RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW207 2236439-1 Spruch, W207 2236439-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, in dem er als Gesundheitsschädigungen „offene Verrenkung des unteren Sprunggelenks rechts 2.9.2002“, „Zufolge massive Gonarthrose Knie links Implantation einer Knie TEP“, „Zufolge massive Gonarthrose Knie rechs Implantation einer Knie TEP“ und „Gonarthrose Schulter links: Knorpelschaden III-IV gradig genenerativ verändert“ angab. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Reihe von Unterlagen, darunter mehrere OP- und Entlassungsberichte, Rehabilitationsberichte sowie unfallchirurgische Gutachten aus den Jahren 2003 bis 2020 vor.Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG, in dem er als Gesundheitsschädigungen „offene Verrenkung des unteren Sprunggelenks rechts 2.9.2002“, „Zufolge massive Gonarthrose Knie links Implantation einer Knie TEP“, „Zufolge massive Gonarthrose Knie rechs Implantation einer Knie TEP“ und „Gonarthrose Schulter links: Knorpelschaden III-IV gradig genenerativ verändert“ angab. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Reihe von Unterlagen, darunter mehrere OP- und Entlassungsberichte, Rehabilitationsberichte sowie unfallchirurgische Gutachten aus den Jahren 2003 bis 2020 vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 02.09.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „(…) Anamnese: 2002 Sprungbeinverrenkung rechts, bezieht von der AUVA eine Rente von 20%. 5 x Arthroskopie linkes Knie, 3x Arthroskopie rechtes Knie, 2018 Knietotalendoprothese links und rechts, 05/2020 Schulter-OP links, 2 x Sacraldermoidentfernung, AE, TE, Lipomentfernung.5 x Arthroskopie linkes Knie, 3x Arthroskopie rechtes Knie, 2018 Knietotalendoprothese links und rechts, 05 aus 2020, Schulter-OP links, 2 x Sacraldermoidentfernung, AE, TE, Lipomentfernung. Derzeitige Beschwerden: Ich habe eine Beweglichkeitseinschränkung am rechten Sprunggelenk, eine Verkrampfung bei längerer Belastung. Nach vermehrter Belastung habe ich am Folgetag Schmerzen. Gewisse Bewegungen verursachen starke Schmerzen am rechten Knie, links mäßig Schmerzen nach vermehrter Belastung. Das rechte Knie ist instabil. Ich spüre die Knie beim Stiegen steigen. Beim schwereren heben, spüre ich einen Schmerz in der linken Schulter. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: keine Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Bankangestellter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/2018 Befundbericht Privatklinik D. über Knietotalendoprothese links05 aus 2018, Befundbericht Privatklinik D. über Knietotalendoprothese links 8/2018 Orthop. Befundbericht Orthopädisches Spital S. nach Knietotalendoprothese links8 aus 2018, Orthop. Befundbericht Orthopädisches Spital S. nach Knietotalendoprothese links 10/2018 Befundbericht Privatklinik D. über Knietotalendoprothese rechts 01/2019 Orthop. Befundbericht Orthopädisches Spital S. nach Knietotalendoprothese rechts10 aus 2018, Befundbericht Privatklinik D. über Knietotalendoprothese rechts 01 aus 2019, Orthop. Befundbericht Orthopädisches Spital S. nach Knietotalendoprothese rechts 05/2020 OP-Bericht über Schulter-OP links05 aus 2020, OP-Bericht über Schulter-OP links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Normal Größe: 190,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter ist verkürzt, steht höher. Gering Verschmächtigung des linken Deltamuskels. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: zarte Narben nach Arthroskopie. Das Eckgelenk ist gering prominent, minimal Klaviertastenphänomen, kein Druckschmerz am Eckgelenk, kein Druckschmerz am Oberarmkopf. Außenrotation gegen Kraft ist mäßig schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 50-0-170, links 40-0-160, F rechts 170-0-50, links 160-0-
- Beim Nackengriff reichen die Daumenkuppe bis C7 beidseits, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis Th9 beidseits. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Spreizfußstellung beidseits. Rechtes Sprunggelenk: blasse, alte quere Narbe über dem Innenknöchel. Das Gelenk ist bandfest, insgesamt etwas verbreitert, in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Linke Sprunggelenk: bandfest. Rechtes Knie: blasse Narbe streckseitig, gering intraartikulärer Erguss, gering Seitenbandlocker. Linkes Knie: seitengleicher Befund. Hüften altersentsprechend unauffällig Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S rechts 0-0-110, links 0-0-
- Oberes Sprunggelenk S rechts 0-0-35, links 20-0-
