Obsah (23)
§ 57Art. 133§ 61Art. 5Art. 18§ 52§ 58§ 17Art. 130§ 46a§§ 4a§ 68§ 28§ 66§ 67Artikel 4Artikel 26Artikel 46Artikel 20§ 2Art. 3Art. 8§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW175 2241199-2 Spruch, W175 2241199-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 57Asyl
G, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57Asyl
G wird Ihnen nicht erteilt.“A) Der Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.03.2021 sicherheitsbehördlich angehalten, wobei festgestellt wurde, dass er nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes war. In Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.03.2021 sicherheitsbehördlich angehalten, wobei festgestellt wurde, dass er nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes war. In Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am selben Tag wurde der BF von der Landespolizeidirektion Salzburg in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er sei in einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Rumänien sei er drei Tage zuvor erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er nach Frankreich wolle. Deshalb wolle er auch in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine Speicherung durch Rumänien vom 22.02.2021 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz. Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2021 im Stand der Schubhaft ein mit „17.01.2021“ datiertes Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt und ihm fünf Tage Zeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Beabsichtigt sei „die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung beziehungsweise Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot“.Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2021 im Stand der Schubhaft ein mit „17.01.2021“ datiertes Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt und ihm fünf Tage Zeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Beabsichtigt sei „die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung beziehungsweise Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot“. I.
- Mit Bescheid vom 25.03.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie
§ 61Abs.
2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 25.03.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie
, Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei. Mit Schreiben vom 02.04.2021 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Moniert wurde, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Rumänien auseinandergesetzt habe, die Länderberichte seien nicht entsprechend ausgewertet worden, Berichte zur Lage aufgrund Covid-19 würden fehlen. Verwiesen wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wonach im Dublin-Verfahren Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde ein wesentlicher Bestandteil eines gültigen Bescheides seien. Eine Befragung des BF habe nicht stattgefunden, der BF sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig und habe nicht wissen könne, worauf es bei einer Stellungnahme ankomme. Somit läge eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Moniert wurde, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Rumänien auseinandergesetzt habe, die Länderberichte seien nicht entsprechend ausgewertet worden, Berichte zur Lage aufgrund Covid-19 würden fehlen. Verwiesen wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wonach im Dublin-Verfahren Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde ein wesentlicher Bestandteil eines gültigen Bescheides seien. Eine Befragung des BF habe nicht stattgefunden, der BF sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig und habe nicht wissen könne, worauf es bei einer Stellungnahme ankomme. Somit läge eine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. I.
- Der Akt wurde dem BVwG am 08.04.2021 unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Dem Verwaltungsverfahren sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd, im vorliegenden Fall gebe es auch keine Spezialnorm. Aus § 39 AVG sei die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Einvernahme in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht abzuleiten. Ob das Parteiengehör schriftlich oder mündlich erfolge, läge im Ermessen der Behörde, es handle sich um kein Asylverfahren. Der BF sei im Zuge der Niederschrift bei der Polizei in Kenntnis gesetzt worden, dass im Falle der Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Er sei mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen und habe auf einen Asylantrag verzichtet. Weiters sei dem BF Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben worden, er habe die Frist verstreichen lassen und habe die Behörde auch nicht um persönliche Vorsprache ersucht. Mangels Angaben zu den Erlebnissen in Rumänien, habe sich die Behörde mit diesen auch nicht auseinandersetzen können. Allgemeine Feststellungen und aktuelle Zahlen zu Corona-19 wurden der Stellungnahme beigefügt.römisch eins.
