← Österreich

{'item': 'W164 2178531-1'}

Obsah (13)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW164 2178531-1 SpruchW164 2178531-1/16E, W164 2178531-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.2.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.2.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. II.

  1. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei.
  2. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadaten und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er stellte am 26.05.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der Erstbefragung am 28.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei in der Provinz Logar, in Afghanistan geboren. Im Alter von 2 Jahren habe er mit seiner Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen, weil sein Vater durch Glückspiel alles verloren habe. Der BF sei verheiratet, seine Ehefrau, seine Mutter und seine Geschwister würden ebenfalls im Iran leben. Sein Vater sei verstorben. Im Iran habe der BF sich bis zu seiner Ausreise nach Europa illegal aufgehalten. Den Iran habe er schließlich verlassen, weil ihm dort die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. In Afghanistan habe er jedoch keinen Lebensbezugspunkt.
  3. Am 02.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab an, er habe im Iran keine Schule besucht und im Alter von 9 Jahren begonnen zu arbeiten. Er habe Tätigkeiten als Hilfsarbeiter, Bauarbeiter, Traktor- und Staplerfahrer sowie andere einfache Tätigkeiten verrichtet. Im Iran habe er geheiratet, er könne diesbezüglich jedoch keine Dokumente vorlegen. Er spreche Dari und Farsi. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden weiterhin im Iran leben. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch die Arbeit des Bruders bestritten. Zu seiner Familie habe der BF in unregelmäßigen Zeitabständen telefonischen Kontakt. In Afghanistan verfüge er über keine Verwandten. Der BF gab weiters an, dass er nach dem Tod seines Vaters im Alter von 2 Jahren mit seiner Familie von einem Onkel in den Iran geholt worden sei. Dort hätten sie dann gemeinsam gelebt. Der Onkel sei dann nach Afghanistan abgeschoben worden, wodurch sich die finanzielle Lage der Familie sehr verschlechtert habe. Der Aufenthalt bzw. Verbleib dieses Onkels sei unbekannt. Afghanen seien im Iran generell sehr schlecht behandelt worden. Der BF habe von seinem Arbeitgeber zu wenig Lohn erhalten. Nachdem er seinen vollständigen Lohn gefordert habe, sei er beschimpft und hinausgeworfen worden. Man habe ihm auch gedroht, dass die Polizei verständigt und er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Daraufhin habe der BF beschlossen, den Iran Richtung Europa zu verlassen.
  4. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 1070663508 - 150561986/BMI-BFA_OOE_RD, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Es wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 1070663508 - 150561986/BMI-BFA_OOE_RD, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus Afghanistan habe der BF angegeben, dass sein Vater durch Glückspiel Haus und Grund verloren habe und aus diesem Grund auch getötet worden sei. Dieses Vorbringen wäre insgesamt zu vage und nicht substantiiert genug gehalten gewesen, weshalb eine daraus resultierende Bedrohung für den BF nicht glaubhaft sei. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Sadaten sei nicht gegeben. Allerdings sei es dem BF nicht zumutbar, in seine Heimatprovinz zurückzukehren, da diese zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Jedoch sei mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über eine breit gefächerte Berufserfahrung verfüge. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadaten, vonseiten der Feinde seines Vaters und aufgrund des Umstandes, nie in Afghanistan gelebt zu haben, im Falle einer Rückkehr Probleme erwarten würden. Sofern die belangte Behörde seinem Fluchtvorbringen bezüglich Afghanistan die Glaubwürdigkeit abspricht, weil es ihrer Ansicht nach nicht genügend substantiiert sei, so werde entgegnet, dass er zum damaligen Zeitpunkt erst 2 Jahre alt gewesen sei. Sämtliche Informationen diesen Vorfall betreffend habe er von seiner Mutter. Der patriarchischen Gesellschaftsstruktur Afghanistans entsprechend, sei auch seine Mutter nicht über die genauen Machenschaften und Schulden seines Vaters informiert gewesen. Es sei somit nachvollziehbar, dass der BF keine Details diesbezüglich nennen konnte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man vom BF die Begleichung der Schulden seines Vaters verlangen und wenn er diese nicht zahlen könne, ihn genauso wie seinen Vater töten. Die Gläubiger seines Vaters seien mächtig und hätten Beziehungen zu Polizei, Politik und Militär, weshalb der korruptionsanfällige Sicherheitsapparat den BF nicht beschützen würde. Eine wohlbegründete Furcht sei somit gegeben. Die belangte Behörde habe zudem verkannt, dass der BF über keinerlei Wissen über Afghanistan verfüge und dort auch keine verwandtschaftlichen Kontakte mehr habe. Es gäbe folglich kein soziales Netz, welches den BF im Falle einer Rückkehr auffangen würde. Zudem sei er BF mit der afghanischen Lebensweise sowie den lokalen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Aufgrund seines jungen Alters, der Tatsache nie in diesem Land gelebt zu haben und dort über keinerlei Kontakte mehr zu verfügen, würde ihn eine Rückkehr ungleich härter treffen als vergleichsweise andere Rückkehrer. Er wäre demnach der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Der BF habe sich zudem in Österreich gut integriert und würde über ein schützenswertes Privatleben verfügen.
  2. Am 31.03.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich deren der BF im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung befragt wurde. Das ebenfalls geladene BFA ließ sich von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Dem BFA wurden eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls und die anlässlich der Verhandlung vom BF vorgelegten Integrationsnachweise schriftlich zur Kenntnis gebracht. Der BF wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sein Vater beim Glückspiel neben dem Haus und Grund auch seine eigene Tochter (Schwester des BF) verloren bzw. verspielt habe. Was mit dem Vater in weiterer Folge passiert ist, sei ungewiss. Der BF habe selbst keine Erinnerungen an ihn, er habe seine Informationen lediglich von Erzählungen seiner Mutter. Nach der Ausreise in den Iran mit seiner Mutter und seinen Geschwistern hätten sie nichts mehr von ihrem Vater gehört. Was den Verbleib seines Onkels betrifft, so wäre dieser von sich aus vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, um seinen Bruder zu finden. Seither habe es jedoch keinen Kontakt bzw. keine Nachricht mehr von dem Onkel gegeben, weshalb sein Aufenthaltsort sowie sein Status unbekannt seien. Die Mutter und die Geschwister des BF würden weiterhin im Iran leben, er habe zu seinem Bruder regelmäßig Kontakt via Internet und Telefon. Seine Ehefrau habe sich mittlerweile von ihm scheiden lassen. Der BF legte diesbezüglich ein Dokument vor, und gab an, es würde sich dabei um die Scheidungsurkunde handeln. In Afghanistan verfüge er über keine Angehörigen mehr. Bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich brachte der BF vor, dass er die A1-Prüfung in Deutsch beim ÖSD mit der Note „Gut“ geschafft habe. Er habe auch Kurse auf Niveau A2 besucht, dafür jedoch keine Bestätigung erhalten. Er habe in verschiedenen Bereichen ehrenamtlich gearbeitet. Er würde gerne eine Lehre als Tischler oder Koch in Österreich beginnen. Er habe österreichische Freunde mit denen er sich in der Freizeit treffe und Fußball spiele. Zu seiner Vertrauensperson, welche ihn zur heutigen Verhandlung begleitet habe, pflege er ein intensives familiäres Verhältnis. Die Vertrauensperson gab dazu an, dass sie ein afghanisches Patenkind habe und der BF ein sehr guter Freund ihres Patenkindes sei. Der BF sei sehr hilfsbereit und unterstütze sie oftmals bei verschiedensten Arbeiten. Ergänzend vorgelegt wurden Bestätigungen über Freiwilligenarbeit sowie ein Dokument, bei dem es sich nach Angabe des BF um die Scheidungsurkunde handeln würde.
  3. Mit Schreiben vom 01.04.2021 zog der BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und verwies in einer Stellungnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowie auf die Country Guidance EASO 2020, wonach für Personen mit dem Profil des BF, die nicht in Afghanistan geboren wurden oder sehr lange außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, wenn am Zielort kein Unterstützungsnetzwerk vorhanden ist. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.
  4. Mit Schreiben vom 01.04.2021 zog der BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und verwies in einer Stellungnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowie auf die Country Guidance EASO 2020, wonach für Personen mit dem Profil des BF, die nicht in Afghanistan geboren wurden oder sehr lange außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, wenn am Zielort kein Unterstützungsnetzwerk vorhanden ist. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der strafrechtlich unbescholtene BF führt den Namen XXXX , er wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz Logar, Distrikt XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er lebte zunächst mit seinen Eltern, seiner 2 1/2 Jahre älteren Schwester und seinem 1 Jahr älteren Bruder in seiner afghanischen Heimat. Sein Vater war spielsüchtig und wurde regelmäßig von sogenannten „Freunden“ zum Kartenspiel veranlasst. Nachdem der Vater des BF sein gesamtes Haus und seinen Grund verspielt hatte, dann noch seine eigene Tochter eingesetzt und das Spiel verloren hatte, gestand dieser der Mutter, was vorgefallen war und wies die Mutter an, Afghanistan mit den Kindern zu verlassen. Sein im Iran lebender Bruder holte die Familie ab. Der Vater des BF versprach nachzukommen. Der BF war zu dieser Zeit etwa zwei Jahre alt. Die Familie hörte danach nichts mehr vom Vater. Der Onkel vs. beschloss daher, den Vater zu suchen. Er fuhr nach Afghanistan und kam nie wieder. Sein Schicksal ist ungewiss. Die Mutter erhielt nun die Familie mit Wäscherei- und Schneidereiarbeiten. Der BF erfuhr von den Vorkommnissen später, als Jugendlicher, durch die Erzählungen von seiner Mutter.Der strafrechtlich unbescholtene BF führt den Namen römisch 40 , er wurde am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Logar, Distrikt römisch 40 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er lebte zunächst mit seinen Eltern, seiner 2 1/2 Jahre älteren Schwester und seinem 1 Jahr älteren Bruder in seiner afghanischen Heimat. Sein Vater war spielsüchtig und wurde regelmäßig von sogenannten „Freunden“ zum Kartenspiel veranlasst. Nachdem der Vater des BF sein gesamtes Haus und seinen Grund verspielt hatte, dann noch seine eigene Tochter eingesetzt und das Spiel verloren hatte, gestand dieser der Mutter, was vorgefallen war und wies die Mutter an, Afghanistan mit den Kindern zu verlassen. Sein im Iran lebender Bruder holte die Familie ab. Der Vater des BF versprach nachzukommen. Der BF war zu dieser Zeit etwa zwei Jahre alt. Die Familie hörte danach nichts mehr vom Vater. Der Onkel vs. beschloss daher, den Vater zu suchen. Er fuhr nach Afghanistan und kam nie wieder. Sein Schicksal ist ungewiss. Die Mutter erhielt nun die Familie mit Wäscherei- und Schneidereiarbeiten. Der BF erfuhr von den Vorkommnissen später, als Jugendlicher, durch die Erzählungen von seiner Mutter. Der BF konnte keine Schule besuchen, jedoch brachte ihm ein Nachbar Lesen und Schreiben in der Sprache Farsi bei. Im Alter von neun Jahren begann der BF zu arbeiten, wobei er einfache Hilfstätigkeiten verrichtete. Die Sprache Farsi wurde ihm im Laufe seiner Jugend geläufiger als seine Muttersprache Dari. Im Jahr 2014 heiratete der BF. Bald nach der Hochzeit mündete ein Streit mit seinem Arbeitgeber – der BF fühlte sich von diesem ungerecht behandelt – in eine Rangelei, die von den Arbeitskollegen geschlichtet werden musste. Der Arbeitgeber drohte dem BF daraufhin, die Polizei zu verständigen. Der BF - er hatte im Iran keine Aufenthaltsberechtigung - fürchtete seine Abschiebung. Er beriet sich mit seinem älteren Bruder, der ihm nahelegte, den Iran zu verlassen. Der BF kam schlepperunterstützt nach Österreich und befindet sich seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich besuchte er einen Alphabetisierungskurs sowie Deutschkurse und legte im Jahr 2017 die Deutsch A1-Prüfung nach GER ab. Der BF engagiert sich bis heute regelmäßig ehrenamtlich. So war er etwa für das XXXX für die Ausstellung XXXX , für den Verein XXXX sowie im XXXX ehrenamtlich tätig. Der BF strebt eine Lehre als Tischler oder Koch an. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Zu seiner Deutsch-Lehrerein, und Patin seines Freundes pflegt der BF regelmäßig Kontakt. Diese beschreibt den BF als sehr verlässlich, hilfsbereit und pünktlich. Die im Iran lebende Frau des BF– sie hatte erwartet, dass der BF sie nach Europa nachholen würde, oder, falls dies nicht möglich wäre, zu ihr in den Iran zurückkehren würde - hat sich von ihm scheiden lassen. Der BF hat keine gesundheitlichen Einschränkungen. Er pflegt Kontakt zu seinem weiterhin im Iran lebenden Bruder. In Afghanistan verfügt der BF über keine aufrechten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.Der BF kam schlepperunterstützt nach Österreich und befindet sich seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich besuchte er einen Alphabetisierungskurs sowie Deutschkurse und legte im Jahr 2017 die Deutsch A1-Prüfung nach GER ab. Der BF engagiert sich bis heute regelmäßig ehrenamtlich. So war er etwa für das römisch 40 für die Ausstellung römisch 40 , für den Verein römisch 40 sowie im römisch 40 ehrenamtlich tätig. Der BF strebt eine Lehre als Tischler oder Koch an. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Zu seiner Deutsch-Lehrerein, und Patin seines Freundes pflegt der BF regelmäßig Kontakt. Diese beschreibt den BF als sehr verlässlich, hilfsbereit und pünktlich. Die im Iran lebende Frau des BF– sie hatte erwartet, dass der BF sie nach Europa nachholen würde, oder, falls dies nicht möglich wäre, zu ihr in den Iran zurückkehren würde - hat sich von ihm scheiden lassen. Der BF hat keine gesundheitlichen Einschränkungen. Er pflegt Kontakt zu seinem weiterhin im Iran lebenden Bruder. In Afghanistan verfügt der BF über keine aufrechten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Zur Lage im Herkunftsstaat: Quellen: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 01.04.2021, EASO Leitlinien zu Afghanistan von Juni 2019: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB, Kapitel 5) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl
  6. Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort. Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  7. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein. Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (LIB, Kapitel 5). UNHCR: Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften, mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) gegenüberstehen. Dem UN-Generalsekretär zufolge steht Afghanistan weiterhin vor immensen sicherheitsbezogenen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Sicherheitslage soll sich insgesamt weiter verschlechtert und zu einer sogenannten „erodierenden Pattsituation“ geführt haben. Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlassen. Von dem Konflikt sind weiterhin alle Landesteile betroffen. Seit dem Beschluss der Regierung, Bevölkerungszentren und strategische ländliche Gebiete zu verteidigen, haben sich die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) und der afghanischen Regierung intensiviert. Es wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte immer öfter bewusst auf Zivilisten gerichtete Anschläge durchführen, vor allem durch Selbstmordanschläge mit improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und komplexe Angriffe. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen ihre groß angelegten Angriffe in Kabul und anderen Städten fort und festigen ihre Kontrolle über ländliche Gebiete. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit und Effektivität der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) geäußert, die Sicherheit und Stabilität in ganz Afghanistan zu gewährleisten. Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung einschließlich Frauen, Kindern, ethnischer Minderheiten, Häftlingen und anderer Gruppen sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden laut Berichten in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die (teilweise) von regierungsnahen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Etablierung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass besonders schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten weit verbreitet sind. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der nach nationalem und internationalem Recht bestehenden Verpflichtung Afghanistans diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsführung Afghanistans und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung.

der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot des Einsatzes von Folter. Der Einsatz von Folter stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar, während die harte Bestrafung von Kindern durch das Jugendgesetz untersagt ist. Darüber hinausverabschiedete das Oberhaus der Nationalversammlung im Januar 2018 den konsolidierten Wortlaut eines neuen Anti-Folter-Gesetzes. Trotz dieser Rechtsgarantien bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) (einschließlich der afghanischen nationalen Grenzpolizei ANBP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind. UNAMA berichtete 2017, dass in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen in fünf Provinzen „systematisch oder regelmäßig und weitverbreitet“ gefoltert wird und dass „ausreichend glaubhaften und verlässlichen Berichten zufolge in 17 anderen Provinz- oder staatlichen Einrichtungen des Inlandsgeheimdienstes gefoltert wird“. UNAMA dokumentierte außerdem „systematische Folterung und Misshandlung” in Haftanstalten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) oder der afghanischen nationalen Grenzpolizei (ANBP) in den Provinzen Kandahar und Nangarhar sowie „Berichte über Verstöße in 20 anderen Provinzen, wobei die Behandlung von Häftlingen durch die ANP in den Provinzen Farah und Herat” besondere Sorge bereitet. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 31.03.
  2. Der BF machte im gesamten Verfahren plausible und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität, Herkunft, ferner zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung. Die Angaben des BF waren daher als glaubwürdig zu beurteilen. Dass der BF eine Sprachfärbung aufweist, die einen langjährigen Aufenthalt im Iran nahelegt, hat der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem österreichischen Strafregister. Aufgrund der vom BF im gesamten Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegte Erzählung war ferner nachvollziehbar, dass der BF keine Angaben über etwaige noch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte machen konnte und auch keine sonstigen Kontakte zu Personen in Afghanistan nennen konnte. Dem BF war zu glauben, dass er über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt. Die Feststellungen betreffend die Integration des BF in Österreich gründen sich auf seine Angaben, und auf die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen seiner Vertrauensperson (Deutsch-Lehrerin und Patin seines Freundes) ferner auf die vom BF vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikate. Darunter befinden sich ein ÖSD Zertifikat A 1, eine Kursbestätigung A 1 Deutsch für Asylwerber XXXX , eine Kursbestätigung über den Besuch von 20 Kurseinheiten des Vereins XXXX , eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, Niveau Alphabetisierung XXXX , ein Nachweis über Freiwilligentätigkeit XXXX , ein Österreichischer Freiwilligenpass mit Eintragungen von freiwilligen Tätigkeiten für dem Verein XXXX , eine Bestätigung der Heimleitung XXXX über Freiwilligenarbeit sowie ein Unterstützungsschreiben. Die Feststellungen betreffend die Integration des BF in Österreich gründen sich auf seine Angaben, und auf die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen seiner Vertrauensperson (Deutsch-Lehrerin und Patin seines Freundes) ferner auf die vom BF vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikate. Darunter befinden sich ein ÖSD Zertifikat A 1, eine Kursbestätigung A 1 Deutsch für Asylwerber römisch 40 , eine Kursbestätigung über den Besuch von 20 Kurseinheiten des Vereins römisch 40 , eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, Niveau Alphabetisierung römisch 40 , ein Nachweis über Freiwilligentätigkeit römisch 40 , ein Österreichischer Freiwilligenpass mit Eintragungen von freiwilligen Tätigkeiten für dem Verein römisch 40 , eine Bestätigung der Heimleitung römisch 40 über Freiwilligenarbeit sowie ein Unterstützungsschreiben. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; Einstellung des Verfahrens:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides; Einstellung des Verfahrens: Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, ergibt sich folgendes:Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, ergibt sich folgendes: Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, mit Schreiben der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF vom 01.04.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war daher insoweit einzustellen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang seines Spruchpunktes I. rechtskräftig. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, mit Schreiben der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF vom 01.04.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war daher insoweit einzustellen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. rechtskräftig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides; Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides; Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, war zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde:Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, war zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11). Dem BF steht eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Logar nicht offen, da er diese im Kindesalter verließ, dort über keine Angehörigen mehr verfügt und ihm in der Herkunftsprovinz Logar aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Zur Frage einer innerstaatlichen Schutzalternative: Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) zur Verfügung steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist. Bei Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Bei Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keine Lebensmittelknappheit. In Mazar-e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu Sanitäreinrichtungen. Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vgl. GoIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GoIRA 2015). Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vergleiche GoIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GoIRA 2015). Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vgl. WB 4.2020). Eine Reihe von U.S.- Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (SIGAR 30.1.2021).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vergleiche WB 4.2020). Eine Reihe von U.S.- Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (SIGAR 30.1.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2020; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 10.2020). Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; cf. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten (AAN 3.12.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl. STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar.Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; cf. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten (AAN 3.12.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich (STDOK 4.2018; vgl. CSO 2018).Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich (STDOK 4.2018; vergleiche CSO 2018). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vgl. IOM 18.3.2021).Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vergleiche IOM 18.3.2021). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019 IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019 IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit (LIB 21.07.2020, S. 347 - 348). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 21.07.2020, S. 348). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. zuletzt VwGH Ra 2019/01/0488 vom 13.02.2020.)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist vergleiche zuletzt VwGH Ra 2019/01/0488 vom 13.02.2020.) Der Verfassungsgerichtshof verweist zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative für afghanische Staatsangehörige, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, auf die notwendige Berücksichtigung der EASO-Country Guidance (Stand Juni 2019): Danach sind für jene Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können: Die wesentlichen Kriterien bestehen im Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks oder sonstiger besonderer Verbindungen zu Afghanistan, weiters im Vorhandensein einer Ortskenntnis der betroffenen Person, ihrer Bildung und Berufserfahrung einschließlich ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (vgl. VfGH E 3369/2019 vom 12.12.2019, E 1728/2020 vom 06.10.2020, E 1887/2020 vom 06.10.2020). Der VfGH hat in diesem Zusammenhang auf konkrete Sachverhalte Bezug genommen. Daraus ist folgendes abzuleiten: Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk so spricht fehlende Schulbildung gegen das Bestehen einer Selbsterhaltungsfähigkeit im oben genannten Sinn (E 744/2020 vom 23.02.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so führt außerhalb Afghanistans erworbene Schulbildung und Berufserfahrung nicht ohne weiters zu dem Schluss, dass der Rückkehrende aktuell in der Lage wäre, sich in Afghanistan ohne Vorhandenseins eines Unterstützungsnetzwerks selbst zu erhalten. Die erworbene Ausbildung/Berufserfahrung müsste in diesem Fall vermuten lassen, dass sich der Rückkehrende in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten kann (E 689/2020 vom 23.02.2021). Gleiches gilt für eine in Afghanistan in der Kindheit oder Jugend erworbene Berufserfahrung (E 744/2020 vom 23.02.2021; E 2629/2020 vom 24.02.2021, E 3003/2020 vom 10.03.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so spricht der Umstand, dass der BF Afghanistan als Jugendlicher verlassen und mehrere Jahrzehnte außerhalb Afghanistans gelebt hat, dagegen, dass er sich nun in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten könnte (E 1711/2020 vom 23.02.2021). Die Feststellung, dass der Rückkehrer mit der finanziellen Unterstützung von Angehörigen aus dem benachbarten Ausland rechnen könne, ist dem Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan nicht ohne weiteres gleichzuhalten (E 4141/2019 vom 04.11.2020). Das Bestehen eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Rückkehrende ausgesagt hat, dass „Kontakt zu einer Tante in Kabul“ bestehe, bei der er vor seiner Ausreise mehrere Tage gewohnt habe (E 3854/2020 vom 23.02.2021).Danach sind für jene Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können: Die wesentlichen Kriterien bestehen im Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks oder sonstiger besonderer Verbindungen zu Afghanistan, weiters im Vorhandensein einer Ortskenntnis der betroffenen Person, ihrer Bildung und Berufserfahrung einschließlich ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans vergleiche VfGH E 3369 aus 2019, vom 12.12.2019, E 1728 aus 2020, vom 06.10.2020, E 1887 aus 2020, vom 06.10.2020). Der VfGH hat in diesem Zusammenhang auf konkrete Sachverhalte Bezug genommen. Daraus ist folgendes abzuleiten: Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk so spricht fehlende Schulbildung gegen das Bestehen einer Selbsterhaltungsfähigkeit im oben genannten Sinn (E 744 aus 2020, vom 23.02.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so führt außerhalb Afghanistans erworbene Schulbildung und Berufserfahrung nicht ohne weiters zu dem Schluss, dass der Rückkehrende aktuell in der Lage wäre, sich in Afghanistan ohne Vorhandenseins eines Unterstützungsnetzwerks selbst zu erhalten. Die erworbene Ausbildung/Berufserfahrung müsste in diesem Fall vermuten lassen, dass sich der Rückkehrende in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten kann (E 689 aus 2020, vom 23.02.2021). Gleiches gilt für eine in Afghanistan in der Kindheit oder Jugend erworbene Berufserfahrung (E 744 aus 2020, vom 23.02.2021; E 2629 aus 2020, vom 24.02.2021, E 3003 aus 2020, vom 10.03.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so spricht der Umstand, dass der BF Afghanistan als Jugendlicher verlassen und mehrere Jahrzehnte außerhalb Afghanistans gelebt hat, dagegen, dass er sich nun in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten könnte (E 1711 aus 2020, vom 23.02.2021). Die Feststellung, dass der Rückkehrer mit der finanziellen Unterstützung von Angehörigen aus dem benachbarten Ausland rechnen könne, ist dem Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan nicht ohne weiteres gleichzuhalten (E 4141 aus 2019, vom 04.11.2020). Das Bestehen eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Rückkehrende ausgesagt hat, dass „Kontakt zu einer Tante in Kabul“ bestehe, bei der er vor seiner Ausreise mehrere Tage gewohnt habe (E 3854 aus 2020, vom 23.02.2021). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Beim BF handelt es sich um einen jungen und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Er spricht mit Dari auch eine der Landessprachen Afghanistans. Mazar-e Sharif ist für den BF sicher erreichbar, gilt als sicher und bietet grundsätzlich sicheren Wohnraum. Mazar-e Sharif würde daher grundsätzlich die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Schutzalternative erfüllen. Der BF wurde zwar in Afghanistan geboren, übersiedelte jedoch bereits im Kleinkindalter in den Iran und ist seither nicht wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Der BF hat somit nahezu seine gesamte Kindheit und Jugend, und damit die Sozialisation prägenden Jahre, außerhalb Afghanistans zugebracht. Der Kontakt seiner Familie zum Vater des BF ist abgebrochen, als der BF gerade einmal zwei Jahre alt war. Im Iran hat der BF keine Schule besucht, ihm wurde lediglich von einem Nachbarn ein Basiswissen hinsichtlich Lesen und Schreiben vermittelt. Im Alter von 9 Jahren begann der BF zu arbeiten, wobei er lediglich einfache Hilfstätigkeiten verrichtete. In Österreich hat der BF Integrationsschritte gesetzt und Deutsch gelernt. Er hat sich zudem in verschiedenen Bereichen ehrenamtlich engagiert und strebt nunmehr eine Lehre als Tischler oder Koch an. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, Mazar-e Sharif, dort kein Unterstützungsnetzwerk vorfinden, das ihm den (Neu-)Einstieg in ein ortsübliches Alltags- und Berufsleben nachhaltig ermöglichen könnte. Ohne Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks lässt auch die im Iran im jugendlichen Alter erworbene praktische Berufserfahrung - die auf keiner besonderen fachlichen Ausbildung beruht hat und überdies schon mehr als fünf Jahre zurückliegt - nicht vermuten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Mazar-e Sharif selbsterhaltungsfähig wäre. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der BF über keine solche besondere Qualifikation verfügt, die ihm im Fall seiner Rückkehr den Neuanfang in Afghanistan auch ohne das Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks maßgeblich erleichtern würde. Der BF verfügt weiters über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif. Er hat auch - abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft - keine sonstige besondere Verbindung zu Afghanistan. Für den BF wird es daher im Vergleich zur übrigen dort lebenden Bevölkerung, mangels eines entsprechenden sozialen oder familiären Netzwerkes ungleich schwieriger sein, einen Arbeitsplatz zu finden und sich seinen Lebensunterhalt und auch den Wohnraum zu finanzieren. Er gehört damit einem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Da der BF außerhalb Afghanistans aufgewachsen ist, wären in seinem Fall qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Solche qualifizierten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Unter Heranziehung der oben angeführten Kriterien der EASO ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten und sein Leben und seine Unversehrtheit in Afghanistan bedroht wären. Außergewöhnliche Umstände, die es dem BF dennoch ermöglichen könnten, nach Afghanistan zurückzukehren, sind nicht erkennbar.Da der BF außerhalb Afghanistans aufgewachsen ist, wären in seinem Fall qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Solche qualifizierten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Unter Heranziehung der oben angeführten Kriterien der EASO ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten und sein Leben und seine Unversehrtheit in Afghanistan bedroht wären. Außergewöhnliche Umstände, die es dem BF dennoch ermöglichen könnten, nach Afghanistan zurückzukehren, sind nicht erkennbar. Ausschlussgründe im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weg. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides waren somit zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.Mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weg. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides waren somit zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2178531.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.