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{'item': 'I403 2241139-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlI403 2241139-1 Spruch, I403 2241139-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war seit Juni 2012 mit längeren Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Am 11.04.2020 wurde über ihn Untersuchungshaft verhängt.
  2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 06.05.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2020 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2020 wurde er zudem wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2020 wurde er aus der Haft entlassen und bis zum 28.12.2020 im Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsstrafhaft genommen.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.06.2020 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2020 wurde er zudem wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2020 wurde er aus der Haft entlassen und bis zum 28.12.2020 im Polizeianhaltezentrum in Verwaltungsstrafhaft genommen.
  5. Am 28.12.2020 wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin von der belangten Behörde einvernommen.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2021, zugestellt am 05.03.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darauf, dass der Beschwerdeführer seit 2013 nur insgesamt fünf Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dass er massiv straffällig geworden sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr darstelle. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und der Vorstrafen in Kroatien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform verhalten werde.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2021, zugestellt am 05.03.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darauf, dass der Beschwerdeführer seit 2013 nur insgesamt fünf Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dass er massiv straffällig geworden sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr darstelle. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und der Vorstrafen in Kroatien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform verhalten werde.
  8. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.03.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unbescholten sei, in Österreich nur einmal verurteilt worden sei (bei der Verurteilung am 03.12.2020 handle es sich nur um eine Zusatzstrafe) und man aus einem einmaligen Verhalten keine negative Prognose für die Zukunft erstellen könne. Der Beschwerdeführer habe für sein Verhalten eine Freiheitsstrafe verbüßt und würde es den rechtsstaatlichen Werten widersprechen, wenn er auch nach Vollzug seiner Strafe einem Kriminellen gleichgesetzt werde. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten ein Aufenthaltsverbot nicht begründen, es müsse eine gegenwärtige Gefährdung durch das persönliche Verhalten feststellbar sein, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Zudem würde ein Aufenthaltsverbot zu einer Entfremdung von seiner Tochter führen und sei die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu beiden Elternteilen erforderlich. Der Beschwerde beigelegt waren ein Dienstvertrag vom 22.03.2021, eine Lohnbestätigung vom 24.03.2021, die Anmeldung bei der ÖGK vom 21.03.2021, ein Mietvertrag vom 16.02.2021, lautend auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, und die Geburtsurkunde seiner Tochter.
  9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2021 vorgelegt. Am 14.05.2021 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX , einem Dorf im Landkreis XXXX , und hat eine Lehre zum KFZ-Mechaniker absolviert, aber nicht abgeschlossen.Der volljährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er stammt aus römisch 40 , einem Dorf im Landkreis römisch 40 , und hat eine Lehre zum KFZ-Mechaniker absolviert, aber nicht abgeschlossen. Nachdem die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Eheschließung nach Österreich gezogen und auch die Mutter ins Bundesgebiet übersiedelt war, verlegte auch der Beschwerdeführer 2012 seinen Wohnsitz ins Bundesgebiet. Seine Mutter und seine Schwester wohnen ebenfalls noch immer im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war zunächst vom 13.06.2012 bis 11.08.2014 im Bundesgebiet gemeldet; er gründete ein Unternehmen zur Sanierung von Wohnraum. Aufgrund des Konkurses seines Unternehmens im Jahr 2015 (Insolvenzeröffnung 16.06.2017) und einer schweren Erkrankung seines Vaters war der Beschwerdeführer zwischen Ende 2014 und Mai 2016 teilweise in Kroatien, teilweise im Bundesgebiet. Seit Mai 2016 befindet er sich durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bislang kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Am 05.10.2017 