- Der Akt wurde dem BVwG am 08.04.2021 unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Dem Verwaltungsverfahren sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd, im vorliegenden Fall gebe es auch keine Spezialnorm. Aus Paragraph 39, AVG sei die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Einvernahme in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht abzuleiten. Ob das Parteiengehör schriftlich oder mündlich erfolge, läge im Ermessen der Behörde, es handle sich um kein Asylverfahren. Der BF sei im Zuge der Niederschrift bei der Polizei in Kenntnis gesetzt worden, dass im Falle der Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Er sei mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen und habe auf einen Asylantrag verzichtet. Weiters sei dem BF Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben worden, er habe die Frist verstreichen lassen und habe die Behörde auch nicht um persönliche Vorsprache ersucht. Mangels Angaben zu den Erlebnissen in Rumänien, habe sich die Behörde mit diesen auch nicht auseinandersetzen können. Allgemeine Feststellungen und aktuelle Zahlen zu Corona-19 wurden der Stellungnahme beigefügt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2021, Zahl: W175 2241199-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Ausgeführt wurde, dass eine Überprüfung des laut Bescheid geführten Konsultationsverfahrens mit Rumänien mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen nicht möglich sei. Genauere Angaben zum Konsultationsverfahren wären auch dem Bescheid nicht zu entnehmen. Weiter sei die Behörde im gegenständlichen Fall
Art. 5i
Vm Art. 4 Dublin III-VO auch bei fehlender Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verpflichtet gewesen, ein persönliches Gespräch mit dem BF zu führen. Weiter sei die Behörde im gegenständlichen Fall
Artikel 5
, in Verbindung mit Artikel 4, Dublin III-VO auch bei fehlender Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verpflichtet gewesen, ein persönliches Gespräch mit dem BF zu führen. Aus dem vorgelegten Akt sei nicht ersichtlich, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Informationsunterlagen erhalten hätte, oder dass ihm Gelegenheit gewährt worden wäre, sachdienliche Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung wären, bevor eine Entscheidung über die Überstellung ergangen sei. Dem BF sei nie nachweislich mitgeteilt worden, welche konkreten fremdenrechtlichen Maßnahmen seitens der Behörde eingeleitet worden wären, dass eine Speicherung einer Antragstellung durch Rumänien in Eurodac bestehe oder dass beabsichtig sei, ihn nach Rumänien zu überstellen. Eine schriftliche Stellungnahme sei dem BF daher nicht möglich gewesen Aus den dem BVwG vorliegenden Unterlagen seien weder der Ansatz eines geführten Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, noch eine Kontaktaufnahme mit Rumänien oder ein dem BF gewährtes Parteiengehör zu entnehmen. Bemängelt wurden weiters die im Akt nur unvollständig enthaltenen Länderfeststellungen zu Rumänien. I.4. Mit Schreiben vom 14.04.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm eine fünftägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den beigefügten Fragen zu seiner Person, seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seiner Einreise nach und seinem Aufenthalt in Rumänien eingeräumt. Dabei wurde dem BF zu Kenntnis gebracht, dass beabsichtig sei, gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG zu erlassen und ihn nach Rumänien zu überstellen. Der BF wurde über das erfolgte Konsultationsverfahren in Kenntnis gesetzt und es wurden ihm die vollständigen Länderfeststellungen der Staatendokumentation, Stand 14.06.2019, nachweislich übermittelt. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 14.04.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm eine fünftägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den beigefügten Fragen zu seiner Person, seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seiner Einreise nach und seinem Aufenthalt in Rumänien eingeräumt. Dabei wurde dem BF zu Kenntnis gebracht, dass beabsichtig sei, gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erlassen und ihn nach Rumänien zu überstellen. Der BF wurde über das erfolgte Konsultationsverfahren in Kenntnis gesetzt und es wurden ihm die vollständigen Länderfeststellungen der Staatendokumentation, Stand 14.06.2019, nachweislich übermittelt. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab. Dem im gegenständlichen Verfahren dem BVwG übermittelten Akt wurden die Unterlagen bezüglich des seinerzeitigen Konsultationsverfahren beigefügt, aus welchen sich ergibt: Das BFA richtete an Rumänien am 12.03.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. Das BFA richtete an Rumänien am 12.03.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. Mit Schreiben vom 24.03.2021 stimmten die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilten sie mit, dass der BF in Rumänien unter Verwendung eines anderen Datensatzes am 23.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, der BF habe sich seit 04.03.2021 dem Verfahren entzogen.Mit Schreiben vom 24.03.2021 stimmten die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Zugleich teilten sie mit, dass der BF in Rumänien unter Verwendung eines anderen Datensatzes am 23.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, der BF habe sich seit 04.03.2021 dem Verfahren entzogen. I.5. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.04.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie
§ 61Abs.
