Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 49§ 48§ 1§ 13b§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW246 2216591-1 Spruch, W246 2216591-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 12.04.2018, eingelangt am 13.04.2018, beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellungen, dass ihm
- a)für den Zeitraum von Juni bis August 2014 und von Juli 2016 bis Juli 2017 die Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ in der Höhe von EUR 1.390,07,
- b)für September 2012, Oktober 2013, Juni sowie Juli 2014 und für den Zeitraum von März 2016 bis Juli 2017 eine Betriebssonderzulage „Samstag“ in der Höhe von EUR 568,34,
- c)für die Jahre 2013 „bis 2016“ (gemeint wohl: „bis 2017“) eine Nebengebühr „Versandhauskataloge“ in der Höhe von EUR 160,50,
- d)für den Zeitraum von November 2015 bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Massensendungen“ in der Höhe von EUR 1.762,11,
- e)für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und Jänner bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Überstunden/Grundstunden“ in der Höhe von EUR 7.274,70,
- f)für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017 ein „Überstundenzuschlag“ in der Höhe von EUR 3.638,80,
- g)für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juli 2017 eine Belohnung „Qualitätsoffensive“ in der Höhe von EUR 3.456,--,
- h)für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Juli 2017 eine Belohnung „Zählung“ in der Höhe von EUR 870,65,
- i)für die Jahre 2013 bis 2017 eine Nebengebühr „Mitbesorgung Bonus-Brief“ in der Höhe von EUR 68,70,
- j)für die Jahre 2013 bis 2017 eine Belohnung „Massensendungen“ in der Höhe von EUR 403,50,
- k)für die Jahre 2013 bis 2017 eine Belohnung „Telefonbuch“ in der Höhe von EUR 225,-- nachzuzahlen seien und
- l)dass ihm die Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt.
- a)„bis l)“ (gemeint wohl: „bis k)“) für die Pension nachzuverrechnen seien. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend,
- m)dass ihm ein Urlaubsentschädigunganspruch in Höhe von zumindest 160 Stunden zustehe. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Österreichische Post AG mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 mittels der sogenannten „IST-Zeit-BV“ ein Gleitzeitsystem eingeführt habe, wobei der Übertritt in dieses System für die Bediensteten freiwillig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht in dieses neue System optiert, weshalb er seitens des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) von seinem Zusteller-Arbeitsplatz abgezogen und mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten auf einen Arbeitsplatz im Verteilzentrum Brief XXXX dienstzugeteilt worden sei; dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass ein Versetzungsverfahren auf diesen Arbeitsplatz eingeleitet worden sei. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer aufgrund von physischen Beschwerden im Gelenkapparat im Krankenstand befunden; er habe der Behörde hierzu eine ärztliche Bestätigung vom 04.04.2016 übergeben, wonach bei ihm u.a. orthopädische Verschleißerscheinungen vorliegen würden und der Wechsel vom Zusteller-Arbeitsplatz auf jenen im Verteilzentrum hierbei eine deutliche Verschlechterung nach sich gezogen habe. Mit Schreiben vom 27.04.2016 führte die Behörde ihm gegenüber aus, dass seine Dienstzuteilung aufgrund seines Krankenstandes aufgehoben sei und er nach Beendigung seines Krankenstandes erneut auf den o.a. Arbeitsplatz im Verteilzentrum dienstzugeteilt werde.Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Österreichische Post AG mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 mittels der sogenannten „IST-Zeit-BV“ ein Gleitzeitsystem eingeführt habe, wobei der Übertritt in dieses System für die Bediensteten freiwillig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht in dieses neue System optiert, weshalb er seitens des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) von seinem Zusteller-Arbeitsplatz abgezogen und mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten auf einen Arbeitsplatz im Verteilzentrum Brief römisch 40 dienstzugeteilt worden sei; dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass ein Versetzungsverfahren auf diesen Arbeitsplatz eingeleitet worden sei. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer aufgrund von physischen Beschwerden im Gelenkapparat im Krankenstand befunden; er habe der Behörde hierzu eine ärztliche Bestätigung vom 04.04.2016 übergeben, wonach bei ihm u.a. orthopädische Verschleißerscheinungen vorliegen würden und der Wechsel vom Zusteller-Arbeitsplatz auf jenen im Verteilzentrum hierbei eine deutliche Verschlechterung nach sich gezogen habe. Mit Schreiben vom 27.04.2016 führte die Behörde ihm gegenüber aus, dass seine Dienstzuteilung aufgrund seines Krankenstandes aufgehoben sei und er nach Beendigung seines Krankenstandes erneut auf den o.a. Arbeitsplatz im Verteilzentrum dienstzugeteilt werde. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass sowohl die erfolgten Dienstzuteilungen als auch die geplante Versetzung auf einen Arbeitsplatz im Verteilzentrum diskriminierend und in rechtswidriger Weise erfolgt seien. Da der Beschwerdeführer bisher nicht in das neue System der „IST-Zeit-BV“ optiert habe, sei auf ihn nach vor das „KAP 08“-System anzuwenden. Dem Beschwerdeführer stünden aufgrund des durch die Behörde – aufgrund der erfolgten Dienstzuteilungen und den damit einhergehenden schlechten Arbeitsbedingungen – verschuldeten Krankenstandes und des für ihn anzuwendenden „KAP 08“-Systems die mit diesem Schreiben beantragten Ansprüche für die angeführten Zeiträume zu. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde in Spruchpunkt I. den vom Beschwerdeführer in Pkt.
- l)gestellten Antrag auf Nachverrechnung der Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt. c),
- d)und
- g)bis
- k)als unzulässig zurück. Die in den Pkt.
- a)bis
- k)gestellten Anträge auf Feststellung bestimmter Nachzahlungen und den in Pkt.
- l)gestellten Antrag auf Nachverrechnung der Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt. a), b),
- e)und
- f)wies die Behörde, ebenfalls in Spruchpunkt I., als unbegründet ab. Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt II. das vom Beschwerdeführer in Pkt.
- m)erhobene Feststellungsbegehren hinsichtlich eines Urlaubsentschädigungsanspruchs wegen entschiedener Sache zurück.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde in Spruchpunkt römisch eins. den vom Beschwerdeführer in Pkt.
- l)gestellten Antrag auf Nachverrechnung der Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt. c),
- d)und
- g)bis
- k)als unzulässig zurück. Die in den Pkt.
- a)bis
- k)gestellten Anträge auf Feststellung bestimmter Nachzahlungen und den in Pkt.
- l)gestellten Antrag auf Nachverrechnung der Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt. a), b),
- e)und
- f)wies die Behörde, ebenfalls in Spruchpunkt römisch eins., als unbegründet ab. Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. das vom Beschwerdeführer in Pkt.
