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{'item': 'W107 2234715-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW107 2234715-2 Spruch, W107 2234715-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005.8. Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G

  1. Laut Antragsformular beabsichtige der Beschwerdeführer die Eheschließung mit einer in Afghanistan lebenden afghanische Frau und wolle diese nach Österreich bringen. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag, eine Betreuungsvereinbarung des AMS und die Kopie seiner E-Card vor.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 03.08.2020 (berichtigt mit Bescheid vom 17.08.2020) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist gemäß § 55 Abs. 4 FPG für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 03.08.2020 (berichtigt mit Bescheid vom 17.08.2020) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 6 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde und der angefochtene Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, GZ: XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 03.08.2020 behoben und an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, GZ: römisch 40 , wurde der Bescheid des BFA vom 03.08.2020 behoben und an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
  4. Am 06.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom BFA im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit Bescheid vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 03.02.2020 gemäß § 55 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.13. Mit Bescheid vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 03.02.2020 gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 23.02.2021 in Rechtskraft.

  1. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen.
  2. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 festgenommen.
  3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 16.02.2021 Schubhaftbeschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2021, GZ.: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 16.02.2021 Schubhaftbeschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2021, GZ.: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Zum Folgeantrag (W107 2234725-2):
  5. Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu welchem er durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache am selben Tag erstbefragt wurde. Hier gab der Beschwerdeführer an, seine bisherigen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, aber er wolle nunmehr neue Gründe vorbringen: Er beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren, er interessiere sich seit vier Jahren für das Christentum - seine Familie, die in Österreich lebe, sei aber bisher dagegen, dass er zum Christentum konvertiere - und er könne aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er aufgrund seines religiösen Glaubens getötet würde.
  6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.
  7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
  8. Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab er zusammengefasst an, dass die bisherigen Fluchtgründe hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten weiterhin bestehen würden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er wegen Blutrache verfolgt werden. Ein Familienmitglied namens XXXX arbeite seit fünfzehn Jahren bei der Polizei, habe dort sicher einen hohen Rang und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers mitbekommen. Sein Bruder habe bereits Probleme mit dieser Person gehabt und sei festgenommen worden. Als weiteren Grund gab der Beschwerdeführer an, nunmehr zum Christentum konvertieren zu wollen, da er sich seit mittlerweile vier Jahren für das Christentum interessiere. Wegen seiner Mutter, die bisher dagegen gewesen sei, habe er „das“ noch nicht gemacht, nunmehr sei aber seine Familie einverstanden. Eine Kirche habe er bisher zwei bis drei Mal besucht; 2011 sei er in der Stephanskirche in Wien gewesen und habe geweint; bisher sei er insgesamt dreimal in einer Kirche gewesen; zuletzt 2011; einen Taufkurs habe er noch nicht besucht; ihm gefalle der nette Umgang der christlichen Kirche und weil „Jesus allen Menschen ihre Sünden vergibt“; ein „Vater der Kirche“ habe ihn in der Haft besucht und dieser würde ihm, wenn er entlassen sei, bei der Taufe helfen; er habe auf seinem Hals ein Kreuzzeichen, wenn man dies in Afghanistan sehen würde, würden sie ihn umbringen; zu seinen Beweggründen für die Konversion führte der Beschwerdeführer wortwörtlich aus: „Die Leute, die den islamischen Glauben haben, sagen Alah und dann töten sie Menschen. Sie nützen die islamische Religion aus. Ich möchte nicht so ein Mensch sein.“
  9. Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab er zusammengefasst an, dass die bisherigen Fluchtgründe hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten weiterhin bestehen würden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er wegen Blutrache verfolgt werden. Ein Familienmitglied namens römisch 40 arbeite seit fünfzehn Jahren bei der Polizei, habe dort sicher einen hohen Rang und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers mitbekommen. Sein Bruder habe bereits Probleme mit dieser Person gehabt und sei festgenommen worden. Als weiteren Grund gab der Beschwerdeführer an, nunmehr zum Christentum konvertieren zu wollen, da er sich seit mittlerweile vier Jahren für das Christentum interessiere. Wegen seiner Mutter, die bisher dagegen gewesen sei, habe er „das“ noch nicht gemacht, nunmehr sei aber seine Familie einverstanden. Eine Kirche habe er bisher zwei bis drei Mal besucht; 2011 sei er in der Stephanskirche in Wien gewesen und habe geweint; bisher sei er insgesamt dreimal in einer Kirche gewesen; zuletzt 2011; einen Taufkurs habe er noch nicht besucht; ihm gefalle der nette Umgang der christlichen Kirche und weil „Jesus allen Menschen ihre Sünden vergibt“; ein „Vater der Kirche“ habe ihn in der Haft besucht und dieser würde ihm, wenn er entlassen sei, bei der Taufe helfen; er habe auf seinem Hals ein Kreuzzeichen, wenn man dies in Afghanistan sehen würde, würden sie ihn umbringen; zu seinen Beweggründen für die Konversion führte der Beschwerdeführer wortwörtlich aus: „Die Leute, die den islamischen Glauben haben, sagen Alah und dann töten sie Menschen. Sie nützen die islamische Religion aus. Ich möchte nicht so ein Mensch sein.“ Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15.04.2021 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.04.2021 entsprechend dokumentiert.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15.04.2021 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.04.2021 entsprechend dokumentiert. Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe und das nunmehrige Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren möchte, nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Konvertierung nur vage und oberflächliche Angaben gemacht und lapidar ausgeführt, er wolle konvertieren, weil ihm der „nette Umgang“ der christlichen Kirche gefalle und Jesus allen Menschen ihre Sünden vergebe; bisher habe er nicht konvertieren können, weil seine Mutter es nicht erlaubt habe, nun aber sei seine Familie einverstanden. Er wolle sich zwar taufen lassen, kenne allerdings nur teilweise die Voraussetzungen für eine Taufe und habe bisher auch keine Taufvorbereitung gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Veränderungen sein Interesse am Christentum auf sein Leben habe und was diese für ihn bedeute. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die eigenen Angaben zufolge seit vier Jahren Interesse am Christentum zeige und eine Konvertierung beabsichtige, keine substantiierten und plausiblen Angaben zu der Religion, der er nunmehr angehören wolle, machen könne.
  10. Dem Beschwerdeführer wurde nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und erfolgter Rückübersetzung eine Kopie der Niederschrift vom 15.04.2021 ausgefolgt. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das BFA die am 15.04.2021 vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
  11. Am 16.04.2021 langte die Beschwerde bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde. Die diesbezüglichen Verwaltungsakte langten mit 20.04.2021 bei der zuständigen GA ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, die hg. Gerichtsakte betreffend den Beschwerdeführer (GZ: XXXX und XXXX ) sowie das zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangene Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 (GZ: XXXX ).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, die hg. Gerichtsakte betreffend den Beschwerdeführer (GZ: römisch 40 und römisch 40 ) sowie das zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangene Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 (GZ: römisch 40 ).
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde in XXXX , Afghanistan, geboren, ist im Iran aufgewachsen und dann für mehrere Jahre wieder nach XXXX , Afghanistan, zurückgekehrt. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht aufgrund unbedenklicher Identitätsunterlagen (Reisepass) fest (BFA, Bescheid vom 13.01.2020, richtig wohl: 13.01.2021; S. 11/214). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Dari und ist sunnitischer Moslem. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Bodenleger in XXXX , Afghanistan, gearbeitet.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde in römisch 40 , Afghanistan, geboren, ist im Iran aufgewachsen und dann für mehrere Jahre wieder nach römisch 40 , Afghanistan, zurückgekehrt. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht aufgrund unbedenklicher Identitätsunterlagen (Reisepass) fest (BFA, Bescheid vom 13.01.2020, richtig wohl: 13.01.2021; S. 11/214). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Dari und ist sunnitischer Moslem. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Bodenleger in römisch 40 , Afghanistan, gearbeitet. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 23.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie seines Onkels väterlicherseits und seiner eigenen Familie sowie Blutrache infolge Totschlags bzw. Mordes vor. Das damalige Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Das damalige Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, GZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter bis 08.12.2011 erteilt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, GZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter bis 08.12.2011 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Sein Aufenthalt war von 23.08.2012 bis einschließlich 20.02.2020 geduldet (BFA; VP vom 15.04.2021, S.21). Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005.Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005. Mit Bescheid vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021), rechtskräftig am 23.02.2021, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021), rechtskräftig am 23.02.2021, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) mit der Begründung, er beabsichtige die Konvertierung zum Christentum und könne – neben dem bisher vorgebrachten Fluchtgrund - auch aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er aufgrund seines religiösen Glaubens getötet würde. Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Hier verwies er auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründe der Blutrache wegen Grundstücksstreitigkeiten und Mord innerhalb der Familie. Zum nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgrund der beabsichtigten Konvertierung zum Christentum führte er aus, dass er diese aufgrund fehlender Erlaubnis seiner Mutter bisher nicht vorgenommen habe; die Erlaubnis seiner Familie habe er aber nun und daher beabsichtige er, sich taufen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat bisher zwei bis drei Mal die Kirche besucht, zuletzt 2011; er mag den netten Umgang der christlichen Kirche und dass Jesus allen Menschen die Sünden vergibt. Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht getauft. Als Beweggründe für die Konversion gab der Beschwerdeführer an: „Die Leute, die den islamischen Glauben haben, sagen Alah und dann töten sie Menschen. Sie nützen die islamische Religion aus. Ich möchte nicht so ein Mensch sein.“ (BFA; VP. 15.04.2021). Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich bescholten: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2011, rechtskräftig seit 05.10.2011, zu XXXX wurde er nach den §§ 144 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 107a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2011, rechtskräftig seit 05.10.2011, zu römisch 40 wurde er nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 107, Absatz eins und 107 a Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2015, rechtskräftig seit 07.11.2015, zu XXXX wurde er wegen § 224a StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 600,--), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.11.2015, rechtskräftig seit 07.11.2015, zu römisch 40 wurde er wegen Paragraph 224 a, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 600,--), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2019, rechtskräftig seit 24.10.2019, zu XXXX wurde er nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter drohte, sie mehrmals mit dem Messer zu stechen (s. Strafregisterauszug).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2019, rechtskräftig seit 24.10.2019, zu römisch 40 wurde er nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter drohte, sie mehrmals mit dem Messer zu stechen (s. Strafregisterauszug). Der Beschwerdeführer wurde weiters insgesamt dreißig Mal verwaltungsstrafrechtlich, unter anderem wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz, belangt (Strafregisterauszug). In Österreich leben die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gegen seine eigene Familie gem. § 107 Abs. 2 StGB mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig verurteilt wurde und in der JA XXXX von 12.09.2019 bis 23.10.2019 inhaftiert war (s. Strafregisterauszug). In Österreich leben die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gegen seine eigene Familie gem. Paragraph 107, Absatz 2, StGB mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde und in der JA römisch 40 von 12.09.2019 bis 23.10.2019 inhaftiert war (s. Strafregisterauszug). Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und ist an der Adresse XXXX wohnsitzlich gemeldet (ZMR vom 16.04.2021). Vor seiner Verhaftung am 09.02.2021 übernachtete der Beschwerdeführer fünf Monate lang überwiegend in diversen Notschlafstellen, kam seiner Meldepflicht nicht nach und verfügte über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und ist an der Adresse römisch 40 wohnsitzlich gemeldet (ZMR vom 16.04.2021). Vor seiner Verhaftung am 09.02.2021 übernachtete der Beschwerdeführer fünf Monate lang überwiegend in diversen Notschlafstellen, kam seiner Meldepflicht nicht nach und verfügte über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.08.2020 war er immer wieder kurzzeitig beschäftigt (Fleischverkäufer-Lehrling bzw. Einzelhandelskaufmann–Lehrling; Fahrer für Obst- und Gemüse; Blumenverkäufer) und für verschiedene Firmen tätig (BFA-Akt, S.26), wobei er zwischenzeitlich auch mehrmals Arbeitslosengeld bezog. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende exzeptionelle Integration in sprachlicher (Bestätigung über die behauptete A2 Prüfung liegt nicht vor), beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Besonders verfestigte Sozialkontakte sind nicht hervorgekommen. Von der damaligen Freundin hat sich der Beschwerdeführer getrennt (BFA, VP 15.04.2021, S.5); eine Lebensgemeinschaft besteht nicht; ein gegenseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person wurde – wie schon vom BFA festgestellt - nicht dargetan. Der christliche Glaube ist im Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft. Es kann mit dem BFA nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren Interesse an einer Konversion zum christlichen Glauben hat. Festgestellt wird, dass sich die entscheidungswesentliche Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert darstellt, wenngleich es zu einzelnen Änderungen im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan gekommen ist. Dem Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 wurde eine „weder sichere noch stabile Sicherheitslage, die regional sowie innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert“ zugrunde gelegt. Diese Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage decken sich im Wesentlichen mit dem nunmehr herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021, wo die Sicherheits- und Versorgungslage in einigen Provinzen als nicht zufriedenstellend angesehen wird, dies aber ausdrücklich nicht für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gilt. Wenngleich im Jahr 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern auf Sicherheitskräfte verübt wurden, gilt Mazar-e Sharif dem Länderinformationsblatt vom 01.04.2021 zufolge als vergleichsweise sicher und auch in Herat gingen die Zahlen der zivilen Opfer im Jahr 2020 (im Vergleich zu 2019) um 15% zurück. Im Rahmen der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung (rechtskräftig seit 23.02.2021) betreffend den Beschwerdeführer wurden bereits die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 berücksichtigt. Diese gehen von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für alleinstehende, leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren in den Städten Mazar-e Sharif und Herat aus. An diesen Feststellungen hat sich sowohl nach den dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuellen Berichten als auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung nichts Entscheidungsmaßgebliches geändert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird mit der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme in Anspruch nehmen kann. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit kann der Beschwerdeführer auf den großen Zusammenhalt innerhalb der Volksgruppe der Paschtunen zählen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Bodenleger und war auch in Österreich immer wieder in unterschiedlichen Berufssparten – so als Fleischverkäufer-Lehrling, Einzelhandelskaufmann–Lehrling; Fahrer für Obst- und Gemüse; Blumenverkäufer etc.) - für verschiedene Firmen tätig. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls keine entscheidungswesentlichen Veränderungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er ist arbeitsfähig.