RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlL504 2219227-2 Spruch, L504 2219227-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2021, GZ L504 2219227-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von XXXX geb., StA. staatenlos, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2021, GZ L504 2219227-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von römisch 40 geb., StA. staatenlos, beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gem. § 32 VwGVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gem. Paragraph 32, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung: , Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Wiederaufnahmewerber stellte am 03.04.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid des Bundesamtes wurde in weiterer Folge durch das BVwG nach Durchführung einer Verhandlung abgewiesen. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Palästinenser mit islamischen Glaubensbekenntnis ist, der arabischen Volksgruppe angehört und aus dem Gazastreifen stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) 9.4 Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Ich bin mit gefälschten Dokumenten illegal aus meiner Heimat ausgereist. 9.5 Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ich habe nur einen gültigen palästinensischen Identitätsnachweis. […..] 9.9 Haben Sie jetzt ein bestimmte Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches? Ja, mein Reiseziel ist Österreich. 9.9.1 Wenn ja: warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Weil ich verzweifelt bin, kein Geld und keine perspektiven mehr habe. Ich hoffe, dass mir das österreichische Gesetz helfen kann.
- Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.)? Wer organisierte Ihre Reise: (genaue Daten) Mein Vater hat meine Reise organisiert. 10.
- Wie wurde dir Reise organisiert? Mein Vater hat mir erst kurz vor meiner Reise gesagt, dass er alles für mich organisiert hat. […..]
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Der „Hamas“ hat unsere Stadt XXXX im Gaza-Streifen belagert und uns, unsere Häuser Der „Hamas“ hat unsere Stadt römisch 40 im Gaza-Streifen belagert und uns, unsere Häuser weggenommen. Ich setzte mich gegen die „Hamas“ zur Wehr und schlug ihren Kommandanten. Diese Handlung hatte die Konsequenz, dass ich die Todesstrafe von dem „Hamas“ ausgesprochen bekam. Aus diesem Grund setze mein Vater alles in Bewegung, mich aus der Stadt und dem Land raus zu bekommen. - 3 - 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte, dass ich von dem „Hamas“ getötet werde. 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich befürchte, dass ich von der „Hamas“ getötet werde. […..]
- Sonstige sachdienliche Hinweise? Das sind alle meine Gründe. Ich habe nichts mehr anzugeben. (…)“ Zudem gab die bP in der Erstbefragung an, dass ihr die gefälschten Dokumente von der türkischen Polizei abgenommen worden wären und sie bislang von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Sie legte eine ID Karte und Personenstandsurkunde vor, wobei im Rahmen einer Überprüfung der ID Karte keine Verfälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.01.2019 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) LA: Hat sich seit der Erstbefragung an Ihren Fluchtgründen etwas geändert oder halten Sie die Gründe aufrecht? VP: Es hat sich nichts geändert. […] LA: Sie haben jetzt die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Bitte versuchen Sie, Ihre Gründe detailliert zu schildern! Bitte geben Sie dem Dolmetscher regelmäßig die Möglichkeit zu übersetzen. Warten Sie nicht auf Fragen von meiner Seite, ich werde diese ggf. erst nach Abschluss Ihrer Schilderungen stellen. Ich ersuche Sie, mich wissen zu lassen, wenn Sie eine Pause benötigen, oder wenn Sie das Gefühl bekommen, dass sich Ihr psychischer Zustand verschlechtert! VP: Ich wurde in Saudi-Arabien geboren und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Im Jahr 2003 kehrte ich zurück nach Gaza. Damals war ich allein mit meinem Bruder. Meine Familie war damals in den Emiraten. Ich versuchte in unserer Wohnung zu leben, in der auch mein Bruder lebte. Mein Bruder bat mich aber, dass ich zu meinen Onkeln gehen solle um bei ihnen zu leben. Ich verstand nicht weshalb er mich davon abhalten wollte, dass ich dort wohnte. Ich war noch jung. Deshalb lebte ich dann bei meinen Onkeln mütterlicherseits. Eigentlich dachte ich, dass die Lebensumstände in Gaza so seien wie in den Emiraten. Ich war moderat und habe auch meine Cousine, die Tochter meines Onkels, offen angesprochen und mit ihr geredet. Anfangs nahmen die Leute das nicht ernst, weil sie meinten, ich würde mich nicht auskennen, wie man sich gegenüber Frauen verhält. Aber dann begannen sie mich zu kritisieren, ich wollte aber in Freiheit leben und dachte, das könnte ich auch. Schließlich sprach ich wieder einmal mit der Tochter meines Onkels. Er sah das und war davon nicht begeistert. Ich merkte, dass die Leute dort sehr religiös waren und es bei ihnen nicht angebracht war, dass man mit einer Frau spricht. Ständig hatte ich das Gefühl, kontrolliert zu werden. Man sagte mir immer, dass es Dinge gäbe, die man nicht tun dürfe, weil sie falsch seien. Man dürfe nicht einmal mit Frauen sprechen, selbst dann, wenn es Verwandte wären. Die beste Lösung wäre, wenn ich sie heiraten würde. Ich war noch sehr jung, aber ich sagte, es sei mein freier Wille und ich dürfe sprechen mit wem ich wollte. Es gab öfters Diskussionen darüber, weil man mich ständig belehrte, dass ich das nicht dürfe. Schließlich wurde ich dazu gezwungen, die Tochter meines Onkels zu heiraten. Das war
- Ich wusste nicht, dass mit der Hochzeit auch jede Menge Verantwortung einhergeht. Mein Vater hat mir damals wirtschaftlich geholfen. Ich durfte nach der Heirat dann in einer unserer Wohnungen leben. Mein Bruder war immer noch dagegen, weil er meinte, dass wir keine netten Nachbarn hätten. Trotzdem habe ich das gemacht, weil ich selbständig leben wollte. Ein Jahr später übernahm die Hamas Gaza. Sie gewannen die Wahlen. Mein Bruder begann, mit Hamas Probleme zu haben. Er reiste dann aus und ließ mich alleine zurück. Ich war alleine und ich musste die gesamte Verantwortung tragen. Wir hatten in unserem Haus einen Keller. Mein Onkel hat diesen Keller für eine gemeinnützige Hilfsorganisation zur Verfügung gestellt. Darauf habe ich gar nicht geachtet. Dann merkte ich, dass dieser Keller nicht nur für gemeinnützige, sondern auch für andere Dinge genutzt wurde. Der Keller wurde von Anhängern der Hamas genutzt. Ich setzte meinen Vater davon in Kenntnis und fragte ihn, warum mein Onkel das gemacht hätte. Schließlich wäre es ein Wohnhaus. Mein Vater sagte auch, dass es ein gemeinnütziger Ort sei und dass die Leute dort nur beten dürfen. Zu dieser Zeit war mein Vater noch in den Emiraten. Ich informierte ihn, dass die Hamas die Macht im Ort übernommen haben. Er sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen solle. Neben unserem Haus war eine Polizeistation. Man sagte sich, dass es ein Zentrum der Hamas sei. Ab 2006 wurden alle Polizeistationen bombardiert, weil man sie als Hamaszentren einstufte. Nach dem Bombardement versuchte man, das alles wieder aufzubauen. Die Gemeinde kaufte noch ein kleines Grundstück daneben und baute darauf eine Moschee. Das ist die Moschee A. H. . Ich habe meinem Vater davon erzählt. Er kehrte dann im Jahr 2011 aus den Emiraten zurück nach Gaza. Mein Vater beruhigte mich wieder, als ich von meinen Sorgen erzählte, weil es ja schließlich unser Keller sei. Von 2011 bis 2015 war ich ständig dagegen, dass unser Keller benutzt wird. Das habe ich immer deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ich war mir sicher, sie benutzen den Keller für viele andere Dinge, nicht nur für gemeinnützige. Sie versicherten uns, dass wir den Keller zurückbekämen, sobald die Moschee fertiggestellt würde. Man versuchte mit meinem Vater zu sprechen, um von der angrenzenden Moschee einen direkten Zugang zu unserem Keller zu bekommen, was mein Vater aber abgelehnt hat. Aus diesem Grund bin ich eines Tages in den Keller gegangen und warf die Leute mit dem Hinweis, dass es sich um unser Eigentum handle, aus unserem Keller. Zu diesem Zeitpunkt war ein Hamasführer in unserer Ortschaft anwesend. Wir stritten uns. Mein Vater kam auch herunter und wollte uns auseinander bringen, aus Angst, man würde mich umbringen. Es kam zu einer Schlägerei woraufhin die Polizei informiert wurde. Man nahm mich fest. Zehn Stunden war ich bereits im Gefängnis, als dann mein Vater und zwei meiner Brüder zu mir kamen. Wir waren alle für drei Tage im Gefängnis. Man setzte uns unter Druck, damit wir die Erlaubnis geben, dass der Keller ein Teil der Moschee wird. Sie würden uns solange nicht freilassen, bis wir zustimmen. Dann kamen drei Personen und sprachen mit meinem Vater. Sie zwangen ihn, den Keller herzugeben, als eine Art religiöser Gabe. Zwischen 2015 und 2018 habe ich meinen Vater ständig irgendwohin gebracht. Ich wollte diesen Keller zurückbekommen. Während dieses Zeitraums wurde ich einmal entführt. Ich wurde drei Tage festgehalten und anschließend wieder 14 Tage inhaftiert. Schließlich bekam ich mit I. H., dem Hamasführer, Probleme, weil wir mit Schließlich bekam ich mit römisch eins. H., dem Hamasführer, Probleme, weil wir mit ihm reden wollten. Er war gerade bei der Eröffnung der Moschee anwesend und ich nahm meinen Vater und wir gingen zu ihm. Alle wichtigen Personen waren gerade da, es passte ihnen nicht, dass sie uns dort gesehen haben. Er hielt eine Ansprache, danach ging mein Vater zu ihm. Die Bodyguards nahmen meinen Vater sofort fest und ich konnte noch fliehen. Ich ging nach Rafah. Meine Nichte hat mich dann telefonisch kontaktiert. Sie sagte mir, dass man mich beschuldigte, dass ich XXXX telefonisch kontaktiert. Sie sagte mir, dass man mich beschuldigte, dass ich römisch 40 umbringen wollte. Ich wäre sogar beschuldigt, den XXXX 2015 im Ort umbringen wollte. Ich wäre sogar beschuldigt, den römisch 40 2015 im Ort umbringen gewollt zu haben. Sie gaben mir an allem Schuld. Ich hätte das alles provoziert. Ich werde beschuldigt, dass ich gegen die Hamas sei. Sie würden jetzt deshalb nach mir suchen. Mein Onkel sagte, ich hätte keine Chance mehr, dort weiter zu leben, ich solle wohl besser ausreisen. Ich verließ daraufhin Gaza. Ich kontaktierte dann meine Familie und man teilte mir mit, dass man unser Haus gestürmt hätte. Die Polizei wollte uns nun enteignen. Meine Wohnung wurde auch durchsucht. Ich hatte einen Laptop. Der Laptop und Dokumente wurden sichergestellt. Sie haben die Wohnung ruiniert, alles zerstört. Meine Frau musste zu ihrer Familie gehen. Das ist jetzt unser Problem. Ein Teil wurde enteignet und jetzt versuchen sie, das ganze Haus zu bekommen. Sie wollen meinen Vater dazu zwingen, freiwillig den Keller abzugeben. Sobald er das tut, gibt er auch unser Haus ab. Mein Vater versuchte mehrmals das ganze Haus zu verkaufen um in Ruhe woanders leben zu können. Es kamen sogar Interessenten, aber sie kauften es dann wegen des Kellers nicht, weil dieser nicht Teil des Hauses ist. Die Hamas schickt auch selbst Interessenten, aber diese wollen fast nichts dafür bezahlen. Mein Vater lehnt den Verkauf ab und besteht darauf, dass es unser Haus ist und nicht der Hamas gehört. Ich war die aktivste Person bei diesem Sachverhalt. Andere Brüder haben sich nicht so eingemischt. Sie hatten Angst, dass sie nachher Probleme deshalb bekommen würden. Wir sind sechs Brüder. Vier sind schon aus dem Land. Zwei versuchen unsere Heimat zu verlassen. Sogar mein Vater versucht die Heimat zu verlassen. Meine beiden Brüder wollen unbedingt raus, mein Vater ist noch unentschlossen. Er will aber sein Haus nicht verlieren. Er ist auch schon sehr alt. Für ihn ist alles schwieriger. Wir versuchten auch Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Wir wollten rechtlich dagegen vorgehen, aber die Polizei nimmt eine solche Anzeige nicht auf. Der Sachverhalt ist immer noch aktuell. Der Keller wird nicht nur für gemeinnützige Dinge genutzt. Deshalb habe ich auch meine Arbeit, überhaupt fast alles, verloren. Das war meine Geschichte. Anmerkung: Ende der freien Erzählung. […] LA: Wie oft wurden Sie verhaftet oder gefangen gehalten? VP: Zweimal wurde ich verhaftet. Einmal mit meiner Familie und einmal alleine. Einmal wurde ich auch entführt. LA: Wissen Sie, wo man Sie hinbrachte, als Sie entführt wurden? VP: Das weiß ich nicht. LA: Kannten Sie die Entführer? VP: Nein. LA: Sagte man Ihnen, warum man Sie entführte, was man von Ihnen wollte? VP: Sie stellten mir nur Fragen und ich wurde dort auch gefoltert. LA: Welche Fragen? VP: Personalien. Fragen nach meinem Beruf und mit wem ich Kontakt habe. LA: Sonst noch Fragen? VP: Ob ich Probleme mit irgendjemandem in der Ortschaft hätte und wieso ich diese Probleme hätte. LA: Was antworteten Sie? VP: Ich antwortete und sagte denen meine Meinung und sie fragten mich dann, warum ich so denken würde. Sie fragten nach Informationen über meinen Vater und meine Brüder. LA: Was meinten sie mit „was Sie so denken“? VP: Ich wusste, dass es um unser Haus geht. Er fragte mich auch, in welchen Verbindungen ich zu bestimmten Personen stand. Ich kannte aber keine der genannten Personen. LA: Sie waren da drei Tage? VP: Ja. LA: Fragte man Sie jeden Tag dasselbe? VP: Ja. Ich durfte meine Familie nicht kontaktieren. LA: Wie wurden Sie dort gefoltert? VP: Man hat mich zum Teil zwei bis drei Stunden kopfüber aufgehängt. Nach drei oder vier Stunden schlug man auf meine Füße. LA: Sagte man Ihnen, warum man das tat? VP: Nein, aber nachdem ich draußen war, wusste ich es. Sie hatten nichts gegen mich in der Hand. Sie wollten irgendwelche Beweise finden. Man sagte mir, dass man mich so zur Vernunft bringen würde. LA: Wann war diese Entführung? VP: 2016 LA: Wann genau? VP: Ich glaube es war im Sommer, Juni. LA: Wann war der Streit in Ihrem Keller? VP: Das war im Februar
