Obsah (19)
§ 55§ 6Artikel 133§ 7§ 8§ 24§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 52a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 12a§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlL508 2214070-1 Spruch, L508 2126342-2/17E L508 2214123-1/13E L508 2214070-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bun
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 1) , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1), ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2), in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3) ist das leibliche Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig.
- Der BF1 reiste im April 2002 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2002 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2003 brachte der BF1 als Fluchtgrund parteipolitische Probleme vor. Demnach sei er neben seinem Lebensmittelhandel als einfaches Mitglied für die Jatiya Party (nachfolgend: JP) tätig gewesen. Seine Parteikollegen hätten sich öfters in seinem Geschäft getroffen und Versammlungen abgehalten, weshalb er in seiner Heimatregion ein bekanntes JP-Mitglied gewesen sei. Ferner habe er verschiedene Flugblätter und Parteibekanntgaben verteilt. Angehörige der gegnerischen Partei hätten ihn des Öfteren aufgefordert, seine Tätigkeit für die JP zu beenden. Aus diesem Grunde sei er mehrmals geschlagen und sein Geschäft geplündert worden. Er habe dies alles in Kauf genommen, weil er loyal zu seiner Partei gewesen sei. Aufgefordert den Grund für seine Ausreise zu schildern, legte der BF1 sodann dar, dass er einen Monat vor seiner Ausreise abermals von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) tätlich angegriffen und aus seinem Geschäft rausgeworfen worden sei. Man habe sein Geschäft in Besitz genommen. Er sei verletzt gewesen und habe geblutet. Die benachbarten Geschäftsleute hätten ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Tage verblieben sei. Danach sei er aus Angst aus dem Krankenhaus geflohen, habe sich privat behandeln lassen und bei Parteifreunden versteckt. Zwischenzeitlich habe man sein Elternhaus angezündet. Dort hätten seine Mutter, zwei Brüder und die Familie eines Bruders gelebt. Zudem sei er von den Mitgliedern der BNP wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden und bestünde ein Haftbefehl gegen ihn.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Asyl
G 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Selbst wenn man den Angaben des BF1 folgen würde, komme dem geschilderten Sachverhalt jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Selbst wenn man den Angaben des BF1 folgen würde, komme dem geschilderten Sachverhalt jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu.
- Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2003 fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
- Im Mai oder Juni 2003 verließ der Erstbeschwerdeführer noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens das Bundesgebiet in Richtung Italien. Im Anschluss kehrte er von Italien ausgehend freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
- Das Erstverfahren des BF1 wurde sodann vom Asylgerichtshof mit Aktenvermerk vom 02.12.2009 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.6. Das Erstverfahren des BF1 wurde sodann vom Asylgerichtshof mit Aktenvermerk vom 02.12.2009 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.
- Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Mitte März 2014 stellte der BF1 am 18.03.2014 einen weiteren und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen (Erstbefragung und Einvernahme am 31.03.2016) gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er ein Mitglied der BNP gewesen sei und deshalb in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Er habe bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei er im Jahr 2004 oder 2005 nach Bangladesch zurückgekehrt. Damals sei die Bangladesh Nationalist Party an der Macht gewesen und sei er dieser Partei beigetreten, weswegen er auch keine Probleme in Bangladesch gehabt habe. Da im Jahr 2014 die Awami-Liga (nachfolgend: AL) an die Macht gekommen sei, habe er wegen seiner Parteizugehörigkeit Probleme bekommen. Er habe Probleme mit den Leuten der AL und der JP bekommen, weswegen er Bangladesch verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Leuten der regierenden Partei (AL) getötet zu werden. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesundheitliche Probleme (hohe Cholesterinwerte, stechende Schmerzen im Hals, Lähmung der Beine) habe und brachte mehrere ärztliche Unterlagen hierzu in Vorlage.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, Zl. L508 2126342-1/6E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.11. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, Zl. L508 2126342-1/6E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: „2.2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich als qualifiziert unschlüssig. So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausschließlich auf die Begründung, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, da der BF die Partei nicht nach seiner Überzeugung sondern danach gewechselt habe, welche Partei gerade an der Macht gewesen sei und er auch keine „Votar Card“ in Vorlage bringen habe können. Diese schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich, dass durch Nachfrage versucht worden wäre, detailliertere Angaben zu erreichen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil aus einer Kurzzusammenfassung des Fluchtvorbringens mit dem Argument des Parteiwechsels nach Opportunitätsgründen und ohne konkrete Darlegung warum sein Vorbringen nicht glaubwürdig sein sollte und zum anderen hat das BFA auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.Diese schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich, dass durch Nachfrage versucht worden wäre, detailliertere Angaben zu erreichen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil aus einer Kurzzusammenfassung