GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, eingestellt. B.) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.03.2021 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Beschäftigungsbewilligung
BG für XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: XXXX (beantragte Arbeitskraft und weitere Partei) als Küchengehilfe in Saison 01.03.2021 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 5, AuslBG für römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: römisch 40 (beantragte Arbeitskraft und weitere Partei) als Küchengehilfe in Saison 02.03.2021 – Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens als Küchengehilfe durch das AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet)02.03.2021 – Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens als Küchengehilfe durch das AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet) 23.04.2021 - Sitzung des Regionalbeirates; negative Entscheidung 26.04.2021 - Bescheid der belangten Behörde, Abweisung des Antrags vom 01.03.2021 wegen Ablehnung einer Ersatzkraft 26.04.2021 - Bescheidausfertigung der bB
BG26.04.2021 - Bescheidausfertigung der bB
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG 03.05.2021 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 26.04.2021 06.05.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG 06.05.2021 - Zurückziehung der Beschwerde durch die bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 01.03.2021 stellte die bP den Antrag auf Saisonbewilligung
BG für den Ausländer XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: XXXX als Küchengehilfe und Reinigungskraft in seiner Heurigenbar. Am 01.03.2021 stellte die bP den Antrag auf Saisonbewilligung
Paragraph 4,,5 AuslBG für den Ausländer römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: römisch 40 als Küchengehilfe und Reinigungskraft in seiner Heurigenbar. Am 02.03.2021 wurde sodann durch die belangte Behörde ein Ersatzkraftverfahren für eine Stelle als Küchengehilfe eingeleitet und die bP mittels Parteiengehör davon verständigt. Bei der Anhörung im Regionalbeirat am 23.04.2021 konnte nach abschließender Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung durch das AFZ (= Ausländerfachzentrum) keine einhellige Befürwortung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erzielt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021 wurde der Antrag der bP vom 01.03.2021 abgewiesen und an die bP übermittelt. Gleichzeitig erging auch die Bescheidausfertigung für die beantragte Arbeitskraft nach § 20 Abs 3 AuslBG. Die bB stützte ihre negative Entscheidung auf § 4 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG und führte begründend aus, dass die bP Ersatzkräfte mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Qualifikation und praktische Erfahrung nicht ausreichend sei. Von dem beantragten Ausländer seien diese Qualifikationen allerdings auch nicht verlangt worden und sei für die Stellenbewerber im Ersatzkraftverfahren daher ein höherer Maßstab angelegt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021 wurde der Antrag der bP vom 01.03.2021 abgewiesen und an die bP übermittelt. Gleichzeitig erging auch die Bescheidausfertigung für die beantragte Arbeitskraft nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG. Die bB stützte ihre negative Entscheidung auf Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG und führte begründend aus, dass die bP Ersatzkräfte mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Qualifikation und praktische Erfahrung nicht ausreichend sei. Von dem beantragten Ausländer seien diese Qualifikationen allerdings auch nicht verlangt worden und sei für die Stellenbewerber im Ersatzkraftverfahren daher ein höherer Maßstab angelegt worden. Gegen den Bescheid erhob die bP am 03.05.2021 Beschwerde. Am 06.05.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 07.05.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die bP am 06.05.2021 die Beschwerde nach Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen habe. Im Anhang wurde dem BVwG auch die betreffende E-Mail über die Zurückziehung der Beschwerde übermittelt. 2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichts liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 20g Abs. 1 AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut § 20g AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 20g AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Nach Ansicht des Gerichts liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut Paragraph 20 g, AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 20 g, AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2242239.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.