4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, wurde am 16.04.2019 von der Finanzpolizei XXXX , bei Fassadenarbeiten im Auftrage der Firma XXXX angetroffen, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen zu sein. Am 23.04.2019 folgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, zur Klärung fremdenpolizeilicher Sicherheitsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er für eine slowenische Firma gearbeitet habe und einen Entsendungsauftrag gehabt habe, wobei ihm vorgehalten wurde, dass dieser für eine andere Firma gelte. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und sei auch nicht gemeldet und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.04.2019 wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien (?) zulässig sei, unter Spruchpunkt III. ein auf die Dauer von ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid noch am selben Tag übernommen und wurde am 27.04.2019 auf dem Luftweg nach Sarajewo abgeschoben. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, wurde am 16.04.2019 von der Finanzpolizei römisch 40 , bei Fassadenarbeiten im Auftrage der Firma römisch 40 angetroffen, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen zu sein. , Am 23.04.2019 folgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, zur Klärung fremdenpolizeilicher Sicherheitsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er für eine slowenische Firma gearbeitet habe und einen Entsendungsauftrag gehabt habe, wobei ihm vorgehalten wurde, dass dieser für eine andere Firma gelte. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und sei auch nicht gemeldet und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. , Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.04.2019 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien (?) zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch drei. ein auf die Dauer von ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid noch am selben Tag übernommen und wurde am 27.04.2019 auf dem Luftweg nach Sarajewo abgeschoben. Der Beschwerdeführer erhob jedoch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt III. Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer über einen Daueraufenthalt in Slowenien verfüge, außerdem habe er in Österreich eine Wohnung gemietet und sei in XXXX , gemeldet gewesen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sich sein Arbeitgeber um den Entsendungsauftrag kümmere, ein Einreiseverbot von einem Jahr sei daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer erhob jedoch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch drei. Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer über einen Daueraufenthalt in Slowenien verfüge, außerdem habe er in Österreich eine Wohnung gemietet und sei in römisch 40 , gemeldet gewesen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sich sein Arbeitgeber um den Entsendungsauftrag kümmere, ein Einreiseverbot von einem Jahr sei daher nicht gerechtfertigt. Der Verfahrensakt wurde am 23.03.2021 der seinerzeit zuständigen Richterin abgenommen und am 25.03.2021 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
4 FPG am 28.04.2020 abgelaufen. Die Rechtsmittelbehörde hat ihre Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegt (VwSlg 9315A 1977, verstärkter Senat, VwGH vom 18.11.2003, 2001/5/0331). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Rechtsmittelbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen (VwGH vom 29.03.2000, 98/08/0116, Walter/MAYER, Rz 540, Hengstschläger-Leeb-AVG, 3. Teilband, Rz 80). Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/05/0216). Der Beschwerdeführer ist durch den zwischenzeitigen Ablauf der Frist für das verhängte Einreiseverbot nicht mehr beschwert. Beschwer ist jedoch eine Prozessvoraussetzung, welche vorliegt, wenn der angefochtene Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers abweicht. Eine Beschwer ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es für die Rechtstellung eines Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrechtbleibt oder aufgehoben wird bzw. die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr hat (VwGH vom 27.10.2014, 2012/04/0143, VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/18/0284, VwGH vom 06.08.2020, Ro 2020/18/0002). Aufgrund der Abschiebung des Beschwerdeführers am 27.04.2019 ist das Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres
Paragraph 53, Absatz 4, FPG am 28.04.2020 abgelaufen. , Die Rechtsmittelbehörde hat ihre Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegt (VwSlg 9315A 1977, verstärkter Senat, VwGH vom 18.11.2003, 2001/5/0331). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Rechtsmittelbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen (VwGH vom 29.03.2000, 98/08/0116, Walter/MAYER, Rz 540, Hengstschläger-Leeb-AVG, 3. Teilband, Rz 80). Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/05/0216). , Der Beschwerdeführer ist durch den zwischenzeitigen Ablauf der Frist für das verhängte Einreiseverbot nicht mehr beschwert. Beschwer ist jedoch eine Prozessvoraussetzung, welche vorliegt, wenn der angefochtene Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers abweicht. Eine Beschwer ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es für die Rechtstellung eines Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrechtbleibt oder aufgehoben wird bzw. die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr hat (VwGH vom 27.10.2014, 2012/04/0143, VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/18/0284, VwGH vom 06.08.2020, Ro 2020/18/0002). Die Beschwerde war daher mangels Beschwer abzuweisen, ohne dass auf allfällige Verfahrensmängel des vorliegenden Verfahrens näher einzugehen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall war die Sach- und Rechtslage aufgrund des Verfahrensaktes ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen. Außerdem wurde die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr in allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2218646.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.