des Fluchtvorbringens mit dem Argument des Parteiwechsels nach Opportunitätsgründen und ohne konkrete Darlegung warum sein Vorbringen nicht glaubwürdig sein sollte und zum anderen hat das BFA auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz vergleiche die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre. Sofern das BFA die Ansicht vertreten mag, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens möglich sein würde, sich von den ungerechtfertigten Anschuldigungen frei zu beweisen, so erweist sich auch dies als nicht haltbar, ergibt sich doch gerade aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass Korruption in Bangladesch weit verbreitet ist und die politische Durchdringung der Polizei sehr hoch ist. Ferner ergibt sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass die an der Macht befindliche Awami League Partei Mitglieder sowohl in der Exekutive als auch in der Justiz auf allen Ebenen hat und die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter politisch beeinflusst ist und faire Verfahren durch die weit verbreitete Korruption verhindert werden. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben. Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“. Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen. Das BVwG übersieht auch nicht, dass es sich beim Asylantrag des Beschwerdeführers um dessen zweiten Asylantrag in Österreich handelt und mitunter gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens bestehen mögen; dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, wozu auch eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Beweiswürdigung zählt. 2.2.2. Der angefochtene Bescheid leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass das BFA keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat und sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit den geltend gemachten Erkrankungen auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des BF wurde auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen. Im Rahmen der Einvernahme am 31.03.2016 schilderte der BF, dass es ihm nicht gut gehe und er Lähmungen in den Beinen habe. Im Hals habe er stechende Schmerzen und leide er unter zu hohem Cholesterin. Er nehme regelmäßig Medikamenten. Ärztliche Befunde wurden in Vorlage gebracht. Das BFA hat in weiterer Folge zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Bangladesch im allgemeinen getroffen. Feststellungen hinsichtlich der Erkrankung des BF wurden jedoch nicht getroffen. Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurden keine individuellen Feststellungen zur behaupteten Erkrankung des BF getroffen und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des BF zum Gesundheitszustand. Es wurden weder hinsichtlich der behaupteten Erkrankung(
- en)des BF Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurde ein ärztlicher Befund bzw. Gutachten eingeholt. Eine nähere Erörterung des Gesundheitszustandes des BF wäre jedoch unerlässlich gewesen und hat die belangte Behörde dies durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verabsäumt.Das BFA hat in weiterer Folge zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Bangladesch im allgemeinen getroffen. Feststellungen hinsichtlich der Erkrankung des BF wurden jedoch nicht getroffen. Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurden keine individuellen Feststellungen zur behaupteten Erkrankung des BF getroffen und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des BF zum Gesundheitszustand. Es wurden weder hinsichtlich der behaupteten Erkrankung(
- en)des BF Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurde ein ärztlicher Befund bzw. Gutachten eingeholt. Eine nähere Erörterung des Gesundheitszustandes des BF wäre jedoch unerlässlich gewesen und hat die belangte Behörde dies durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verabsäumt. Das BFA hätte in diesem Sinne zunächst ermitteln müssen, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer leidet, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Bangladesch verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist und wird dies daher auch im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Dazu ist es auch erforderlich, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF auch deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF auch deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann. 2.2.3. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ferner ist der Gesundheitszustand des BF abschließend zu erheben und wird zu erörtern sein welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Bangladesch verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen hat. Ebenso wird dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen sein, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.“ 12. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2018 erneut niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 - abermals zu seinen Ausreisegründen befragt - dar, dass er im Jahr 2002 in seinem Gemeindeverband für die JP gearbeitet habe. Zu dieser Zeit sei die BNP an der Macht gewesen. Als die BNP an die Macht gekommen sei, habe es im ganzen Land nur Unruhe gegeben. Der Präsident der JP sei inhaftiert worden, woraufhin es in den Dörfern und Städten Schlägereien gegeben habe. Er habe sich im Land lange versteckt gehalten, aber danach sei es nicht mehr möglich gewesen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Nach seiner Rückkehr ca. Ende 2004 habe er die Partei gewechselt und sich der BNP angeschlossen. Als im Jahr 2005 die BNP noch an der Macht gewesen sei, habe es erneut Probleme im ganzen Land - Schlägereien und Morde - gegeben. Er habe versucht dort zu leben, aber es sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe auch keiner Arbeit nachgehen können. Aus Angst um sein Leben sei er nach Österreich geflüchtet. Zum Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise aus Bangladesch sei die AL an der Macht gewesen. Die derzeitige Vorsitzende der BNP sei nun in Haft, weshalb es noch mehr Probleme im ganzen Land gebe. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Erstbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Übrigen wurde dem BF1 die Möglichkeit eingeräumt, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht und Stellung zu nehmen. Der BF1 verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Zuge der Einvernahme und am der Einvernahme folgenden Tag brachte der BF1 insbesondere eine Deutschkursbestätigung und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. 13. Mit E-Mail vom 29.05.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung der Erkrankungen des BF1 eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Die Stellungnahme langte am 30.05.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach leide der BF1 an harmlosen Erkrankungen des Magen-Darmtrakts. Eine Behandlung in Bangladesch sei möglich, da es sich bei den einzunehmenden Medikamenten um Standardpräparate handle, welche in jedem Land erhältlich seien. Der BF1 sei voll transportfähig und sei keine Vorführung beim Amtsarzt erforderlich. 14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch
§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Ausreise aus Bangladesch und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung der BF2 statt. In der Erstbefragung gab die BF2 an, der BF1 sei zuletzt Anfang 2014 nach Österreich eingereist. Zuvor sei dieser auch einmal in Österreich gewesen. Die Eheschließung habe am 06.01.2006 stattgefunden. Ihr Ehegatte sei bereits vor ihrer Eheschließung politisch tätig gewesen und habe deshalb Probleme in Bangladesch gehabt. Der BF1 sei aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt worden. Sie habe es bislang mit ihrem geistig behinderten Sohn in Bangladesch geschafft, weil ihr Vater noch gelebt habe. Dieser sei letztes Jahr verstorben. Sie verfüge sonst über niemanden, der sie unterstütze, weshalb sie beschlossen habe, zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu reisen. Sie verfüge über keine eigenen Verfolgungsgründe, aber sie und der geistig behinderte BF3 wollen denselben Asylstatus erlangen, wie der BF
- Bei einer Rückkehr nach Bangladesch könne sie nicht alleine mit ihrem geistig behinderten Sohn leben. Der BF3 habe ebenso wenig eigene Fluchtgründe.
- Der BF1 erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2018 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 17.
- Es wird beantragt, - die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF1 auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; - in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF1
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;- in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF1
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; - in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und dem BF1 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G zu erteilen; - in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und dem BF1 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG zu erteilen; - in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen - und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. 17.
- Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und der Wiederholung des wesentlichen Vorbringens wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden in Bangladesch nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF1 den notwendigen Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen auf das individuelle Vorbringen des BF1 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen herkunftsstaatsspezifischen Informationen verabsäumt. Aus der Feststellung und Argumentation sei ersichtlich, dass es sich um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation des BF1 auseinandersetze. 17.
- Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der BF1 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der BF1 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens (vgl. S 31 des Bescheides) vorgelegt. Somit habe der BF1 alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG nachzukommen. 17.
- Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der BF1 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der BF1 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens vergleiche S 31 des Bescheides) vorgelegt. Somit habe der BF1 alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, AsylG nachzukommen. 17.
- Ferner werden auszugsweise Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitskräfte und Haftbedingungen in Bangladesch aus dem Jahr 2015 und Jänner 2016 auszugsweise zitiert. 17.
- Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. 17.
- Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Am 06.11.2018 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese - zu ihren Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass nach der Ausreise ihres Ehegatten die Polizei immer wieder zu ihr gekommen sei und nach dem BF1 gefragt habe. Des Weiteren sei die Partei AL immer wieder zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie – falls sie ihren Ehegatten nicht finden würde – ihren Sohn mitnehmen würde. Sie habe Angst gehabt und Bangladesch deshalb verlassen. Ihr Vater sei dann gestorben, weshalb sie in Bangladesch nicht mehr leben habe können. Bei einer Rückkehr wolle die gegnerische Partei ihren Ehegatten und ansonsten ihren Sohn töten. Sie könne auch nicht alleine bei ihrem Ehegatten leben. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Ferner sei sie die gesetzliche Vertreterin des BF
- Dieser habe keine Probleme, aber er spreche und verstehe nicht. Er leide an einer Behinderung bzw. sei Autist. Abschließend wurde der BF2 die Möglichkeit eingeräumt, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF2 verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Zuge der Einvernahme und bereits zuvor am 15.10.2018 brachte die BF2 mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des BF3 in Vorlage.
