RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW133 2239707-1 SpruchW133 2239711-1/5EW133 2239710-1/5EW133 2239705-1/5EW133 2239708-1/5EW133 2239707-1/5EW133 2239706-1/5E, W133 2239711-1/5E, W133 2239710-1/5E, W133 2239705-1/5E, W133 2239708-1/5E, W133 2239707-1/5E, W133 2239706-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geboren am XXXX ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- XXXX , geboren am XXXX ,
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- XXXX , geboren am XXXX und
- römisch 40 , geboren am römisch 40 und
- XXXX , geboren am XXXX ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.01.2021, alle Staatsangehörige von Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.01.2021,
- Zl. 1241959702-201023435 (betreffend XXXX ),
- Zl. 1241959702-201023435 (betreffend römisch 40 ),
- Zl. 1241959800-201023460 (betreffend XXXX ),
- Zl. 1241959800-201023460 (betreffend römisch 40 ),
- Zl. 1241960006-201023451 (betreffend XXXX ),
- Zl. 1241960006-201023451 (betreffend römisch 40 ),
- Zl. 1241959909-201023494 (betreffend XXXX ),
- Zl. 1241959909-201023494 (betreffend römisch 40 ),
- Zl. 1241960202-201023486 (betreffend XXXX ) und
- Zl. 1241960202-201023486 (betreffend römisch 40 ) und
- Zl. 1241960104-201023478 (betreffend XXXX ),
- Zl. 1241960104-201023478 (betreffend römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden aller sechs Beschwerdeführenden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist betreffend alle sechs Verfahren gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist betreffend alle sechs Verfahren gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführenden reisten am 16.10.2020 im Rahmen der Familienzusammenführung legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin war mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 21.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführenden sind die gemeinsamen Kinder des Ehepaars. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 19.10.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneinte die Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen eigener Fluchtgründe hinsichtlich ihrer eigenen Person sowie ihrer Kinder ausdrücklich und verzichtete auf eine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.01.2021 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkte III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde jeweils begründend im Wesentlichen aus, es seien weder Fluchtgründe vorgebracht worden, noch hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.01.2021 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkte römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde jeweils begründend im Wesentlichen aus, es seien weder Fluchtgründe vorgebracht worden, noch hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden am 08.02.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist gemeinsame Beschwerden. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Erstbeschwerdeführerin habe einen „westlichen“ Lebensstil angenommen, welcher gegen die traditionelle Wertehaltung der afghanischen Gesellschaft verstoße und sie zum Ziel von Verfolgung mache. Sie wolle ihren Kindern in Österreich Bildung und eine Zukunft ermöglichen. Weiters fürchte sie Verfolgung als Familienangehörige ihres Ehemannes.Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden am 08.02.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist gemeinsame Beschwerden. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Erstbeschwerdeführerin habe einen „westlichen“ Lebensstil angenommen, welcher gegen die traditionelle Wertehaltung der afghanischen Gesellschaft verstoße und sie zum Ziel von Verfolgung mache. Sie wolle ihren Kindern in Österreich Bildung und eine Zukunft ermöglichen. Weiters fürchte sie Verfolgung als Familienangehörige ihres Ehemannes. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Paschtu und Dari sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden durch, in welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ausführlich zu ihren Fluchtgründen und insbesondere zu ihrem Lebenswandel und ihrer Wertehaltung befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten in Kunduz geboren. Sie sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführenden sprechen Paschtu und Dari. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan geheiratet. Ihrem Ehegatten, ebenfalls ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach der Stellung eines dritten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2016, Zl. 562811808/1641815 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführenden sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Ehepaars. Bis zum Jahr 2011 lebte die Familie gemeinsam in einem Dorf in der Provinz Kunduz. Nach der Ausreise ihres Ehegatten hat die Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern zunächst bei ihren Eltern gelebt. Für einen längeren Zeitraum vor der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Ehegatten bzw Vater der Beschwerdeführenden lebte die Familie bei einem Bekannten („ XXXX “), für den die Erstbeschwerdeführerin gegen Kost und Logis arbeitete. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wo und wie die Beschwerdeführenden danach bis zu ihrer Ausreise gelebt haben.Bis zum Jahr 2011 lebte die Familie gemeinsam in einem Dorf in der Provinz Kunduz. Nach der Ausreise ihres Ehegatten hat die Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern zunächst bei ihren Eltern gelebt. Für einen längeren Zeitraum vor der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Ehegatten bzw Vater der Beschwerdeführenden lebte die Familie bei einem Bekannten („ römisch 40 “), für den die Erstbeschwerdeführerin gegen Kost und Logis arbeitete. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wo und wie die Beschwerdeführenden danach bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Der Viertbeschwerdeführer erleidet gelegentlich epilepsieartige Anfälle und erhält medikamentöse Behandlung. Die übrigen Beschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die übrigen Beschwerdeführenden sind noch nicht strafmündig. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden Die von den Beschwerdeführenden behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe konnte nicht als glaubhaft erachtet werden: Weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Kinder sind im Zusammenhang mit einer behaupteten Feindschaft ihres Ehegatten bzw. Vaters mit den Taliban konkret in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit bedroht. Bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen handelt es sich nicht um besonders auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen und identitätsprägenden Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten („westlichen“), die traditionelle afghanische Gesellschafts- und Geschlechterordnung ablehnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind und die deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen abweichender Lebens- und Verhaltensweisen von Gewaltakten bedroht wären. Die Zweitbeschwerdeführerin läuft in Afghanistan nicht Gefahr zwangsverheiratet zu werden. Der Drittbeschwerdeführer ist nicht konkret von Zwangsrekrutierung bedroht. Die minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführenden werden in Afghanistan nicht gezielt vom Zugang zu Bildung ausgeschlossen. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem diesbezüglichen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 01.04.2021 (LIB). Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Politische Lage). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Sicherheitslage). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt. Im letzten Quartal 2020 meldete die ANDSF ihre höchste Truppenstärke, seit sie im Juli 2019 mit dem Afghan Personnel and Pay System (APPS) begann (LIB, Sicherheitsbehörden). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Regierungsfeindliche Gruppierungen). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Politische Lage). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Sicherheitslage). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (LIB, Politische Lage). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Politische Lage). Für das gesamte Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) in diesem Zeitraum insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr
- In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (LIB, Sicherheitslage). Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen. Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (LIB, Sicherheitslage). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Politische Lage). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Regierungsfeindliche Gruppierungen). Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Taliban). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Taliban). Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 Prozent zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (LIB, Taliban). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura, einer militanten afghanischen Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan, ist für die Rekrutierung verantwortlich. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage). Lage von Frauen Die Bürger*innen Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden (LIB, Frauen). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (LIB, Frauen). Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben, der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen. Jedoch ist sexuelle Belästigung in Afghanistan, speziell innerhalb der afghanischen Regierung, im Präsidentenpalast sowie anderen Regierungsinstitutionen, sowohl national als auch international zum Thema regelmäßiger Diskussionen geworden (LIB, Frauen). Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufgezwungen, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben. Es gibt angesichts der Verhandlungen mit den Taliban die von Frauen geäußerte Sorge um bereits erkämpfte Rechte (LIB, Frauen). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders. Ein hohes Maß an Gewalt gegen Frauen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die Sensibilisierung der Frauen für ihre Menschenrechte und die Reaktion auf häusliche Gewalt, ein geringes öffentliches Bewusstsein für die Rechte der Frauen, eine schwache Rechtsstaatlichkeit und die Ausbreitung von Unsicherheit in verschiedenen Teilen des Landes ((LIB, Frauen). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich. Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und bei den Anstellungsbedingungen diskriminier. Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein. Traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig, was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird. Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Die städtische Bevölkerung hat im Vergleich zur Bevölkerung auf dem Land weniger ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach. In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten von außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten. Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (LIB, Frauen). Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (LIB, Frauen). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert (LIB, Frauen). Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (LIB, Frauen). Bildung für Mädchen Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt worden war, Schulbildung erhalte, Bildung afghanischer Mädchen sowie die Stärkung afghanischer Frauen ist seitdem ein Schwerpunkt internationaler Bemühungen. Auf nationaler Ebene hat das afghanische Bildungsministerium im Februar 2019 eine Bildungsrichtlinie eingeführt, um Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung zu erleichtern sowie die Analphabetenrate zu reduzieren. Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen. Untersuchungen von Human Rights Watch (HRW) und anderen belegen eine steigende Nachfrage nach Bildung in Afghanistan, einschließlich einer wachsenden Akzeptanz eines Schulbesuchs von Mädchen in vielen Teilen des Landes. NGOs, die „gemeindebasierte Bildung“ unterstützen - Schulen, die sich in Häusern in den Gemeinden der Schülerinnen und Schüler befinden, waren oft erfolgreicher, wenn es darum ging, Mädchen den Schulbesuch in Gegenden zu ermöglichen, in denen sie aufgrund von Unsicherheit, familiärem Widerstand und Gemeindeeinschränkungen nicht in der Lage gewesen wären, staatliche Schulen zu besuchen. Doch das Versäumnis der Regierung, diese Schulen in das staatliche Bildungssystem zu integrieren, hat in Verbindung mit der uneinheitlichen Finanzierung dieser Schulen dazu geführt, dass vielen Mädchen die Bildung vorenthalten wird (LIB, Frauen). Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternden Sicherheitslage wurden bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. Zwischen 2018 und 2019 gab es einen Anstieg der Angriffe auf Schulen und Schulpersonal um 45% (UNICEF 8.2020). Ein Grund für die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 27.05.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (LIB, Frauen). Schätzungen zufolge sind etwa 3,7 Mio. Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus, in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85% (UNICEF 2019). 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen. Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird. Jedoch sind auch hier landesweit Unterschiede festzustellen: Beispielsweise waren Mädchen unter der Taliban-Herrschaft auf Heim und Haus beschränkt - speziell in ländlichen Gegenden wie jene in Bamyan. Eine Quelle berichtet von einer Schule in Bamyan, die nun vor allem von Mädchen besucht wird. Dort werden Mädchen von den Eltern beim Schulbesuch manchmal den Buben vorgezogen, da die Buben bei der Feldarbeit oder im Elternhaus aushelfen müssen. In besagtem Fall existieren sogar gemischte Klassen. Aufgrund der Geschlechtertrennung darf es eigentlich keine gemischten Klassen geben. In ländlichen Gebieten kommt es oft vor, dass Mädchen nach der vierten oder fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil die Zahl der Schülerinnen zu gering ist. Grund für das Abnehmen der Anzahl an Schülerinnen ist u.a. die schlechte Sicherheitslage in einigen Distrikten. Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums zufolge war Herat mit Stand November 2018 beispielsweise die einzige Provinz in Afghanistan, wo die Schulbesuchsrate der Mädchen höher war (53%) als die der Burschen (47%). Ein leitender Mitarbeiter einer u.a. im Westen Afghanistans tätigen NGO erklärt die höhere Schulbesuchsrate damit, dass in der konservativen afghanischen Gesellschaft, wo die Bewegungsfreiheit der Frau außerhalb des Hauses beschränkt bleibt, Mädchen zumindest durch den Schulbesuch die Möglichkeit haben, ein Sozialleben zu führen und das Haus zu verlassen. Aber auch in einer Provinz wie Herat missbilligen traditionelle Dorfälteste und konservative Gemeinschaften in manchen Distrikten den Schulbesuch von Mädchen. So kommt es manchmal vor, dass Unterrichtsschichten für Mädchen eingerichtet sind, die von den Schülerinnen jedoch nicht besucht werden (LIB, Frauen). Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien, kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen. Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch langanhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken. Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste legten nach Vorfällen in der Provinz Farah nahe, dass Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten dies ab. Obwohl die Taliban offiziell erklären, dass sie nicht mehr gegen die Bildung von Mädchen sind, gestatten nur sehr wenige Taliban-Entscheidungsträger Mädchen tatsächlich den Schulbesuch nach der Pubertät. Andere gestatten Mädchenschulen überhaupt nicht. Diese Ungereimtheiten führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Beispielsweise haben Taliban in mehreren Distrikten von Kunduz den Betrieb von Mädchen-Grundschulen zugelassen und in einigen Fällen Mädchen und jungen Frauen erlaubt, in von der Regierung kontrollierte Gebiete zu reisen, um dort höhere Schulen und Universitäten zu besuchen. Im Gegensatz dazu gibt es in einigen von den Taliban kontrollierten Distrikten in der Provinz Helmand keine funktionierenden Grundschulen für Mädchen, geschweige denn weiterführende Schulen - einige dieser ländlichen Distrikte hatten keine funktionierenden Mädchenschulen, selbst als sie unter Regierungskontrolle standen. Ihre inkonsistente Herangehensweise an Mädchenschulen spiegelt die unterschiedlichen Ansichten der Taliban-Kommandeure in den Provinzen, ihre Stellung in der militärischen Kommandohierarchie der Taliban und ihre Beziehung zu den lokalen Gemeinschaften wider. In einigen Distrikten hat die lokale Nachfrage nach Bildung die Taliban-Behörden überzeugt oder gezwungen, einen flexibleren Ansatz zu wählen (LIB, Frauen). Der Zugang zu öffentlicher Hochschulbildung ist wettbewerbsintensiv: Studierende müssen eine öffentliche Aufnahmeprüfung, genannt Kankor, ablegen. Für diese Prüfung gibt es Vorbereitungskurse, mit den Schwerpunkten Mathematik und Naturwissenschaften, die oft kostspielig sind und in der Regel außerhalb der Schulen angeboten werden. Unter den konservativen kulturellen Normen, die die Mobilität von Frauen in Afghanistan einschränken, können Studentinnen in der Regel nicht an diesen Kursen teilnehmen, und afghanische Familien ziehen es oft vor, in die Ausbildung ihrer Söhne zu investieren, sodass den Töchtern die Ressourcen für eine Ausbildung fehlen. Um diese Aufnahmeprüfung zu bestehen, werden Bewerberinnen von unterschiedlichen Stellen unterstützt. Eine Hilfsorganisation hat beispielsweise bislang Vorbereitungsmaterialien und -aktivitäten für 70.000 Studentinnen zur Verfügung gestellt. Auch wurden Aktivitäten direkt in den Unterricht an den Schulen integriert, um der mangelnden Bereitschaft von Eltern, ihre Töchter in Privatkurse zu schicken, zu entgegnen (LIB, Frauen). Es gibt aktuell (Stand Oktober 2020) 424.621 Studierende an den öffentlichen und privaten Universitäten Afghanistans. Davon sind 118.893 (28%) weiblich. Im Jahr 2020 haben 61.000 Frauen die Zulassungsprüfung für das Universitätsstudium bestanden (RA KBL 12.10.2020a). Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich an öffentlichen Universitäten in Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen seit 2015 erhöht (LIB, Frauen). Beispielsweise wurden im Rahmen von Initiativen des Ministeriums für höhere Bildung sichere Transportmöglichkeiten für Studentinnen zu und von den Universitäten zur Verfügung gestellt. Etwa 1.000 Studentinnen konnten dieses Service in den Provinzen Herat, Jawzjan, Kabul, Kunar und Kunduz genießen. Das sind jene Provinzen, in denen sichere und verlässliche Transportmöglichkeiten aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel und der Sicherheitslage dringend benötigt werden. Auch sollen mehr studentische Wohnmöglichkeiten für Frauen an Universitäten zur Verfügung gestellt werden; das Ministerium für höhere Bildung plant, an fünf Universitäten Studentenwohnheime zu errichten. In zwei Provinzen - Bamyan und Kunar - sollen sie im Jahr 2019 fertiggestellt werden. Das Ministerium für höhere Bildung unterstützt Frauen auch finanziell (LIB, Frauen). Mithilfe des Higher Education Development Programms haben 2018 100 Frauen Stipendien erhalten, 65 Frauen waren dabei, im Ausland ein Masterstudium abzuschließen und 41 weitere standen vor ihrem Studienbeginn. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für „Frauen- und Genderstudies“, dessen ersten Absolvent*innen bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen haben (LIB, Frauen). Rechtsschutz Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt, welche Berichten zufolge vor Gericht nicht als legitimer Grund für eine Scheidung angesehen wird. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shu-ra/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den ’Familienfrieden’ durch Rückkehrzu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Im Fall einer Scheidung wird häufig die Frau als alleinige Schuldige angesehen. Auch ist es verpönt, Probleme außerhalb der Familie, vor Gericht zu lösen. Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert. Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (Mol) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des Mol ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen. Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs. Gesellschaftlicher Widerstand erschwert es den FRUs Verbrechen geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsheirat und Menschenhandel anzuzeigen (LIB, Frauen). Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Es gibt 27 - 28 Frauenhäuser in Afghanistan unter dem MOWA (Ministry of Women Affairs) und der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), die vom Staat und von NGOs betrieben werden (LIB, Frauen). Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für „unmoralische Handlungen“ und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Selbst in Städten wie Mazar-e Sharif ist es nur schwer vorstellbar, dass Frauen völlig alleine leben. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren. Auch das Ministerium für Frauenangelegenheiten arrangiert manchmal Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (LIB, Frauen). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weitverbreitet und kaum dokumentiert. Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben (LIB, Frauen). Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. „Ehrenmorde“ an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. Afghanische Expert*innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (LIB, Frauen). Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet, wobei die Datenlage hierzu sehr schlecht ist. Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht hat, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (LIB, Frauen). Reisefreiheit von Frauen Diesbezüglich bewegen sich die Aussagen der Quellen innerhalb einer gewissen Bandbreite. Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt. Eine Quelle gibt an, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen. Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad. In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (LIB, Frauen). Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (LIB, Frauen). Lage von Kindern Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Mio. Schulkindern sind rund drei Mio. Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Nach Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch den Konflikt verursachten zivilen Opfer unter Kindern im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 25% zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es insgesamt 2.019 zivile minderjährige Opfer, darunter 565 getötete Kinder und 1.454 verletzte Kinder. Im Jahr 2019 betrug die Gesamtzahl der minderjährigen Opfer in der Zivilbevölkerung 2.696, darunter 445 getötete und 2.251 verletzte Kinder. UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer (LIB, Kinder). Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Mio. Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Mio. Kinder) unter 15 Jahren. Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren, und die Volljährigkeit beginnt mit dem
- Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (LIB, Kinder). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (LIB, Kinder). Schulbildung in Afghanistan Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend. Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat aber keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken (LIB, Kinder). In Afghanistan existieren zwei Bildungssysteme parallel zueinander. Für den Religionsunterricht sind die Mullahs in den Moscheen zuständig, während die Regierung für den kostenlosen akademischen Unterricht an den staatlichen Schulen sorgt. Von sechs bis zehn Jahren besuchen die Schülerinnen und Schüler Grundschulen, in denen sie die Grundlagen des Lesens, Schreibens, Rechnens und ihrer nationalen Kultur erlernen. Es folgen drei Jahre Mittelschule. Am Ende der Phase müssen die Schülerinnen und Schüler eine Prüfung ablegen, wenn sie ihre Schulbildung fortsetzen wollen. In der Sekundarschule haben die Schüler die Wahl, entweder drei Jahre lang eine akademische Laufbahn fortzusetzen, die vielleicht zur Universität führen könnte, oder stattdessen Fächer wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel und Lehrerausbildung zu belegen. Beide Studiengänge schließen mit einer „Bachelor“-Prüfung ab (LIB, Kinder). Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen. Der Unterricht in öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Grundschule bis einschließlich der Universität ist kostenlos. Nur private Schulen und Universitäten heben Studiengebühren ein. Die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete, und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z.B. die Afghan-Turk-Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben (LIB, Kinder). Laut UNICEF wird in Afghanistan 3,7 Mio. Kindern im Alter zwischen 7 und 17 Jahren die Schulbildung vorenthalten, 60% von ihnen sind Mädche. Gemäß Schätzungen der CSO [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule. Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger. Die Schulbesuchsrate unter Buben aus zurückgekehrten Familien liegt bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% sind. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchen 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule (UNHCR 5.2018). Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern (LIB, Kinder). Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch bzw. Nichteintritt. Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischem Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus (LIB, Kinder). Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems, auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen - beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen – bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet. Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering, und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt oder von internationalen Organisationen wie UNICEF, die auch Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durchführen. In einigen Fällen, z.B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtsstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in „kalte“ und „warme“ Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter, und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen (LIB, Kinder). Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt. Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt. Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden (SIGAR 30.01.2019). Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen (LIB, Kinder). Mitte März 2020 schloss die Regierung Afghanistans unter anderem Schulen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Diese Maßnahmen waren zwar notwendig, um die Bevölkerung vor der Ausbreitung des Virus zu schützen, haben jedoch dazu geführt, dass der Zugang von Kindern zu Bildung gestört wurde und Eltern, Erziehungsberechtigte und Betreuer unter neuen Belastungen zu leiden hatten. Die wirtschaftlichen Härten, die mit den Sperrmaßnahmen verbunden sind, erhöhen den Druck auf die Kinder, Geld für ihre Familien zu verdienen, insbesondere wenn sie nicht in der Schule sind, was sie anfälliger für Rekrutierungen macht (LIB, Kinder). Kinderarbeit Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15 und 17 Jahren arbeiten, wenn „die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt“. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung (LIB, Kinder). Viele Familien, insbesondere die mit weiblichem Oberhaupt, sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (LIB, Kinder). Im Jahr 2014 haben laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14.12.2014) 51,8% der Kinder in Afghanistan auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Die CSO (Central Statistics Organization) [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] schätzte den Anteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum 29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF - anders als ILO - auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen (ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet als in anderen Bevölkerungsschichten (LIB, Kinder). Arbeitsgesetze sind meist unbekannt, und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen (LIB, Kinder). Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden (LIB, Kinder). Beobachtungen verschiedener Organisationen, darunter IOM, Weltbank, UNICEF und ILO, deuten darauf hin, dass Kinderarbeit während der COVID-19-Krise für viele Familien zu einem Bewältigungsmechanismus geworden ist. Mit Stand März 2021 sind staatliche Schulen geschlossen, was die Situation für die Kinder verschlechtert und sie zwingt, Vollzeit zu arbeiten. In Koordination mit dem Afghanistan Protection Cluster (APC) führte IOM 1.659 Haushaltsbefragungen bei undokumentierten Rückkehrern durch, um die Auswirkungen von COVID-19 auf das Umfeld des Schutzes in elf Provinzen zu untersuchen. Vorläufige Ergebnisse weisen auf eine Zunahme der Kinderarbeit an einigen Orten hin: Ghor und Sar-i-Pul waren die Provinzen mit den höchsten Raten, welche im Juni 2020 ihren Höchststand erreichten (mit 81% bzw. 63%) (LIB, Kinder). Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet. Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (LIB, Kinder). In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (LIB, Kinder). Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1,8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“). Es handelt sich dabei um eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden. Bacha bazi wird nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden (LIB, Kinder). Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB, Religionsfreiheit). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB, Religionsfreiheit). Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind Schätzungen zufolge ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Ethnische Gruppen). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichts destotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Ethnische Gruppen). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Paschtunen). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Paschtunen). Psychische Erkrankungen, Behinderung In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (LIB, Psychische Erkrankungen). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. (LIB, Psychische Erkrankungen). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieterinnen psychischer Gesundheit häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (LIB, Psychische Erkrankungen). Situation für Rückkehrende Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrenden, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migrant*innen: Von den mehr als 865.700 Rückkehrenden, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Rückkehr). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrenden ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrende sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Einheimischen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrende die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrende leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrende sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrende in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Rückkehr). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrende unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrende auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrende besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Rückkehr). Rückkehrende aus Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrende aus Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrenden gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrender aus Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrende (LIB, Rückkehr). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrenden. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrende aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrende gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrende aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. „Erfolglosen“ Rückkehrenden aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrende drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden. Wenn Rückkehrende mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommen, stehen ihnen mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Einheimischen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrende lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Rückkehr). Viele afghanische Rückkehrende werden de-facto Binnenvertriebene, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrende leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrenden im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Rückkehr). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrenden die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrende aus Pakistan und Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für in Iran geborene oder aufgewachsene Personen, die keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder nach Iran zurückzukehren (LIB, Rückkehr).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, den Gerichtsakt zum Verfahren des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (Zl. W166 1423512-4), in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu den Beschwerdeführenden Die Identität der Beschwerdeführenden, ihre Nationalität sowie ihr jeweiliger Geburtsort Kunduz steht aufgrund der vorgelegten unbedenklichen afghanischen Reisepässe fest. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen beruhen auf den dahingehend konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Aus dem Vergleich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin mit jenen ihres Ehegatten in dessen Verfahren zum Aufenthalt seiner Angehörigen nach dessen Ausreise im Jahr 2011 ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten: Während der Ehegatte anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz noch sagte, seine Frau und die Kinder befänden sich bei seiner Schwiegerfamilie, und in den Verfahren zu den beiden folgenden Anträgen eine Unterkunftnahme bei seinem Bruder, dann einem Cousin sowie bei einem Geschäftsmann namens XXXX (wo sie für Kost und Logis gearbeitet habe) nannte, gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, sie habe zunächst nach der Ausreise ihres Mannes bei zwei Brüdern, XXXX , gegen Kost und Logis gearbeitet und schließlich bis zur Ausreise mit den Kindern alleine in einem sonst leerstehenden alten Haus gewohnt. Andere Aufenthaltsorte nannte die Erstbeschwerdeführerin nicht.Aus dem Vergleich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin mit jenen ihres Ehegatten in dessen Verfahren zum Aufenthalt seiner Angehörigen nach dessen Ausreise im Jahr 2011 ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten: Während der Ehegatte anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz noch sagte, seine Frau und die Kinder befänden sich bei seiner Schwiegerfamilie, und in den Verfahren zu den beiden folgenden Anträgen eine Unterkunftnahme bei seinem Bruder, dann einem Cousin sowie bei einem Geschäftsmann namens römisch 40 (wo sie für Kost und Logis gearbeitet habe) nannte, gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, sie habe zunächst nach der Ausreise ihres Mannes bei zwei Brüdern, römisch 40 , gegen Kost und Logis gearbeitet und schließlich bis zur Ausreise mit den Kindern alleine in einem sonst leerstehenden alten Haus gewohnt. Andere Aufenthaltsorte nannte die Erstbeschwerdeführerin nicht. Aufgrund dieser unvereinbaren Diskrepanz zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und jenen ihres Ehegatten in dessen zeitlich früheren Verfahren sind die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Wohnorten nicht uneingeschränkt glaubhaft. Die genaue Wohnsituation der Beschwerdeführenden in Kunduz nach der Ausreise des Ehegatten bzw. Vaters konnte sohin nicht zweifelsfrei festgestellt werden und ergaben sich aus den Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin ernstzunehmende Zweifel an deren persönlicher Glaubwürdigkeit. Insbesondere ist es vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht als lebensnah anzusehen, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Frau mit ihren Kindern in einem leerstehenden Haus gänzlich ohne männliche Bezugsperson gelebt haben will, auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin dies auf Nachfrage knapp bestätigte. Insoweit die Angaben der Erstbeschwerdeführerin mit jenen ihres Ehegatten zur Unterkunft bei einem Bekannten namens „ XXXX “ gegen Kost und Logis für sie selbst und ihre Kinder im Zeitraum vor der Schutzgewährung für den Ehegatten in Österreich im Wesentlichen übereinstimmen, ist jedoch davon auszugehen, dass diese im Kern den Tatsachen entsprechen.Aufgrund dieser unvereinbaren Diskrepanz zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und jenen ihres Ehegatten in dessen zeitlich früheren Verfahren sind die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Wohnorten nicht uneingeschränkt glaubhaft. Die genaue Wohnsituation der Beschwerdeführenden in Kunduz nach der Ausreise des Ehegatten bzw. Vaters konnte sohin nicht zweifelsfrei festgestellt werden und ergaben sich aus den Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin ernstzunehmende Zweifel an deren persönlicher Glaubwürdigkeit. Insbesondere ist es vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht als lebensnah anzusehen, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Frau mit ihren Kindern in einem leerstehenden Haus gänzlich ohne männliche Bezugsperson gelebt haben will, auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin dies auf Nachfrage knapp bestätigte. Insoweit die Angaben der Erstbeschwerdeführerin mit jenen ihres Ehegatten zur Unterkunft bei einem Bekannten namens „ römisch 40 “ gegen Kost und Logis für sie selbst und ihre Kinder im Zeitraum vor der Schutzgewährung für den Ehegatten in Österreich im Wesentlichen übereinstimmen, ist jedoch davon auszugehen, dass diese im Kern den Tatsachen entsprechen. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden, insbesondere zu jenem des Viertbeschwerdeführers, beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden und plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden Zum Vorbringen der Bedrohung durch die Taliban Das Vorbringen des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens über dessen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2011, wonach ihm Verfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit dem Militärdienst seiner beiden Brüder drohe, welche bereits von den Taliban ermordet worden seien, wurde weder vom Bundesasylamt (Bescheid vom 09.12.2011, Zl. 11 08.834-BAI) noch vom Asylgerichtshof (Erkenntnis vom 06.08.2012, Zl. C13 423.512-1/2011/4E) als glaubhaft erachtet. Zwar berief sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin auch in den folgenden beiden Anträgen auf internationalen Schutz wieder auf dieses – teils ergänzte – Vorbringen, jedoch ohne eine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage aufzuzeigen (vgl. AsylGH 09.10.2012, Zl. B3 423.512-2/2012/2E, BVwG 03.06.2019, Zl. W166 1423512-4/4E).Das Vorbringen des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens über dessen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2011, wonach ihm Verfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit dem Militärdienst seiner beiden Brüder drohe, welche bereits von den Taliban ermordet worden seien, wurde weder vom Bundesasylamt (Bescheid vom 09.12.2011, Zl. 11 08.834-BAI) noch vom Asylgerichtshof (Erkenntnis vom 06.08.2012, Zl. C13 423.512-1/2011/4E) als glaubhaft erachtet. Zwar berief sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin auch in den folgenden beiden Anträgen auf internationalen Schutz wieder auf dieses – teils ergänzte – Vorbringen, jedoch ohne eine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage aufzuzeigen vergleiche AsylGH 09.10.2012, Zl. B3 423.512-2/2012/2E, BVwG 03.06.2019, Zl. W166 1423512-4/4E). Die Erstbeschwerdeführerin selbst legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführenden durch die Taliban bedroht sei, noch schilderte sie konkrete Momente, aus denen sich Anhaltspunkte für die allgemein behauptete Gefährdung ergeben würden. Während die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 19.10.2020 noch ausdrücklich das Vorliegen eigener Fluchtgründe betreffend ihre eigene Person und ihre Kinder verneinte, brachte sie in der Beschwerde widersprüchlich eine Bedrohung aufgrund einer „westlichen“ Orientierung vor und behauptete im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Steigerung ihres Vorbringens die drohende Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin und Zwangsrekrutierung des Drittbeschwerdeführers durch die Taliban. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geht als Motivation für die Beschwerdeerhebung trotz bereits erfolgter Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin offenbar der Ansicht ist, der Status der subsidiär Schutzberechtigten würde den Beschwerdeführenden „nicht alle Möglichkeiten“ geben und insbesondere am Arbeits- und Wohnungsmarkt nicht so vorteilhaft sein wie der Status von Asylberechtigten. Hinsichtlich der erstmals im Zuge der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung behaupteten Fluchtgründe und den diesbezüglich jeweils äußerst knappen und unspezifischen Angaben entstand insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeerhebung bzw. das darin enthaltene Vorbringen sind in erster Linie durch die Erlangung erwarteter, mit dem Status der Asylberechtigten verbundener wirtschaftlicher Vorteile motiviert. Im Einzelnen waren die vorgebrachten (eigenen) Fluchtgründe der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft: Zum Vorbringen der „westlichen Orientierung“: Die Feststellungen zu den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen als nicht am „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen ergeben sich insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.04.2021 gewonnenen persönlichen Eindruck von den Genannten in Zusammenschau mit deren Angaben. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die belegen, dass die beiden Frauen während ihres erst etwa sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich bereits in einem solchen Maße eine Lebensweise angenommen hätten, die einen deutlichen und nachhaltigen, identitätsprägenden Bruch mit den allgemein verbreiteten traditionellen gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Lebensführung in Österreich ist zu entnehmen, dass diese sich ähnlich ihrer Situation in Afghanistan, wo sie als Alleinerziehende lebte, primär um den Haushalt inklusive der Einkäufe sowie die Kinder kümmert, was für sich allein betrachtet noch nicht bedeuten muss, dass kein Bruch mit den traditionellen Wertvorstellungen im Herkunftsland vorliegt. Allerdings erweckte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, es gehe ihr in erster Linie darum, ein ökonomisch abgesicherteres Leben abseits der prekären allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zu führen, als um weibliche Selbstbestimmung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte sie aus eigenem auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen die allgemein schlechte Sicherheitslage vor. Auf die Frage, ob das Leben hier freier sei als in Afghanistan, erwiderte sie, sie habe dort nie so ein gemütliches Leben gehabt. Eine Bedrohung aufgrund ihrer selbstbestimmten Lebensweise brachte die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht vor. Eine besonders auf Eigenständigkeit bedachte Lebensweise war bei der Erstbeschwerdeführerin auch nicht zu erkennen: Als Entscheidungen, die sie zuletzt selbst getroffen habe, führte sie lediglich Spazierengehen und Einkaufen an. Zwar gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht auch an, sie wolle in Österreich Deutsch lernen, doch nicht zuletzt auch mit dem Ziel, mit den Kindern Arzttermine wahrnehmen und mit deren Bildungseinrichtungen in Kontakt stehen zu können, was wiederum nicht auf eine Abkehr von einem traditionellen Rollenverständnis, in welchem Angelegenheiten der Kinderbetreuung von Frauen erledigt werden, hindeutet. Auch die Betreuung des Viertbeschwerdeführers scheint die Erstbeschwerdeführerin ihren Angaben nach selbst zu übernehmen. In der Verhandlung konnte die Erstbeschwerdeführerin noch keinerlei Deutschkenntnisse demonstrieren. Zur Situation in Österreich führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie könne frei mit Männern reden, hinausgehen und außerhalb des Hauses arbeiten. Ihre Kinder sollten ihre zukünftigen Lebensentscheidungen frei treffen können. Sie sei als Muslimin nicht streng religiös und respektiere auch das Christentum, bete in unregelmäßiger Frequenz und halte den Ramadan ein. Zukünftig wolle sie selbst einer Arbeit nachgehen, vorzugsweise als Busfahrerin, sonst in der Reinigungsbranche oder wo auch immer sie eine Stelle finde. Insgesamt zeigte sich, dass die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor auf die eigene Familie und auf die eigenen Lebensverhältnisse innerhalb des eingeschränkten familiären Umfeldes fokussiert ist und ihrerseits keine bewusste Auseinandersetzung hinsichtlich einer selbstbestimmten „westlichen“ Lebensführung im Widerspruch zur rigiden Gesellschafts- und Geschlechterordnung des Herkunftslandes Afghanistan stattgefunden hat. Ihr Vorbringen zu den (möglichen) Freiheiten, die ihr in Österreich zukommen würden, blieb auf wenige unsubstantiierte Aussagen beschränkt, wie die Bewegungsfreiheit außer Haus und den freien Umgang mit Männern, und war ohne Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Inanspruchnahme solcher Freiheiten über Haushaltstätigkeiten und Freizeitgestaltung im häuslichen Nahbereich hinaus. Aus ihrem im Kern glaubhaften Vorbringen zur Unterkunft bei „ XXXX “ ist zu schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin als Alleinerziehende bereits in Afghanistan ohne Probleme arbeiten und für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen konnte, bevor ihr Ehegatte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhielt und der Familie Geld schickte. Das zeigt zum einen, dass sie nicht aus einer „inneren Werthaltung“ heraus, wie in der Beschwerde vorgebracht, einer Arbeit nachgehen möchte, und zum anderen, dass es ihr auch in Afghanistan sogar ohne ihren Ehegatten möglich war, einer Arbeit nachzugehen, welche mit Kost und Logis für sechs Personen entlohnt wurde.Aus ihrem im Kern glaubhaften Vorbringen zur Unterkunft bei „ römisch 40 “ ist zu schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin als Alleinerziehende bereits in Afghanistan ohne Probleme arbeiten und für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen konnte, bevor ihr Ehegatte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhielt und der Familie Geld schickte. Das zeigt zum einen, dass sie nicht aus einer „inneren Werthaltung“ heraus, wie in der Beschwerde vorgebracht, einer Arbeit nachgehen möchte, und zum anderen, dass es ihr auch in Afghanistan sogar ohne ihren Ehegatten möglich war, einer Arbeit nachzugehen, welche mit Kost und Logis für sechs Personen entlohnt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft zu machen, dass ihre getätigten Aussagen über ihre Freiheiten in Österreich von einer tatsächlichen inneren Überzeugung und identitätsprägenden Wertehaltung getragen sind und dass solche Freiheiten von ihr wirklich erkannt, empfunden und mit Leben erfüllt werden. Sie vermittelte nicht den Eindruck einer in einem solchen Maße selbstbestimmt lebenden Frau, deren Werthaltung dem Bruch mit dem in Afghanistan vorherrschenden Gesellschafts- und Frauenbild gleichkäme. Selbige Überlegungen gelten gleichermaßen für die auf Wunsch des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung ebenfalls befragte fünfzehnjährige Zweitbeschwerdeführerin. Zwar wäre aufgrund ihres Alters eine rasche differenzierte Auseinandersetzung mit bzw. Abkehr von dem in Afghanistan vorherrschenden Gesellschafts- und Frauenbild eher naheliegend, doch ergaben sich auch bei ihr keine derartigen Hinweise in der mündlichen Verhandlung. Nach dem größten Unterschied zwischen dem Leben in Österreich und Afghanistan befragt, nannte auch sie zuallererst die Sicherheitslage und die Möglichkeit angstfrei spazieren zu gehen, weiters die Freundlichkeit der Menschen. Allein der Wunsch nach Bildung und das