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W133 2227416-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW133 2227416-1 Spruch, W133 2227416-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2019 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Dem Antrag legte sie eine Kopie eines Meldezettel-Abschnittes, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.08.2019 betreffend die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 und einen Auszug der Antragstellung zur Erhöhung des Pflegegeldes bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2019 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Dem Antrag legte sie eine Kopie eines Meldezettel-Abschnittes, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.08.2019 betreffend die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 und einen Auszug der Antragstellung zur Erhöhung des Pflegegeldes bei. In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landstelle Wien (im Weiteren als „belangte Behörde“ bezeichnet), ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 07.11.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen in den Schulter-, Hüft- und Kniegelenken – inkludiert auch Radiocarpalarthrose beidseits und Belastungsdyspnoe. 02.02.02 30 2 Chronische Niereninsuffizienz Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kreatininwerte von 1,4 mg/dl. 05.04.01 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Cervikalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle. 02.01.01 20 4 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass die Leiden 2-3 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen würden, da keine maßgeblich ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Das Leiden 4 erhöhe den Gesamtgrad hingegen nicht, da es von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Der Zustand nach abgeheiltem protrahiertem Infekt mit Sarkopenie und Hyperlipidämie sowie der Prädiabetes würden darüber hinaus keinen Grad der Behinderung erreichen. Zudem liege bei der Beschwerdeführerin durch die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei deutlicher Adipositas eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwere. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollatorgebrauchs sei aus den eingestuften Leiden mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Mit Schreiben vom 07.11.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 07.11.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 22.11.2019 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sie das Gutachten verwirre, da sie ihren Rollator vor Jahren verordnet bekommen habe. Sie befinde sich ab 27.11.2019 in einer Tagesklinik zur Mobilisierung und auch bei ihrer krankheitsbedingt abgebrochenen Reha sei sie mit dem Rollmobil unterwegs gewesen. Mit einem weiteren E-Mail vom 03.12.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin an das Sozialministeriumservice einen Auszug aus der Krankengeschichte vom 27.11.

  1. Mit Stellungnahme vom 13.12.2019 führte der gutachtenserstellende Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin eine derartige Beeinträchtigung der Gangfähigkeit, welche die Benutzung eines Rollators bzw. eine erhebliche Erschwernis des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens und des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln bewirken könnten, nicht objektiviert werden habe können. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die belangte Behörde merkte noch an, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die belangte Behörde merkte noch an, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Mit E-Mail vom 03.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2019 ein. Ohne Vorlage von Beweismitteln wird darin ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, größere Strecken zu bewältigen, und sie dazu am 22.11.2019 und am 03.12.2019 Unterlagen übermittelt habe. Sie bitte daher um eine neuerliche Überprüfung, um ihr auch ein soziales Leben außerhalb ihrer Wohnung zu ermöglichen. Zur Tagesklinik werde sie auch immer mit dem Fahrtendienst gebracht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 26.11.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende Belastungskurzatmigkeit bei Adipositas Oberer Rahmensatz dieser Position, da bei unauffälliger Lungenfunktion sowie guter Herzfunktion maßgebliche Pathologien der Atemwege nicht bestehen und keine lungenärztliche medikamentöse Therapie etabliert ist und zudem ein kardiorespiratorisch stabiler Zustand vorliegt. 06.06.01 20 2 Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke bei Übergewicht Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen der Beugefunktion beidseits objektiviert werden können bei in den übrigen Ebenen Fehlen maßgeblicher Einschränkungen. 02.05.08 20 3 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position, da sich in beiden Schultergelenken geringe funktionelle Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivieren lassen. 02.06.02 20 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei rezidivierendem Cervikalsyndrom geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind ohne Hinweis auf maßgebliche motorische Defizite. 02.01.01 20 5 Chronische Niereninsuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Bluthochdruck eine medikamentöse Therapie mit einem Antihypertensivum etabliert ist bei dokumentierter guter Herzfunktion bei Kreatinin von 1,6 mg/dl. 05.04.01 20 6 Degenerative Veränderung beider Kniegelenke Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Adipositas maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht objektiviert werden konnten. 02.02.01 10 7 Degenerative Veränderung beider Handgelenke Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.02.01 10 8 Zustand nach Endgliedamputation des Zeigefingers links Fixer Rahmensatz bei insgesamt unauffälliger Fingerfunktion. 