4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am XXXX 08.2016 in seinem Herkunftsstaat eine ungarische Staatsbürgerin, meldete am XXXX 07.2017 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und stellte folglich am XXXX 08.2017 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am römisch 40 08.2016 in seinem Herkunftsstaat eine ungarische Staatsbürgerin, meldete am römisch 40 07.2017 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und stellte folglich am römisch 40 08.2017 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Diesem Antrag wurde seitens der NAG-Behörde stattgegeben und dem BF eine solche mit der Gültigkeit XXXX 08.2017 bis XXXX 08.2022 erteilt. Diesem Antrag wurde seitens der NAG-Behörde stattgegeben und dem BF eine solche mit der Gültigkeit römisch 40 08.2017 bis römisch 40 08.2022 erteilt. Die Ehe wurde in weiterer Folge mit Beschluss des zuständigen Gerichtes in Serbien am XXXX 07.2019 rechtskräftig geschieden. Die Ehe wurde in weiterer Folge mit Beschluss des zuständigen Gerichtes in Serbien am römisch 40 07.2019 rechtskräftig geschieden. Am XXXX 05.2020 teilte die die für den BF zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) schriftlich mit, dass die Ehe des BF seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau weniger als 3 Jahre gedauert hätte und um ersuchte dieses um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung. Am römisch 40 05.2020 teilte die die für den BF zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) schriftlich mit, dass die Ehe des BF seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau weniger als 3 Jahre gedauert hätte und um ersuchte dieses um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung. Das BFA teilte dem BF sodann am XXXX 05.2020 mit, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei und gab ihm die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Am XXXX 06.2020 erging dann seitens der rechtsfreundlichen Vertretung das Ersuchen um Fristerstreckung und in weiterer Folge am XXXX 6.2020 eine Stellungnahme. Das BFA teilte dem BF sodann am römisch 40 05.2020 mit, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei und gab ihm die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Am römisch 40 06.2020 erging dann seitens der rechtsfreundlichen Vertretung das Ersuchen um Fristerstreckung und in weiterer Folge am römisch 40 6.2020 eine Stellungnahme. Am XXXX 08.2020 wurde sodann seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, der dem BF am XXXX 08.2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am XXXX 09.2020 rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerdevorlage vom XXXX 09.2020 ist am XXXX 09.2020 beim BVwG eingelangt.Am römisch 40 08.2020 wurde sodann seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, der dem BF am römisch 40 08.2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am römisch 40 09.2020 rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerdevorlage vom römisch 40 09.2020 ist am römisch 40 09.2020 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – AusweisungSpruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung
4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Zif 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Zif 10 leg. cit.).
Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Zif 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Zif 10 leg. cit.).
4 Zif 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Zif 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. „§ 55 Abs. 3 NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. „§ 55 Absatz 3, NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem – also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde – nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)“ (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem – also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde – nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt vergleiche E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)“ (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens
GH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und hat am XXXX 08.2016 eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich lebende, freizügigkeitsberechtigte, ungarische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 07.2019 rechtskräftig geschieden. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und hat am römisch 40 08.2016 eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich lebende, freizügigkeitsberechtigte, ungarische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 07.2019 rechtskräftig geschieden. Demzufolge erwarb der BF mit seiner seinerzeitigen Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Zif 10 iVm. Zif 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG-Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt).Demzufolge erwarb der BF mit seiner seinerzeitigen Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 in Verbindung mit Zif 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG-Behörde dokumentiert wurde vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt). Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 66 FPG gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 66, FPG gestützt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).
1 Zif 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder nach Z 2 leg.cit., wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Zif 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder nach Ziffer 2, leg.cit., wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können
1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können
Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Abs. 2 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Zif 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Zif 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Zif 2 erfüllen (Zif 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Zif 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Zif 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Zif 2 erfüllen (Zif 3).
1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
Abs. 1.
Absatz eins, § 54 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise: „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:Mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG wird Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
5 NAG sind – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Dauer der Ehe – nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes
Paragraph 54, Absatz 5, NAG sind – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Dauer der Ehe – nicht erfüllt. Unbeschadet dessen, dass der Umstand, dass ein Eheteil einen anderen Partner findet, keinen besonders schwierigen Umstand darstellt, aufgrund dessen die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils „erforderlich“ wäre (s. VwGH 18.022021, Ra 2020/21/0495), war das entsprechende Vorbringen weder genügend substantiiert noch haben sich – wie oben dargelegt – für das Gericht Hinweise auf ein alleiniges Verschulden ergeben. Diese Einschätzung korreliert auch mit dem Umstand, dass die Ehe einvernehmlich geschieden wurde. Es kann sohin auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Zif 4 NAG ausgegangen werden. Zudem wird in Art 13 Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vergleichbare Umstände vorliegen würden, haben sich im Verfahren weder ergeben noch wurden solche behauptet. Es kann sohin auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Zif 4 NAG ausgegangen werden. Zudem wird in Artikel 13, Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vergleichbare Umstände vorliegen würden, haben sich im Verfahren weder ergeben noch wurden solche behauptet. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht
NAG nicht mehr zu.Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, NAG nicht mehr zu. § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Ausweisung § 66
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Verfahrensgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF sich seit XXXX 07.2017 – sohin seit ca. 4 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erwerbstätig sowie sozialversichert war und ist. Er ist strafrechtlich unbescholten und sind auch keine verwaltungsrechtlichen Verstöße bekannt. Verfahrensgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF sich seit römisch 40 07.2017 – sohin seit ca. 4 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erwerbstätig sowie sozialversichert war und ist. Er ist strafrechtlich unbescholten und sind auch keine verwaltungsrechtlichen Verstöße bekannt. Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein Familienleben hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, zu jenen kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte liegt nicht vor, er weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Ein Familienleben hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, zu jenen kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte liegt nicht vor, er weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auf vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Die tatsächliche Intensität des Privatlebens des BF ist jedoch dadurch vermindert, dass der BF seinen Aufenthalt durch die Eheschließung mit einer zum Aufenthalt berechtigten EU- Bürgerin begründete und diese Ehe nur eine kurze Zeit dauerte. Der BF musste im Wissen um die Einreichung der Scheidungsklage, nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangten Integrationsschritte sind daher schon aus diesem Grund relativiert. Wenn dem BF auch dessen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet positiv anzurechnen ist und der BF auch auf einen nahezu vier Jahre andauernden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, muss diesem entgegengehalten werden, dass dieser Aufenthalt lediglich aufgrund der eingegangenen Ehe möglich war. Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden. Vielmehr beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis (Freunde im Bundesgebiet) und weist der BF darüber hinaus kein soziales Engagement im Bundesgebiet auf. Auch die Sprachkenntnisse des BF sind – vor dem Hintergrund seines bisherigen Aufenthaltes – als äußerst gering einzustufen und weisen keine besonderen Integrationsbegründenden Merkmale auf. Ebenso fällt die Unbescholtenheit des BF bei einer Aufenthaltsdauer von unter 5 Jahren nicht entscheidend ins Gewicht. Ein Verweis des BF auf dessen laufende Erwerbstätigkeit, die für den Arbeitgeber zufriedenstellende Arbeitsleistung sowie das künftige Bemühen, die Sprachkenntnisse zu verbessern, vermag an dem bestehenden Integrationsausmaß, welches nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen ist, daran nichts zu ändern. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2235478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.