Vm § 46 FPG 2005 wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX , in die Republik Türkei zulässig ist“.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auch auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 gestützt wird und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG 2005 wird festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 , in die Republik Türkei zulässig ist“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird die Frist für die freiwillige Ausreise
2 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten herabgesetzt wird.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Begründung wurden nebst insgesamt acht Betretungsverboten sowie einem Waffenverbot vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie diverse Verwaltungsübertretungen (u.a.
1 Z. 2 SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes,
8 FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Minderalkoholisierung,
1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 -
VO wegen Lenkens eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und § 1 Abs. 3 FSG) ins Treffen geführt. 3. Vom Jahr 2005 an wurde der Beschwerdeführer wiederholt strafffällig. Zur diesbezüglichen Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744 aus 2009,, als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid hatte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien – im Instanzenzug – gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Begründung wurden nebst insgesamt acht Betretungsverboten sowie einem Waffenverbot vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie diverse Verwaltungsübertretungen (u.a.
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes,
Paragraph 14, Absatz 8, FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Minderalkoholisierung,
Paragraph 82, Absatz eins, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 -
Paragraph 5, Absatz eins, StVO wegen Lenkens eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und Paragraph eins, Absatz 3, FSG) ins Treffen geführt. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen könne, da er nicht ein Jahr bei einem Arbeitgeber durchgehend beschäftigt gewesen sei. Seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen könne ihm weder eine Rechtsposition nach dem genannten Beschluss, noch die eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verschaffen, weil sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass seine Ehefrau, von der er inzwischen auch wieder geschieden worden sei, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte. Es sei auch nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden gewesen, weil der Beschwerdeführer seine erste Straftat bereits am 30.03.2005, somit vor Erlangung seines Niederlassungsnachweises am 06.10.2005 (der
1 lit. c NAG-DV ab 01.01.2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" weitergalt), gesetzt habe. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen im Bundesgebiet sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen könne, da er nicht ein Jahr bei einem Arbeitgeber durchgehend beschäftigt gewesen sei. Seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen könne ihm weder eine Rechtsposition nach dem genannten Beschluss, noch die eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verschaffen, weil sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass seine Ehefrau, von der er inzwischen auch wieder geschieden worden sei, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte. Es sei auch nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 56, Absatz eins, FPG anzuwenden gewesen, weil der Beschwerdeführer seine erste Straftat bereits am 30.03.2005, somit vor Erlangung seines Niederlassungsnachweises am 06.10.2005 (der
Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, NAG-DV ab 01.01.2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" weitergalt), gesetzt habe. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen im Bundesgebiet sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. 4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Zum weiteren Geschehnisverlauf wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706-151238835, Folge gegeben und die Sache
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Zum weiteren Geschehnisverlauf wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706-151238835, Folge gegeben und die Sache
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dem Verfahren lag ein Antrag des Beschwerdeführers vom 02.04.2014 auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zugrunde. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag bzw. sein Rechtsmittel insbesondere damit, wieder mit seiner ehemaligen Gattin und seinen drei Kindern zusammenzuleben und seine Gattin am 02.11.2015 neuerlich geehelicht zu haben. Aufgrund falscher Freunde sei es zu privaten Problemen gekommen, die zur Scheidung und den ersten strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Nunmehr habe er aus seinen Fehlern gelernt und sich mit seiner Gattin versöhnt. Da sein jüngster Sohn an infantiler Cerebralparese leide und sei zu 70% gesundheitlich eingeschränkt sei, sei er auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer besonders angewiesen. 5. Das aufgrund des den Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, wieder zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Folge keiner weiteren inhaltlichen Erledigung zu. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 237247706-190441050, wurde wider den Beschwerdeführer – nach weiteren strafrechtlichen Anklagen und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung
und 382e EO am 11.02.2019 – die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 237247706-190441050, wurde wider den Beschwerdeführer – nach weiteren strafrechtlichen Anklagen und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 382 b und 382 e EO am 11.02.2019 – die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Gefolge einer Einvernahme am 07.05.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zurück, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 237247706-190463266,
Im Gefolge einer Einvernahme am 07.05.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zurück, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 237247706-190463266,
Paragraph 77, FPG 2005 ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Beim Versuch, dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen auf dem 16.09.2019 datierten Ladungsbescheid zur Vorsprache bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2019 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Anschrift aufhielt. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht festgestellt werden.