- Unteres Sprunggelenk rechts 1/2 eingeschränkt, links frei. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal, die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA 10cm, Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich uneingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Endoprothese und geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.19 30 2 Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Streckhemmung, aber ohne wesentliche Gangbildstörung 02.05.32 20 3 Geringe Funktionsbehinderung an der linken Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. (…) [X] Dauerzustand Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein (…)“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Beifügung des eingeholten Gutachtens vom 02.09.2020 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diesem in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte eine mit 12.09.2020 datierte Stellungnahme ein, in der er zunächst ausführte, durch die Verwendung eines Diktiergeräts im Zuge der Untersuchung sei der Sachverständige zu unaufmerksam gewesen, es mehrmals zu Unterbrechungen gekommen und infolgedessen seien Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt bzw. nicht vollständig festgehalten worden. Nicht aufgeführt worden seien seine Schilderungen, wonach er beim Gehen immer Schmerzen im rechten Sprunggelenk („Knorpelschaden durch den Unfall“) und infolge des langjährigen rechtsseitigen Hinkens Verhärtungen an der rechten Hüfte und Schmerzen beim Sitzen habe sowie wegen der linksseitigen Schulterprobleme fast permanent an Kopfschmerzen leide. Weiters sei seine Mobilität nicht richtig bzw. nicht vollständig dargestellt; diesbezüglich führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: ● „Die tiefe Hocke ist nur ½ möglich, wenn ich den rechten Fuß auf den Ballen stelle. ● Die Fußsohlenbeschwielung ist nicht seitengleich ausgebildet. Durch die Steifigkeit des Sprunggelenks gehe ich verstärkt am Außenrist. Dadurch ist am Kleinzehnballen unverhältnismäßig starke Hornhaut (im Vergleich zum linken Fuß). ● Die „Freiheit“ der Hüften wurde gar nicht untersucht. Die rechte Hüfte ist gefühlt eingeschränkt in der Bewegung (siehe oben). ● Mein Gangbild ist nicht hinkfrei. Das ist mit einem Sprunggelenk mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit (oberes und unteres Sprunggelenk) nicht möglich. Diese Beweglichkeitseinschränkung kompensiere ich (unbewusst) durch Rotation des ganzen Beines aus der Hüfte, nicht richtiger Belastung (siehe Fußsohlenbeschwielung) und mit dem Knie. Ich werde immer wieder auf meinen hinkenden Gang angesprochen. ● Das Aus- und Ankleiden habe ich zwar im Stehen ausgeführt, ich musste mich dabei aber (wie immer) abstützen.“ Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des Arztes für Unfallchirurgie bzw. Orthopädie, der das medizinische Sachverständigengutachten vom 02.09.2020 erstattet hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2020 führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus: „Die BW erhebt Einspruch, legt aber keine neuen Befunde vor. Es wurde ein korrekter klinischer Status erhoben und auch die Hüften entsprechend untersucht. Aufmerksames Zuhören und gleichzeitig diktieren ist sehr wohl möglich. Ein Simultandolmetscher macht das gleiche. Möglicherweise kommt es nach längerem Gehen oder bei Müdigkeit zu einem Hinkmechanismus. Bei der Untersuchung bestand kein auffälliges Hinken. Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.09.2020 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 18.09.2020, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme, die dem Bescheid beigelegt seien, würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde mit Verweis auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen aus, dass die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten, eine Änderung des Gutachtens bewirkenden Sachverhalte beinhalten würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.10.2020 binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht möglich, eine qualifizierte Person für ein Gegengutachten zu finden. Der beigezogenen medizinische Sachverständige habe nicht alle – näher dargestellte - Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.09.2020 entkräftet. Insbesondere sei die Feststellung des Sachverständigen, dass die Fußsohlenbeschwielung seitengleich ausgebildet sei, nicht zutreffend. Diesbezüglich fügte der Beschwerdeführer ein Foto seiner rechten Fußsohle bei; medizinische Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2020 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2020 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2020 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: ● Knietotalendoprothese beidseits (Endoprothese und geringe Beweglichkeitseinschränkung) ● Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk (Streckhemmung, aber ohne wesentliche Gangbildstörung) ● Geringe Funktionsbehinderung an der linken Schulter Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.09.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 18.09.2020, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.11.2020, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erging, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 18.09.