2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei.römisch eins.5. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.04.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie
Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei. Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Rumänien zu entnehmen (Länderfeststellungen der Staatendokumentation, Stand 14.06.2019; fallrelevant gekürzt durch BVwG): „Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. • Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. • Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. • Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern
Art. 18
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt beziehungsweise abgeschlossen. Rückkehrer
Art. 18
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Art. 18(1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Bei Rückkehrern
Artikel 18,
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt beziehungsweise abgeschlossen. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,
derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail Non-Refoulement Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Versorgung Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timişoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bukarest und Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timişoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bukarest und Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vergleiche AIDA 27.3.2019). Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- €) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer beziehungsweise 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019 - IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017 - JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Rădăuţi wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timişoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Zugriff 27.5.2019“ Zur aktuell herrschenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde ausgeführt: Corona in Zahlen.de, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/rumänien/, Zugriff 20.04.2021 Aus den aktuellen Medienberichten zur COVID-19 Pandemie geht hervor, dass die Neuinfektionen in Rumänien aktuell rückläufig sind und die aktuelle Inzidenz merklich niedriger als in Österreich ist. Die Impfquote ist geringfügig höher als in Österreich. Eine Epidemie im Mitgliedsstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie imAus den aktuellen Medienberichten zur COVID-19 Pandemie geht hervor, dass die Neuinfektionen in Rumänien aktuell rückläufig sind und die aktuelle Inzidenz merklich niedriger als in Österreich ist. Die Impfquote ist geringfügig höher als in Österreich. Eine Epidemie im Mitgliedsstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Mitgliedsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl im Herkunftsstaat, im zuständigen Mitgliedsstaat Rumänien, als auch in Österreich, erhöht. Dazu kommt noch, dass das individuelles Risiko an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig ist. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 im Mitgliedsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht Ihnen im Mitgliedsstaat Rumänien aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. Darüber hinaus ist aus der aktuellen Berichterstattung in diversen Medien sind die aktuellen Fallzahlen (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) in Rumänien (117,4) derzeit merklich niedriger als in Österreich (184,2).“Mitgliedsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl im Herkunftsstaat, im zuständigen Mitgliedsstaat Rumänien, als auch in Österreich, erhöht. Dazu kommt noch, dass das individuelles Risiko an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig ist. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 im Mitgliedsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht Ihnen im Mitgliedsstaat Rumänien aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. Darüber hinaus ist aus der aktuellen Berichterstattung in diversen Medien sind die aktuellen Fallzahlen (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) in Rumänien (117,4) derzeit merklich niedriger als in Österreich (184,2).“ Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF lediglich für das gegenständliche Verfahren ausreichend feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien vom BF weder behauptet noch belegt worden, ebenso wenig ein bestehendes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet. Aus den Länderfeststellungen zu Rumänien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Personen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Rumänien auch unter Berücksichtigung der herrschenden Pandemie gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
§ 61Abs.
3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.
