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{'item': 'W108 2242227-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 9§ 51Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 2§ 70§ 71c§ 186§ 190§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW108 2242227-1 SpruchW108 2242227-1/2E, W108 2242227-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm die ihm als zahlungspflichtige Partei aufgrund der Zahlungsaufträge zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrage von zusammen EUR 1.819,70

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, nachzulassen, zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm die ihm als zahlungspflichtige Partei aufgrund der Zahlungsaufträge zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrage von zusammen EUR 1.819,70

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, nachzulassen, zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Kern aus: Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 28.01.2021 den vollständigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und -kosten

§ 9Abs.

2 GEG beantragt und dies damit begründet, dass die Einbringung für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 28.01.2021 den vollständigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und -kosten

Paragraph 9, Absatz 2, GEG beantragt und dies damit begründet, dass die Einbringung für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2020 zu 4 S 21/20y sei über das Vermögen des Nachlasswerbers (Beschwerdeführers) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2020 zu 4 S 21/20y sei über das Vermögen des Nachlasswerbers (Beschwerdeführers) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.

§ 51Abs.

1 I0 (Insolvenzordnung) seien Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustünden (Insolvenzgläubiger).

Paragraph 51, Absatz eins, I0 (Insolvenzordnung) seien Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustünden (Insolvenzgläubiger). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass die aushaftenden Gerichtsgebühren und -kosten im Gesamtbetrag von EUR 1.819,70 vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden seien und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens 4 S 21/20y des Bezirksgerichts XXXX unterlägen und als Insolvenzforderungen im Schuldenregulierungsverfahren, welches noch nicht beendet sei, angemeldet worden seien. Der Antrag auf Nachlass sei daher zurückzuweisen gewesen.Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass die aushaftenden Gerichtsgebühren und -kosten im Gesamtbetrag von EUR 1.819,70 vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden seien und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens 4 S 21/20y des Bezirksgerichts römisch 40 unterlägen und als Insolvenzforderungen im Schuldenregulierungsverfahren, welches noch nicht beendet sei, angemeldet worden seien. Der Antrag auf Nachlass sei daher zurückzuweisen gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte:2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte: Die belangte Behörde stütze sich in unzulässiger Weise auf § 51 Abs. 1 IO. In einem Insolvenzverfahren sei der Masseverwalter nicht Erwachsenenvertreter, sondern Vertreter der Masse. Der Schuldner sei voll rechtsfähig und könne alle Arten von Verträgen abschließen. Der Masseverwalter bzw. das Insolvenzgericht könnten ausscheiden und absondern. Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterzogene Vermögen, nicht die Person. Dass es hier eine irrige Rechtsprechung gebe, sei die Folge des verfehlten Auftretens einzelner Masseverwalter als „Erwachsenenschutzbeauftragte“. Der Beschwerdeführer sei Partei dieses Verfahrens unabhängig davon, dass das Schuldenregulierungsverfahren überdies nicht rechtskräftig eröffnet sei. Auch beinhalte das derzeitige Schuldenregulierungsverfahren noch nicht rechtskräftige „Forderungen“, die nicht zu beachten seien. Träfe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, könnte das Recht, einen Antrag nach § 9 GEG zu stellen, dadurch ausgehebelt werden, indem ein Insolvenzantrag gestellt werde. Zumindest würde der § 9 GEG dadurch EMRK- und damit verfassungswidrig.Die belangte Behörde stütze sich in unzulässiger Weise auf Paragraph 51, Absatz eins, IO. In einem Insolvenzverfahren sei der Masseverwalter nicht Erwachsenenvertreter, sondern Vertreter der Masse. Der Schuldner sei voll rechtsfähig und könne alle Arten von Verträgen abschließen. Der Masseverwalter bzw. das Insolvenzgericht könnten ausscheiden und absondern. Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterzogene Vermögen, nicht die Person. Dass es hier eine irrige Rechtsprechung gebe, sei die Folge des verfehlten Auftretens einzelner Masseverwalter als „Erwachsenenschutzbeauftragte“. Der Beschwerdeführer sei Partei dieses Verfahrens unabhängig davon, dass das Schuldenregulierungsverfahren überdies nicht rechtskräftig eröffnet sei. Auch beinhalte das derzeitige Schuldenregulierungsverfahren noch nicht rechtskräftige „Forderungen“, die nicht zu beachten seien. Träfe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, könnte das Recht, einen Antrag nach Paragraph 9, GEG zu stellen, dadurch ausgehebelt werden, indem ein Insolvenzantrag gestellt werde. Zumindest würde der Paragraph 9, GEG dadurch EMRK- und damit verfassungswidrig. Die Einbringung der vorgeschriebenen Beträge wäre für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden. Dass (genannte) Personen das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer führten, um die Verfahren zum Erliegen zu bringen, sei ein weiterer Sachverhalt, der gerichtlich geklärt werden müsse. Da die Einbringung der Gebühren, die durch diverse Handlungen von (genannten) Personen verursacht worden seien, mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden sei, lägen die Voraussetzungen zur Herabsetzung

§ 9Abs.