G 2005 und § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.), wobei ein Zielstaat dem bezughabenden Spruchpunkt nicht entnommen werden kann. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer
1 und Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).9. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. 237247706-190984371, wurde dem den Beschwerdeführer – ohne zuvor eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen – kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), wobei ein Zielstaat dem bezughabenden Spruchpunkt nicht entnommen werden kann. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich aufgrund eines im Jahr 2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig um Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei jedoch ungeachtet seines unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, als „ARB-Türke“ anzusehen und es gelange deshalb der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster Fall FPG 2005 zur Anwendung. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes bestehe kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer nicht eine tatsächliche, gegenwärtige unerhebliche, sondern auch eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen würde.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich aufgrund eines im Jahr 2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig um Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei jedoch ungeachtet seines unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, als „ARB-Türke“ anzusehen und es gelange deshalb der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster Fall FPG 2005 zur Anwendung. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes bestehe kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer nicht eine tatsächliche, gegenwärtige unerhebliche, sondern auch eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei seit dem 19.4.2012 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfüge zwar grundsätzlich über starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet, diese würden aber aufgrund der immer wiederkehrenden häuslichen Gewalt eine massive Schmälerung erfahren. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich, noch sozial oder finanziell integriert und „unzählige Male angeklagt und rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt“ worden. Da in der Türkei die Eltern des Beschwerdeführers leben würden, könne von aufrechten Bindungen zum Herkunftsstaat ausgegangen wären. In einer Zusammenschau würden die bestehenden familiären Bindungen im Bundesgebiet die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht aufliegen, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sei. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeugten von Uneinsichtigkeit, einer hohen Rückfallswahrscheinlichkeit, wiederkehrenden Konflikten mit dem Gesetz, einer beharrlichen Ignoranz der Rechtsordnung und die Bereitschaft zur Schädigung von Mitbürgern. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers habe eine Zukunftsprognose negativ auszufallen. Zum Schutz der Bevölkerung und deren Vermögens müsse ein Einreiseverbot mit der Rückkehrentscheidung verbunden werden. Weshalb bei einer möglichen Höchstdauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren im konkreten Fall die Ausschöpfung der Höchstdauer erforderlich war, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.In einer Zusammenschau würden die bestehenden familiären Bindungen im Bundesgebiet die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht aufliegen, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig sei. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeugten von Uneinsichtigkeit, einer hohen Rückfallswahrscheinlichkeit, wiederkehrenden Konflikten mit dem Gesetz, einer beharrlichen Ignoranz der Rechtsordnung und die Bereitschaft zur Schädigung von Mitbürgern. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers habe eine Zukunftsprognose negativ auszufallen. Zum Schutz der Bevölkerung und deren Vermögens müsse ein Einreiseverbot mit der Rückkehrentscheidung verbunden werden. Weshalb bei einer möglichen Höchstdauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren im konkreten Fall die Ausschöpfung der Höchstdauer erforderlich war, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. 10. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.10. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 11. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. 237247706-200773517, wurde wider den Beschwerdeführer
2 Z. 2 FPG 2005 die (nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehende) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 11. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. 237247706-200773517, wurde wider den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 die (nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehende) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde in Abänderung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2020, L521 2118691-3/6Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde in Abänderung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Annahme des belangten Bundesamtes substantiiert bestritten habe, dass kein harmonisches Familienleben vorliegen würde. Da das belangte Bundesamt weder den Beschwerdeführer, noch dessen Ehefrau und auch nicht die gemeinsamen Kinder einvernommen habe, stellten sich die Annahmen des belangten Bundesamtes zum Familienleben des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als rein spekulativ dar, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstellen würde. In Anbetracht dessen sowie im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend notwendig, da seitens des belangten Bundesamtes die notwenige Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen unterlassen wurde und schon deshalb nicht von einem eindeutigen Fall im Sinn der Rechtsprechung – der das Absehen von einer mündlichen Verhandlung ermöglicht hätte – gesprochen werden kann.
Vm § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG abzuweisen.20. Infolge einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, am 22.01.2021 mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 24.02.2011 als Erstantrag geführt werde und beabsichtigt sei, diesen Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG abzuweisen.
G, wonach der Beschwerdeführer die Ehewohnung bereits geräumt habe und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer und XXXX vereinbarten ferner hinsichtlich der Kinder die gemeinsame Obsorge sowie die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter. Von der näheren Regelung eines Besuchsrechtes sowie des Kindesunterhaltes wurde abgesehen, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand und einkommens- und vermögenslos war.Mit gemeinsamer Eingabe an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 11.06.2019 beantragten der Beschwerdeführer und römisch 40 die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen und brachten dazu vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit Oktober 2018 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Im Gefolge der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 15.10.2019, römisch 40 , bekräftigen der Beschwerdeführer und römisch 40 ihre Angaben im Scheidungsantrag und schlossen einen Vergleich
Paragraph 55 a, EheG, wonach der Beschwerdeführer die Ehewohnung bereits geräumt habe und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer und römisch 40 vereinbarten ferner hinsichtlich der Kinder die gemeinsame Obsorge sowie die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter. Von der näheren Regelung eines Besuchsrechtes sowie des Kindesunterhaltes wurde abgesehen, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand und einkommens- und vermögenslos war. Ein Scheidungsbeschluss wurde in der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 15.10.2019 nicht verkündet, da der Beschwerdeführer noch keine Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG in Anspruch genommen hatte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt dazu aufgefordert, einen Nachweis über die Inanspruchnahme dieser Beratung vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Nachweis über ein Jahr lang nicht in Vorlage brachte, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 11.11.2020 einen Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und XXXX . Dieser Beschuss konnte dem Beschwerdeführer in der Folge nicht zugestellt werden.Ein Scheidungsbeschluss wurde in der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 15.10.2019 nicht verkündet, da der Beschwerdeführer noch keine Elternberatung nach Paragraph 95, Absatz eins a, AußStrG in Anspruch genommen hatte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt dazu aufgefordert, einen Nachweis über die Inanspruchnahme dieser Beratung vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Nachweis über ein Jahr lang nicht in Vorlage brachte, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 11.11.2020 einen Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und römisch 40 . Dieser Beschuss konnte dem Beschwerdeführer in der Folge nicht zugestellt werden. Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.12.2020 zog (nur) der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Scheidung seiner Ehe im Einvernehmen zurück. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte das Scheidungsverfahren in der Folge mit Beschluss vom 11.12.2020, XXXX , ein. Der Beschwerdeführer und XXXX sind somit nach wie vor aufrecht verheiratet.Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.12.2020 zog (nur) der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Scheidung seiner Ehe im Einvernehmen zurück. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte das Scheidungsverfahren in der Folge mit Beschluss vom 11.12.2020, römisch 40 , ein. Der Beschwerdeführer und römisch 40 sind somit nach wie vor aufrecht verheiratet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. 1.5. Am 11.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger
G 1997, diese wurde ihm zunächst mit Gültigkeit vom 21.10.2002 bis 31.10.2003 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert.1.5. Am 11.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger
Paragraph 49, FrG 1997, diese wurde ihm zunächst mit Gültigkeit vom 21.10.2002 bis 31.10.2003 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert. Am 06.10.2005 beantragte der Beschwerdeführer die unbefristete Niederlassungsbewilligung (Niederlassungsnachweis, § 49 Abs. 2 FrG 1997), eine solche wurde ihm mit Gültigkeit bis zum 05.10.2015 umgehend erteilt. Da der Beschwerdeführer seines Aufenthaltstitels am 25.04.2006 verlustig wurde, beantragte er am 08.06.2006 neuerlich einen Aufenthaltstitel. Infolge der zwischenzeitlichen rechtlichen Änderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, wobei die Gültigkeit der Aufenthaltskarte mit 23.05.2011 befristet wurde. Am 24.02.2011 brachte der Beschwerdeführer einen dahingehenden Verlängerungsantrag ein.Am 06.10.2005 beantragte der Beschwerdeführer die unbefristete Niederlassungsbewilligung (Niederlassungsnachweis, Paragraph 49, Absatz 2, FrG 1997), eine solche wurde ihm mit Gültigkeit bis zum 05.10.2015 umgehend erteilt. Da der Beschwerdeführer seines Aufenthaltstitels am 25.04.2006 verlustig wurde, beantragte er am 08.06.2006 neuerlich einen Aufenthaltstitel. Infolge der zwischenzeitlichen rechtlichen Änderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, wobei die Gültigkeit der Aufenthaltskarte mit 23.05.2011 befristet wurde. Am 24.02.2011 brachte der Beschwerdeführer einen dahingehenden Verlängerungsantrag ein. Da mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer
Vm § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sprach der Magistrat der Stadt Wien (aufgrund einer Verständigung der Fremdenbehörde, dass die höchstgerichtliche Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, abgewiesen wurde) mit Wirksamkeit 25.07.2012 einen Widerruf des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers infolge Ungültigkeit
1 NAG aus und stellte darüber hinaus das Verfahren über den Verlängerungsauftrag nicht weiter. Da mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744 aus 2009,, im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sprach der Magistrat der Stadt Wien (aufgrund einer Verständigung der Fremdenbehörde, dass die höchstgerichtliche Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, abgewiesen wurde) mit Wirksamkeit 25.07.2012 einen Widerruf des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers infolge Ungültigkeit
Paragraph 10, Absatz eins, NAG aus und stellte darüber hinaus das Verfahren über den Verlängerungsauftrag nicht weiter. Die nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege des Magistrats der Stadt Wien) vertritt nunmehr die Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und der am 24.02.2011 eingebrachte Verlängerungsantrag mangels Existenz eines veränderbaren Aufenthaltstitels nunmehr als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Aufgrund einer Intervention der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde das diesbezügliche Verfahren zuletzt fortgesetzt. Der Magistrat der Stadt Wien hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2021 davon verständigt, dass einer Erteilung eines Aufenthaltstitels zufolge § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG öffentliche Interessen entgegenstehen und die Abweisung des Antrages intendiert werde.Die nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege des Magistrats der Stadt Wien) vertritt nunmehr die Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und der am 24.02.2011 eingebrachte Verlängerungsantrag mangels Existenz eines veränderbaren Aufenthaltstitels nunmehr als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 47, NAG zu werten ist. Aufgrund einer Intervention der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde das diesbezügliche Verfahren zuletzt fortgesetzt. Der Magistrat der Stadt Wien hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2021 davon verständigt, dass einer Erteilung eines Aufenthaltstitels zufolge Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG öffentliche Interessen entgegenstehen und die Abweisung des Antrages intendiert werde. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. 1.6. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, wurde im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer
Vm § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.6. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744 aus 2009,, wurde im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Begründung wurden nebst insgesamt acht Betretungsverboten sowie einem Waffenverbot vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers (dazu sogleich unten) sowie diverse Verwaltungsübertretungen (u.a.
1 Z. 2 SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes,
8 FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Minderalkoholisierung,
1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 -
VO wegen Lenkens eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und § 1 Abs. 3 FSG) ins Treffen geführt. Zur Begründung wurden nebst insgesamt acht Betretungsverboten sowie einem Waffenverbot vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers (dazu sogleich unten) sowie diverse Verwaltungsübertretungen (u.a.