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung; aufgrund fehlender Nachweise (für ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. ausreichende Existenzmittel) wurde ihm aber keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der Beschwerdeführer bemühte sich um Arbeit, erhielt aber aufgrund der Übergangsbestimmungen für kroatische Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis. 2018 arbeitete er für vier Monate in Deutschland auf einer Baustelle, kehrte dann aber aufgrund seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes nach Österreich zurück. Vom 11.04.2020 bis 03.12.2020 befand er sich in einer Justizanstalt. Seit 22.03.2021 ist er im Trockenbau beschäftigt, aktuell für 20 Stunden in der Woche, demnächst in Vollbeschäftigung. Zu Kroatien hat der Beschwerdeführer nur mehr wenig Bindungen, zuletzt war er 2017 dort, um die Wasserleitungen in einem Haus, das nach dem Tod seines Vaters zur Hälfte seiner Mutter, zur anderen Hälfte seinen Schwestern und ihm gehört, zu reparieren. Das Haus befindet sich in einem schlechten Zustand und ist nicht bewohnbar. Aufgrund des Unternehmenskonkurses hat der Beschwerdeführer noch offene Schulden; die genaue Summe konnte er nicht nennen. Der KSV1870 stellte zum 31.12.2020 offene Insolvenzforderungen von 26.414,19 Euro fest. Der Beschwerdeführer lenkte am 13.07.2018, am 12.01.2019 und am 25.10.2019 ein Auto ohne über einen gültigen Führerschein zu verfügen. Seinen Führerschein hatte er in Kroatien aufgrund von Alkoholisierung verloren. Die Geldstrafen wurden inzwischen mit der Unterstützung seiner Schwester bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich am 12.01.2019 bei der Polizeikontrolle mit einem falschen österreichischen Führerschein, den er um 200 Euro in Bosnien gekauft hatte, ausgewiesen zu haben, im Juni 2018 Kupferkabel im Gesamtwert von 7.959,85 Euro abgezwickt und gestohlen zu haben und im April 2019 eine Motorsäge im Wert von 450 Euro und einen Kleinverteiler im Wert von 200 Euro gestohlen zu haben, nachdem er eine gekippte Tür aufgebrochen hatte. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die zwei einschlägigen Vorstrafen (in Kroatien), das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Einer von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 19.10.2020, Zl. XXXX nicht Folge gegeben; es wurde zudem darauf verwiesen, dass der aktuellen ECRS-Auskunft vom 02.10.2020 keine einschlägigen Vorstrafen (mehr) zu entnehmen seien, so dass jedenfalls kein Raum für die von der Anklagebehörde begehrte Erhöhung der Sanktion bestehe.
  12. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.06.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich am 12.01.2019 bei der Polizeikontrolle mit einem falschen österreichischen Führerschein, den er um 200 Euro in Bosnien gekauft hatte, ausgewiesen zu haben, im Juni 2018 Kupferkabel im Gesamtwert von 7.959,85 Euro abgezwickt und gestohlen zu haben und im April 2019 eine Motorsäge im Wert von 450 Euro und einen Kleinverteiler im Wert von 200 Euro gestohlen zu haben, nachdem er eine gekippte Tür aufgebrochen hatte. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die zwei einschlägigen Vorstrafen (in Kroatien), das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Einer von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 19.10.2020, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben; es wurde zudem darauf verwiesen, dass der aktuellen ECRS-Auskunft vom 02.10.2020 keine einschlägigen Vorstrafen (mehr) zu entnehmen seien, so dass jedenfalls kein Raum für die von der Anklagebehörde begehrte Erhöhung der Sanktion bestehe.
  13. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.08.2020, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich gewerbsmäßig durch Einbruch bereichert zu haben, konkret zwischen Juni und Oktober 2019 bei vier Unternehmen eingebrochen und Werkzeug bzw. Materialien im Wert von insgesamt rund 4.500 Euro entwendet zu haben. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Kroatien aus den Jahren 2011 und 2014 und die Tatwiederholung gewertet, mildernde Umstände kamen nicht hervor. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 06.11.2020, Zl. XXXX stattgegeben und die Sache an das LG zurückverwiesen, da das Strafgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nachgewiesen habe (dafür sei eine jährliche Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen und hätte dafür der Schadenswert 4800 Euro übersteigen müssen). Im Übrigen verwies das OLG darauf, dass auf dem aktuellen ECRIS-Auszug aus Kroatien keine Vorstrafen mehr aufscheinen würden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2020, Zl XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend die Faktenmehrheit gewertet.