- Ich wurde vom Imam der Mosche (A) und vom Hamasführer (B) angezeigt, aber sie verzichteten dann wieder auf deren Anzeige, wenn wir im Gegenzug unser Kellerabteil wieder hergeben (C). LA: Wann wurden Sie zum zweiten Mal von der Polizei festgenommen? VP: Das war nach der Entführung. LA: Unmittelbar danach? VP: Nein, ich glaube das war im Juli
- LA: Mit welcher Begründung hat man Sie festgenommen? VP: Weil mein Bruder und ich Leute aus unserem Keller rausgeworfen haben. Es kam wieder zum Streit. LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? VP: Seit 2015 fühlte ich mich nicht sicher. LA: Ich wiederhole: fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? VP: Während der Entführung. Auch im Gefängnis wurde ich geschlagen. LA: Haben Sie jemals an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen? Wenn ja, an welchen und in welchem Zeitraum? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals, oder haben Sie Kontakt zu terroristischen Vereinigungen? VP: Nein. LA: Sie sagten, dass auch „andere Dinge“ im Keller gemacht wurden. Welche Dinge waren das? VP: Sie haben dort alles geplant. Es war so etwas wie ein „Hamas Planungsbüro“. Es gab zwei Moscheen bei uns. Nachdem eine Bombardiert wurde, hat sich alles bei uns im Keller abgespielt. Der Keller wurde dann zum Planungszentrum. LA: Was störte Sie daran, dass dort etwas geplant wird? VP: Weil die Israelis das gemerkt hätten, dann hätten die unser Haus unter Beschuss genommen. LA: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land vorbestraft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. LA: Hatten Sie weitere persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein, ich hatte Probleme mit der Hamas und nicht mit unserer Regierung. Ich erkenne die Hamas nicht als Regierung an. LA: Waren Sie oder ein Familienmitglied Sympathisant, Unterstützer, Anhänger oder Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung, der Gewerkschaft, einer Vereinigung oder Religionsgemeinschaft? VP: Nein. LA: Waren Sie politisch aktiv? VP: Wer nicht für die Hamas ist, ist gegen die Hamas, aber ich war nicht politisch aktiv. Ich anerkenne die palästinensische Regierung, welche in Ramallah ist. Diese ist die einzige Regierung für das palästinensische Volk. LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt ins Westjordanland zu gehen? VP: Nein, das ist verboten. Wir wollten sogar die palästinensischen Führer im Westjordanland benachrichtigen, aber das ging nicht. Ramallah hat im Gazastreifen ein Büro, aber man sagte uns dort, dass in Gaza eben Hamas herrscht und sie keinen Einfluss drauf hätten. LA: Haben Sie vor Ihrer Ausreise an Demonstrationen teilgenommen? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem anderen Land jemals einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie heute persönliche Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen und in Ihrem Verfahren bis dato noch nicht vorgelegt haben? VP: Ja, ich lege Kopien folgender Dokumente vor: Anzeigen des Imams (A) und des Hamasführers (B), Einwilligungserklärung, das Kellerabteil abzutreten (C), Bestätigung der PPTA (D), Bescheid, wonach der Hamas der Bau eines Fensters untersagt wurde, sie haben es trotzdem gemacht (E), Anzeige von uns, dass die Menschen im Keller unsere Familie belästigen (F), Deutschkursbestätigung, Bestätigung der Marktgemeinde Tamsweg (…)“ Bestätigung der Marktgemeinde Tamsweg , (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete - Gaza nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete - Gaza nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei (IV. und V.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gaza gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch sechs.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gemäß Aktenvermerk vom 23.04.2019 wurde die bP an diesem Tag in der Regionaldirektion vorstellig. Sie beschwerte sich über den zugestellten, negativen Bescheid und wurden mehrere Personen der bB hinzugezogen, um die bP, welche die Dienststelle nicht verlassen wollte, zu beruhigen. Die bP wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde über die im Haus anwesende Rechtsberaterin belehrt, sie wollte aber, dass der Bescheid sofort an Ort und Stelle abgeändert wird. Beim anschließend doch mit der Rechtsberaterin geführten Gespräch drohte sie mit Suizid und wurde die Polizei verständigt. Trotz mehrfachen Aufforderungen, dass sie die Dienststelle verlassen müsse, verweigerte die bP dies und forderte Anwesende auf, dass sie ihre Ausweise zeigen müssten. Schließlich musste die bP bei Gegenwehr zu Boden gebracht werden, wobei sie ein rohes Ei in Richtung eines Referenten warf. Ein weiteres rohes Ei konnte sie nicht mehr werfen und beschimpfte sie die Polizisten im Rahmen der Abführung mit „Motherfucker, Arschlöcher, I saw you und You kill my son“. ihre Ausweise zeigen müssten. Schließlich musste die bP bei Gegenwehr zu Boden gebracht werden, wobei sie ein rohes Ei in Richtung eines Referenten warf. Ein weiteres rohes Ei konnte sie nicht mehr werfen und beschimpfte sie die Polizisten im Rahmen der Abführung mit „Motherfucker, Arschlöcher, römisch eins saw you und You kill my son“. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die bP ihre Aussagen vollinhaltlich aufrecht erhalte. Sie habe soweit ihr möglich am Verfahren mitgewirkt und habe es die bB verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen nachzugehen. Die bP habe nachvollziehbar angegeben, dass sie aufgrund der politischen Gesinnung das Heimatland verlassen habe müssen, da sie von der radikal-islamistischen Hamas, die den Gaza Streifen kontrolliert, verfolgt worden sei. Die bP hätte sich geweigert, aus dem Keller ihres Hauses ein geheimes Planungszentrum der Hamas zu machen, da dies eine Gefahr für die in den darüber liegenden Etagen des Hauses lebende Familie bedeutet hätte. Die bP und ihre Familie wäre Opfer des arabisch-israelischen Konflikts. Vorgelegt wurden die Übersetzung des Versöhnungsvertrags vom 05.02.2015 und des Verpflichtung und Vereinbarungsvertrags vom 17.05.
- Der bP stünde keine IFA zu und stehe die Hamas auf der Liste der Terroristischen Vereinigungen. Sie könne auch keinen Schutz vor Verfolgung finden. Am 19.05.2019 langte eine Mitteilung darüber ein, dass von der Verfolgung der bP wegen § 15, 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) vorläufig zurückgetreten worden ist. Am 19.05.2019 langte eine Mitteilung darüber ein, dass von der Verfolgung der bP wegen Paragraph 15, 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) vorläufig zurückgetreten worden ist. Vom BVwG wurde das Verfahren der bP mit Beschluss vom 24.06.2019 eingestellt, da die bP seit 14.05.2019 im ZMR nicht mehr aufschien und aus der Grundversorgung seit 06.05.2019 keine Leistungen mehr bezogen hat. Ihr Aufenthalt war unbekannt. Die bP hat damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt und gab auch die Vertretung der bP bekannt, dass sie ihren Klienten nicht erreichen können. Am 03.01.2020 langte eine Adressenbekanntgabe samt Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim BVwG ein und wurde das Verfahren mit verfahrensleitendem Beschluss fortgesetzt. Am 23.04.2020 wurde der bP zu ihrer Anfrage (samt Vorlage eines Befundberichts vom 09.01.2020, aus welchem hervorgeht, dass die bP in Belgien behandelt worden ist) mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung voraussichtlich 2021/2022 zu rechnen ist. - 20 - Am 23.04.2020 wurde der bP zu ihrer Anfrage (samt Vorlage eines Befundberichts vom 09.01.2020, aus welchem hervorgeht, dass die bP in Belgien behandelt worden ist) mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung voraussichtlich 2021 aus 2022, zu rechnen ist. - 20 - Dem Fristsetzungsantrag vom 30.11.2020 der bP wurde vom VwGH (Entscheidung vom 15.12.2020) Folge gegeben und wurde angeordnet, dass das BVwG bis zum 22.03.2021 eine Entscheidung zu Treffen habe. Mit Mail vom 03.12.2020 wurde ein in arabischer Sprache verfasstes Schreiben vom 16.07.2020 vorgelegt, welches vom Bezirksvorsteher der Heimatstadt der bP unterfertigt wäre und das Fluchtvorbringen der bP bestätigen würde. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 15, AsylG, Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde wurde im gleichen Schriftsatz als Verfahrenspartei aufgefordert darzulegen inwiefern sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, zu begründen beabsichtige. Zudem wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.02.2021 Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt. Die bB teilte in der Stellungnahme vom 20.01.2021 mit, dass sich insbesondere die Situation in der Herkunftsregion der bP nicht maßgeblich verschlechtert habe und die bP zudem im Verfahren ihre Mitwirkungspflichten eklatant verletzt habe. Die Angaben der bP seien zur Gänze unglaubwürdig und hätte sich nunmehr insbesondere gezeigt, dass die bP auch zu ihrem Fluchtweg nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt hätte. Da bei Visaerteilung auch die finanziellen Mittel nachzuweisen wären, stelle sich die Situation der Familie wohl besser dar, als dies von der bP dargestellt worden sei. Vorgelegt wurden das Wiederaufnahmegesuch von Belgien und eine Kopie des Reisepasses samt Visa sowie die Visaauskunft. Die bP brachte schriftliche Stellungnahmen mit 25.01.2021, 26.01.2021 und 27.01.2021 ein und legte mit Schreiben vom 03.03.2021 Unterlagen (Schreiben von UNRWA dass die bP nicht registriert ist, Einstellungszusage einer Reinigungsfirma undatiert, Fachärztlicher Befundbericht betreffend psychischem Gesundheitszustand und Behandlung) vor. - 21 - Demnach hätten sich die Fluchtgründe nicht geändert, die Schwester der bP habe mitgeteilt, dass erst kürzlich der Vater der bP von der Hamas bedroht worden und nach dem Aufenthaltsort der bP befragt worden wäre (Schreiben vom 25.01.2021) bzw. hätte der Vater eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, dass er die bP ausliefere, sobald sie erscheine (Schreiben vom 27.01.2021). Die bP lerne Online Deutsch und habe einen Freund über eine Internetplattform kennen gelernt und wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen, ein Zertifikat der Universität in Gaza sowie Unterlagen zum Aufenthalt in Belgien. Die Situation im Gaza habe sich nicht verbessert und wurde aus einzelnen Passagen der übermittelten Länderinformationen zitiert. Die bP habe angegeben, dass sie aufgrund der Verfolgung durch die Hamas einer besonderen Gefährdung unterliege. Sie habe Angst, im Falle der Rückkehr Opfer einer willkürlichen Tötung zu werden bzw. Folter und willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt zu sein. Abgesehen von der individuellen Bedrohung habe sich die allgemeine Lage verschlechtert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und des instabilen Gesundheitszustandes der bP sei davon auszugehen, dass die bP im Falle der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage gerate. Die vom BVwG von der bB angeforderten Auskünfte wurden am 24.02.2021 von der bB übermittelt. Am 03.03.2121 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und eines Vertreters der bB eine Verhandlung durch. Erstmals im Zuge der Verhandlung gab die bP bekannt, dass es einen Zeugen XXXX für das Fluchtvorbringen gäbe, dieser vor dem Verhandlungssaal warte und wurde dieser Zeuge einvernommen. Erstmals im Zuge der Verhandlung gab die bP bekannt, dass es einen Zeugen römisch 40 für das Fluchtvorbringen gäbe, dieser vor dem Verhandlungssaal warte und wurde dieser Zeuge einvernommen. Die Befragung der bP sowie des Zeugen in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Versorgungs- u. Wohnsituation vor der Ausreise im Hks.: Wie haben Sie seit Sie erwachsen sind bisher in Ihrem Herkunftsstaat Ihr Leben finanziert? Mein Vater arbeitete in den VAE, er finanzierte meine Schule, mein Studium, meine Heirat. Nach meinem Abschluss habe ich dann selbst gearbeitet und für mich gesorgt. Welchen Job hatten Sie im Gaza zuletzt und wieviel haben Sie verdient? Physiotherapeut, ich war selbstständig. Ich habe zwischen 2000 und 2800 Schekel (phonetisch, israelische Währung) verdient. 