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die darüberhinausgehenden vom Beschwerdeführer subjektiv beschriebenen Leidenszustände konnten auf Grundlage der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen nicht in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Ausmaß und in der von ihm beschriebenen Intensität objektiviert werden. Insoweit in der Beschwerde die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2020 beanstandet und zum Ausdruck gebracht wird, die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen – im Sprunggelenk beim Gehen, in der Hüfte beim Sitzen sowie Kopfschmerzen aufgrund der Schulterprobleme – seien nicht korrekt bzw. nicht vollständig dokumentiert und die Mobilität des Beschwerdeführers sowie seine Fußbeschwielung und Beweglichkeit der Hüfte nicht richtig erhoben worden, ist anzumerken, dass sich dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende ärztliche Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und nicht belegten Vorbringen in der Beschwerde. Allein die Verwendung eines Diktiergerätes bietet keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine unvollständige oder unaufmerksame ärztliche Untersuchung, dies auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich dadurch offenbar eingeschränkt gefühlt habe, seine subjektiv empfundenen Leidenszustände umfassend darzulegen. Die in der Stellungnahme vom 12.09.2020 und in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzempfindungen und die – sich auch auf die Hockstellung auswirkende – Funktionseinschränkung hinsichtlich des rechten Sprunggelenks wurden bereits im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2020 und bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der vorzunehmenden Einstufung des Leidens 2 nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt und entsprechend mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. So wurde diesbezüglich im Rahmen der Statuserhebung u.a. ausgeführt, dass das rechte Fußgelenk in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei. Aus der vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkung („Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk [Streckhemmung, aber ohne wesentliche Gangbildstörung]“ und der gewählten Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung 02.05.32 („Sprunggelenk – Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung; 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 – 40 %) geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus hervor, dass diese Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk sehr wohl mit einer Gangbildstörung verbunden ist, allerdings konnte nicht das Ausmaß einer „wesentlichen“ Gangbildstörung objektiviert werden, womit das Ausmaß der damit in Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkung zutreffend mit dem Rahmensatz von 20 % bewertet wurde, zumal sich der Statuserhebung keine ungünstige Stellung des rechten Sprunggelenkes entnehmen lässt und das Vorliegen einer solchen ungünstigen Stellung, die eine höhere Einstufung als die Vorgenommene rechtfertigen würde, vom Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer gehe verstärkt am Außenrist - nicht behauptet wurde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Mit dem der Beschwerde angefügten Foto der Fußbeschwielung wird den diesbezüglich Angaben im Gutachten vom 02.09.2020 und der Stellungnahme vom 18.09.2020 ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten, zumal im gegenständlichen Fall selbst das Vorliegen einer stärkeren Fußbeschwielung rechts allein keineswegs auf eine Funktionseinschränkung von erheblicherem Ausmaß als ohnedies festgestellt (inklusive einer ungünstigen Stellung des Fußgelenkes) und damit auf eine höhere Einstufung hindeuten würde. Mit dem unkonkret gehaltenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich; diese Beschwerdeausführungen vermögen keine Änderungen der Einschätzung zu bewirken. Dies gilt auch für das Vorbringen in der Beschwerde, das Aus- und Ankleiden habe der Beschwerdeführer zwar im Stehen ausgeführt, er habe sich dabei aber (wie immer) abstützen müssen, weil diesem Umstand allein im gegebenen Fall keine maßgebliche Relevanz zukommt. Der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.11.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 18.09.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.09.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 18.09.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.09.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 18.09.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Abgesehen davon ist das Leiden 3 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung von zu geringer funktioneller Relevanz. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Abgesehen davon ist das Leiden 3 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung von zu geringer funktioneller Relevanz. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2236439.1.00