- Mit Schreiben vom 04.05.2021 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.05.2021 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Moniert wurde, dass es dem BF mangels Rechts- und Sprachkundigkeit nicht möglich gewesen sei, eine Stellungnahme zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.04.2021 zu erstatten. Das BFA habe es erneut unterlassen, den BF persönlich einzuvernehmen und sich nicht mit seinen persönlichen Erlebnissen in Rumänien auseinandergesetzt. Das Parteiengehör sei verletzt worden. Nähere Ausführungen zu den Erlebnissen des BF oder zu seinen persönlichen Verhältnissen enthält die Beschwerde nicht. Zitiert wurden lediglich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Daten des Verfahrensganges. Die Länderberichte aus dem Jahr 2019 seien veraltet, ausführliche Berichte zur Covid-Situation und zu deren Einfluss auf das Gesundheitswesen würden fehlen. Zitiert wurde ein Beitrag des MDR vom März 2020 wonach das ohnehin schwach ausgeprägte rumänische Gesundheitssystem aufgrund Corona schwer beeinträchtigt sei. I.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem BVwG unter Anschluss einer Stellungnahme des BFA am 10.05.2020 erneut vorgelegt. römisch eins.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem BVwG unter Anschluss einer Stellungnahme des BFA am 10.05.2020 erneut vorgelegt. Ausgeführt wurde in der Stellungnahme, dass die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) bereits am 02.04.2021 eine vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2021 eingebracht habe. Auch in dieser sei - so wie in der gegenständlichen Beschwerde - weder auf die persönlichen Verhältnisse des „sprach- und rechtsunkundigen“ BF noch auf seinen Aufenthalt in Rumänien eingegangen worden. Allerdings sei die BBU verpflichtet gewesen, nach Zustellung des Erstbescheides eine allumfassende Rechtsberatung durchzuführen, die sich nicht in der Verfassung einer Beschwerdeschrift erschöpfen könne, sondern die Erörterung der Rechtslage mit dem BF notwendig mache sowie die Darlegung der rechtlichen Möglichkeiten und Rechtsfolgen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die BBU diesen ihr übertragenen Auftrag entsprechend durchgeführt habe, sodass spätestens nach dieser Rechtsberatung der BF von den maßgeblichen Bestimmungen der Rechtslage vollinhaltlich in Kenntnis gewesen sein müsse. In den Anhaltezentren fänden regelmäßige Beratungen durch die BBU statt, die der BF bei entsprechendem Interesse wahrnehmen hätte können, um sich über weitere Schritte zu informieren. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei Art. 4 Dublin III-VO nicht anzuwenden. Selbst bei einer erweiterten Auslegung sei ein persönliches Gespräch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt worden und die erforderliche Beratung jedenfalls spätestens im Rahmen der Rechtsberatung nach erstmaliger Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung erfolgt. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei Artikel 4, Dublin III-VO nicht anzuwenden. Selbst bei einer erweiterten Auslegung sei ein persönliches Gespräch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt worden und die erforderliche Beratung jedenfalls spätestens im Rahmen der Rechtsberatung nach erstmaliger Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der BF ist volljährig, spricht Paschtu und ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er hat zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Der BF hat keine gesundheitlichen Probleme, körperlichen oder geistigen Einschränkungen eine Immunschwäche. Der BF1 reiste über Rumänien illegal in das Schengengebiet ein und wurde von den rumänischen Behörden infolge Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 23.02.2021 erkennungsdienstlich behandelt. Danach entzog sich der BF am 04.03.2021 dem - nach wie vor offenen - Verfahren und reiste ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen unter Umgehung der Einreisebestimmungen weiter nach Österreich, wo er am 11.03.2021 sicherheitsbehördlich angehalten und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Am 12.03.2021 richtete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen
Art. 18Abs. 1 lit b (i
Vm Art. 13. Abs. 1) Dublin III-VO an Rumänien, dass einer Wiederaufnahme
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO mit Schreiben vom 24.03.2021 ausdrücklich zustimmte. Am 12.03.2021 richtete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO an Rumänien, dass einer Wiederaufnahme
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 24.03.2021 ausdrücklich zustimmte. Das BVw
G schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die dem Verfahren zugrunde gelegte Identität und die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Einvernahme der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11.03.2021, seitens des BF wurden diese nicht bestritten. Die erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Rumänien ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer, erstellt am 11.03.
- Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Rumänien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens vom 24.03.
