← Österreich

{'item': 'G315 2166659-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlG315 2166659-1 SpruchG315 2166659-1/32EG315 2166659-2/20E, G315 2166659-1/32E, G315 2166659-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden des XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie vom 30.08.2018, Zahl: XXXX , betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechtes nach § 13 AsylG 2005, nach Durchführung einer gemeinsamen, öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden des römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie vom 30.08.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 13, AsylG 2005, nach Durchführung einer gemeinsamen, öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2017, Zahl: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2017, Zahl: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2018, Zahl: XXXX , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab 13.02.2019 verloren hat.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2018, Zahl: römisch 40 , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ab 13.02.2019 verloren hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten, unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten, unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. 2. Am 01.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der BF begründete die Antragstellung damit, dass in seinem Heimatland Krieg sei und er bei einem Vorfall im Jahr 2012 den Beschluss gefasst habe, die Heimat zu verlassen. Er habe Angst vor der Miliz und den Islamisten und den täglichen Bombardierungen. 3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, der nunmehr belangten Behörde (in der Folge kurz als „bB“ bezeichnet) am 25.04.2017 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er zu den Motiven für die Ausreise aus dem Irak zusammengefasst an, dass er durch eine Explosion im August 2012 eine Verletzung erlitten und Bagdad im Jahr 2015 verlassen habe. Die Bombe sei im Müll versteckt gewesen und detoniert als er diesen Platz auf dem Weg zu einem Fest passiert habe. Insgesamt sei er 67 Tage lang im Krankenhaus gewesen und zwei Tage lang im Koma gelegen. Er sei mehrmals operiert worden und habe Physiotherapie erhalten. Er habe auch eine Anzeige über den Vorfall gelegt. Medikamente müsse er keine mehr einnehmen. Die letzte Operation sei im Mai 2013 gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Er sei nicht früher ausgereist, weil er in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Die physiotherapeutische Behandlung habe in einem städtischen Krankenhaus stattgefunden, weshalb er nur etwa 0,80 Euro pro Behandlung habe aufwenden müssen. Sein Lebensunterhalt sei von den Eltern finanziert worden. Ferner gab der BF an, dass der Vater im Irak einmal bestohlen worden sei. Ein Bruder sei während eines Autodiebstahls im Jahr 2007 angeschossen worden, ein anderer Bruder sei im Jahr 2011 durch eine Autobombe verletzt worden. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor weiteren Explosionen. 4. Mit dem gegenständlichen ersten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 4. Mit dem gegenständlichen ersten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. 6. Mit dem am 01.08.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 17.07.2017. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgeben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die bB zurückverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben.6. Mit dem am 01.08.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 17.07.2017. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgeben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die bB zurückverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der BF unbestritten am 24.08.2012 schwere Verletzungen infolge einer Bombenexplosion erlitten habe und der Staat Irak nicht schutzfähig sei. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage, insbesondere in Bagdad und bezogen auf Sunniten und schiitische Milizen, derart prekär, dass dem BF schon deswegen eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar sei. der BF habe sich in Österreich um Integration bemüht und habe eine asylberechtigte Tante in Österreich, mit der er drei- bis viermal wöchentlich telefonischen Kontakt habe. Es liege sein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK vor. Außerdem sei der BF am 21.07.2017 wegen der Verletzungen infolge Explosion im Irak in Österreich neuerlich operiert worden. Ein Operationsbericht sowie ein Kurzarztbrief wurden der Beschwerde beigelegt.In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der BF unbestritten am 24.08.2012 schwere Verletzungen infolge einer Bombenexplosion erlitten habe und der Staat Irak nicht schutzfähig sei. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage, insbesondere in Bagdad und bezogen auf Sunniten und schiitische Milizen, derart prekär, dass dem BF schon deswegen eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar sei. der BF habe sich in Österreich um Integration bemüht und habe eine asylberechtigte Tante in Österreich, mit der er drei- bis viermal wöchentlich telefonischen Kontakt habe. Es liege sein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Außerdem sei der BF am 21.07.2017 wegen der Verletzungen infolge Explosion im Irak in Österreich neuerlich operiert worden. Ein Operationsbericht sowie ein Kurzarztbrief wurden der Beschwerde beigelegt. 7. Die gegenständliche Beschwerde zum Bescheid vom 17.07.2017 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurde ursprünglich der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L519 abgenommen und der Gerichtsabteilung L526 neu zugewiesen. 8. Am 04.12.2017 langte bei der bB ein mit 28.11.2017 datierter Arztbrief des BF ein, welcher an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am 07.12.2017 einlangte. 9. Die bB übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2018 zudem einen Strafantrag der Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 22.05.2018, woraus hervorgeht, dass der BF am 25.04.2018 im Zuge einer Auseinandersetzung seinem Gegner durch Versetzen eines Stoßes mit einem Messer gegen den Bauchbereich, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Bereich der rechten Rippen erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt habe (§ 83 Abs. 1 StGB).9. Die bB übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2018 zudem einen Strafantrag der Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 22.05.2018, woraus hervorgeht, dass der BF am 25.04.2018 im Zuge einer Auseinandersetzung seinem Gegner durch Versetzen eines Stoßes mit einem Messer gegen den Bauchbereich, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Bereich der rechten Rippen erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt habe (Paragraph 83, Absatz eins, StGB). 10. Am 26.06.2018 langte neuerlich ein von der bB weitergeleitetes ärztliches Attest des BF vom 07.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Der Abschlussbericht der LPD Tirol vom 15.07.2018 über eine Anzeige des Gegners/Opfers des Vorfalles vom 25.04.2018, wonach gegen den BF der Verdacht der Schlepperei (§ 114 FPG) bestehe, langte am 16.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.11. Der Abschlussbericht der LPD Tirol vom 15.07.2018 über eine Anzeige des Gegners/Opfers des Vorfalles vom 25.04.2018, wonach gegen den BF der Verdacht der Schlepperei (Paragraph 114, FPG) bestehe, langte am 16.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bereits am 18.07.2018 langte dazu jedoch die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens vom 17.07.2018 durch die zuständige Staatsanwaltschaft Innsbruck ein. 12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom XXXX .2018, Zahl XXXX , rechtskräftig am 07.08.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 400,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, wobei ein Teil von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 07.08.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 400,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, wobei ein Teil von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. 13. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2018 wurde dem BF gemäß § 13 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mit 10.08.2018 wegen Straffälligkeit iSd § 2 Abs. 3 AsylG mitgeteilt. 13. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mit 10.08.2018 wegen Straffälligkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG mitgeteilt. 14. Mit dem gegenständlichen zweiten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurde auch bescheidmäßig ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.08.2018 verloren hat.14. Mit dem gegenständlichen zweiten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurde auch bescheidmäßig ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.08.2018 verloren hat. Begründend wurde auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 07.08.2018 verwiesen. 15. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.15. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. 16. Mit am 14.09.2018 bei der bB fristgerecht einlangenden Schriftsatz der ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.09.2018 erhob der BF auch gegen den gegenständlichen zweiten Bescheid der bB fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass dem BF weiterhin das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zur Verletzung im Zuge eines Streites mit seinem Zimmerkollegen gekommen sei, weil dieser entgegen der Wünsche des BF immer wieder andere Personen eingeladen und mit diesen gemeinsam Cannabis konsumiert habe, obwohl der BF ihn wiederholt gebeten habe, dies zu unterlassen. Es sei außerdem kein Messer im Spiel gewesen und habe er den Zimmerkollegen nur geschlagen. Er bereue seien Tat und habe die Geldstrafe bereits beglichen. Der Beschwerde wurde weiters ein mit 13.09.2018 datierter Sozialbericht beigelegt. 17. Die ebenfalls gegenständliche Beschwerde vom 14.09.2018 zum Bescheid vom 30.08.2018 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurde ursprünglich der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen. 18. Am 08.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von der bB weitergeleiteter Abschlussbericht der LPD Tirol vom 23.01.2019 über einen Vorfall am 14.10.2018, an welchem unter anderem der BF beteiligt gewesen sein soll, ein. Die entsprechende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13.02.2019 sowie die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 28.03.2019 langten am 26.02.2019, die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung sowie die darin enthaltene Protokollierung des mündliche verkündeten Strafurteils vom XXXX .2019, XXXX , am 17.