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{'item': 'W122 2233105-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 1§ 5§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW122 2233105-1 Spruch, W122 2233105-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der belangten Behörde Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich

§ 1Abs.

2 ZDG befunden. Am 23.09.2019 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung

§ 1Abs.

1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich

Paragraph eins, Absatz 2, ZDG befunden. Am 23.09.2019 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung

Paragraph eins, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. Mit Bescheid vom 02.10.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur

§ 5Abs.

4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 23.09.2019 fest.Mit Bescheid vom 02.10.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 23.09.2019 fest. Mit Schreiben vom 25.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis Februar 2022 aufgrund einer Lehrausbildung unter Beilage einer Lehrbestätigung vom 22.01.

  1. Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung begonnen habe und als Beweismittel einen aktuellen Ausbildungsnachweis zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG nachzureichen.Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung begonnen habe und als Beweismittel einen aktuellen Ausbildungsnachweis zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nachzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 20.05.2020 per E-Mail sowie am 22.05.2020 postalisch seinen Lehrvertrag für die Lehre im Lehrberuf Mechatroniker, beginnend am 01.09.2020, nach.
  2. Der angefochtene Bescheid Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

§ 14Abs.

1 und 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes

§ 14Abs.

1 und 2 ZDG solle unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern; nicht möglich sei hingegen ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung. Da die maßgebliche Lehrausbildung erst mit 01.09.2020 begonnen werden soll, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG solle unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern; nicht möglich sei hingegen ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung. Da die maßgebliche Lehrausbildung erst mit 01.09.2020 begonnen werden soll, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

  1. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er um Aufhebung des bekämpften Bescheides ersuchte. Aufgrund der Auftragslage in seiner Ausbildungsstätte sei es möglich, dass Mitarbeiter abgebaut und insbesondere Lehrlinge nicht mehr in den Betrieb übernommen würden. Zudem habe er sich bereits für vier Kurse des WIFI verbindlich angemeldet und im Hinblick auf einen Aufschub Bewerbungen für Zivildienststellen ab März 2022 verschickt. Da der Beschwerdeführer bei Absolvierung seiner zweiten Lehrausbildung eine höhere Qualifikation vorweisen könne und somit die Sicherung seines Arbeitsplatzes wahrscheinlicher sei, beantragte er nochmals den Aufschub seines Zivildienstes bis Frühjahr 2022 und legte dazu seinen Lehrvertrag (für den Zeitraum 01.09.2020-28.02.2022), Anmeldebestätigungen für die Kurse „Messen elektronischer Größen“, „Elektr. Schaltungstechnik“, „Elektroinstallation“ und „Grundlagen Elektrotechnik“, des WIFI, sowie eine Liste von Zivildienststellen, an die er Bewerbungen geschickt habe, vor.
  2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 15.07.2020 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Am 27.06.2019 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab in der Folge am 23.09.2019 seine Zivildiensterklärung ab. Der Beschwerdeführer hat seine erste Lehrausbildung am 25.02.2020 abgeschlossen. Seine zweite Lehrausbildung im Lehrberuf Mechatroniker, über die am 08.05.2020 ein Lehrvertrag geschlossen wurde, hat er am 01.09.2020 begonnen.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  4. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020,, von Bedeutung: "§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG angeführte Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen ...
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. ..." Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 27.06.
  2. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.
  3. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 27.06.
  4. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.
  5. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2020 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer noch nicht zum Zivildienst zugewiesen.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2020 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer noch nicht zum Zivildienst zugewiesen. Die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG, wonach diese Berufsvorbereitung oder Ausbildung begonnen sein muss („…begonnen haben…“) lag jedoch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).Die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, wonach diese Berufsvorbereitung oder Ausbildung begonnen sein muss („…begonnen haben…“) lag jedoch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Antritts der Lehre am 01.09.2020 liegt die Voraussetzung der begonnenen Berufsvorbereitung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nunmehr ebenfalls vor und kommt es als letzte Voraussetzung darauf an, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtaufschub des Zivildienstes einen „bedeutenden Nachteil“ erleiden würde.Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Antritts der Lehre am 01.09.2020 liegt die Voraussetzung der begonnenen Berufsvorbereitung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG nunmehr ebenfalls vor und kommt es als letzte Voraussetzung darauf an, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtaufschub des Zivildienstes einen „bedeutenden Nachteil“ erleiden würde. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen zwei Wochen zu erbringen. Dieses Erfordernis konnten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Lehrvertrag im Lehrberuf Mechatroniker für die Lehrzeit 01.09.2020 bis 28.02.2022) nicht erfüllen. Auch das Beschwerdevorbringen liefert keinen Anhaltspunkt für einen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes. Die vom Beschwerdeführer angeführten Kurse des WIFI konnte dieser in der Zwischenzeit bereits absolvieren. Auch die Möglichkeit, aufgrund der wirtschaftlichen Lage seiner Ausbildungsstätte zu einem späteren Zeitpunkt nicht in den Betrieb übernommen zu werden, kann einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nicht rechtfertigen. Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]" für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]" für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht ist ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach rund 8 Monaten), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre und Facharbeiterausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach rund 8 Monaten), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre und Facharbeiterausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Eine Unterbrechung der Lehrzeit von 9 Monaten bei einer Gesamtlehrzeit von 4 Jahren kann einen erfolgreichen Abschluss der Lehre nicht gefährden und die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen gleich trifft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile können somit nicht zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG führen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile können somit nicht zum Vorliegen eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für den Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2233105.1.00

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