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{'item': 'W237 2240704-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 24§ 25§ 12§ 4§ 1§ 7§ 56§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW237 2240704-1 Spruch, W237 2240704-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 01.12.2020 widerrief das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS)

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für die Zeiträume vom 18.10.2015 bis 31.10.2015 sowie vom 29.11.2016 bis 31.12.2016 und verpflichtete die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.184,

  1. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung zu Unrecht bezogen habe, weil sie laut Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH vollversichert erwerbstätig gewesen sei.
  2. Mit bekämpftem Bescheid vom 01.12.2020 widerrief das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS)

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für die Zeiträume vom 18.10.2015 bis 31.10.2015 sowie vom 29.11.2016 bis 31.12.2016 und verpflichtete die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.184,

  1. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung zu Unrecht bezogen habe, weil sie laut Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Firma römisch 40 GmbH vollversichert erwerbstätig gewesen sei.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 25.12.2020 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie darin aus, dass die Rückerstattung des geforderten Betrags „definitiv nur nach Eingang der erkannten Dienstnehmergehälter erfolgen“ könne. Weiters bestritt sie die Höhe der Rückforderung insofern, als „17 Tage bei einem Tagessatz von € 24,../€ 25,.. [ihres] Erachtens etwa € 425,..“ ergäben.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin dem AMS in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen lediglich eine selbständige Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemeldet habe, weswegen ihr für diesen Zeitraum die Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Aus dem rechtskräftigen Bescheid der ÖGK vom 19.10.2020 ergebe sich jedoch, dass sie in den angeführten Zeiträumen als Dienstnehmerin der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Sie sei in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden, welches den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe. Dies werde auch durch die Speicherung im Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 09.02.2021 bestätigt. Die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 18.10.2015 bis zum 31.10.2015 (14 Tage) und vom 29.11.2016 bis zum 31.12.2016 (33 Tage) sei

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen, sodass die Leistung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin dem AMS in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen lediglich eine selbständige Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemeldet habe, weswegen ihr für diesen Zeitraum die Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Aus dem rechtskräftigen Bescheid der ÖGK vom 19.10.2020 ergebe sich jedoch, dass sie in den angeführten Zeiträumen als Dienstnehmerin der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Sie sei in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden, welches den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe. Dies werde auch durch die Speicherung im Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 09.02.2021 bestätigt. Die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 18.10.2015 bis zum 31.10.2015 (14 Tage) und vom 29.11.2016 bis zum 31.12.2016 (33 Tage) sei

