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{'item': 'W104 2236889-1'}

Obsah (8)§ 28§ 31Art. 130§ 27§ 24§ 24f§ 19Art. 131

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW104 2236889-1 Spruch, W104 2236889-1/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumga

dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt und mit Bescheid vom 26.3.2015, GZ BMVIT-312.401/0020-IV/ST-ALG/2015, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt, der Straßenverlauf

Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, der Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erteilt (Errichtung und Betrieb eines Luftfahrthindernisses in der Sicherheitszone des Flughafen Wien-Schwechat). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.5.2018, GZ W104 2108274-1/243E, wurde dieser Bescheid aufgrund der erhobenen 10 Beschwerden in Bezug auf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Projektbestandteile abgeändert und wurden Nebenbestimmungen neu vorgeschrieben bzw. neu gefasst. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 19.12.2018 stellte die Projektwerberin einen Antrag auf Erteilung von naturschutz- und nationalparkbehördlichen Bewilligungen des im Spruch genannten Vorhabens. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Wiener Landesregierung die naturschutzbehördliche Genehmigung und wies den Antrag auf nationalparkbehördliche Bewilligung mangels Bewilligungspflicht zurück.
  2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, er und seine Kinder würden das betroffene Gebiet regelmäßig als Naherholungsgebiet nutzen. Lt. Projektunterlagen würde das Projekt zu verstärkten Effekten der Grundwasserabsenkungen führen. Die Erholungswirkung des Nationalparks würde beeinträchtigt, wovon er und seine Kinder direkt betroffen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist durch das Vorhaben nur indirekt betroffen, es dient ihm und seinen Kindern als Erholungsraum. Ein unmittelbarer Einfluss auf Gesundheit oder Eigentum des Beschwerdeführers oder seiner Kinder oder eine unzumutbare Belästigung von ihm oder seinen Kindern wurde nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich aus der Beschwerde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.
  5. Zuständigkeit:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 2.2. In der Sache anwendbare Rechtsvorschriften: § 24f UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 24 f, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Entscheidung § 24f.

(1)Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: Paragraph 24 f,
(1)Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
  1. a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
  2. b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
  3. c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
  4. c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“

§ 24fAbs.

8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen

§ 19Abs.

1 Z 1 Parteistellung.

Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. § 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.

(1)Parteistellung haben Paragraph 19,
(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; […].“ Weder das Wiener Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 45/1998 idgF, noch das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 37/1996 idgF, sehen eine Parteistellung von Nachbarn/Nachbarinnen vor. Weder das Wiener Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1998, idgF, noch das Wiener Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, idgF, sehen eine Parteistellung von Nachbarn/Nachbarinnen vor. 2.
  2. Zurückweisung der Beschwerde: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Art. 131Abs.

1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).

§ 24fAbs.

8 i.V.m. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind, nicht als Nachbarn.

Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind, nicht als Nachbarn. Der Beschwerdeführer hat mit dem Vorbringen der Gefährdung von Naturschutzgebieten in seiner Beschwerde damit keine persönliche Betroffenheit geltend gemacht, sondern ausschließlich öffentliche Interessen des Umweltschutzes. § 19 UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, darüber hinaus stellt Maßstab für die subjektiven Rechte von Nachbarn § 24 Abs. 1 leg. cit. dar. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören nicht die öffentlichen Interessen des Naturschutzes (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], § 19, Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]). Mit seinem Vorbringen geht der Beschwerdeführer daher über jenen Bereich hinaus, in dem ihm ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Das Verwaltungsgericht kann aber nicht auf Grund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; insofern ist die Angelegenheit aus dem Prüfumfang des Verwaltungsgerichts ausgenommen (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Paragraph 19, UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, darüber hinaus stellt Maßstab für die subjektiven Rechte von Nachbarn Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. dar. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören nicht die öffentlichen Interessen des Naturschutzes (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], Paragraph 19,, Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]). Mit seinem Vorbringen geht der Beschwerdeführer daher über jenen Bereich hinaus, in dem ihm ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Das Verwaltungsgericht kann aber nicht auf Grund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; insofern ist die Angelegenheit aus dem Prüfumfang des Verwaltungsgerichts ausgenommen (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Es ist dem erkennenden Gericht daher verwehrt, diese Beschwerde in Verhandlung zu nehmen. 2.4. Revision: Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, da zur Parteistellung im UVP-Verfahren und zur Beschwerdelegitimation, wie angeführt, dauernde bzw. gesicherte Rechtsprechung vorliegt. Diese Rechtsprechung ist, wie hier vorliegend, auch auf nachfolgende Genehmigungsverfahren anzuwenden, da auch dort die entsprechenden Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden sind. Es ist auch sonst keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2236889.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.