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{'item': 'W114 2241978-1'}

Obsah (5)§ 13Art. 133Art. 130Art. 131§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW114 2241978-1 Spruch, W114 2241978-1/4E, W114 2241978-1/4E W114 2242056-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeri

§ 13

Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 17.02.2021 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, nach Vorlageantrag vom 16.04.2021 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl: 1697/2020/19, betreffend den Antrag von römisch 40 vom 22.06.2020 auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der römisch 40 nach den vereinfachten Bestimmungen

Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht: A) Die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Verfahrenszahlen W114 2241978-1 und W114 2242056-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren werden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, wurde der Antrag von XXXX XXXX , XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, (digital eingebracht von der XXXX am 22.06.2020) auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der XXXX nach den vereinfachten Bestimmungen

§ 13Liegenschaftsteilungsgesetzes abgewiesen.1.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, wurde der Antrag von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer, (digital eingebracht von der römisch 40 am 22.06.2020) auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der römisch 40 nach den vereinfachten Bestimmungen

Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetzes abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.02.2021 Beschwerde erhoben.
  2. In weiterer Folge wurde vom Vermessungsamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl 1697/2020/19, die oben angeführte Beschwerde vom 17.02.2021 zurückgewiesen.
  3. Ein von den Beschwerdeführern am 16.04.2021 an das Vermessungsamt St.Pölten übermittelte E-Mail wurde vom Vermessungsamt St. Pölten als Vorlageantrag qualifiziert
  4. Damit wurden die Unterlagen, die zur Erlassung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19 und zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl 1697/2020/19, geführt hatten, vom Vermessungsamt St. Pölten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Unabhängig davon wandten sich auch die Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch telefonisch an den mit der Erledigung der Beschwerdeverfahren betrauten Richter des BVwG. Offenbar mit den telefonisch erteilten Auskünften zufriedengestellt zogen die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.05.2021, die im BVwG am 12.05.2021 zu Beginn der Amtsstunden einlangte, ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2241978.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.