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{'item': 'W115 2162857-11'}

Obsah (21)§ 35Art. 133§ 22a§ 76§ 46§ 5§ 13§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 28§ 46a§ 97§ 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW115 2162857-11 Spruch, W115 2162857-11/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Indien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Indien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am XXXX wurde dieses Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in I. Instanz eingestellt.1.
  4. Am römisch 40 wurde dieses Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in römisch eins. Instanz eingestellt. 1.
  5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin-Verordnung von Großbritannien nach Österreich überstellt und stellte am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin-Verordnung von Großbritannien nach Österreich überstellt und stellte am römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.
  9. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.1.
  10. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 1.
  11. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.1.
  12. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.
  13. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen war.1.
  14. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen war. 1.
  15. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.1.
  16. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 1.
  17. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer

der Dublin-Verordnung von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer stellte nach Ankunft in Österreich am selben Tag den dritten Antrag auf internationalen Schutz. 1.8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

der Dublin-Verordnung von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer stellte nach Ankunft in Österreich am selben Tag den dritten Antrag auf internationalen Schutz. 1.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
  3. Am XXXX und am XXXX stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Auch diese Anträge wurden negativ rechtskräftig entschieden.1.
  4. Am römisch 40 und am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Auch diese Anträge wurden negativ rechtskräftig entschieden. 1.
  5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. 1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. 1.

  1. Aufgrund der negativen Verbalnote der indischen Botschaft wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Im Zuge des damaligen Heimreisezertifikatsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zwar als indischer Staatsbürger identifiziert, jedoch konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten nicht verifiziert werden. Angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt falsche bzw. unwahre persönliche Daten angab. 1.
  2. Mittlerweile werden von Bundesamt parallel Heimreisezertifikatsverfahren mit Pakistan und Bangladesch aufgrund von Ortskenntnissen des Beschwerdeführers geführt. An die indische Botschaft erfolgen monatliche Urgenzen. 1.
  3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.15. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr
  2. Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde negativ rechtskräftig entschieden.1.
  3. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr
  4. Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde negativ rechtskräftig entschieden. 1.
  5. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, zuletzt mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX , dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.1.
  6. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, zuletzt mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 , dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a und 2b FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State name) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.1.18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State name) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr
  2. Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde negativ rechtskräftig entschieden.1.
  3. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr
  4. Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde negativ rechtskräftig entschieden. 1.
  5. Mit „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 21 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.1.20. Mit „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 21 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.

  1. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX wurde über den Beschwerdeführer unmittelbar anschließend die Verwaltungsstrafhaft (Beugehaft) verhängt und wird dieser seit XXXX in Beugehaft angehalten. 1.
  2. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer unmittelbar anschließend die Verwaltungsstrafhaft (Beugehaft) verhängt und wird dieser seit römisch 40 in Beugehaft angehalten. 1.
  3. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.1.22. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.23. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 21 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.1.23. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 21 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.24. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 1.24. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Haftstrafe das einzig taugliche Mittel sei. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde scheide aus, da dies derzeit nicht notwendig sei und vermutlich auch zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Es reiche aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist seine richtigen bzw. vollständigen Daten bekanntgebe bzw. die Formblätter vollständig ausfülle und unterschreibe, um das Heimreisezertifikatsverfahren mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates führen zu können. Eine Geldstrafe komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da er kein eigenes Einkommen habe und als mittellos anzusehen sei. Daher sei die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 28 Tagen zu erreichen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bis dato keine Beschwerde erhoben. 1.25. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 28 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. 1.25. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 28 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom XXXX festgesetzte Frist ungenutzt habe vorübergehen lassen. Er habe keine Gründe bekanntgegeben, die ihm das Ausfüllen und Übermitteln der Formblätter unmöglich gemacht hätten. Da er seiner Pflicht weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei

§ 5Abs.

2 VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom römisch 40 festgesetzte Frist ungenutzt habe vorübergehen lassen. Er habe keine Gründe bekanntgegeben, die ihm das Ausfüllen und Übermitteln der Formblätter unmöglich gemacht hätten. Da er seiner Pflicht weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei

Paragraph 5, Absatz 2, VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.26. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.26. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX über eine Zwangsstrafe und die darauf gestützte Anhaltung in Beugehaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 über eine Zwangsstrafe und die darauf gestützte Anhaltung in Beugehaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX

§ 46Abs.

2a und 2b FPG aufgetragenen Verpflichtungen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, nachgekommen sei. So habe er die jeweils übermittelten Formblätter nach bestem Gewissen ausgefüllt und sie dem Bundesamt vorgelegt. Dennoch sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX erneut die Mitwirkung in denselben Angelegenheiten auferlegt worden und bei Nichtbefolgung eine Haftstrafe

§ 5VVG von 28 Tagen angedroht worden.