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes,
Paragraph 14, Absatz 8, FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Minderalkoholisierung,
Paragraph 82, Absatz eins, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 -
Paragraph 5, Absatz eins, StVO wegen Lenkens eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und Paragraph eins, Absatz 3, FSG) ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, dieser erkannte der Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 12.01.2011 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, erhobene Beschwerde schließlich als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen unter anderem aus (Kürzungen durch das Bundesverwaltungsgericht):Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, dieser erkannte der Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 12.01.2011 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744 aus 2009,, erhobene Beschwerde schließlich als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen unter anderem aus (Kürzungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass ihm die Rechtsstellung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB) zukomme. Er bringt jedoch selbst vor, lediglich zwischen
1 lit. C NAG-DV ab
Paragraph 11, Absatz eins, lit. C NAG-DV ab 1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" weitergalt), gesetzt hat. Bei der Interessenabwägung
FPG hat die belangte Behörde insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Kindern berücksichtigt. Zutreffend ging sie von einem mit der Verhängung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem Fehlverhalten resultierende Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität und am Schutz der körperlichen Integrität anderer - auch der seiner eigenen Familie - gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - als dringend geboten erscheinen lässt.Bei der Interessenabwägung
Paragraph 66, FPG hat die belangte Behörde insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Kindern berücksichtigt. Zutreffend ging sie von einem mit der Verhängung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem Fehlverhalten resultierende Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität und am Schutz der körperlichen Integrität anderer - auch der seiner eigenen Familie - gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer - somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen - als dringend geboten erscheinen lässt. Seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen, zumal er den Feststellungen der belangten Behörde zufolge im Bundesgebiet ohnedies nicht beruflich integriert ist. Eine (allfällige) Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen …“. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.05.2013 und neuerlich am 11.11.2013 jeweils eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete jedoch der Verpflichtung zur Ausreise bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Folge. Am 02.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zugrunde. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706-151238835, keine Folge gegeben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, auf und verwies die Sache
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Am 02.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zugrunde. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706-151238835, keine Folge gegeben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, auf und verwies die Sache
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das aufgrund des den Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, wieder zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Folge keiner weiteren inhaltlichen Erledigung zu. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 237247706-190441050, wurde wider den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Gefolge einer Einvernahme am 07.05.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zurück, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 237247706-190463266,
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 237247706-190441050, wurde wider den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Gefolge einer Einvernahme am 07.05.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zurück, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 237247706-190463266,
Paragraph 77, FPG 2005 ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Beim Versuch, dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen auf dem 16.09.2019 datierten Ladungsbescheid zur Vorsprache bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2019 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Anschrift aufhielt. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht festgestellt werden. Das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung wurde sodann wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufgehoben. 1.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer
und 382e EO für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die eheliche Wohnung sowie der Aufenthalt dort und in der unmittelbaren Umgebung verboten. Dem Beschwerdeführer wurde ferner aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Ehegattin zu beenden. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2018 neuerlich begann, Suchtgift zu konsumieren, verschlechterte sich seine Beziehung zu seiner Ehegattin und es kam neuerlich zu Beschimpfungen, Gewalttätigkeiten und Drohungen gegen römisch 40 . In der Nacht vom 15.01.2019 zum 16.01.2019 kam es neuerlich zu Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer und es versuchte dieser, sich Zutritt zur ehelichen Wohnung zu verschaffen, nachdem sich römisch 40 dort aus Angst vor dem Beschwerdeführer selbst eingesperrt hatte. Zuletzt schlug der Beschwerdeführer eine Fensterscheibe ein und flüchtete, in der Folge wurde wider ihn ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 382 b und 382 e EO für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die eheliche Wohnung sowie der Aufenthalt dort und in der unmittelbaren Umgebung verboten. Dem Beschwerdeführer wurde ferner aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Ehegattin zu beenden. Zuwiderhandlungen des Beschwerdeführers gegen diese einstweilige Verfügung sind für den 22.06.2019, den 27.07.2019, den 28.07.2019 und den 30.7.2019 dokumentiert. Seit seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wohnt der Beschwerdeführer wieder in der ehelichen Wohnung, ohne dort angemeldet zu sein. Seine Ehegattin XXXX möchte die Ehe mit dem Beschwerdeführer fortsetzen, da er ihr gegenüber Reue gezeigt hat. Sie attestiert dem Beschwerdeführer allerdings ein geringes Durchhaltevermögen.Seit seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wohnt der Beschwerdeführer wieder in der ehelichen Wohnung, ohne dort angemeldet zu sein. Seine Ehegattin römisch 40 möchte die Ehe mit dem Beschwerdeführer fortsetzen, da er ihr gegenüber Reue gezeigt hat. Sie attestiert dem Beschwerdeführer allerdings ein geringes Durchhaltevermögen. XXXX ist Hauptmieterin der ehelichen Wohnung in 1030 Wien. Die monatliche Miete beträgt ca. EUR 530,
PO freigesprochen.Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 22.11.2005 vorsätzlich versucht, einen falschen 100-Euro- Geldschein, mithin nachgemachtes Geld, als echt und unverfälscht auszugeben, indem er den Geldschein bei einem Unternehmen in kleinere Geldscheine um wechseln wollte, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer am 07.09.2006 in Wien einen Dritten vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer gegen das Gesicht des Dritten fuhr, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Gesicht erlitt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd keinen Umstand, als erschwerend ebenfalls keinen Umstand. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006, XXXX , verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd keinen Umstand, als erschwerend ebenfalls keinen Umstand. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006, römisch 40 , verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 02.10.2006 in Wien eine Dritte durch die Äußerung, er werde ihr die Hölle heiß machen bei Nichtbekanntgabe der Adresse ihres Ex-Mannes und er werde ihren Ex-Mann und sie umbringen, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe der Adresse ihres Ex-Mannes zu nötigen versucht, sowie am 10.12.2006 in Wien eine Dritte durch Gewalt, nämlich Festhalten und Umwickeln des Mundes mit einem Schal am Weglaufen und Schreien zu hindern versucht zu haben, wurde der Beschwerdeführer
PO freigesprochen.Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 02.10.2006 in Wien eine Dritte durch die Äußerung, er werde ihr die Hölle heiß machen bei Nichtbekanntgabe der Adresse ihres Ex-Mannes und er werde ihren Ex-Mann und sie umbringen, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe der Adresse ihres Ex-Mannes zu nötigen versucht, sowie am 10.12.2006 in Wien eine Dritte durch Gewalt, nämlich Festhalten und Umwickeln des Mundes mit einem Schal am Weglaufen und Schreien zu hindern versucht zu haben, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11.06.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11.06.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien ab Dezember 2006 bis zum 22.01.2007 nachgemachtes Geld, nämlich jeweils Falsifikate von 100-Euro-Geldscheinen mit dem Vorsatz besessen, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht St. Pölten als mildernd das Geständnis sowie die Verleitung durch einen bereits verurteilten Dritten, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006, 123 Hv 68/06f, verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13.01.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen nach § 236 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13.01.2009, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen nach Paragraph 236, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer am 07.06.2006 in Wien fünf gefälschte 100-Euro-Geldscheine weitergegeben, indem er sie XXXX als Unterhalt für die gemeinsamen Kinder übergab.Demnach hat der Beschwerdeführer am 07.06.2006 in Wien fünf gefälschte 100-Euro-Geldscheine weitergegeben, indem er sie römisch 40 als Unterhalt für die gemeinsamen Kinder übergab. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Bezirksgericht Hernals als mildernd das lange zurückliegen der Tat, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 02.07.2007 XXXX durch Schläge am Körper verletzt, wurde der Beschwerdeführer
PO freigesprochen. Ausweislich der Entscheidungsgründe erlitt XXXX eine Rissquetschwunde am Kopf, sie nahm ihr Recht auf Aussagebefreiung
PO wahr, sodass das Gericht keine Feststellung dahingehend treffen konnte, dass es sich um ein über eine bloße Abwehrhandlung hinausgehendes Verhalten des Beschwerdeführers gehandelt habe.Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 02.07.2007 römisch 40 durch Schläge am Körper verletzt, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ausweislich der Entscheidungsgründe erlitt römisch 40 eine Rissquetschwunde am Kopf, sie nahm ihr Recht auf Aussagebefreiung
Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wahr, sodass das Gericht keine Feststellung dahingehend treffen konnte, dass es sich um ein über eine bloße Abwehrhandlung hinausgehendes Verhalten des Beschwerdeführers gehandelt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.01.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.01.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer am 20.10.2010 in Wien XXXX Demnach hat der Beschwerdeführer am 20.10.2010 in Wien römisch 40
