Obsah (14)
Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 58§ 57§ 55§ 52§ 9Art 8§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlI408 2141093-3 Spruch, I408 2141093-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1), den er im Wesentlichen mit der Verfolgung von Sunniten durch Schiiten begründete.
- Am 28.06.2016 wurde er dazu beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 67).
- Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (AS 99).
- Dieser Bescheid wurde mit ho. Beschluss vom 14.03.2017 wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (AS 269).
- Ohne weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen wurde mit Bescheid vom 26.04.2017 die vorangegangene Entscheidung wiederholt, worauf mit ho. Beschluss vom 24.05.2017 auch diese Entscheidung behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde (AS 299).
- Am 22.09.2017 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 475).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2017 (AS 501) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2017 (AS 501) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2017 vollinhaltlich bekämpft und zur aktuellen Situation im Irak die Befassung eines landeskundigen Sachverständigen beantragt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.11.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung aufgrund einer Auseinandersetzung am 12.10.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 6 rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.11.2020, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung aufgrund einer Auseinandersetzung am 12.10.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 6 rechtskräftig verurteilt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
- Am 23.03.2021 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt
- Am 29.03.2021 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinem Vorbringen in Bezug auf das Interview der Tochter von Saddam Hussein weitere Unterlagen vor.
- Am 06.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer als Nachweis für den aktuellen Aufenthalt seines Vaters in der Türkei auftragsgemäß die Kopie eines Mietvertrages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum persönlichen Umfeld: Der ledige, zwischenzeitlich 28-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Geboren und aufgewachsen ist der Beschwerdeführer in Bagdad, wo seine Eltern eine Eigentumswohnung besitzen. Im Irak leben Familienangehörige seiner Eltern. Von 2007 bis 2011 lebte er mit seinen Eltern in Syrien. Als der Krieg in Syrien begann, gingen sie nach Jordanien und kehrten 2012 in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer und sein Vater lebten in Mossul, während seine Mutter, die als Schuldirektorin arbeitete, und sein jüngerer Bruder in Bagdad, Stadtteil XXXX , blieben. 2013 verließ dann die Familie wieder den Irak, reiste legal in die Türkei, zuerst der Vater mit dem Beschwerdeführer und etwas später, nach Abschluss des Schuljahres, seine Mutter mit dem jüngeren Bruder. 2015 kam dann die Familie mit dem damaligen Flüchtlingsstrom nach Europa und stellte nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz, der schon volljährige Beschwerdeführer am 15.10.2015 in XXXX und die restliche Familie am 17.10.2015 in Wien. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Geboren und aufgewachsen ist der Beschwerdeführer in Bagdad, wo seine Eltern eine Eigentumswohnung besitzen. Im Irak leben Familienangehörige seiner Eltern. Von 2007 bis 2011 lebte er mit seinen Eltern in Syrien. Als der Krieg in Syrien begann, gingen sie nach Jordanien und kehrten 2012 in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer und sein Vater lebten in Mossul, während seine Mutter, die als Schuldirektorin arbeitete, und sein jüngerer Bruder in Bagdad, Stadtteil römisch 40 , blieben. 2013 verließ dann die Familie wieder den Irak, reiste legal in die Türkei, zuerst der Vater mit dem Beschwerdeführer und etwas später, nach Abschluss des Schuljahres, seine Mutter mit dem jüngeren Bruder. 2015 kam dann die Familie mit dem damaligen Flüchtlingsstrom nach Europa und stellte nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz, der schon volljährige Beschwerdeführer am 15.10.2015 in römisch 40 und die restliche Familie am 17.10.2015 in Wien. Im Irak hat einen Schulabschluss, wurde von seinen Eltern unterstütz und sich als Fußballer etwas dazuverdient. In der Türkei finanzierte er sich als Gelegenheitsarbeiter die schlepperunterstütze Reise nach Europa. Der alleinstehende Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Oktober 2015 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder, die immer getrennt vom Beschwerdeführer in Wien aufhältig waren, erhielten am 15.07.2016 den Staus des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuerkannt. Der Vater des Beschwerdeführers kehrte am 07.09.2018 kehrte unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019 wurde ihm der Staus des Asylberechtigten wieder aberkannt. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder, die immer getrennt vom Beschwerdeführer in Wien aufhältig waren, erhielten am 15.07.2016 den Staus des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuerkannt. Der Vater des Beschwerdeführers kehrte am 07.09.2018 kehrte unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019 wurde ihm der Staus des Asylberechtigten wieder aberkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Für die Annahme einer ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte festgestellt werden. Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft in einem Zweitbettzimmer. In diesem Flüchtlingsheim hilft er ein wenig mit und vor einem Jahr war er für zwei Wochen im Messezentrum XXXX gemeinnützig tätig. Seine Aktivitäten beschränken sich auf Fußballspielen, das zuletzt Corona-bedingt nicht mehr möglich war. Aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet geschaffen und auch zu seiner in Wien lebenden Mutter und seinem Bruder regelmäßigen Kontakt.Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft in einem Zweitbettzimmer. In diesem Flüchtlingsheim hilft er ein wenig mit und vor einem Jahr war er für zwei Wochen im Messezentrum römisch 40 gemeinnützig tätig. Seine Aktivitäten beschränken sich auf Fußballspielen, das zuletzt Corona-bedingt nicht mehr möglich war. Aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet geschaffen und auch zu seiner in Wien lebenden Mutter und seinem Bruder regelmäßigen Kontakt. Eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache mit ihm ist möglich. Ein gezieltes oder geplantes Erlernen der deutschen Sprache ist aber nicht gegeben und der Beschwerdeführer kann auch keinen formalen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse erbringen. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten. Am 12.10.2018 versetzte er mit einem anderen Asylwerber einem am Boden liegenden Österreicher fünf Fußtritte im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers und flüchtete. Mit dem bereits im Verfahrensgang angeführten Urteil vom 06.11.2020 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Im Urteil wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar ein Tatsachengeständis ablegte, ihm es aber an einem Unrechtsbewusstsein fehlte. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Er und seine Familie haben sich politisch nicht bestätigt, er selbst ist nicht Mitglied einer Partei und es wird nach ihm weder gefahndet noch besteht ein Haftbefehl. Da ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führt, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist, lassen sich sowohl Sunniten als auch Schiiten ihre sunnitischen und schiitischen Namen behördlich. Eine systematische Verfolgung nur aufgrund der Glaubenszugehörigkeit ist nicht gegeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt ist. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Herkunftsstaat: Die aktuelle Lage im Irak hat sich seit dem militärischen Sieg über den IS maßgeblich stabilisiert. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). Dem ISIL gelang es nicht, die Kontrolle über Gebiete in der Provinz Bagdad zu übernehmen, obwohl er seit 2014 häufig VBIED-Angriffe auf Bagdad durchführte. Angriffe mit vielen Opfern durch ISIL gingen nach dem ersten Quartal 2018 deutlich zurück. Bagdad steht im Allgemeinen unter der Kontrolle der irakischen Behörden; in der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Aufgaben im Bereich Verteidigung und Strafverfolgung mit den schiitisch dominierten PMU, was zu einer "unvollständigen" oder sich überschneidenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Die PMU haben kein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad, in der Praxis gibt es jedoch "beträchtliche Stützpunkte" in den Gürteln von Bagdad. Vom Iran unterstützte Milizen unterhalten zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in Bagdad. Auch der ISIL ist weiterhin in der Provinz präsent und es wurde berichtet, dass er seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel aufbaut und erweitert. Mehrere Quellen berichteten über eine verstärkte ISIL-Aktivität in Bagdad in den Jahren 2019-
