dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt und mit Bescheid vom 26.3.2015, GZ BMVIT-312.401/0020-IV/ST-ALG/2015, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt, der Straßenverlauf
Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, der Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erteilt (Errichtung und Betrieb eines Luftfahrthindernisses in der Sicherheitszone des Flughafen Wien-Schwechat). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.5.2018, GZ W104 2108274-1/243E, wurde dieser Bescheid aufgrund der erhobenen 10 Beschwerden in Bezug auf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Projektbestandteile abgeändert und wurden Nebenbestimmungen neu vorgeschrieben bzw. neu gefasst. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 2.2. In der Sache anwendbare Rechtsvorschriften: § 24f UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 24 f, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Entscheidung § 24f.
8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
1 Z 1 Parteistellung.
Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. § 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).
8 i.V.m. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind, nicht als Nachbarn.
Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind, nicht als Nachbarn. Der Beschwerdeführer hat mit dem Vorbringen der Gefährdung von Naturschutzgebieten in seiner Beschwerde damit keine persönliche Betroffenheit geltend gemacht, sondern ausschließlich öffentliche Interessen des Umweltschutzes. § 19 UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, darüber hinaus stellt Maßstab für die subjektiven Rechte von Nachbarn § 24 Abs. 1 leg. cit. dar. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören nicht die öffentlichen Interessen des Naturschutzes (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], § 19, Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]). Mit seinem Vorbringen geht der Beschwerdeführer daher über jenen Bereich hinaus, in dem ihm ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Das Verwaltungsgericht kann aber nicht auf Grund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; insofern ist die Angelegenheit aus dem Prüfumfang des Verwaltungsgerichts ausgenommen (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Paragraph 19, UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, darüber hinaus stellt Maßstab für die subjektiven Rechte von Nachbarn Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. dar. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören nicht die öffentlichen Interessen des Naturschutzes (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], Paragraph 19,, Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]). Mit seinem Vorbringen geht der Beschwerdeführer daher über jenen Bereich hinaus, in dem ihm ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Das Verwaltungsgericht kann aber nicht auf Grund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; insofern ist die Angelegenheit aus dem Prüfumfang des Verwaltungsgerichts ausgenommen (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Es ist dem erkennenden Gericht daher verwehrt, diese Beschwerde in Verhandlung zu nehmen. 2.4. Revision: Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, da zur Parteistellung im UVP-Verfahren und zur Beschwerdelegitimation, wie angeführt, dauernde bzw. gesicherte Rechtsprechung vorliegt. Diese Rechtsprechung ist, wie hier vorliegend, auch auf nachfolgende Genehmigungsverfahren anzuwenden, da auch dort die entsprechenden Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden sind. Es ist auch sonst keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2236889.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.