- m)erhobene Feststellungsbegehren hinsichtlich eines Urlaubsentschädigungsanspruchs wegen entschiedener Sache zurück. Dabei hielt die Behörde zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer ab 22.04.2016 im Krankenstand befunden habe, weshalb seine Dienstfähigkeit überprüft und in der Folge mittels Gutachtens der PVA festgestellt worden sei, dass er ab 21.02.2018 wieder dienstfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom 21.02.2018 bis 15.04.2018 vom Dienst freigestellt worden, um sich „orthopädische Schuhe“ anfertigen zu lassen. Am 16.04.2018 habe der Beschwerdeführer seinen Dienst im Verteilzentrum angetreten, seit 17.04.2018 befinde sich der Beschwerdeführer erneut im Krankenstand. Zu den Antragspunkten
- e)und
- f)(Überstunden und Überstundenzuschlag) führte die Behörde aus, dass ihm für den Zeitraum von 2013 bis Ende Februar 2016 (Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Zusteller-Arbeitsplatz) Überstunden und Überstundenzuschläge bereits verrechnet und ausbezahlt worden seien. In der Zeit vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 seien keine Überstunden geleistet worden, ab 22.04.2016 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden. Hinsichtlich der Antragspunkte
- c)sowie
- d)(„Versandhauskatalog“ und „Massensendung“) und
- g)bis
- k)(„Qualitätsoffensive“, „Zählung“, „Mitbesorgung Bonus-Brief“, „Massensendung“ und „Telefonbuch“) hielt die Behörde fest, dass vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 19 GehG in Umsetzung des damaligen „KAP 08“-Systems in einzelnen Dienstanweisungen die Vorrausetzungen für die Gewährung derartiger Belohnungen geregelt gewesen seien. Im Zuge der am 05.09.2012 abgeschlossenen IST-Zeit-BV seien in ihrem Teil D („Begleitende Entgeltregelungen“) alle Dienstanweisungen, die Nebenzahlungen zum System „Kap 08“ geregelt hätten, mit Wirksamkeit ab 01.12.2012 vollständig außer Kraft gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund seien die dem Beschwerdeführer zuvor bezahlten Belohnungen nicht mehr ausbezahlt worden, weil es dafür keine Grundlage mehr gegeben habe.Hinsichtlich der Antragspunkte
- c)sowie
- d)(„Versandhauskatalog“ und „Massensendung“) und
- g)bis
- k)(„Qualitätsoffensive“, „Zählung“, „Mitbesorgung Bonus-Brief“, „Massensendung“ und „Telefonbuch“) hielt die Behörde fest, dass vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 19, GehG in Umsetzung des damaligen „KAP 08“-Systems in einzelnen Dienstanweisungen die Vorrausetzungen für die Gewährung derartiger Belohnungen geregelt gewesen seien. Im Zuge der am 05.09.2012 abgeschlossenen IST-Zeit-BV seien in ihrem Teil D („Begleitende Entgeltregelungen“) alle Dienstanweisungen, die Nebenzahlungen zum System „Kap 08“ geregelt hätten, mit Wirksamkeit ab 01.12.2012 vollständig außer Kraft gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund seien die dem Beschwerdeführer zuvor bezahlten Belohnungen nicht mehr ausbezahlt worden, weil es dafür keine Grundlage mehr gegeben habe. Zu den Antragspunkten
- a)und
- b)führte die Behörde vor dem Hintergrund der §§ 19a und 20 iVm 15 GehG und § 1 Betriebssonderzulagen-Verordnung aus, dass der Beschwerdeführer vom 06.12.2013 bis 04.06.2014 in Väterkarenz gewesen sei und ihm die beiden Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ für 2014 im August aliquot für Juni, im September für Juli und im Oktober für August vollständig nachbezahlt worden seien. Zu den geltend gemachten Ansprüchen für den Zeitraum von Juli 2016 bis Juli 2017 verwies die Behörde auf den Krankenstand des Beschwerdeführers, aufgrund dessen die Auszahlung abwesenheitsbedingt eingestellt worden sei. Ein aliquot gekürzter Teil sei dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2016 mit dem Gehalt für Juli 2016 ausbezahlt worden. Darüber hinaus führte die Behörde aus, dass Nebengebühren grundsätzlich tätigkeitsbezogene, besondere individuelle Leistungen und besondere Belastungen des Dienstes abgelten sollen; die Abwesenheit eines Beamten wegen Krankheit führe daher stets zum Wegfall der Nebengebühren.Zu den Antragspunkten
- a)und
- b)führte die Behörde vor dem Hintergrund der Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit 15 GehG und Paragraph eins, Betriebssonderzulagen-Verordnung aus, dass der Beschwerdeführer vom 06.12.2013 bis 04.06.2014 in Väterkarenz gewesen sei und ihm die beiden Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ für 2014 im August aliquot für Juni, im September für Juli und im Oktober für August vollständig nachbezahlt worden seien. Zu den geltend gemachten Ansprüchen für den Zeitraum von Juli 2016 bis Juli 2017 verwies die Behörde auf den Krankenstand des Beschwerdeführers, aufgrund dessen die Auszahlung abwesenheitsbedingt eingestellt worden sei. Ein aliquot gekürzter Teil sei dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2016 mit dem Gehalt für Juli 2016 ausbezahlt worden. Darüber hinaus führte die Behörde aus, dass Nebengebühren grundsätzlich tätigkeitsbezogene, besondere individuelle Leistungen und besondere Belastungen des Dienstes abgelten sollen; die Abwesenheit eines Beamten wegen Krankheit führe daher stets zum Wegfall der Nebengebühren. Schließlich führte die Behörde darüber hinaus an, dass sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2012, 2013 sowie 2014 und bis inklusive 11.04.2015 nach § 13b GehG verjährt seien. Da der gegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 12.04.2018 gestellt worden sei, sei diesbezüglich, unabhängig von der Frage der ohnehin nicht bestehenden Gebührlichkeit, Verjährung eingetreten. Schließlich führte die Behörde darüber hinaus an, dass sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2012, 2013 sowie 2014 und bis inklusive 11.04.2015 nach Paragraph 13 b, GehG verjährt seien. Da der gegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 12.04.2018 gestellt worden sei, sei diesbezüglich, unabhängig von der Frage der ohnehin nicht bestehenden Gebührlichkeit, Verjährung eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei hob er zunächst hervor, dass er trotz massiver Druckausübung seitens der Behörde nicht vom alten „KAP 08“-System in das neue IST-Zeit-BV-Modell optiert habe. Aus diesem Grund sei er in der Folge von seinem Arbeitsplatz als Zusteller in das Verteilzentrum versetzt worden, was zu seiner Erkrankung und somit zu seinem Krankenstand geführt habe. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass mit dem „KAP 08“-System ein bis eineinhalb Mehrdienstleistungen/Tag kompensiert worden seien, die durch die Einführung des IST-Zeit-BV-Systems (mit der sämtliche Dienstanweisungen weggefallen seien) gestrichen worden seien. Da die IST-Zeit-BV nach der höchstgerichtlichen Judikatur jedoch rechtswidrig sei, seien sämtliche Dienstanweisungen weiterhin aufrecht und somit auch jene, welche für die Beendigung der Auszahlung von Belohnungen verantwortlich sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer mit der Einführung der IST-Zeit-BV seine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden auf acht Stunden und 30 Minuten erhöht worden, wobei ihm auch die diesbezüglichen Mehrdienstleistungen noch nicht ausbezahlt worden seien. Daher bestehe ein Anspruch auf Nachzahlung der angeführten Überstunden und Belohnungen für den Zeitraum von 2013 bis Ende Februar 2016. Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 stehe dem Beschwerdeführer ein Anspruch zu, weil er als Zusteller weiterhin die Überstunden und die Belohnungen nach dem „KAP 08“-System erhalten hätte. Zu den von ihm beantragten Belohnungen brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch Betriebsvereinbarungen zwingend anzuwendende gesetzliche Bestimmungen nicht außer Kraft gesetzt werden könnten. Die IST-Zeit-BV sei daher rechtlich nicht existent, womit auch die diese begleitenden Entgeltregelungen, dass alle Dienstanweisungen, die Nebenzahlungen zum „KAP 08“-System regeln würden, mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 außer Kraft getreten wären, nicht anzuwenden seien. Das „KAP 08“-System sei daher nach wie vor anzuwenden, weshalb dem Beschwerdeführer die Belohnungen in den angeführten Zeiträumen zustünden. Zum begehrten Anspruch auf bestimmte Betriebssonderzulagen gab der Beschwerdeführer an, dass die Auffassung der Behörde, derartige Zulagen seien nur verwendungsbezogen und bei tatsächlicher Erbringung der Leistung auszuzahlen, im gegenständlichen Zusammenhang falsch sei. Der Beschwerdeführer habe die anspruchsbegründende Leistung nur deshalb nicht erbringen können, weil die Behörde durch ihre, Mobbing, Willkür und Schikane beinhaltende, Vorgehensweise einen Krankstand des Beschwerdeführers verursacht habe. Es sei der Behörde anzulasten, dass der Beschwerdeführer trotz Bereitschaft die anspruchsbegründende Leistung wegen des unzulässigen und gesundheitsschädigenden Verhaltens der Behörde nicht habe erbringen können. Es sei daher von zu Recht bestehenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auszugehen. Im Sinne dieser Ausführungen stünde dem Beschwerdeführer auch die Anrechnung der Nebengebührenwerte auf die Pension zu. Hinsichtlich der Qualifizierung der Nebengebührenwerte als Belohnungen hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich hierzu um eine falsche Beurteilung der Behörde handle. Nach dem „KAP 08“-System seien diese Nebengebührenwerte eine Kompensation von Mehrdienstleistungen iSd § 16 GehG und daher anspruchsbegründend.Dabei hob er zunächst hervor, dass er trotz massiver Druckausübung seitens der Behörde nicht vom alten „KAP 08“-System in das neue IST-Zeit-BV-Modell optiert habe. Aus diesem Grund sei er in der Folge von seinem Arbeitsplatz als Zusteller in das Verteilzentrum versetzt worden, was zu seiner Erkrankung und somit zu seinem Krankenstand geführt habe. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass mit dem „KAP 08“-System ein bis eineinhalb Mehrdienstleistungen/Tag kompensiert worden seien, die durch die Einführung des IST-Zeit-BV-Systems (mit der sämtliche Dienstanweisungen weggefallen seien) gestrichen worden seien. Da die IST-Zeit-BV nach der höchstgerichtlichen Judikatur jedoch rechtswidrig sei, seien sämtliche Dienstanweisungen weiterhin aufrecht und somit auch jene, welche für die Beendigung der Auszahlung von Belohnungen verantwortlich sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer mit der Einführung der IST-Zeit-BV seine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden auf acht Stunden und 30 Minuten erhöht worden, wobei ihm auch die diesbezüglichen Mehrdienstleistungen noch nicht ausbezahlt worden seien. Daher bestehe ein Anspruch auf Nachzahlung der angeführten Überstunden und Belohnungen für den Zeitraum von 2013 bis Ende Februar 2016. Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 stehe dem Beschwerdeführer ein Anspruch zu, weil er als Zusteller weiterhin die Überstunden und die Belohnungen nach dem „KAP 08“-System erhalten hätte. Zu den von ihm beantragten Belohnungen brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch Betriebsvereinbarungen zwingend anzuwendende gesetzliche Bestimmungen nicht außer Kraft gesetzt werden könnten. Die IST-Zeit-BV sei daher rechtlich nicht existent, womit auch die diese begleitenden Entgeltregelungen, dass alle Dienstanweisungen, die Nebenzahlungen zum „KAP 08“-System regeln würden, mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 außer Kraft getreten wären, nicht anzuwenden seien. Das „KAP 08“-System sei daher nach wie vor anzuwenden, weshalb dem Beschwerdeführer die Belohnungen in den angeführten Zeiträumen zustünden. Zum begehrten Anspruch auf bestimmte Betriebssonderzulagen gab der Beschwerdeführer an, dass die Auffassung der Behörde, derartige Zulagen seien nur verwendungsbezogen und bei tatsächlicher Erbringung der Leistung auszuzahlen, im gegenständlichen Zusammenhang falsch sei. Der Beschwerdeführer habe die anspruchsbegründende Leistung nur deshalb nicht erbringen können, weil die Behörde durch ihre, Mobbing, Willkür und Schikane beinhaltende, Vorgehensweise einen Krankstand des Beschwerdeführers verursacht habe. Es sei der Behörde anzulasten, dass der Beschwerdeführer trotz Bereitschaft die anspruchsbegründende Leistung wegen des unzulässigen und gesundheitsschädigenden Verhaltens der Behörde nicht habe erbringen können. Es sei daher von zu Recht bestehenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auszugehen. Im Sinne dieser Ausführungen stünde dem Beschwerdeführer auch die Anrechnung der Nebengebührenwerte auf die Pension zu. Hinsichtlich der Qualifizierung der Nebengebührenwerte als Belohnungen hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich hierzu um eine falsche Beurteilung der Behörde handle. Nach dem „KAP 08“-System seien diese Nebengebührenwerte eine Kompensation von Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 16, GehG und daher anspruchsbegründend. 4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2019 vorgelegt und sind am 27.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 5.1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde u.a. unter Anführung genauer ziffernmäßiger Beträge die Abgeltung/Bezahlung von ihm im Zeitraum von 01.09.2012 bis 31.12.2018 angeordneten aber nicht ausbezahlten Mehrdienstleistungen (Erlassung eines Leistungsbescheides) und zudem u.a. in eventu die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden anzurechnen seien und ihm diese auch in Zukunft zustehen würden (Erlassung eines Feststellungsbescheides). Weiters stellte der Beschwerdeführer mehrere Eventualanträge.5.1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde u.a. unter Anführung genauer ziffernmäßiger Beträge die Abgeltung/Bezahlung von ihm im Zeitraum von 01.09.2012 bis 31.12.2018 angeordneten aber nicht ausbezahlten Mehrdienstleistungen (Erlassung eines Leistungsbescheides) und zudem u.a. in eventu die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden anzurechnen seien und ihm diese auch in Zukunft zustehen würden (Erlassung eines Feststellungsbescheides). Weiters stellte der Beschwerdeführer mehrere Eventualanträge. 5.2. Mit Bescheid vom 05.12.2019 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Erlassung eines Leistungsbescheides als unzulässig zurück und den Antrag (sowie die Eventualanträge) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides teilweise als unbegründet ab (Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den o.a. Zeitraum) und teilweise als unzulässig zurück („Zustehen“ dieser Mehrdienstleistungen für die Zukunft). 5.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.08.2020, Zl. W213 2228417-1/3E, als unbegründet ab. 5.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche nach wie vor bei diesem anhängig ist. 6. Der Beschwerdeführer erstattete mit „Mitteilung“ vom 16.07.2020 im vorliegenden Verfahren ein Vorbringen zur Frage der möglichen Verjährung von Teilen seiner Ansprüche, wonach eine solche nicht vorliegen würde. 7. Die Behörde nahm hierzu mit Schreiben vom 04.08.2020 Stellung. Dabei führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die Frage der Verjährung iSd § 13b GehG nicht entscheidungsrelevant sei. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass § 13b Abs. 4 leg.cit. die Anwendung der Bestimmungen des ABGB lediglich im Hinblick auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung vorsehe, womit die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung und die dazu ergangene Judikatur auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der monatlich übermittelten Gehaltsabrechnungen jederzeit bekannt gewesen sei, was ihm genau ausbezahlt worden sei und was nicht. Alle Versuche, einen späteren Beginn der Verjährungsfrist zu argumentieren, würden somit ins Leere gehen. 7. Die Behörde nahm hierzu mit Schreiben vom 04.08.2020 Stellung. Dabei führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die Frage der Verjährung iSd Paragraph 13 b, GehG nicht entscheidungsrelevant sei. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. die Anwendung der Bestimmungen des ABGB lediglich im Hinblick auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung vorsehe, womit die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung und die dazu ergangene Judikatur auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der monatlich übermittelten Gehaltsabrechnungen jederzeit bekannt gewesen sei, was ihm genau ausbezahlt worden sei und was nicht. Alle Versuche, einen späteren Beginn der Verjährungsfrist zu argumentieren, würden somit ins Leere gehen. 8. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 22.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters und traf darin weitere Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht vorliegenden Verjährung seiner Ansprüche. Zu den behaupteten Ansprüchen für geleistete Überstunden führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich in seinem Fall nur um „Überstunden am eigenen Rayon“ oder um solche durch „Verlängerung der täglichen Arbeitszeit laut Dienstplan (am eigenen Rayon) um eine halbe Stunde“ seit 01.01.2013 handeln könne. Diese seien im „KAP 08“-System anstatt als Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 nur als Belohnungen ausgezahlt worden. Im neuen System der IST-Zeit-BV würden für die Optanten derartige Überstunden in den Korridor der IST-Zeit-BV mit einfließen. Für die Nicht-Optanten gebe es keinen Gleitzeitkorridor und würden diese Stunden daher auch nicht in einen solchen fließen können; wie diese Überstunden für diese Gruppe erfasst würden, sei unklar, jedenfalls würden diese nicht ausbezahlt werden. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer somit „Überstunden am eigenen Rayon“ erbracht, die in die Berechnung nicht eingeflossen seien.8. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 22.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters und traf darin weitere Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht vorliegenden Verjährung seiner Ansprüche. Zu den behaupteten Ansprüchen für geleistete Überstunden führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich in seinem Fall nur um „Überstunden am eigenen Rayon“ oder um solche durch „Verlängerung der täglichen Arbeitszeit laut Dienstplan (am eigenen Rayon) um eine halbe Stunde“ seit 01.01.2013 handeln könne. Diese seien im „KAP 08“-System anstatt als Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 nur als Belohnungen ausgezahlt worden. Im neuen System der IST-Zeit-BV würden für die Optanten derartige Überstunden in den Korridor der IST-Zeit-BV mit einfließen. Für die Nicht-Optanten gebe es keinen Gleitzeitkorridor und würden diese Stunden daher auch nicht in einen solchen fließen können; wie diese Überstunden für diese Gruppe erfasst würden, sei unklar, jedenfalls würden diese nicht ausbezahlt werden. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer somit „Überstunden am eigenen Rayon“ erbracht, die in die Berechnung nicht eingeflossen seien. 9. Mit Schreiben vom 13.11.2020 und 01.02.2021 erstattete der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht eingetretenen Verjährung und zu den bestehenden Ansprüchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde zuletzt dauerhaft auf dem Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“ (Code 0802, Verwendungsgruppe PT8), verwendet. Mit schriftlicher Weisung der Behörde vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum Brief 5000 XXXX auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841) dienstzugeteilt; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von Amts wegen ein Versetzungsverfahren seine Person betreffend eingeleitet werde. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2016.Mit schriftlicher Weisung der Behörde vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum Brief 5000 römisch 40 auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Code 0841) dienstzugeteilt; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von Amts wegen ein Versetzungsverfahren seine Person betreffend eingeleitet werde. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2016. In der Folge hob die Behörde mit schriftlicher Weisung vom 27.04.2016 die o.a. Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aufgrund seines Krankenstandes ab 22.04.2016 mit Ablauf des 21.04.2016 auf. Weiters hielt die Behörde fest, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem Verteilzentrum Brief XXXX zur Verwendung auf dem o.a. Arbeitsplatz dienstzugeteilt werde.In der Folge hob die Behörde mit schriftlicher Weisung vom 27.04.2016 die o.a. Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aufgrund seines Krankenstandes ab 22.04.2016 mit Ablauf des 21.04.2016 auf. Weiters hielt die Behörde fest, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem Verteilzentrum Brief römisch 40 zur Verwendung auf dem o.a. Arbeitsplatz dienstzugeteilt werde. Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.04.2016 bis 20.02.2018 u.a. aufgrund von physischen Beschwerden im Gelenkapparat im Krankenstand, im Zeitraum vom 21.02.2018 bis 15.04.2018 war der Beschwerdeführer bis zu Erstellung orthopädischer Schuhe durch ein orthopädisches Fachgeschäft vom Dienst freigestellt. Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die seinen speziellen Bedürfnissen angepassten orthopädischen Schuhe laut Rücksprache mit dem orthopädischen Fachgeschäft am 13.04.2018 zur Abholung bereit stünden; er werde daher mit Wirksamkeit ab 16.04.2018 erneut für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum Brief XXXX auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23.04.2018.Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die seinen speziellen Bedürfnissen angepassten orthopädischen Schuhe laut Rücksprache mit dem orthopädischen Fachgeschäft am 13.04.2018 zur Abholung bereit stünden; er werde daher mit Wirksamkeit ab 16.04.2018 erneut für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum Brief römisch 40 auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23.04.2018. Am 16.04.2018 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im Verteilzentrum Brief XXXX an.Am 16.04.2018 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im Verteilzentrum Brief römisch 40 an. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.04.2018 im Krankenstand. 1.2. Am 05.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“). Dem Beschwerdeführer mit Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“ (Code 0802, Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulagengruppe B) wurde die Möglichkeit gegeben, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, was eine Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722, Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulagengruppe A), also einem Zusteller-Arbeitsplatz, nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“. 1.3. Die dem Beschwerdeführer von der Behörde im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 angeordneten Mehrdienstleistungen (Jänner 2013: 22,99 Stunden; Februar 2013: 20,09 Stunden; März 2013: 18,27 Stunden; April 2013: 16,48 Stunden; Mai 2013: 14,83 Stunden; Juni 2013: 21,23 Stunden; Juli 2013: 5,07 Stunden; September 2013: 28,06 Stunden; Oktober 2013: 26,85 Stunden; November 2013: 30,20 Stunden; Dezember 2013: 14,62 Stunden; Juni 2014: 20,05 Stunden; Juli 2014: 29,48 Stunden; August 2014: 9,64 Stunden; September 2014: 32,36 Stunden; Oktober 2014: 32,33 Stunden; November 2014: 26,17 Stunden; Dezember 2014: 26,75 Stunden; Jänner 2015: 31,22 Stunden; Februar 2015: 25,46 Stunden; März 2015: 20,85 Stunden; April 2015: 28,40 Stunden; Mai 2015: 33,53 Stunden; Juni 2015: 29,65 Stunden; Juli 2015: 25,94 Stunden; August 2015: 10,09 Stunden; September 2015: 19,44 Stunden; Oktober 2015: 28,87 Stunden; November 2015: 9,44 Stunden; Dezember 2015: 38,45 Stunden; Jänner 2016: 20,98 Stunden; Februar 2016: 25,43 Stunden) wurden ihm abgegolten. Die Behörde ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen an. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1.1. und II.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. und römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Lohnarten-Summen-Auswertung“ vom 18.03.2019 und der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Lohnarten-Einzel-Auswertung“ vom 18.03.2019, jeweils betreffend den Beschwerdeführer, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2018 und aus der Einsichtnahme in den Beschwerdeakt im Verfahren zur Zl. W213 2228417-1 (s. hierzu auch oben unter Pkt. I.5.). Diese Auswertungen beinhalten eine aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständige und nachvollziehbare Auflistung, wie viele Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführer in den einzelnen Monaten erbracht hat und welche Beträge ihm infolgedessen abgegolten wurden. Aus dem vom Beschwerdeführer – im Rahmen der Beschwerde sowie der von ihm erhobenen Stellungnahmen – getätigten Vorbringen geht nicht hervor, dass ihm darüber hinaus die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen angewiesen wurde; dies kann auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnommen werden. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Lohnarten-Summen-Auswertung“ vom 18.03.2019 und der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Lohnarten-Einzel-Auswertung“ vom 18.03.2019, jeweils betreffend den Beschwerdeführer, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2018 und aus der Einsichtnahme in den Beschwerdeakt im Verfahren zur Zl. W213 2228417-1 (s. hierzu auch oben unter Pkt. römisch eins.5.). Diese Auswertungen beinhalten eine aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständige und nachvollziehbare Auflistung, wie viele Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführer in den einzelnen Monaten erbracht hat und welche Beträge ihm infolgedessen abgegolten wurden. Aus dem vom Beschwerdeführer – im Rahmen der Beschwerde sowie der von ihm erhobenen Stellungnahmen – getätigten Vorbringen geht nicht hervor, dass ihm darüber hinaus die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen angewiesen wurde; dies kann auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. […] Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sindParagraph 15,
(1)Nebengebühren sind
- die Überstundenvergütung (§ 16),
- die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
- die Journaldienstzulage (§ 17a),
- die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
- die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
- die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
- die Mehrleistungszulage (§ 18),
- die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
- die Belohnung (§ 19),
- die Belohnung (Paragraph 19,),
- die Erschwerniszulage (§ 19a),
- die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
- die Gefahrenzulage (§ 19b),
- die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
- die Aufwandsentschädigung (§ 20),
- die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
- die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
- die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
- die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
- die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a)–
(4)[…]
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(6)–
(8)[…] Überstundenvergütung § 16.
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,Paragraph 16,
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,
- die nicht in Freizeit oder
- die
§ 49Abs.
4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit2. die
Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2)Die Überstundenvergütung umfasst
- im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
- im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
§ 48Abs.
2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden
§ 49Abs.
4 BDG 19791. für Überstunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979
- a)außerhalb der Nachtzeit 50%,
- b)während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und 2. für Überstunden
§ 49Abs.
5 BDG 1979 25%2. für Überstunden
Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25% der Grundvergütung.
(5)Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(5)Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden
§ 49Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden
Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7)–
(9)[…] […] Mehrleistungszulagen § 18.
(1)Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.Paragraph 18,
(1)Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2)Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Belohnung § 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.Paragraph 19, Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Erschwerniszulage § 19a.
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. […] Aufwandsentschädigung § 20.
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20,
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)[…]“ 3.1.
- § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 49, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet auszugsweise wie folgt: „Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
- der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
- die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
- der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
- im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5)[…]
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
(7)–
(8)[…]
(9)Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
- Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z.B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
- Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten.“ 3.1.
- Weiters sind für den vorliegenden Fall folgende Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: PG 1965) maßgeblich und lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Weiters sind für den vorliegenden Fall folgende Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: PG 1965) maßgeblich und lauten auszugsweise wie folgt: „Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss §
- Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten § 59.
(1)Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz ‚anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Paragraph 59,
(1)Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz ‚anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
- Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,
- Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG,
- Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,
- Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG,
- Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,
- Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG,
- Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,
- Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,
- Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,
- Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG,
- Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,
- Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG,
- Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,
- Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG,
- Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,
- Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG,
- –
- […]
(2)–
(4)[…]“ 3.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0001; 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075).3.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0001; 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007,2007/06/0053). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 03.06.2014, 2013/12/0231). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten kann nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007,2007/06/0053). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 03.06.2014, 2013/12/0231). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten kann nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.3.1. Zu den Antragspunkten
- a)und
- b)(Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ für den Zeitraum von Juni bis August 2014 sowie von Juli 2016 bis Juli 2017 und Zuschlag „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ für September 2012, Oktober 2013, Juni sowie Juli 2014 und März 2016 bis Juli 2017): 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Nachzahlung der o.a. Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ (§ 1 Betriebssonderzulagen-Verordnung) und des Zuschlags „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ (§ 1 Abs. 11 leg.cit.) am 13.04.2018, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche vor dem 13.04.2015 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd § 13b GehG bereits verjährt waren. 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Nachzahlung der o.a. Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ (Paragraph eins, Betriebssonderzulagen-Verordnung) und des Zuschlags „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ (Paragraph eins, Absatz 11, leg.cit.) am 13.04.2018, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche vor dem 13.04.2015 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd Paragraph 13 b, GehG bereits verjährt waren. Dass irgendwelche Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist des § 13b GehG vorgelegen wären, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 16.07.2020, 22.09.2020 und 13.11.2020 nicht darzulegen (s. zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und seiner Ansicht nach zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führenden Vergleichsgesprächen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen: VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 22.12.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd § 13b Abs. 4 leg.cit. darstellen würde (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 13.11.2020), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 13b leg.cit. führen kann (vgl. VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2020 musste dem Beschwerdeführer auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen im Wege der für ihn verfügbaren Lohnzettel/Gehaltsabrechnungen bekannt sein, dass ihm die nunmehr begehrten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt wurden. Dass irgendwelche Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, GehG vorgelegen wären, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 16.07.2020, 22.09.2020 und 13.11.2020 nicht darzulegen (s. zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und seiner Ansicht nach zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führenden Vergleichsgesprächen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen: VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 22.12.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. darstellen würde vergleiche S. 3 der Stellungnahme vom 13.11.2020), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 13 b, leg.cit. führen kann vergleiche VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2020 musste dem Beschwerdeführer auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen im Wege der für ihn verfügbaren Lohnzettel/Gehaltsabrechnungen bekannt sein, dass ihm die nunmehr begehrten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt wurden. 3.3.1.2. Ab dem 22.04.2016 befand sich der Beschwerdeführer (durchgehend bis 20.02.2018) im Krankenstand, weshalb ihm
§ 1Abs.
