RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW237 2241613-1 Spruch, W237 2241613-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 05.02.2021 stellte das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) nach tags zuvor gestellter Anregung des Beschwerdeführers fest, dass diesem ab 04.02.2021 (wieder) Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 09.12.2020 die Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 04.01.2021 gemeldet, jedoch erst am 04.02.2021 telefonisch bekanntgegeben habe, dass dieses Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Da die Meldung nicht fristgerecht binnen einer Woche nach Nichtaufnahme des Dienstverhältnisses erfolgt sei, gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.02.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass ein „Missverständnis“ vorliege und er dem AMS am 09.12.2020 seine Arbeitslosigkeit bekanntgegeben habe. Sein früherer Dienstgeber habe ihm für den 04.01.2021 eine Wiedereinstellungsbestätigung gegeben, sofern sich die Corona-Lage bessere. Da sich der Lockdown verlängert habe, sei es zu diesem Dienstverhältnis nicht gekommen. Beim AMS habe man ihm mitgeteilt, dass er einen solchen Umstand binnen einer Woche melden solle; er sei aber selten beim AMS gemeldet und habe daher nicht Bescheid gewusst. Angesichts der Verlängerung des Lockdowns habe er nicht damit gerechnet, dass er vom Bezug abgemeldet werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2020 erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend gemacht und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab 19.11.2020 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 09.12.2020 habe er im Zuge eines telefonischen Kontakttermins seinem Berater bekannt gegeben, am 04.01.2021 eine vollversicherte Beschäftigung anzutreten. Daher sei sein Arbeitslosengeldbezug am 09.12.2020 per 04.01.2021 eingestellt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer erst am 04.02.2021 dem AMS bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis am 04.01.2021 nicht zustande gekommen sei. Er habe sich damit erst außerhalb der einwöchigen Frist nach Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses beim AMS wiedergemeldet. Nach den zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des § 46 Abs. 6 AlVG sei somit das Arbeitslosengeld ab 04.02.2021 wieder zuerkannt und angewiesen worden. Eine Kulanzlösung sei nicht möglich.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2020 erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend gemacht und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab 19.11.2020 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 09.12.2020 habe er im Zuge eines telefonischen Kontakttermins seinem Berater bekannt gegeben, am 04.01.2021 eine vollversicherte Beschäftigung anzutreten. Daher sei sein Arbeitslosengeldbezug am 09.12.2020 per 04.01.2021 eingestellt worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer erst am 04.02.2021 dem AMS bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis am 04.01.2021 nicht zustande gekommen sei. Er habe sich damit erst außerhalb der einwöchigen Frist nach Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses beim AMS wiedergemeldet. Nach den zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG sei somit das Arbeitslosengeld ab 04.02.2021 wieder zuerkannt und angewiesen worden. Eine Kulanzlösung sei nicht möglich.
- Am 09.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies dabei auf sein Beschwerdevorbringen. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 19.04.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab dem 19.11.2020 Arbeitslosengeld. Am 09.12.2020 teilte der Beschwerdeführer dem AMS im Rahmen einer telefonischen Beratung seinem Betreuer mit, dass er am 04.01.2021 eine vollversicherte Beschäftigung antreten werde. Auf Basis dieser Angabe stellte das AMS den Leistungsbezug am 04.01.2021 ein. Das Dienstverhältnis wurde am 04.01.2021 nicht begründet, der Beschwerdeführer blieb weiterhin arbeitslos. Am 04.02.2021 gab der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch bekannt, dass das Dienstverhältnis am 04.01.2021 nicht zustande gekommen und er immer noch arbeitslos sei. Am selben Tag ersuchte er um Ausstellung eines Zuerkennungsbescheids, den das AMS einen Tag später erließ.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass er am 09.12.2020 dem AMS mitteilte, ab 04.01.2021 eine vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen, sich nach Nichtzustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses jedoch erst mit 04.02.2021 beim AMS wiedermeldete, räumte der Beschwerdeführer im Verfahren selbst ein.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 05.02.
