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{'item': 'W280 1234082-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2021 GeschäftszahlW280 1234082-3 Spruch, W280 1234082-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1974, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Erwachsenenvertreterin XXXX , p.A. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1974, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Erwachsenenvertreterin römisch 40 , p.A. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschewerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschewerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VII. ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und der Volksgruppe der Roma zugehörig, reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und der Volksgruppe der Roma zugehörig, reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom XXXX 12.2002, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom römisch 40 12.2002, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.
  3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit XXXX 02.2005 in Rechtskraft.
  4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 02.2005 in Rechtskraft.
  5. Der BF hielt sich in der Folge als Asylberechtigter in Österreich auf und wurde mehrfach straffällig. Er wurde im Zeitraum von XXXX 11.2005 (Datum der ersten Verurteilung) bis XXXX 03.2010 (Datum der letzten Verurteilung) insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt, beim letzten Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.
  6. Der BF hielt sich in der Folge als Asylberechtigter in Österreich auf und wurde mehrfach straffällig. Er wurde im Zeitraum von römisch 40 11.2005 (Datum der ersten Verurteilung) bis römisch 40 03.2010 (Datum der letzten Verurteilung) insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt, beim letzten Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.
  7. Das BAA leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen am XXXX 05.2010 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein.
  8. Das BAA leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen am römisch 40 05.2010 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein. Mit Bescheid des BAA vom XXXX 06.2010, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Zif 4 AsylG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 06.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Zif 4 AsylG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom XXXX 08.2013, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid vom XXXX 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines „besonders schweren Verbrechens“, da es sich beim herangezogenen Delikt um eine in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Tat handeln müsse. Durch die vom Strafgericht festgestellten Milderungsgründe des Versuchs und der psychischen Erkrankung des BF sei dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht mehr gegeben.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom römisch 40 08.2013, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid vom römisch 40 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines „besonders schweren Verbrechens“, da es sich beim herangezogenen Delikt um eine in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Tat handeln müsse. Durch die vom Strafgericht festgestellten Milderungsgründe des Versuchs und der psychischen Erkrankung des BF sei dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht mehr gegeben.
  11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 06.2019 wurde der Erwachsenenvertreterin des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem BF den Status des Asylberechtigten aufgrund wesentlicher Änderung der Lage im Herkunftsstaat abzuerkennen. Dazu wurden vom BFA verschieden Fragen gestellt, das Länderinformationsblatt zum Kosovo zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
  12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 06.2019 wurde der Erwachsenenvertreterin des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem BF den Status des Asylberechtigten aufgrund wesentlicher Änderung der Lage im Herkunftsstaat abzuerkennen. Dazu wurden vom BFA verschieden Fragen gestellt, das Länderinformationsblatt zum Kosovo zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Erwachsenenvertreterin des BF nahm mit Schreiben vom XXXX 07.2019, XXXX 07.2019 und XXXX 08.2019 Stellung und legte jeweils verschiedene Unterlagen vor. Die Erwachsenenvertreterin des BF nahm mit Schreiben vom römisch 40 07.2019, römisch 40 07.2019 und römisch 40 08.2019 Stellung und legte jeweils verschiedene Unterlagen vor.
  13. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX 10.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Zif 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 10.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX 11.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu das Verfahren zurückzuverweisen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer desselben zu reduzieren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 11.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu das Verfahren zurückzuverweisen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer desselben zu reduzieren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am XXXX 11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.Am römisch 40 11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen.Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am XXXX 03.2021 wurde vor dem BVwG mit dem BF, seiner gesetzlichen Vertreterin (Erwachsenenvertreterin) und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des BFA ist zur Verhandlung nicht erschienen. Am römisch 40 03.2021 wurde vor dem BVwG mit dem BF, seiner gesetzlichen Vertreterin (Erwachsenenvertreterin) und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des BFA ist zur Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen:
  16. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und muslimischen Bekenntnisses.