Der Beschwerdeführer habe die Formblätter nicht erneut übermittelt, da er sie nun schon zwei Mal nach bestem Wissen ausgefüllt habe und dennoch immer wieder die Beugehaft über ihn verhängt worden sei. Er könne sie nur erneut so ausfüllen, wie bereits in der Vergangenheit geschehen. Da der Beschwerdeführer schon am XXXX und auch am XXXX seiner Verpflichtung

§ 46Abs.

2a und 2b FPG nachgekommen sei, indem er die Formblätter wahrheitsgemäß und so vollständig, wie es ihm möglich gewesen sei ausgefüllt habe, sei das durch die Anordnung der Beugehaft als Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingende Ziel bereits erreicht bzw. die Erreichung weiterer Ziele nicht mehr erfüllbar. Damit falle der Grund für die Haft und insbesondere deren Erforderlichkeit weg. Unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde sich dies aus der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) ergeben. Sofern das Bundesamt den Beschwerdeführer beauftragt habe die Formblätter vollständig auszufüllen und die genaue Adresse im Heimatland anzugeben, so sei darauf zu verweisen, dass dieser der Verpflichtung bereits zwei Mal nachgekommen sei. Dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben machen könne, liege daran, dass er im jugendlichen Alter vor über 15 Jahren bereits Indien verlassen habe und keine Wohnadresse dort nennen könne. Die Annahmen des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde mehr Angaben tätigen können, gründe sich auf reine Mutmaßungen der Behörde. Ihm sei somit eine Verpflichtung auferlegt worden, deren Erfüllung für ihn unmöglich sei. Zudem würde sich die Haft als unrechtmäßig erweisen, da die mehrmalige Anordnung der Beugehaft in derselben Sache dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG entgegenstehe. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 5 VGG im Lichte des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG würde es gebieten von der Unzulässigkeit aneinandergereihter Vollstreckungsbescheide in derselben Sache auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal dieselbe Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Die Vollstreckung der Haftstrafe sei unverhältnismäßig, da sich der Beschwerdeführer seit XXXX durchgehend in Beugehaft befinde und die Formblätter in immer gleicher Weise ausgefüllt habe. Es sei somit absehbar, dass selbst eine längere Anhaltung nicht zum Erfolg führen werde. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zuvor über neun Monate in Schubhaft befunden habe und in jener Zeit ebenso keine anderen Angaben getätigt habe. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig.Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragenen Verpflichtungen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, nachgekommen sei. So habe er die jeweils übermittelten Formblätter nach bestem Gewissen ausgefüllt und sie dem Bundesamt vorgelegt. Dennoch sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 erneut die Mitwirkung in denselben Angelegenheiten auferlegt worden und bei Nichtbefolgung eine Haftstrafe

Paragraph 5, VVG von 28 Tagen angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe die Formblätter nicht erneut übermittelt, da er sie nun schon zwei Mal nach bestem Wissen ausgefüllt habe und dennoch immer wieder die Beugehaft über ihn verhängt worden sei. Er könne sie nur erneut so ausfüllen, wie bereits in der Vergangenheit geschehen. Da der Beschwerdeführer schon am römisch 40 und auch am römisch 40 seiner Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG nachgekommen sei, indem er die Formblätter wahrheitsgemäß und so vollständig, wie es ihm möglich gewesen sei ausgefüllt habe, sei das durch die Anordnung der Beugehaft als Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingende Ziel bereits erreicht bzw. die Erreichung weiterer Ziele nicht mehr erfüllbar. Damit falle der Grund für die Haft und insbesondere deren Erforderlichkeit weg. Unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde sich dies aus der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) ergeben. Sofern das Bundesamt den Beschwerdeführer beauftragt habe die Formblätter vollständig auszufüllen und die genaue Adresse im Heimatland anzugeben, so sei darauf zu verweisen, dass dieser der Verpflichtung bereits zwei Mal nachgekommen sei. Dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben machen könne, liege daran, dass er im jugendlichen Alter vor über 15 Jahren bereits Indien verlassen habe und keine Wohnadresse dort nennen könne. Die Annahmen des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde mehr Angaben tätigen können, gründe sich auf reine Mutmaßungen der Behörde. Ihm sei somit eine Verpflichtung auferlegt worden, deren Erfüllung für ihn unmöglich sei. Zudem würde sich die Haft als unrechtmäßig erweisen, da die mehrmalige Anordnung der Beugehaft in derselben Sache dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG entgegenstehe. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 5, VGG im Lichte des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG würde es gebieten von der Unzulässigkeit aneinandergereihter Vollstreckungsbescheide in derselben Sache auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal dieselbe Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Die Vollstreckung der Haftstrafe sei unverhältnismäßig, da sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 durchgehend in Beugehaft befinde und die Formblätter in immer gleicher Weise ausgefüllt habe. Es sei somit absehbar, dass selbst eine längere Anhaltung nicht zum Erfolg führen werde. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zuvor über neun Monate in Schubhaft befunden habe und in jener Zeit ebenso keine anderen Angaben getätigt habe. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein Kostenersatz wurde nicht beantragt. Als Beilage wurden in Kopie die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formblätter übermittelt. 2.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am XXXX der erste Mitwirkungsbescheid

§ 46Abs.