- Es wurde auch berichtet, dass die ISF nur begrenzt in der Lage waren, auf Sicherheitsvorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. Zusätzlich zu den anderen Akteuren in der Region haben die USA zwei Militärbasen in Bagdad, eine davon innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. ACLED meldete zuletzt im Zeitraum 01.2019 bis 31.07.2020 insgesamt 393 Sicherheitsvorfälle, das sind 6 Sicherheitsvorfälle pro Woche. für den gesamten Bezugszeitraum. UNAMI verzeichnete in diesem Zeitraum insgesamt 58 zivile Opfer, das entspricht 1 ziviles Opfer pro 100 000 Einwohner. Dazu wird auf den EASO-Bericht/Common analysis mit Stand Jänner 2021 (Seite 134-136) verwiesen. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Die Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie zu verüben. Sunniten fürchten vor allem, von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst, entführt oder um ihr Eigentum gebracht zu werden. Quellen berichteten, dass es in Bagdad schwierig ist, die Verantwortung für Anschläge bestimmten Tätern zuzuordnen, und dass Sprengstoff sowohl für politische als auch für kriminelle Zwecke verwendet wird, um Ziele anzugreifen und einzuschüchtern. Die Bestimmung der Akteure kann schwierig sein, obwohl es sich höchstwahrscheinlich in erster Linie um Milizen und Banden handelt; aufgrund der starken Verbindungen zwischen beiden ist eine Unterscheidung nicht immer möglich. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, nicht zu einer Verfolgung führen (EASO-Bericht/Common analysis mit Stand Jänner 2021_Seite 68). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020) Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht.[…] Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020). Die COVID-19-Pandemie stellte den Irak weiterhin vor gesundheitliche und andere Herausforderungen, obwohl die von der Regierung gemeldete Übertragungsrate stetig zurückgeht. Obwohl die Zahl der vom Gesundheitsministerium gemeldeten Fälle auf 602.938 (einschließlich 12.895 Todesfälle, Stand:
- Januar) anstieg, erhöhte sich die Heilungsrate auf mehr als 92 Prozent, während die Sterberate bei 2,1 Prozent blieb. Nach Angaben der irakischen Regierung erhöhten die Gesundheitsbehörden die Zahl der COVID-19-Tests auf 30.000 bis 40.000 täglich. Die täglich gemeldete Zahl der Fälle erreichte ihren Höhepunkt und ging dann im Berichtszeitraum zurück, was auf einen Rückgang der Übertragungsrate (0,86) im gesamten Irak hinweist. Im Vergleich zu Anfang November sank die wöchentliche Zahl der Infektionen und COVID-19-bedingten Todesfälle um 70 bzw. 60 Prozent. Die Rate der positiven Tests fiel auf 2,3 Prozent, was darauf hindeutet, dass eine angemessene Menge an Tests durchgeführt wurde. Dennoch stellte COVID-19 weiterhin eine Bedrohung für das fragile Gesundheitssystem des Landes dar. Die Weltgesundheitsorganisation arbeitete weiterhin mit Regierungsministerien und -institutionen zusammen, um Aufklärungskampagnen über COVID-19 in den Gemeinden durchzuführen, die Millionen von Irakern, einschließlich Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, erreichten. Die Internationale Organisation für Migration unterstützte das Screening und Triaging für COVID-19 in 28 Gesundheitseinrichtungen. 53 Mitarbeiter des Gesundheitswesens wurden in der Infektionsprävention und -kontrolle geschult. Beamte des öffentlichen Gesundheitswesens an der Grenze erhielten Schulungen zu internationalen Gesundheitsvorschriften. Die Internationale Organisation für Migration unterstützte die Hotline des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte in Bagdad, indem sie psychosoziale Unterstützung für die von der Pandemie Betroffenen leistete. Bislang wurden über 500 Menschen erreicht. (UN Bericht, Security Council vom 08.02.2021, S/2021/120_Seite 12-13). Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. (UNDP 28.4.2019).
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Verfahrensgang und dem maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeschriftsatzes, bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung. Hinzu kommen die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen in Bezug auf die aktuelle Lage im Irak. Außerdem wurden ergänzend die Behördenakten seiner Familienmitglieder eingeholt. Ansonsten ist folgendes auszuführen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Die Schulausbildung des Beschwerdeführers, seine mehrjährigen Aufenthalte in Syrien und Jordanien mit seiner Familie, sein Interesse für den Fußball, auch aufgrund der Trainertätigkeit seines Vaters, ergeben sich aus seinen Angaben und jenen seiner Eltern ihn ihren Verfahren. Aus diesen Einvernahmen ergibt sich auch sein, örtlich von der Familie getrennte Aufenthalt in Österreich, die Zuerkennung von Asyl an die anderen Familienmitglieder, aber auch die freiwillige Rückkehr seines Vaters in den Irak und die Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf seine Person. Diese Feststellungen finden auch in ZMR und IZR-Abfragen Deckung. Der Nachweis des derzeitigen Aufenthaltes seines Vaters in der Türkei ist mit dem vorgelegten Mietvertrag ( XXXX ) nicht gelungen, weil die Unterschrift des Vaters nicht einmal in Ansätzen jenen im Behördenakt (1091441903-AS78, 1094684001-AS24) entspricht. Selbst wenn sich sein Vater zwischenzeitlich in der Türkei aufhalten sollte, ist daraus allein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht ableitbar, zumal auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat dazu keine Veranlassung gibt. Die persönliche Unzufriedenheit mit dieser Situation schlägt sich auch in den Abwesenheiten zwischen 2007 und 2012 sowie 2013 bis zu seiner freiwilligen Rückkehr 2018 nieder.Die Schulausbildung des Beschwerdeführers, seine mehrjährigen Aufenthalte in Syrien und Jordanien mit seiner Familie, sein Interesse für den Fußball, auch aufgrund der Trainertätigkeit seines Vaters, ergeben sich aus seinen Angaben und jenen seiner Eltern ihn ihren Verfahren. Aus diesen Einvernahmen ergibt sich auch sein, örtlich von der Familie getrennte Aufenthalt in Österreich, die Zuerkennung von Asyl an die anderen Familienmitglieder, aber auch die freiwillige Rückkehr seines Vaters in den Irak und die Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf seine Person. Diese Feststellungen finden auch in ZMR und IZR-Abfragen Deckung. Der Nachweis des derzeitigen Aufenthaltes seines Vaters in der Türkei ist mit dem vorgelegten Mietvertrag ( römisch 40 ) nicht gelungen, weil die Unterschrift des Vaters nicht einmal in Ansätzen jenen im Behördenakt (1091441903-AS78, 1094684001-AS24) entspricht. Selbst wenn sich sein Vater zwischenzeitlich in der Türkei aufhalten sollte, ist daraus allein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht ableitbar, zumal auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat dazu keine Veranlassung gibt. Die persönliche Unzufriedenheit mit dieser Situation schlägt sich auch in den Abwesenheiten zwischen 2007 und 2012 sowie 2013 bis zu seiner freiwilligen Rückkehr 2018 nieder. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu den nur grundlegend vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und des Fehlens von zielorientieren Bemühungen die Sprache in einem Ausmaß zu erlernen, welche zumindest helfen würden, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten sowie die nicht vorhandene Deutschprüfungen resultieren aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck. Ein formaler Nachweis über eine absolvierte Deutsch-Prüfung oder einen abgeschlossenen Sprachkurs wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht vorgebracht, sodass nicht festzustellen war, dass dieser über Sprachkenntnisse auf einem bestimmten formalen Niveau erworben hat. Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Sein Interesse liegt am Fußballspielen, wozu er auch eine Anmeldebescheinigung für einen Fußballclub vorweisen kann, den Sport aber Corona bedingt seit Monaten nicht mehr ausübt. Ansonsten verbleiben eine zweimonatige Freiwilligentätigkeit 2019 sowie seine mit dem Aufenthalt in einem Flüchtlingsheim verbundene Mitarbeit, die er aber selbst mit „ein bisschen“ relativiert. Der von Anbeginn bestehende, örtlich getrennte Aufenthalt zu seiner Familie entspricht seinen eigenen Angaben und ist über die dazu eingeholten ZMR-Abfragen dokumentiert. Der durchgehende Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist den entsprechenden Abfragen entnommen und eigeninitiativ ausgeübte Erwerbstätigkeiten sind von ihm selbst in Abrede gestellt worden. Die strafgerichtliche Verurteilung und der darauf beruhende Sachverhalt sind dem im Akt aufliegenden Strafurteil entnommen. Auch seinen Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung lassen weder Reue noch Schuldeinsicht erkennen. 2.
- Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Ausgehend von den 2006-2007 eskalierenden Spannungen zwischen sunnitischen und schiitischen Arabern, welche die Familie des Beschwerdeführers bereits 2007 zum Verlassen des Iraks veranlasst hatten, wird eine systematische Verfolgung von Sunniten – im gegenständlichen Fall aufgrund des Vornamens „ XXXX “ – behauptet. Diese Verfolgungsgefahr habe dann nach der Rückkehr in den Irak 2012 zu einem neuerlichen Verlassen des Herkunftsstaates geführt. Ausgehend von den 2006-2007 eskalierenden Spannungen zwischen sunnitischen und schiitischen Arabern, welche die Familie des Beschwerdeführers bereits 2007 zum Verlassen des Iraks veranlasst hatten, wird eine systematische Verfolgung von Sunniten – im gegenständlichen Fall aufgrund des Vornamens „ römisch 40 “ – behauptet. Diese Verfolgungsgefahr habe dann nach der Rückkehr in den Irak 2012 zu einem neuerlichen Verlassen des Herkunftsstaates geführt. Eine systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten ist sämtlichen länderkundlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Diskriminierung und Schikanen aufgrund sunnitisch bzw. schiitisch konnotierter Namen können aufgrund diesbezüglicher Anfragebeantwortungen vom 06.10.2016 und 07.05.2018 nicht ausgeschlossen werden, doch davon betroffene Namensträger können sich durch Namensänderungen derartigen Anfeindungen entziehen. Aus diesem Grund hatte sich der Beschwerdeführer auch eine gefälschte ID-Karte zugelegt. Bei seiner Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei Sunnit und werde deshalb von Schiiten verfolgt. Es habe für ihn keine Sicherheit gegeben, er habe weder die Schule besuchen noch Fußball spielen können. Deshalb sei er zuerst nach Syrien gegangen und habe dort fast die Staatsbürgerschaft bekommen, weil er in einer guten Mannschaft Fußball gespielt habe. Wegen des Krieges in Syrien sei er zu seinen Eltern in den Irak zurückkehrt, doch die Leute haben nicht akzeptiert, wie er sich angezogen habe. Er sie von Polizisten mit Stöcken bewusstlos geschlagen worden und habe sich zwei Tage nicht erinnern könne, was passiert sei. Er sei nur wegen seines Aussehens geschlagen worden, sieben Freunden sei das auch passiert (AS 9). Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.06.2016 gab er zum Fluchtgrund befragt an, wegen seines Namens, er habe dort keine Zukunft und könne dort nicht arbeiten. Wenn man auf die Straße gehe, wisse man nicht, ob man wieder zurückkomme oder nicht. So sei auch sein Onkel 2007 auf der Straße umgebracht worden. Er suche Sicherheit, möchte studieren und arbeiten. (AS 76). Er sei mit Freunden bei einer Kontrolle von der Polizei mit Freunden angehalten und geschlagen worden, sei einen Tag bewusstlos gewesen und könne sich an nichts mehr erinnern (AS 77). Bei einer weiteren Einvernahme am 22.09.2017 schilderte er den Vorfall bei einer Straßenkontrolle Mitte 2012, dass er von der Swat (goldenen Truppe) wegen seiner langen Haare und seines Vornamens „ XXXX “ bewusstlos geschlagen worden sei. Sie wollten ihn auch mittnehmen, haben Ihn in die Box auf ihrem Auto gegeben und ihn aber nach fünf Minuten wieder freigelassen, ihm aber sein Geld abgenommen. Er sei immer auf den Straßen beleidigt worden (AS 481). 10 Monate später habe er mit seinen Eltern legal in die Türkei ausgereist Im Irak könne er kein normales Leben führen, es bestehe die Gefahr von Explosionen und er habe dort keine Zukunft (AS 481 + 482). Später wies er nochmals auf den Alltag im Irak hin, auf den Druck und die Beleidigungen die er erfahren habe. Es sei nicht zum Aushalten gewesen und er habe im Irak keine Rechte gehabt (AS 483).Bei einer weiteren Einvernahme am 22.09.2017 schilderte er den Vorfall bei einer Straßenkontrolle Mitte 2012, dass er von der Swat (goldenen Truppe) wegen seiner langen Haare und seines Vornamens „ römisch 40 “ bewusstlos geschlagen worden sei. Sie wollten ihn auch mittnehmen, haben Ihn in die Box auf ihrem Auto gegeben und ihn aber nach fünf Minuten wieder freigelassen, ihm aber sein Geld abgenommen. Er sei immer auf den Straßen beleidigt worden (AS 481). 10 Monate später habe er mit seinen Eltern legal in die Türkei ausgereist Im Irak könne er kein normales Leben führen, es bestehe die Gefahr von Explosionen und er habe dort keine Zukunft (AS 481 + 482). Später wies er nochmals auf den Alltag im Irak hin, auf den Druck und die Beleidigungen die er erfahren habe. Es sei nicht zum Aushalten gewesen und er habe im Irak keine Rechte gehabt (AS 483). In der mündlichen Verhandlung gab er auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Erlebnis zunächst wieder die Religionsprobleme zwischen Sunniten und Schiiten an. Sein Onkel sie von Milizen umgebracht worden, die Lebensumstände seine schwierig geworden, es habe keine Arbeit, keine Schule, kein Studium gegeben. Auch sein Vater sei wegen des Vornamens XXXX verfolgt worden. Er selbst sei 2013 von den irakischen Streitkräften (Swat) mit ein paar