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{'item': 'W122 2242009-1'}

Obsah (12)§ 13a§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 15§ 6§ 58Art. 130§ 24§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW122 2242009-1 Spruch, W122 2242009-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 13aGeh

G:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Richterin des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.02.2021, Zl. 90090923, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 a, GehG: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bisheriges Verfahren Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 zur Richterin ernannt. Am 31.08.2017 erfolgte die Ernennung zur Richterin des XXXX mit Wirksamkeit vom 01.12.2017.Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 zur Richterin ernannt. Am 31.08.2017 erfolgte die Ernennung zur Richterin des römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.12.
  2. Im ersten Verfahren zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters erließ die belangte Behörde am 03.08.2016 einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, sechs Monaten und acht Tagen angerechnet wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte die Anrechnung von Vordienstzeiten entsprechend den von ihr vorgelegten Erhebungsbögen. In der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2016 wurden in Korrektur eines Berechnungsfehlers im Bescheid vom 03.08.2016 Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, sieben Monaten und drei Tagen angerechnet, woraufhin ein Vorlageantrag eingebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren zunächst am 31.07.2017

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus, wogegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aussetzung des Verfahrens wieder auf.Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren zunächst am 31.07.2017

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus, wogegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aussetzung des Verfahrens wieder auf. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht dem Begehren der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 11.06.2019 teilweise Folge und erkannte, dass gem. § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten im Ausmaß von zwei Jahren, einem Monat und 27 Tagen angerechnet werden (W129 2139768-1/16E).In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht dem Begehren der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 11.06.2019 teilweise Folge und erkannte, dass gem. Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten im Ausmaß von zwei Jahren, einem Monat und 27 Tagen angerechnet werden (W129 2139768-1/16E). Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision gem. Art 133 Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, der es am 06.11.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob (GZ Ra 2019/12/0045-6). Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2016 mit Beschluss vom 10.02.2020 auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück (W129 2139768-1/22E).Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, der es am 06.11.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob (GZ Ra 2019/12/0045-6). Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2016 mit Beschluss vom 10.02.2020 auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück (W129 2139768-1/22E). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde das Besoldungsalter der Beschwerdeführerin gem. § 12 Abs. 5 GehG festgesetzt, wobei Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen angerechnet wurden. Dieser Bescheid wurde mit 25.08.2019 rechtskräftig. Mit 15.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Entstehung eines Übergenusses iHv € 2502,81 und die künftige Einbehaltung monatlicher Raten von ihrem Bezug informiert, wobei sie ab 01.07.2016 in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1a, ab 01.12.2017 in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1b, ab 01.05.2019 in die Gehaltsstufe 3, Gehaltsgruppe R1b und mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 ab 01.05.2023 eingestuft wird. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Feststellung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde das Besoldungsalter der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 12, Absatz 5, GehG festgesetzt, wobei Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen angerechnet wurden. Dieser Bescheid wurde mit 25.08.2019 rechtskräftig. Mit 15.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Entstehung eines Übergenusses iHv € 2502,81 und die künftige Einbehaltung monatlicher Raten von ihrem Bezug informiert, wobei sie ab 01.07.2016 in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1a, ab 01.12.2017 in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1b, ab 01.05.2019 in die Gehaltsstufe 3, Gehaltsgruppe R1b und mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 ab 01.05.2023 eingestuft wird. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Feststellung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung.