1 Euro sind 4 Schekel. Wie waren das letzte halbe Jahr vor der Ausreise aus dem Gaza Ihre Wohnverhältnisse? Lebten Sie in einer Wohnung, einem Haus, zur Miete oder Eigentum? Alleine oder gemeinsam mit anderen? Ich habe im Familienhaus gewohnt, aber ich hatte dort selbst eine eigene Wohnung. Das Haus besteht insgesamt aus 7 Wohnungen. Wer wohnt aktuell in diesem Haus? Meine Eltern, meine Geschwister und mein verheirateter Bruder mit seiner Frau. ________________________________________ Ausreise: Was mussten Sie für die Ausreise alles organisieren um im März 2018 den Gaza verlassen zu können? Ich bin illegal durch einen Tunnel von Gaza nach Ägypten ausgereist. Nachgefragt, dann flog ich von Ägypten in die Türkei. Dann bin ich illegal über Griechenland und den Balkan bis nach Österreich. Waren Sie von Griechenland bis Österreich auf dem Landweg unterwegs? Ja. -------------------------------------------------------------- Aktuelles soz. Umfeld im Hks.: Stammeszugehörigkeit Gehören Sie einem Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Ja, zu einem großen Stamm namens XXXX , dieser Stamm hat mehrere Großfamilien (vier). Zirka
- Es ist eher ein kleiner Stamm in Gaza. Ja, zu einem großen Stamm namens römisch 40 , dieser Stamm hat mehrere Großfamilien (vier). Zirka
- Es ist eher ein kleiner Stamm in Gaza. Familienangehörige Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohn- und Eigentumsverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Haben Sie zu diesen seit der Ausreise Kontakt? Wenn ja, berichten diese über Probleme? Eltern: Gaza, im eigenen Haus. Mein Vater hat eine Landwirtschaft und Grundstücke und er vermietet auch Geschäfte im Familienhaus. Ich glaube er bekommt auch eine staatliche Sozialhilfe, ich weiß es nicht, bin nicht mehr genau informiert. Jetzt darf mein Vater nicht mehr kaufen oder verkaufen oder vermieten. Warum nicht? Die Hamas erlaubt das nicht und das Familienhaus lief auf den Namen meiner Großmutter. Sie haben ihm auch nicht erlaubt das Haus auf seinen Namen zu übertragen. Jedes Mal versucht er diese Geschäfte zu vermieten, aber er wird bedroht und dann gehen die Mieter weg. Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit den Eltern? Vor einem Jahr. Geschwister: Bruder XXXX : lebt mit seiner Frau im Familienhaus der Eltern, psychisch beeinträchtigt Bruder römisch 40 : lebt mit seiner Frau im Familienhaus der Eltern, psychisch beeinträchtigt Bruder XXXX : lebt in einer Mietwohnung, in der Nähe meiner Familie. Er arbeitet als XXXX in Gaza. Er ist XXXX . Bruder römisch 40 : lebt in einer Mietwohnung, in der Nähe meiner Familie. Er arbeitet als römisch 40 in Gaza. Er ist römisch 40 . Bruder XXXX : ist ausgereist, ich weiß nicht wo er sich befindet. Bruder römisch 40 : ist ausgereist, ich weiß nicht wo er sich befindet. XXXX gibt es auch, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm. römisch 40 gibt es auch, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm. XXXX war zuletzt in der Türkei. römisch 40 war zuletzt in der Türkei. Schwester XXXX : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in Gaza Schwester römisch 40 : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in Gaza Schwester XXXX : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in Gaza Schwester römisch 40 : ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in Gaza Schwester XXXX : lebt in Gaza, im Haus der Eltern Schwester römisch 40 : lebt in Gaza, im Haus der Eltern Schwester XXXX : lebt in Gaza, im Haus der Eltern Schwester römisch 40 : lebt in Gaza, im Haus der Eltern Ehegattin u. 4 Kinder: lebt in der Nähe ihrer Eltern in Gaza, sie hat eine Mietwohnung. Ich habe ihr Geld hinterlassen und als ich in Belgien war habe ich auch gearbeitet und ihr Geld geschickt. In der letzten Zeit sind die Umstände schwieriger. Ihr Vater unterstützt sie, aber nur sehr wenig. Ist das Haus der Eltern in einem Camp oder außerhalb? Nein, in der XXXX Nein, in der römisch 40 Wann hatten Sie zuletzt mit Familienangehörigen in Gaza Kontakt und mit wem? Mit meiner Frau vor einer Woche. Mit Geschwistern oder Eltern? Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern oder meinen Geschwistern, ich erfahre alles über meine Frau. Wann hatten Sie zuletzt mit einer Schwester Kontakt? Manchmal ist sie bei meiner Frau anwesend und ich rede kurz mit ihr. Sie hat mir mitgeteilt, dass mein Vater auf einem Zettel unterschrieben hat, dass er mich an Hamas übergibt. --------------------------------------------------------------- Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Ich habe Probleme mit Hamas, weil mir vorgeworfen wird, dass ich versucht habe den XXXX zu töten. Ich habe auch Probleme mit einem Scheich namens XXXX , mit diesem gab es im Jahr 2005 ein Problem. Ich habe nicht versucht den XXXX zu töten, ich wollte diese Probleme friedlich lösen. XXXX ist wie ein Verwaltungsleiter in unserem Ort und sobald man als Feind für ihn gilt, dann ist man ein Feind für alle Hamas. Fall ich zurückkehre würden diese beiden Personen mich nicht in Ruhe lassen. Vielleicht werden sie Rache an mir üben, mich töten oder mich foltern. Oder einen Autounfall für mich organisieren. Sie gehen davon aus, dass ich meinen Vater überzeugt habe, dass er für diese Moscheegeschichte keine Unterschrift leistet. Daher werfen sie mir auch vor, dass ich ungläubig bin und, dass ich gegen die Hamasbewegung und Hamasverteidigung bin. Sie sagen Ich habe Probleme mit Hamas, weil mir vorgeworfen wird, dass ich versucht habe den römisch 40 zu töten. Ich habe auch Probleme mit einem Scheich namens römisch 40 , mit diesem gab es im Jahr 2005 ein Problem. Ich habe nicht versucht den römisch 40 zu töten, ich wollte diese Probleme friedlich lösen. römisch 40 ist wie ein Verwaltungsleiter in unserem Ort und sobald man als Feind für ihn gilt, dann ist man ein Feind für alle Hamas. Fall ich zurückkehre würden diese beiden Personen mich nicht in Ruhe lassen. Vielleicht werden sie Rache an mir üben, mich töten oder mich foltern. Oder einen Autounfall für mich organisieren. Sie gehen davon aus, dass ich meinen Vater überzeugt habe, dass er für diese Moscheegeschichte keine Unterschrift leistet. Daher werfen sie mir auch vor, dass ich ungläubig bin und, dass ich gegen die Hamasbewegung und Hamasverteidigung bin. Sie sagen bis heute zu meinen Eltern, dass ich ein schlechter Mensch bin und sie sollen nichts mehr mit mir zu tun haben. (Ende der freien Rede) Anmerkung nach Rückübersetzung: Ich meinte 2015 und nicht
- Dolmetscher gibt an, dass er erinnerlich 2005 gehört hat. Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Gaza erwarten würden? Ja. Ich rechne mit schlimmeren Sachen, denn sie haben dafür gesorgt, dass mein Vater unterschreibt mich denen zu übergeben. Entweder werden sie mich töten oder mich immer schikanieren. Man muss entweder für Hamas sein oder als Gegner wird man bestraft. Vorhalte / Fragen: Seit wann wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie diesen XXXX töten wollten? Seit wann wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie diesen römisch 40 töten wollten? Der Vorfall war im März
- Im Jahr 2015 gab es Probleme und ich, mein Vater und mein Bruder wurden eingesperrt. Im Gefängnis wurde mein Vater gezwungen zu unterschreiben, damit wir entlassen werden und um das Problem friedlich zu lösen. Mein Vater hat in diesem Versöhnungsprotokoll unterschrieben und er war mit den Bedingungen gar nicht einverstanden, aber er wollte nur, dass wir aus dem Gefängnis herauskommen. Von 2015 bis 2018 haben ich und mein Vater versucht Probleme immer wieder friedlich zu lösen. Im März 2018 kam XXXX zu unserem Ort um eine Moschee zu eröffnen und wir wollten das Problem persönlich mit ihm besprechen um eine Lösung zu finden. XXXX hat eine Rede gehalten und er war noch nicht fertig und wir wollten mit ihm sprechen. Nachdem er seine Rede beendet hat, stand mein Vater und hat anfangen mit ihm zu reden. Aber die Leute von Hamas, die in unserem Ort waren, wollten das stoppen. Somit war alles laut und sie gingen davon aus, dass wir XXXX töten wollen. Dann ist Feuer geschossen worden. Das Wachpersonal von XXXX hat dann geschossen und sie haben Leute angehalten. Dieser Vorfall wurde auch gefilmt und ich habe versucht dieses Video nachzuholen. Aber das war nicht möglich. Der Vorfall war im März
- Im Jahr 2015 gab es Probleme und ich, mein Vater und mein Bruder wurden eingesperrt. Im Gefängnis wurde mein Vater gezwungen zu unterschreiben, damit wir entlassen werden und um das Problem friedlich zu lösen. Mein Vater hat in diesem Versöhnungsprotokoll unterschrieben und er war mit den Bedingungen gar nicht einverstanden, aber er wollte nur, dass wir aus dem Gefängnis herauskommen. Von 2015 bis 2018 haben ich und mein Vater versucht Probleme immer wieder friedlich zu lösen. Im März 2018 kam römisch 40 zu unserem Ort um eine Moschee zu eröffnen und wir wollten das Problem persönlich mit ihm besprechen um eine Lösung zu finden. römisch 40 hat eine Rede gehalten und er war noch nicht fertig und wir wollten mit ihm sprechen. Nachdem er seine Rede beendet hat, stand mein Vater und hat anfangen mit ihm zu reden. Aber die Leute von Hamas, die in unserem Ort waren, wollten das stoppen. Somit war alles laut und sie gingen davon aus, dass wir römisch 40 töten wollen. Dann ist Feuer geschossen worden. Das Wachpersonal von römisch 40 hat dann geschossen und sie haben Leute angehalten. Dieser Vorfall wurde auch gefilmt und ich habe versucht dieses Video nachzuholen. Aber das war nicht möglich. Sind Ihr Vater und Ihre Brüder für oder gegen die Hamas? Gegen die Hamas. Mein Vater und mein Bruder, der XXXX ist, sind gegen Hamas. Gegen die Hamas. Mein Vater und mein Bruder, der römisch 40 ist, sind gegen Hamas. Sie haben eine Bestätigung des Bürgermeisters vorgelegt, der Ihre Verfolgung im Gaza bestätigt. Wer hat Ihnen diese Bestätigung nach Österreich geschickt? Mein Bruder XXXX hat es mir per E-Mail geschickt. Mein Bruder römisch 40 hat es mir per E-Mail geschickt. Wer hat diese Bestätigung beim Bürgermeister beantragt? Mein Vater, meine Familie. Mein Vater hat gesehen, dass ich seit drei Jahren da bin und meine Frau nicht mehr sehen kann. Woher kennt der Bürgermeister den Sachverhalt den er in diesem Schreiben bestätigt? Eigentlich war es ein bekannter Vorfall in unserem Ort. Ich habe auch einen Zeugen heute mit, der ein Leiter für eine Sicherheitskommission bei Fatah ist. Was kann der bestätigen? Er wird bezeugen, dass ich im Jahr 2015 die Leute aus der Moschee rausgeworfen habe. Er wird auch diesen Vorfall mit XXXX und wie mir vorgeworfen wurde, dass ich ihn töten wolle, bestätigen. Er wird bezeugen, dass ich im Jahr 2015 die Leute aus der Moschee rausgeworfen habe. Er wird auch diesen Vorfall mit römisch 40 und wie mir vorgeworfen wurde, dass ich ihn töten wolle, bestätigen. War dieser Zeuge bei diesen Vorfällen unmittelbar dabei, hat er das gesehen? Er ist Leiter von einer Sicherheitskommission und arbeitet beim Geheimdienst und bekommt Informationen von seinen Leuten draußen. Sie bekommen alle Nachrichten und alles was passiert. RI wiederholt die Frage. Nein, ich weiß es nicht. Bei diesem Moscheevorfall als ich hinkam waren über 200 Personen da. Diese Moschee ist im Keller. War diese Person zum Zeitpunkt dieser Vorfälle in Gaza anwesend? Ja, er war in Gaza. Er ist sehr informiert über den Moscheevorfall, weil er auch zur Familienkommission gehört. Über welche Vorfälle konkret kann er berichten und wann waren diese? Die Vorfälle 2015 und 2018 wird er bestätigen mit XXXX und XXXX . Die Vorfälle 2015 und 2018 wird er bestätigen mit römisch 40 und römisch 40 . Vertreterin gibt an, dass der BF auf diesen Zeugen vorgestern hingewiesen hat. Es soll sich um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handeln. RI stellt fest, dass vor der Verhandlung kein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme gestellt wurde. […] Warum haben Sie nach der Beschwerdeerhebung Österreich verlassen und sind nach Belgien gereist? Um dort Asyl oder internationalen Schutz zu bekommen. Ich habe schwierige Familienumstände, eine Frau und ein krankes Kind. Warum haben Sie ausgerechnet Belgien als neues Ziel ausgesucht? Weil viele Palästinenser dort leben und viele dort Asyl erhalten haben. Zuerst wurde mir auch erzählt, dass Österreich sehr gut über Palästinenser informiert ist und die Lage kennt. Welche Fluchtgründe haben Sie in Belgien angegeben? Es wurde nicht ausführlich gefragt, es war nur wegen Dublinverfahren. Ich habe nur kurz gesagt, dass mir in Palästina vorgeworfen wird XXXX umbringen zu wollen. Es wurde nicht ausführlich gefragt, es war nur wegen Dublinverfahren. Ich habe nur kurz gesagt, dass mir in Palästina vorgeworfen wird römisch 40 umbringen zu wollen. Das BVwG verfügt über eine teilweise Kopie ihres Palästinensischen Reisepasses. Demnach verfügten Sie von 16.06.2017 bis 30.08.2017 über ein Visum für Südafrika. Was machten Sie in Südafrika? Ich bin nicht hingereist. Es gab dort eine Konferenz für Physiotherapeuten, aber ich fuhr nicht hin. Warum nicht? Es wurde von den Organisatoren abgesagt. Es wurde vom Roten Kreuz abgesagt. Sie gaben beim Bundesamt an, dass Sie schon 2016 im Gaza entführt und gefoltert worden seien. Warum haben Sie nicht die Gelegenheit genützt um sich der Gefährdung durch die Reise nach Südafrika zu entziehen? Sie hatten sogar ein Visum. Ich habe gearbeitet und diese Reise nach Südafrika war vom Roten Kreuz organisiert. Es war unmöglich, dass ich die Grenze passiere. Wenn die Veranstaltung doch stattgefunden hätte, hätten Sie dann die Probleme an der Grenze nicht gehabt? Nein, es hätte sicher ein Problem gegeben, das ist eine lange Geschichte mit meinem Job. Wenn Sie wollen kann ich das erzählen. Ich wurde auch von meiner Arbeit gekündigt. Sie haben aber vorhin angegeben, dass Sie selbstständig als XXXX beschäftigt waren, wie können Sie da gekündigt werden? Sie haben aber vorhin angegeben, dass Sie selbstständig als römisch 40 beschäftigt waren, wie können Sie da gekündigt werden? Es gibt eine Kammer für XXXX und ich bekam die Arbeitserlaubnis von dort und ich war selbstständig. Später wurde ich bei dieser Kammer selbst eingestellt. Ich aber auch eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Es gibt eine Kammer für römisch 40 und ich bekam die Arbeitserlaubnis von dort und ich war selbstständig. Später wurde ich bei dieser Kammer selbst eingestellt. Ich aber auch eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Der Visadatenbank ist auch zu entnehmen, dass Sie am 24.05.2017 ein dänisches Visum beantragten. Was wollten Sie in Dänemark? Es betrifft nicht Dänemark, sondern Island, dort gab es auch einen Kurs für XXXX . Es betrifft nicht Dänemark, sondern Island, dort gab es auch einen Kurs für römisch 40 . Sie verfügten weiters vom 01.02.2018 bis 16.05.2018 über ein Visum für Spanien. Weiters ist ein Einreisestempel am 25.03.2018 ersichtlich. Was machten Sie in Spanien? Ich war nicht in Spanien, ich habe es nicht geschafft dort anzukommen. Da bin ich nach Griechenland eingereist. Nach einer Auskunft der belgischen Asylbehörde haben Sie dort angegeben, dass Sie am
- März 2018 in Österreich eingereist sind. In Österreich gaben Sie im Asylverfahren allerdings an, dass Sie er am
- April 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind. Was sagen Sie dazu? Können Sie das Datum wiederholen? RI wiederholt die Frage. Am 03.04.2018 habe ich den Asylantrag in Österreich gestellt. Was haben Sie die eine Woche vor der Asylantragstellung in Österreich gemacht? Ich war bei einem Freund, ich habe nichts getan. Erklären Sie mir bitte, wieso Sie von Griechenland über den Landweg illegal bis nach Österreich reisen sollten, wenn Sie doch über ein gültiges Visum für Spanien verfügten! Jetzt sage ich die Wahrheit, ich habe bei einem Punkt gelogen. Ich sehe jetzt, dass Sie den Akt von Belgien auch vor sich haben. Ich wollte Fingerabdrücke von Spanien unterdrücken. Mein Reiseweg ging von Palästina nach Ägypten, dann flog ich von Ägypten nach Jordanien, von Jordanien flog ich nach Griechenland. Dann flog ich von Griechenland nach Italien. Ich habe gelogen, damit ich nicht nach Spanien oder Griechenland zurückkehren muss, weil dort die Lage der Flüchtlinge schlecht ist. Jemand hat mir gesagt, dass der Reiseweg nicht so wichtig ist, weil ich einen wahren Fluchtgrund habe. Aber das ist jetzt die Wahrheit, es gibt auch Stempel im Reisepass für Jordanien und auch für Griechenland. Wo ist der palästinensische Reisepass jetzt? Ich habe diesen in Belgien verloren und ich habe auch eine Verlustanzeige in Brüssel gemacht. Warum haben Sie in Italien keinen Asylantrag gestellt? Weil die Lage für die Flüchtlinge auch dort schlecht ist. Wie heißt der Freund bei dem Sie vor der Asylantragstellung in Österreich waren? Er heißt XXXX und lebt in Innsbruck. Er heißt römisch 40 und lebt in Innsbruck. Ist das auch ein Asylwerber? Er hat jetzt die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist mit einer Österreicherin verheiratet. Ich war eine Weile bei ihm und habe mir das Land Österreich angeschaut und dann habe ich mich entschieden den Asylantrag hier zu stellen und nicht woanders hin zu gehen. Wie heißt der Zeuge? M.M.. Wo haben Sie diesen kennengelernt? Er gehört auch zu unserem Stamm. Sie kennen ihn aus dem Gaza, verstehe ich das richtig? Ja, ich kenne ihn schon aus Gaza, aber wir hatten keinen Kontakt. Er gehört zum Stamm. In Gaza haben Sie nicht miteinander gesprochen? Ich habe ihn bei gewissen Anlässen, wie Hochzeiten, begrüßt, aber wir haben nicht miteinander gesprochen. BehV: Ich gehe davon aus, dass der Einreisestempel am 25.03.2018 Athen lautet. Kurze Unterbrechung der Verhandlung um 14:57 Uhr Fortsetzung der Verhandlung um 15:17 Uhr. BehV druckt über Ersuchen des Richters den Bescheid betreffend den Zeugen sowie eine Meldung des LVT vom 03.07.2018 aus. Ist es richtig, dass Sie vorhin gemeint haben, dass der Zeuge ein Angehöriger des Nachrichtendienstes der palästinensischen Autonomiebehörde ist= Ja, ein Offizier beim Geheimdienst des Militärs. Nachgefragt: ich glaube seit 1994, als ich noch klein war, bis heute. Den Rang weiß ich nicht, aber ich weiß, dass er auch gleichzeitig Leiter einer Sicherheitskommision in unserem Ort J. war. Sie gehören zur Fatah. Woher wissen Sie, dass er beim Geheimdienst war? Die ganze Familie weiß davon, es ist nichts Geheimes, ich habe es auch von meiner Familie erfahren. Aufruf des Zeugen, M.M., um 15:24 Uhr. Zeuge/Zeugin wird gem. § 50 AVG ermahnt die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. […]Zeuge/Zeugin wird gem. Paragraph 50, AVG ermahnt die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. […] Dem RI liegt der Bescheid des BFA vor. Sind Sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereist? Nein. Am gleichen Datum aber getrennt. Woher kennen Sie den BF? Ich habe ihn hier kennengelernt, aber seine Sache habe ich noch in der Heimat durch meine Arbeit erfahren. Durch welche Arbeit, was meinen Sie damit? Ich bin Beamter beim Geheimdienst und der Verantwortlicher für die Sicherheitskommission in J., wo der BF gelebt hat. Welchen Geheimdienst meinen Sie? Den Geheimdienst der palästinensichen Behörde. Hat dieser einen bestimmten Namen? Das ist die palästinensische Behörde, in Ramallah wo der Putsch gegen diese Behörde verübt wurde. In welchem Zeitraum waren Sie beim Geheimdienst tätig? Von 2013 bis zu meiner Ausreise, bis ich nach Österreich kam. Anmerkung nach Rückübersetzung: Dolmetscher merkt an, dass er 2003 angegeben hat und der Zeuge sagt jetzt ab
- Wer hat Sie bezahlt, von wem haben Sie das Geld erhalten? Von der palästinensischen Behörde. Auf welche Bank haben Sie das Geld erhalten? Bank Palästina. Nachgefragt: ich habe monatlich zirka 1000 USD erhalten. Welchen Rang hatten Sie beim Nachrichtendienst? Erstleutnant. Was war Ihre konkrete Aufgabe? Vor 2007 war ich angestellt in einer Abteilung wo wir die Informationen mit Israel ausgetauscht haben. Nach dem Putsch hat man Personalien über den Gaza gesammelt und diese Information habe ich nach Ramallah geschickt. Wo war das Gebäude in dem Sie gearbeitet haben? Die Adresse. In der Stadt XXXX In der Stadt römisch 40 Welche Wahrnehmungen haben Sie in Bezug auf die Probleme des BF in Gaza? Seine Sache haben wir archiviert und protokolliert. Sie wohnen in einem Haus und daneben ist eine Moschee. Ein Teil von dem Grundstück und von dem Haus der Familie wurde weggenommen. Er, sein Vater und seine Brüder haben das abgelehnt. Dann wurde Gewalt ausgeübt. Der BF, sein Vater und sein Bruder Mahmoud wurden eingesperrt von dem Zuständigen für den Ort XXXX . Was ich von den Unterlagen mitbekommen habe ist, dass der Vater des BF gezwungen wurde auf einem Zettel zu unterschreiben. Er hat bei den Sicherheitskräften unterschrieben. Das haben wir dann dokumentiert und danach nach Ramallah gesendet. Seine Sache haben wir archiviert und protokolliert. Sie wohnen in einem Haus und daneben ist eine Moschee. Ein Teil von dem Grundstück und von dem Haus der Familie wurde weggenommen. Er, sein Vater und seine Brüder haben das abgelehnt. Dann wurde Gewalt ausgeübt. Der BF, sein Vater und sein Bruder Mahmoud wurden eingesperrt von dem Zuständigen für den Ort römisch 40 . Was ich von den Unterlagen mitbekommen habe ist, dass der Vater des BF gezwungen wurde auf einem Zettel zu unterschreiben. Er hat bei den Sicherheitskräften unterschrieben. Das haben wir dann dokumentiert und danach nach Ramallah gesendet. Ist dann der Geheimdienst der Familie zu Hilfe gekommen? Nein, weil unsere Tätigkeit geheim war. Wir haben uns nicht gezeigt. Das, was Sie jetzt erzählt haben, haben Sie das selbst persönlich gesehen oder wurde es Ihnen von anderen Personen berichtet? Ich habe diese Informationen von den Jungs erfahren, die für uns arbeiten. Vorhalt: Soweit ersichtlich haben Sie im eigenen Asylverfahren nichts von Ihrer Geheimdiensttätigkeit in diesem Zeitraum angegeben. Weiters haben Sie gegenüber dem LVT OÖ bei einer Befragung die Vorwürfe, dass Sie einem militärischen Nachrichtendienst der palästinensichen Autonomiebehörde angehören würden, entschieden zurückgewiesen. Heute geben Sie als Zeuge aber an, dass Sie sehr wohl beim Geheimdienst tätig waren. Was sagen Sie dazu? Ja, ich gehöre nicht zur Hamas, sondern zur palästinensischen Autonomiebehörde. Anmerkung nach Rückübersetzung: Zeuge bekräftigt nochmals, dass er nicht zur Hamas gehört. Mein erster Job war als LKW-Fahrer beim Geheimdienst. Er meint immer Nachrichtendienst und nicht Geheimdienst. BehV: Nennen Sie mir den Namen des aktuellen Amtsherrn, der Sicherheitsdienste der palästinensischen Gebiete! Z: Der jetzige meinen Sie? BehV: Ja, der aktuelle. Z: Es gibt mehrere, für Nachrichtendienst oder Geheimdienst gibt es XXXX , das ist der Hauptzuständige. Z: Es gibt mehrere, für Nachrichtendienst oder Geheimdienst gibt es römisch 40 , das ist der Hauptzuständige. BehV: Ich weise darauf hin, dass das nicht stimmt. Das ist XXXX . Erkenntnisquelle ist Wikipedia, ich schicke den Link. Sicherheitsdienst der Palästinensischen Autonomiebehörde – Wikipedia (Ausdruck als Beilage zur Verhandlungsschrift) BehV: Ich weise darauf hin, dass das nicht stimmt. Das ist römisch 40 . Erkenntnisquelle ist Wikipedia, ich schicke den Link. Sicherheitsdienst der Palästinensischen Autonomiebehörde – Wikipedia (Ausdruck als Beilage zur Verhandlungsschrift) RV: Wann haben Sie das Land verlassen? Regierungsvorlage, Wann haben Sie das Land verlassen? Z: Im Februar