  17. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und muslimischen Bekenntnisses.
  18. Der BF reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien.
  19. Der BF reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien. Mit Bescheid des BAA vom XXXX 12.2002, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 12.2002, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.
  20. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit XXXX 02.2005 in Rechtskraft.
  21. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 02.2005 in Rechtskraft.
  22. Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar 1) mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 11.2005, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 11.2005, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 180,--), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,1) mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2005, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 11.2005, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 180,--), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, 2) mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 03.2008, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 03.2008, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 160,--), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 2) mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2008, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 03.2008, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 160,--), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 3) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 03.2010, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 03.2010, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Zif 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der teilweise Versuch und die Enthemmung durch die psychische Krankheit des BF als mildernd gewertet, als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall gewertet. 3) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2010, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 03.2010, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Zif 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der teilweise Versuch und die Enthemmung durch die psychische Krankheit des BF als mildernd gewertet, als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall gewertet.
  23. Das BAA leitete aufgrund vorliegender strafgerichtlicher Verurteilungen des BF gegen den BF ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein. Mit Bescheid des BAA vom XXXX 06.2010, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 06.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.
  24. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX 08.2013, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid vom XXXX 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 08.2013, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid vom römisch 40 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens.
  26. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX ( XXXX ) in der Gemeinde XXXX ( XXXX ) in der heutigen Republik Kosovo. Er ging lediglich zwei Jahre zur Schule. Den Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung kann der BF nicht vorweisen. In seinem Herkunftsstaat war der BF als Hilfskraft in der Landwirtschaft tätig.
  27. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 ( römisch 40 ) in der Gemeinde römisch 40 ( römisch 40 ) in der heutigen Republik Kosovo. Er ging lediglich zwei Jahre zur Schule. Den Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung kann der BF nicht vorweisen. In seinem Herkunftsstaat war der BF als Hilfskraft in der Landwirtschaft tätig. Die Eltern des BF sind bereits verstorben, ein Bruder wird vermißt. Zwei Schwestern, zu denen seitens des BF in der Vergangeheit ein sporadischer telefonischer Kontakt bestand, leben in Kosovo und sind dort verheiratet. Deren Familien verfügen über kein geregeltes Einkommen. Ein Bruder des BF, der von Beruf LKW-Fahrer ist, lebt mit seiner Familie im Bundesgebiet. Dieser wohnte nach der Einreise nach Österreich für ca. zwei bis drei Jahre mit dem BF zusammen und hat diesen auch über längere Zeit finanziell unterstützt. Aufgrund des Ankaufs einer Wohnung seitens des Bruders des BF ist diese Unterstützung derzeit nicht gegeben. Der Bruder pflegt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern Kontakt zum BF. Vor dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie bestand zwischen dem BF und seinem Bruder regelmäßiger Kontakt, der seither nahezu zum erliegen gekommen ist. Ein Umstand, unter dem der BF sehr leidet. Der BF hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2002 durchgehend in Österreich auf. Der BF nahm trotz Vorliegen seiner psychischen Erkrankung immer wieder Arbeitstätigkeiten auf. Er befand sich in folgenden Beschäftigungsverhältnissen: Als Arbeiter etwa in der Gastronomie, bei einem Personaldienstleister und einem Reinigungsunternehmen, in den Zeiträumen von XXXX 03.2005 bis XXXX 03.2005, XXXX 04.2006 - XXXX 12.2006, XXXX 03.2007 - XXXX 03.2007, XXXX 06.2007 - XXXX 06.2007, XXXX 07.2007 - XXXX 10.2007, XXXX 12.2008 - XXXX 12.2008, XXXX 01.2009 - XXXX 01.2009, XXXX 02.2009 - XXXX 02.2009, XXXX 05.2010 - XXXX 04.2011, XXXX 04.2011 - XXXX 04.2011 und XXXX 06.2019 - XXXX 07.