Berufsziel Krankenpflegerin bieten noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine im Konflikt mit den afghanischen Traditionen stehenden Einstellung. Zum Vorbringen der drohenden Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, ihre älteste Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, sei von Zwangsheirat bedroht. Sie beschränkte sich in ihren Ausführungen allerdings auf allgemeine Aussagen – ihre Tochter müsse viele ältere Männer gegen ihren Willen heiraten – und verwies, nach konkreter Nachfrage ausweichend auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Laut EASO-Länderleitlinien für Afghanistan vom Dezember 2020 betrifft das Risiko der Zwangsverheiratung insbesondere Mädchen unter sechzehn Jahren in ländlichen Regionen, aus Familien mit schlechten sozioökonomischen Hintergrund, in denen traditionelle Rollenbilder vorherrschen. In Zusammenschau mit diesen Risikofaktoren ist das vage Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ihre eigene Ehe sei nicht arrangiert gewesen, sondern sie habe ihren Ehemann, einen Tadschiken, selbst ausgewählt und die Eltern seien mit der Hochzeit einverstanden gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin solle ihr Leben zukünftig selbst bestimmen können. Angesichts dieser vergleichsweise liberalen Einstellung der Familie und auch der Eltern bzw Großeltern im Herkunftsstaat ist eine Zwangsverheiratung der ältesten Tochter keineswegs plausibel. Eine drohende Verheiratung aufgrund einer finanziellen Notlage wurde nicht vorgebracht; die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Familie habe von finanziellen Zuwendungen ihres Ehegatten gelebt. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin behauptete im Verfahren über seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz zwar, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren auf Betreiben seines Cousins, bei dem die Familie untergekommen sei, zwangsweise verheiratet hätte werden sollen, jedoch schilderte die Erstbeschwerdeführerin weder die Unterkunftnahme bei diesem Verwandten, noch bezog sie sich auf einen solchen Vorfall. Obendrein ist die behauptete beabsichtigte Zwangsverheiratung in diesem Fall schon aufgrund der seitdem offenbar ereignislos vergangenen ca. sieben Jahre bis zur Ausreise der Familie im Jahr 2019 nicht glaubhaft. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung des Drittbeschwerdeführers: Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters ohne nähere Ausführungen und konkrete Begründung in der mündlichen Verhandlung an, der (13-jährige) Drittbeschwerdeführer sei in Afghanistan von Zwangsrekrutierung bedroht. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Bedrohung, etwa vergangene (glaubhafte) Versuche der Rekrutierung, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar sagte die Erstbeschwerdeführerin aus, Buben im Alter des Drittbeschwerdeführers würden zum Besuch einer Madrasa gezwungen und einige Male sei dies auch dem Drittbeschwerdeführer schon widerfahren, doch waren auch diese Angaben bloß vage und unkonkret und daher nicht glaubhaft, darüber hinaus liegt allein im erzwungenen Besuch einer Madrasa noch keine Zwangsrekrutierung. Auch aus den Länderinformationen geht nicht hervor, dass alle männlichen Kinder und Jugendlichen gleichermaßen vom Risiko der Zwangsrekrutierung bedroht wären. Nach den EASO-Länderleitlinien ist neben dem Geschlecht und dem Herkunftsort insbesondere die sozioökonomische Situation der Familie ein zu berücksichtigender Risikofaktor. Wie bereits ausgeführt, war aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum Unterhalt der Familie keine Notlage der Familie abzuleiten. Zum Vorbringen des fehlenden Bildungszuganges: Im Hinblick auf ihre ältesten beiden Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, gab die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass ein Schulbesuch in Afghanistan nicht möglich gewesen sei; Mädchen sei dieser gänzlich verwehrt worden, Buben wären gezwungen worden, in die Madrasa zu gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte zwar zunächst auch, die Taliban hätten Mädchen den Schulbesuch verboten, widersprach den pauschalen Angaben ihrer Mutter und ihrer eigenen Aussagen jedoch auf Nachfrage insofern, als sie vorbrachte, dass sie (unregelmäßig) die Schule besucht habe, diese aber eineinhalb Jahre vor der Ausreise geschlossen worden sei, und zwar für alle Geschlechter, nicht bloß für Mädchen. Von dieser Unstimmigkeit abgesehen finden sich auch in den Länderberichten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den minderjährigen Beschwerdeführenden künftig in Afghanistan der Schulbesuch und eine weitere Ausbildung gezielt verwehrt würden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das zitierte Länderinformationsblatt. Da dies auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Da sich die Beschwerde jeweils nur gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide richtet, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführenden durch die belangte Behörde.Da sich die Beschwerde jeweils nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide richtet, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführenden durch die belangte Behörde. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Subjektive Nachfluchtgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können insbesondere, aber nicht ausschließlich, „Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung“ sein.Subjektive Nachfluchtgründe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können insbesondere, aber nicht ausschließlich, „Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung“ sein. Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihnen im Zusammenhang mit einer vom Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Beschwerdeführen in dessen Asylverfahren behaupteten – und bereits dort nicht als glaubhaft erachteten – Feindschaft mit den Taliban eine aktuelle, konkret und gezielt gegen die Personen der Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Weiters ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer, etwa ein halbes Jahr zurückliegenden, Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen und als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität verinnerlicht hätten, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde und aufgrund derer die genannten Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Soweit die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt schlechte Lebensumstände und fehlende Bildungsmöglichkeiten ins Treffen führte, ist anzumerken, dass diesen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen wurde. Die Familie ist nicht von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet; es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, E 573/2015).Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet; es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, E 573 aus 2015,). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentliche