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{'item': 'G306 2214710-2'}

Obsah (14)§ 60Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 78§12§ 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlG306 2214710-2 SpruchG306 2214710-2/6E, G306 2214710-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 60Abs.

1 FPG aufgehoben. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl römisch 40 , vom 14.12.2018, erlassene auf drei Jahre befristete Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 14.12.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Bi

H) zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 7 und 8 FPG, gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 14.12.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 8 FPG, gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2214710-1/11E, vom 18.02.2020, wurde einer Beschwerde des BF gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid insofern stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2214710-1/11E, vom 18.02.2020, wurde einer Beschwerde des BF gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid insofern stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.
  5. Mit E-Mail vom 16.06.2020 beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes.
  6. Mit E-Mail vom 16.06.2020 beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes.
  7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 09.07.2020, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des besagten Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 09.07.2020, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des besagten Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Post am 29.07.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per Post am 29.07.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Aufhebung des in Rede stehenden Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetzung dessen Befristung beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 05.08.2020 ein.
  4. Eine für den 27.04.2021 anberaumte mündliche Verhandlung musste wieder abberaumt werden, zumal der BF im Vorfeld über seinen RV mitteilte, aufgrund seines Auslandaufenthaltes und fehlender Einreiseerlaubnis an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können.
  5. Eine für den 27.04.2021 anberaumte mündliche Verhandlung musste wieder abberaumt werden, zumal der BF im Vorfeld über seinen Regierungsvorlage mitteilte, aufgrund seines Auslandaufenthaltes und fehlender Einreiseerlaubnis an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von BiH. Gegen den BF wurde mit, letztlich mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2214710-1/11E, vom 18.02.2020, bestätigten Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 14.12.2018, ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen den BF wurde mit, letztlich mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2214710-1/11E, vom 18.02.2020, bestätigten Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 14.12.2018, ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Gründe für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes waren die Verurteilung des BF wegen des Eingehens einer Scheinehe

§123. Fall STGB, §§ 117

(1), 117
(4)FPG zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 720,-) durch das BG XXXX , sowie das Nachgehen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg durch den BF. Die Gründe für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes waren die Verurteilung des BF wegen des Eingehens einer Scheinehe