  28. Als geringfügig beschäftigter Arbeiter war er von XXXX 09.2014 bis XXXX 01.2015 und von XXXX 09.2019 bis XXXX 12.2019 tätig. Zeitweilig bezog der BF auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog der BF in den Zeiträumen von XXXX 02.2012 bis XXXX 11.2012, XXXX 12.2012 - XXXX 04.2013, XXXX 04.2013 - XXXX 11.2013 und XXXX 12.2013 - XXXX 06.
  29. Seit XXXX 07.2019 bis dato bezieht der BF ebenfalls Mindestsicherung.Der BF nahm trotz Vorliegen seiner psychischen Erkrankung immer wieder Arbeitstätigkeiten auf. Er befand sich in folgenden Beschäftigungsverhältnissen: Als Arbeiter etwa in der Gastronomie, bei einem Personaldienstleister und einem Reinigungsunternehmen, in den Zeiträumen von römisch 40 03.2005 bis römisch 40 03.2005, römisch 40 04.2006 - römisch 40 12.2006, römisch 40 03.2007 - römisch 40 03.2007, römisch 40 06.2007 - römisch 40 06.2007, römisch 40 07.2007 - römisch 40 10.2007, römisch 40 12.2008 - römisch 40 12.2008, römisch 40 01.2009 - römisch 40 01.2009, römisch 40 02.2009 - römisch 40 02.2009, römisch 40 05.2010 - römisch 40 04.2011, römisch 40 04.2011 - römisch 40 04.2011 und römisch 40 06.2019 - römisch 40 07.
  30. Als geringfügig beschäftigter Arbeiter war er von römisch 40 09.2014 bis römisch 40 01.2015 und von römisch 40 09.2019 bis römisch 40 12.2019 tätig. Zeitweilig bezog der BF auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog der BF in den Zeiträumen von römisch 40 02.2012 bis römisch 40 11.2012, römisch 40 12.2012 - römisch 40 04.2013, römisch 40 04.2013 - römisch 40 11.2013 und römisch 40 12.2013 - römisch 40 06.
  31. Seit römisch 40 07.2019 bis dato bezieht der BF ebenfalls Mindestsicherung. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF spricht Deutsch auf einem einfachen, aber für eine alltägliche Konversation ausreichendem, Niveau. Bis zum Ausbruch der Covid-19 Pandemie besuchte der BF zweimal die Woche einen Fitness-Club, seit dieser geschlossen ist verbringt er die Zeit überwiegend alleine mit Spaziergängen in einem Park sowie mit Tätigkeiten im Haushalt. Im Bewußtsein seiner Erkrankung führt der BF ein gewollt zurückgezogenes Leben.
  32. Ein konkreter Anlass, dass die Aberkennung des dem BF in Österreich gewährten Asylstatus unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Umstände im Herkunftsstaat, aufgrund derer ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, bestehen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Roma im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder eine generelle Verfolgungsgefahr oder Bedrohung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite zu befürchten hätte.
  33. Der BF leidet als Grunderkrankung an einer paranoiden Schizophrenie sowie zusätzlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung die auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht zurückzuführen sind, und an einer Anpassungsstörung, weiters besteht eine Benzodiazepinabhängigkeit. Aufgrund seiner Erkrankung ist der BF in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sowie in Betreuung beim psychosozialen Dienst und er muss mehrere verschiedene Medikamente regelmäßig einnehmen. Für ihn wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 06.2009, XXXX , nunmehr 16 P 41/13b, der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Erwachsenenvertreterin und dies hat zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes geführt. Für ihn wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2009, römisch 40 , nunmehr 16 P 41/13b, der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Erwachsenenvertreterin und dies hat zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes geführt. Der BF ist - unebschadet seinem subjektiven Wunsch einer Arbeit nach zu gehen - nicht arbeitsfähig. Aufgrund dieser Erkrankungen, welche die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin (früher Sachwalterschaft) und einer Erwerbsunfähigkeit geführt haben, besteht die reale Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kosovo in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde, zumal dieser über kein existierendes familiäres oder soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt.
