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{'item': 'W196 1430969-4'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 66§ 24§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 50Artikel 2§ 9§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW196 1430969-4 Spruch, W196 1430969-4/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger, stellte am 06.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war. Zu diesem Antrag wurde er im erstinstanzlichen Verfahren am Tag der Antragstellung erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Bundesasylamt insbesondere an, aus Somalia zu stammen und das Land aufgrund von Problemen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verlassen haben zu müssen. Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Unter Verweis auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, am XXXX im Dorf Berhano in der Stadt Kismayo geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er habe einen Bruder und fünf Schwestern. Er habe elf Jahre die Schule besucht und das Gymnasium absolviert. Nach der Schule habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe seien keine Kinder hervorgegangen und seine Lebensgefährtin lebe nach wie vor bei seinen Eltern in Somalia. Er gehöre der Volksgruppe Ashraf an, er sei somalischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Unter Verweis auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, am römisch 40 im Dorf Berhano in der Stadt Kismayo geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er habe einen Bruder und fünf Schwestern. Er habe elf Jahre die Schule besucht und das Gymnasium absolviert. Nach der Schule habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe seien keine Kinder hervorgegangen und seine Lebensgefährtin lebe nach wie vor bei seinen Eltern in Somalia. Er gehöre der Volksgruppe Ashraf an, er sei somalischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.2.2013, Zl. A5 430. 969-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.2.2013, Zl. A5 430. 969-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Aktenvermerk vom 21.02.2013 wurde das Asylverfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G vom Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylbewerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Aktenvermerk vom 21.02.2013 wurde das Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG vom Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylbewerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Am 05.04.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Dublin-II-Abkommens von Finnland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 13.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, bislang die Unwahrheit gesagt zu haben, tatsächlich stamme er aus Äthiopien und gehöre der Volksgruppe der Ogaden an. Seine Heimat Äthiopien habe er verlassen müssen, da die Regierung geglaubt hätte, dass er Mitglied der „ONLF“ sei. Als Beweismittel lege er seine Schulzeugnisse und seinen Studentenausweis vor. Er habe vor den österreichischen Behörden absichtlich gelogen, damit er nach Finnland fahren könne. Gegenüber den finnischen Behörden habe er angegeben, dass er vom Stamm der Ogaden stamme. In Finnland sei er nicht gefragt worden, ob er aus Somalia oder aus Äthiopien stamme. Er sei äthiopischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der Ogaden. Er sei in der Provinz Qarahey, in der Stadt Qabridahar geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er heiße XXXX , sei am XXXX in Äthiopien geboren. Er habe nur eine Schwester und einen Bruder. Seine Schwester heiße Hinda, sein Bruder Mohammed. Er habe acht Jahre die Schule in Qorahey besucht. Seine Eltern würden nicht arbeiten. Seine Schwester lebe in Australien, und sie schicke ihren Eltern monatlich Geld nach Äthiopien. Seine Eltern wären Nomaden, sein Bruder sei 16 Jahre alt und halte sich immer noch bei seinen Eltern in Qabridahar auf. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer sofort das Land verlassen. Seine Familie sei eine durchschnittliche und es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Sein Bruder besuche heute immer noch die Schule. Seine Eltern würden zurzeit in einem Mietshaus leben, und er selbst habe sich bis Ende 2012 in Äthiopien aufgehalten. Er habe in der Heimat nicht gearbeitet. Er habe sich immer zu Hause aufgehalten, und er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Er habe keine Arbeit. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Zudem habe er Probleme mit den äthiopischen Behörden. Man glaube, dass er zur Gruppierung „ONLF“ gehöre. Er sei Moslem, habe keine Kinder und sei nicht verheiratet. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte würden in Äthiopien leben. Seine Schwester lebe in Australien. Er habe Kontakt zu seiner Familie und nannte auf Nachfrage der Organwalterin die Telefonnummer, unter welcher seine Familie erreichbar wäre. Seine Mutter und sein Bruder würden in der Stadt Qabridahar, sein Vater als Nomade im Dorf „Laan Dheet“ leben, zumal er nicht in die Stadt ziehen wolle. Seiner Familie gehe es gut und sie habe keine Probleme. Die Familie lebe nach wie vor von den Einkünften des Vaters. Zudem schicke seine Schwester regelmäßig Geld aus Australien. Alle seine Freunde und Bekannten würden sich noch in der Heimat befinden. Im November 2011 habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und er habe dies auch noch im November 2011 getan. Von Äthiopien aus sei er nach Kenia gefahren. Im Mai 2012 sei er von Nairobi über unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren. Am 7.5.2013 sei er in Österreich angekommen und habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Für die Schleppung habe er 5000 US Dollar bezahlt, welche von seinen Eltern finanziert worden seien. In Kenia habe er einen gefälschten Reisepass erhalten. Er habe nur in Österreich und in Finnland einen Asylantrag gestellt. Eine Tante väterlicherseits lebe seit Jahren in Finnland. Das sei auch der Grund, warum er nach Finnland wolle. Er habe niemals nach Österreich gewollt. Am 05.04.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Dublin-II-Abkommens von Finnland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 13.