- RV: Haben Sie den Vorfall mit XXXX XXXX mitbekommen? Regierungsvorlage, Haben Sie den Vorfall mit römisch 40 römisch 40 mitbekommen? Z: Ja, es wurde gesagt, dass es einen Tötungsversuch gegen XXXX gab. Sie haben das später dann der Familie und dem BF vorgeworfen, dass diese hinter dem Vorfall stecken. Z: Ja, es wurde gesagt, dass es einen Tötungsversuch gegen römisch 40 gab. Sie haben das später dann der Familie und dem BF vorgeworfen, dass diese hinter dem Vorfall stecken. RV: Wie haben Sie das erfahren? Regierungsvorlage, Wie haben Sie das erfahren? Z: Durch meine Arbeit. RV: Wissen Sie wann der Vorfall war? Regierungsvorlage, Wissen Sie wann der Vorfall war? Z: Ich weiß, dass es im Jahr 2018 war, soweit ich mich daran erinnern kann. RV: Das heißt, dass das vor Ihrer Ausreise passiert ist? Regierungsvorlage, Das heißt, dass das vor Ihrer Ausreise passiert ist? Z: Der erste Vorfall war vor meiner Ausreise, der zweite Vorfall war während meiner Ausreise. RV: Haben Sie diese Nachricht vom Vorfall mit XXXX in Gaza mitbekommen? Regierungsvorlage, Haben Sie diese Nachricht vom Vorfall mit römisch 40 in Gaza mitbekommen? Z: Nein, ich war in Ägypten. RV: In Ägypten haben Sie noch immer Informationen erhalten? Regierungsvorlage, In Ägypten haben Sie noch immer Informationen erhalten? Z: Ja, ich hatte Kontakt zu meinen Arbeitskollegen. RI: Haben Sie aktuell noch immer Kontakt zu Ihrem Geheimdienst? Z: Nein, nachdem ich Ägypten verlassen habe gab es zwischen mir und denen keinen Kontakt mehr. RI: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetscher? Z: Ja, ich habe den Dolmetscher verstanden. Die eigene Aussage des Zeugen wird diesem vom Dolmetscher rückübersetzt, er wird aufgefordert anzugeben, falls eigene Angaben nicht richtig protokolliert wurden. Beanstandungen: Siehe Anmerkungen. BehV merkt an, dass er im Zuge von weiteren Recherchen festgestellt hat, dass die vorherige Aussage des BehV zum Amtsherrn nicht gesichert ist. Zeuge wird um 16:26 Uhr entlassen. (…)“ Die von der bB während der Verhandlung beigebrachten Unterlagen, insbesondere zur Person des Zeugen wurden dem Akt beigeschlossen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Nach Verkündung der Entscheidung wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Am 08.03.2021 übermittelte das BVwG der LPD eine Sachverhaltsdarstellung gemäß § 78 StPO wegen dem Verdachts auf falsche Beweisausssage des Zeugen in der Verhandlung bzw. Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage durch die bP. Am 08.03.2021 übermittelte das BVwG der LPD eine Sachverhaltsdarstellung gemäß Paragraph 78, StPO wegen dem Verdachts auf falsche Beweisausssage des Zeugen in der Verhandlung bzw. Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage durch die bP. Mit Schreiben vom 04.03.2021 wurde von der bP die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, traf das BVwG folgende Feststellung: a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Gaza, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Beweiswürdigend führte das BVwG dazu aus: „2.3.2.1 Wenngleich die Angaben zur Existenz bzw. zum Verbleib des Reisepasses bzw. zum Fluchtweg grundsätzlich nicht zum Kernpunkt der Glaubhaftmachung ihres dargelegten „Fluchtgrundes“ gehören, vermögen diese doch einen gewissen Einblick in ihre Persönlichkeitsstruktur, im Hinblick auf die generelle Bereitschaft im gegenständlichen Antragsverfahren Falschaussagen zu machen, zu verschaffen. Dies auch im Hinblick darauf, da ja zu Beginn des Verfahrens bzw. auch später vor der Einvernahme beim Bundesamt ein Antragsteller dahingehend ausdrücklich belehrt wird, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und in Kenntnis dessen ist, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können. Dessen ungeachtet sah es die bP hier offenbar als erforderlich an über die Existenz des Reisepasses zu täuschen und wiederholt anzugeben, dass sie diesen verloren habe bzw. führte sie erstbefragt noch aus, dass sie mit gefälschten Dokumenten gereist sei, welche ihr in der Türkei von den Behörden abgenommen worden wären. Das BVwG erhielt durch die Übermittlung des Wiederaufnahmegesuchs von Belgien, wo die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, Kenntnis von der Existenz des Reisepasses, welchen sie dort offensichtlich vorlegte. Wiederum gab sie nunmehr in der Verhandlung unplausibel und damit nicht glaubhaft an, dass sie den Reisepass nunmehr in Belgien verloren habe. Das VwG geht davon aus, dass sie durch diese Falschangabe verhindern wollte, dass das Gericht Kenntnis von Inhalt der vollständigen Eintragungen erhält, da sie dies für den Erfolg ihres Verfahrens für abträglich hält. Die bP machte auch grob wahrheitswidrige Angaben über ihre Reiseroute und verschwieg bereits gestellte Visaanträge sowie erteilte Visa. Aus dem übermittelten Reisepass sowie der Information aus dem Visasystem ergibt sich, dass die bP bereits 2015 erstmalig ein Visum (Italien) beantragt hat. Im Mai 2017 wurde ihr von den dänischen Behörden zwar das Visum versagt, da es nicht gesichert erschien, dass die bP den Schengen Raum zeitgerecht wieder verlassen würde, im Dezember 2017 wurde ihr jedoch ein spanisches Visum, gültig von Februar 2018 bis 16.05.2018 ausgestellt. Dazu entsprechend gibt es auch einen Einreisestempel im Reisepass mit 25.03.
- Zudem hat sie über ein Visum von Juni bis August 2017 für Südafrika verfügt. Dennoch gab die bP in der Verhandlung – nach vorheriger Aufforderung nur die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle von Lügen - vorerst wie beim Bundesamt tatsachenwidrig an, dass sie auf dem Landweg über diverse Länder nach Österreich gelangt sei um erst über späteren Vorhalt des Reisepasses und der Visadaten ihre tatsächliche Reiseroute samt mehrfachen Flügen einzugestehen. Tatsächlich hat die bP damit nicht nur vor der bB falsche Angaben zu ihrem Reisepass (sie hätte nur gefälschte Reisedokumente, welche ihr von türkischen Behörden abgenommen worden wäre und könne nur die ID Karte vorlegen) und zuvor bereits stattgefundenen Reisebewegungen gemacht, sondern ist insbesondere unmittelbar nach Beschwerdeerhebung in Österreich nach Belgien gereist, wo sie am 14.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In diesem Zusammenhang hat sich die bP auch dem Verfahren in Österreich entzogen und ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Sie reiste offensichtlich auch entgegen ihren Angaben legal aus der Heimat aus, dies mit entsprechenden Visum und damit auch der Berechtigung zur legalen Einreise in die Schengen Staaten. Völlig haltlos vor dem Hintergrund, dass eine Kopie des Reisepasses der bP mit dem Wiederaufnahmegesuch von Belgien vorgelegt wurde, führte die bP auch im Rahmen der Stellungnahmen vor dem BVwG sowie in der Verhandlung vorerst noch an, den Reisepass bereits in Gaza verloren zu haben. In diesem Zusammenhang erhellt sich auch nicht, warum die bP nicht mit dem ihr ausgestellten Visa nach Südafrika 2017 gereist wäre, da sie gemäß ihren Behauptungen zu diesem Zeitpunkt schon verfolgt worden sei. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass sie diese Möglichkeit, der Verfolgung zu entkommen, wahrnimmt und nicht wie unbescheinigt geblieben bloß behauptet nicht nach Südafrika gereist ist, da der Kongress abgesagt worden wäre. Eine Absage lässt sich auch aufgrund der Eintragungen im Internet nicht nachvollziehen, in welchen dieser Kongress aufscheint. Am Rande sei erwähnt, dass die bP auch in Österreich nicht unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern vielmehr gemäß Angaben in der Verhandlung erst nach einer Woche Aufenthalt festgestellt habe, dass es ihr hier gefällt und sie erst dann einen Antrag stellte, was ebenfalls dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten, schutzsuchenden Person widerspricht. Bei einer tatsächlich verfolgten Person wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr anzunehmen, dass sie ehestmöglich im ersten sicheren Staat schon um Schutz ansucht. Aus dem Verhalten lässt sich schon schließen, dass nicht die Suche nach Schutz vor Verfolgung die wahre Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich darstellte. Die sich gerade bei Fluchtweg und zum Reisepass abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, S53 sowie § 18 Abs 3 AsylG).Die sich gerade bei Fluchtweg und zum Reisepass abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, S53 sowie Paragraph 18, Absatz 3, AsylG). 2.3.2.
- Auch das Nichterscheinen der bP zu einer Ladung zum Sachverständigen und Versuche, ihren Gesundheitszustand vor der bB derart darzulegen, dass sie nur mit einem begleiteten Transport erscheinen hätte können, sind entsprechend zu bewerten. Die bP versuchte offensichtlich durch Darstellung eines psychisch schwer beeinträchtigten Zustandes, für sie günstig erscheinende Vorteile im Verfahren vor der bB zu erlangen. Das von der bB eingeholte Gutachten ergab jedoch klar, dass keinerlei Einschränkungen in der Reisefähigkeit, der Einvernahme- und Prozessfähigkeit vorlagen. Auch aktuell liegen keine Befundungen vor, die insbesondere hinsichtlich Reisefähigkeit Gegenteiliges darlegen würde. Schon im Beschwerdeverfahren hatte sie offensichtlich keine Probleme selbst unter der Stresssituation der nicht rechtmäßigen Reisebewegung bis nach Belgien, einem ihr ebenso unbekannt Land, zu reisen. Die bP hat zudem durch ihre länderübergreifende, lang dauernde Reise bis nach Österreich, und damit Aufenthalten in zahlreichen Staaten, dessen Sprache und Kultur sie nicht kennt, zudem eine überdurchschnittliche Kompetenz bewiesen, im Wesentlichen eigenverantwortlich, selbstständig und im Ergebnis erfolgreich ihre Existenz auch außerhalb ihres Heimatdorfes, fernab ihrer Familie und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte zu sichern. Sie hat damit gezeigt, dass sie anpassungsfähig und anpassungswillig ist und sich auch mit neuen Lebenssituationen, selbst fernab der Heimat, zurechtfinden kann. Nach der Reise in Österreich versuchte sie jedoch wie dargestellt ihren Zustand als derart schlecht zu beschreiben, dass es ihr nicht einmal alleine möglich sei, zu Einvernahmen zu gelangen. Der Versuch, die Annahme der bB zu widerlegen, dass man vom Quartier erfahren hat, dass die bP gar nicht erst versuchte, der ersten Ladung zum Gutachter nachzukommen, ist zudem gescheitert. So wurden zwar Tickets von öffentlichen Verkehrsbetrieben vorgelegt, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die bP tatsächlich selbst diese gekauft hat. Zudem wurden Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Stadt vorgelegt, wonach sie zumindest hier versuchen hätte können, noch verspätet zur bB zu kommen. Zudem ist jedenfalls festzustellen, dass es ihr unmittelbar nach Erhalt des Bescheides möglich war, zur bB zu kommen, um dort lautstark und verbalaggressiv gegen die negative Entscheidung zu protestieren. Sie schreckte auch nicht davor zurück, sich den Anordnungen der gerufenen Polizei zu widersetzen und hat schließlich sogar mit Eiern um sich geworfen und lautstarke Beschimpfungen von sich gegeben. Keinesfalls konnte sie mit diesem Verhalten den Eindruck bestätigen, dass es sich bei ihr um einen derart psychisch beeinträchtigten Mann handelt, welchem es nicht möglich ist, Ladungstermine selbstständig wahrzunehmen. Vielmehr zeigte sich in diesem Verhalten, dass die bP alle möglichen und unmöglichen Versuche wahrnahm (Forderung vor bB, Bescheid unmittelbar und sofort abzuändern), um ihren Aufenthalt zu verlängern. Schließlich war sie sich offensichtlich bewusst, dass sie mit ihren bisherigen Angaben in Österreich nichts erreichen konnte, da sie unmittelbar nach Beschwerdeerhebung nach Belgien reiste, um dort abermals einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Letztlich kann aus diesem Verhalten auch geschlossen werden, dass sie selbst der Ansicht war, im Beschwerdeverfahren der Argumentation der Behörde betreffend Nichtvorliegen von Gründen für die Zuerkennung eines Schutzstatus persönlich nicht wirklich mit Substanz entgegen treten zu können und deshalb in den nächsten Staat der EU weiterzog, der ihren Wunschvorstellungen nach Niederlassung entsprach. Der bP, welche auch einen Universitätsabschluss aufweist, muss (insbes. aufgrund erfolgter Belehrungen) bewusst gewesen sein, dass sie damit nicht nur die Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt und sich diesem in Österreich entzieht, sondern sie damit auch letztlich wiederum lediglich rechtsmissbräuchlich versuchte, innerhalb der EU einen Aufenthaltstitel zu erlangen, diesmal jedoch unter Vorlage von Identitätsdokumenten. 2.3.2.
