015 wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung. Inwiefern sich der Sachverhalt seit der Verhängung des Einreiseverbots am 09.08.2018 trotz der nachfolgenden Verurteilung des Beschwerdeführers zu weiteren zwei Jahren Freiheitsstrafe zu dessen Gunsten verändert hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine neue Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG kann daher trotz Aufhebung jener nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG unterbleiben.Eine neue Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG kann daher trotz Aufhebung jener nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unterbleiben. 3.2.5 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Infolge des Entfalls der Rückkehrentscheidung hat daher auch dieser Spruchpunkt keine Grundlage mehr. Das BFA hat in Spruchpunkt V auch unterlassen, einen solchen Staat zu nennen. Da er nach dem Gesagten aber entfällt, scheidet eine Berichtigung schon aus diesem Grund aus.3.2.5 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Infolge des Entfalls der Rückkehrentscheidung hat daher auch dieser Spruchpunkt keine Grundlage mehr. Das BFA hat in Spruchpunkt römisch fünf auch unterlassen, einen solchen Staat zu nennen. Da er nach dem Gesagten aber entfällt, scheidet eine Berichtigung schon aus diesem Grund aus. 3.2.6 Betreffend die Spruchpunkte VI (Ausreisefrist) und VII (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist deren Entfall durch jenen der Rückkehrentscheidung bedingt. (Vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) Spruchpunkt VIII (Einreiseverbot) ist wie oben dargelegt (3.2.4) deswegen obsolet, weil ein Einreiseverbot in der genannten Dauer bereits besteht.3.2.6 Betreffend die Spruchpunkte römisch sechs (Ausreisefrist) und römisch sieben (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist deren Entfall durch jenen der Rückkehrentscheidung bedingt. (Vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) Spruchpunkt römisch acht (Einreiseverbot) ist wie oben dargelegt (3.2.4) deswegen obsolet, weil ein Einreiseverbot in der genannten Dauer bereits besteht. In § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Z. 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z. 2), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Z. 3) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Z. 4). Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Dies ist fallbezogen nun erst dann der Fall, wenn über den internationalen Schutz zur Gänze abgesprochen wird, also nicht vor der Entscheidung über den subsidiären Schutz. Demnach hatte auch Spruchpunkt IX zu entfallen.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Ziffer 3,) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Ziffer 4,). Das BFA hat nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Dies ist fallbezogen nun erst dann der Fall, wenn über den internationalen Schutz zur Gänze abgesprochen wird, also nicht vor der Entscheidung über den subsidiären Schutz. Demnach hatte auch Spruchpunkt römisch neun zu entfallen. 3.2.7 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).3.2.7 Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert“, in welchem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert“, in welchem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). 3.2.8 Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Wie aufgezeigt, entschied sich das BFA trotz deutlicher Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als Nigeria dazu, keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Ferner geht das BFA in seiner Begründung (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) davon aus, dass der Beschwerdeführer „prinzipiell gesund“ ist. Demnach könne er sich eine neue Existenz aufbauen, insbesondere „im Fall der Gewährung einer Rückkehrhilfe“. Seine Erkrankung, sie stellte auch das BFA als eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis fest, sei seine einzige und in Nigeria adäquat behandelbar, wobei der Beschwerdeführer auch Zugang zu dieser Behandlung habe. Demgegenüber ist den vom BFA zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Nigeria kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert, allenfalls Verwahreinrichtungen aus sehr niedrigem Niveau, wo Menschen nicht adäquat behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 01.02.2021, Ra 2020/20/0022 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 01.02.2021, Ra 2020/20/0022 mwN). Zwar mag die Erkrankung des Beschwerdeführers nach dem bisher Bekannten nicht derart gravierend in diesem Sinne sein, dass sie einer Rückkehr im Wege stünde, allerdings muss dies anhand der – im Detail unbekannten – Diagnose sowie der – gänzlich unbekannten – erforderlichen Therapie, und vor allem anhand der Länderfeststellungen zum – nicht feststehenden – Herkunftsstaat geprüft werden, zumal es als Voraussetzung für die Annahme des BFA anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Existenz aus eigenem decken können wird („prinzipiell gesund“), wozu auch ein (neben der Therapie) hinreichendes Einkommen gehört. Ob und in welchem Ausmaß er in den angesprochenen Genuss einer Rückkehrhilfe kommen wird, lässt das BFA im Übrigen auch offen. 3.2.9 Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom BFA zu sanieren. Es ist demnach festzustellen, welche Staatsangehörigkeit, welche Krankheit und welchen Therapiebedarf der Beschwerdeführer hat, sowie inwieweit er nach einer Rückkehr Zugang zur erforderlichen Behandlung (Medikamente oder andere Therapie, je nach Ermittlungsergebnis) haben wird (wenn eine solche Möglichkeit fehlt: welche Auswirkung das hat), und ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Ermittlungen zu geben. Als Beweismittel kommen dabei jedenfalls die bisher genannten Begutachtungen infrage (Sprach- und länderkundliche Herkunftsgutachten, fachärztliche Gutachten), aber auch Länderfeststellungen und Anfragen an die Staatendokumentation des BFA. Bis dahin ist der vorliegende Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Das BFA hat somit im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Ein Nachholen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht wäre nicht hinreichend, weil die Einräumung eines Instanzenzugs nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden darf, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren […] nähert“, in welchem die ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil Beschwerdeführer und BFA-Dienststelle sich im selben Bundesland befinden, jedoch 4 bzw. 5 Eisenbahnstunden vom Gerichtsstandort entfernt.Ein Nachholen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht wäre nicht hinreichend, weil die Einräumung eines Instanzenzugs nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden darf, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren […] nähert“, in welchem die ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil Beschwerdeführer und BFA-Dienststelle sich im selben Bundesland befinden, jedoch 4 bzw. 5 Eisenbahnstunden vom Gerichtsstandort entfernt. Da der maßgebliche Sachverhalt zum Spruchpunkt II noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA mit Ausnahme des Spruchpunkts I gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt zum Spruchpunkt römisch zwei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA mit Ausnahme des Spruchpunkts römisch eins gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Betreffend die Geltendmachung des Status eines Asylberechtigten liegt ein eindeutiger Fall in dem Sinn vor, als dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Betreffend die Geltendmachung des Status eines Asylberechtigten liegt ein eindeutiger Fall in dem Sinn vor, als dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Da zum restlichen Bescheid auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die weiteren Spruchpunkte aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.Da zum restlichen Bescheid auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die weiteren Spruchpunkte aufzuheben sind, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen, zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen, zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.1410089.3.00

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