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, bislang die Unwahrheit gesagt zu haben, tatsächlich stamme er aus Äthiopien und gehöre der Volksgruppe der Ogaden an. Seine Heimat Äthiopien habe er verlassen müssen, da die Regierung geglaubt hätte, dass er Mitglied der „ONLF“ sei. Als Beweismittel lege er seine Schulzeugnisse und seinen Studentenausweis vor. Er habe vor den österreichischen Behörden absichtlich gelogen, damit er nach Finnland fahren könne. Gegenüber den finnischen Behörden habe er angegeben, dass er vom Stamm der Ogaden stamme. In Finnland sei er nicht gefragt worden, ob er aus Somalia oder aus Äthiopien stamme. Er sei äthiopischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der Ogaden. Er sei in der Provinz Qarahey, in der Stadt Qabridahar geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Äthiopien geboren. Er habe nur eine Schwester und einen Bruder. Seine Schwester heiße Hinda, sein Bruder Mohammed. Er habe acht Jahre die Schule in Qorahey besucht. Seine Eltern würden nicht arbeiten. Seine Schwester lebe in Australien, und sie schicke ihren Eltern monatlich Geld nach Äthiopien. Seine Eltern wären Nomaden, sein Bruder sei 16 Jahre alt und halte sich immer noch bei seinen Eltern in Qabridahar auf. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer sofort das Land verlassen. Seine Familie sei eine durchschnittliche und es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Sein Bruder besuche heute immer noch die Schule. Seine Eltern würden zurzeit in einem Mietshaus leben, und er selbst habe sich bis Ende 2012 in Äthiopien aufgehalten. Er habe in der Heimat nicht gearbeitet. Er habe sich immer zu Hause aufgehalten, und er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Er habe keine Arbeit. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Zudem habe er Probleme mit den äthiopischen Behörden. Man glaube, dass er zur Gruppierung „ONLF“ gehöre. Er sei Moslem, habe keine Kinder und sei nicht verheiratet. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte würden in Äthiopien leben. Seine Schwester lebe in Australien. Er habe Kontakt zu seiner Familie und nannte auf Nachfrage der Organwalterin die Telefonnummer, unter welcher seine Familie erreichbar wäre. Seine Mutter und sein Bruder würden in der Stadt Qabridahar, sein Vater als Nomade im Dorf „Laan Dheet“ leben, zumal er nicht in die Stadt ziehen wolle. Seiner Familie gehe es gut und sie habe keine Probleme. Die Familie lebe nach wie vor von den Einkünften des Vaters. Zudem schicke seine Schwester regelmäßig Geld aus Australien. Alle seine Freunde und Bekannten würden sich noch in der Heimat befinden. Im November 2011 habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und er habe dies auch noch im November 2011 getan. Von Äthiopien aus sei er nach Kenia gefahren. Im Mai 2012 sei er von Nairobi über unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren. Am 7.5.2013 sei er in Österreich angekommen und habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Für die Schleppung habe er 5000 US Dollar bezahlt, welche von seinen Eltern finanziert worden seien. In Kenia habe er einen gefälschten Reisepass erhalten. Er habe nur in Österreich und in Finnland einen Asylantrag gestellt. Eine Tante väterlicherseits lebe seit Jahren in Finnland. Das sei auch der Grund, warum er nach Finnland wolle. Er habe niemals nach Österreich gewollt. Auf die Frage der Organwalterin, wie der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag begründe und der damit einhergehenden Aufforderung, einen konkreten Grund für die Flucht zu nennen, führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende wörtlich aus: „Ich musste meine Heimat Äthiopien verlassen, weil die Regierung glaubte, dass ich Mitglied von „ONLF“ bin. Alle Jugendlichen in meinem Alter, darunter auch ich, haben diese Gruppierung unterstützt. Wir wollten die Unabhängigkeit Äthiopiens. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat Äthiopien verlassen. Ich konnte meine Schule abschließen. Aber ich wurde von der Regierung unterdrückt. Aus diesem Grund habe ich aufgehört die Schule abzubrechen. Aus Angst, Probleme mit der äthiopischen Regierung zu bekommen und ins Gefängnis zu kommen, habe ich mich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Das sind meine einzigen Asylgründe. Andere Gründe gibt es nicht.“ Auf die Frage der Organwalterin, wofür die Abkürzung „ONLF“ stehe, antwortete der Beschwerdeführer laut Niederschrift zur Einvernahme: „Ogaden National Labortion Front“. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur genannten Gruppierung vor, dass er seit seiner Kindheit Kontakt mit ihr gehabt habe, er aber nicht viel darüber wisse. Die Gruppierung wolle von Äthiopien unabhängig sein. Sie kämpfe für eigenes Land. Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass die Aussage vollkommen falsch sei, zumal die Gruppierung „ONLF“ für die Unabhängigkeit von Ogaden kämpfe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er falsch verstanden worden sei. Die Ogaden würden diese Gruppierung unterstützen, weil sie von Äthiopien unabhängig sein möchten. Dieses Volk sei das einzige Volk von Somalia. Dieses Volk wolle ein eigenes Land oder zu Somalia gehören. Was diese Gruppe repräsentiere, wisse er nicht, sie würden einfach kämpfen. Der Führer von „ONLF“ heiße Mohamad Omar Osman. Seit wann er Führer sei, wisse er nicht. Die Flagge der Gruppierung bestehe aus drei Farben: grün, blau, rot. In der Mitte stehe ein Stern. Er sei kein Mitglied dieser Gruppierung und er habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Er habe auch niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft, zumal er ansonsten bereits verhaftet oder getötet worden wäre. Er habe diesen Leuten nur etwas zu essen und zu trinken gegeben. Mehr habe er diesbezüglich nicht getan. Er könne keine genauen Zeiten angeben, wann er die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt habe. Er habe diese Leute mehrmals versorgt. Immer gegen 20:00 Uhr habe er die Lebensmittel zu diesen Leuten gebracht, es habe keinen bestimmten Ort gegeben. Man habe ihm gesagt, wohin er das Essen mitnehmen solle. Diese Aussage berichtigte der Beschwerdeführer und führte sodann an, dass das Essen und das Wasser an bestimmten Orten eingesammelt worden wäre. Dann sollten junge Männer diese Sachen dort abholen und an einen bestimmten Ort bringen. Sie seien immer vor Ort informiert worden, wohin sie die Sachen bringen sollen. Es habe sich dabei um ein paar Plastiktaschen gehandelt, die er zu einem Markt und zu einer Person, welche dort Milchprodukte verkauft habe, gebracht habe. Dass er die „ONLF“ unterstütze, habe er von einigen Leuten von der „New Police“ erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, wen er unterstütze. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben vollkommen unglaubwürdig seien, zumal der Beschwerdeführer einerseits erzählt habe, dass er seit seiner Kindheit mit der genannten Gruppierung vertraut wäre, er erklärt habe, wofür diese Gruppierung stehe und in welcher Form er diese Gruppierung unterstützt habe, und er andererseits nunmehr anführe, dass er erst später von Leuten erfahren habe, dass er diese Gruppierung unterstütze und diese Aussagen völlig im Widerspruch zueinander stehen würden, replizierte der Beschwerdeführer, dass er diesen Vorhalt nicht erklären könne. Mit der äthiopischen Regierung habe er niemals Probleme gehabt. Er habe nur gehört, dass er vielleicht die Gruppierung „ONLF“ mit Lebensmitteln unterstützt habe. Er selber wisse nichts davon. Er könne nur sagen, dass er in seinem ganzen Leben niemals Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt habe, niemals verfolgt worden sei und er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgehalten habe. Vor seiner Ausreise habe er keinerlei Probleme gehabt. Er sei weder gesucht noch verfolgt worden und in seiner Heimat nicht vorbestraft. Er werde weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde seiner Heimat gesucht. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er in seiner Heimat niemals verfolgt worden und er sei in seiner Heimat aufgrund seiner Nationalität, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls nicht verfolgt worden. Es habe niemals irgendwelche Übergriffe gegen seine Person gegeben. An ihn sei niemals persönlich herangetreten worden, und er hätte keinerlei Probleme in der Heimat gehabt. Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen antwortete der Beschwerdeführer, dass er bis heute gedacht habe, dass er in seiner Heimat von der Regierung oder der Polizei gesucht werde. Aber so sei das nicht. Er habe keinerlei Probleme in seiner Heimat. Er werde von niemandem in seiner Heimat gesucht. Er habe nur Angst gehabt, weil er vermutet habe, die Gruppierung „ONLF“ mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Aber auch das wisse er nicht mit Sicherheit. Er habe nur einige Päckchen hin und her gebracht. Er wisse nicht, für wen diese Päckchen gewesen seien bzw. wem sie gehört haben. Alles was er heute vorgebracht habe, seien nur Vermutungen gewesen. Er sei in seiner Heimat niemals gesucht geworden und habe auch mit niemanden Probleme. Über die aktuelle politische Lage und die Sicherheitslage in Äthiopien wisse er nicht viel zu sagen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Äthiopien antwortete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und deswegen darauf verzichtete, eine Stellungnahme abzugeben. Das interessiere ihn absolut nicht. Er wolle sich dazu auch nicht schriftlich äußern. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 05.04.2013 zum zweiten Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Zuvor sei er einige Monate in Finnland gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt, und er lebe von der Grundversorgung. Zweimal in der Woche würde er einen Deutschkurs besuchen. Mitglied in einem Verein sei er nicht. In Österreich habe er nie gearbeitet, er habe keine nahen Bindungen zu Österreich, und Freunde oder Bekannte, die er bereits aus seinem Heimatsland her kennen würde, habe er auch nicht. In Österreich würden keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen leben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2014 Länderfeststellungen zur Situation in Äthiopien, sowie einen an den Beschwerdeführer gerichteten und seine Situation in Österreich betreffenden Fragenkatalog und forderte diesen auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme angab, übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen mit 02.10.2014 datierten Schriftsatz, im welchem der Beschwerdeführer zunächst darauf unter Verweis auf die angeschlossenen Bestätigungen vorbrachte, aktiver Fußballspieler in einer Tiroler Kampfmannschaft zu sein, im Jahr 2014 über mehrere Monate als Hilfsarbeiter am Gemeindebauhof gearbeitet und darüber hinaus einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert zu haben. Im Hinblick auf die übermittelten Länderfeststellungen führte er aus, dass die ONLF seit 2011 als terroristische Organisation qualifiziert sei und der Umgang mit Mitgliedern bzw. Unterstützern im Falle der Verhaftung ausgesprochen schlecht, entwürdigend und jegliche menschenrechtlichen Standards missachtend sei, sodass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien umgehend gefangengenommen und für den Rest seines Lebens eingesperrt werde. Insofern liege zumindest die Voraussetzung für subsidiären Schutz vor, ansonsten sei im Hinblick auf die mehrjährige Aufenthaltsdauer und die Integrationsschritte und die Tätigkeit im Fußballverein eine Ausweisung auf Dauer unzulässig. Zu dem vonseiten des Bundesverwaltungsgericht an ihn mit den Länderfeststellungen herangetragenen Fragenkatalog führte der Beschwerdeführer aus: nicht verheiratet zu sein; in keiner Lebensgemeinschaft zu leben; keine Kinder zu haben; keine nahen Verwandten in Österreich zu haben; Deutsch gut zu verstehen und mittelmäßig zu sprechen; am Gemeindebauhof gemeinnützig gearbeitet zu haben; Mitglied eines Fußballvereines und aktiver Spieler der Kampfmannschaft zu sein; über den Fußballverein viele unterschiedliche Freunde in Österreich zu haben; unbescholten zu sein; dass kein Aufenthaltsverbot bzw. Ausweisung gegen ihn bestehe; er seine Vereinsmitgliedschaft im Fußballverein als besondere Bindung zu Österreich sehe. In Bezug auf den großen Freundeskreis kündigte der Beschwerdeführer die Vorlage weiterer Nachweise an. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, Zl. I403 1430969-2,