02.06.27 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass die Leiden 2-4 maßgebliche zusätzliche Leiden des Bewegungs- und Stützapparates darstellen würden und deshalb das führende Leiden 1 gemeinsam um eine Stufe erhöhen würden. Die Leiden 5-8 würden hingegen mit dem Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammenwirken und daher nicht weiter erhöhen. Darüber hinaus sei die dauernde bzw. überwiegende Benützung eines Rollators insbesondere unter Berücksichtigung der unauffälligen Herz- und Lungenfunktion sowie der insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates nicht begründbar. Es sei bei der Beschwerdeführerin auch mittels Benützung einer einfachen Gehhilfe im Sinne eines Gehstockes eine sichere Mobilität gegeben. Die berichteten Atemfunktionsstörungen und die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates seien dabei entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung berücksichtigt worden. Des Weiteren sei eine aktuell bestehende und behandlungsbedürftige Zuckerkrankheit nicht dokumentiert und erreiche die Vorstufe zur Zuckerkrankheit ohne Erfordernis medikamentöser Therapiemaßnahmen keinen Behinderungsgrad. Die Blutfettstoffwechselstörung und der Vitamin-D-Mangel seien mittels medikamentöser Therapie sowie Ernährungsmodifikation kompensierbar und würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Ein Zustand nach bakterieller Entzündung des Dickdarms erreiche ebenso keinen Behinderungsgrad, da bei entsprechender antibiotischer Therapie eine Abheilung dokumentiert sei. Ein Zustand nach Herzmuskelentzündung vor 30 Jahren erreiche aufgrund fehlender dokumentierter maßgeblicher Folgeschädigungen keinen Grad der Behinderung. Auch die Verfettung der Leberzellen erreiche bei Fehlen dokumentierter maßgeblicher Leberfunktionsstörungen keinen Behinderungsgrad. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Antragstellung (21.08.2019) anzunehmen. Mit Schreiben vom 10.12.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Das Gutachten vom 26.11.2020 wurde als Beilage an die Parteien übermittelt. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das aktuelle Gutachten wurde nicht bestritten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 21.08.2019 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) ein, welcher nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.Die Beschwerdeführerin brachte am 21.08.2019 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) ein, welcher nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. Rezidivierende Belastungskurzatmigkeit bei Adipositas, bei unauffälliger Lungenfunktion sowie guter Herzfunktion bestehen keine maßgeblichen Pathologien der Atemwege, keine lungenärztliche medikamentöse Therapie etabliert, Vorliegen eines kardiorespiratorisch stabilen Zustandes,
  4. Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke bei Übergewicht, geringgradige funktionelle Einschränkungen der Beugefunktion beidseits, in den übrigen Ebenen fehlen maßgebliche Einschränkungen.
  5. Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke, in beiden Schultergelenken geringe funktionelle Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene,
  6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, bei rezidivierendem Cervikalsyndrom geringgradige funktionelle Einschränkungen ohne Hinweis auf maßgebliche motorische Defizite,
  7. Chronische Niereninsuffizienz, bei Bluthochdruck ist eine medikamentöse Therapie mit einem Antihypertensivum etabliert bei dokumentierter guter Herzfunktion bei Kreatinin von 1,6 mg/dl,
  8. Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, bei Adipositas maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht objektiviert,
  9. Degenerative Veränderungen beider Handgelenke, Fehlen von maßgeblichen funktionellen Einschränkungen,
  10. Zustand nach Endgliedamputation des Zeigefingers links, insgesamt unauffällige Fingerfunktion. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4, welche maßgebliche zusätzliche Leiden darstellen, die ebenfalls den Bewegungs- und Stützapparat betreffen, um eine Stufe erhöht. Die Leiden 5-8 wirken mit dem Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen dieses nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H. Folgende Leiden erreichen aus den genannten Gründen keinen Grad der Behinderung: Eine aktuell bestehende und behandlungsbedürftige Zuckerkrankheit ist nicht dokumentiert. Die Blutfettstoffwechselstörung und der Vitamin-D-Mangel sind mittels medikamentöser Therapie sowie Ernährungsmodifikation kompensierbar. Bezüglich des Zustandes nach bakterieller Entzündung des Dickdarms ist bei entsprechender antibiotischer Therapie eine Abheilung dokumentiert. Bei dem Zustand nach Herzmuskelentzündung vor 30 Jahren sind keine maßgeblichen Folgeschädigungen dokumentiert. Bei der Verfettung der Leberzellen ist keine maßgebliche Leberfunktionsstörung dokumentiert. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin stufte im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 07.11.2019 die Funktionseinschränkungen in den Schulter-, Hüft- und Kniegelenken, die Radiocarpalarthrose und die Belastungsdyspnoe, die im Vorgutachten allesamt unter dem Leiden 1 berücksichtigt wurden, als jeweils eigene Leiden ein. Dabei nahm er die schon bereits im Vorgutachten unter dem führenden Leiden 1 berücksichtigte Belastungsdyspnoe nunmehr als führendes Leiden (rezidivierende Belastungskurzatmigkeit bei Adipositas) an. Zusätzlich nahm er auch den Zustand nach Endgliedamputation des Zeigefingers links in die Liste der Funktionseinschränkungen auf. Im Übrigen bestätigte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin aber im Ergebnis das Vorgutachten vom 07.11.2019, wobei er allerdings die im Vorgutachten unter Leiden 4 (arterieller Bluthochdruck) berücksichtigte Funktionseinschränkung nicht mehr als eigenes Leiden einstufte. Aus den Abweichungen ergab sich allerdings keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, dieser wurde in beiden erwähnten Gutachten korrekterweise mit 30 v.H. angenommen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2020, sowie in dem von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2019 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 13.12.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  11. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2020 und auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2019 sowie der ergänzend eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 13.12.
  12. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine rezidivierende Belastungskurzatmigkeit bei Adipositas. In dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde dieses Leiden erstmals unter dem dortigen Leiden 1 (degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas) mitberücksichtigt. Im nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ordnete der Arzt für Allgemeinmedizin dieses Leiden der Positionsnummer 06.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung zu, welche chronisch obstruktive Lungenerkrankungen leichter Form betrifft. Da bei unauffälliger Lungenfunktion und guter Herzfunktion keine maßgeblichen Pathologien der Atemwege bestehen, keine lungenfachärztliche medikamentöse Therapie etabliert ist und auch ein kardiorespiratorisch stabiler Zustand vorliegt, erweist sich die Einstufung dieses Leidens unter den oberen Rahmensatz der Positionsnummer als nachvollziehbar und richtig. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter schlüsselte auch die weiteren im Vorgutachten vom 07.11.2019 unter Leiden 1 zusammengefassten Funktionseinschränkungen, nämlich jene der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke sowie die Radiocarpalarthrose, auf und ordnete diese den jeweiligen Richtsatzpositionsnummern und Rahmensätzen richtig und nachvollziehbar zu, wobei die Zuordnungen auch nicht zu beanstanden sind. Diese bilden im nunmehrigen Gutachten die Leiden 2, 3, 6 und
  13. Auch die Einschätzungen der chronischen Niereninsuffizienz und der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind durch die beigezogenen Allgemeinmediziner im Wesentlichen gleichlautend und im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt. Diese Einstufungen wurden von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme, noch in der Beschwerde substantiiert bestritten. Die Einschätzung des Zustandes nach der Endgliedamputation des linken Zeigefingers erfolgte darüber hinaus durch den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen korrekt nach dem fixen Richtsatz der Positionsnummer 02.06.27 und ist aus diesem Grund ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Feststellung des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 26.11.2020, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4, welche maßgebliche zusätzliche Leiden des Bewegungs- und Stützapparates betreffen, um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 5-8 hingegen nicht maßgeblich wechselseitig negativ mit dem Leiden 1 zusammenwirken und deshalb den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt mit 30 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Gutachter kam in seinem Gutachten vom 07.11.2019 im Ergebnis zu diesem Gesamtgrad der Behinderung, auch wenn die diesbezüglichen Begründungen etwas unpräziser waren. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzungen des Sachverständigen, dass die Vorstufe der Zuckerkrankheit, die Blutfettstoffwechselstörung, der Vitamin-D-Mangel, der Zustand nach bakterieller Entzündung des Dickdarms, der Zustand nach Herzmuskelentzündung und die Verfettung der Leberzellen keinen Grad der Behinderung erreichen, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Im Übrigen werden mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und in der Beschwerde erstatteten unsubstantiierten Vorbringen keine Rechtswidrigkeiten der von dem medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 07.11.2019 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, dass sie durch das Gutachten verwirrt sei, da sie den Rollator verordnet bekommen habe und es ihr nicht möglich sei, größere Strecken zu bewältigen. Der gutachtenserstellende Arzt für Allgemeinmedizin setzte sich daraufhin in seiner Stellungnahme vom 13.12.2019 nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen auseinander. Dieser führte aus, dass er bei der persönlichen Begutachtung eine derartige Beeinträchtigung der Gangfähigkeit eben nicht feststellen habe können und deshalb auch die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, die zu einer Änderung des Gutachtens führen würden. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter ging in seinem Gutachten vom 26.11.2020 auf die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin ein und kam aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die dauernde bzw. überwiegende Benützung eines Rollators insbesondere unter Berücksichtigung der unauffälligen Herz- und Lungenfunktion sowie der insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates nicht begründbar seien und bei der Beschwerdeführerin durch die Benützung einer einfachen Gehhilfe eine sichere Mobilität gegeben sei. Auch die in der Beschwerde angeführte Gehstreckenlimitierung führe dabei zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren daher insgesamt nicht dazu geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und legte sie hierzu auch keine abweichenden Befunde vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 26.11.2020 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 26.11.2020 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde sind den Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2020 sowie an dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 13.12.2019 und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet auszugsweise:Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet auszugsweise: „§ 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.„§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. … .“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Fall die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO. Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern oder Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen. Da die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses ist, prüfte die belangte Behörde folgerichtig zuvor die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Fall die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO. Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern oder Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen. Da die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses ist, prüfte die belangte Behörde folgerichtig zuvor die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten der Ärzte für Allgemeinmedizin vom 26.11.2020 und vom 07.11.2019 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten der Ärzte für Allgemeinmedizin vom 26.11.2020 und vom 07.11.2019 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde, noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde, noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2227416.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.