9 Betriebssonderzulagen-Verordnung ab dem
- Tag seiner Abwesenheit vom Dienst keine Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ mehr gebührten. Der Zuschlag „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ gebührt nach § 1 Abs. 11 leg.cit. lediglich bei tatsächlicher Erbringung von Schalterdiensten oder Zeitungszustellungsdiensten an einem Samstag, welche vom Beschwerdeführer aufgrund seiner ab 01.03.2016 erfolgten Dienstzuteilung ins Verteilzentrum auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ und dem ab 22.04.2016 (bis 20.02.2018 durchgehend) erfolgten Krankenstand nicht erbracht werden konnten.3.3.1.
- Ab dem 22.04.2016 befand sich der Beschwerdeführer (durchgehend bis 20.02.2018) im Krankenstand, weshalb ihm
Paragraph eins, Absatz 9, Betriebssonderzulagen-Verordnung ab dem
- Tag seiner Abwesenheit vom Dienst keine Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ mehr gebührten. Der Zuschlag „Samstag“ zur Betriebssonderzulage „Erschwernis“ gebührt nach Paragraph eins, Absatz 11, leg.cit. lediglich bei tatsächlicher Erbringung von Schalterdiensten oder Zeitungszustellungsdiensten an einem Samstag, welche vom Beschwerdeführer aufgrund seiner ab 01.03.2016 erfolgten Dienstzuteilung ins Verteilzentrum auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ und dem ab 22.04.2016 (bis 20.02.2018 durchgehend) erfolgten Krankenstand nicht erbracht werden konnten. 3.3.1.
- Soweit der Beschwerdeführer auf S. 7 seines Antrages vom 12.04.2018 und auf S. 37 der Beschwerde zur Begründung für die ihm seines Erachtens zustehenden Ansprüche ausführte, dass sein Krankenstand durch die, Mobbing, Willkür und Schikane beinhaltende, Vorgehensweise der Behörde verursacht worden und er aus diesem Grund an der Erbringung seiner Dienstleistung gehindert gewesen sei, ist auf die o.a. eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Zuerkennung von Nebengebühren von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängt und es ohne Bedeutung ist, ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert war. 3.3.1.
- Die Behörde hat daher im Ergebnis die in den Antragspunkten a) und b) gestellten Feststellungsanträge zu Recht abgewiesen. 3.3.
- Zu den Antragspunkten c) und d) sowie g) bis k) (Belohnungen „Versandhauskatalog“, „Massensendung“, „Qualitätsoffensive“, „Zählung“, „Mitbesorgung Bonus-Brief“ und „Telefonbuch“ für zwischen 01.01.2013 bis 31.12.2017 liegende Zeiträume): 3.3.2.
- Zunächst ist auch zu diesen Antragspunkten in Übereinstimmung mit den von der Behörde auf S. 9 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen festzuhalten, dass aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung (13.04.2018) auch die hierbei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche für vor dem 13.04.2015 liegende Zeiträume zum Antragszeitpunkt
§ 13bGeh
G bereits verjährt waren (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.3.3.1.1.).3.3.2.1. Zunächst ist auch zu diesen Antragspunkten in Übereinstimmung mit den von der Behörde auf S. 9 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen festzuhalten, dass aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung (13.04.2018) auch die hierbei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche für vor dem 13.04.2015 liegende Zeiträume zum Antragszeitpunkt
Paragraph 13 b, GehG bereits verjährt waren (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.3.1.1.). 3.3.2.
- Für die danach liegenden Zeiträume ist auch an dieser Stelle eingangs darauf hinzuweisen, dass Nebengebühren (wie Belohnungen iSd § 19 GehG) nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendungsbezogen gebühren, also von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängen. Der Beschwerdeführer war ab 01.03.2016 auf den o.a. Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ im Verteilzentrum dienstzugeteilt, wobei diese Dienstzuteilung mit Weisung der Behörde vom 27.04.2016 wieder aufgehoben wurde; ab 22.04.2016 war der Beschwerdeführer durchgehend bis 20.02.2018 im Krankenstand. Er war somit ab 01.03.2016 aufgrund seiner Dienstzuteilung und in der Folge aufgrund seines Krankenstandes nicht mehr auf einem Zusteller-Arbeitsplatz tätig. Für den Zeitraum ab 01.03.2016 fehlt es für einen bestehenden Anspruch auf die o.a. Belohnungen, welche allesamt mit dem Arbeitsplatz eines Zustellers in Verbindung stehen, daher bereits an der von der Judikatur geforderten Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 5 leg.cit., nach dem eine „pauschalierte“ Nebengebühr erst nach einmonatiger krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst ruht, nach § 15 Abs. 2 leg.cit. auf die Nebengebühr der – nicht zu pauschalierenden – Belohnung nicht anwendbar ist.3.3.2.
- Für die danach liegenden Zeiträume ist auch an dieser Stelle eingangs darauf hinzuweisen, dass Nebengebühren (wie Belohnungen iSd Paragraph 19, GehG) nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendungsbezogen gebühren, also von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängen. Der Beschwerdeführer war ab 01.03.2016 auf den o.a. Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ im Verteilzentrum dienstzugeteilt, wobei diese Dienstzuteilung mit Weisung der Behörde vom 27.04.2016 wieder aufgehoben wurde; ab 22.04.2016 war der Beschwerdeführer durchgehend bis 20.02.2018 im Krankenstand. Er war somit ab 01.03.2016 aufgrund seiner Dienstzuteilung und in der Folge aufgrund seines Krankenstandes nicht mehr auf einem Zusteller-Arbeitsplatz tätig. Für den Zeitraum ab 01.03.2016 fehlt es für einen bestehenden Anspruch auf die o.a. Belohnungen, welche allesamt mit dem Arbeitsplatz eines Zustellers in Verbindung stehen, daher bereits an der von der Judikatur geforderten Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit., nach dem eine „pauschalierte“ Nebengebühr erst nach einmonatiger krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst ruht, nach Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. auf die Nebengebühr der – nicht zu pauschalierenden – Belohnung nicht anwendbar ist. 3.3.2.