2a und 2b FPG erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen Verfahren mehrmals konkret auf seine Mitwirkungspflicht betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates hingewiesen worden. U.a. sei er aufgefordert worden, die entsprechenden Formblätter auszufüllen und Personaldokumente vorzulegen, insbesondere sei ihm der Auftrag erteilt worden, die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State name) bekanntzugeben. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer trotz Erlassung von mehreren Mitwirkungsbescheiden mit anschließender Haftstrafe bis heute nicht nachgekommen. Die erforderlichen Informationen zur Heimatadresse seien ohne Schwierigkeiten vom Beschwerdeführer einzuholen, da er erwiesenermaßen telefonischen Kontakt zu seiner in Indien lebenden Familie habe. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Formulare seien auch zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf seine Wohnadresse unvollständig.2.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am römisch 40 der erste Mitwirkungsbescheid

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen Verfahren mehrmals konkret auf seine Mitwirkungspflicht betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates hingewiesen worden. U.a. sei er aufgefordert worden, die entsprechenden Formblätter auszufüllen und Personaldokumente vorzulegen, insbesondere sei ihm der Auftrag erteilt worden, die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State name) bekanntzugeben. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer trotz Erlassung von mehreren Mitwirkungsbescheiden mit anschließender Haftstrafe bis heute nicht nachgekommen. Die erforderlichen Informationen zur Heimatadresse seien ohne Schwierigkeiten vom Beschwerdeführer einzuholen, da er erwiesenermaßen telefonischen Kontakt zu seiner in Indien lebenden Familie habe. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Formulare seien auch zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf seine Wohnadresse unvollständig. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, die weitere Anhaltung als rechtskonform anzusehen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. 2.