  14. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich gewerbsmäßig durch Einbruch bereichert zu haben, konkret zwischen Juni und Oktober 2019 bei vier Unternehmen eingebrochen und Werkzeug bzw. Materialien im Wert von insgesamt rund 4.500 Euro entwendet zu haben. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Kroatien aus den Jahren 2011 und 2014 und die Tatwiederholung gewertet, mildernde Umstände kamen nicht hervor. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 stattgegeben und die Sache an das LG zurückverwiesen, da das Strafgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nachgewiesen habe (dafür sei eine jährliche Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen und hätte dafür der Schadenswert 4800 Euro übersteigen müssen). Im Übrigen verwies das OLG darauf, dass auf dem aktuellen ECRIS-Auszug aus Kroatien keine Vorstrafen mehr aufscheinen würden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2020, Zl römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend die Faktenmehrheit gewertet. Der Beschwerdeführer ist in Kroatien unbescholten. Der Beschwerdeführer lernte XXXX , welche die Doppelstaatsbürgerschaft von Ungarn und Serbien besitzt und sich seit 2014 im Bundesgebiet befindet, 2015 kennen. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch verheiratet, die Ehe wurde am 20.09.2017 geschieden. Danach wohnten der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter zusammen, obwohl die Meldung des gemeinsamen Wohnsitzes erst im Jänner 2021 erfolgte. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde die für März 2020 geplante Eheschließung verschoben, für den 31.07.2021 wurde ein neuer Termin beim Standesamt beantragt. Die gemeinsame Tochter wurde am XXXX .2016 geboren und besitzt ebenfalls die Doppelstaatsbürgerschaft von Ungarn und Serbien. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Pflegefachassistentin und bezieht ein Nettoeinkommen von rund 2000 Euro. Der Beschwerdeführer übernimmt eine tragende Rolle in der täglichen Versorgung seiner Tochter; seine Lebensgefährtin könnte sich aufgrund ihrer langen Dienstzeiten nicht alleine um die Tochter kümmern.Der Beschwerdeführer lernte römisch 40 , welche die Doppelstaatsbürgerschaft von Ungarn und Serbien besitzt und sich seit 2014 im Bundesgebiet befindet, 2015 kennen. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch verheiratet, die Ehe wurde am 20.09.2017 geschieden. Danach wohnten der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter zusammen, obwohl die Meldung des gemeinsamen Wohnsitzes erst im Jänner 2021 erfolgte. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde die für März 2020 geplante Eheschließung verschoben, für den 31.07.2021 wurde ein neuer Termin beim Standesamt beantragt. Die gemeinsame Tochter wurde am römisch 40 .2016 geboren und besitzt ebenfalls die Doppelstaatsbürgerschaft von Ungarn und Serbien. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Pflegefachassistentin und bezieht ein Nettoeinkommen von rund 2000 Euro. Der Beschwerdeführer übernimmt eine tragende Rolle in der täglichen Versorgung seiner Tochter; seine Lebensgefährtin könnte sich aufgrund ihrer langen Dienstzeiten nicht alleine um die Tochter kümmern.
  15. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original in Vorlage gebrachten und von der belangten Behörde sichergestellten kroatischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 21.05.2012, fest. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und die Abweisung des Antrages ergeben sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) und einem im Akt befindlichen Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 31.07.2019.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original in Vorlage gebrachten und von der belangten Behörde sichergestellten kroatischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 21.05.2012, fest. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und die Abweisung des Antrages ergeben sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) und einem im Akt befindlichen Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 31.07.
  16. Dass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ergibt sich daraus, dass er zwischen September 2015 und März 2018 kein Beschäftigungsverhältnis hatte und nicht versichert und daher in dieser Zeit auch nicht aufenthaltsberechtigt war. Dies wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt Auto fuhr, ohne über eine entsprechende Lenkerberechtigung zu verfügen, ergibt sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Anzeigen und Strafverfügungen der LPD XXXX .Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt Auto fuhr, ohne über eine entsprechende Lenkerberechtigung zu verfügen, ergibt sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Anzeigen und Strafverfügungen der LPD römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Die Geburt seiner Tochter bzw. seine Vaterschaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde und dem Beschluss des BG XXXX vom 25.10.2017, Zl. XXXX zur Vaterschaft des Beschwerdeführers; die Obsorge seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus dem Vergleich des BG XXXX vom 20.09.2017, Zl. XXXX . Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Die Geburt seiner Tochter bzw. seine Vaterschaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde und dem Beschluss des BG römisch 40 vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 zur Vaterschaft des Beschwerdeführers; die Obsorge seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus dem Vergleich des BG römisch 40 vom 20.09.2017, Zl. römisch 40 . Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und seinen Angaben bzw. jenen seiner Lebensgefährtin in der Verhandlung, zu den Beschäftigungsverhältnissen aus einem Auszug der Datenbank des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (AJ-Web) und aus dem vorgelegten Dienstvertrag. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Kroatien ergibt sich aus einem von der erkennenden Richterin eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister (ECRIS) vom 28.04.
  17. Die Schulden des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und einem vorgelegten Auszug des Kreditschutzverbandes.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  20. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  21. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsbürger ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsbürger ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  2. und
  3. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  4. und
  5. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Der Beschwerdeführer kam erstmals 2012 in das österreichische Bundesgebiet. Allerdings befand er sich nicht durchgehend im Bundesgebiet, sondern pendelte er zwischen 2014 und 2016 zwischen Kroatien und Österreich. Er versuchte am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, doch scheiterte er mit der Selbständigkeit und musste Insolvenz anmelden, wodurch er noch immer offene Schulden in der Höhe von rund 26.000 Euro hat. Seine Versuche, eine Anmeldebescheinigung zu erlangen bzw. eine erlaubte Beschäftigung zu bekommen, scheiterten insbesondere an dem Umstand, dass erst am
  6. Juni 2020 - 7 Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union - die Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarkts für kroatische Staatsbürger fielen. In dieser Zeit geriet der Beschwerdeführer auf kriminelle Abwege: Einerseits wies er sich am 12.01.2019 bei der Polizeikontrolle mit einem falschen österreichischen Führerschein, den er um 200 Euro in Bosnien gekauft hatte, aus. Andererseits hatte er im Juni 2018 Kupferkabel im Gesamtwert von 7.959,85 Euro abgezwickt und gestohlen sowie im April 2019 eine Motorsäge im Wert von 450 Euro und einen Kleinverteiler im Wert von 200 Euro gestohlen zu haben, nachdem er eine gekippte Tür aufgebrochen hatte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Einer von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 19.10.2020, Zl. XXXX nicht Folge gegeben; es wurde zudem darauf verwiesen, dass der aktuellen ECRIS-Auskunft aus Kroatien vom 02.10.2020 keine einschlägigen Vorstrafen (mehr) zu entnehmen seien, so dass jedenfalls kein Raum für die von der Anklagebehörde begehrte Erhöhung der Sanktion bestehe.In dieser Zeit geriet der Beschwerdeführer auf kriminelle Abwege: Einerseits wies er sich am 12.01.2019 bei der Polizeikontrolle mit einem falschen österreichischen Führerschein, den er um 200 Euro in Bosnien gekauft hatte, aus. Andererseits hatte er im Juni 2018 Kupferkabel im Gesamtwert von 7.959,85 Euro abgezwickt und gestohlen sowie im April 2019 eine Motorsäge im Wert von 450 Euro und einen Kleinverteiler im Wert von 200 Euro gestohlen zu haben, nachdem er eine gekippte Tür aufgebrochen hatte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.06.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Einer von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 19.10.2020, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben; es wurde zudem darauf verwiesen, dass der aktuellen ECRIS-Auskunft aus Kroatien vom 02.10.2020 keine einschlägigen Vorstrafen (mehr) zu entnehmen seien, so dass jedenfalls kein Raum für die von der Anklagebehörde begehrte Erhöhung der Sanktion bestehe. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.08.2020, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich gewerbsmäßig durch Einbruch bereichert zu haben, konkret zwischen Juni und Oktober 2019 bei vier Unternehmen eingebrochen und Werkzeug bzw. Materialien im Wert von insgesamt rund 4.500 Euro entwendet zu haben. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Kroatien aus den Jahren 2011 und 2014 und die Tatwiederholung gewertet, mildernde Umstände kamen nicht hervor. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 06.11.2020, Zl. XXXX stattgegeben und die Sache an das LG zurückverwiesen, da das Strafgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nachgewiesen habe (dafür sei eine jährliche Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen und hätte dafür der Schadenswert 4800 Euro übersteigen müssen). Im Übrigen verwies das OLG darauf, dass auf dem aktuellen ECRIS-Auszug aus Kroatien keine Vorstrafen mehr aufscheinen würden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2020, Zl XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend die Faktenmehrheit gewertet.Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich gewerbsmäßig durch Einbruch bereichert zu haben, konkret zwischen Juni und Oktober 2019 bei vier Unternehmen eingebrochen und Werkzeug bzw. Materialien im Wert von insgesamt rund 4.500 Euro entwendet zu haben. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Kroatien aus den Jahren 2011 und 2014 und die Tatwiederholung gewertet, mildernde Umstände kamen nicht hervor. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 stattgegeben und die Sache an das LG zurückverwiesen, da das Strafgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nachgewiesen habe (dafür sei eine jährliche Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen und hätte dafür der Schadenswert 4800 Euro übersteigen müssen). Im Übrigen verwies das OLG darauf, dass auf dem aktuellen ECRIS-Auszug aus Kroatien keine Vorstrafen mehr aufscheinen würden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2020, Zl römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend die Faktenmehrheit gewertet. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der vom Landesgericht XXXX ursprünglich herangezogene Erschwernisgrund aufgrund der offenbar zwischenzeitlich eingetretenen Tilgung der Vorstrafen in Kroatien nicht mehr in der Strafbemessung berücksichtigt werden durfte, dennoch ergibt sich aus den Urteilen, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2018 und Oktober 2019, und somit über einen langen Zeitraum, in verschiedenen Angriffen Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle beging. Die Tatbegehung über fast eineinhalb Jahre stellt einen relativ langen Zeitraum dar, was eine höhere kriminelle Energie verlangt als eine nur während einer kurzen Phase verübte Straftat. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der vom Landesgericht römisch 40 ursprünglich herangezogene Erschwernisgrund aufgrund der offenbar zwischenzeitlich eingetretenen Tilgung der Vorstrafen in Kroatien nicht mehr in der Strafbemessung berücksichtigt werden durfte, dennoch ergibt sich aus den Urteilen, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2018 und Oktober 2019, und somit über einen langen Zeitraum, in verschiedenen Angriffen Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle beging. Die Tatbegehung über fast eineinhalb Jahre stellt einen relativ langen Zeitraum dar, was eine höhere kriminelle Energie verlangt als eine nur während einer kurzen Phase verübte Straftat. Der Beschwerdeführer und ebenso seine Rechtsvertreterin versuchten in der mündlichen Verhandlung zu argumentieren, dass die Straftaten vor allem auf den Umstand zurückzuführen seien, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmung für kroatische Arbeitnehmer nicht möglich gewesen sei, eine legale Beschäftigung anzutreten; dies reicht aber nicht aus, nach dem nunmehr erfolgten Arbeitsantritt eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer zu verneinen. Die erkennende Richterin hat in der Verhandlung durchaus einen positiven Eindruck in dem Sinne gewonnen, dass der Beschwerdeführer das Haftübel verinnerlicht hat und sich der Konsequenzen seines Handelns für sich und seine Familie stärker als in der Vergangenheit bewusst ist, zudem trägt der regelmäßige Verdienst sicherlich zu einer Stabilisierung bei. Dennoch kann eine von ihm ausgehende Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt nicht verneint werden, nachdem der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da der Beschwerdeführer erst vor etwa einem halben Jahr aus der Haft entlassen wurde, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Dennoch kann eine von ihm ausgehende Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt nicht verneint werden, nachdem der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da der Beschwerdeführer erst vor etwa einem halben Jahr aus der Haft entlassen wurde, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der kurzen Zeit in Freiheit kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der kurzen Zeit in Freiheit kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und mit seiner am XXXX .2016 geborenen Tochter, die Eheschließung ist demnächst geplant. Seine Lebensgefährtin kommt aus Serbien und schließt für sich die Möglichkeit aus, in Kroatien oder Serbien zu leben. Sie hat ausgezeichnet Deutsch gelernt und sich zur Pflegefachassistentin ausbilden lassen. Aufgrund der erheblichen kriminellen Energie, die der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zeigte, wäre eine Trennung von seiner Lebensgefährtin und