- Schließlich ist für den Zeitraum vom 13.04.2015 bis 29.02.2016, in dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Verwendung auf einem Arbeitsplatz als Zusteller die anspruchsbegründenden Leistungen hinsichtlich der o.a. Belohnungen noch erbringen konnte, eingangs darauf hinzuweisen, dass diese – zuvor für Zusteller-Arbeitsplätze gewährten – Belohnungen durch den Erlass vom 29.08.2012 mit Wirksamkeit ab 01.09.2012 außer Kraft gesetzt worden sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde, wobei dem Beamten in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf eine Belohnung eingeräumt ist (s. etwa VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165; 14.01.2004, 2001/08/0196; 18.12.1996, 96/12/0090). Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen und Üblichen abweichen. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung iSd § 19 erster Satz GehG entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden (vgl. z.B. VwGH 02.05.2001, 96/12/0062).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach Paragraph 19, GehG um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde, wobei dem Beamten in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf eine Belohnung eingeräumt ist (s. etwa VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165; 14.01.2004, 2001/08/0196; 18.12.1996, 96/12/0090). Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen und Üblichen abweichen. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung iSd Paragraph 19, erster Satz GehG entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden vergleiche z.B. VwGH 02.05.2001, 96/12/0062). Der Beschwerdeführer erstattete im Laufe des vorliegenden Verfahrens kein konkretes Vorbringen dazu, wie oft und wann genau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mögliche anspruchsbegründende Leistungen von ihm erbracht wurden (z.B. Austragen von Versandhauskatalogen und Telefonbüchern) und warum es sich dabei seines Erachtens um besondere Leistungen iSd o.a. Judikatur handeln sollte. Soweit der Beschwerdeführer bis zur Einstellung derartiger Belohnungen durch die Behörde im Jahr 2012 solche immer wieder vereinzelt erhalten hat (s. hierzu die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende „Lohnarten-Summen-Auswertung“ vom 18.03.2019), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd § 19 GehG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, was für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist (s. hierzu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH).Der Beschwerdeführer erstattete im Laufe des vorliegenden Verfahrens kein konkretes Vorbringen dazu, wie oft und wann genau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mögliche anspruchsbegründende Leistungen von ihm erbracht wurden (z.B. Austragen von Versandhauskatalogen und Telefonbüchern) und warum es sich dabei seines Erachtens um besondere Leistungen iSd o.a. Judikatur handeln sollte. Soweit der Beschwerdeführer bis zur Einstellung derartiger Belohnungen durch die Behörde im Jahr 2012 solche immer wieder vereinzelt erhalten hat (s. hierzu die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende „Lohnarten-Summen-Auswertung“ vom 18.03.2019), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd Paragraph 19, GehG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, was für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist (s. hierzu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH). Es ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen ihres Ermessens die dem Beschwerdeführer zuvor anlassbezogen gewährten Belohnungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (hier relevant: 13.04.2015 bis 29.02.2016) nicht gewährte. 3.3.2.
- Die Behörde hat daher im Ergebnis auch die in den Antragspunkten c) und d) sowie g) bis k) gestellten Feststellungsanträge zu Recht abgewiesen. 3.3.
- Zu den Antragspunkten e) und f) („Überstunden/Grundstunden“ für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie von September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und von Jänner bis Juli 2017 und „Überstundenzuschlag“ für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017): 3.3.3.
- Auch zu diesen Antragspunkten ist eingangs auszuzuführen, dass die vom Beschwerdeführer für den vor dem 13.04.2015 liegenden Zeitraum geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Zeitpunkts seiner Antragstellung (13.04.2018) nach § 13b GehG verjährt sind (vgl. die Ausführungen unter Pkt. II.3.3.1.1).3.3.3.
- Auch zu diesen Antragspunkten ist eingangs auszuzuführen, dass die vom Beschwerdeführer für den vor dem 13.04.2015 liegenden Zeitraum geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Zeitpunkts seiner Antragstellung (13.04.2018) nach Paragraph 13 b, GehG verjährt sind vergleiche die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.3.1.1). 3.3.3.
- § 16 Abs. 1 GehG normiert die Nebengebühr der Überstundenvergütung in Verbindung mit den die Überstunden/Mehrdienstleistungen regelnden Bestimmungen des BDG
- Aus § 49 Abs. 1 BDG 1979, der im Zusammenhang mit angeordneten Mehrdienstleistungen von versehenen bzw. erbrachten Mehrdienstleistungen spricht, geht hervor, dass stets nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden kann (s. u.a. VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005; 28.04.2008, 2005/12/0148).3.3.3.
- Paragraph 16, Absatz eins, GehG normiert die Nebengebühr der Überstundenvergütung in Verbindung mit den die Überstunden/Mehrdienstleistungen regelnden Bestimmungen des BDG
- Aus Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979, der im Zusammenhang mit angeordneten Mehrdienstleistungen von versehenen bzw. erbrachten Mehrdienstleistungen spricht, geht hervor, dass stets nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden kann (s. u.a. VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005; 28.04.2008, 2005/12/0148). Da der Beschwerdeführer ab 22.04.2016 bis 20.02.2018 durchgehend im Krankenstand war, ist ihm eine tatsächliche Erbringung von Überstunden in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ im Verteilzentrum im Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum Antreten seines Krankenstandes am 22.04.2016 Mehrdienstleistungen zu erbringen hatte, wird von ihm nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.3.3.
- Zu dem davor liegenden Zeitraum (13.04.2015 bis 29.02.2016) ist Folgendes auszuführen: 3.3.3.3.1.
§ 49Abs.
1 BDG 1979 hat ein Beamter auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung), wobei die den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltenden Mehrdienstleistungen in § 49 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg.cit. geregelt sind (s. oben unter Pkt. II.3.1.2.). An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind
§ 49Abs.
2 leg.cit. nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten nach § 49 Abs. 3 leg.cit. mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden.3.3.3.3.1.
Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung), wobei die den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltenden Mehrdienstleistungen in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 leg.cit. geregelt sind (s. oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2.). An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind
Paragraph 49, Absatz 2, leg.cit. nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten nach Paragraph 49, Absatz 3, leg.cit. mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. 3.3.3.3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Überstunde nur dann vor, wenn 1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und 2. entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VwGH 11.12.2002, 97/12/0094; 21.09.1987, 86/12/0095).3.3.3.3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Überstunde nur dann vor, wenn 1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und 2. entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche VwGH 11.12.2002, 97/12/0094; 21.09.1987, 86/12/0095). Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z 1, 3 und 4 des § 49 Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z 1, 3 und 4 des § 49 Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2013/12/0252; 10.09.2009, 2009/12/0004; 25.06.2008, 2007/12/0122).Wie der zweite Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Ziffer eins, 3 und 4 des Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Ziffer eins, 3 und 4 des Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, 2013/12/0252; 10.09.2009, 2009/12/0004; 25.06.2008, 2007/12/0122). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass auch eine „konkludente“ Anordnung von Überstunden in Betracht kommt. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (s. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0049; 24.02.2006, 2005/12/0079; 23.02.2005, 2002/12/0223; 04.09.2003, 2000/09/0126; 11.12.2002, 97/12/0188). 3.3.3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sämtliche ihm gegenüber angeordneten und von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (hier noch relevant: 13.04.2015 bis 29.02.2016) abgegolten wurden (vgl. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.3. und die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer traf im Laufe des Verfahrens keine hinreichend substantiierten Ausführungen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er angeordneten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltende Mehrdienstleistungen iSd § 49 Abs. 1 BDG 1979, zweiter Satz (Nicht-Erreichen eines zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten (Z 1), Notwendigkeit der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens (Z 2), Nichtzurückgehen auf Umstände, die vom Beamten hätten vermieden werden können (Z 3) und schriftliche Meldung der Mehrdienstleistungen spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung und Nichthinderung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an Einhaltung dieser Frist (Z 4)) erbracht hätte (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 der Stellungnahme vom 01.02.2021, wonach die Z 4 der o.a. Bestimmung in seinem Fall nicht erfüllt sei). Bei den vom Beschwerdeführer mit den Antragspunkten