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen, sodass die Leistung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen sei. Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen" werde in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AIVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der ÖGK selbst angeben, dass Sie von 09:00 bis 16:00 Uhr bei der Firma XXXX GmbH tätig gewesen sei. Mit der Unterzeichnung des Werkvertrages habe sich an ihrer Tätigkeit – mit der Ausnahme, dass sie keine Stundenzettel mehr schreiben habe müssen – nichts verändert. Sie habe voll gearbeitet, Weisungen bekommen und sei kontrolliert worden. Das bedeute, dass sie während ihrer Beschäftigung dem Arbeitsmarkt aufgrund dieser Tätigkeit tatsächlich zu den üblichen Arbeitszeiten nicht zur Verfügung gestanden sei. Dem AMS gegenüber habe die Beschwerdeführerin jedoch erklärt, geringfügig selbständig erwerbstätig zu sein. Sie habe laut Bescheid der ÖGK eine Entlohnung ab 24.07.2015 in der Höhe von € 1.650,– und mit Umstellung auf Werkvertrag ab Oktober 2015 eine Provision in der Höhe von jeweils € 1.000,– monatlich erhalten. Diese Beträge lägen über der Geringfügigkeitsgrenze und es habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie nicht gleichzeitig mit der Tätigkeit bei XXXX GmbH Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Auch anhand ihrer Angaben gegenüber der ÖGK, voll gearbeitet zu haben, habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie gleichzeitig zu einer Vollbeschäftigung — egal ob als Dienstnehmer oder auf Werkvertragsbasis — keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe.Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen" werde in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AIVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der ÖGK selbst angeben, dass Sie von 09:00 bis 16:00 Uhr bei der Firma römisch 40 GmbH tätig gewesen sei. Mit der Unterzeichnung des Werkvertrages habe sich an ihrer Tätigkeit – mit der Ausnahme, dass sie keine Stundenzettel mehr schreiben habe müssen – nichts verändert. Sie habe voll gearbeitet, Weisungen bekommen und sei kontrolliert worden. Das bedeute, dass sie während ihrer Beschäftigung dem Arbeitsmarkt aufgrund dieser Tätigkeit tatsächlich zu den üblichen Arbeitszeiten nicht zur Verfügung gestanden sei. Dem AMS gegenüber habe die Beschwerdeführerin jedoch erklärt, geringfügig selbständig erwerbstätig zu sein. Sie habe laut Bescheid der ÖGK eine Entlohnung ab 24.07.2015 in der Höhe von € 1.650,– und mit Umstellung auf Werkvertrag ab Oktober 2015 eine Provision in der Höhe von jeweils € 1.000,– monatlich erhalten. Diese Beträge lägen über der Geringfügigkeitsgrenze und es habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie nicht gleichzeitig mit der Tätigkeit bei römisch 40 GmbH Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Auch anhand ihrer Angaben gegenüber der ÖGK, voll gearbeitet zu haben, habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie gleichzeitig zu einer Vollbeschäftigung — egal ob als Dienstnehmer oder auf Werkvertragsbasis — keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob am 17.03.2021 einen Vorlageantrag, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 24.03.2021 vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin war vom 01.07.2015 bis 31.12.2016 als Immobilienvermittlerin für das Unternehmen XXXX GmbH tätig. Sie traf mit diesem Unternehmen eine als „Arbeitsvertrag“ betitelte schriftliche Vereinbarung, datiert mit 24.07.2015, sowie eine als „Werkvertrag“ betitelte schriftliche Vereinbarung, datiert mit 27.10.2015, im Anschluss an eine einvernehmliche, mit 06.10.2015 datierte Kündigung.1.
  4. Die Beschwerdeführerin war vom 01.07.2015 bis 31.12.2016 als Immobilienvermittlerin für das Unternehmen römisch 40 GmbH tätig. Sie traf mit diesem Unternehmen eine als „Arbeitsvertrag“ betitelte schriftliche Vereinbarung, datiert mit 24.07.2015, sowie eine als „Werkvertrag“ betitelte schriftliche Vereinbarung, datiert mit 27.10.2015, im Anschluss an eine einvernehmliche, mit 06.10.2015 datierte Kündigung. Für den Zeitraum ihrer Anstellung bei der XXXX GmbH hatte die Beschwerdeführerin laut Arbeitsvertrag vom 24.07.2015 Anspruch auf eine Entlohnung in der Höhe von € 1.650,– brutto. Mit der Umstellung auf Werkvertrag Ende Oktober 2015 sollte die Entlohnung in Provisionsform anhand einer dem Werkvertrag beigefügten Provisionsliste erfolgen. In den Monaten Oktober bis Dezember 2016 erhielt die Beschwerdeführerin einen Provisionsvorschuss in der Höhe von jeweils € 1.000,–. Für den Zeitraum ihrer Anstellung bei der römisch 40 GmbH hatte die Beschwerdeführerin laut Arbeitsvertrag vom 24.07.2015 Anspruch auf eine Entlohnung in der Höhe von € 1.650,– brutto. Mit der Umstellung auf Werkvertrag Ende Oktober 2015 sollte die Entlohnung in Provisionsform anhand einer dem Werkvertrag beigefügten Provisionsliste erfolgen. In den Monaten Oktober bis Dezember 2016 erhielt die Beschwerdeführerin einen Provisionsvorschuss in der Höhe von jeweils € 1.000,–. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen vom 18.10.2015 bis 31.10.2015 und vom 29.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 25,21, sohin insgesamt € 1.184,
  6. Sie meldete dem AMS in den genannten Zeiträumen lediglich eine selbständige Beschäftigung beim Unternehmen XXXX GmbH seit 07.10.2015 unter der Geringfügigkeitsgrenze.1.
  7. Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen vom 18.10.2015 bis 31.10.2015 und vom 29.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 25,21, sohin insgesamt € 1.184,
  8. Sie meldete dem AMS in den genannten Zeiträumen lediglich eine selbständige Beschäftigung beim Unternehmen römisch 40 GmbH seit 07.10.2015 unter der Geringfügigkeitsgrenze. 1.
  9. Mit Bescheid vom 19.10.2020 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin unter anderem vom 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 und vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016 in einem die Vollversicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und die Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG begründenden Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH stand. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.1.3. Mit Bescheid vom 19.10.2020 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin unter anderem vom 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 und vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016 in einem die Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und die Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG begründenden Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH stand. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Die ÖGK übermittelte diesen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, wo er am 21.10.2020 einlangte. Dadurch erlangte das AMS vom Bescheid und von dem unter Pkt. II.1.

