Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 17.02.2021 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, nach Vorlageantrag vom 16.04.2021 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl: 1697/2020/19, betreffend den Antrag von römisch 40 vom 22.06.2020 auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der römisch 40 nach den vereinfachten Bestimmungen
Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht: A) Die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Verfahrenszahlen W114 2241978-1 und W114 2242056-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren werden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, wurde der Antrag von XXXX XXXX , XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, (digital eingebracht von der XXXX am 22.06.2020) auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der XXXX nach den vereinfachten Bestimmungen
Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, wurde der Antrag von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer, (digital eingebracht von der römisch 40 am 22.06.2020) auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der römisch 40 nach den vereinfachten Bestimmungen
Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetzes abgewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2241978.1.00
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