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, Zl. I403 1430969-2,

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge Zustellung an den Beschwerdeführer am 21.10.2014 in Rechtskraft Mit Schreiben vom 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – unter Anschluss eines diesbezüglichen Fragenkatalogs – zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu Aspekten seines Privat- und Familienlebens im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert. Mit Eingabe vom 17.12.2014 langte eine bezughabende schriftliche Stellungnahme unter gleichzeitiger Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte des Beschwerdeführers ein. Unter einem wurde ein mit 25.11.2014 datiertes Schreiben übermittelt, in welchem seitens des „ONLF European Bureau“ bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der „Ogaden National Liberation Front (ONLF)“ sei. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 10.03.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt wird.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen. Unter einem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien

§ 46

FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde legte ihrer Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation in Äthiopien (Stand September 2014) zugrunde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege. Zum Entscheidungszeitpunkt sei überdies gegenüber der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechend den behördlichen Länderfeststellungen, keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatstaat des Beschwerdeführers hervorgekommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe, habe vor dem Hintergrund seines bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen.Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 10.03.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Unter einem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien

Paragraph 46, FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde legte ihrer Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation in Äthiopien (Stand September 2014) zugrunde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege. Zum Entscheidungszeitpunkt sei überdies gegenüber der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechend den behördlichen Länderfeststellungen, keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatstaat des Beschwerdeführers hervorgekommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe, habe vor dem Hintergrund seines bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2015, eingelangt am 26.03.2015, fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse festgestellt werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal sich aus den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten eine reelle Gefährdung von Mitgliedern der „ONLF“ ergebe. Desweiteren werde aus den zitierten Berichten auch die bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr über keine Lebensgrundlage zu verfügen, ersichtlich. Zusätzlich stelle die verfügte Rückkehrentscheidung auch eine Verletzung der Rechte nach Art 8 EMRK des Beschwerdeführers dar, zumal dieser, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, in Österreich aufenthaltsverfestigt sei: er habe Deutschkurse besucht, gemeinnützige Arbeit verrichtet, zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und sei Mitglied des örtlichen Fußballvereins. Zuletzt habe er eine Deutschprüfung B1 erfolgreich bestanden. Es werde daher beantragt, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien unzulässig sei. Überdies wolle dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G erteilt werden. Beiliegend wurde nochmals ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei „ONLF" (datiert mit 11.02.2015) übermittelt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2015, eingelangt am 26.03.2015, fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse festgestellt werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal sich aus den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten eine reelle Gefährdung von Mitgliedern der „ONLF“ ergebe. Desweiteren werde aus den zitierten Berichten auch die bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr über keine Lebensgrundlage zu verfügen, ersichtlich. Zusätzlich stelle die verfügte Rückkehrentscheidung auch eine Verletzung der Rechte nach Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers dar, zumal dieser, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, in Österreich aufenthaltsverfestigt sei: er habe Deutschkurse besucht, gemeinnützige Arbeit verrichtet, zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und sei Mitglied des örtlichen Fußballvereins. Zuletzt habe er eine Deutschprüfung B1 erfolgreich bestanden. Es werde daher beantragt, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien unzulässig sei. Überdies wolle dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt werden. Beiliegend wurde nochmals ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei „ONLF" (datiert mit 11.02.2015) übermittelt. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 31.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 23.04.2015 wurde das im Beschwerdeschriftsatz angesprochene Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe B1 übermittelt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2016, W111 1430969-3/11E, wurde die Beschwerde

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 sowie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2016, W111 1430969-3/11E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0121, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Am 06.10.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein geeigneter Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in weiterer Folge mit Schreiben vom 10.10.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich näherer Informationen über das Büro der ONLF in Freiburg sowie der Aussagekraft von Bestätigungen, wie vom Beschwerdeführer vorgelegt. Mit Eingabe vom 20.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten, in welcher kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei der Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei ONLF um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde, welches sohin die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2014 durchbreche.

§ 50

Abs 1 FPG sei die Abschiebung eines Fremden

Artikel 2

und 3 EMRK absolut unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 EMRK verletzt würden. Selbst wenn man von einer Rechtskraftwirkung des Erkennntisses vom 09.10.2014 ausginge, so müsste – unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, – unterhalb der Eingriffsschwelle des § 50 FPG geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Schwierigkeiten besonderer Art zu erwarten hätte und dies in die vorzunehmende Interessensabwägung miteinbeziehen. Jene Tatsachen, welche den Beschwerdeführer zur Flucht aus seiner Heimat bewogen haben, würden schlussendlich im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9

Abs 2 BFA-VG eine Rolle spielen, zumal sie sich unter das Schutzgut Privatleben subsumieren ließen. Im Falle des Beschwerdeführers hätten humanitär respektable Gründe für dessen ursprüngliche Identitätstäuschung vorgelegen, zumal er damals auch falschen Ratschlägen gefolgt wäre und nicht vorgehabt hätte, in Österreich aufhältig zu bleiben; die Härten der Dublin-VO seien diesem nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, in welcher es kein geregeltes Personenstandswesen gebe, weshalb ihm die Nichtvorlege eines Reisepasses oder Personalausweises nicht angelastet werden könne. Die Menschenrechtslage in der Somali-Region Ogaden in Äthiopien stelle sich als noch katastrophaler dar, als jene in Süd- und Zentralsomalia. Vor diesem Hintergrund komme dem vorgelegten Schülerausweis durchaus Beweiskraft zu. In Ogaden würden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der ONLF und der äthiopischen Armee vorherrschen. Polizei und Militär gingen weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, zum Teil militant bis terroristisch operierenden, ONLF vor. Es genüge daher bereits die Vermutung, ein bloßer Unterstützer der ONLF zu sein, um zur Zielscheibe derartiger Verfolgungen zu werden. Es sei ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 13.05.2013 seine Mitgliedschaft zur ONLF nicht offenlegen habe wollen, um nicht als Mitglied einer Terrororganisation dazustehen und deswegen asylrechtlich benachteiligt zu werden. Immerhin habe der Beschwerdeführer angegeben, die Organisation durch Übernahme von Transportaufgaben unterstützt zu haben. Berücksichtigt werden müsse auch, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung den Sicherheitsbehörden vorgeführt würde und diesen somit dessen solmalische Herkunft sowie das Faktum seiner Auslandsflucht bekannt würden, wodurch bereits der Verdacht, Unterstützer der ONLF zu sein, begründet werden könne. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine unbeschadete Rückkehr nach Ogaden gelingen sollte, so erwarteten ihn dort Lebensverhältnisse, welche von Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang, begangen sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten ONLF-Anhängern, überschattet würden. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weder dort, noch in einem anderen Teil von Äthiopien, eine realistische menschenwürdige Lebensperspektive offen stünde und seien diesem daher grundsätzlich schutzwürdige, humanitär und rechtlich beachtliche Fluchtgründe zuzugestehen, auch wenn diese zu keiner Schutzgewährung nach § 3 und § 8 AsylG geführt haben. Die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit nicht. Der Beschwerdeführer weise eine sehr gute sprachliche Integration auf und erfülle das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Er sei zudem in das örtliche Vereinsleben eingegliedert und habe Bereitschaft gezeigt, sich durch teilweise ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeit in die österreichische Gesellschaft einzufügen. Der Beschwerdeführer zeige sich um die Erlangung einer Arbeitsplatzzusage bemüht und ersuche um diesbezügliche Fristerstreckung. Es werde daher angeregt, die Gesamtabwägung gem § 9 Abs 2 BFA-VG dahingehend vorzunehmen, dass dabei auch die äußerst schwierigen, politischen, menschenrechtlichen und sonstigen Lebensverhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers sowie die sich daraus ergebenden, triftigen und respektablen Gründe für seine Migration, weiters die prekäre Gesamtlebenssituation, welche den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Herkunftsland erwarten würde, auch in Bezug auf nicht auszuschließende, den Beschwerdeführer persönlich betreffende, Menschenrechtseingriffe, sowie die hoch problematische und volatile, sich aus den Herkunftslandinformationen zweifelsfrei ergebende Sicherheits- und Menschenrechtslage in Ogaden, berücksichtigt würden und dem Beschwerdeführer deshalb ein sein Privatleben betreffendes, besonders schutzwürdiges Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zugestanden werde. Vorgelegt wurden ein Empfehlungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin vom 16.10.2016 samt Fotos sowie ein Schulzeugnis aus Äthiopien. Mit Eingabe vom 20.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten, in welcher kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei der Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei ONLF um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde, welches sohin die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2014 durchbreche.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG sei die Abschiebung eines Fremden