- Daraus ergibt sich auch, dass das Verfahren auf internationalen Schutz des BF in Rumänien nach wie vor offen ist. Es besteht kein Grund, an den Angaben der rumänischen Behörden zu zweifeln, die Bestreitung der Antragstellung durch den BF im Rahmen der Erstbefragung ist unglaubhaft. Die mangelnde Mitwirkung am Verfahren in Österreich korreliert mit seinem Vorgehen in Rumänien, der BF gab ausdrücklich an, nicht in Österreich bleiben zu wollen, auch dem Verfahren in Rumänien hat er sich entzogen. Die Angabe, er habe in Rumänien keinen Antrag gestellt, war somit als reine Schutzbehauptung einzustufen. Die Behauptung wird auch in den Beschwerdeschriften nicht mehr substantiiert aufgegriffen. Aus beiden im Gegenstand erstatteten Beschwerdeschriften ergibt sich insgesamt kein Grund dafür, an den aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des BFA getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Insgesamt ist dem BFA auch zu folgen, wenn es in der Stellungnahme vom 05.05.2021 ausführt, dass die BBU im Rahmen der am 02.04.2021 eingebrachten vollumfänglichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2021 verpflichtet gewesen sei, nach Zustellung des Erstbescheides eine umfassende Rechtsberatung durchzuführen, die sich nicht in der Verfassung einer Beschwerdeschrift erschöpfen könne. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass anhand des Bescheides, in welchem die Überstellung nach Rumänien und die dieser zugrundeliegenden Annahmen des BFA zumindest im Ansatz erörtert wurden, mit dem BF die bestehende Rechtslage unter Beiziehung eines Dolmetschers und die ihm offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten, seine Mitwirkungsverpflichtungen und die Rechtsfolgen in Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung der BBU besprechen wurden, um letztlich auch eine substantiierte Beschwerde im Sinne des BF verfassen zu können.
§ 52
BFA-VG war der BF auch bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu beraten, sodass er über besagte Möglichkeit auch nach Erhalt der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.04.2021 informiert gewesen sein muss und daher in der Lage gewesen wäre, sich die Unterlagen übersetzten zu lassen und auch den Beratungsdienst der BBU in Anspruch zu nehmen. Dies insbesondere, da eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ und deren Nichtbeantwortung bereits zentrales Element der Behebung des Erstbescheides durch das BVwG war und somit auch der Beratung durch die BBU gewesen sein muss. Dem BF müssen also die Folgen einer Nichtbeachtung eines derartigen Schreibens bekannt gewesen sein. Dass er entsprechende Schritte unterlassen hat, geht zu seinen Lasten, er kann sich daher weder auf Rechts- noch auf Sprachunkundigkeit berufen.
Paragraph 52, BFA-VG war der BF auch bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu beraten, sodass er über besagte Möglichkeit auch nach Erhalt der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.04.2021 informiert gewesen sein muss und daher in der Lage gewesen wäre, sich die Unterlagen übersetzten zu lassen und auch den Beratungsdienst der BBU in Anspruch zu nehmen. Dies insbesondere, da eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ und deren Nichtbeantwortung bereits zentrales Element der Behebung des Erstbescheides durch das BVwG war und somit auch der Beratung durch die BBU gewesen sein muss. Dem BF müssen also die Folgen einer Nichtbeachtung eines derartigen Schreibens bekannt gewesen sein. Dass er entsprechende Schritte unterlassen hat, geht zu seinen Lasten, er kann sich daher weder auf Rechts- noch auf Sprachunkundigkeit berufen. Das Parteiengehör wurde durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung die nach erfolgtem Beratungsgespräch auch wahrgenommen wurde, nachgeholt. In Anbetracht, dass die Zuständigkeit Rumäniens nicht nur aus den mittlerweile vorliegenden Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit Rumänien hervorgeht, sondern auch in der Erstbeschwerde nicht bestritten wurde und in dieser (wie auch in der gegenständlichen Beschwerde) auch keine Ausführungen gemacht wurden, die den Feststellungen zum den persönlichen Umständen des BF widersprechen, sowie keine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Rumänien gemacht werden, erscheint ein persönliches Gespräch mit dem BF nicht mehr erforderlich. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.04.2021 enthielt alle erforderlichen Informationen, der BF gab dazu - trotz vorhergehender Beratung und ihm mittlerweile bekannten vorhandenen Möglichkeiten einer neuerlichen Beratung und Beiziehung eines Dolmetschers keine Stellungnahme ab, sodass das BF nun somit aufgrund der Aktenlage entscheiden konnte. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: „§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FrPolG 2005) idgF lauten: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: „Art. 3 „"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 5 Persönliches Gespräch
(1)Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller
Artikel 4bereitgestellten Informationen ermöglichen.