  1. festgestellten Sachverhalt Kenntnis.Die ÖGK übermittelte diesen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, wo er am 21.10.2020 einlangte. Dadurch erlangte das AMS vom Bescheid und von dem unter Pkt. römisch zwei.1.
  2. festgestellten Sachverhalt Kenntnis.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei dem genannten Unternehmen samt den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen zur Gänze den im Bescheid der ÖGK vom 19.10.2020 getroffenen Feststellungen. Dies trifft auch auf die Feststellungen zur Entlohnung zu. Der genannte Bescheid liegt im Verwaltungsakt auf. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren diesen Sachverhalt und das Vorliegen des Bescheids auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin beruhen auf dem unzweifelhaften diesbezüglichen Inhalt des Verwaltungsakts. Dass im festgestellten Zeitraum insgesamt € 1.184,87 an Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem 47-tägigen Zeitraum und dem Tagessatz von € 25,
  4. Soweit sie in ihrer Beschwerde geltend machte, dass „17 Tage bei einem Tagessatz von € 24,../€ 25,.. [ihres] Erachtens etwa € 425,..“ ergäben, verkennt sie die Dauer des bescheidmaßgeblichen Zeitraums. Dass die Beschwerdeführerin darin dem AMS lediglich eine selbständige Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemeldet hat, ergibt sich aus dem Akt und wurde im Verfahren von der Beschwerdeführerin ebenso nicht bestritten. Der Bescheid der ÖGK langte ausweislich des (im Akt in Kopie enthaltenen) Eingangsstempels der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich am 21.10.2020 dort ein. Entsprechend ist auch festzustellen, dass das AMS erst dadurch vom Bescheid Kenntnis erlangen konnte. Dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheins in Kopie am 11.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die bei der belangten Behörde am 29.12.2020 per Post eingelangte Beschwerde ist somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheins in Kopie am 11.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die bei der belangten Behörde am 29.12.2020 per Post eingelangte Beschwerde ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A I.)Zu A römisch eins.) Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS betrug

§ 56Abs. 2 Al

VG zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte am 29.12.2020 beim AMS ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin mit Ablauf des 09.03.2020. Die auf den 10.03.2021 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am 15.03.2021 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerde erweist sich damit als verspätet.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS betrug

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte am 29.12.2020 beim AMS ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin mit Ablauf des 09.03.

  1. Die auf den 10.03.2021 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am 15.03.2021 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vgl. § 27 VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG, K 7).Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vergleiche Paragraph 27, VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG, K 7). Die Beschwerdevorentscheidung ist somit infolge Unzuständigkeit der Behörde (ersatzlos) zu beheben. Zu A II.)Zu A römisch zwei.) 3.
  2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.1.1.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer3.1.1.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft. 3.1.2.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.3.1.2.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.1. Betreffend Widerruf der Notstandshilfe: Die Beschwerdeführerin stand unter anderem vom 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 und vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016 in einem die Vollversicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und die Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG begründenden Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.Die Beschwerdeführerin stand unter anderem vom 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 und vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016 in einem die Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und die Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG begründenden Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Dies wurde mit – mangels Erhebung einer Beschwerde – in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der ÖGK vom 19.10.2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend festgestellt. Hinsichtlich der Frage, ob eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Behörden des Arbeitsmarktservice – und dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht – an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für den fraglichen Zeitraum bejahen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 12 AlVG, Rz 303). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212; VwGH 11.12.2013, 2013/08/0167). Dies wurde mit – mangels Erhebung einer Beschwerde – in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der ÖGK vom 19.10.2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend festgestellt. Hinsichtlich der Frage, ob eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Behörden des Arbeitsmarktservice – und dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht – an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für den fraglichen Zeitraum bejahen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 12, AlVG, Rz 303). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212; VwGH 11.12.2013, 2013/08/0167). Insofern war das AMS berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG zu widerrufen, da die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.Insofern war das AMS berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen, da die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Zwar ist