  1. Angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 90090923, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2019 Leistungen iHv € 2502,81 zu Unrecht empfangen und diese gem § 13a Abs. 2 GehG durch Einbehaltung monatlicher Raten iHv € 250 sowie eine restliche Rate von ihrem Bezug zu ersetzen habe.Mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 90090923, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2019 Leistungen iHv € 2502,81 zu Unrecht empfangen und diese gem Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG durch Einbehaltung monatlicher Raten iHv € 250 sowie eine restliche Rate von ihrem Bezug zu ersetzen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Übergenuss nicht in gutem Glauben empfangen, da sie bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 könne keine eindeutige Rechtslage über die der Besoldung zugrunde zu legenden Vordienstzeiten schaffen, auf die die Beschwerdeführerin vertrauen hätte können. Auch nach Einleitung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und dessen Erkenntnis vom 06.11.2019 habe keine eindeutige Rechtslage vorgelegen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers sei die Beschwerdeführerin am 03.12.2019 darauf hingewiesen worden, dass es im Rahmen der Neuberechnung der Vordienstzeiten auch zu einer schlechteren Anrechnung kommen und ein Übergenuss entstehen könne, der zu ersetzen wäre. Somit sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über die Höhe der ihr zustehenden Bezüge uninformiert gewesen und sei es ausgeschlossen, dass die im Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2019 empfangenen Leistungen in der Differenz der Gehaltsstufe 2 zu 3, die mit Verfügung vom 27.06.2018 aufgrund des (nunmehr aufgehobenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes angewiesen wurden, in gutem Glauben empfangen wurden. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.02.2021 zugestellt.
  2. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin 19.03.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten werde. Gerügt wurde im Wesentlichen, dass Leistungen nach ständiger Rechtsprechung nur dann als zu Unrecht empfangen gelten, wenn für deren Empfangnahme kein gültiger Titel bestehe und sie nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 stelle jedenfalls einen gültigen Titel dar, auf dessen Basis bis zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof die faktische Auszahlung des gegenständlich rückgeforderten Betrages erfolgt sei. Sie habe den Betrag von € 2502,81 jedenfalls in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen. Die Auszahlung sei auf Basis eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt, weshalb weder sie noch ein anderer Beamter bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung haben müsse (vgl VwGH Zl. 1278/63).Gerügt wurde im Wesentlichen, dass Leistungen nach ständiger Rechtsprechung nur dann als zu Unrecht empfangen gelten, wenn für deren Empfangnahme kein gültiger Titel bestehe und sie nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 stelle jedenfalls einen gültigen Titel dar, auf dessen Basis bis zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof die faktische Auszahlung des gegenständlich rückgeforderten Betrages erfolgt sei. Sie habe den Betrag von € 2502,81 jedenfalls in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen. Die Auszahlung sei auf Basis eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt, weshalb weder sie noch ein anderer Beamter bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung haben müsse vergleiche VwGH Zl. 1278/63).
  3. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wurde die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wurde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der bescheidmäßigen Erwägungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 als gültigen Titel stützen, da der gute Glaube auch dann fehle, wenn der Beamte am Weiterbestand des Titels ernsthaft zweifeln musste. Diesbezüglich wurde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach auch solche Leistungen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist, „zu Unrecht empfangene Leistungen“ iSd § 13a Abs. 1 GehG seien (VwGH 89/12/0062, 96/12/0288, 98/12/0078, 2000/12/0093, 2002/12/0270, 2006/12/0159, 2009/12/0095, 2009/12/0191, VwSlg 12904 A/1989).Nach Darstellung des Verfahrensganges und der bescheidmäßigen Erwägungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 als gültigen Titel stützen, da der gute Glaube auch dann fehle, wenn der Beamte am Weiterbestand des Titels ernsthaft zweifeln musste. Diesbezüglich wurde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach auch solche Leistungen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist, „zu Unrecht empfangene Leistungen“ iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG seien (VwGH 89/12/0062, 96/12/0288, 98/12/0078, 2000/12/0093, 2002/12/0270, 2006/12/0159, 2009/12/0095, 2009/12/0191, VwSlg 12904 A/1989). Mit Antrag vom 14.04.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage ihrer Beschwerde

§ 15Abs. 1 Vw

GVG und verwies auf ihre Beschwerde vom 19.03.2021.Mit Antrag vom 14.04.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage ihrer Beschwerde

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und verwies auf ihre Beschwerde vom 19.03.