Artikel 2

und 3 EMRK absolut unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 EMRK verletzt würden. Selbst wenn man von einer Rechtskraftwirkung des Erkennntisses vom 09.10.2014 ausginge, so müsste – unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, – unterhalb der Eingriffsschwelle des Paragraph 50, FPG geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Schwierigkeiten besonderer Art zu erwarten hätte und dies in die vorzunehmende Interessensabwägung miteinbeziehen. Jene Tatsachen, welche den Beschwerdeführer zur Flucht aus seiner Heimat bewogen haben, würden schlussendlich im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine Rolle spielen, zumal sie sich unter das Schutzgut Privatleben subsumieren ließen. Im Falle des Beschwerdeführers hätten humanitär respektable Gründe für dessen ursprüngliche Identitätstäuschung vorgelegen, zumal er damals auch falschen Ratschlägen gefolgt wäre und nicht vorgehabt hätte, in Österreich aufhältig zu bleiben; die Härten der Dublin-VO seien diesem nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, in welcher es kein geregeltes Personenstandswesen gebe, weshalb ihm die Nichtvorlege eines Reisepasses oder Personalausweises nicht angelastet werden könne. Die Menschenrechtslage in der Somali-Region Ogaden in Äthiopien stelle sich als noch katastrophaler dar, als jene in Süd- und Zentralsomalia. Vor diesem Hintergrund komme dem vorgelegten Schülerausweis durchaus Beweiskraft zu. In Ogaden würden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der ONLF und der äthiopischen Armee vorherrschen. Polizei und Militär gingen weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, zum Teil militant bis terroristisch operierenden, ONLF vor. Es genüge daher bereits die Vermutung, ein bloßer Unterstützer der ONLF zu sein, um zur Zielscheibe derartiger Verfolgungen zu werden. Es sei ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 13.05.2013 seine Mitgliedschaft zur ONLF nicht offenlegen habe wollen, um nicht als Mitglied einer Terrororganisation dazustehen und deswegen asylrechtlich benachteiligt zu werden. Immerhin habe der Beschwerdeführer angegeben, die Organisation durch Übernahme von Transportaufgaben unterstützt zu haben. Berücksichtigt werden müsse auch, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung den Sicherheitsbehörden vorgeführt würde und diesen somit dessen solmalische Herkunft sowie das Faktum seiner Auslandsflucht bekannt würden, wodurch bereits der Verdacht, Unterstützer der ONLF zu sein, begründet werden könne. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine unbeschadete Rückkehr nach Ogaden gelingen sollte, so erwarteten ihn dort Lebensverhältnisse, welche von Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang, begangen sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten ONLF-Anhängern, überschattet würden. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weder dort, noch in einem anderen Teil von Äthiopien, eine realistische menschenwürdige Lebensperspektive offen stünde und seien diesem daher grundsätzlich schutzwürdige, humanitär und rechtlich beachtliche Fluchtgründe zuzugestehen, auch wenn diese zu keiner Schutzgewährung nach Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG geführt haben. Die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit nicht. Der Beschwerdeführer weise eine sehr gute sprachliche Integration auf und erfülle das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Er sei zudem in das örtliche Vereinsleben eingegliedert und habe Bereitschaft gezeigt, sich durch teilweise ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeit in die österreichische Gesellschaft einzufügen. Der Beschwerdeführer zeige sich um die Erlangung einer Arbeitsplatzzusage bemüht und ersuche um diesbezügliche Fristerstreckung. Es werde daher angeregt, die Gesamtabwägung gem Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG dahingehend vorzunehmen, dass dabei auch die äußerst schwierigen, politischen, menschenrechtlichen und sonstigen Lebensverhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers sowie die sich daraus ergebenden, triftigen und respektablen Gründe für seine Migration, weiters die prekäre Gesamtlebenssituation, welche den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Herkunftsland erwarten würde, auch in Bezug auf nicht auszuschließende, den Beschwerdeführer persönlich betreffende, Menschenrechtseingriffe, sowie die hoch problematische und volatile, sich aus den Herkunftslandinformationen zweifelsfrei ergebende Sicherheits- und Menschenrechtslage in Ogaden, berücksichtigt würden und dem Beschwerdeführer deshalb ein sein Privatleben betreffendes, besonders schutzwürdiges Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zugestanden werde. Vorgelegt wurden ein Empfehlungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin vom 16.10.2016 samt Fotos sowie ein Schulzeugnis aus Äthiopien. Am 20.