(2)Auf das persönliche Gespräch darf verzichtet werden, wenn
- a)der Antragsteller flüchtig ist oder
- b)der Antragsteller, nachdem er die in Artikel 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26 Absatz 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht.
(3)Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat
Artikel 26Absatz 1 entschieden wird.
(4)Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann.
(5)Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person
dem innerstaatlichen Recht durchgeführt.
(6)Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Art. 7 Artikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ Artikel 24 Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat
Artikel 20
Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.“ II.3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I):römisch zwei.3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins): Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asylgesetz“ nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 Asyl
G beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint (vgl. Seite 20 des angefochtenen Bescheides). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, Asylgesetz“ nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint vergleiche Seite 20 des angefochtenen Bescheides). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G wurde vom BF nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG wurde vom BF nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. II.3.3. Zur Anordnung zur Außerlandesbringung:römisch zwei.3.3. Zur Anordnung zur Außerlandesbringung:
§ 61Fre
PolG hat das BFA hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Paragraph 61, FrePolG hat das BFA hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Die "Dublin-Verordnung" wird im FrPolG 2005 nicht eigens definiert. Es kann aber schon von der Stoßrichtung des § 61 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 her kein Zweifel bestehen, dass damit - nach Maßgabe der jeweiligen Anwendbarkeit im Anlassfall - sowohl die Dublin II-VO als auch die Dublin III-VO erfasst sein sollen. Im Übrigen scheint § 61 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO) (VwGH, 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).Die "Dublin-Verordnung" wird im FrPolG 2005 nicht eigens definiert. Es kann aber schon von der Stoßrichtung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 her kein Zweifel bestehen, dass damit - nach Maßgabe der jeweiligen Anwendbarkeit im Anlassfall - sowohl die Dublin II-VO als auch die Dublin III-VO erfasst sein sollen. Im Übrigen scheint Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist vergleiche Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO) (VwGH, 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Fr
PolG 2005 kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (
§ 2Abs. 4 Z 10 Fr
PolG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt VwGH, 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010-4).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FrPolG 2005 kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FrPolG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach , Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt VwGH, 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; 04.03.2020, Ro 2019/21/0008 bis 0010-4). Sowohl aus § 61 FrePolG als auch aus Art. 24 der Dublin III-VO ergibt sich im Falle des BF die Anwendung der Dublin III-VO, die letztlich auch die rechtliche Grundlage für eine Überstellung des BF nach Rumänien darstellt. Eine generelle Nichtanwendung des Art. 5 Dublin III-VO (mit Verweis auf Art. 4 Dublin III-VO) im Falle einer mangelnden Antragstellung im Bundesgebiet ergibt sich nicht aus der Dublin III-VO und erscheint auch im Sinne der Zielrichtung der Dublin III-VO (Ermittlung eines zuständigen Mitgliedsstaates, in diesem Fall Rumänien) als nicht plausibel. Auf die im Vorverfahren erörterten besonderen Umstände dieses Falles ist im gegenständlichen Verfahren nicht mehr einzugehen. Art. 5 iVm Art. 4 Dublin III-VO wurde wie bereits ausgeführt im gegenständlichen Verfahren Rechnung getragen.Sowohl aus Paragraph 61, FrePolG als auch aus Artikel 24, der Dublin III-VO ergibt sich im Falle des BF die Anwendung der Dublin III-VO, die letztlich auch die rechtliche Grundlage für eine Überstellung des BF nach Rumänien darstellt. Eine generelle Nichtanwendung des Artikel 5, Dublin III-VO (mit Verweis auf Artikel 4, Dublin III-VO) im Falle einer mangelnden Antragstellung im Bundesgebiet ergibt sich nicht aus der Dublin III-VO und erscheint auch im Sinne der Zielrichtung der Dublin III-VO (Ermittlung eines zuständigen Mitgliedsstaates, in diesem Fall Rumänien) als nicht plausibel. Auf die im Vorverfahren erörterten besonderen Umstände dieses Falles ist im gegenständlichen Verfahren nicht mehr einzugehen. Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 4, Dublin III-VO wurde wie bereits ausgeführt im gegenständlichen Verfahren Rechnung getragen. Das BVwG pflichtet der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Rumänien der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Der volljährige BF ist unbestritten und nach eigenen Angaben illegal über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013, bei der seinerzeitigen Antragstellung in Rumänien verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht. Der BF stellte nachweislich einen Antrag in Rumänien, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach der Antragstellung begab er sich nach Österreich ohne das Gebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Der volljährige BF ist unbestritten und nach eigenen Angaben illegal über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013,, bei der seinerzeitigen Antragstellung in Rumänien verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht. Der BF stellte nachweislich einen Antrag in Rumänien, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach der Antragstellung begab er sich nach Österreich ohne das Gebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Rumänien ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den BF wieder aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden erfolgte mängelfrei und Rumänien stimmte einer Wiederaufnahme ausdrücklich zu. II.3.
- Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:römisch zwei.3.
- Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Dies ist auch im gegenständlichen Fall als Grundlage heranzuziehen, um zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Dies ist auch im gegenständlichen Fall als Grundlage heranzuziehen, um zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. II.3.
- Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK: römisch zwei.3.
- Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach den Angaben des BF hat er zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Es liegen insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten Interessen des BF (die laut seinen Angaben in der Erstbefragung ohnehin nicht bestehen) an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich würde die Überstellung des BF nach Rumänien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Folglich würde die Überstellung des BF nach Rumänien weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. II.3.
- Kritik am rumänischem Asylwesen/der Situation in Rumänien:römisch zwei.3.
- Kritik am rumänischem Asylwesen/der Situation in Rumänien: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend noch ausreichend und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des rumänischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der BF vermag keine systemischen Mängel des rumänischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in seine Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Rumäniens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, Entscheidungen in rumänischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Eine (Folge)Antragstellung ist in Rumänien rechtlich möglich, der offene Antrag des BF als Dublinrückkehrer wird als Erstantrag gewertet. Der BF vermag keine systemischen Mängel des rumänischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Rumäniens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, Entscheidungen in rumänischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Eine (Folge)Antragstellung ist in Rumänien rechtlich möglich, der offene Antrag des BF als Dublinrückkehrer wird als Erstantrag gewertet. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu , Paragraph 30, AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Der BF machte weder in der Erstbefragung noch in den Beschwerdeschriften gesundheitliche Probleme, körperliche Einschränkungen oder eine bestehende Immunschwäche geltend. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Antragsteller auf internationalen Schutz in Rumänien gewährleistet ist, sobald diese registriert werden. Auch abgelehnte Asylwerber haben die Möglichkeit einer medizinischen Notfallsbehandlung. Ein Sonderstatus Rumäniens im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 ist aus aktueller Berichterstattung nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret vorgebracht. In der Beschwerde verwies der BF auf einen Artikel des MDR, der sich mit der Belastung des Gesundheitssystems durch Covid-19 befasst. Zu diesem ist festzuhalten, dass er bereits am 28.03.2020 verfasst wurde. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Staaten weltweit bereits seit einem Jahr mit der Bekämpfung der Pandemie auseinandergesetzt, Maßnahmen und Vorgehensweisen haben sich entwickelt und institutionalisiert, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Artikels noch nicht einmal angedacht waren. Schutzbekleidung wird zwischenzeitlich weltweit produziert und ist auch in Rumänien flächendeckend erhältlich. Der Artikel ist somit nicht aussagekräftig. Aus dem AIDA Country Report 2019 ergeben sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall keine systemischen Mängel, die geeignet wären, eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften oder des Art. 3 EMRK anzunehmen. Eine maßgebliche aktuelle Verschlechterung aufgrund der Pandemie wurde nicht konkret vorgebracht. Aus dem AIDA Country Report 2019 ergeben sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall keine systemischen Mängel, die geeignet wären, eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften oder des Artikel 3, EMRK anzunehmen. Eine maßgebliche aktuelle Verschlechterung aufgrund der Pandemie wurde nicht konkret vorgebracht. In Rumänien (19.273.691 Einwohner) wurden bisher 1.068.817 Fälle von mit COVID-19 Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher diesbezügliche 29.233 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 13.05.2021). Man geht aktuell von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozial-ministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Zahlen,-Daten,-Fakten.html, abgerufen am 13.05.2021). Im Vergleich zu den aktuellen Zahlen in Österreich (9.006,398 Einwohner) mit 633.960 Fällen und 10.428 Todesfällen ergibt sich für Rumänien keine besonders gesteigerte Gefährdungslage. Die Rate der vollständig geimpften Personen beträgt in Rumänien 12,91% und übersteigt knapp die von Österreich mit 11,29%. Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Behörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Abschließend ist festzuhalten, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen grundsätzlich nach wie vor ausreichend aktuell sind, da sich trotz älterer Quellen zwischenzeitlich keine maßgeblichen Änderungen im rumänischen Asylsystem und der dortigen Lage ergeben haben, sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr beziehungsweise auch wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben beziehungsweise zeitlich befristet keine Dublin-Rückkehrer übernommen haben oder übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation nach wie vor im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die jeweiligen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die im Wesentlichen mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die allenfalls hinsichtlich einzelner Mitgliedstaaten bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es besteht aktuell kein Grund zur Annahme, dass Reisebewegungen nicht in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) möglich sein werden. Die allenfalls hinsichtlich einzelner Mitgliedstaaten bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es besteht aktuell kein Grund zur Annahme, dass Reisebewegungen nicht in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) möglich sein werden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen gesunden Mann handelt, der keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört. Abweichendes wurde nicht vorgebracht. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante – Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim BF keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstehen würden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorläge, besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt. Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen. Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. II.3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.römisch zwei.3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. II.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.römisch zwei.3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs. 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren – im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs – in der Spezialbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist. Die „Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ im Sinne der (aus § 66 Abs. 2 AVG übernommenen) Gesetzesdiktion muss im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens – zumal der Behörde hier lediglich eine Partei gegenübersteht und die Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung seitens der Behörde sohin von Vorneherein nicht in Betracht kommt – grundsätzlich im Sinne der Unerlässlichkeit der Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des BF verstanden werden – welche auch aus der notwendigen Konfrontation desselben mit von der Behörde allenfalls zunächst ergänzend zu tätigenden Ermittlungsschritten in Bezug auf dessen individuelle (gesundheitliche oder familiäre) Situation oder die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat resultieren kann (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.5.1985, 84/080085; VwGH 19.2.1991, 90/08/0142; 17.10.2006, 2005/20/0459; im Sinne dieser zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Judikaturlinie genügte für eine kassatorische Entscheidung, dass zur Komplettierung des maßgeblichen Sachverhaltes die „Einvernahme“ der Partei erforderlich erscheine; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 14 ff). Insofern ist, übertragen auf die nunmehr geltende Rechtslage, davon auszugehen, dass notwendige Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere in Zusammenschau mit der Notwendigkeit, diese in Relation zu den individuellen persönlichen Umständen des BF zu setzen und mit ihm zu erörtern, jedenfalls die Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Gesetzeswortlautes implizieren; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Führung des Zulassungsverfahrens, sohin auch des Konsultationsverfahrens im Anwendungsbereich der Dublin III-VO, jedenfalls Aufgabe der Behörde ist und nicht vor die Beschwerdeinstanz verlagert werden kann. Zu Bedenken gilt weiters, dass der Behörde – im Falle eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses – die sofortige Zulassung des Verfahrens und Weiterführung desselben, insbesondere auch die Abhaltung einer inhaltlichen Einvernahme offen stünde und sohin eine kassatorische Entscheidung in einer solchen Konstellation (weitergehend als bei Behebungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG) auch als im Sinne der Verf