  34. Zur aktuellen Situation im Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Gesamtaktualisierung am XXXX 05.2020):
  35. Zur aktuellen Situation im Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Gesamtaktualisierung am römisch 40 05.2020):
  36. Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.5.2020 Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenden Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2020): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 4.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.12.2019 - KCSS - Kosovo Center for Security Studies (7.2019): Kosovo Security Barometer – Trends of Citizens’ Perceptions on Public safety in Kosovo (2016 – 2018), https://www.academia.edu/40117450/REPORT_BY_KCSS_TRENDS_OF_CITIZENS_PERCEPTIONS_ON_PUBLIC_SAFETY_IN_KOSOVO, Zugriff 23.12.2019
  37. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 11.5.2020 Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020). Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020). Die "Free Legal Aid Agency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019). Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 4.5.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 7.4.2020 - FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 7.4.2020 - REU - Rat der Europäischen Union (8.6.2019): EULEX Kosovo: neue Rolle für die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/06/08/eulex-kosovo-new-role-for-the-eu-rule-of-law-mission/#, Zugriff 23.12.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 17.4.2020
  1. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 11.5.2020 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regionalkommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.12.2019
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 11.5.2020 Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020). Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 30.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 30.3.2020 - UNHRC – United Nations Human Rights Council (25.1.2019): Visit to Serbia and Kosovo. Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, https://atlas-of-torture.org/api/files/1552483246133hd6yw6vl38u.pdf, Zugriff 31.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 21.4.2020
  3. Korruption Letzte Änderung: 11.5.2020 Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind nach wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 14.4.2020 - CoE – Council of Europe (o.D.a): Action against economic crime and corruption. KLI: The Justice System has failed to treat targeted cases, https://www.coe.int/en/web/corruption/anti-corruption-digest/kosovo, Zugriff 14.4.2020 - CoE – Council of Europe (o.D.b): Action against economic crime and corruption. Kosovo Law Institute: corruption remains unpunished in the country, https://www.coe.int/en/web/corruption/anti-corruption-digest/kosovo, Zugriff 17.4.2020 - FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020 - Telegrafi.com (25.5.2019): Havolli kërkon dënime të larta për korrupsion, fton prokurorët e gjyqtarët të mos frikësohen, https://telegrafi.com/havolli-kerkon-denime-te-larta-per-korrupsion-fton-prokuroret-e-gjyqtaret-te-mos-frikesohen/, Zugriff 5.5.2020 - TI – Transparency International (1.2020): Corruptions Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2019, Zugriff 5.5.2020 - TI – Transparency International (30.1.2019): Corruptions Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 5.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 3.4.2020 ,
  1. Ombudsmann Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 11.3.2020). Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Sie bleibt jene Institution im Kosovo, der am meisten Vertrauen geschenkt wird. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen hat sich verbessert (EC 29.5.2019). Quellen: - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 26.2.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 5.5.2020
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 11.5.2020 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 6.4.2020
  3. Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020). Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o.D.a). Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 21.3.2019). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b). In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 30.4.2019). Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o.D.b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020 - AA - Auswärtiges Amt (30.4.2019): Kosovo - Kultur- und Bildungspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/-/207470, Zugriff 14.4.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (7.4.2020): The Worlöd Factbook. Europe. Kosovo, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kv.html, Zugriff 17.4.2020 - ECMIK – European Center for Minority Issues Kosovo (o.D.a): Kosovo’s Legal Framework, http://www.ecmikosovo.org/en/Kosovo's-Legal-Framework, Zugriff 17.4.2020 - ECMIK – European Center for Minority Issues Kosovo (o.D.b): Communities in Kosovo, http://www.ecmikosovo.org/en/Community-Profiles, Zugriff 17.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 5.5.2020 8.