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die entsprechende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13.02.2019 sowie die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 28.03.2019 langten am 26.02.2019, die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung sowie die darin enthaltene Protokollierung des mündliche verkündeten Strafurteils vom römisch 40 .2019, römisch 40 , am 17.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dem mündlich verkündeten Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck zur oben angeführten Zahl, rechtskräftig am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15, § 269 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 1.440,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, AS 245 ff).Mit dem mündlich verkündeten Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck zur oben angeführten Zahl, rechtskräftig am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 1.440,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, AS 245 ff). 19. Die Vertretungsvollmacht der bisherigen Rechtsvertretung des BF wurde mit Schreiben vom 23.11.2020 ab 31.12.2020 niedergelegt. Am 19.01.2021 bzw. am 03.02.2021 langte die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF in den gegenständlichen Verfahren ein. 20. Mit Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurden die gegenständlichen Rechtssachen jeweils der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen. 21. Mit Ladung zu einer in beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem BF Länderberichte zur aktuellen Lage im Irak mit der Einladung zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens einer Woche vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. 22. Am 01.03.2020 langte seine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF zu den gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten ein. Unter einem wurden ergänzende Unterlagen zur Integration des BF im Bundesgebiet vorgelegt, und zwar: - Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse für das Sprach-Niveau A1 vom 29.09.2020 und vom 24.02.2021 - Bestätigung über gemeinnützige Arbeit des BF im Zeitraum von 22.07.2019-28.08.2019 sowie von 03.10.2019 bis 17.10.2019 im XXXX vom 25.11.2019- Bestätigung über gemeinnützige Arbeit des BF im Zeitraum von 22.07.2019-28.08.2019 sowie von 03.10.2019 bis 17.10.2019 im römisch 40 vom 25.11.2019 - Arbeitsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX vom 01.10.2020 und Bestätigung über dort verrichtete Gartenhilfsarbeiten am 30.07.2019, 09.10.2019 und 17.10.2019- Arbeitsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 vom 01.10.2020 und Bestätigung über dort verrichtete Gartenhilfsarbeiten am 30.07.2019, 09.10.2019 und 17.10.2019 - Arbeitszeitnachweise sowie Auflistung der monatlichen Auszahlungen für den BF bei der FH XXXX vom Oktober 2018 sowie März und April 2019- Arbeitszeitnachweise sowie Auflistung der monatlichen Auszahlungen für den BF bei der FH römisch 40 vom Oktober 2018 sowie März und April 2019 - Arbeitsbeschreibung über freiwillige und unentgeltliche Arbeit im Sozialladen vom 29.09.2020 - Screenshot eines Social Media Accounts - diverse Fotos - Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 17.10.2018 - Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber im Zeitraum 12.02.2016-06.06.2016 - Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 22.02.2021 und Bestätigung vom 22.03.2017 über freiwillige und gemeinnützige Tätigkeiten des BF sowie ein Konvolut medizinischer Unterlagen (teilweise bereits aktenkundig), und zwar: - Ambulanzkarte, zugehöriger Arztbrief einer Universitätsklinik für Unfallchirurgie vom 15.12.2015 sowie zugehöriges Karteiblatt für den Zeitraum 15.12.2015 bis 22.09.2016 - ambulanter Befundbericht einer Ambulanz für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 16.07.2015, vom 11.10.2015 und vom 16.10.2015 - Erstversorgungsbericht und Ambulanzkarte vom 27.05.2016 einer Universitätsklinik für Unfallchirurgie - OP-Bericht vom 21.07.2017 - ärztliches Attest und Arztbrief jeweils vom 25.02.2021 23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung hinsichtlich beider Beschwerden des BF durch, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die beiden Beschwerdeverfahren des BF gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die beiden Beschwerdeverfahren des BF gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die erkennende Richterin übergab der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung zudem das Dokument „Country Police and Information Note Iraq: Medical an healthcare issues und räumte diesbezüglich die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme binnen einer Woche ein. Darüber hinaus wurden von der erkennenden Richterin Statistiken zu den aktuellen Corona-Infektionszahlen im Irak und Berichte (z.B. der österreichischen Wirtschaftskammer) über die vom Irak diesbezüglich gesetzten Maßnahmen verlesen und die Rechtsvertretung zur Äußerung eingeladen. Die Rechtsvertretung verwies diesbezüglich auf die schriftliche Stellungnahme vom 01.03.2021. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. 24. Schließlich langte am 12.03.2021 schriftliche Stellungnahme des BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.03.2021 ein. Weiters wurde bekanntgegeben, welche Salbe der BF aktuell für seine Verletzung am Arm verwendet. 