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Mitgeteilt wurde zunächst, dass die österreichische Botschaft in Addis Abeba bedauere, dass die in Aussicht gestellten Recherchen durch einen Experten bislang kein Ergebnis gebracht hätten. Weiters wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich der Name XXXX in mehreren Zusammenhängen rund um Friedensgespräche zwischen der Ogaden National Liberation Front (ONLF) und der äthiopischen Regierung wiederfindet. Es lässt sich ein Herr XXXX als Teil der Delegation der ONLF bei den Friedensgesprächen, die im September 2012 von Kenia vermittelt wurden (siehe Beilage). Ob es sich um denselben XXXX handelt, wie er in der Anfrage aufscheint, kann nicht beurteilt werden. Auch das Büro der ONLF in Fribourg ist bis dato nicht bekannt. Somit kann auch die Aussagekraft solcher Schreiben von der ÖB weder positiv, noch negativ eingeschätzt werden. (…)“„(…) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich der Name römisch 40 in mehreren Zusammenhängen rund um Friedensgespräche zwischen der Ogaden National Liberation Front (ONLF) und der äthiopischen Regierung wiederfindet. Es lässt sich ein Herr römisch 40 als Teil der Delegation der ONLF bei den Friedensgesprächen, die im September 2012 von Kenia vermittelt wurden (siehe Beilage). Ob es sich um denselben römisch 40 handelt, wie er in der Anfrage aufscheint, kann nicht beurteilt werden. Auch das Büro der ONLF in Fribourg ist bis dato nicht bekannt. Somit kann auch die Aussagekraft solcher Schreiben von der ÖB weder positiv, noch negativ eingeschätzt werden. (…)“ Mit Schreiben vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführervertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Am 13.02.2017 langte eine bezughabende schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, die durchgeführten Ermittlungen würden die beiden Schreiben der ONLF insoweit bestätigen, als aus diesen hervorginge, dass eine Person namens XXXX Mitglied jener Delegation gewesen wäre, welche am 07.09.2012 mit Vertretern Äthiopiens an Friedensgesprächen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wolle nunmehr bekannt geben, auf welche Weise er zu den beiden Bestätigungen gekommen sei. Folgende Informationen seien dem Rechtsvertreter durch ein Telefonat mit einem näher genannten, asylberechtigten Freund des Beschwerdeführers bekannt geworden: der Beschwerdeführer habe über Facebook sonstige Kontakte im Rahmen der somalischen Community im Ausland die Telefonnummer der ONLF-Vertretung in der Schweiz herausgefunden. Im Zuge der mit ONLF-Mitgliedern in der Schweiz geführten Telefongesprächen sei der Beschwerdeführer ausführlich über seine Herkunft, seinen Vater sowie sonstige Verwandte befragt worden. ONLF stelle keine Gefälligkeitsbestätigungen aus, sondern überprüfe mit den ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten die Richtigkeit einer tatsächlichen Zugehörigkeit. Beim Vater des Beschwerdeführers habe es sich um einen prominenten ONLF-Kämpfer gehandelt. Der erwähnte Freund des Beschwerdeführers habe auch bekannt gegeben, dass es sich bei XXXX um den „Präsidenten“ von ONLF handeln würde, welcher im Exil in der Schweiz lebe. Es werde daher die Einvernahme des erwähnten Freundes beantragt. Weiters werde bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Aussagen vor Gericht und Behörden sehr ungeschickt verhalte, offenbar unter starken Druck gerate und deswegen Probleme habe, die an ihn gerichteten Fragen ohne Umschweife und richtig zu beantworten. Aus rechtlicher Sicht werde nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, verwiesen, wonach bei geänderter Situation im Herkunftsstaat – analog auch im Falle des Hervorkommens neuer Beweismittel – von Amts wegen eine Refoulementprüfung durchzuführen sei.Am 13.02.2017 langte eine bezughabende schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, die durchgeführten Ermittlungen würden die beiden Schreiben der ONLF insoweit bestätigen, als aus diesen hervorginge, dass eine Person namens römisch 40 Mitglied jener Delegation gewesen wäre, welche am 07.09.2012 mit Vertretern Äthiopiens an Friedensgesprächen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wolle nunmehr bekannt geben, auf welche Weise er zu den beiden Bestätigungen gekommen sei. Folgende Informationen seien dem Rechtsvertreter durch ein Telefonat mit einem näher genannten, asylberechtigten Freund des Beschwerdeführers bekannt geworden: der Beschwerdeführer habe über Facebook sonstige Kontakte im Rahmen der somalischen Community im Ausland die Telefonnummer der ONLF-Vertretung in der Schweiz herausgefunden. Im Zuge der mit ONLF-Mitgliedern in der Schweiz geführten Telefongesprächen sei der Beschwerdeführer ausführlich über seine Herkunft, seinen Vater sowie sonstige Verwandte befragt worden. ONLF stelle keine Gefälligkeitsbestätigungen aus, sondern überprüfe mit den ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten die Richtigkeit einer tatsächlichen Zugehörigkeit. Beim Vater des Beschwerdeführers habe es sich um einen prominenten ONLF-Kämpfer gehandelt. Der erwähnte Freund des Beschwerdeführers habe auch bekannt gegeben, dass es sich bei römisch 40 um den „Präsidenten“ von ONLF handeln würde, welcher im Exil in der Schweiz lebe. Es werde daher die Einvernahme des erwähnten Freundes beantragt. Weiters werde bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Aussagen vor Gericht und Behörden sehr ungeschickt verhalte, offenbar unter starken Druck gerate und deswegen Probleme habe, die an ihn gerichteten Fragen ohne Umschweife und richtig zu beantworten. Aus rechtlicher Sicht werde nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, verwiesen, wonach bei geänderter Situation im Herkunftsstaat – analog auch im Falle des Hervorkommens neuer Beweismittel – von Amts wegen eine Refoulementprüfung durchzuführen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde die Beschwerde