  4. Serben Letzte Änderung: 11.5.2020 Nach Angaben des (kosovo-serbischen) Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26.000 Serben in Kosovo leben, allerdings ohne den Norden, wo die Volkszählung systematisch boykottiert wurde. Aber auch fehlende Teilnahme im Süden lässt diese Zahl als wenig belastbar erscheinen (AA 21.3.2019). Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Die ethnischen Serben im Norden des Landes unterstehen bisher de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat. Mit der Vereinbarung über die Normalisierung zwischen Serbien und Kosovo vom 19.4.2013 wurde die Grundlage für den Abbau von sogenannten parallelen, von Serbien finanzierten Strukturen gelegt, der aber noch nicht abgeschlossen ist. Seit November/Dezember 2013 nehmen auch Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten kosovarischen Kommunal- und Parlamentswahlen teil. Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Integration der Justizstrukturen wurde vereinbart und wird schrittweise umgesetzt (AA 21.3.2019). Die serbische Minderheit steht durch den in die kosovarische Verfassung integrierten Ahtissari-Plan unter besonderem Schutz basierend auf zahlreichen Mechanismen positiver Diskriminierung. Weil diese Zugeständnisse der kosovo-albanischen Seite in den seinerzeitigen internationalen Verhandlungen aber nicht zur angepeilten Anerkennung Kosovos durch Serbien geführt hat und die Integration der Kosovo-Serben in den unabhängigen Staat Kosovo auch im Kontext des politischen Dialogs unvollständig geblieben ist, blieb die Umsetzung dieser Minderheitenschutzrechte bis heute unvollständig. Kosovo-Serben und albanische Mehrheitsbevölkerung leben ein weitgehend segregiertes Leben, auch weil Serben kaum außerhalb der Mehrheitsgemeinden bzw. in größeren Städten leben. Die durch den politischen Dialog mit Serbien und insbesondere die Krise dieses Dialogprozesses ursprünglich nicht intendierte, verstärkte politische Kontrolle der serbischen Mehrheitsgemeinden durch die Regierung in Belgrad, untergräbt den Rechtsstaat und stellt damit eine größere Bedrohung für die Rechte der Kosovo-Serben (insbesondere, aber nicht nur im Nordkosovo) dar, als die unvollständige Umsetzung der Minderheitenrechte durch den kosovarischen Staat und die albanische Mehrheitsbevölkerung (GIZ 3.2020a). Die interethnischen Spannungen hielten auch 2019 an, insbesondere im geteilten Norden des Kosovo. Im Juli erhob die Staatsanwaltschaft des Kosovo Anklage gegen den ehemaligen Minister für Kommunalverwaltung Ivan Todosijevic wegen Aufstachelung und Verbreitung von Hass, Spaltung und Intoleranz zwischen Nationen, rassischen und ethnischen Gemeinschaften (HRW 14.1.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 wurden etwa 100 Vorfälle gemeldet, die Diebstähle, Einbrüche, verbale Belästigungen und Sachbeschädigungen an Eigentum von Kosovo-Serben und der serbisch-orthodoxen Kirche betrafen. Internationale Organisationen gaben an, dass mindestens vier Vorfälle explizit ethnisch motiviert waren, während ethnische Motive für andere Vorfälle wahrscheinlich, aber schwer zu beweisen waren. Die Regierung verurteilte die Vorfälle und die kosovarische Polizei leitete Untersuchungen ein, die in einigen Fällen zur Verhaftung der Täter führten. Einige Kosovo-Serben berichteten über Diskriminierung durch andere ethnische Serben wegen ihrer Teilnahme an der Kosovo-Sicherheitstruppe (KSF). Das Verteidigungsministerium berichtet, dass mehr als 80 Kosovo-Serben zwischen 2018 und 2019 aus der KSF wegen angeblichen Drucks serbischer Behörden und lokaler kosovo-serbischer Vertreter ausgetreten sind. Sie wurden auch routinemäßig von serbischen Behörden an den kosovo-serbischen Grenzübergängen inhaftiert. Die KSF hat 2019 weiterhin aktiv Kosovo-Serben rekrutiert, um eine multiethnische, integrative Truppe aufzubauen. Zwar verbesserte sich der Zugang der Kosovo-Serben zur Justiz durch die 2017 erfolgte Integration des Justizsystems in den vier nordserbischen Mehrheitsbezirken und durch die Integration kosovo-serbischer Richter und Mitarbeiter in andere Gerichte des Landes, doch leiden die Institutionen unter einem Mangel an angemessener Finanzierung und Unterstützung. Schlechte oder verspätete Übersetzungen in Gerichtsverfahren, ein Rückstau von Fällen, die Nichtausführung von Gerichtsentscheidungen, eine begrenzte Anzahl nicht-albanischer Mitarbeiter und Unstimmigkeiten zwischen der albanischen und serbischen Übersetzung von Gesetzen, behindern weiterhin die ordnungsgemäße Rechtsprechung für Kosovo-Serben und andere Minderheitengemeinschaften. Um dieses Problem anzugehen, verabschiedete die Regierung im Mai 2019 einen vom Sprachkommissar des Landes geförderten Konzeptvermerk, der die Einrichtung einer staatlichen Übersetzungseinheit vorsieht (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2022694.html, Zugriff 13.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020 8.