1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SMG, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und
Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in Graz und in Wien vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Mengerömisch eins. in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.07.2016, römisch 40 , des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 StGB schuldig erkannt und
Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer am 24.02.2016 in Wien versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Diktiergerät samt Fernbedienung im Wert von EUR 199,90, in einem Elektronikmarkt mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Ware in seiner Kleidung verbarg und den Kassenbereich passierte, ohne zu bezahlen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als mildernd das Geständnis sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2014, 187 BE 81/14w, bewilligten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.02.2017, XXXX , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, ferner des Vergehens der Verbreitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG und schließlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig erkannt und
GB nach § 28 Abs. 4 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.02.2017, römisch 40 , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, ferner des Vergehens der Verbreitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, erster Fall SMG und schließlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig erkannt und
Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, Absatz 4, erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität I. anderen teils entgeltlich überlassen, wobei er ab der dritten entgeltlichen Tathandlung gewerbsmäßig handelte, wobei er selbst an ein Suchtmittel, nämlich Heroin gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwarrömisch eins. anderen teils entgeltlich überlassen, wobei er ab der dritten entgeltlichen Tathandlung gewerbsmäßig handelte, wobei er selbst an ein Suchtmittel, nämlich Heroin gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar A. einem Dritten zu einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2016 1 g durch Verkauf um EUR 30,00, B. einem Dritten im Zeitraum sieben und 20.10.2016 bis 7.11.2016 in zwei Angriffen 2 g durch Verkauf um je EUR 30,00, C. einem Dritten unentgeltlich, nämlich seit Anfang November 2016 bis zum 08.11.2016 eine konkret nicht mehr feststellbare Menge beim gemeinsamen Konsum sowie am 08.11.2016 drei Baggies zu je 2,0 g brutto; II. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge von 69 g mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am 04.11.2016 erworben und bis zum 08.11.2016 besessen, wobei er selbst an ein Suchtmittel, nämlich Heroin gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch zwei. in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mehrfach übersteigenden Menge von 69 g mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am 04.11.2016 erworben und bis zum 08.11.2016 besessen, wobei er selbst an ein Suchtmittel, nämlich Heroin gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen vorwiegend beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; III. im Zeitraum Ende November 2015 bis zum 08.11.2016 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.römisch drei. im Zeitraum Ende November 2015 bis zum 08.11.2016 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Ein aus Suchtgiftgeschäften erlangter Geldbetrag von Euro 90,00 wurde
GB für verfallen erklärt und das sichergestellte Suchtgift
GB eingezogen.Ein aus Suchtgiftgeschäften erlangter Geldbetrag von Euro 90,00 wurde
Paragraph 20, Absatz eins, StGB für verfallen erklärt und das sichergestellte Suchtgift
Paragraph 34, SMG und Paragraph 26, Absatz eins, StGB eingezogen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen Vorverurteilungen, der lange Tatzeitraum, die Begehung während offener Probezeit und den raschen Rückfall. Vom Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.01.2011, XXXX , sowie des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.07.2016, XXXX , jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2014, XXXX , bewilligten bedingten Entlassung wurde abgesehen, jedoch wurden die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.01.2011, römisch 40 , sowie des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.07.2016, römisch 40 , jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2014, römisch 40 , bewilligten bedingten Entlassung wurde abgesehen, jedoch wurden die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.03.2017, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten
1 SMG Strafaufschub bis 22.02.2019 gewährt, dies unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer medizinisch-psychiatrischen Behandlung einschließlich einer Entzugs und Substitutionsbehandlung sowie einer Psychotherapie. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.03.2017, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis 22.02.2019 gewährt, dies unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer medizinisch-psychiatrischen Behandlung einschließlich einer Entzugs und Substitutionsbehandlung sowie einer Psychotherapie. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge umgehend aus der Strafhaft auf freien Fuß gesetzt. Am 23.03.2017 trat er eine ambulante Therapie bei der Institution XXXX in Wien an. Diese Institution übermittelte dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 25.05.2018 einen positiven Abschlussbericht, wonach sich der Beschwerdeführer während der Therapie als zuverlässig und verantwortungsbewusst erwiesen habe. Die vereinbarten therapeutischen Ziele, etwa die soziale und berufliche Reintegration, den Ausbau der familiären Stabilität sowie den eingeschlagenen, abstinenzorientierten Lebensstil zu stärken und nachhaltig zu etablieren, sei erreicht worden. Die vom Beschwerdeführer abgegebenen Harntests wären stets negativ gewesen.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge umgehend aus der Strafhaft auf freien Fuß gesetzt. Am 23.03.2017 trat er eine ambulante Therapie bei der Institution römisch 40 in Wien an. Diese Institution übermittelte dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 25.05.2018 einen positiven Abschlussbericht, wonach sich der Beschwerdeführer während der Therapie als zuverlässig und verantwortungsbewusst erwiesen habe. Die vereinbarten therapeutischen Ziele, etwa die soziale und berufliche Reintegration, den Ausbau der familiären Stabilität sowie den eingeschlagenen, abstinenzorientierten Lebensstil zu stärken und nachhaltig zu etablieren, sei erreicht worden. Die vom Beschwerdeführer abgegebenen Harntests wären stets negativ gewesen. Aufgrund des positiven Endbericht wurde die wider den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.02.2017, XXXX , verhängte Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 10.07.2018 unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren
1 SMG bedingt nachgesehen.Aufgrund des positiven Endbericht wurde die wider den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.02.2017, römisch 40 , verhängte Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 10.07.2018 unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren
Paragraph 40, Absatz eins, SMG bedingt nachgesehen. Am 25.09.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wider ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.9.2019, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.Am 25.09.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wider ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.9.2019, römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2020, XXXX , des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 Abs. 1 Z. 7 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und zwei StGB, des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und
GB nach § 126 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2020, römisch 40 , des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins und zwei StGB, des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und
Paragraph 28, StGB nach Paragraph 126, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien A. fremde bewegliche Sachen beschädigt, wodurch ein Schaden von mehr als EUR 5.000,- entstand und zwar I. am 16.10.2018 den PKW Land-Rover Freelander zweier Dritter, indem er die rechte hintere Scheibe mit einem Baseballschläger einschlug, eine unbekannte Flüssigkeit in den Kofferraumbereich schüttete, diese anzündete und den linken vorderen und beide hinteren Reifen des PKW mit einem Küchenmesser aufstach, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 11.000,00 entstand;römisch eins. am 16.10.2018 den PKW Land-Rover Freelander zweier Dritter, indem er die rechte hintere Scheibe mit einem Baseballschläger einschlug, eine unbekannte Flüssigkeit in den Kofferraumbereich schüttete, diese anzündete und den linken vorderen und beide hinteren Reifen des PKW mit einem Küchenmesser aufstach, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 11.000,00 entstand; II. am 16.10.2018 den PKW Kia eines Dritten, indem er die Reifen links vorne und links hinten mit einem Küchenmesser aufstach, wodurch ein nicht mehr festzustellender Schaden entstand;römisch zwei. am 16.10.2018 den PKW Kia eines Dritten, indem er die Reifen links vorne und links hinten mit einem Küchenmesser aufstach, wodurch ein nicht mehr festzustellender Schaden entstand; III. am 16.10.2018 den PKW Toyota Auris eines Dritten, indem er zwei Reifen mit einem Küchenmesser aufstach, wodurch ein nicht mehr festzustellender Schaden entstand;römisch drei. am 16.10.2018 den PKW Toyota Auris eines Dritten, indem er zwei Reifen mit einem Küchenmesser aufstach, wodurch ein nicht mehr festzustellender Schaden entstand; IV. am 16.01.2019 in Wien das Küchenfenster der an XXXX vermieteten Wohnung, sohin eine fremde bewegliche Sache, vorsätzlich beschädigt, indem er es mit einem unbekannten Gegenstand einschlug, wodurch es zu Bruch ging (Schaden unter EUR 3.000,-);römisch vier. am 16.01.2019 in Wien das Küchenfenster der an römisch 40 vermieteten Wohnung, sohin eine fremde bewegliche Sache, vorsätzlich beschädigt, indem er es mit einem unbekannten Gegenstand einschlug, wodurch es zu Bruch ging (Schaden unter EUR 3.000,-); B. am 22.3.2018 Vollmachten durch Einsetzen der Unterschrift einer Dritten durch ihn selbst, somit echte Urkunden mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zu Durchführung von eigenmächtigen Handlungen in der Firma der Dritten, gebraucht werden und diese durch Vorlage bei einem Steuerberater auch gebraucht; C. am 17.01.2019 in Wien im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung Beamten der Landespolizeidirektion Wien, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, zwei unbekannte Täter hätten ihm am 16.01.2019 mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 400,00, ein Schweizer Messer und Suchtgift mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn festhielten und an der Wand fixierten, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB wi
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.