Freunden angehalten worden. Sie haben die Ausweise kontrolliert und sie geschlagen, ihn aber mehr als die anderen. Er sei in ein Krankenhaus gebracht worden und könne sich aufgrund einer Amnesie an nichts mehr erinnern. Eine Woche später sei er bereits mit seinem Vater in die Türkei ausgereist und seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder wären später nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung gab er auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Erlebnis zunächst wieder die Religionsprobleme zwischen Sunniten und Schiiten an. Sein Onkel sie von Milizen umgebracht worden, die Lebensumstände seine schwierig geworden, es habe keine Arbeit, keine Schule, kein Studium gegeben. Auch sein Vater sei wegen des Vornamens römisch 40 verfolgt worden. Er selbst sei 2013 von den irakischen Streitkräften (Swat) mit ein paar Freunden angehalten worden. Sie haben die Ausweise kontrolliert und sie geschlagen, ihn aber mehr als die anderen. Er sei in ein Krankenhaus gebracht worden und könne sich aufgrund einer Amnesie an nichts mehr erinnern. Eine Woche später sei er bereits mit seinem Vater in die Türkei ausgereist und seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder wären später nachgekommen. In allen vier Befragungen wird vom Beschwerdeführer konsistent auf die schlechten Verhältnisse im Irak hingewiesen, während gleichzeitig der fluchtauslösende Vorfall, die gewaltsam verlaufende Straßenkontrolle, unterschiedlich und zum Teil widersprüchlich geschildert wird. Das beginnt bei der zeitlichen Einordnung und zieht sich über den Ablauf der Kontrolle bis zu den erlittenen Verletzungen hin. Zum einen fehlt ihn das Erinnerungsvermögen (Amnesie) und zum anderen bringt er Details vor („Sie wollten mich mittnehmen, haben mich in die Box auf ihrem Auto gegeben und mich aber nach fünf Minuten wieder freigelassen, mir aber das Geld abgenommen“), sodass nicht von einer glaubhaften Geschichte auszugehen ist. Situationsbedingt wird die Schilderung des Ablaufes dem gerade Erzählten angepasst und sukzessive gesteigert. In der mündlichen Verhandlung ist er bereits 1 Woche nach dem Vorfall ausgereist, bei der belangten Behörde waren es noch 10 Monate. Im Ergebnis ist es die Unzufriedenheit mit der damaligen Situation im Irak, nachdem er sich zuvor 5 Jahre in Syrien bzw. Jordanien aufgehalten hatte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Begründung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Bestehende Zweifel konnten weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden, vielmehr machte der Beschwerdeführer auch dort widersprüchliche Angaben. Konstant schilderte er lediglich die Probleme zwischen Sunniten und Schiiten in seinem Heimatstaat. Darin liegt aber an sich kein asylrelevanter Fluchtgrund, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich aller Tatsachen, welche eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 begründen könnten, widersprüchlich blieb und sein Vorbringen der jeweiligen Befragungssituation anpasste und steigerte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Begründung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Bestehende Zweifel konnten weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden, vielmehr machte der Beschwerdeführer auch dort widersprüchliche Angaben. Konstant schilderte er lediglich die Probleme zwischen Sunniten und Schiiten in seinem Heimatstaat. Darin liegt aber an sich kein asylrelevanter Fluchtgrund, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich aller Tatsachen, welche eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könnten, widersprüchlich blieb und sein Vorbringen der jeweiligen Befragungssituation anpasste und steigerte. Eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung ergibt sich auch aus den herangezogenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Die dem Gericht vorliegenden Anfragebeantwortungen vom 06.10.2016 und 07.05.2018 sprechen ebenfalls nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr, sondern nur von Diskriminierungen und Schikanen, denen man sich verfahrensgegenständlich mit einer Namensänderung entziehen kann. Damit erübrigt sich auch die in der Beschwerde angeregte Einvernahme eines länderkundlichen Sachverständigen, zumal diese auch in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde. Aus der in der mündlichen Verhandlung vage geäußerten Befürchtung, dass die Sunniten im Hinblick auf das letzte Interview der Tochter von Saddam Hussein wieder unter besonderer Beobachtung stehen würden, ist keine unmittelbare Verfolgungsgefahr abzuleiten. Auch die dazu vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen lassen nicht erkennen, warum sich aufgrund dieser Aussagen das Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten verschlechtern sollte. Unabhängig davon ist eine derartige Entwicklung auch aktuellen Medienberichten nicht zu entnehmen. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevanten Verfolgungsgefahr glaubhaft darzustellen. Aus den Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak (Bagdad) in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird. Im gesamten Verfahren wurde keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer potenziellen Infektion mit dem COVID-19-Virus eine Risikogruppe angehören würde oder warum sonst mit Nachdruck davon auszugehen wäre, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen hätte, zumal er selbst keinerlei vorliegende Erkrankungen vorgebracht hat. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in den Irak einem höheren Risiko ausgesetzt wäre, an COVID-19 zu erkranken, als in Österreich (siehe dazu auch VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322). 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Darüber hinaus erörterte das Bundesverwaltungsgericht anhand der dort angeführten länderkundlichen Berichten der Staatendokumentation und von EASO für den konkreten Fall maßgebliche Lage im Herkunftsstaat. Bei den darin angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten nur allein aufgrund der Glaubenszugehörigkeit kann weder diesen Quellen noch den dem Gericht vorliegenden Anfragebeantwortungen entnommen werden. Ein Naheverhältnis zur IS oder zur Baath-Partei, welche im Einzelfall eine Verfolgungsgefahr für Sunniten beinhalten könnte, ist weder vom Beschwerdeführer noch von seinen Familienangehörigen in ihren Einvernahmen angeführt worden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft und im Hinblick auf den fluchtauslösenden Vorfall von massiven Widersprüchlichkeiten geprägt. Allein aus der als unbefriedigend empfundenen allgemeinen Lage im Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten.Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft und im Hinblick auf den fluchtauslösenden Vorfall von massiven Widersprüchlichkeiten geprägt. Allein aus der als unbefriedigend empfundenen allgemeinen Lage im Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Dem Beschwerdeführer droht im Irak wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund dieser Umstände sollte der Beschwerdeführer nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Zudem bestehen über die Geschwister seiner Eltern, die weiterhin im Irak aufhältig sind, familiäre Anknüpfungspunkte.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund dieser Umstände sollte der Beschwerdeführer nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Zudem bestehen über die Geschwister seiner Eltern, die weiterhin im Irak aufhältig sind, familiäre Anknüpfungspunkte. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 2 BFA-VG lautet wie folgt:
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art 8
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
§ 9
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer ErlassungOb eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Es sind zwar seine Mutter und sein jüngerer Bruder in Österreich aufhältig, er lebt aber seit Anbeginn seines Aufenthaltes getrennt von ihnen und es besteht auch kein gegenseitiges Abhängigkeits- oder Obsorgeverhältnis. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Es sind zwar seine Mutter und sein jüngerer Bruder in Österreich aufhältig, er lebt aber seit Anbeginn seines Aufenthaltes getrennt von ihnen und es besteht auch kein gegenseitiges Abhängigkeits- oder Obsorgeverhältnis. Trotz seines über fünfjährigen Aufenthaltes ist der Beschwerdeführer nichts unternommen, um seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können. Auch wenn ihm die lange Dauer seines Aufenthaltes nicht vorzuwerfen ist, konnten zielorientierte integrative Bemühungen des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeit etc.) im Hinblick auf einen Verbleib in Österreich nicht festgestellt werden, ebenso auch kein besonderes Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen. Sein Privatleben konzentriert sich auf das Fußballspielen und sonstige Aktivitäten in der österreichischen Gesellschaft Fuß zu fassen war nicht erkennbar. Vielmehr ist der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden, hat bei einer Auseinandersetzung seinem auf dem Boden liegenden Gegner mit Tritten gegen Kopf und Oberkörper verletzt und trotz Verurteilung wenig Schuldeinsicht an den Tag gelegt. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat bzw. in arabisch sprechenden Ländern verbracht, es liegen sprachliche und kulturelle Bindungen vor, die ausgeprägter sind als jene in Österreich und es bestehen familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest zu den Geschwistern seiner Mutter und zu deren Familien. Das Gewicht allfälliger privater Interessen in Österreich wird zudem gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht allfälliger privater Interessen in Österreich wird zudem gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde im bekämpften Bescheid gesetzgemäß ausgeführt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2141093.3.00