  1. Am XXXX wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekanntzugeben, welche genauen Informationen die indische Vertretungsbehörde vom Beschwerdeführer benötige, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können, zumal dieser im Verfahren Angaben zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen und auch zu seiner Adresse gemacht habe.2.
  2. Am römisch 40 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekanntzugeben, welche genauen Informationen die indische Vertretungsbehörde vom Beschwerdeführer benötige, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können, zumal dieser im Verfahren Angaben zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen und auch zu seiner Adresse gemacht habe. 2.
  3. Im Zuge der am XXXX erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offenbar zu jemandem in Indien Kontakt habe. Für die Überprüfung vor Ort wäre es sinnvoll, diese Adresse zu kennen. Die dafür vorgesehenen Formulare bzw. Formblätter seien bis dato unvollständig vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden. Diese Informationen seien unerlässlich für die Erlangung eines Heimreisezertifikates. Da der Beschwerdeführer auch telefonisch Kontakt zu seiner Familie habe, sei es für ihn sehr leicht, diese Informationen dem Bundesamt zukommen zu lassen. Weiters wurden im Rahmen dieser Stellungnahme neben bereits schon im Zuge der Aktenvorlage übermittelten Unterlagen ein Aktenvermerk vom XXXX bezüglich der Überprüfung der vom Beschwerdeführer bisher bekanntgegebenen bzw. dem Bundesamt bekanntgewordenen Telefonnummern vorgelegt.2.
  4. Im Zuge der am römisch 40 erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offenbar zu jemandem in Indien Kontakt habe. Für die Überprüfung vor Ort wäre es sinnvoll, diese Adresse zu kennen. Die dafür vorgesehenen Formulare bzw. Formblätter seien bis dato unvollständig vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden. Diese Informationen seien unerlässlich für die Erlangung eines Heimreisezertifikates. Da der Beschwerdeführer auch telefonisch Kontakt zu seiner Familie habe, sei es für ihn sehr leicht, diese Informationen dem Bundesamt zukommen zu lassen. Weiters wurden im Rahmen dieser Stellungnahme neben bereits schon im Zuge der Aktenvorlage übermittelten Unterlagen ein Aktenvermerk vom römisch 40 bezüglich der Überprüfung der vom Beschwerdeführer bisher bekanntgegebenen bzw. dem Bundesamt bekanntgewordenen Telefonnummern vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er gibt an indischer Staatsangehöriger zu sein. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien vor. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer von XXXX in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer musste jeweils aus der Schubhaft entlassen werden, da für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer wurde wiederholt in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer musste jeweils aus der Schubhaft entlassen werden, da für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. Seit XXXX wird der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft (Beugehaft) angehalten.Seit römisch 40 wird der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft (Beugehaft) angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a und 2b FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State name) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State name) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 , nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 21 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 21 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX Uhr, nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 Uhr, nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 21 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 21 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist der ihm mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX und XXXX aufgetragenen Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen, als dass er in den vom Bundesamt übermittelten Formblättern angab indischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters machte er vollständige Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum. Weiters führte er den Namen seiner Eltern und eine Telefonnummer von ihnen an. Hinsichtlich seiner Adresse führte er den Bundesstaat, den Distrikt, das Dorf sowie den Straßennamen an. Lediglich Angaben zur konkreten Hausnummer ließ der Beschwerdeführer vermissen. Diesbezüglich führte er aus, sich an die konkrete Hausnummer nicht mehr erinnern zu können.Der Beschwerdeführer ist der ihm mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 aufgetragenen Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen, als dass er in den vom Bundesamt übermittelten Formblättern angab indischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters machte er vollständige Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum. Weiters führte er den Namen seiner Eltern und eine Telefonnummer von ihnen an. Hinsichtlich seiner Adresse führte er den Bundesstaat, den Distrikt, das Dorf sowie den Straßennamen an. Lediglich Angaben zur konkreten Hausnummer ließ der Beschwerdeführer vermissen. Diesbezüglich führte er aus, sich an die konkrete Hausnummer nicht mehr erinnern zu können. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX Uhr, nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bis dato keine Beschwerde erhoben.Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 Uhr, nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bis dato keine Beschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 28 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet.Mit dem angefochtenen „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 28 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Insbesondere geht aus den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern (datiert mit XXXX ) unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer der ihm mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX aufgetragenen Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen ist, als dass er angab indischer Staatsangehöriger zu sein und vollständige Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum gemacht hat. Weiters führte er den Namen seiner Eltern und eine Telefonnummer von ihnen an. Hinsichtlich seiner Adresse führte er den Bundesstaat, den Distrikt, das Dorf sowie den Straßennamen an. Lediglich Angaben zur konkreten Hausnummer ließ der Beschwerdeführer vermissen. Diesbezüglich führte er aus, sich an die konkrete Hausnummer nicht mehr erinnern zu können. Aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichend sind, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der indischen Vertretungsbehörde erlangen zu können. Auch das Bundesamt hat nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom XXXX nicht schlüssig darlegen können, welche genauen Informationen die indische Vertretungsbehörde vom Beschwerdeführer benötigt, um ein Heimreiszertifikat ausstellen zu können bzw. warum die vom Beschwerdeführer bisher erstatteten Informationen zu seiner Person und zu seinem Herkunftsort nicht ausreichend sind, um für ihn ein Heimreisezertifikat erlangen zu können.Insbesondere geht aus den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern (datiert mit römisch 40 ) unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer der ihm mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 aufgetragenen Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen ist, als dass er angab indischer Staatsangehöriger zu sein und vollständige Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum gemacht hat. Weiters führte er den Namen seiner Eltern und eine Telefonnummer von ihnen an. Hinsichtlich seiner Adresse führte er den Bundesstaat, den Distrikt, das Dorf sowie den Straßennamen an. Lediglich Angaben zur konkreten Hausnummer ließ der Beschwerdeführer vermissen. Diesbezüglich führte er aus, sich an die konkrete Hausnummer nicht mehr erinnern zu können. Aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichend sind, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der indischen Vertretungsbehörde erlangen zu können. Auch das Bundesamt hat nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 nicht schlüssig darlegen können, welche genauen Informationen die indische Vertretungsbehörde vom Beschwerdeführer benötigt, um ein Heimreiszertifikat ausstellen zu können bzw. warum die vom Beschwerdeführer bisher erstatteten Informationen zu seiner Person und zu seinem Herkunftsort nicht ausreichend sind, um für ihn ein Heimreisezertifikat erlangen zu können. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.„§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Der mit „Zwangsstrafen“ betitelte § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, lautet:Der mit „Zwangsstrafen“ betitelte Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, lautet: „§ 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. […]“ Weiters sind gegenständlich folgende Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom
  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr. 684/1988 idgF, maßgeblich:Weiters sind gegenständlich folgende Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF, maßgeblich: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
  5. […] […] Artikel 6
(1)Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2)Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.“ 3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien vorliegt und er das Bundesgebiet seither nicht verlassen hat, war die Erlassung eines Bescheides

§ 46Abs.

2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Dies wurde im gegenständlichen Fall auch nicht bestritten.Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien vorliegt und er das Bundesgebiet seither nicht verlassen hat, war die Erlassung eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG grundsätzlich zulässig. Dies wurde im gegenständlichen Fall auch nicht bestritten. Bereits mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG jeweils aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 14 bzw.

21 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Gegen diese Bescheide wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchsen diese in weiterer Folge in Rechtskraft.Bereits mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG jeweils aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 14 bzw. 21 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Bescheide wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchsen diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 21 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom XXXX wurde auf Grundlage des Bescheides vom XXXX

§ 5

VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom XXXX angedrohten Haftstrafe von 21 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 21 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit neuerlichem „Bescheid über Zwangsstrafe“ des Bundesamtes vom römisch 40 wurde auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40

Paragraph 5, VVG der Vollzug der für den Fall der Nichterfüllung im Bescheid vom römisch 40 angedrohten Haftstrafe von 21 Tagen angeordnet. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung während der angeordneten Haftdauer wurde im Anschluss eine Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis XXXX Uhr, nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

§ 5VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bis dato keine Beschwerde erhoben. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, die Formblätter vollständig auszufüllen, Personaldokumente vorzulegen sowie die genaue Adresse im Heimatland (House Number, Village, Post Office, Police Station, Tehsil, District, State Name, Telephone Numbers and the exact addresses of your relatives in India) bekanntzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt bis römisch 40 Uhr, nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass

Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bis dato keine Beschwerde erhoben. Dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX über die Zwangsstrafe

§ 5VVG lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.

Dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 über die Zwangsstrafe

Paragraph 5, VVG lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.

§ 5Abs.

1 wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit, vollständiges Ausfüllen der Formblätter, Vorlage von Personaldokumenten sowie genaue Angaben zur Adresse im Heimatland) handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR

  1. GP 58).Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit, vollständiges Ausfüllen der Formblätter, Vorlage von Personaldokumenten sowie genaue Angaben zur Adresse im Heimatland) handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 58). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen bereits mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX

§ 46Abs.

2a und 2b FPG aufgetragenen Verpflichtungen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, nachgekommen sei. So habe er die jeweils übermittelten Formblätter nach bestem Gewissen ausgefüllt und sie dem Bundesamt vorgelegt. Dennoch sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX erneut die Mitwirkung in denselben Angelegenheiten auferlegt worden. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung

§ 46Abs.

2a und 2b FPG nachgekommen sei, indem er die Formblätter wahrheitsgemäß und so vollständig, wie es ihm möglich gewesen sei ausgefüllt habe, sei das durch die Anordnung der Beugehaft als Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingende Ziel bereits erreicht bzw. die Erreichung weiterer Ziele nicht mehr erfüllbar. Damit falle der Grund für die Haft und insbesondere deren Erforderlichkeit weg und erweise sich diese als unverhältnismäßig. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen bereits mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragenen Verpflichtungen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, nachgekommen sei. So habe er die jeweils übermittelten Formblätter nach bestem Gewissen ausgefüllt und sie dem Bundesamt vorgelegt. Dennoch sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 erneut die Mitwirkung in denselben Angelegenheiten auferlegt worden. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG nachgekommen sei, indem er die Formblätter wahrheitsgemäß und so vollständig, wie es ihm möglich gewesen sei ausgefüllt habe, sei das durch die Anordnung der Beugehaft als Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingende Ziel bereits erreicht bzw. die Erreichung weiterer Ziele nicht mehr erfüllbar. Damit falle der Grund für die Haft und insbesondere deren Erforderlichkeit weg und erweise sich diese als unverhältnismäßig. Diesem Vorbringen ist zu folgen. In dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wird vom Bundesamt begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom XXXX festgesetzte Frist ungenutzt habe vorübergehen lassen und seiner Verpflichtung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt habe, insbesondere habe er keine Gründe bekanntgegeben, die ihm das Ausfüllen und Übermitteln der Formblätter unmöglich gemacht hätten. Da er seiner Pflicht weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei

§ 5Abs.

2 VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Diese Begründung stellt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verfehlt dar, da der Beschwerdeführer bereits der ihn mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX aufgetragenen Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen ist, als dass er in den vom Bundesamt übermittelten Formblättern angab indischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters machte er vollständige Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum. Darüber hinaus führte er den Namen seiner Eltern und eine Telefonnummer von ihnen an. Hinsichtlich seiner Adresse führte er den Bundesstaat, den Distrikt, das Dorf sowie den Straßennamen an. Lediglich Angaben zur konkreten Hausnummer ließ der Beschwerdeführer vermissen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, geht aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hervor, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichend sind, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der indischen Vertretungsbehörde erlangen zu können. Diesem Vorbringen ist zu folgen. In dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wird vom Bundesamt begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom römisch 40 festgesetzte Frist ungenutzt habe vorübergehen lassen und seiner Verpflichtung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt habe, insbesondere habe er keine Gründe bekanntgegeben, die ihm das Ausfüllen und Übermitteln der Formblätter unmöglich gemacht hätten. Da er seiner Pflicht weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sei, sei