- e)und
- f)begehrten und im Hinblick auf Umfang sowie konkreten Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht näher konkretisierten Überstunden/Überstundenzuschlägen handelt es sich daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen vom 22.09.2020 und 13.11.2020 um keine Mehrdienstleistungen iSd § 49 Abs. 1 leg.cit.3.3.3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sämtliche ihm gegenüber angeordneten und von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (hier noch relevant: 13.04.2015 bis 29.02.2016) abgegolten wurden vergleiche hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.3. und die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer traf im Laufe des Verfahrens keine hinreichend substantiierten Ausführungen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er angeordneten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltende Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979, zweiter Satz (Nicht-Erreichen eines zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten (Ziffer eins,), Notwendigkeit der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens (Ziffer 2,), Nichtzurückgehen auf Umstände, die vom Beamten hätten vermieden werden können (Ziffer 3,) und schriftliche Meldung der Mehrdienstleistungen spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung und Nichthinderung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an Einhaltung dieser Frist (Ziffer 4,)) erbracht hätte (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 der Stellungnahme vom 01.02.2021, wonach die Ziffer 4, der o.a. Bestimmung in seinem Fall nicht erfüllt sei). Bei den vom Beschwerdeführer mit den Antragspunkten
- e)und
- f)begehrten und im Hinblick auf Umfang sowie konkreten Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht näher konkretisierten Überstunden/Überstundenzuschlägen handelt es sich daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen vom 22.09.2020 und 13.11.2020 um keine Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. 3.3.3.4. Im Ergebnis hat die Behörde somit auch die in den Antragspunkten
- e)und
- f)gestellten Feststellungsanträge zu Recht abgewiesen. 3.3.4. Zum Antragspunkt
- l)(Nachverrechnung der Nebengebührenwerte hinsichtlich der Punkte
- a)„bis l)“ (gemeint wohl: „bis k)“): 3.3.4.1. Zu den Punkten c),
- d)und
- g)bis k): Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Da es sich bei der Belohnung nach § 19 GehG um keine „anspruchsbegründende Nebengebühr“ iSd § 58 f. PG 1956 handelt, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der begehrten Nachverrechnung zu diesen Antragspunkten ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint und seinen Antrag im Antragspunkt
- l)zu den Punkten c),
- d)und
- g)bis
- k)zurückweist.Da es sich bei der Belohnung nach Paragraph 19, GehG um keine „anspruchsbegründende Nebengebühr“ iSd Paragraph 58, f. PG 1956 handelt, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der begehrten Nachverrechnung zu diesen Antragspunkten ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint und seinen Antrag im Antragspunkt
- l)zu den Punkten c),
- d)und
- g)bis
- k)zurückweist. 3.3.4.2. Zu den Punkten a), b),
- e)und f): Dem Beamten gebührt nach § 58 PG 1956 nur dann eine Nebengebührenzulage, wenn er anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat. Wie in den Pkt. II.3.3.1. bis II.3.3.3. im Detail dargelegt, bestanden im beantragten Zeitraum keine Ansprüche des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragten Nebengebühren. Da somit diesbezüglich keine anspruchsbegründenden Nebengebühren iSd § 59 Abs. 1 leg.cit. vorlagen, erfolgte die Abweisung seines Antrages auf Nachverrechnung zu diesen Antragspunkten durch die Behörde zu Recht. Dem Beamten gebührt nach Paragraph 58, PG 1956 nur dann eine Nebengebührenzulage, wenn er anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat. Wie in den Pkt. römisch zwei.3.3.1. bis römisch zwei.3.3.3. im Detail dargelegt, bestanden im beantragten Zeitraum keine Ansprüche des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragten Nebengebühren. Da somit diesbezüglich keine anspruchsbegründenden Nebengebühren iSd Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. vorlagen, erfolgte die Abweisung seines Antrages auf Nachverrechnung zu diesen Antragspunkten durch die Behörde zu Recht. 3.4. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 4.1.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 4.1.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). 4.
- Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen mehrfach die Einvernahme verschiedener Zeugen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und DI Dr. XXXX ) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 4.
- Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen mehrfach die Einvernahme verschiedener Zeugen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und DI Dr. römisch 40 ) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Soweit der Beschwerdeführer Zeugeneinvernahmen zum Beweis des Motivs der Nichtzahlung von Mehrdienstleistungen (vgl. S. 4 der Stellungnahme vom 13.11.2020) und zum Beweis der tatsächlichen Verhältnisse für Zusteller, die nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert haben (S. 2 der Stellungnahme vom 01.02.2021), begehrt, ist festzuhalten, dass sich die Frage der Berechnung von Mehrdienstleistungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren nicht stellt; aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer die Erbringung weiterer (noch nicht abgegoltener) Mehrdienstleistungen durch die Behörde nicht angeordnet und dass die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen vom Beschwerdeführer gegenüber der Behörde auch nicht schriftlich mitgeteilt wurde (s. hierzu auch oben unter Pkt. II.3.3.3.3.3.). Sofern auf S. 30 der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der Behörde geltend gemacht wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar, inwiefern die Klärung der vom Beschwerdeführer hierbei aufgeworfenen Fragen (v.a. zu gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers aufgrund der erfolgten Dienstzuteilung und zum Umgang der Behörde mit Nicht-Optanten) für die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortende Frage des Bestehens/Nicht-Bestehens der geltend gemachten Ansprüche relevant ist. Wenn der Beschwerdeführer schließlich ohne nähere Begründung Zeugeneinvernahmen zum Beweis von durchgeführten Vergleichsverhandlungen beantragt, welche zu einer Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt hätten (s. S. 3 der Stellungnahme vom 13.11.2020), ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458), weshalb auch dahingehend keine Befragung von Zeugen geboten ist.Soweit der Beschwerdeführer Zeugeneinvernahmen zum Beweis des Motivs der Nichtzahlung von Mehrdienstleistungen vergleiche S. 4 der Stellungnahme vom 13.11.2020) und zum Beweis der tatsächlichen Verhältnisse für Zusteller, die nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert haben (S. 2 der Stellungnahme vom 01.02.2021), begehrt, ist festzuhalten, dass sich die Frage der Berechnung von Mehrdienstleistungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren nicht stellt; aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer die Erbringung weiterer (noch nicht abgegoltener) Mehrdienstleistungen durch die Behörde nicht angeordnet und dass die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen vom Beschwerdeführer gegenüber der Behörde auch nicht schriftlich mitgeteilt wurde (s. hierzu auch oben unter Pkt. römisch zwei.3.3.3.3.3.). Sofern auf S. 30 der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der Behörde geltend gemacht wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar, inwiefern die Klärung der vom Beschwerdeführer hierbei aufgeworfenen Fragen (v.a. zu gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers aufgrund der erfolgten Dienstzuteilung und zum Umgang der Behörde mit Nicht-Optanten) für die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortende Frage des Bestehens/Nicht-Bestehens der geltend gemachten Ansprüche relevant ist. Wenn der Beschwerdeführer schließlich ohne nähere Begründung Zeugeneinvernahmen zum Beweis von durchgeführten Vergleichsverhandlungen beantragt, welche zu einer Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt hätten (s. S. 3 der Stellungnahme vom 13.11.2020), ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458), weshalb auch dahingehend keine Befragung von Zeugen geboten ist. 4.
- Da sich somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 5.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2216591.1.00