25. Bis dato erfolgte keine weitere Äußerung des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er ist ledig und hat keine Kinder (vgl. Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 11 ff; aktenkundige Kopie des irakischen Personalausweises, AS 121 f, und des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, AS 123 f; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 174 ff; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 3 ff).1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er ist ledig und hat keine Kinder vergleiche Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 11 ff; aktenkundige Kopie des irakischen Personalausweises, AS 121 f, und des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, AS 123 f; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 174 ff; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 3 ff). Geboren und aufgewachsen ist der BF in Bagdad/Irak, wo er sechs Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Mittelschule besuchte sowie eine Ausbildung zum Fliesenleger absolvierte. Er war von 2008-2009 als Fliesenleger und von 2010 bis 24.08.2012 als Hilfsarbeiter jeweils in Bagdad erwerbstätig und verdiente dabei monatlich etwa USD 1.000,00. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 im Elternhaus in Bagdad. Die Eltern, vier Brüder und die Schwester des BF leben nach wie vor in Bagdad. Zu seinen Familienangehörigen im Irak hat der BF regelmäßig Kontakt; meistens mit seiner Mutter. Es leben auch noch weitere Angehörige des BF (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen) in Bagdad. Der BF ist seit zwei Jahren mit seiner im Irak lebenden Cousine verlobt (vgl. Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 11 ff; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 174 ff; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 3 ff & S 9 f).Geboren und aufgewachsen ist der BF in Bagdad/Irak, wo er sechs Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Mittelschule besuchte sowie eine Ausbildung zum Fliesenleger absolvierte. Er war von 2008-2009 als Fliesenleger und von 2010 bis 24.08.2012 als Hilfsarbeiter jeweils in Bagdad erwerbstätig und verdiente dabei monatlich etwa USD 1.000,00. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 im Elternhaus in Bagdad. Die Eltern, vier Brüder und die Schwester des BF leben nach wie vor in Bagdad. Zu seinen Familienangehörigen im Irak hat der BF regelmäßig Kontakt; meistens mit seiner Mutter. Es leben auch noch weitere Angehörige des BF (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen) in Bagdad. Der BF ist seit zwei Jahren mit seiner im Irak lebenden Cousine verlobt vergleiche Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 11 ff; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 174 ff; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 3 ff & S 9 f). Der BF leidet an den gesundheitlichen Folgen einer Bombenexplosion in Bagdad am 24.08.2012, bei der sein rechter Arm, insbesondere das Ellbogengelenk, schwer verletzt wurde. Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Osteosynthese am Ellbogen rechts bei Explosionsverletzung im Irak 2012 mit verbliebenen Fremdkörpern aus Metall, Muskel- und Sehnendefekte, eine Nervus-ulnaris-Läsion und damit verbundener Bewegungs- und Sensibilitätseinschränkungen insbesondere der Finger III-V der rechten Hand bei leichter Krallenbildung der Hand, sichtbare knöcherne Defekte sowie Defekte der Haut mit Narbenbildung, eine fast aufgehobene Beuge- und Streckfunktion des Ellbogens und eine komplett fehlende distale Oberarmmuskulatur streckseitig diagnostiziert (vgl. aktenkundiges Konvolut der vorgelegten medizinischen Befunde, AS 122 ff, sowie ergänzend mit der Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegte Befunde, insbesondere das ärztliche Attest des Allgemeinmediziners vom 25.02.2021).Der BF leidet an den gesundheitlichen Folgen einer Bombenexplosion in Bagdad am 24.08.2012, bei der sein rechter Arm, insbesondere das Ellbogengelenk, schwer verletzt wurde. Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Osteosynthese am Ellbogen rechts bei Explosionsverletzung im Irak 2012 mit verbliebenen Fremdkörpern aus Metall, Muskel- und Sehnendefekte, eine Nervus-ulnaris-Läsion und damit verbundener Bewegungs- und Sensibilitätseinschränkungen insbesondere der Finger III-V der rechten Hand bei leichter Krallenbildung der Hand, sichtbare knöcherne Defekte sowie Defekte der Haut mit Narbenbildung, eine fast aufgehobene Beuge- und Streckfunktion des Ellbogens und eine komplett fehlende distale Oberarmmuskulatur streckseitig diagnostiziert vergleiche aktenkundiges Konvolut der vorgelegten medizinischen Befunde, AS 122 ff, sowie ergänzend mit der Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegte Befunde, insbesondere das ärztliche Attest des Allgemeinmediziners vom 25.02.2021). Er wurde deswegen im Irak bereits dreimal, zuletzt am 15.05.2013, operiert und erhielt in weiterer Folge zumindest bis Anfang des Jahres 2015 Physiotherapie zum Selbstkostenpreis von EUR 0,80 pro Behandlung (vgl. Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 15; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 177 f).Er wurde deswegen im Irak bereits dreimal, zuletzt am 15.05.2013, operiert und erhielt in weiterer Folge zumindest bis Anfang des Jahres 2015 Physiotherapie zum Selbstkostenpreis von EUR 0,80 pro Behandlung vergleiche Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 15; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 177 f). In Österreich wurde der BF zuletzt am 21.07.2017 am rechten Arm wegen einer eitrigen Entzündung durch einen Metallfremdkörper operiert. Der Fremdkörper wurde entfernt und befand sich der BF dabei von 21.07.2017 bis 24.07.2017 in stationärer Behandlung mit intravenöser Antibiotika- und Schmerztherapie (vgl. aktenkundiger OP-Bericht vom 21.07.2017, AS 331, sowie Kurzarztbrief einer unfallchirurgischen Abteilung vom 24.07.2017, AS 333).In Österreich wurde der BF zuletzt am 21.07.2017 am rechten Arm wegen einer eitrigen Entzündung durch einen Metallfremdkörper operiert. Der Fremdkörper wurde entfernt und befand sich der BF dabei von 21.07.2017 bis 24.07.2017 in stationärer Behandlung mit intravenöser Antibiotika- und Schmerztherapie vergleiche aktenkundiger OP-Bericht vom 21.07.2017, AS 331, sowie Kurzarztbrief einer unfallchirurgischen Abteilung vom 24.07.2017, AS 333). Zum Entscheidungszeitpunkt wird der BF wegen seiner Verletzung abgesehen von der Anwendung einer Salbe mit dem Wirkstoff Betamethason-Dipropionat („Diproderm“) weder medikamentös noch physiotherapeutisch oder auf eine andere Art behandelt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 3 f; mit Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegtes Konvolut medizinischer Befunde; Stellungnahme vom 11.03.2021, S 4).Zum Entscheidungszeitpunkt wird der BF wegen seiner Verletzung abgesehen von der Anwendung einer Salbe mit dem Wirkstoff Betamethason-Dipropionat („Diproderm“) weder medikamentös noch physiotherapeutisch oder auf eine andere Art behandelt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 3 f; mit Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegtes Konvolut medizinischer Befunde; Stellungnahme vom 11.03.2021, S 4). Abgesehen von dieser Verletzung des rechten Armes ist der Beschwerdeführer gesund und eingeschränkt arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die im Irak nicht behandelbar wären. 1.2. Der BF verließ den Irak am 12.06.2015 legal von Bagdad aus auf dem Luftweg und reiste nach Ankara in der Türkei, von wo aus er nach einem kurzen Aufenthalt über Izmir schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland und von dort weiter teils schlepperunterstützt in einem LKW über dem BF unbekannte Länder bis nach Österreich reiste, wo er am 29.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 17 f; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 176; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S ).1.2. Der BF verließ den Irak am 12.06.2015 legal von Bagdad aus auf dem Luftweg und reiste nach Ankara in der Türkei, von wo aus er nach einem kurzen Aufenthalt über Izmir schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland und von dort weiter teils schlepperunterstützt in einem LKW über dem BF unbekannte Länder bis nach Österreich reiste, wo er am 29.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Erstbefragung vom 01.07.2015, AS 17 f; Niederschrift Bundesamt vom 25.04.2017, AS 176; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S ). 1.3. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF konkretes Ziel des Bombenanschlages im August 2012 gewesen ist oder nunmehr einer individuellen Bedrohung durch Mitglieder der schiitischen Miliz „Imam-Ali-Brigade“, einer sonstigen schiitischen Miliz oder anderen Gruppierung unterliegt. Der BF ist im Fall einer Rückkehr nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ausgesetzt. 1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der BF ist ein eingeschränkt arbeitsfähiger, aber anpassungsfähiger Mensch mit guter Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Der Gesundheitszustand des BF steht der generellen Aufnahme einer Arbeit nicht entgegen. Der BF verfügt über Berufserfahrung als Fliesenleger und Hilfsarbeiter. Er verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihm ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.5. Es konnte beim BF kein Reisepass sichergestellt werden. Seine Angaben zur Identität können jedoch aufgrund der von ihm vorgelegten irakischen Dokumente, konkret des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises verifiziert werden. 1.6. Seit seiner Asylantragstellung hält sich der BF ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 07.07.2015 über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung. Er verfügt seither über ein Aufenthaltsrecht als Asylerwerber, welches ihm jedoch mit dem gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid der bB vom 30.08.2018 ab 10.08.2018 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG abgesprochen wurde. Über ein anderes Aufenthaltsrecht oder einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt der BF nicht. Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und lebt nach wie vor von den Leistungen der Grundversorgung. Er konnte bis dato auch keine Einstellungszusage vorlegen (vgl. aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten jeweils vom 02.03.2021; Bescheid der bB vom 30.08.2018, AS 95 ff Gerichtsakt zur Zahl G315 2166659-2).1.6. Seit seiner Asylantragstellung hält sich der BF ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 07.07.2015 über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung. Er verfügt seither über ein Aufenthaltsrecht als Asylerwerber, welches ihm jedoch mit dem gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid der bB vom 30.08.2018 ab 10.08.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abgesprochen wurde. Über ein anderes Aufenthaltsrecht oder einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt der BF nicht. Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und lebt nach wie vor von den Leistungen der Grundversorgung. Er konnte bis dato auch keine Einstellungszusage vorlegen vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten jeweils vom 02.03.2021; Bescheid der bB vom 30.08.2018, AS 95 ff Gerichtsakt zur Zahl G315 2166659-2). Der BF hat in Österreich einige Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A1 von 07.09.2020 bis 25.02.2021, besucht, jedoch bisher keine Deutsch-Sprachprüfung absolviert. Die an den BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen konnte er weder verstehen, noch auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse (vgl. etwa die mit Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegten Kurs-Teilnahmebestätigungen; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 10).Der BF hat in Österreich einige Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A1 von 07.09.2020 bis 25.02.2021, besucht, jedoch bisher keine Deutsch-Sprachprüfung absolviert. Die an den BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen konnte er weder verstehen, noch auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse vergleiche etwa die mit Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegten Kurs-Teilnahmebestätigungen; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 10). Jedoch ist der BF in Österreich mehreren gemeinnützigen, freiwilligen und auch ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Er hat etwa in den Zeiträumen von 22.07.2019 bis 28.08.2019 sowie von 03.10.2019 bis 17.10.2019 in einem Nationalpark bei einem Zaunbauprojekt und Wildbeobachtungsturm mitgearbeitet, bei einem Bundegymnasium am 30.07.2019, 09.10.2019 und 17.10.2019 Gartenhilfsarbeiten geleistet, im Oktober 2018 sowie März und April 2019 Tätigkeiten für eine Fachhochschule ausgeübt und dabei monatlich durchschnittlich zwischen EUR 52,50 und EUR 190,25 erhalten. Er hat weiters in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum im Sozialladen seines Wohnortes sowie bei den XXXX Sozialen Diensten mitgearbeitet und am 17.10.2018 einen Werte- und Orientierungskurs absolviert (vgl. dazu insbesondere das Konvolut der mit der Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Integrationsunterlagen).Jedoch ist der BF in Österreich mehreren gemeinnützigen, freiwilligen und auch ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Er hat etwa in den Zeiträumen von 22.07.2019 bis 28.08.2019 sowie von 03.10.2019 bis 17.10.2019 in einem Nationalpark bei einem Zaunbauprojekt und Wildbeobachtungsturm mitgearbeitet, bei einem Bundegymnasium am 30.07.2019, 09.10.2019 und 17.10.2019 Gartenhilfsarbeiten geleistet, im Oktober 2018 sowie März und April 2019 Tätigkeiten für eine Fachhochschule ausgeübt und dabei monatlich durchschnittlich zwischen EUR 52,50 und EUR 190,25 erhalten. Er hat weiters in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum im Sozialladen seines Wohnortes sowie bei den römisch 40 Sozialen Diensten mitgearbeitet und am 17.10.2018 einen Werte- und Orientierungskurs absolviert vergleiche dazu insbesondere das Konvolut der mit der Stellungnahme vom 01.03.2021 vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Integrationsunterlagen). Einzige in Österreich lebende Verwandte des BF ist eine Tante mit deren Ehemann und Kindern, der laut Angaben des BF der Status einer Asylberechtigten zukommt. Mit der Tante hat er zeitweise Kontakt und besucht sie etwa alle sechs Monate. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt daher nicht vor (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 10).Einzige in Österreich lebende Verwandte des BF ist eine Tante mit deren Ehemann und Kindern, der laut Angaben des BF der Status einer Asylberechtigten zukommt. Mit der Tante hat er zeitweise Kontakt und besucht sie etwa alle sechs Monate. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt daher nicht vor vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2021, S 10). 1.7. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 02.03.2021):1.7. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 02.03.2021): Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom XXXX .2018, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 400,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, wobei ein Teil von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden (vgl. aktenkundige Strafkarte, AS 93 f Gerichtsakt zu G315 2166659-2). Aus dem Abschlussbericht der LPD vom 08.05.2018 (vgl. AS 13

  1. ff)sowie dem Strafantrag der Bezirksanwältin vom 22.05.2018 (vgl. AS 29) ergibt sich, dass der BF am 25.04.2018 im Zuge einer Auseinandersetzung seinem Gegner durch Versetzen eines Stoßes mit einem Messer gegen den Bauchbereich, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Bereich der rechten Rippen erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt habe.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom römisch 40 .2018, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 400,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, wobei ein Teil von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden vergleiche aktenkundige Strafkarte, AS 93 f Gerichtsakt zu G315 2166659-2). Aus dem Abschlussbericht der LPD vom 08.05.2018 vergleiche AS 13