Paragraph 5, Absatz 2, VVG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Diese Begründung stellt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verfehlt dar, da der Beschwerdeführer bereits der ihn mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 aufgetragenen Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen ist, als dass er in den vom Bundesamt übermittelten Formblättern angab indischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters machte er vollständige Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum. Darüber hinaus führte er den Namen seiner Eltern und eine Telefonnummer von ihnen an. Hinsichtlich seiner Adresse führte er den Bundesstaat, den Distrikt, das Dorf sowie den Straßennamen an. Lediglich Angaben zur konkreten Hausnummer ließ der Beschwerdeführer vermissen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, geht aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hervor, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichend sind, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der indischen Vertretungsbehörde erlangen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unzulässigkeit einer Vollstreckung unter anderem dann gegeben, wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0171, mit Verweis auf die Entscheidung vom 26.04.2012, 2008/07/0107). Aber auch in anderer Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.10.2020, G164/2020 ua, unter Hinweis auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des PersFrSchG zur erforderlichen Verhältnismäßigkeit einer angeordneten Beugehaft folgendes ausgeführt: „Das Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG an den Gesetzgeber, dass der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden darf, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist, schließt auch das Gebot der Angemessenheit des Eingriffes im Sinne einer Verhältnismäßigkeit zwischen dem Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahme und dem dadurch bewirkten Eingriff in das Schutzgut der persönlichen Freiheit mit ein. Dies ist für die Beurteilung des zulässigen zeitlichen Ausmaßes einer Freiheitsentziehung von besonderer Bedeutung. Auch ein an sich erforderlicher, geeigneter und zunächst angemessener Freiheitsentzug kann unverhältnismäßig werden, wenn er eine bestimmte - entweder gesetzlich fixierte oder nach den Umständen zu konkretisierende - Höchstdauer überschreitet.„Das Verhältnismäßigkeitsgebot des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG an den Gesetzgeber, dass der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden darf, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist, schließt auch das Gebot der Angemessenheit des Eingriffes im Sinne einer Verhältnismäßigkeit zwischen dem Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahme und dem dadurch bewirkten Eingriff in das Schutzgut der persönlichen Freiheit mit ein. Dies ist für die Beurteilung des zulässigen zeitlichen Ausmaßes einer Freiheitsentziehung von besonderer Bedeutung. Auch ein an sich erforderlicher, geeigneter und zunächst angemessener Freiheitsentzug kann unverhältnismäßig werden, wenn er eine bestimmte - entweder gesetzlich fixierte oder nach den Umständen zu konkretisierende - Höchstdauer überschreitet. Wie sich insbesondere aus dem Fehlen eines Verweises in § 6 Abs. 2 VVG auf die §§ 354 und 355 EO ergibt, sehen die in Prüfung stehenden Bestimmungen in § 5 und des § 6 Abs. 2 VVG insgesamt von ihrem Gesamtausmaß nicht begrenzte Anordnungen der Beugehaft und deren Vollzug vor. In Verbindung mit der Regelung des § 5 Abs. 2 VVG, wonach für den Fall eines weiteren Verzuges mit der unvertretbaren Handlung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen und ein solches (erst) dann nicht mehr zu vollziehen ist, wenn der Verpflichtung entsprochen ist, ergibt sich, dass die

§ 5Abs.

3 VVG in jedem einzelnen Fall mit vier Wochen begrenzte Haft solange wiederholt anzuordnen ist, bis der Verpflichtete seiner Pflicht nachgekommen ist.Wie sich insbesondere aus dem Fehlen eines Verweises in Paragraph 6, Absatz 2, VVG auf die Paragraphen 354 und 355 EO ergibt, sehen die in Prüfung stehenden Bestimmungen in Paragraph 5 und des Paragraph 6, Absatz 2, VVG insgesamt von ihrem Gesamtausmaß nicht begrenzte Anordnungen der Beugehaft und deren Vollzug vor. In Verbindung mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, VVG, wonach für den Fall eines weiteren Verzuges mit der unvertretbaren Handlung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen und ein solches (erst) dann nicht mehr zu vollziehen ist, wenn der Verpflichtung entsprochen ist, ergibt sich, dass die