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 sowie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde die Beschwerde

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die dagegen Erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0153-6, zurückgewiesen. Besondere Umstände, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Beschwerdeführer von den prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Äthiopien auch individuell außergewöhnlich hart getroffen würde - was allenfalls zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung hätte führen können (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0296) -, wären von ihm vorzubringen gewesen, wozu er insbesondere in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte. Dort hat er zwar - auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung - eine Verfolgung und Diskriminierung wegen seiner Mitgliedschaft bei der ONLF behauptet; diese Mitgliedschaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht aber in einer schlüssigen - und von der Revision nicht bekämpften - Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. In der Revision werde somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision wäre daher zurückzuweisen.Besondere Umstände, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Beschwerdeführer von den prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Äthiopien auch individuell außergewöhnlich hart getroffen würde - was allenfalls zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung hätte führen können vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0296) -, wären von ihm vorzubringen gewesen, wozu er insbesondere in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte. Dort hat er zwar - auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung - eine Verfolgung und Diskriminierung wegen seiner Mitgliedschaft bei der ONLF behauptet; diese Mitgliedschaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht aber in einer schlüssigen - und von der Revision nicht bekämpften - Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. In der Revision werde somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision wäre daher zurückzuweisen. Gegenständliches Verfahren: Am 31.01.2018 stellten der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er nach wie vor von der äthiopischen Regierung gesucht werde und diese ihn umbringen würde. Er behauptete wieder Mitglied von der ONLF zu sein. Ferner wolle er erwähnen, dass sein Vater umgebracht worden wäre, wegen seiner Mitgliedschaft zur ONLF. Die Fluchtgründe wären ihm schon bei seiner ersten Antragstellung bekannt gewesen, aber seit August 2017 wüssten er nun, dass die äthiopische Regierung ihn tatsächlich umbringen würde, da sein Vater jetzt wegen desselben Grunds bereits umgebracht worden wäre. Am 19.02.2018 und am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er über Vorhalt, dass seine beiden bisherigen Anträge auf internationalen Schutz bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden seien und befragt, warum er nunmehr einen dritten Antrag stelle, an, dass die Lage in Äthiopien immer schlimmer werde und die Gründe für sein Verlassen nun groß geworden seien. Wegen dieser Probleme sei der äthiopische Premierminister zurückgetreten. Deswegen möchte er, dass ihm die österreichische Regierung eine Chance gebe, hierbleiben zu können. Sein Vater sei im August 2017 im Gefängnis umgebracht worden. Seine Familie sei geflüchtet. Wenn er jetzt nach Äthiopien zurückkehre, hätte er niemanden der für ihn da wäre. In seinem Heimatland gebe es viele Probleme und Dürre. Hier in Österreich sei er schon seit 6 Jahren. Als Mensch ersuche er, dass er hierbleiben dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Aktenlage und der bisherigen Ermittlungsergebnisse seitens des BFA beabsichtigt sei, den neuen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen bereits entschiedener zurückzuweisen. Es werde beabsichtigt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Äthiopien zu erlassen. Befragt, ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle, gab er an, dass die Situation in Äthiopien nach wie vor gleich sei. Die Probleme vor denen er flüchtete seien noch gleich. Außerdem habe er keinen Bezug mehr zu Äthiopien. Seine ganze Familie sei nicht mehr dort. Der Premierminister sei zurückgetreten, es kämpfe dort Oromo, Somalier und Äthiopier gegeneinander. Und die ONLF kämpfe nach wie vor weiter. Außerdem könne er nicht mehr nach Äthiopien zurück, weil dort Dürre herrsche und kein Regen mehr falle. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien würde er an Hunger und Durst sterben. In Österreich habe er weder Verwandte, noch eine Ehe- oder Lebenspartnerin, er sei nur Mitglied von einer Fußballmannschaft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren weder asylrelevante Gründe glaubhaft machen konnte bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges stehe aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Wie aus der Befragung vor der Polizei am 31.01.2018 und den beiden Befragungen vor dem BFA am 19.02.2018 und am 26.02.2018 klar ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer versucht, auch seinen dritten Antrag auf eine behauptete politische Verfolgung zu stützen. Zudem versuchte er auch, durch den behaupteten Tod seines Vaters sein Vorbringen aus den Vorverfahren zu steigern und einen neuen Sachverhalt zu kreieren. Auch behauptete er nunmehr keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seinem Herkunftsstaat zu haben, da sein Vater jetzt tot und die restliche Familie nach Kenia geflohen wäre, wobei er keinerlei Beweise für seine Behauptungen einbringen konnte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses vom 27.06.2017, Zahl: W111 1430969-3/33E, seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Gründe vorgebracht, die

EMRK und GFK einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen würden. Somit könne ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. Zusammenfassend wurde angeführt, dass im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Umstände hervorgetreten seien, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration schließen ließen, welche in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG über seinen vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz noch nicht berücksichtigt worden wäre. So sei zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Familien- und Privatlebens eingetreten. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiege.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren weder asylrelevante Gründe glaubhaft machen konnte bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges stehe aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Wie aus der Befragung vor der Polizei am 31.01.2018 und den beiden Befragungen vor dem BFA am 19.02.2018 und am 26.02.2018 klar ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer versucht, auch seinen dritten Antrag auf eine behauptete politische Verfolgung zu stützen. Zudem versuchte er auch, durch den behaupteten Tod seines Vaters sein Vorbringen aus den Vorverfahren zu steigern und einen neuen Sachverhalt zu kreieren. Auch behauptete er nunmehr keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seinem Herkunftsstaat zu haben, da sein Vater jetzt tot und die restliche Familie nach Kenia geflohen wäre, wobei er keinerlei Beweise für seine Behauptungen einbringen konnte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses vom 27.06.2017, Zahl: W111 1430969-3/33E, seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Gründe vorgebracht, die