§123. Fall STGB, Paragraphen 117,

(1), 117
(4)FPG zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 720,-) durch das BG römisch 40 , sowie das Nachgehen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg durch den BF. Der BF reiste am XXXX .2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück und hält sich seither in diesem auf. Der BF reiste am römisch 40 .2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück und hält sich seither in diesem auf. Im Bundesgebiet halten sich nach wie vor die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF auf und wird der BF von seinen in Österreich lebenden Angehörigen finanziell unterstützt. Der BF geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat nach. Der BF hat sich seit seiner Verurteilung in Österreich durch das BG Mödling in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen und konnte nicht festgestellt werden, dass er seit seiner Ausreise gegen sein Einreiseverbot verstoßen hat. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages des BF auf Behebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes) des im Spruch genannten Bescheides des BFA.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages des BF auf Behebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes) des im Spruch genannten Bescheides des BFA.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsbürgerschaft, zur seinerzeitigen freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das gegen den BF erlassene 3-jährige Einreiseverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA (siehe AS 118) sowie des Erkenntnisses des BVwG (siehe AS 225), welchen zudem die oben genannte Begründung entnommen werden kann. Ferner fanden in den besagten Rechtsakten der Aufenthalt der Mutter, der Schwester und des Bruders des BF im Bundesgebiet Erwähnung. Die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat am XXXX .2018 konnte der BF zudem durch Vorlage einer Ablichtung seines Reisepasses und der darin befindlichen Ein- und Ausreisevermerke nachweisen (siehe AS 263f).Das gegen den BF erlassene 3-jährige Einreiseverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA (siehe AS 118) sowie des Erkenntnisses des BVwG (siehe AS 225), welchen zudem die oben genannte Begründung entnommen werden kann. Ferner fanden in den besagten Rechtsakten der Aufenthalt der Mutter, der Schwester und des Bruders des BF im Bundesgebiet Erwähnung. Die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat am römisch 40 .2018 konnte der BF zudem durch Vorlage einer Ablichtung seines Reisepasses und der darin befindlichen Ein- und Ausreisevermerke nachweisen (siehe AS 263f). Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018 (siehe AS 11ff). Dem Strafregister der Republik Österreich kann zudem entnommen werden, dass der BF abgesehen von der zuvor genannten Verurteilung wegen des Eingehens einer Scheinehe keine weiteren Verurteilungen aufweist. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF gegen das gegenständlich in Rede stehende Einreiseverbot verstoßen hat. Weder weist der BF Wohnsitzmeldungen oder Erwerbsmeldungen im gegenständlichen relevanten Zeitraum in Österreich auf, noch sind Aufgriffe des BF im Bundesgebiet in öffentlichen Registern dokumentiert. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018 (siehe AS 11ff). Dem Strafregister der Republik Österreich kann zudem entnommen werden, dass der BF abgesehen von der zuvor genannten Verurteilung wegen des Eingehens einer Scheinehe keine weiteren Verurteilungen aufweist. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF gegen das gegenständlich in Rede stehende Einreiseverbot verstoßen hat. Weder weist der BF Wohnsitzmeldungen oder Erwerbsmeldungen im gegenständlichen relevanten Zeitraum in Österreich auf, noch sind Aufgriffe des BF im Bundesgebiet in öffentlichen Registern dokumentiert. Dem Vorbringen des BF vom 26.04.2021 (siehe OZ 5) folgen die Feststellungen, dass der BF keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat nachgeht und von seinen in Österreich lebenden Angehörigen finanziell unterstützt wird. Dem Vorbringen des BF kann insofern Glauben geschenkt werden, als nicht angenommen werden kann, dass der BF der Wahrheit widersprechend seine Selbsterhaltungsfähigkeit verneinen und stattdessen seine finanzielle Abhängigkeit von anderen behaupten würde. Insbesondere nicht in einem Verfahren hinsichtlich der Überprüfung der weiteren Notwendigkeit eines – unter anderem wegen des Nachgehens der Schwarzarbeit durch den BF – ausgesprochenen, Einreiseverbotes. Die Beschränkung der gegenständlichen Beschwerde auf den Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes) des angefochtenen Bescheides, beruht auf dem Wortlaut und den konkreten Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. So wird in dieser einzig auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf deren Abweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes Bezug genommen und dazu näher ausgeführt. Auch die Beschwerdeanträge des BF zielen letztlich einzig auf die Behebung des Einreiseverbotes bzw. der Herabsetzung dessen Befristung ab. Auf die vom BFA mit Spruchpunkt II. dem BF auferlegte Entrichtung von Verwaltungsabgaben wird in der gegenständlichen Beschwerde mit keinem Wort eingegangen, sodass unter Verweis auf § 9 VwGVG davon auszugehen ist, dass einzig Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegenständlich angefochten wurde. Die Beschränkung der gegenständlichen Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes) des angefochtenen Bescheides, beruht auf dem Wortlaut und den konkreten Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. So wird in dieser einzig auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf deren Abweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes Bezug genommen und dazu näher ausgeführt. Auch die Beschwerdeanträge des BF zielen letztlich einzig auf die Behebung des Einreiseverbotes bzw. der Herabsetzung dessen Befristung ab. Auf die vom BFA mit Spruchpunkt römisch zwei. dem BF auferlegte Entrichtung von Verwaltungsabgaben wird in der gegenständlichen Beschwerde mit keinem Wort eingegangen, sodass unter Verweis auf Paragraph 9, VwGVG davon auszugehen ist, dass einzig Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gegenständlich angefochten wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde nur der Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Abweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des seinerzeit gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes angefochten. Der zweite unangefochten gebliebenen Spruchpunkt ist somit in Rechtskraft erwachsen.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde nur der Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Abweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des seinerzeit gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes angefochten. Der zweite unangefochten gebliebenen Spruchpunkt ist somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  2. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.2.
  3. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen,
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;,
  2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) „Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256) 3.2.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2018, letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2020, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 7 und 8 FPG erlassen. Ferner wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Der BF reiste daraufhin am XXXX .2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Die Frist des Einreiseverbotes begann sohin

§ 53Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Rückkehr des BF nach Bi

H zu laufen und ist somit noch bis 24.12.12.2021 aufrecht. 3.2.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2018, letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2020, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 FPG erlassen. Ferner wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Der BF reiste daraufhin am römisch 40 .2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Die Frist des Einreiseverbotes begann sohin

Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Rückkehr des BF nach BiH zu laufen und ist somit noch bis 24.12.12.2021 aufrecht. Mittlerweile sind bereits mehr als 2/3 der Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes verstrichen und hat sich der BF seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Vielmehr hat der BF seinen auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem er seinerzeit freiwillig das Bundesgebiet verlassen, von einer widerrechtlichen Einreise in das und neuerlicher Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet seit Bestand des gegenständlichen Einreiseverbotes Abstand genommen, und - unter weiterer Achtung seines Einreiseverbotes – mit der gegenständlichen Antragstellung auf dessen Aufhebung – aufgezeigt hat, seine allfällige Einreise nach Österreich auf legalen Wege bewerkstelligen zu wollen. Der BF pflegt zudem weiterhin einen engen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass diese den BF im Herkunftsstaat finanziell unterstützen. Darüber hinaus sah sich der BF durch das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot zu ersten Mal mit einer fremdenrechtlichen Sanktion konfrontiert. Vor diesem Hintergrund können sohin – selbst bei Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des BF in Österreich – selbst unter Berücksichtigung der Selberhaltungsunfähigkeit des BF letztlich keine Anhaltspunkte, welche für das weitere Vorliegen einer vom BF ausgehenden die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnenden Gefährlichkeit sprechen würden, erkannt werden. Das seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine zukünftige Achtung gültiger Normen seitens des BF schließen und eine negative Zukunftsprognose nicht mehr zu begründen. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und – spruchgemäß – das besagte Einreiseverbot

§ 60Abs.

1 FPG aufzuheben.Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und – spruchgemäß – das besagte Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufzuheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2214710.2.00

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