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellung zur Person und der Identität des Beschwerdeführers konnten anhand der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den diesbezüglichen Feststellungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2021 (GZ: XXXX ) getroffen werden.Die Feststellung zur Person und der Identität des Beschwerdeführers konnten anhand der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den diesbezüglichen Feststellungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2021 (GZ: römisch 40 ) getroffen werden. Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seinen früheren Arbeitsverhältnissen und Wohnsitzen gründen auf den eigenen, konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (bezüglich den Wohnsitzen auch auf den ZMR-Auszügen). Diese Feststellungen wurden auch bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2021 (GZ: XXXX ) zugrunde gelegt.Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seinen früheren Arbeitsverhältnissen und Wohnsitzen gründen auf den eigenen, konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (bezüglich den Wohnsitzen auch auf den ZMR-Auszügen). Diese Feststellungen wurden auch bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2021 (GZ: römisch 40 ) zugrunde gelegt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine verfestigten Sozialkontakte im österreichischen Bundesgebiet verfügt, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, beruht auf den Feststellungen in den Vorverfahren (zuletzt auch im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2021 zu XXXX ).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine verfestigten Sozialkontakte im österreichischen Bundesgebiet verfügt, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, beruht auf den Feststellungen in den Vorverfahren (zuletzt auch im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2021 zu römisch 40 ). Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, GZ: XXXX .Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, GZ: römisch 40 . Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft und den im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden Urteilsausfertigungen. Die Feststellung hinsichtlich der Verwaltungsstrafen konnte anhand der diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2021 (GZ: XXXX ) und dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA getroffen werden.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft und den im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden Urteilsausfertigungen. Die Feststellung hinsichtlich der Verwaltungsstrafen konnte anhand der diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2021 (GZ: römisch 40 ) und dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA getroffen werden. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Asylwerbers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie zuletzt mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) erörtert und abgewogen. Der Bescheid vom 13.01.2021 (richtig wohl: 13.01.2021), dem auch das Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 zugrunde gelegt wurde, blieb unbekämpft. Auch kann eine für den Beschwerdeführer gegenständlich relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat anhand der vorliegenden Informationen ebenso wenig festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Asylwerbers liegen, wie etwa zu seinem Gesundheitszustand. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vor dem BFA am 15.04.2021 ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Mit der belangten Behörde ist auszuführen, dass es sich bei der nunmehr behaupteten Konversion des Beschwerdeführers um ein gesteigertes Vorbringen handelt, das jedoch nicht glaubhaft ist. Zunächst fällt, wie auch seitens des BFA ausgeführt wird, auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie der christliche Glaube sein Leben verändert habe, viel zu vage und bloß oberflächlich gehalten sind: So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auf die Frage, was er über das Christentum erzählen könne, lapidar an, dass Jesus Christus Menschen wieder lebendig machen könne, Christus sehr mächtig gewesen sei und er glaube, dass Christus der Sohn Gottes sei; Christus sei sehr nett zu seinen Gläubigern gewesen und habe den Menschen ihre Sünden vergeben. Bereits anhand dieser äußerst simplen Ausführungen ist mit den Ausführungen des BFA ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht näher mit dem christlichen Glauben und seinen Grundlagen beschäftigt hat. Überdies konnte der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben zu den Gründen für seinen beabsichtigten Glaubenswechsel vom Moslem hin zum Christentum machen, obwohl er selbst angab, sich bereits seit vier Jahren für den christlichen Glauben zu interessieren. Seine lakonische Aussage des „netten Umgangs der christlichen Kirche miteinander“ konnte er nicht näher ausführen und die Behauptung, dass Jesus allen Menschen ihre Sünden vergebe, ist für sich allein kein Hinweis für eine gewonnene und verfestigte innere Überzeugung künftig Christ sein zu wollen. Gibt der Beschwerdeführer vor dem BFA nunmehr an, eine persische Bibel zu besitzen und diese zu lesen, erstaunen die aufgezeigten massiven Wissenslücken umso mehr. Anhand seiner Schilderungen zum christlichen Glaubens ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem christlichen Glauben konfrontiert wurde, allerdings kann, wie bereits vom BFA festgestellt, aus seinem Vorbringen und seinen Kenntnissen kein aktives und von innerer Überzeugung getragenes Bestreben, sich intensiv mit dem Christentum auseinanderzusetzen, um letztlich tatsächlich zum Christentum überzutreten, erkannt werden. Zudem spricht auch der Umstand, wie schon vom BFA dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge erst drei Mal – zuletzt im Jahr 2011 - in einer Kirche war, klar gegen ernsthafte Bestrebungen seinerseits, sich tatsächlich taufen zu lassen oder zu konvertieren. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt – wie schon vom BFA ausgeführt - vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Selbst wenn das neue Vorbringen aber als „novum productum“ zu bewerten wäre, weist dieses, wie das BFA völlig zutreffend ausführte, einen glaubhaften Kern, wonach sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der o.a. Erkenntnisse ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, der nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst wäre, nicht auf. Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens (09.12.2010) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich im Wesentlichen aus den den Bescheiden des BFA – zuletzt vom 15.04.2021 - zugrundeliegenden Feststellungen zu Afghanistan. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderinformationen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mazar-e Sharif sowie in der Provinz Herat nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass Balkh zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen auch weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Auch die Provinz Herat zählt den Länderberichten nach zu den relativ friedlichen und entwickelten Provinzen Afghanistans, auch wenn Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind. Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186 aus 2018, ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. 3.
  4. Zu A) Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
  5. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 12a AsylG 2005 lautet (wörtlich, auszugsweise):Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet (wörtlich, auszugsweise): „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn Paragraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden." § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet (wörtlich, auszugsweise):Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet (wörtlich, auszugsweise): "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-VG lautet (wörtlich, auszugsweise): Paragraph 22, BFA-VG lautet (wörtlich, auszugsweise): "§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
  1. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2008 wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.03.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
  2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2008 wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.03.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  3. Das Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 ist in Rechtskraft erwachsen, es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG des BFA vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) (Spruchpunkt II.) erwuchs am 23.02.2021 in Rechtskraft. Mit Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist.Das Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 ist in Rechtskraft erwachsen, es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG des BFA vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) (Spruchpunkt römisch zwei.) erwuchs am 23.02.2021 in Rechtskraft. Mit Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.03.2021 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Die erneut vorgebrachte Verfolgung aufgrund bestehender Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner Familie und der Familie seines Onkels väterlicherseits wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 als unglaubwürdig qualifiziert. Hinsichtlich dieses Vorbringens liegt somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) vor. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Zuge des Folgeantrags den Nachfluchtgrund der Konversion geltend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wäre ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157). Wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, entbehrt die behauptete Konversion des Beschwerdeführers jeglicher Plausibilität und Glaubhaftigkeit, sodass kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt vorliegt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit - nach einer Grobprüfung und im Sinne einer Prognoseentscheidung - insgesamt keine entscheidungswesentliche Änderung des Sacherhalts zu entnehmen. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wenngleich es zu einzelnen Änderungen im Hinblick auf die Lage in Afghanistan gekommen ist, stellt sich die entscheidungswesentliche Situation des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert dar. Zudem ergibt sich aus den von der belangten Behörde ins Folgeverfahren eingebrachten Länderberichten, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung der Lage – weder im Vergleich zum Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 noch zur bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) - eingetreten ist. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2011, XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB verurteilt, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, rechtskräftig seit 24.11.2011, aberkannt wurde.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2011, römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB verurteilt, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, rechtskräftig seit 24.11.2011, aberkannt wurde. Darüber hinaus gibt es im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Darüber hinaus gibt es im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 13.01.2020 (richtig wohl: 13.01.2021) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. In Anbetracht der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden, wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente doch erheblich durch die vom Fremden begangene Straftaten beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. In Anbetracht der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden, wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente doch erheblich durch die vom Fremden begangene Straftaten beeinträchtigt vergleiche VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.04.2021 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.04.2021 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.
  4. Zur COVID-19 Pandemie Im Hinblick auf die derzeitige Covid-19 Pandemie und der aktuellen Situation ist festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer leidet bzw. litt an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten und gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein signifikantes Risiko für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland auf. 3.
  5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W107.2234715.2.00

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