- Insgesamt schilderte die bP ihre behaupteten Fluchtgründe bzw. die angeblichen Vorfälle (Entführung, Verhaftung, Folter) sehr vage und wenig detailreich. Schon die belangte Behörde argumentierte, dass es der bP nicht gelungen sei die als ausreisekausal bezeichneten Vorfälle (Bedrohung und ihre konkreten Probleme und Konfrontationen mit Hamas) als persönlich so erlebte Realereignisse glaubhaft zu machen, da sie, sachuntypisch für derartige Erlebnisse, diese insbesondere nur sehr oberflächlich und wenig detailreich geschildert wurden und damit nicht den Anforderungen an die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Sachverhalten entsprach. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich insbesondere dadurch aus, dass idR in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, Interaktionsschilderungen usw. vom Zeugen hervorgebracht werden (vgl. zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller & Köhnken, https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/). Diese wichtigen Merkmale und Realkennzeichen fehlen in aller Regel in Aussagen, die nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also, vereinfacht gesagt, im Prinzip detailreich berichtet werden.Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich insbesondere dadurch aus, dass idR in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, Interaktionsschilderungen usw. vom Zeugen hervorgebracht werden vergleiche zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller & Köhnken, https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/). Diese wichtigen Merkmale und Realkennzeichen fehlen in aller Regel in Aussagen, die nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also, vereinfacht gesagt, im Prinzip detailreich berichtet werden. Resümierend ist somit festzuhalten, dass es (auch) dadurch nicht glaubhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei das als ausreisekausal bezeichnete Geschehen tatsächlich persönlich, so wie von ihr im Verfahren geschildert, dergestalt erlebt hat. Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar.Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar. 2.3.2.
- Während die bP zuerst in der Verhandlung auch noch versuchte, die familiären Anknüpfungspunkte mit ihren Geschwistern und Eltern im Gaza zu verschleiern und angab, keinen Kontakt mit diesen zu haben, gab sie nachgefragt dann doch an, mit einer Schwester Kontakt gehabt zu haben, die zeitweise bei ihrer Ehegattin sei und habe ihm genau diese erzählt, dass der Vater einen Zettel unterschreiben hätte sollen, dass er die bP der Hamas übergibt. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab die bP dann auch an, dass das Schreiben des Bürgermeisters, welches sie im Dezember 2020 vorgelegt hat, vom Bruder übermittelt worden sei. Demnach hat die bP mit Familienangehörigen sehr wohl noch Kontakte gepflegt und hat die bP vor der bB noch ausgeführt, dass sie mit allen Familienangehörigen ca. alle 10 Tage Kontakt gehabt hätte. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie mit ihren Angaben in der Verhandlung eben ihre Anknüpfungspunkte verschleiern wollte und nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten im Gaza hat. 2.3.2.
- Die bP vermochte auch in der Verhandlung nicht konsistent die Fluchtgründe vorzubringen, sondern verwickelte sich in Widersprüche. So gab sie vor der bB dezidiert an, dass es zu drei Vorfällen gekommen sei. Ein Streit im Keller ihres Hauses im Februar 2015 hätte zu einer Inhaftierung von 3 Tagen geführt. Im Juni 2016 sei sie für 3 Tage entführt worden und im Juli 2017 wäre sie für 14 Tage inhaftiert worden. Nachgefragt gab sie an, dass es danach zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei. Erstmalig in der Verhandlung gab sie nunmehr an, dass es einen Vorfall im März 2018 gegeben hätte und ihr seitdem vorgeworfen worden sei, dass sie XXXX XXXX (idF H) töten hätte wollen. Dezidiert gab sie vor der bB jedoch an, dass sie zwischen 2015 und 2018 nur einmal festgehalten und einmal entführt worden sei.2.3.2.
- Die bP vermochte auch in der Verhandlung nicht konsistent die Fluchtgründe vorzubringen, sondern verwickelte sich in Widersprüche. So gab sie vor der bB dezidiert an, dass es zu drei Vorfällen gekommen sei. Ein Streit im Keller ihres Hauses im Februar 2015 hätte zu einer Inhaftierung von 3 Tagen geführt. Im Juni 2016 sei sie für 3 Tage entführt worden und im Juli 2017 wäre sie für 14 Tage inhaftiert worden. Nachgefragt gab sie an, dass es danach zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei. Erstmalig in der Verhandlung gab sie nunmehr an, dass es einen Vorfall im März 2018 gegeben hätte und ihr seitdem vorgeworfen worden sei, dass sie römisch 40 römisch 40 in der Fassung H) töten hätte wollen. Dezidiert gab sie vor der bB jedoch an, dass sie zwischen 2015 und 2018 nur einmal festgehalten und einmal entführt worden sei. Soweit die bP in der Verhandlung auch vorbrachte, mit einem Scheich namens XXXX (idF A) ein Problem im Jahr 2005 gehabt zu haben und von diesem und von H nicht in Ruhe gelassen zu werden im Falle der Rückkehr ist festzuhalten, dass die bP zwar im Rahmen der Rückübersetzung angab, dass sie 2015 und nicht 2005 gemeint habe, es können jedoch mit Vorfällen sowohl aus 2005 als auch 2015 keine zeitlichen Zusammenhänge zur Ausreise 2018 hergestellt werden. Zudem hat die bP vor der bB und in der Beschwerde diesen A nicht einmal erwähnt und wird auf die Angabe des Zeugen hingewiesen, der mit A einen Ort bezeichnete und von einer Verfolgung des Vorstehers des Gebietes A sprach.Soweit die bP in der Verhandlung auch vorbrachte, mit einem Scheich namens römisch 40 in der Fassung A) ein Problem im Jahr 2005 gehabt zu haben und von diesem und von H nicht in Ruhe gelassen zu werden im Falle der Rückkehr ist festzuhalten, dass die bP zwar im Rahmen der Rückübersetzung angab, dass sie 2015 und nicht 2005 gemeint habe, es können jedoch mit Vorfällen sowohl aus 2005 als auch 2015 keine zeitlichen Zusammenhänge zur Ausreise 2018 hergestellt werden. Zudem hat die bP vor der bB und in der Beschwerde diesen A nicht einmal erwähnt und wird auf die Angabe des Zeugen hingewiesen, der mit A einen Ort bezeichnete und von einer Verfolgung des Vorstehers des Gebietes A sprach. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die bP konnte keinen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft machen und sind die angeführten Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2015 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise 2018 herzustellen. Da schon die bB insbesondere ausgeführt hat, dass diese Vorfälle nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung darzustellen, hat die bP nunmehr in der Verhandlung offensichtlich versucht, einen weiteren Vorfall 2018 ins Spiel zu bringen. Hierzu blieb ihr Vorbringen auch derart vage und konnte sie letztlich konsistent nur generell Probleme im Zusammenhang mit dem Keller des Hauses mit einer angrenzenden Moschee konsistent im gesamten Verfahren schildern. Selbst wenn es in diesem Zusammenhang tatsächlich zu Problemen gekommen ist – was grundsätzlich auch die vorgelegten Beweismittel belegen – so kann darin aber keine relevante Gefährdung gerade für die bP gesehen werden. Dies einerseits schon nicht, da die Beweismittel aus 2014 und 2015 davon sprechen, dass eine Einigung erzielt worden sei, und sich schon vor diesem Hintergrund nicht erhellt, dass es dann weitere 3 Jahre zu Problemen in diesem Zusammenhang gekommen sei, ohne dass die bP hierzu Beweismittel vorlegen konnte. Andererseits waren gerade die Schilderungen der bP zu den angeblichen persönlichen Übergriffen auf sie sehr vage und undetailliert und schon damit nicht glaubwürdig. Schließlich behauptete die bP auch einen gänzlich anderen Inhalt der vor der bB vorgelegten Beweismittel (Anzeigen von ihr gegen bestimmte Personen), was jedoch durch deren Übersetzung widerlegt wurde. Hierzu sei angemerkt, dass sich aus den vorgelegten Beweismitteln vor der bB lediglich ergibt, dass mit Schreiben vom 07.06.2014 an die Justizanstalt der Vater der bP mit seinen Söhnen eine Beschwerde eingebracht hat, da durch die bei der angrenzenden Moschee eingebauten Fenster ihre Privatsphäre verletzt worden wäre. Dem Schreiben der Friedenstiftung des Beirats Stadt J. vom 05.02.2015 ist zu entnehmen, dass es am 03.02.2015 zu einem Streit mit Schlägerei gekommen ist und dieser Sachverhalt wieder einvernehmlich gelöst werden konnte. Gemäß dem Schreiben vom 05.02.2015 hätten der Vater und seine Söhne die Anzeige wieder zurückgezogen. Im Kopf des Schreibens vom 18.02.2015 (nur in diesem ist auch der Keller erwähnt) ist festgehalten, dass einen Tag zuvor eine Betonmauer mit Gewalt zerstört worden sei und wurden darin Regelungen zu baulichen Maßnahmen und Entschädigungen bei Beschädigungen getroffen. Dass es letztlich tatsächlich so wie von der bP behauptet um die Nutzung eines Kellers durch die Hamas an sich bei den Streitigkeiten gegangen wäre, erhellt sich damit letztlich weder aus den vor der bB noch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben, vielmehr ist davon auszugehen, dass es zu bloßen Nachbarschaftsstreitigkeiten gekommen ist. Dass diese bis zur Ausreise 2018 angedauert hätten erhellt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass an sich gemäß den vorgelegten Schreiben diese Streitigkeiten 2015 bereinigt wurden und sogar Vereinbarungen über etwaige Wiederaufbauleistungen im Falle der zufälligen Zerstörung getroffen wurden. Selbst wenn sich immer wieder Ausführungen dazu finden, dass es im Gaza zu Problemen mit der Hamas wegen ihrem Haus bzw. Keller gekommen sei, so würde sich auch bei Wahrunterstellung einer solchen Problematik nicht erhellen, warum die bP selbst im Zentrum des Interesses gestanden wäre und nicht ihr Vater, der auch in den vorgelegten Schreiben letztlich als Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter des Hauses aufscheint. In den vorgelegten Schreiben scheint grundsätzlich mehrfach der Vater der bP als Betroffener auf mit dem teilweisen Beisatz „und Söhne“. Warum es dann dem Vater und den weiteren Brüdern möglich gewesen sein soll, ihr Leben im Gaza unverfolgt weiterzuführen und letztlich lediglich die bP gezwungen gewesen wäre, auszureisen, erhellt sich für das BVwG nicht. Dass sich die bP mehr als ihr Vater oder Brüder exponiert hätte, kam nicht glaubhaft hervor. Die Probleme mit der angrenzenden Moschee 2014 / 2015 haben letztlich nicht dazu geführt, dass die bP so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihr unerträglich gemacht hätten, in ihrem Heimatstaat zu bleiben. Vielmehr blieb sie noch Jahre im Haus ihrer Familie, um die Ausreise vorzubereiten, was sich auch aus den diversen Visaanträgen erhellt. Ein zeitlicher Konnex zur Ausreise 2018 liegt jedenfalls nicht vor. Zudem erhellte sich nicht, dass, wenn die bP tatsächlich schon 2015 eine Auseinandersetzung mit einem XXXX gehabt hätte, sie dennoch bis zur Ausreise problemlos im Gaza weiterleben hätte können und auch ihrer Tätigkeit als XXXX nachgehen hätte können sowie das Visa für Sudafrika aus dem Jahr 2017 nicht genutzt hätte.Die Probleme mit der angrenzenden Moschee 2014 / 2015 haben letztlich nicht dazu geführt, dass die bP so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihr unerträglich gemacht hätten, in ihrem Heimatstaat zu bleiben. Vielmehr blieb sie noch Jahre im Haus ihrer Familie, um die Ausreise vorzubereiten, was sich auch aus den diversen Visaanträgen erhellt. Ein zeitlicher Konnex zur Ausreise 2018 liegt jedenfalls nicht vor. Zudem erhellte sich nicht, dass, wenn die bP tatsächlich schon 2015 eine Auseinandersetzung mit einem römisch 40 gehabt hätte, sie dennoch bis zur Ausreise problemlos im Gaza weiterleben hätte können und auch ihrer Tätigkeit als römisch 40 nachgehen hätte können sowie das Visa für Sudafrika aus dem Jahr 2017 nicht genutzt hätte. Gerade die Erzählungen der bP über ihre persönlichen Erlebnisse wie Folter und Entführung entsprachen auch nicht den Kriterien der Schilderung eines real erlebten Vorfalls. Zur Entführung konnte die bP beispielsweise weder Aufenthaltsort, Entführer, Entführungsgrund oder Umstände der Freilassung angeben und konnte die bP die Vorfälle auch zeitlich nicht genau einordnen. Gemäß den Stellungnahmen der bP habe die Schwester der bP mitgeteilt, dass erst kürzlich der Vater der bP von der Hamas bedroht worden und nach dem Aufenthaltsort der bP befragt worden wäre (Schreiben vom 25.01.2021) bzw. hätte der Vater eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, dass er die bP ausliefert, sobald sie erscheine (Schreiben vom 27.01.2021). Diese zwei in unmittelbar zeitlichen Zusammenhang erstatteten Stellungnahmen weisen einen an sich schon widersprüchlichen Inhalt auf, sodass diesen Angaben nicht gefolgt werden kann. Abrundend hat die bP einerseits erstbefragt angegeben, das sie bereits im Jahr 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätte, vor der bB führte sie jedoch aus, den Entschluss erst am 19.03.2018 gefasst zu haben, was sich aber vor dem Umstand nicht erhellte, dass wie dargelegt die Probleme bereits 2015 begonnen hätten. Zudem gab die bP erstbefragt noch an, dass gegen sie wegen des „Schlagens des XXXX die Todesstrafe ausgesprochen“ worden wäre, was sie so im gesamten weiteren Verfahren nicht mehr behauptete. Lediglich vor der bB erwähnte sie auch Probleme im Zusammenhang damit, dass sie mit ihrer späteren Ehegattin entgegen den Sitten und Gebräuchen alleine gesprochen habe. In weiterer Folge hat sie diese Frau jedoch geheiratet und entstammen der Ehe mehrere Kinder. Dass sie grundsätzlich aufgrund ihrer liberalen Einstellung auch nach Eheschließung Probleme gehabt hätte, wurde von ihr nicht mehr behauptet. Insbesondere hat die bP in der Verhandlung diesbezüglich keinerlei aktuelle Rückkehrbefürchtung geäußert.Abrundend hat die bP einerseits erstbefragt angegeben, das sie bereits im Jahr 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätte, vor der bB führte sie jedoch aus, den Entschluss erst am 19.03.2018 gefasst zu haben, was sich aber vor dem Umstand nicht erhellte, dass wie dargelegt die Probleme bereits 2015 begonnen hätten. Zudem gab die bP erstbefragt noch an, dass gegen sie wegen des „Schlagens des römisch 40 die Todesstrafe ausgesprochen“ worden wäre, was sie so im gesamten weiteren Verfahren nicht mehr behauptete. Lediglich vor der bB erwähnte sie auch Probleme im Zusammenhang damit, dass sie mit ihrer späteren Ehegattin entgegen den Sitten und Gebräuchen alleine gesprochen habe. In weiterer Folge hat sie diese Frau jedoch geheiratet und entstammen der Ehe mehrere Kinder. Dass sie grundsätzlich aufgrund ihrer liberalen Einstellung auch nach Eheschließung Probleme gehabt hätte, wurde von ihr nicht mehr behauptet. Insbesondere hat die bP in der Verhandlung diesbezüglich keinerlei aktuelle Rückkehrbefürchtung geäußert. 2.3.2.
- Auch der von der bP erstmalig im Zuge der Verhandlung erwähnte Zeuge (Asylwerber) konnte das Vorbringen der bP nicht stützen und waren dessen Angaben zu seiner Person bzw. Arbeitstätigkeit bereits nicht glaubhaft und damit sie als Person unglaubwürdig. Der Zeuge sei gemäß den Angaben in der Verhandlung vor seiner eigenen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich im Gaza „Leiter für eine Sicherheitskommission bei der Fatah gewesen und beim Geheimdienst“ gewesen. Er könne den Vorfall mit H 2018 bezeugen und den Rauswurf aus der Moschee 2015, da er von „seinen Leuten“ über diese Vorfälle informiert worden wäre, die bP selbst habe er aber im Gaza noch nicht gekannt. Einerseits kann der Zeuge damit nicht von eigenen unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmungen von Vorfällen berichten bei denen konkret die bP Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, was seinen Angaben von sich aus schon wenig Beweiswert zukommen lässt. Andererseits hat er im eigenen Asylverfahren und wiederholt auch vor dem LVT OÖ hinsichtlich Geheimdiensttätigkeit genau gegenläufige Angaben gemacht bzw. bestritt explizit diese Geheimdienststätigkeit im Gaza. Er habe damit überhaupt nichts zu tun gehabt. Durch die Anwesenheit des Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl konnte sich das Gericht vor Beginn der Zeugenbefragung durch den Asylbescheid Kenntnis vom Vorbringen des Zeugen im eigenen Asylverfahren verschaffen. Darin erwähnte er nicht ansatzweise, dass er für einen Geheimdienst bzw. Nachrichtendienst gearbeitet habe. Er sei von 2007 bis zu seiner Ausreise (08.02.2018) selbständiger Autohändler gewesen. Weiters legte der Behördenvertreter eine Nachricht bzw. ein Mail vor, wonach der in Schweden aufhältige Bruder des Zeugen der Polizei in Österreich mitteilte, dass der Zeuge im Gaza im Zusammenhang mit Verbrechen bzw. Kriminalität stehe (insb. Drogen, Waffen, Betrug) und soll er besondere Beziehungen zum militärischen Flügel der Hamas im Gazastreifen haben. Auch aus den eingeleiteten Ermittlungen durch den LVT ergibt sich, dass der Zeuge dort angegeben hat, dass er die nunmehr erstmals in der Verhandlung behauptete Angehörigkeit zum militärischen Nachrichtendienst der palästinensischen Autonomiebehörde entschieden zurückweist. Angemerkt wird, dass der Zeuge bei seiner Aussage wohl davon ausging, dass der Verhandlungsleiter keine Kenntnis von den (anderslautenden) Angaben in seinem eigenen Asylverfahren und jenen beim LVT OÖ hatte, zumal er sich vom Vorhalt nach seiner Aussage augenscheinlich überrascht zeigte und bei der Beantwortung des Vorhaltes ausweichend reagierte. Auch diese von der bB beantragte Zeugeneinvernahme belegte damit nicht ihr Vorbringen, tatsächlich gravierende Probleme mit der Hamas im Gaza gehabt zu haben, sondern zeigt vielmehr, dass sie alle ihr möglichen Schritte unternahm, um eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, welche in ihren Augen zu einer Schutzgewährung führen könnte. 2.3.2.
- In der Beschwerde wurde der XXXX und Bürgermeister von J. mit XXXX bezeichnet und wurde diese Person in Folge als eine der Parteien im Versöhnungsschreiben genannt.2.3.2.
- In der Beschwerde wurde der römisch 40 und Bürgermeister von J. mit römisch 40 bezeichnet und wurde diese Person in Folge als eine der Parteien im Versöhnungsschreiben genannt. Der Beschwerdeführer legte dann im Dezember 2020 eine Bestätigung vor, welche vom Gebietsbürgermeisters von J., XXXX unterzeichnet ist vor, worin dieser zwar die Bedrohung des Beschwerdeführers bestätigt, jedoch handelt es sich hier offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung, zumal hervorkam, dass der Bürgermeister diese Bescheinigung über Ersuchen des Vaters der bP im Gaza ausstellte und der Bürgermeister nicht selbst den von ihm bestätigten Sacherhalt bzw. die persönliche Verfolgung der bP wahrnahm bzw. wohl nicht derselbe Bürgermeister ist wie im Zeitpunkt der Vorfälle oder Ausreise der bP. Die bP gab in der Verhandlung selbst ausweichend zur Frage, woher der Bürgermeister den Sachverhalt des Schreibens kenne an, das es eigentlich ein bekannter Vorfall im Ort gewesen sei. Das Gericht geht daher davon aus, dass diese Person nicht über eigene Wahrnehmungen berichtet hat und es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch dies zeigt schon, die bP – wie schon beim Zeugen - nicht davor zurückscheut, bedenkliche Beweismittel für das Verfahren zu verschaffen.Der Beschwerdeführer legte dann im Dezember 2020 eine Bestätigung vor, welche vom Gebietsbürgermeisters von J., römisch 40 unterzeichnet ist vor, worin dieser zwar die Bedrohung des Beschwerdeführers bestätigt, jedoch handelt es sich hier offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung, zumal hervorkam, dass der Bürgermeister diese Bescheinigung über Ersuchen des Vaters der bP im Gaza ausstellte und der Bürgermeister nicht selbst den von ihm bestätigten Sacherhalt bzw. die persönliche Verfolgung der bP wahrnahm bzw. wohl nicht derselbe Bürgermeister ist wie im Zeitpunkt der Vorfälle oder Ausreise der bP. Die bP gab in der Verhandlung selbst ausweichend zur Frage, woher der Bürgermeister den Sachverhalt des Schreibens kenne an, das es eigentlich ein bekannter Vorfall im Ort gewesen sei. Das Gericht geht daher davon aus, dass diese Person nicht über eigene Wahrnehmungen berichtet hat und es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch dies zeigt schon, die bP – wie schon beim Zeugen - nicht davor zurückscheut, bedenkliche Beweismittel für das Verfahren zu verschaffen. 2.3.2.
- Zur Feststellung, dass die bP – die im Herkunftsstaat sozialisiert wurde, dort bis zur Ausreise auch lebte und sich auch seit der Ausreise über die Lage informiert - im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft und Nahrung äußerte, ist anzuführen, dass die bP zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat anlässlich der Aufforderung in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie im Falle der Rückkehr erwartet, dezidiert nicht vorbrachte. Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage. 2.3.2.
- Betreffend der aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass die bP auch keinerlei persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Vorhandensein und Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung äußerte. Probleme in diesem Zusammenhang bei einer Reintegration im Herkunftsstaat führte die bP anlässlich der Frage, welche Probleme sie aktuell persönlich im Falle der Rückkehr erwarte, dezidiert nicht an. Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage keine diesbezüglichen, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeinen und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage und wurde die bP bereits im Heimatland entsprechend medizinisch behandelt. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der bP ist auszuführen, dass die bP selbst im Rahmen der Untersuchungen in Österreich angegeben hat, dass sie im Gaza bereits Therapien und Medikamente erhalten hat. Auch in den aktuellsten vorgelegten Befunden wird letztlich dargelegt, dass die psychischen Probleme der bP insbesondere auch im Zusammenhang mit der Trennung von der Familie und Sorgen um den kranken Sohn zu sehen sind und wird zudem auf das von der bB eingeholte Gutachten verwiesen, wonach bei der bP letztlich keine schweren Erkrankungen vorliegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Wiederzusammenführung mit seiner Familie sich die psychischen Probleme der bP bessern und ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es die Möglichkeit gibt, aus dem Gaza in andere Gebiete zu reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Es wird auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.3.2.
- Das BVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier – schon von Beginn an - den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen und gelangt das BVwG – wie auch schon das Bundesamt – zur Überzeugung, dass ihre Aussagen in Bezug auf den Herkunftsstaat vom Bemühen getragen sind, ihre persönliche Rückkehrsituation tatsachenwidrig möglichst negativ zu schildern, um für Österreich – unter Umgehung der sonstigen Zuwanderungsregeln - einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Die bP sah es für die Erlangung von internationalem Schutz persönlich offenkundig als erforderlich an, trotz ergangener Belehrung über maßgebliche Umstände zu täuschen. Sie wusste, dass sie im Verfahren verpflichtet war nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass Falschangaben sich im Verfahren nachteilig auswirken können. Dies lässt für das BVwG nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit bediente. So führt auch die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…]Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“.Dies lässt für das BVwG nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit bediente. So führt auch die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…]Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“.
- Mit von diesem Fremden über das Caritas Asylzentrum per Fax am 10.05.2021 eingebrachten Schriftsatz wurden beim BVwG folgende Anträge eingebracht:
- Antrag auf Wiederaufnahme des mit der mündlichen Verkündung des BVwG vom 03.03.2021 zur oben angeführten Zahl abgeschlossenen Verfahrens bzw. Antrag auf Art 40 Abs 2 und 3 der StatusRL 2013/32/EU
- Antrag auf Wiederaufnahme des mit der mündlichen Verkündung des BVwG vom 03.03.2021 zur oben angeführten Zahl abgeschlossenen Verfahrens bzw. Antrag auf Artikel 40, Absatz 2 und 3 der StatusRL 2013/32/EU
- Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht
- Antrag auf Aussetzung gem. § 34 Abs 3 VwGVG iVm § 38a AVG.
- Antrag auf Aussetzung gem. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38 a, AVG. Der Wiederaufnahmewerber (kurz: Ww) begründete seine Anträge wie folgt: „1.1.
- Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit der Entscheidung des BVwG vom 03.03.2021 rechtskräftig abgewiesen. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, von der Hamas wegen eines Rechtsstreit betreffend den Keller seiner Familie und verfolgt zu werden, weil ihm vorgeworfen wird, den Hamasführer sowie den Hamasführer seiner Ortschaft töten zu wollen. Das Zeugnis des in seiner Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeugen XXXX sei nicht glaubwürdig, weil aus dessen Asylbescheid (bzw dessen Einvernahme im Asylverfahren) hervorgehen würde, dass er nie vorgebracht habe, Offizier des Geheimdienstes zu sein.Der Entscheidung lag zu Grunde, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, von der Hamas wegen eines Rechtsstreit betreffend den Keller seiner Familie und verfolgt zu werden, weil ihm vorgeworfen wird, den Hamasführer sowie den Hamasführer seiner Ortschaft töten zu wollen. Das Zeugnis des in seiner Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeugen römisch 40 sei nicht glaubwürdig, weil aus dessen Asylbescheid (bzw dessen Einvernahme im Asylverfahren) hervorgehen würde, dass er nie vorgebracht habe, Offizier des Geheimdienstes zu sein. 1.1.
