RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW133 2237423-1 Spruch, W133 2237423-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 16.04.2019 Inhaber eines bis 30.09.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte nach Einholung eines Gutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.06.
- Die Funktionseinschränkungen wurden im damaligen Gutachten den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 ischämische Kardiomyopathie unterer Rahmensatz, da reduzierte Linksventrikelfunktion, jedoch kompensierter Zustand 05.05.03 50 2 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich 09.02.01 20 3 Schweißdrüsenabszesse unterer Rahmensatz, da kein erhöhtes Therapieerfordernis 01.01.02 20 4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatz, da lediglich geringfügige funktionelle Beeinträchtigung 02.01.01 10 zugeordnet und nach der Anlage der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Nach einem neuerlichen Herzinfarkt sei nunmehr eine hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion dokumentiert. Für Juni 2021 wurde ein Nachuntersuchungstermin nahegelegt, da eine Besserung des Leidens 1 möglich sei. Mit 28.06.2019 wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in dem Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommen.Mit 28.06.2019 wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in dem Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommen. Am 18.05.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landstelle Wien, (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen Auszug der Antragstellung zur Zuerkennung des Pflegegeldes, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe des Pflegegeldes und eine Kopie seines Behindertenpasses bei. Mit Schreiben vom 16.06.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage von aktuellen Befunden auf, woraufhin der Beschwerdeführer am 14.07.2020 einen Arztbrief vom 29.06.2020 und eine Stellungnahme einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.07.2020 beim Sozialministeriumservice einbrachte. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 29.09.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 ischämische Kardiomyopathie unterer Rahmensatz, da leicht- bis mittelgradig reduzierte Linksventrikelfunktion nach wiederholtem Myokardinfarkt, 05.05.03 50 2 Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte 09.02.01 20 3 Schweißdrüsenabszesse unterer Rahmensatz, da kein erhöhtes Therapieerfordernis 01.01.02 20 4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle 02.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten keine maßgebliche Änderung. In der Echokardiographie sei zwar eine bessere linksventrikuläre Funktion beschrieben, es sei jedoch weiterhin eine multimodale kardiale Therapie erforderlich. Mit Schreiben vom 01.10.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 28.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 01.10.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 28.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 06.10.2020 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 25.09.2020 und einen Patientenbrief vom 22.09.2020 vor. Der gutachtenserstellende Arzt für Allgemeinmedizin brachte daraufhin am 11.10.2020 eine Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden bei der belangten Behörde ein, in der er an seinem Gutachten festhielt. Die neuen Befunde würden eine Blutdruckentgleisung unter ACS Ausschluss dokumentieren, wobei sich in der Echokardiographie - bei bekannter koronarer Herzkrankheit nach zweimaligem Herzinfarkt mit Stenting , NIDDM, rezidivierenden Abszessen axial und Prellung der Schulter - eine gute globale Pumpfunktion bei Hypokinesie der distalen, septalen und apikalen Wandabschnitte und in der Koronarangiographie ein proximaler Verschluss der RCA, von links kollateralisiert, und hochgradige proximale Stenosen der CX und RM sowie Stenose der LAD zeigen würden. Eine ACBP-Operation sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Dennoch seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der zur Verfügung gestellten Befunde gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden. Durch eine Sanierung der Koronaren in den nächsten sechs Monaten sei eine Stabilisierung zu erreichen. Die nachgereichten Befunde würden aber insgesamt keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung 50 % betrage und die nachgereichten Befunde keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde in dem Bescheid aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen. Am 13.10.2020 wurde daraufhin die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in dem Behindertenpass vorgenommen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung 50 % betrage und die nachgereichten Befunde keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde in dem Bescheid aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen. Am 13.10.2020 wurde daraufhin die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in dem Behindertenpass vorgenommen. Mit Schreiben seiner rechtlichen Vertretung vom 24.11.2020 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein. Begründend führte er aus, dass die Feststellung über das Ausmaß der Behinderung unrichtig sei. Bereits bei einer Begutachtung im Jahr 2019 sei ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden. Inzwischen sei es durch