EMRK und GFK einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen würden. Somit könne ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. Zusammenfassend wurde angeführt, dass im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Umstände hervorgetreten seien, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration schließen ließen, welche in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG über seinen vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz noch nicht berücksichtigt worden wäre. So sei zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Familien- und Privatlebens eingetreten. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiege. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Zudem wurde am 17.05.2018 eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 27.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache an die Gerichtsabteilung W196 zugewiesen. Mit Eingabe vom 09.09.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht: ● Zeugnis über die Integrationsprüfung A2, Sprachkompetenz, Werte- und Orientierungswissen am 15.06.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens aus der Region Ogaden, er ist der Volksgruppe der Ogaden zugehörig und führt die im Spruch genannten Personalien. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ beschieden und mit Beschwerde beim Asylgerichtshof bekämpft wurde. Im nachfolgenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde, wie auch die Ausweisungsentscheidung, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Noch bevor vom Bundesasylamt eine neue Entscheidung fällen konnte, reiste der Beschwerdeführer nach Finnland aus, stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz und war dort einige Monate aufhältig. Das österreichische Verfahren wurde eingestellt. Am 05.04.2013 wurde der Beschwerdeführer von Finnland

der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt, wo er noch am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über diesen wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2014, I403 1430969-2, hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils negativ abgesprochen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0121, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde die Beschwerde

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 sowie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde die Beschwerde

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die dagegen Erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0153-6, zurückgewiesen. Am 31.01.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit gegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine gute Schulausbildung. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder oder sonstigen Sorgenpflichten, und er ist

der österreichischen Rechtsordnung ledig. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder und eine Schwester, die in Australien lebt. In Österreich bezieht der Beschwerdeführer Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse (A2) besucht, und am 15.06.2019 die Integrationsprüfung A2, Sprachkompetenz, Werte- und Orientierungswissen bestanden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bekanntenkreis in Österreich. Er ist Mitglied eines Fußballvereins. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Er leistet freiwillig Hilfestellungen und hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Eine Annahme, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer zu Verzögerungen gekommen ist.Festgestellt wird, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer zu Verzögerungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Äthiopien nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht. Er würde auch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Politische Lage Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
  2. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
  3. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018). Sicherheitslage Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vergleiche BAMF 24.9.2018). Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018). Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018). Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vgl. BMEIA 6.12.2018).Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vergleiche EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vergleiche BMEIA 6.12.2018). Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019). Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018). Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018). Gambella / Benishangul-Gumuz In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vgl. AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vgl. UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018).In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vergleiche AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vergleiche UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018). Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden (EDA 10.12.2018). Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.12.2018). Andere Regionen An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben (UNOCHA 25.11.2018). Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten. Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt (RI 11.2018). Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vgl. RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am
  4. und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vgl. BAMF 17.12.2018).Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vergleiche RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am
  5. und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vergleiche BAMF 17.12.2018). Rechtsschutz / Justizwesen Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018). Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018). Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018). Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018). Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018). Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018). Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018).Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018). Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018).Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018). Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Korruption Korruption ist gesetzlich verboten. Der Bundesstaatsanwalt ist angehalten, Korruptionsfälle zu untersuchen und zur Strafverfolgung zu bringen. Das Gesetz verpflichtet alle Regierungsbeamten und Mitarbeiter, ihr Vermögen und ihr persönliches Eigentum zu registrieren. Das Gesetz sieht finanzielle und strafrechtliche Sanktionen wegen Nichteinhaltung vor. Die Bundes-Ethik- und Korruptionsbekämpfungskommission (FEACC) meldete, dass sie zwischen Juli 2016 und Jänner 2017 das Vermögen von 6.638 ernannten Personen, Beamten und Mitarbeitern erfasst hat (USDOS 20.4.2018). Korruption - auch bei Polizei und Justiz - bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018) bzw. wird diese im Alltag als Problem wahrgenommen (GIZ 9.2018a).Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International nimmt Äthiopien Platz 107 von 180 Ländern ein (TI 2017). Es hat einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben (GIZ 9.2018a; vgl USDOS 20.4.2018). Am 26.7.2017 nahm die Regierung mehr als 50 Regierungsbeamte und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen und Missbrauchs öffentlicher Gelder im Wert von mehr als vier Milliarden Birr (181 Millionen US-Dollar) fest. Unter den Verhafteten waren ein Brigadegeneral, ein Staatsminister und der Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus beschlagnahmte die Regierung Vermögenswerte und Eigentum von mehr als 200 Personen (USDOS 20.4.2018).Es hat einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Am 26.7.2017 nahm die Regierung mehr als 50 Regierungsbeamte und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen und Missbrauchs öffentlicher Gelder im Wert von mehr als vier Milliarden Birr (181 Millionen US-Dollar) fest. Unter den Verhafteten waren ein Brigadegeneral, ein Staatsminister und der Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus beschlagnahmte die Regierung Vermögenswerte und Eigentum von mehr als 200 Personen (USDOS 20.4.2018). Im November 2018 wurden dutzende Führungspersönlichkeiten aufgrund von Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem staatlichen Firmenkonglomerat Metals and Engineering Corporation (Metec) festgenommen, darunter der ehemalige stellvertretende Chef des Geheimdienstes, Yared Zerihun (BBC 15.11.2018; vgl. JA 20.11.2018).Im November 2018 wurden dutzende Führungspersönlichkeiten aufgrund von Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem staatlichen Firmenkonglomerat Metals and Engineering Corporation (Metec) festgenommen, darunter der ehemalige stellvertretende Chef des Geheimdienstes, Yared Zerihun (BBC 15.11.2018; vergleiche JA 20.11.2018). Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt (AA 17.10.2018). Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität (AA 4.2018a). Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018). Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen (GIZ 9.2018a). Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018). Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018). Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17

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