- Mit Note vom 06.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung des - psychischen - Gesundheitszustands des BF3 eine Anfrage an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien. Die Stellungnahme langte am 03.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach bestehe beim BF3 eine Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen bei Zustand nach Sauerstoffmangel nach der Geburt.
- Mit Note vom 07.12.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des BF3 in Bangladesch.
- Mit Note vom 10.12.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung des - psychischen - Gesundheitszustands des BF3 eine ergänzende Anfrage an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien. Die Stellungnahme langte am 12.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach sei aufgrund der Letztinformation des Landesklinikums Mödling keine weitere medikamentöse Therapie erforderlich. Eine komplette Heilung sei unwahrscheinlich. Eine begleitende Psycho- und Physiotherapie könne eine gewisse Stabilisierung des Zustands hervorrufen.
- Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde langte am 21.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach seien sowohl Psycho- als auch Physiotherapie sowie weitere Therapien für Personen, auch Kinder, mit neurologischen, rheumatischen und orthopädischen Erkrankungen in Bangladesch verfügbar. Personen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen seien verpflichtet, sich für einen speziellen Personalausweis zu registrieren, womit sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch das Ministerium für Sozialfürsorge erhalten.
- Des Weiteren wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 der jeweilige Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Bangladesch
§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 23. Des Weiteren wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 der jeweilige Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Fluchtvorbringen der BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Bezüglich des BF3 erwog die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit den Fluchtgründen seiner Eltern begründet, weshalb bezüglich deren - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der BF2 und dem BF3 vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wider die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Bangladesch
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen der BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Bezüglich des BF3 erwog die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit den Fluchtgründen seiner Eltern begründet, weshalb bezüglich deren - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der BF2 und dem BF3 vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 24. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.24. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Die BF2 und der BF3 erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 mit am 28.01.2019 fristgerecht eingebrachten und für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemeinsam verfassten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 25.
- Es wird beantragt, - die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem jeweiligen Antrag der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz Folge gegeben und den beiden Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; - in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der BF2 und dem BF3
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;- in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der BF2 und dem BF3
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; - in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und den beiden Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G zu erteilen; - in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und den beiden Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG zu erteilen; - in eventu den angefochtenen Bescheid jeweils zu Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen - und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. 25.
- Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und der Wiederholung des wesentlichen Vorbringens wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden in Bangladesch nicht gewillt bzw. imstande seien, der BF2 und dem BF3 den notwendigen Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen auf das individuelle Vorbringen der BF2 und des BF3 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen herkunftsstaatsspezifischen Informationen verabsäumt. Aus der Feststellung und Argumentation sei ersichtlich, dass es sich jeweils um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation der BF2 und des BF3 auseinandersetze. 25.
- Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre die BF2 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe die BF2 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens (medizinische Befunde zur Behinderung - Autismusspektrumstörung) vorgelegt. Somit habe die BF2 alles in ihrer Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf ihrer Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG nachzukommen. 25.
- Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre die BF2 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe die BF2 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens (medizinische Befunde zur Behinderung - Autismusspektrumstörung) vorgelegt. Somit habe die BF2 alles in ihrer Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf ihrer Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, AsylG nachzukommen. 25.
- Von Seiten der belangten Behörde sei es unterlassen worden, eine Anfrage an die Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung hinsichtlich der Behinderung (Autismusspektrumstörung) zu tätigen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Rückkehr dem Beschwerdeführer (offenbar soll hier der Erstbeschwerdeführer gemeint sein) auch eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohen könnte, da gegen ihn zu Unrecht Anklage erhoben worden sei. Die belangte Behörde habe zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer angeführt, dass die BF2 eine erwachsene, arbeitsfähige gebildete Frau sei und selbst durch Arbeitsaufnahme für ihr Auskommen sorgen könne. Allerdings übersehe diese, dass die BF2 für den BF3 zu sorgen habe und dieser schwerst behindert sei, welcher auch eine medizinische Betreuung benötige. Auch könnten sich autistische Kinder nicht an neue Menschen gewöhnen (wie z.B. an den Vater des BF3), sodass sich gegenseitig bei er Rückkehr geholfen werde. Der BF1 habe politische Fluchtgründe und befürchte bei einer Rückkehr willkürlich von der Polizei verhaftet zu werden. In dessen Beschwerde habe dieser vorgebracht, dass die AL und JP nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehegattin - der BF2 - Probleme bereitet hätten. 25.