  5. Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) Letzte Änderung: 11.5.2020 Trotz gewisser Verbesserungen haben Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter weiterhin Schwierigkeiten, an persönliche Dokumente zu gelangen, was ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Bildung beeinträchtigt. Es wurden keine konkreten Fortschritte bei der Integration der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter gemeldet (HRW 14.1.2020; vgl GIZ 9.2018a). Ein mangelhafter Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung macht diese Minderheiten stark von humanitärer Hilfe abhängig.Trotz gewisser Verbesserungen haben Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter weiterhin Schwierigkeiten, an persönliche Dokumente zu gelangen, was ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Bildung beeinträchtigt. Es wurden keine konkreten Fortschritte bei der Integration der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter gemeldet (HRW 14.1.2020; vergleiche GIZ 9.2018a). Ein mangelhafter Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung macht diese Minderheiten stark von humanitärer Hilfe abhängig. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass 10% der Beschäftigten auf der nationalen Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, blieb insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden (GIZ 9.2018b). Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Ashkali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung des Kosovo tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. Sie hat mit der "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" Nachteile für Angehörige der RAE-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert, aber die Maßnahmen im Aktionsplan nur zum Teil umgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde im Dezember 2015 die Konzeption des „neuen“ Strategie- und Aktionsplanes für den Zeitraum von 2016-2020 entwickelt. Hierbei wirkten Vertreter der Roma, Ashkali und Ägypter, der Nichtregierungsorganisationen, Parlamentsabgeordnete und Vertreter aller kosovarischen Kommunen mit. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesundheitsversorgung und Unterbringung. Unmittelbar vor der Annahme dieses Strategie- und Aktionsplans durch die Regierung wurde die Minderheit der Ägypter – dem Vernehmen nach auf deren Wunsch - aus der Maßnahme herausgelöst; Vertreter der Ägypter führen seit geraumer Zeit an, ihre Gemeinschaft habe keine Integrationsprobleme wie Angehörige der Roma oder Ashkali, konsequenterweise wollten die Ägypter nicht in RAE-Fördermaßnahmen eingebunden werden (AA 21.3.2019). Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind oftmals von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Viele Familien können ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten. Meist helfen im Ausland lebende Verwandte mit Geldüberweisungen. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Von 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen, die im Jahr 2017 Sozialhilfe erhielten, sind 2.591 Familien bzw. 12.236 Personen Angehörige der RAE-Gemeinschaften. Diese Sozialhilfeleistung kann eine Person nur am Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes beantragen und erhalten (AA 21.3.2019). RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das „Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u.a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen. UNHCR gibt die Anzahl der RAE, die durch diese Organisation bei der Nachregistrierung unterstützt wurden, für 2018 mit etwas über 400 an (AA 21.3.2019). Das von 2017 bis Ende 2020 laufende Programm „Romacted“ wird gemeinsam von EU und Europarat umgesetzt und soll u.a. die Beteiligung von Roma an lokalen Projekten und bei der Ausübung ihrer Grundrechte, bei der Erweiterung ihrer Fähigkeiten und bei der Vertretung ihrer Interessen auf Gemeindeebene unterstützen (CoE 01.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 31.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (30.4.2019): Kosovo - Kultur- und Bildungspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/-/207470, Zugriff 31.3.2020 - CoE – Council of Europe (01.2020): Romacted at a glance. Kosovo, https://rm.coe.int/romacted-at-a-glance-kosovo-january-2020/16809991a9, Zugriff 4.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 2.12.2019 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2022694.html, Zugriff 4.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020 8.
