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{'item': 'W122 2241580-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW122 2241580-2 SpruchW122 2241580-2/4E, W122 2241580-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.10.2020, Zl. 00009079/002-LPD O/2020, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2021 mit XXXX Tagen festgesetzt. Weiters wurde der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab dem 01.07.2006 als nicht verjährt erklärt.
  2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.10.2020, Zl. 00009079/002-LPD O/2020, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2021 mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Weiters wurde der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab dem 01.07.2006 als nicht verjährt erklärt.
  3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.10.2020 zugestellt.
  4. Am 15.04.2021 brachte der BF seine Beschwerde gegen diesen Bescheid direkt am Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Diese Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2021 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 23.04.2021 ein.
  6. Daraufhin wurde die gegenständliche Beschwerde sowie die bezugshabenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2021 durch die belangte Behörde vorgelegt.
  7. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts (Verspätungsvorhalt) vom 05.05.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben.6. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts (Verspätungsvorhalt) vom 05.05.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

  1. Eine Stellungnahme des BF dazu langte am 12.05.2021 beim erkennenden Gericht ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 01.12.2018 im Ruhestand befinde und dort keine weiteren zielführenden Informationen bzw. keine Unterstützung mehr erhalte, weshalb er aus Unkenntnis sowie auch teils aufgrund von Fehlinformationen gegen den Bescheid vom 06.10.2020 keine fristgerechte Beschwerde mehr eingelegt habe. Er habe erst durch Zufall im April 2021 davon Kenntnis erlangt, dass seine ehemaligen Kollegen, welche auch Bescheide erhielten, doch eine fristgerechte Beschwerde eingelegt hätten. Erst daraufhin sei ihm klargeworden, dass er einen großen Fehler gemacht habe und keine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht habe. Sein Verfahren über die Anrechnung von sonstigen Zeiten in der Privatwirtschaft zwischen dem
  2. und dem
  3. Geburtstag dauere nun schon seit seinem ersten Antrag, datiert mit 11.04.2010, sowie mehreren weiteren Schreiben über 11 Jahre. Er hoffe, dass durch seinen großen Fehler (Die nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde) jetzt nicht alles hinfällig sei und für ihn alles umsonst sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der im Spruch genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 06.10.2020 abgefertigt. Die Zustellung samt Zustellnachweis erfolgte am 09.10.
  5. Die gegenständliche Beschwerde wurde im April 2021 eingebracht. Dem Beschwerdeführer wäre eine frühere Einbringung möglich gewesen. Er wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Rechtsmittelfrist und die Stelle, bei der eine Beschwerde einzubringen ist, hingewiesen.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die gegenständliche Beschwerde ist beschlussförmig zurückzuweisen. 3.1. Zum Spruchteil A.) (Zurückweisung wegen Verspätung):

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) vier Wochen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG – bei Bescheidbeschwerden – zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – bei Bescheidbeschwerden – zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage

§ 33Abs.

1 AVG nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage

Paragraph 33, Absatz eins, AVG nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die Weiterleitung

§ 6AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters bzw.

hier des Beschwerdeführers. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, Rz. 11, mit weiteren Nachweisen). Die Weiterleitung

Paragraph 6, AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters bzw. hier des Beschwerdeführers. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Teilband, Rz. 11, mit weiteren Nachweisen). Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid der belangten Behörde am 09.10.2020 dem BF übermittelt. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 06.11.
  2. Die am 15.04.2021 seitens des BF beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und von diesem ohne Aufschub innerhalb einer Frist von weniger als einer Woche an die belangte Behörde weitergeleitete Beschwerde ist damit verspätet. Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). Auch gegenständlich erfolgte mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021 an den BF ein Verspätungsvorhalt. Der BF erstattete dazu am 10.05.2021 eine Stellungnahme, welche am 12.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Das Argument des Beschwerdeführers er sei im Ruhestand und hätte keine Unterstützung, entbindet ihn nicht von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist, auf die er in einer korrekten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Da weder ein Zustellmangel festgestellt werden konnte, noch die Verspätung seitens der BF bestritten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Beschwerde zu Lasten des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. 3.
  2. Zum Spruchpunkt B.) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2241580.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.