- Ferner werden auszugsweise Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitskräfte und Haftbedingungen in Bangladesch aus dem Jänner 2015 und Jänner 2016 auszugsweise zitiert. 25.
- Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass die beiden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Weiters würden sie aufgrund der starken Behinderung des BF3, der ständige Betreuung und medizinische Versorgung benötige, in eine unmenschliche und prekäre Lage versetzt werden. Der Grund sei die mangelnde medizinische Versorgung sowie die Unzulänglichkeit zur medizinischen Versorgung. 25.
- Der Beschwerde sind ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - medizinischen Unterlagen bezüglich des BF3 und ein Schreiben der MA 56 in Zusammenhang mit dem Schulbusbetrieb für schulpflichtige Kinder mit Behinderung angeschlossen. 25.
- Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2020 wurde den Beschwerdeführern seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme - die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihres Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert ihre derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Mit Eingabe vom 14.12.2020 legte der BF1 weitere medizinische Unterlagen und eine Schulnachricht für das Schuljahr 2019/20 vom 31.01.2020 - jeweils bezüglich des BF3 - vor. Ferner wurde dargelegt, dass sich der BF1 gemeinsam mit der BF2 um seinen Sohn kümmere. Dieser sei behindert (80 % Behinderung) und benötige Pflege rund um die Uhr. Aus diesem Grunde seien der BF1 und die BF2 nicht in der Lage gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Diese wollen dennoch die deutsche Sprache lernen und hätten Termine für das Jahr 2021 erhalten.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
- Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, den Vorakt bezüglich des Erstverfahrens des BF1 und vorweg per E-Mail den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Diesen Ersuchen wurde am 03.03.2021 seitens der belangten Behörde entsprochen.
- Am 16.03.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die mit einer Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Bangladesch sowie ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Parteien. Die Beschwerdeführer brachten im Zuge der Verhandlung unter anderem jeweils eine Deutschkursbestätigung bezüglich des BF1 und der BF2, medizinische Unterlagen bezüglich des BF1 und medizinische Unterlagen sowie eine Schulbesuchsbestätigung samt Schreiben der Klassenlehrerin bezüglich des BF3 in Vorlage.
- Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber„
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 2Absatz 1 Z 22 leg.
cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sowie wer gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sowie wer gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen den beschwerdeführenden Parteien vor. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der am 16.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind bangladeschische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Bengalen an und sind sunnitischen Glaubens. Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass die Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache sprechen sowie aufgrund ihrer Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige aus Bangladesch handelt. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit. Die BF2 hat ihre Verfolgungsgründe auf das ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestützt. Der BF3 hat keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe von BF1 und BF2 bezogen. Das aktuelle ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch Mitglieder bzw. Anhänger der AL oder JP und/ oder die bangladeschischen Sicherheitskräfte wegen einer Mitgliedschaft des BF1 bei und seiner Sympathie für die BNP wird mangels Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: Namentlich waren die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer liefen auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführern würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Beim Erstbeschwerdeführer wurden in Österreich - abgesehen von Beschwerden an der Wirbelsäule und regelmäßigen Beeinträchtigungen des Magen-Darmtrakts - eine koronare Zweigefäßerkrankung mit Verschluss des marginalen Astes der linken Arteria circumflexa mit ipsilateraler Kollateralisierung und mit Verschluss der mittleren rechten Koronaarterie, eine diastolische Dysfunktion und eine Hyperlipidämie festgestellt. Eine Bypass-Operation ist derzeit nicht indiziert. Der Erstbeschwerdeführer erhält aktuell hinsichtlich seiner Herzbeschwerden eine medikamentöse Behandlung in Form einer morgendlichen Tabletteneinnahme (Thrombo ASS FTBL 100
- mg)und zweier abendlicher Tabletteneinnahmen (Ezerosu FTBL 10/40 mg und Acemin TBL 2,5 mg). Beim Drittbeschwerdeführer wurde eine globale Entwicklungsverzögerung (Autismus) diagnostiziert. Der Drittbeschwerdeführer erhält diesbezüglich aktuell ebenfalls eine medikamentöse Behandlung mit dem Antipsychotikum Risperdal und werden regelmäßige ärztliche Kontrollen empfohlen. Der Drittbeschwerdeführer nimmt - abgesehen vom Besuch einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf - weder an Förderungsmaßnahmen teil, noch nimmt er eine Verhaltens- oder Sprachtherapie in Österreich in Anspruch. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben diese nicht in Vorlage gebracht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die in Bangladesch nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Bangladesch iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die in Bangladesch nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Bangladesch iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht gewährleistet wäre. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers könnte bei einer Rückkehr behandelt werden. Die erforderlichen Medikamente - allenfalls auch Generika - sind in Bangladesch erhältlich. Die Kosten für die Medikamente können von den Beschwerdeführern und ihren Familienangehörigen (anteilig) getragen werden. Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat und hielten sich vor ihrer Ausreise im Wesentlichen im Distrikt XXXX auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erhielten in Bangladesch eine mehrjährige Schulausbildung, welche die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Abschluss auf Maturaniveau beendete. Der Erstbeschwerdeführer ging zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer beruflichen Tätigkeit vor seiner Ausreise nach. Es kann nicht festgestellt werden, welche Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführer konkret ausübte. Die Zweitbeschwerdeführerin führte vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers den Haushalt der Familie und übernahm die Erziehung und Pflege des minderjährigen BF3. Zwei Brüder und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers und die Mutter und vier Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Bangladesch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Schwestern des Erstbeschwerdeführers dement sind. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Schwestern und seinem jüngeren Bruder gelegentlich und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter in Kontakt. Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat und hielten sich vor ihrer Ausreise im Wesentlichen im Distrikt römisch 40 auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erhielten in Bangladesch eine mehrjährige Schulausbildung, welche die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Abschluss auf Maturaniveau beendete. Der Erstbeschwerdeführer ging zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer beruflichen Tätigkeit vor seiner Ausreise nach. Es kann nicht festgestellt werden, welche Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführer konkret ausübte. Die Zweitbeschwerdeführerin führte vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers den Haushalt der Familie und übernahm die Erziehung und Pflege des minderjährigen BF3. Zwei Brüder und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers und die Mutter und vier Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Bangladesch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Schwestern des Erstbeschwerdeführers dement sind. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Schwestern und seinem jüngeren Bruder gelegentlich und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter in Kontakt. Der BF1 verließ Bangladesch - nach einer erstmaligen Ausreise im Jahr 2002 und einer späteren Rückkehr nach Bangladesch nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich und einem anschließenden Aufenthalt in Italien - im Jänner 2014 erneut und reiste Mitte März 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF2 und der BF3 reisten etwa im Mai 2018 illegal aus Bangladesch aus und - nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Indien, einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Türkei und einem etwa einwöchigen Aufenthalt in Griechenland - Mitte Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18.07.2018 stellten die BF2 und der BF2 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer verfügten noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in Bangladesch. In Österreich halten sich keine Verwandten der Beschwerdeführer auf. Die Beschwerdeführer knüpften wenige - eher oberflächliche - soziale Kontakte. Der Drittbeschwerdeführer pflegt - unter Berücksichtigung der diagnostizierten globalen Entwicklungsverzögerung (Autismus) - einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und Mitschülern sowie Lehrkräften. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich zwei und die Zweitbeschwerdeführerin eine Qualifizierungsmaßnahme(
- n)zum Erwerb der deutschen Sprache. Sie haben keine Deutschprüfungen erfolgreich absolviert. Sie beherrschen die deutsche Sprache allenfalls in geringem Ausmaß. Der schulpflichtige Drittbeschwerdeführer verfügt - unter Berücksichtigung der diagnostizierten globalen Entwicklungsverzögerung (Autismus) - infolge seines Schulbesuchs über einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Der Drittbeschwerdeführer besucht seit Dezember 2018 eine Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Der Erstbeschwerdeführer bezieht - abgesehen von einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von 10.05.2014 bis 04.09.2015 - seit seiner Einreise Mitte März 2014 und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise Mitte Juli 2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig verfügt der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch haben sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben völlig ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sie leisten keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sucht gelegentlich die „Bangladesch Gesellschaft“ auf. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Sie haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Europa ihr Leben zum überwiegenden Teil in Bangladesch verbracht, wo sie auch sozialisiert wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch wieder in ihrem Heimatdistrikt wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen Bengali. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesundheitlich beeinträchtigter, jedoch zumindest eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Ausbildung in der Schule. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsdistrikt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in seinen altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch festzustellen ist. 2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen: 2.1.2.1. Zur Lage in Bangladesch werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 10.12.2020 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: COVID-19 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Politische Lage Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu MachtmissbrauchDas Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuc