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{'item': 'W167 2241731-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW167 2241731-1 Spruch, W167 2241731-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Absatz 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) stammt von Jänner
  2. Der Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2 Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) stammt von Jänner
  3. Die Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).
  4. Die Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, da die Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
  6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie insbesondere ausführte, dass sie keinen erforderlichen Spezialitätenkoch habe finden können und der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Fertigkeiten habe.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Drittstaatsangehörige stellte den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) im Jahr
  9. Er beantragte die Zulassung als Koch im Unternehmen der Beschwerdeführerin mit dem Beschäftigungsort in Wien.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Das Jahr der Antragstellung ergibt sich aus der Datierung des Antrags, dem Vermerk wann der Antrag abgegeben wurde und dem Eingangsstempel bei der Niederlassungsbehörde. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig war und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.Diese Feststellung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Das Jahr der Antragstellung ergibt sich aus der Datierung des Antrags, dem Vermerk wann der Antrag abgegeben wurde und dem Eingangsstempel bei der Niederlassungsbehörde. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig war und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Maßgebliche Bestimmungen: Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  13. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  14. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  15. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  16. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Die Fachkräfteverordnung 2021 sieht Gaststättenköch(e)innen weder als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Absatz 1), noch als Mangelberuf für das Bundesland Wien (§ 1 Absatz 2), in dem Ausländer*innen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können. Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2021 tritt diese Verordnung mit
  17. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  18. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des
  19. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.Die Fachkräfteverordnung 2021 sieht Gaststättenköch(e)innen weder als bundesweiten Mangelberuf vor (Paragraph eins, Absatz 1), noch als Mangelberuf für das Bundesland Wien (Paragraph eins, Absatz 2), in dem Ausländer*innen als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können. Gemäß Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2021 tritt diese Verordnung mit
  20. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  21. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des
  22. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. 3.
  23. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Zulassung des Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ist schon deshalb nicht möglich, da die angestrebte Tätigkeit im Antragsjahr von der Fachkräfteverordnung 2021 weder für das Bundesgebiet noch für Wien als Mangelberuf festgelegt wurde.Die Zulassung des Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ist schon deshalb nicht möglich, da die angestrebte Tätigkeit im Antragsjahr von der Fachkräfteverordnung 2021 weder für das Bundesgebiet noch für Wien als Mangelberuf festgelegt wurde. Daher hat die belangte Behörde den Antrag des Drittstaatsangehörigen zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  24. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  25. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W167.2241731.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.