  1. Die Beschwerde und der Bescheid sowie die bezughabenden Akten wurden am 23.04.2021 (eingelangt am 29.04.2021) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit bekämpften Bescheid vom 03.08.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, sechs Monaten und acht Tagen angerechnet und besoldungsrechtlich in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1a eingestuft. In der am 17.10.2016 ergangenen Beschwerdevorentscheidung erfolgte eine Anrechnung von einem Jahr, sieben Monaten und drei Tagen. Mit aufgehobenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden Vordienstzeiten im Ausmaß von zwei Jahren, einem Monat und 27 Tagen angerechnet. Aufgrund dessen erfolgte die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1b ab 01.12.2017 und Gehaltsstufe 3, Gehaltsgruppe R1b ab 01.01.
  3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2020 wurde das Besoldungsalter der Beschwerdeführerin gem. § 12 Abs. 5 GehG festgesetzt, wobei Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen angerechnet wurden.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2020 wurde das Besoldungsalter der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 12, Absatz 5, GehG festgesetzt, wobei Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen angerechnet wurden. Die besoldungsrechtliche Einstufung wurde wie folgt festgesetzt: ab 01.07.2016 in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1a, ab 01.12.2017 in die Gehaltsstufe 2, Gehaltsgruppe R1b und ab 01.05.2019 in die Gehaltsstufe 3, Gehaltsgruppe R1b. Es konnte aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Behörde nicht festgestellt werden, welcher Betrag aufgrund welchen Erkenntnisses oder Bescheides in welchen Monaten ausbezahlt worden ist, und welcher Betrag stattdessen richtigerweise hätte ausbezahlt werden sollen. Die belangte Behörde hat in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt (Höhe der ausbezahlten und zustehenden Beträge) keine Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, auf welche der insgesamt vier verschiedenen Vordienstzeitenanrechnungen die Beschwerdeführerin in welchem Zeitraum vertrauen hätte sollen.
  4. Beweiswürdigung Dass die Beschwerdeführerin als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters unterschiedliche Vordienstzeiten angerechnet wurden sowie eine entsprechend unterschiedlicher Einstufung erfolgte, lässt sich der eindeutigen und diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage entnehmen. Dass es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde lediglich pauschal die Höhe der

§ 13aGeh

G zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sowie die diesbezügliche Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin feststellte, nicht jedoch darlegte, welcher überhöhte Betrag ausbezahlt worden sei, welcher Betrag richtigerweise hätte ausbezahlt werden dürfen und wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt hat.Dass es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde lediglich pauschal die Höhe der

Paragraph 13 a, GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sowie die diesbezügliche Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin feststellte, nicht jedoch darlegte, welcher überhöhte Betrag ausbezahlt worden sei, welcher Betrag richtigerweise hätte ausbezahlt werden dürfen und wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt hat. Aus dem bekämpften Bescheid geht nicht einmal ansatzweise hervor, wie sich der geforderte Betrag von 2502,81 € zusammensetzt. Aus dem Spruchteil „… für die Monate Jänner bis April 2019 durch Anweisung der Gehaltsstufe 2 (anstelle bisher Gehaltsstufe 3) der Gehaltsgruppe R1b …“ lässt sich nicht ableiten, was der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und was ihr zugestanden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen – somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Im Gegensatz zum bisherigen Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 60

AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen. § 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG2 § 60 Rz 5 f, 8, 11 und die dort zitierte Rechtsprechung).Paragraph 60, AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG2 Paragraph 60, Rz 5 f, 8, 11 und die dort zitierte Rechtsprechung). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht: Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund

§ 13aGeh

G zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von € 2502,81 zu ersetzen habe, legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte Bruttobetrag ermittelt wurde. Betreffend die Berechnung der Höhe des Betrages wurde seitens der belangten Behörde lediglich auf die Anweisung der Gehaltsstufe 2 statt bisher Gehaltsstufe 3 der Gehaltsgruppe R1b und die dadurch entstandene Differenz der durch die Beschwerdeführerin bezogenen Gehaltszahlungen im Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2019 verwiesen. Daraus ist aber noch nicht zu entnehmen, welche Beträge der Beschwerdeführerin in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden. Es wurden jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, die eine Tatsachenerhebung in Hinblick auf die Berechnung des konkreten Überschussbetrages ermöglicht hätten.Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund

Paragraph 13 a, GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von € 2502,81 zu ersetzen habe, legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte Bruttobetrag ermittelt wurde. Betreffend die Berechnung der Höhe des Betrages wurde seitens der belangten Behörde lediglich auf die Anweisung der Gehaltsstufe 2 statt bisher Gehaltsstufe 3 der Gehaltsgruppe R1b und die dadurch entstandene Differenz der durch die Beschwerdeführerin bezogenen Gehaltszahlungen im Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2019 verwiesen. Daraus ist aber noch nicht zu entnehmen, welche Beträge der Beschwerdeführerin in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden. Es wurden jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, die eine Tatsachenerhebung in Hinblick auf die Berechnung des konkreten Überschussbetrages ermöglicht hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht (vgl. VwGH vom 22.10.1990, Zl. 89/12/0110; VwGH vom 23.06.1993, Zl. 92/12/0143; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/12/0177).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht vergleiche VwGH vom 22.10.1990, Zl. 89/12/0110; VwGH vom 23.06.1993, Zl. 92/12/0143; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/12/0177). Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, „in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind“. In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, „ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht.“ (vgl. VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2009/12/0145).Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, „in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind“. In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, „ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht.“ vergleiche VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2009/12/0145). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides keine konkreten Beträge der richtigerweise zu leistenden und tatsächlich ausgezahlten Gehaltszahlungen genannt sind und somit die ermittelte Differenz von € 2502,81 nicht nachvollziehbar dargelegt werden kann. Dem Bescheid mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung im Sinne von § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides keine konkreten Beträge der richtigerweise zu leistenden und tatsächlich ausgezahlten Gehaltszahlungen genannt sind und somit die ermittelte Differenz von € 2502,81 nicht nachvollziehbar dargelegt werden kann. Dem Bescheid mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung im Sinne von Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Angesichts der im bisherigen Verfahren unterschiedlichen und zum Teil stark voneinander abweichenden angerechneten Vordienstzeiten fehlen im bekämpften Bescheid jegliche Ausführungen zu den nunmehr im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen berücksichtigten Vordienstzeiten, insbesondere zur Anrechnung der Vordienstzeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsassistentin. Nicht dargelegt wurde, welche tatsächlichen Verrichtungen die Beschwerdeführerin während dieser Vortätigkeit besorgt hat, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dadurch erworben wurden. Sodann wäre zu ermitteln gewesen, in welchem Ausmaß eine durch die Vortätigkeit bewirkte Überschreitung des regulären Arbeitserfolgs vorlag und zu welchem Anteil die Überschreitung bei Gesamtbetrachtung der qualitativen und quantitativen Aspekte „erheblich“ war, also mehr als 25% des regulären Arbeitserfolgs ausmachte (vgl. VwGH vom 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).Angesichts der im bisherigen Verfahren unterschiedlichen und zum Teil stark voneinander abweichenden angerechneten Vordienstzeiten fehlen im bekämpften Bescheid jegliche Ausführungen zu den nunmehr im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen berücksichtigten Vordienstzeiten, insbesondere zur Anrechnung der Vordienstzeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsassistentin. Nicht dargelegt wurde, welche tatsächlichen Verrichtungen die Beschwerdeführerin während dieser Vortätigkeit besorgt hat, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dadurch erworben wurden. Sodann wäre zu ermitteln gewesen, in welchem Ausmaß eine durch die Vortätigkeit bewirkte Überschreitung des regulären Arbeitserfolgs vorlag und zu welchem Anteil die Überschreitung bei Gesamtbetrachtung der qualitativen und quantitativen Aspekte „erheblich“ war, also mehr als 25% des regulären Arbeitserfolgs ausmachte vergleiche VwGH vom 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu erörtern haben, auf welche Weise die Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, zehn Monaten und drei Tagen berechnet wurden, aufgrund welcher - im Zeitpunkt des Bezuges - rechtskräftigen Bescheide oder Erkenntnisse die Beschwerdeführerin von einem Übergenuss ausgehen hätte müssen, sowie welche Beträge der Beschwerdeführerin in welchen Zeiträumen richtigerweise (im Zeitpunkt der Auszahlung) hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden, die einen dadurch bestimmten Differenzbetrag ergeben. In diesem Zusammenhang darf bemerkt werden, dass ein außerordentliches Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dessen Rechtskraft – und das Vertrauen darauf – noch nicht beseitigt. Erst ein höchstgerichtliches Erkenntnis, ein Beschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermögen die Rechtskraft eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu beseitigen. Da die belangte Behörde - wie oben ausführlich dargelegt - dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat und keine nachvollziehbaren Ermittlungen hinsichtlich der Berechnung der strittigen Geldleistungen getroffen hat, und da im Beschwerdefall auch nicht ersichtlich ist, dass die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.Da die belangte Behörde - wie oben ausführlich dargelegt - dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat und keine nachvollziehbaren Ermittlungen hinsichtlich der Berechnung der strittigen Geldleistungen getroffen hat, und da im Beschwerdefall auch nicht ersichtlich ist, dass die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der strittigen Geldleistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich sohin bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2242009.1.00

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