- Die bei der belangten Behörde am 15.02.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 05.02.
- Die bei der belangten Behörde am 15.02.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)–
(5)[…]Paragraph 46,
(1)–
(5)[…]
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)[…]“ 3.
- Der zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslosengeld beziehende Beschwerdeführer teilte dem AMS am 09.12.2020 mit, dass er am 04.01.2021 eine vollversicherte Beschäftigung antrete. Das AMS stellte daraufhin den Bezug mit 04.01.2021 ein. Erst am 04.02.2021 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass das Dienstverhältnis per 04.01.2021 nicht zustande gekommen sei. 3.2.
- Soweit das AMS dem Beschwerdeführer daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2021 das Arbeitslosengeld ab dem 04.02.2021 zuerkannte, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht innerhalb von einer Woche nach dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses, das am 04.01.2021 hätte beginnen sollen, beim AMS gemeldet, weshalb das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebühre. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.01.2021 bis 03.02.2021 zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103).3.2.
- Soweit das AMS dem Beschwerdeführer daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2021 das Arbeitslosengeld ab dem 04.02.2021 zuerkannte, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht innerhalb von einer Woche nach dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses, das am 04.01.2021 hätte beginnen sollen, beim AMS gemeldet, weshalb das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebühre. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.01.2021 bis 03.02.2021 zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.2.
- Dies erfolgte auch zu Recht: Wenn eine arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag dem AMS mitgeteilt hat, wird gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wenn eine arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag dem AMS mitgeteilt hat, wird gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Nach § 46 Abs. 6 Satz 1 AlVG führt somit nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung (Einstellung) des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229).Nach Paragraph 46, Absatz 6, Satz 1 AlVG führt somit nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung (Einstellung) des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Das Vorliegen eines (nicht geringfügigen) Dienstverhältnisses schließt die Arbeitslosigkeit aus (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG) und stellt der Tatbestand des § 46 Abs. 6 AlVG auch exemplarisch auf den gegenständlich vorliegenden Fall – nämlich die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses – ab. Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls gehalten gewesen, das Nichtzustandekommen des von ihm gemeldeten Dienstverhältnisses binnen einer Woche dem AMS mitzuteilen, um eine Unterbrechung des Bezugs zu vermeiden. Das Vorliegen eines (nicht geringfügigen) Dienstverhältnisses schließt die Arbeitslosigkeit aus (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG) und stellt der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG auch exemplarisch auf den gegenständlich vorliegenden Fall – nämlich die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses – ab. Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls gehalten gewesen, das Nichtzustandekommen des von ihm gemeldeten Dienstverhältnisses binnen einer Woche dem AMS mitzuteilen, um eine Unterbrechung des Bezugs zu vermeiden. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Aus der Berufung des Beschwerdeführers auf ein „Missverständnis“ in Zusammenhang mit den Anti-Corona-Maßnahmen (Lockdowns) bzw. seine Unkenntnis der in Rede stehenden Bestimmung ist für ihn daher nichts zu gewinnen; auf seine Anzeige- bzw. Meldepflichten gemäß § 50 AlVG ist bei diesem Ergebnis ebenso nicht mehr einzugehen.Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Aus der Berufung des Beschwerdeführers auf ein „Missverständnis“ in Zusammenhang mit den Anti-Corona-Maßnahmen (Lockdowns) bzw. seine Unkenntnis der in Rede stehenden Bestimmung ist für ihn daher nichts zu gewinnen; auf seine Anzeige- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG ist bei diesem Ergebnis ebenso nicht mehr einzugehen. 3.
- Angesichts der eindeutigen Regelung des § 46 Abs. 6 AlVG wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht das Arbeitslosengeld erst mit dem Tag seiner Wiedermeldung am 04.02.2021 zuerkannt. 3.
- Angesichts der eindeutigen Regelung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht das Arbeitslosengeld erst mit dem Tag seiner Wiedermeldung am 04.02.2021 zuerkannt. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 6 AlVG ist vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ist vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W237.2241613.1.00