weiteres Infarktgeschehen zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit gekommen, weshalb er auch nicht mehr arbeitsfähig sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, die am 14.10.2020 fristgerecht unter Vorlage von medizinischen Unterlagen erstattete Stellungnahme sei jedoch nicht berücksichtigt worden, da bereits vor Fristablauf der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Die belangte Behörde hätte die gesetzte Frist abwarten und aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine ergänzende Begutachtung veranlassen müssen, bei der ein Grad der Behinderung von 100 v.H. festgestellt worden wäre. In der Beschwerde werde daher die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt. Mit Urkundenvorlage seiner rechtlichen Vertretung vom 01.02.2021 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbrief vom 13.01.2021 vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer am 16.04.2019 einen bis 30.09.2021 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ist seit 28.06.2019 in dem Behindertenpass eingetragen.Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer am 16.04.2019 einen bis 30.09.2021 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ist seit 28.06.2019 in dem Behindertenpass eingetragen. Am 18.05.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- ischämische Kardiomyopathie, leicht- bis mittelgradig reduzierte Linksventrikelfunktion nach wiederholtem Myokardinfarkt,
- Diabetes mellitus, unter medikamentöser Therapie weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte
- Schweißdrüsenabszesse, kein erhöhtes Therapieerfordernis,
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen, keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 ist im Hinblick auf das Ausmaß der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung eingetreten. Es ist zwar in der Echokardiographie nunmehr eine bessere linksventrikuläre Funktion beschrieben, jedoch ist weiterhin eine multimodale kardiale Therapie erforderlich. Mit 13.10.2020 wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ im Behindertenpass vorgenommen.Mit 13.10.2020 wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ im Behindertenpass vorgenommen. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grund gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 29.09.2020 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würde; diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu dem im Jahr 2019 ausgestellten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., den beiden Zusatzeintragungen sowie zur gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellungen eines Behindertenpasses und Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.09.2020 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als der bisher bereits festgestellte Behinderungsgrad von 50 v.H. objektiviert werden. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 haben sich somit keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben, es liegt weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine ischämische Kardiomyopathie. Der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche koronare Herzkrankheiten mit Einschränkungen der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufenen Myokardinfarkten bei resistenten Herzkranzgefäßverengungen betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich unter Berücksichtigung der leicht- bis mittelgradig reduzierten Linksventrikelfunktion nach wiederholtem Myokardinfarkt als nachvollziehbar und richtig. Auch die Einschätzungen der vorliegenden Diabetes mellitus, der Schweißdrüsenabszesse und der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind durch den beigezogenen Gutachter im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und im Wesentlichen gleichlautend zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 erfolgt, wobei diese Einstufungen vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurden und er diesbezüglich auch in der Beschwerde keine Verschlechterung vorbrachte. Die Feststellung des beigezogenen Sachverständigen, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht wird, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht, ist nicht zu beanstanden. Die Leiden 2, 3 und 4 wirken sich nicht besonders nachteilig iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung auf die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 aus.Die Feststellung des beigezogenen Sachverständigen, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht wird, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht, ist nicht zu beanstanden. Die Leiden 2, 3 und 4 wirken sich nicht besonders nachteilig iSd Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung auf die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 aus. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass seine medizinischen Unterlagen und die daraus ersichtlichen Diagnosen im Verfahren erster Instanz nicht berücksichtigt worden seien. Er habe zwar die Möglichkeit erhalten, zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, die am 14.10.2020 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen fristgerecht eingebrachte Stellungnahme sei jedoch nicht berücksichtig worden und der Bescheid bereits vor Ablauf der ihm gesetzten Frist erlassen worden. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme am 06.10.2020 durch die Vorlage eines Patientenbriefes vom 22.09.2020 und eines ärztlichen Entlassungsbriefes vom 25.09.2020 wahrnahm. Eine weitere Stellungnahme ist aus dem Akt nicht ersichtlich und bei der Behörde nicht eingebracht worden, was auch durch eine ausdrücklich erfolgte neuerliche Anfrage bei der belangten Behörde am 12.05.2021 nochmals bestätigt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Eingabedatum verwechselte und es sich bei der in der Beschwerde angeführten Stellungnahme um jene vom 06.10.2020 handelt. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass sich in der transthorakalen Echokardiographie ein normal großer, gering konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit guter globaler Pumpfunktion, sowie eine Hypokinesie der distalen, septalen und apikalen Wandabschnitte zeigte. In der Koronarangiographie zeigte sich ein proximaler Verschluss der RCA, von links kollateralisiert, und hochgradige proximale Stenosen der CX und RM sowie eine Stenose der LAD. Die empfohlene ACBP-Operation lehnte der Beschwerdeführer allerdings ab und verließ vorzeitig nach Unterzeichnung eines Reverses das Krankenhaus. Eine vernünftige Planung des weiteren Procederes scheiterte an der Unzufriedenheit des Beschwerdeführers. Die nachgereichten Befunde wurden dem gutachtenserstellenden Arzt für Allgemeinmedizin übermittelt. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 11.10.2020 an seinem Gutachten fest und führte begründend nachvollziehbar aus, dass die nachgereichten Befunden keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Durch eine Sanierung der Koronaren in den nächsten sechs Monaten sei allerdings eine Stabilisierung zu erreichen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen belegen daher keine maßgeblichen Veränderungen im Sinne einer Verschlimmerung im Vergleich zu jenen Befunden, welche bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bereits vorgelegen sind, wobei sich der Arzt für Allgemeinmedizin auch mit den nachgereichten Befunden vollständig, schlüssig und nachvollziehbar auseinandersetzte. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde wurden daher aufgrund der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin bei der Bescheiderlassung – entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl von der belangten Behörde bereits berücksichtigt. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen in der Beschwerde nicht vor, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist noch weitere Befunde vorlegen hätte wollen. Er tat dies auch nicht im Zuge der Beschwerde, sondern verwies lediglich auf die bereits vorgelegten und bei der Bescheiderlassung schon berücksichtigten Befunde. Auch der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Arztbrief vom 13.01.2021 entspricht im Wesentlichen dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief vom 29.06.2020, der bereits im Gutachten Berücksichtigung fand. Eine einschätzungsrelevante Verschlimmerung des Herzleidens gegenüber der Beurteilung im gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 kann aus diesem Befund nicht abgeleitet werden. Darüberhinaus unterliegt der nachgereichte Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG.Auch der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Arztbrief vom 13.01.2021 entspricht im Wesentlichen dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief vom 29.06.2020, der bereits im Gutachten Berücksichtigung fand. Eine einschätzungsrelevante Verschlimmerung des Herzleidens gegenüber der Beurteilung im gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 kann aus diesem Befund nicht abgeleitet werden. Darüberhinaus unterliegt der nachgereichte Befund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtig worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde – wie bereits ausgeführt - keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde – wie bereits ausgeführt - keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.09.
- Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.,
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Auch der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Arztbrief vom 13.01.2021 entspricht im Wesentlichen dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief vom 29.06.2020, der bereits im Gutachten Berücksichtigung fand. Eine einschätzungsrelevante Verschlimmerung des Herzleidens gegenüber der Beurteilung im gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 kann aus diesem Befund nicht abgeleitet werden. Darüberhinaus unterliegt der nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage nachgereichte Befund - wie dies bereits oben festgehalten wurde - der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Auch der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Arztbrief vom 13.01.2021 entspricht im Wesentlichen dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief vom 29.06.2020, der bereits im Gutachten Berücksichtigung fand. Eine einschätzungsrelevante Verschlimmerung des Herzleidens gegenüber der Beurteilung im gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 kann aus diesem Befund nicht abgeleitet werden. Darüberhinaus unterliegt der nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage nachgereichte Befund - wie dies bereits oben festgehalten wurde - der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2237423.1.00