Paragraph 5, Absatz 3, VVG in jedem einzelnen Fall mit vier Wochen begrenzte Haft solange wiederholt anzuordnen ist, bis der Verpflichtete seiner Pflicht nachgekommen ist. Eine solche gesetzliche Anordnung, in jedem Fall den zu einer unvertretbaren Handlung Verpflichteten zu eben dieser Handlung durch eine von ihrer Gesamtdauer nicht begrenzte Aneinanderreihung von Zwangsmaßnahmen der Beugehaft zu verhalten, verstößt gegen das den Gesetzgeber bindende Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG. Denn angesichts der Bedeutung des Schutzgutes der persönlichen Freiheit steht es mit Blick auf die typischen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen, deren Durchsetzung von der Vornahme unvertretbarer Handlungen des Verpflichteten abhängt, außer Verhältnis, wenn der Gesetzgeber in allen Fällen und undifferenziert zur Erzwingung dieser Handlungen und der dahinterstehenden Verpflichtungen eine insgesamt auch mehrjährige, theoretisch sogar unbeschränkte Beugehaft vorsieht, ohne eine Grenze zu bestimmen, ab der die Zwangsmaßnahme nicht mehr durchgeführt werden darf, oder nähere Kriterien festzulegen, wann im Hinblick auf welche Verpflichtungen eine weitere Verhängung der Beugehaft als zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehend nicht mehr angeordnet werden darf.Eine solche gesetzliche Anordnung, in jedem Fall den zu einer unvertretbaren Handlung Verpflichteten zu eben dieser Handlung durch eine von ihrer Gesamtdauer nicht begrenzte Aneinanderreihung von Zwangsmaßnahmen der Beugehaft zu verhalten, verstößt gegen das den Gesetzgeber bindende Verhältnismäßigkeitsgebot des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG. Denn angesichts der Bedeutung des Schutzgutes der persönlichen Freiheit steht es mit Blick auf die typischen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen, deren Durchsetzung von der Vornahme unvertretbarer Handlungen des Verpflichteten abhängt, außer Verhältnis, wenn der Gesetzgeber in allen Fällen und undifferenziert zur Erzwingung dieser Handlungen und der dahinterstehenden Verpflichtungen eine insgesamt auch mehrjährige, theoretisch sogar unbeschränkte Beugehaft vorsieht, ohne eine Grenze zu bestimmen, ab der die Zwangsmaßnahme nicht mehr durchgeführt werden darf, oder nähere Kriterien festzulegen, wann im Hinblick auf welche Verpflichtungen eine weitere Verhängung der Beugehaft als zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehend nicht mehr angeordnet werden darf. Der VfGH verkennt nicht, dass an der Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen ein öffentliches Interesse besteht, das unter anderem in dem in § 1a Abs. 3 VVG festgelegten Amtswegigkeitsprinzip bei der Durchführung verwaltungsrechtlicher Vollstreckungen seinen Ausdruck findet. Doch verlangt Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG eben auch, dass zu prüfen ist, ob die konkrete verwaltungsrechtliche Verpflichtung und damit das einschlägige öffentliche Interesse zu dem mit der Beugehaft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit und dessen Ausmaß (noch) angemessen sind. Aus Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG folgt daher das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Gesetzgeber die Vollziehung bestimmt, von der Durchsetzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen Abstand zu nehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Verpflichtung einen fortdauernden Entzug der persönlichen Freiheit eines Menschen nicht mehr zu rechtfertigen vermag (zB wenn ein Fremder auch durch die wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft nicht verhalten werden kann, die mit diesen Zwangsmaßnahmen herbeizuführende Mitwirkung an seiner Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen, und damit absehbar ist, dass selbst eine Anhaltung auf unbestimmte Dauer nicht zum Erfolg führt, weil der Fremde diese in Kauf nimmt, um die Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden).“Der VfGH verkennt nicht, dass an der Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen ein öffentliches Interesse besteht, das unter anderem in dem in Paragraph eins a, Absatz 3, VVG festgelegten Amtswegigkeitsprinzip bei der Durchführung verwaltungsrechtlicher Vollstreckungen seinen Ausdruck findet. Doch verlangt Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG eben auch, dass zu prüfen ist, ob die konkrete verwaltungsrechtliche Verpflichtung und damit das einschlägige öffentliche Interesse zu dem mit der Beugehaft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit und dessen Ausmaß (noch) angemessen sind. Aus Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG folgt daher das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Gesetzgeber die Vollziehung bestimmt, von der Durchsetzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen Abstand zu nehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Verpflichtung einen fortdauernden Entzug der persönlichen Freiheit eines Menschen nicht mehr zu rechtfertigen vermag (zB wenn ein Fremder auch durch die wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft nicht verhalten werden kann, die mit diesen Zwangsmaßnahmen herbeizuführende Mitwirkung an seiner Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen, und damit absehbar ist, dass selbst eine Anhaltung auf unbestimmte Dauer nicht zum Erfolg führt, weil der Fremde diese in Kauf nimmt, um die Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden).“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrere Monate (zuletzt vom XXXX ) in Schubhaft angehalten worden war, ohne dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, erweist sich die nunmehr wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft als unverhältnismäßig. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesamtes im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist, und konkrete Angaben zu seiner Identität, Familienmitgliedern und seiner Herkunft gemacht hat. Trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht konnte das Bundesamt nicht schlüssig darlegen, welche genauen Informationen die indische Vertretungsbehörde vom Beschwerdeführer benötigt, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können bzw. warum die vom Beschwerdeführer bisher erstatteten Informationen zu seiner Person und zu seinem Herkunftsort nicht ausreichend sind, um für ihn ein Heimreisezertifikat erlangen zu können. Zudem ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft verhalten werden kann, über seine bisher erstattenden Angaben hinausgehende Informationen zu seiner Identität, Familienangehörigen und Herkunftsort zu tätigen. Es ist somit absehbar, dass selbst eine Anhaltung auf unbestimmte Dauer in Beugehaft nicht zum Erfolg führt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrere Monate (zuletzt vom römisch 40 ) in Schubhaft angehalten worden war, ohne dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, erweist sich die nunmehr wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft als unverhältnismäßig. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesamtes im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist, und konkrete Angaben zu seiner Identität, Familienmitgliedern und seiner Herkunft gemacht hat. Trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht konnte das Bundesamt nicht schlüssig darlegen, welche genauen Informationen die indische Vertretungsbehörde vom Beschwerdeführer benötigt, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können bzw. warum die vom Beschwerdeführer bisher erstatteten Informationen zu seiner Person und zu seinem Herkunftsort nicht ausreichend sind, um für ihn ein Heimreisezertifikat erlangen zu können. Zudem ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft verhalten werden kann, über seine bisher erstattenden Angaben hinausgehende Informationen zu seiner Identität, Familienangehörigen und Herkunftsort zu tätigen. Es ist somit absehbar, dass selbst eine Anhaltung auf unbestimmte Dauer in Beugehaft nicht zum Erfolg führt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Beugehaft und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Beugehaft: 3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Beugehaft und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Beugehaft:

