← Österreich

{'item': 'W164 2176576-1'}

Obsah (9)§ 67§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW164 2176576-1 SpruchW164 2176576-1/8EW164 2202380-1/10EW164 2224322-1/9E, W164 2176576-1/8E, W164 2202380-1/10E,

§ 67Abs 10 ASVGA) I.

beschlossen:Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.alle betreffend die Haftung des Beschwerdeführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, , A) , römisch eins. beschlossen:, Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird

§ 28

Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz teilweise Folge gegeben, und es wird in Erledigung der drei genannten Beschwerden festgestellt, dass der BF gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse, ehemals Burgenländischen Gebietskrankenkasse,

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG für den Betrag von insgesamt € 179.577,85 haftet. Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz teilweise Folge gegeben, und es wird in Erledigung der drei genannten Beschwerden festgestellt, dass der BF gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse, ehemals Burgenländischen Gebietskrankenkasse,

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für den Betrag von insgesamt € 179.577,85 haftet. B) Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 31.07.2017, GZ: BE34/2017, sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden 1. Primärschuldnerin) der BGKK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 85.437,33 zuzüglich der bis 28.07.2017 berechneten Verzugszinsen iHv € 20.335,81 somit den Betrag von € 105.773,14 zuzüglich der ab 29.07.2017 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 85.437,33 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.Mit Bescheid vom 31.07.2017, GZ: BE34/2017, sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden 1. Primärschuldnerin) der BGKK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 85.437,33 zuzüglich der bis 28.07.2017 berechneten Verzugszinsen iHv € 20.335,81 somit den Betrag von € 105.773,14 zuzüglich der ab 29.07.2017 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 85.437,33 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.08.2017, GZ: BE38/2017, sprach die BGKK aus, dass der BF als Obmann des Vereins XXXX (im Folgenden 2. Primärschuldner), verpflichtet sei, der BGKK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die von diesem Verein zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € € 296.401,96 zuzüglich der bis 17.08.2017 berechneten Verzugszinsen iHv € 99.529,82 somit insgesamt den Betrag von € 395.931,78 zuzüglich der ab 18.08.2017 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 196.401,96 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Mit einem weiteren Bescheid vom 23.08.2017, GZ: BE38/2017, sprach die BGKK aus, dass der BF als Obmann des Vereins römisch 40 (im Folgenden 2. Primärschuldner), verpflichtet sei, der BGKK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von diesem Verein zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € € 296.401,96 zuzüglich der bis 17.08.2017 berechneten Verzugszinsen iHv € 99.529,82 somit insgesamt den Betrag von € 395.931,78 zuzüglich der ab 18.08.2017 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 196.401,96 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Mit einem weiteren Bescheid vom 09.10.2018, GZ: BE32/2018, sprach die BGKK aus, dass der BF als Obmann der XXXX , (im Folgenden 3. Primärschuldner), der BGKK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die von diesem Verein zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 912,58 zuzüglich der bis 05.10.2018 berechneten Verzugszinsen iHv € 526,97 somit den Betrag von € 1.439,55 zuzüglich der ab 06.10.2018 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 912,58 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Mit einem weiteren Bescheid vom 09.10.2018, GZ: BE32/2018, sprach die BGKK aus, dass der BF als Obmann der römisch 40 , (im Folgenden 3. Primärschuldner), der BGKK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von diesem Verein zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 912,58 zuzüglich der bis 05.10.2018 berechneten Verzugszinsen iHv € 526,97 somit den Betrag von € 1.439,55 zuzüglich der ab 06.10.2018 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das seien 3,38% berechnet von € 912,58 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Gegen alle genannten Bescheide erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung jeweils fristgerecht Beschwerde. Im Zuge der darauffolgenden Beschwerdeverfahren wurden die Parteien dieser Beschwerdeverfahrens jeweils im Wege des schriftliches Parteiengehörs einbezogen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK; ehemals BGKK) teilte mit Schreiben vom 01.04.2021 mit, dass am 29.03.21 zwischen dem BF und der ÖGK eine Vereinbarung zur Bereinigung diverser Haftungsverfahren getroffen wurde. Die Vereinbarung umfasse die drei eingangs genannten Beschwerdeverfahren. Es sei vereinbart worden, dass durch die Zahlung des Betrages von € 179.577,85 zahlbar in 36 gleichbleibenden Monatsraten beginnend mit 25.04.2021 sämtliche Ansprüche der ÖGK gegenüber dem BF hinsichtlich seiner Haftung für Beitragsrückstände der eingangs genannten drei PrimärschuldnerInnen bereinigt sein würden. Der BF legte durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 30.03.2021 eine damit sinngemäß übereinstimmende Mitteilung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Verbindung der Verfahren:

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AVG kann das Bundesverwaltungsgericht mehrere Verfahren zur Entscheidung verbinden; es hat sich bei dieser Verfahrensanordnung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 zweiter und dritter Satz AVG kann das Bundesverwaltungsgericht mehrere Verfahren zur Entscheidung verbinden; es hat sich bei dieser Verfahrensanordnung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Da im vorliegenden Fall über jenen Betrag zu entscheiden war, für den der BF gegenüber der ÖGK (ehemals BGKK) insgesamt gem. § 67 Abs 10 ASVG haftet, lagen die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren vor.Da im vorliegenden Fall über jenen Betrag zu entscheiden war, für den der BF gegenüber der ÖGK (ehemals BGKK) insgesamt gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet, lagen die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren vor. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist keine (außerordentliche) Revision möglich. In der Sache:

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Eine

§ 67

Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Eine

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). In den drei vorliegenden Fällen ist unstrittig Uneinbringlichkeit von Beitragsnachforderungen gegeben. Der BF hat seine Haftung für die uneinbringlichen Forderungen bezogen auf alle drei eingangs genannte Sachverhalte dem Grunde nach anerkannt. Was die Höhe des aus dieser Haftung zu leistenden Betrages betrifft so haben sowohl der BF als auch die ÖGK mit Ihren im Beschwerdeverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen die festgestellte Haftung für den Betrag von € 179.577,85 insgesamt außer Streit gestellt und eine diesbezügliche Ratenvereinbarung geschlossen. Die ÖGK hat klargestellt, dass sie von über den genannten Betrag hinausgehenden Forderungen gegen den BF aus den gegenständlichen Haftungsverfahren Abstand nimmt. Somit war die strittige Haftung für den Betrag von € 179.577,85 insgesamt bezogen auf alle drei eingangs genannte Sachverhalte festzustellen. Die Fortsetzung der Prüfung einer weitergehenden Haftung des BF erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A II.:Zu B) Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A römisch zwei.:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2176576.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.