der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben dennoch als zumutbar und verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und mit seiner am römisch 40 .2016 geborenen Tochter, die Eheschließung ist demnächst geplant. Seine Lebensgefährtin kommt aus Serbien und schließt für sich die Möglichkeit aus, in Kroatien oder Serbien zu leben. Sie hat ausgezeichnet Deutsch gelernt und sich zur Pflegefachassistentin ausbilden lassen. Aufgrund der erheblichen kriminellen Energie, die der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zeigte, wäre eine Trennung von seiner Lebensgefährtin und der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben dennoch als zumutbar und verhältnismäßig anzusehen. Anders verhält es sich aber bei seiner fünfjährigen Tochter. Diese wuchs zunächst im gemeinsamen Haushalt mit dem früheren Ehemann ihrer Mutter auf; erst im Alter von eineinhalb Jahren begann ihre Mutter eine feste Beziehung mit ihrem leiblichen Vater, dem Beschwerdeführer, der die Vaterschaft in der Folge anerkannte. Wenn auch im frühkindlichen Alter musste sie dennoch bereits einmal einen Wechsel der Vaterfigur durchleben. Aufgrund der langen Dienstzeiten ihrer Mutter ist es der Beschwerdeführer, der seine Tochter regelmäßig zum Kindergarten bringt, sie abholt, für sie kocht und sie zu Bett bringt. Es ist daher von einer engen Beziehung auszugehen; der Zeitraum, den der Beschwerdeführer in Haft verbrachte, wird von seiner Lebensgefährtin als äußerst schwierig beschrieben und gibt sie an, niemanden zu haben, der sich um ihre Tochter kümmern könne, wenn sie ihren Beruf im Krankenhaus weiterhin ausüben wolle. Der EuGH hat erst kürzlich mit Urteil vom 11.3.2021 in der Rs C-112/20, (wenn auch in Bezug auf die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) festgehalten, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. Ein gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenes Aufenthaltsverbot führt – angesichts der Weigerung der Kindesmutter, Österreich zu verlassen - zwangsläufig zu einer Trennung der (in Österreich geborenen und aufenthaltsberechtigten) Tochter von ihrem Vater, was eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt. Kontakte über Telefon oder mittels E-Mail können das nicht wettmachen (vgl. dazu etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2018/21/0246).Ein gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenes Aufenthaltsverbot führt – angesichts der Weigerung der Kindesmutter, Österreich zu verlassen - zwangsläufig zu einer Trennung der (in Österreich geborenen und aufenthaltsberechtigten) Tochter von ihrem Vater, was eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt. Kontakte über Telefon oder mittels E-Mail können das nicht wettmachen vergleiche dazu etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers keineswegs in irgendeiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen sind. Dennoch ist in einer Zusammenschau des Umstandes, dass er inzwischen eine Arbeit gefunden und angetreten hat, mit dem besonders schwerwiegenden Umstand, dass ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot das Kindeswohl dahingehend beeinträchtigen würde, dass seiner Tochter die Möglichkeit entzogen würde, mit ihrem Vater aufzuwachsen, festzustellen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Art. 8 EMRK und das darin verankerte Recht auf Familienleben verletzen würde. Zugleich muss betont werden, dass diese Abwägung bei einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zukunft anders ausfallen könnte bzw. müsste. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers keineswegs in irgendeiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen sind. Dennoch ist in einer Zusammenschau des Umstandes, dass er inzwischen eine Arbeit gefunden und angetreten hat, mit dem besonders schwerwiegenden Umstand, dass ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot das Kindeswohl dahingehend beeinträchtigen würde, dass seiner Tochter die Möglichkeit entzogen würde, mit ihrem Vater aufzuwachsen, festzustellen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Artikel 8, EMRK und das darin verankerte Recht auf Familienleben verletzen würde. Zugleich muss betont werden, dass diese Abwägung bei einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zukunft anders ausfallen könnte bzw. müsste. Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241139.1.00

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