§ 24Abs. 2 Al

VG der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig, die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Als Nachweise iS dieser Bestimmung sollen zB Einkommensteuerbescheide sowie Urteile oder behördliche Entscheidungen, mit denen das Bestehen oder die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, gelten (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25 AlVG, Rz 551 [in Hinblick auch auf § 24 Abs. 2 AlVG]).Zwar ist

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig, die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Als Nachweise iS dieser Bestimmung sollen zB Einkommensteuerbescheide sowie Urteile oder behördliche Entscheidungen, mit denen das Bestehen oder die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, gelten vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25, AlVG, Rz 551 [in Hinblick auch auf Paragraph 24, Absatz 2, AlVG]). Da das AMS erst mit 21.10.2020 durch Übermittlung des Bescheids der ÖGK vom 19.10.2020 den zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweis erlangte, war der – innerhalb der anschließenden dreimonatigen Frist erfolgte – Widerruf mit Bescheid vom 01.12.2020 zulässig. 3.2.2. Betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe: Die Beschwerdeführerin ist

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen.Die Beschwerdeführerin ist

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges jedoch lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Sie wäre nach den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS zunächst die vereinbarte monatliche Entlohnung von € 1.650,– für den Oktober 2015 sowie in weiterer Folge auch die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016 erhaltenen Zahlungen in Höhe von € 1.000,– zu melden. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist.Die Beschwerdeführerin hat dem AMS zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges jedoch lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Sie wäre nach den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS zunächst die vereinbarte monatliche Entlohnung von € 1.650,– für den Oktober 2015 sowie in weiterer Folge auch die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016 erhaltenen Zahlungen in Höhe von € 1.000,– zu melden. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hat es der Beschwerdeführerin angesichts der angeführten – die Geringfügigkeitsgrenze weit überschreitenden – Beträge aber ohnehin bewusst sein müssen, dass diese einem Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag in den Raum stellt, dass ihre „Löhne von 2015 und 2016 verjährt“ und „nicht einbringlich“ seien, ist festzuhalten, dass die Meldepflicht im Falle zB einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25 AlVG, Rz 522). Für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, kommt es auch nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654; ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also noch nicht einmal eine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Fallgegenständlich hat es der Beschwerdeführerin angesichts der angeführten – die Geringfügigkeitsgrenze weit überschreitenden – Beträge aber ohnehin bewusst sein müssen, dass diese einem Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag in den Raum stellt, dass ihre „Löhne von 2015 und 2016 verjährt“ und „nicht einbringlich“ seien, ist festzuhalten, dass die Meldepflicht im Falle zB einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25, AlVG, Rz 522). Für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, kommt es auch nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654; ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also noch nicht einmal eine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344). Der Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344). Der Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldeten Einkünfte erfüllen jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldeten Einkünfte erfüllen jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin vorlag. Die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 1.184,87 ist somit

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG rückzufordern. In Hinblick auf die (spiegelbildlich zu § 24 Abs. 2 AlVG) in § 25 Abs. 6 AlVG verankerte Verjährungsfrist ist festzuhalten, dass aufgrund der erst am 21.10.2020 erfolgten Übermittlung des erforderlichen Nachweises durch die ÖGK an das AMS die Rückforderung innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgt ist. Die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 1.184,87 ist somit

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG rückzufordern. In Hinblick auf die (spiegelbildlich zu Paragraph 24, Absatz 2, AlVG) in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verankerte Verjährungsfrist ist festzuhalten, dass aufgrund der erst am 21.10.2020 erfolgten Übermittlung des erforderlichen Nachweises durch die ÖGK an das AMS die Rückforderung innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgt ist. 3.3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; überdies ist das Bundesverwaltungsgericht an den Inhalt des Bescheides der ÖGK vom 19.10.2020 gebunden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; überdies ist das Bundesverwaltungsgericht an den Inhalt des Bescheides der ÖGK vom 19.10.2020 gebunden. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht empfing, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Die Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ÖGK ist durch die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt. Rechtsprechung betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht empfing, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Die Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ÖGK ist durch die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt. Rechtsprechung betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W237.2240704.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.