2 GEG vor. Daran ändere auch das Insolvenzverfahren nichts. Vor allem, wenn gerade aufgrund dieser Gebühren die Eröffnung des Verfahrens erst möglich gewesen sei.Die Einbringung der vorgeschriebenen Beträge wäre für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden. Dass (genannte) Personen das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer führten, um die Verfahren zum Erliegen zu bringen, sei ein weiterer Sachverhalt, der gerichtlich geklärt werden müsse. Da die Einbringung der Gebühren, die durch diverse Handlungen von (genannten) Personen verursacht worden seien, mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden sei, lägen die Voraussetzungen zur Herabsetzung

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vor. Daran ändere auch das Insolvenzverfahren nichts. Vor allem, wenn gerade aufgrund dieser Gebühren die Eröffnung des Verfahrens erst möglich gewesen sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass nach Entstehung der Gebühren bzw. Kosten von zusammen EUR 1.819,70, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist, mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2020 zur Geschäftszahl 4 S 21/20y über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 06.11.2020 das Schuldenregulierungsverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet wurde, in dem die genannten Gebühren bzw. Kosten als Insolvenzforderungen angemeldet wurden. Damit steht insbesondere fest, dass nach Entstehung der Gebühren bzw. Kosten von zusammen EUR 1.819,70, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist, mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2020 zur Geschäftszahl 4 S 21/20y über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 06.11.2020 das Schuldenregulierungsverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet wurde, in dem die genannten Gebühren bzw. Kosten als Insolvenzforderungen angemeldet wurden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Nachlassanträgen des Beschwerdeführers vom 28.01.2021, den Zahlungsaufträgen zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 (bzw. 10 Cg 9/18m – 1 VNR 3 des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX , 1 Jv 2165/19 g-33 – 2 der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX , 6 Bl 3/19k VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und 671 TZ 1733/2020 – VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX ) in Verbindung dem Buchstandsbericht vom 16.02.2021, dem Auszug aus der Insolvenzdatei, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Nachlassanträgen des Beschwerdeführers vom 28.01.2021, den Zahlungsaufträgen zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 (bzw. 10 Cg 9/18m – 1 VNR 3 des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , 1 Jv 2165/19 g-33 – 2 der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 , 6 Bl 3/19k VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 und 671 TZ 1733 aus 2020, – VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 ) in Verbindung dem Buchstandsbericht vom 16.02.2021, dem Auszug aus der Insolvenzdatei, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Nachlassantrag (bzw. die Nachlassanträge bezogen auf Gerichtsgebühren und Gerichtskosten von zusammen EUR 1.819,70)

§ 9Abs.

2 GEG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 IO zurückgewiesen hat.3.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Nachlassantrag (bzw. die Nachlassanträge bezogen auf Gerichtsgebühren und Gerichtskosten von zusammen EUR 1.819,70)

Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, IO zurückgewiesen hat. 3.3.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

§ 2Abs.

1 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

Paragraph 2, Absatz eins, IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können

§ 6Abs.

1 IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können

Paragraph 6, Absatz eins, IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. Insolvenzforderungen sind

§ 51Abs.

1 IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).Insolvenzforderungen sind

Paragraph 51, Absatz eins, IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).

§ 70Abs.

1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige –Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Paragraph 70, Absatz eins, IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige –Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben

§ 71cAbs.

2 IO keine aufschiebende Wirkung.Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben

Paragraph 71 c, Absatz 2, IO keine aufschiebende Wirkung.

§ 186Abs.

IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Demnach ist

§ 190Abs.

1 IO ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.

Paragraph 186, Abs. IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Demnach ist

Paragraph 190, Absatz eins, IO ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Konkursordnung (KO) idF vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter den Gemeinschuldner (nunmehr: Schuldner) auch im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können

§ 6Abs.

3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Konkursordnung (KO) in der Fassung vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter den Gemeinschuldner (nunmehr: Schuldner) auch im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können

Paragraph 6, Absatz 3, KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). 3.3.3. Aus der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die in Rede stehenden Gerichtsgebühren und Gerichtskosten von zusammen EUR 1.819,70 als Insolvenzforderungen den (mit 06.11.2020 eingetretenen) Wirkungen des hinsichtlich des Beschwerdeführers eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens unterliegen und daher diesbezüglich eine Legitimation des Beschwerdeführers zur Stellung von Nachlassanträgen, welche von ihm am 28.01.2021 gestellt wurden, nicht gegeben sein kann. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Schuldenregulierungsverfahren sei „nicht rechtskräftig eröffnet“, ist auf die Eintragung im Insolvenzregister sowie den Umstand zu verweisen, dass Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 71cAbs.

2 IO keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Schuldenregulierungsverfahren sei „nicht rechtskräftig eröffnet“, ist auf die Eintragung im Insolvenzregister sowie den Umstand zu verweisen, dass Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 71 c, Absatz 2, IO keine aufschiebende Wirkung haben. Weiters sind durch das Vorbringen, wonach die Einbringung eines Insolvenzantrages das Recht auf Stellung von Anträgen nach § 9 GEG aushebeln könne, beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden: Denn einerseits kommt das Recht, derartige Anträge zu stellen, in Fällen wie dem gegenständlichen dem Insolvenzverwalter zu, zum anderen ist die Regelung insofern nicht unsachlich, als ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht zwingend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, sondern nur dann, wenn dieser ua. glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.Weiters sind durch das Vorbringen, wonach die Einbringung eines Insolvenzantrages das Recht auf Stellung von Anträgen nach Paragraph 9, GEG aushebeln könne, beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden: Denn einerseits kommt das Recht, derartige Anträge zu stellen, in Fällen wie dem gegenständlichen dem Insolvenzverwalter zu, zum anderen ist die Regelung insofern nicht unsachlich, als ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht zwingend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, sondern nur dann, wenn dieser ua. glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die belangte Behörde hat die Nachlassanträge des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2242227.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.