- Als der Vater des Wiederaufnahmewerbers am 05.04.2021 begann, eine Verbindung zwischen dem Erdgeschoss des Wohnhauses und des von der Hamas zweckentfremdeten Kellers herzustellen, um seinen Besitzanspruch sichtbar zu machen, wurde dieser von der Hamas sofort verhaftet. Nachdem der Wiederaufnahmewerber von seinem Bruder davon in Kenntnis gesetzt wurde, postete der Wiederaufnahmewerber gegen die Hamas auf Facebook, dass sein Vater XXXX am Montagmorgen, den 05.04,2021, von der Hamasregierung im Gaza-Streifen wegen der Sache betreffend die XXXX festgenommen wurde; sein Vater sei ein alter Mann, islamischer Geistlicher und Maschinenbauingenieur; er rufe alle ehrenwerten Menschen im Gaza-Streifen auf, für dessen bedingungslose Freilassung einzuschreiten (Posting 1); Foto seines Vaters (Posting 2); sowie dass er Hamas für das Leben und die Sicherheit seines Vaters XXXX voll verantwortlich machen werde und er alle ehrenwerten Menschen einzugreifen auffordere, um diesen unverzüglich ohne jegliche Bedingungen oder Einschränkungen freizulassen (Posting 3),Vater römisch 40 am Montagmorgen, den 05.04,2021, von der Hamasregierung im Gaza-Streifen wegen der Sache betreffend die römisch 40 festgenommen wurde; sein Vater sei ein alter Mann, islamischer Geistlicher und Maschinenbauingenieur; er rufe alle ehrenwerten Menschen im Gaza-Streifen auf, für dessen bedingungslose Freilassung einzuschreiten (Posting 1); Foto seines Vaters (Posting 2); sowie dass er Hamas für das Leben und die Sicherheit seines Vaters römisch 40 voll verantwortlich machen werde und er alle ehrenwerten Menschen einzugreifen auffordere, um diesen unverzüglich ohne jegliche Bedingungen oder Einschränkungen freizulassen (Posting 3), Noch am selben Tag bekam der Wiederaufnahmewerber über den Facebook-Messenger eine Drohung, die sich auf seine Postings bezieht, mit folgendem Inhalt: XXXX , wenn du denkst, dass wir dich in Österreich nicht habhaft werden können, denk als Vater daran, dass du in Gaza einen Sohn, Töchter und eine Ehefrau hast,Noch am selben Tag bekam der Wiederaufnahmewerber über den Facebook-Messenger eine Drohung, die sich auf seine Postings bezieht, mit folgendem Inhalt: römisch 40 , wenn du denkst, dass wir dich in Österreich nicht habhaft werden können, denk als Vater daran, dass du in Gaza einen Sohn, Töchter und eine Ehefrau hast, Einen Tag später erstattete der Wiederaufnahmewerber wegen dieser Drohungen eine Anzeige bei der österreichischen Polizei. Bescheinigungsmittel: PV Screenshots sowohl der Postings (1-3) als auch der Nachricht über Facebook- Messenger
(4)Anzeigebestätigung vom 06.04.2021
(5)bei der PI Praterstern einzuholende Erkundigungen 1.1.
- Der Zeuge XXXX verfügte bis zum 04.05.2021 nicht über eine Kopie der von seiner Vertreterin (Verein Menschenrechte Österreich) verfassten Beschwerde vom 08.05.
- Erst auf Ersuchen des Wiederaufnahmewerbers ist dieser bei der BBU am 04.05.2021 vorstellig geworden und hat um Übermittlung der Beschwerde an ihn ersucht. Erst am 07.05.2021 stand die im Verfahren des Zeugen eingebrachte Beschwerde auch dem Wiederaufnahmewerber zur Verfügung. Aus Seite 4 dieser Beschwerde geht hervor, dass der Zeuge aus Misstrauen zu dem bei seiner Einvernahme beigezogenen arabischen Dolmetscher, bei dieser seine Geheimdiensttätigkeit bei der Palästinensischen Autonomiebehörde nicht Vorbringen konnte und als Beweis dafür Unterlagen in Vorlage bringen werde.Der Zeuge römisch 40 verfügte bis zum 04.05.2021 nicht über eine Kopie der von seiner Vertreterin (Verein Menschenrechte Österreich) verfassten Beschwerde vom 08.05.
- Erst auf Ersuchen des Wiederaufnahmewerbers ist dieser bei der BBU am 04.05.2021 vorstellig geworden und hat um Übermittlung der Beschwerde an ihn ersucht. Erst am 07.05.2021 stand die im Verfahren des Zeugen eingebrachte Beschwerde auch dem Wiederaufnahmewerber zur Verfügung. Aus Seite 4 dieser Beschwerde geht hervor, dass der Zeuge aus Misstrauen zu dem bei seiner Einvernahme beigezogenen arabischen Dolmetscher, bei dieser seine Geheimdiensttätigkeit bei der Palästinensischen Autonomiebehörde nicht Vorbringen konnte und als Beweis dafür Unterlagen in Vorlage bringen werde. Bescheinigungsmittel: PV Zeugeneinvernahme des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stellig gemachten Zeugen XXXX , p.A.: XXXX Zeugeneinvernahme des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stellig gemachten Zeugen römisch 40 , p.A.: römisch 40 Beschwerde betreffend das Asylverfahren des XXXX
(6)Beschwerde betreffend das Asylverfahren des römisch 40
(6)bei der BBU einzuholende Erkundigungen beizuschaffender Akt des Beschwerdeverfahrens des Zeugen 1.
- Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel. Sofern sie sich auf "alte” - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (E des VwGH vom 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN; siehe insbesondere aber auch jene vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, die einen im Nachhinein entstandenen ärztlichen Befund betreffend eines bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bestandenen Abhängigkeitsverhältnisses zum Gegenstand hat).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel. Sofern sie sich auf "alte” - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (E des VwGH vom 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN; siehe insbesondere aber auch jene vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, die einen im Nachhinein entstandenen ärztlichen Befund betreffend eines bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bestandenen Abhängigkeitsverhältnisses zum Gegenstand hat). Die in § 32 Abs 2 VwGVG normierte Ausschlussfrist entspricht nicht dem Unionsrecht, soweit Sachverhalte erfasst werden, die unter die VerfahrensRL 2013/32/EU fallen (vgl das zur Zahl C-18/20 am EuGH anhängige Verfahren, Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021), sodass gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme nicht wegen Verfristung zurückgewiesen werden kann, wobei auf Punkt 3 unten hingewiesen sei. Insbesondere sei aber daraufhingewiesen, dass der Wiederaufnahme Werber erst seit 07.05.2021 Kenntnis vom Inhalt der Beschwerde des im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung stellig gemachten Zeugen ist und der Antrag auf Wiederaufnahme in Bezug auf diesen Grund jedenfalls fristgerecht gestellt ist.Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normierte Ausschlussfrist entspricht nicht dem Unionsrecht, soweit Sachverhalte erfasst werden, die unter die VerfahrensRL 2013/32/EU fallen vergleiche das zur Zahl C-18/20 am EuGH anhängige Verfahren, Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021), sodass gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme nicht wegen Verfristung zurückgewiesen werden kann, wobei auf Punkt 3 unten hingewiesen sei. Insbesondere sei aber daraufhingewiesen, dass der Wiederaufnahme Werber erst seit 07.05.2021 Kenntnis vom Inhalt der Beschwerde des im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung stellig gemachten Zeugen ist und der Antrag auf Wiederaufnahme in Bezug auf diesen Grund jedenfalls fristgerecht gestellt ist. 1.
- Tauglichkeit: „[...] Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0510 mwN), Die neu hervor gekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (VwGH vom 14.12.2015, Ra 2015/09/0076 mwN). Die a.) Drohung gegen den Wiederaufnahmewerber auf Facebook (1-5) in Zusammenhalt mit b.) den Beschwerdeausführungen im Asylverfahren des Zeugen samt Vorlage von Beweismitteln zu dessen Geheimdiensttätigkeit sind geeignet, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbei zu führen, weshalb die Wiederaufnahme berechtigt ist. 1.
- mangelndes Verschulden: Den Wiederaufnahmewerber kann denkunmöglich ein Verschulden daran treffen, die Drohungen, die gegen ihn auf Facebook nach der mündlichen Verkündung im wiederaufzunehmenden Verfahren ausgesprochen wurden, nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgebracht zu haben. 1.
- Aus diesem Grund wird beantragt, das BVwG möge das mit der E des BVwG vom 03.03.2021 zur Zahl L504 2219227-1 abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen. 2.
- Gegen den Wiederaufnahmewerber hat das BFA gemäß § 46 FPG 2005 ein Abschiebeverfahren zu führen und alles zur Durchführung der Abschiebung Erforderliche zu veranlassen, weshalb die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht beantragt wird, weil sie erforderlich und dringlich zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für das Interesse des Wiederaufnahme Werbers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache (nämlich des wiederaufzunehmenden Erstverfahrens bzw des iSd RL 2013/32/EU zulässigen Folgeantrags, siehe dazu sogleich) Ist, zumal dem Antrag auf Wiederaufnahme innerstaatlich keine aufschiebende Wirkung oder ein anderer vorläufiger Rechtsschutz zukommt.Gegen den Wiederaufnahmewerber hat das BFA gemäß Paragraph 46, FPG 2005 ein Abschiebeverfahren zu führen und alles zur Durchführung der Abschiebung Erforderliche zu veranlassen, weshalb die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht beantragt wird, weil sie erforderlich und dringlich zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für das Interesse des Wiederaufnahme Werbers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache (nämlich des wiederaufzunehmenden Erstverfahrens bzw des iSd RL 2013/32/EU zulässigen Folgeantrags, siehe dazu sogleich) Ist, zumal dem Antrag auf Wiederaufnahme innerstaatlich keine aufschiebende Wirkung oder ein anderer vorläufiger Rechtsschutz zukommt. In diesem Zusammenhang sei auf die Unionsrechtslage verwiesen, wonach Art 40 Abs 2 und Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU für den Fall, dass „neue Elemente oder Erkenntnisse [in der englischen Version der RL: „new elements or findings"] betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" sowie darauf, dass Art 2 lit b der Richtlinie einen „Antrag auf internationalen Schutz" als „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt [...]" definiert - unabhängig vom innerstaatlichen Erfordernis der persönlichen Antragstellung.In diesem Zusammenhang sei auf die Unionsrechtslage verwiesen, wonach Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU für den Fall, dass „neue Elemente oder Erkenntnisse [in der englischen Version der RL: „new elements or findings"] betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" sowie darauf, dass Artikel 2, Litera b, der Richtlinie einen „Antrag auf internationalen Schutz" als „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt [...]" definiert - unabhängig vom innerstaatlichen Erfordernis der persönlichen Antragstellung. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Generalanwalts (Rz 80 und Fn 14 seiner Schlussanträge) im Vorabentscheidungsverfahren (M8/
- in denen dieser die hohe Bedeutung des in der Richtlinie verankerten Prinzips der Nichtzurückweisung hervorstreicht und des Umstandes, dass nova reperta innerstaatlich ausschließlich durch einen Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemacht werden können, dieser aber keinen Schutz vor Abschiebung bietet, ist die Gewährung einer auf Unionsrecht gestützten einstweiligen auch bei nova reperta (bzw anderen nach der Rechtsprechung zulässigen Wlederaufnahmegründen) zum Durchbruch zu verhelfen, um den Wiederaufnahmewerber vor einer Abschiebung zu schützen, die für ihn einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden bedeuten würde. 2.
- Die Gewährung der einstweiligen Anordnung ist dringlich, weil eine Abschiebung auch mittels eines Festnahmeauftrags vollzogen werden kann (gegen den kein effektives Rechtsmittel besteht, weil die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts 7 Tage beträgt und die Abschiebung regelmäßig vollzogen wird, bevor eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit Seite 4 van 5 der Anhaltung getroffen werden könnte) und der Wiederaufnahmewerber nicht rechtzeitig über die Information, dass seine Abschiebung bevorsteht, verfügen würde, sodass er Gefahr läuft, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht so zeitgerecht gestellt sein könnte, um seine Abschiebung zu verhindern.
- Da dem Wiederaufnahmewerber in einem Verfahren nach Art 40 Abs 2 und 3 der StatusRL 2013/32/EU vorgeworfen werden könnte, die Gründe nicht sofort geltend gemacht zu haben, wird gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahren schon jetzt und noch vor der endgültigen Entscheidung des beim EuGH zur Zahl C-18/20 protokollierten Vorabentscheidungsverfahren eingebracht, aber beantragt, das Wiederaufnahmeverfahren (nicht jedoch den Antrag auf Gewährung einer auf Unionsrecht gestützte einstweilige Anordnung) bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.Da dem Wiederaufnahmewerber in einem Verfahren nach Artikel 40, Absatz 2 und 3 der StatusRL 2013/32/EU vorgeworfen werden könnte, die Gründe nicht sofort geltend gemacht zu haben, wird gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahren schon jetzt und noch vor der endgültigen Entscheidung des beim EuGH zur Zahl C-18/20 protokollierten Vorabentscheidungsverfahren eingebracht, aber beantragt, das Wiederaufnahmeverfahren (nicht jedoch den Antrag auf Gewährung einer auf Unionsrecht gestützte einstweilige Anordnung) bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. in Anlage: Screenshots sowohl der Postings (1-3) als auch der Nachricht über Facebook-Messenger
(4)Anzeigebestätigung vom 06.04,2021
(5)Beschwerde betreffend das Asylverfahren des M.M.
(6)“ Der Antrag langte am 11.05.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung (L504) des BVwG an der Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Antrages, sowie durch den Verwaltungsakt zum vorangegangenen Asylverfahren des Ww, GZ L504 2219227-1, Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Die Ausführungen zum Verfahrensgang werden zur Feststellung erhoben.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Wiederaufnahmeantrag sowie aus dem Akteninhalt des Ww zu L504 2219227-1 zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens § 32 VwGVG 2014 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 32, VwGVG 2014 idgF lautet auszugsweise: „32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
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- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
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(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 Blg NR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Mit verfahrensgegenständlichem Antrag soll das mit obzitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene, vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen werden.Mit verfahrensgegenständlichem Antrag soll das mit obzitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene, vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen werden. Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wi