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Gegen den Beschwerdeführer wurde nicht Schubhaft verhängt und er wurde nicht unter Berufung auf das BFA-VG angehalten, sondern er wird in Vollziehung einer Vollstreckungsverfügung angehalten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers fällt sohin nicht in den Anwendungsbereich des § 22a Abs. 1 BFA-VG.Die Anhaltung des Beschwerdeführers fällt sohin nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. Der Gesetzgeber sieht keine Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze durch die Anhaltung aufgrund einer Vollstreckungsverfügung vor. Es liegt sohin keine zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vor.Der Gesetzgeber sieht keine Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze durch die Anhaltung aufgrund einer Vollstreckungsverfügung vor. Es liegt sohin keine zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vor.

Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers in Beugehaft einen von der Vollstreckungsverfügung nicht mehr gedeckten Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; vgl. auch zur Schubhaft VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua, Rz 39), obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. zur Schubhaft VfGH 12.03.2015, E 4/2014).Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers in Beugehaft einen von der Vollstreckungsverfügung nicht mehr gedeckten Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; vergleiche auch zur Schubhaft VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua, Rz 39), obliegt dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche zur Schubhaft VfGH 12.03.2015, E 4 aus 2014,). Aufgrund der Behebung des Bescheides über eine Zwangsstrafe des Bundesamtes vom XXXX war die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Beugehaft nicht gedeckt und es liegt sohin eine zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG vor. Da es der Anhaltung des Beschwerdeführers in Beugehaft somit der rechtlichen Grundlage mangelt, wurde dem Beschwerdeführer die persönliche Freiheit nicht auf die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“ iSd Bestimmungen des PersFrSchG entzogen und war daher die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig zu erklären. Aufgrund der Behebung des Bescheides über eine Zwangsstrafe des Bundesamtes vom römisch 40 war die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Beugehaft nicht gedeckt und es liegt sohin eine zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor.

Da es der Anhaltung des Beschwerdeführers in Beugehaft somit der rechtlichen Grundlage mangelt, wurde dem Beschwerdeführer die persönliche Freiheit nicht auf die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“ iSd Bestimmungen des PersFrSchG entzogen und war daher die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig zu erklären. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Haft befindet, war auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Beugehaft zu treffen. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über eine Zwangsstrafe vom XXXX zugrunde gelegte Sachverhalt hat keine Änderung erfahren. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Beugehaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Haft befindet, war auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Beugehaft zu treffen. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über eine Zwangsstrafe vom römisch 40 zugrunde gelegte Sachverhalt hat keine Änderung erfahren. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Beugehaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. - Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid als auch gegen die Anhaltung in Beugehaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang, hat diesen jedoch nicht beantragt. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie des Inhaltes der vom Bundesamt im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie des Inhaltes der vom Bundesamt im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W115.2162857.11.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.