  2. ff)sowie dem Strafantrag der Bezirksanwältin vom 22.05.2018 vergleiche AS 29) ergibt sich, dass der BF am 25.04.2018 im Zuge einer Auseinandersetzung seinem Gegner durch Versetzen eines Stoßes mit einem Messer gegen den Bauchbereich, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Bereich der rechten Rippen erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt habe. Darüber hinaus wurde der BF vom Opfer/Gegner seines der Verurteilung vom 01.08.2018 zugrundeliegenden Vergehens am 26.04.2018 wegen des Verdachtes der Schlepperei nach § 114 FPG angezeigt. Das Verfahren wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft jedoch mit 17.07.2018 eingestellt (vgl. Abschluss-Bericht der LPD vom 15.07.2018, AS 39 ff; Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens, AS 49).Darüber hinaus wurde der BF vom Opfer/Gegner seines der Verurteilung vom 01.08.2018 zugrundeliegenden Vergehens am 26.04.2018 wegen des Verdachtes der Schlepperei nach , Paragraph 114, FPG angezeigt. Das Verfahren wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft jedoch mit 17.07.2018 eingestellt vergleiche Abschluss-Bericht der LPD vom 15.07.2018, AS 39 ff; Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens, AS 49). Am 26.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Strafantrag des BF vom 13.02.2019 hinsichtlich seiner nachfolgenden zweiten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom XXXX .2019, XXXX , ein (vgl. AS 25 Gerichtsakt G315 2166659-2).Am 26.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Strafantrag des BF vom 13.02.2019 hinsichtlich seiner nachfolgenden zweiten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom römisch 40 .2019, römisch 40 , ein vergleiche AS 25 Gerichtsakt G315 2166659-2). Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am 02.04.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15, § 269 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 1.440,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Der im Zuge der Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Lienz bedingt ausgesetzte Teil der Geldstrafe wurde zudem widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass BF sowie weitere vier Mittäter am 14.10.2018 an einer Schlägerei mit drei weiteren Personen teilnahm, wobei die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) eines Mitglieds der gegnerischen Gruppe, nämlich eine mit länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundenen Schulterluxation links und eine Gesichtsprellung rechts zur Folge hatte. Darüber hinaus hat der BF zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung aus dem Verwahrungsraum der Polizeiinspektion nach der Aufhebung seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er, als ihn diese an den Oberarmen erfassten, mit seinen Armen wild um sich schlug und mit seinen Füßen gezielt nach dem Beamten trat, wobei diesen den Schlägen und Tritten ausweichen konnten. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer (zweier) Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall während der Probezeit sowie die Opfermehrheit (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, AS 251 ff).Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2019, römisch 40 , rechtskräftig am 02.04.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Raufhandels gemäß , Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 1.440,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Der im Zuge der Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Lienz bedingt ausgesetzte Teil der Geldstrafe wurde zudem widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass BF sowie weitere vier Mittäter am 14.10.2018 an einer Schlägerei mit drei weiteren Personen teilnahm, wobei die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) eines Mitglieds der gegnerischen Gruppe, nämlich eine mit länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundenen Schulterluxation links und eine Gesichtsprellung rechts zur Folge hatte. Darüber hinaus hat der BF zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung aus dem Verwahrungsraum der Polizeiinspektion nach der Aufhebung seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er, als ihn diese an den Oberarmen erfassten, mit seinen Armen wild um sich schlug und mit seinen Füßen gezielt nach dem Beamten trat, wobei diesen den Schlägen und Tritten ausweichen konnten. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer (zweier) Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall während der Probezeit sowie die Opfermehrheit vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, AS 251 ff). 1.8. Der Aufenthalt des BF war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.8. Der Aufenthalt des BF war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.9. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen: 1.9.1. Zur Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und den Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Stichtag 7.5.2021 starben im Irak von den etwa 1,1 Mio. CoVid19 Erkrankten 15.673 Personen, 986.000 Personen sind wieder genesen (vgl. die aus Wikipedia und anderen Informationsquellen gespeisten und über die Suchmaschine google einzusehenden Statistik „Karte mit Fallzahlen (letzte 14 Tage)“ ). Mit Stichtag 7.5.2021 starben im Irak von den etwa 1,1 Mio. CoVid19 Erkrankten 15.673 Personen, 986.000 Personen sind wieder genesen vergleiche die aus Wikipedia und anderen Informationsquellen gespeisten und über die Suchmaschine google einzusehenden Statistik „Karte mit Fallzahlen (letzte 14 Tage)“ ). Mit Stand 25.03.2021 ergibt sich aus der Zusammenfassung der WKO (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Zugriff am 31.03.2021), dass der Zentralirak das Ein- und Ausreiseverbot für 21 Länder, die Autonome Region Kurdistan für 22 Länder, unter anderem jeweils Österreich, aufgehoben hat. Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Bei einer Einreise in den Zentralirak müssen Passagiere, maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19 Test verfügen. Solche Passagiere müssen am Flughafen keinen Test mehr machen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten dafür (USD 50,00) tragen. Alle Ministerien arbeiten bis auf weiters mit 50 % Kapazität. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr und komplette Ausgangssperren an Freitagen und Samstagen sowie eine generelle Maskenpflicht. Reisebewegungen zwischen Provinzen werden nicht beschränkt, jedoch ist die Einreise in den Irak aus touristischen oder religiösen Zwecken verboten. Einkaufszentren, Cafés/Restaurants, Supermärkte sind unter Auflagen des Gesundheitskomitees wieder geöffnet. Bei einer Einreise in die Autonome Region Kurdistan müssen Passagiere, die in Erbil einreisen wollen, einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Alle ankommenden Passagiere müssen sich bei Ankunft am Flughafen einem COVID-19 Test unterziehen und es gilt eine 2-tägige Quarantäne, für deren Kosten der Reisende aufkommen muss. Ist das Testergebnis positiv, muss der/die Reisende ein Formular ausfüllen und erklären, dass er/sie in einer 14-tägigen Quarantäne bleiben wird. Die Landgrenze mit der Türkei ist wieder geöffnet und muss bei Auftreten von Symptomen das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Nächtliche Ausgangssperren in der ARK wurden aufgehoben. Reisen zwischen der Region Kurdistan und dem Irak sind an Wochenenden wieder erlaubt. Geschäfte, Restaurants, Einkaufszentren, Cafés, Fitness und Sportzentren sind wieder geöffnet. Alle Ministerien arbeiten bis auf weiters mit 50 % Kapazität und es gilt eine Maskenpflicht für alle. In öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sowie in Einkaufszentren und Märkten gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske und zur Einhaltung der Abstandsregeln. 1.9.2. Zur sonstigen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen (Staatendokumentation des BFA, Gesamtaktualisierung vom 17.03.2020) getroffen: 1. Politische Lage Letzte Änderung: 17.3.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020 1.1. Parteienlandschaft Letzte Änderung: 17.3.2020 Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über 200. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). (LSE 7.2018) Quellen: - CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020 - RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020 2. Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 2.1. Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 17.3.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 13.3.2020 - NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154, Zugriff 13.3.2020 - PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map & Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html, Zugriff 13.3.2020 - Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 2.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung: 17.3.2020 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020). (ACCORD 26.2.2020) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020). (IBC 2.2020) Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020). (IBC 2.2020) Quellen: - ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020 - IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019,https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 2.3. Sicherheitslage Bagdad Letzte Änderung: 17.3.2020 Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. [Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel 11.1.1 Protestbewegung entnommen werden.] Quellen: - Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War

(2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020 - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 13.3.2020 3. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.3.2020 Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/SharedDocuments/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.12.2019 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (25.9.2019): Iraq: Appeals Courts Ignoring Torture Claims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2017141.html, Zugriff 13.3.2020 - LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 13.3.2020 - TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 13.3.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
  1. Sicherheitskräfte und Milizen Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Quellen: - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 4.
  2. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Letzte Änderung: 17.3.2020 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 4.
  3. Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Letzte Änderung: 17.3.2020 Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Gro

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.