  6. Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten Letzte Änderung: 11.5.2020 Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroaten, Montenegriner und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 21.3.2019). Laut USDOS betreffen institutionelle und gesellschaftliche Diskriminierung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen, Sprachanwendung, Bewegungsfreiheit und anderer Grundrechte ethnische Minderheiten in unterschiedlichem Maße. Das Gesetz, das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache über die Sekundarschule vorsieht, wird nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, montenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020 ,
  7. IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 11.5.2020 Laut UNHCR waren nach dem Krieg 90.000 Personen aufgrund des Krieges als intern vertrieben registriert. 8.367 Personen, hauptsächlich Kosovo-Serben, ließen sich bei UNHCR für eine Rückkehr in den Kosovo registrieren. Die Regierung veröffentlichte keine Informationen über die Anzahl der Personen, die tatsächlich im Laufe des Jahres 2019 in das Land zurückgekehrt sind; allerdings berichtete das Ministerium für Gemeinden und Rückkehrer, dass 2019 bis Juni 57 Personen, zumeist Kosovo-Serben, an ihren Herkunftsort im Land zurückgekehrt waren. Zu den Hindernissen für die Rückkehr gehörten fehlende Landzuweisungen für den Wiederaufbau von Wohnungen, fehlende wirtschaftliche Perspektiven und gesellschaftliche Diskriminierung. Im Laufe des Jahres genehmigte das Ministerium für Gemeinden und Rückkehrer den Bau von 108 Häusern für Rückkehrer serbischer, aschkalischer, romanischer und balkan-ägyptischer Ethnizität. Im Jahr 2018 und im Laufe des Jahres stellte die Regierung mehr als 3,5 Millionen Dollar für den Wohnungsbau für alle nicht-serbischen ethnischen Gemeinschaften zur Verfügung, mit Ausnahme der Gorani, die im Einvernehmen mit den ethnisch-serbischen Mitgliedern der Versammlung eine Fraktion bilden. Die Regierung fördert die sichere und freiwillige Rückkehr der Vertriebenen. Über das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr fördert sie eine Politik und den Schutz von Binnenvertriebenen im Einklang mit der EU-Politik und arbeitet mit einheimischen und internationalen Organisationen zusammen, um den Binnenvertriebenen Zugang zu ihrem Eigentum und den Instrumenten für ihre nachhaltige Rückkehr zu gewährleisten. Dazu gehören Hilfe bei der Wiederinbesitznahme von Eigentum, Landzuweisungen für den Wohnungsbau und verbesserte sozioökonomische Aussichten (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 27.4.2020
  8. Grundversorgung Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
  9. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741
(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 - CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 10.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kosovo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2020 - WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 5.5.2020
  1. Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  2. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 17.4.2020
  3. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 11.5.2020 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  4. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl-

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