GVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der belangten Behörde Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich
2 ZDG befunden. Am 23.09.2019 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung
1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich
Paragraph eins, Absatz 2, ZDG befunden. Am 23.09.2019 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung
Paragraph eins, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. Mit Bescheid vom 02.10.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur
4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 23.09.2019 fest.Mit Bescheid vom 02.10.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 23.09.2019 fest. Mit Schreiben vom 25.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis Februar 2022 aufgrund einer Lehrausbildung unter Beilage einer Lehrbestätigung vom 22.01.
1 und 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes
1 und 2 ZDG solle unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern; nicht möglich sei hingegen ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung. Da die maßgebliche Lehrausbildung erst mit 01.09.2020 begonnen werden soll, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG solle unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern; nicht möglich sei hingegen ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung. Da die maßgebliche Lehrausbildung erst mit 01.09.2020 begonnen werden soll, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG angeführte Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2020 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer noch nicht zum Zivildienst zugewiesen.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2020 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer noch nicht zum Zivildienst zugewiesen. Die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG, wonach diese Berufsvorbereitung oder Ausbildung begonnen sein muss („…begonnen haben…“) lag jedoch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).Die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, wonach diese Berufsvorbereitung oder Ausbildung begonnen sein muss („…begonnen haben…“) lag jedoch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Antritts der Lehre am 01.09.2020 liegt die Voraussetzung der begonnenen Berufsvorbereitung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nunmehr ebenfalls vor und kommt es als letzte Voraussetzung darauf an, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtaufschub des Zivildienstes einen „bedeutenden Nachteil“ erleiden würde.Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Antritts der Lehre am 01.09.2020 liegt die Voraussetzung der begonnenen Berufsvorbereitung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG nunmehr ebenfalls vor und kommt es als letzte Voraussetzung darauf an, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtaufschub des Zivildienstes einen „bedeutenden Nachteil“ erleiden würde. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen zwei Wochen zu erbringen. Dieses Erfordernis konnten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Lehrvertrag im Lehrberuf Mechatroniker für die Lehrzeit 01.09.2020 bis 28.02.2022) nicht erfüllen. Auch das Beschwerdevorbringen liefert keinen Anhaltspunkt für einen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes. Die vom Beschwerdeführer angeführten Kurse des WIFI konnte dieser in der Zwischenzeit bereits absolvieren. Auch die Möglichkeit, aufgrund der wirtschaftlichen Lage seiner Ausbildungsstätte zu einem späteren Zeitpunkt nicht in den Betrieb übernommen zu werden, kann einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nicht rechtfertigen. Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]" für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]" für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht ist ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach rund 8 Monaten), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre und Facharbeiterausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach rund 8 Monaten), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre und Facharbeiterausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Eine Unterbrechung der Lehrzeit von 9 Monaten bei einer Gesamtlehrzeit von 4 Jahren kann einen erfolgreichen Abschluss der Lehre nicht gefährden und die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen gleich trifft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile können somit nicht zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG führen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile können somit nicht zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für den Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2233105.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.