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{'item': 'W135 2234853-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW135 2234853-1 Spruch, W135 2234853-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde – basierend auf einem Sachverständigengutachten vom 03.06.2019 – am 04.06.2019 ein bis 31.10.2023 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ausgestellt (festgestellte Gesundheitsschädigungen: Tumornephrektomie rechts [GdB 50 v.H.], Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule [GdB 40 v.H.], Peronaeusschwäche rechts [GdB 10 v.H.] und Degenerative, postoperative und posttraumatische Veränderungen an den Extremitäten und an den Gesichtsschädelknochen [GdB 10 v.H.]). Dem Beschwerdeführer wurde – basierend auf einem Sachverständigengutachten vom 03.06.2019 – am 04.06.2019 ein bis 31.10.2023 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ausgestellt (festgestellte Gesundheitsschädigungen: Tumornephrektomie rechts [GdB 50 v.H.], Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule [GdB 40 v.H.], Peronaeusschwäche rechts [GdB 10 v.H.] und Degenerative, postoperative und posttraumatische Veränderungen an den Extremitäten und an den Gesichtsschädelknochen [GdB 10 v.H.]). Die gegen den am 04.06.2019 ausgestellten Behindertenpass rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, W238 2221064-1-5E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte am 08.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und brache dabei vor, dass er nunmehr eine Hüftgelenksoperation rechts gehabt habe und vom 14.01.2020 bis 19.01.2020 stationär behandelt worden sei. Er legte dazu einen Patientenbrief vom 19.01.2020 vor, welchem entnommen werden kann, dass die am 15.01.2020 durchgeführte Operation in Vollnarkose komplikationslos durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 09.06.2020 auf, aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) in Kopie nachzureichen, was der Beschwerdeführer nicht tat. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein, welches am 05.08.2020, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.08.2020, erstattet wurde. Der Sachverständige hält darin wie folgt fest:„Anamnese:Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein, welches am 05.08.2020, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.08.2020, erstattet wurde. Der Sachverständige hält darin wie folgt fest:, „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 11.04.2019, ges. GdB 60% Zwischenanamnese: 01/2020 Hüfttotalendoprothese rechts, Kontrollen bez. der Niere01 aus 2020, Hüfttotalendoprothese rechts, Kontrollen bez. der Niere Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht normal gehen, ich ziehe den rechten Fuß nach. Ich habe Schmerzen im Kreuz. Ich habe Schmerzen in der rechten Hüfte. Ich spüre rechts an den Zehen nichts. Auf unebenen Boden lässt der rechte Fuß zeitweilig aus. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Enalapril, Novalgin Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Gehstock Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/2020 Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über Hüfttotalendoprothese rechts01 aus 2020, Befundbericht Orthopädisches Spital römisch 40 über Hüfttotalendoprothese rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 183,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, im rechten Unterbauch unauffällige Narbe. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfe ist kleinschrittig, gering rechts hinkend, ohne auffälligen Steppergang. Zehenballenstand etwas umständlich mit anhalten, Fersenstand ist rechts nicht möglich, Einbeinstand ganz kurzzeitig und unsicher, Anhocken ist nur ansatzweise möglich. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird außen am rechten Oberschenkel, sowie an den Zehen rechts als fehlend, am Vorfuß rechts als deutlich vermindert angegeben. Fußsohlenbeschwielung annähernd seitengleich. Vorfußheberschwäche rechts. Rechte Hüfte: unauffällige Narbe nach Totalendoprothese, keine Lockerungszeichen, kein wesentlicher Endlagenschmerz. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 15-0-25 beidseits. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: In etwa im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 12 cm lange mediane Narbe. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits gut 1/2 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit Gehstock links zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, verlangsamt, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Tumornephrektomie rechts (ED 07/2018) Tumornephrektomie rechts (ED 07 aus 2018,) Unterer Rahmensatz, da keine Progression bekannt. 13.01.03 50 2 Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik nach viermaliger Bandscheibenoperation und nach Fusion L3/L4 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung 02.01.02 40 3 Degenerartive, postoperative und posttraumatische Veränderungen an den Extremitäten Unterer Rahmensatz, da Hüfttotalendoprothese rechts und geringe Beweglichkeitseinschränkung an linker Hüfte und Kniegelenken 02.02.02 30 4 Peronaeusschwäche rechts Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägt. 04.05.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 4 erhöht nicht weiter, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung vom heutigen Leiden 3, Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung  Dauerzustand  Nachuntersuchung 07/2023 - weil nach Ablauf der Heilungsbewährung Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist. Nachuntersuchung 07 aus 2023, - weil nach Ablauf der Heilungsbewährung Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit Gehstock zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 50 v.H.    Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Hüfttotalendoprothese rechts, Osteosynthesematerial an der Lendenwirbelsäule“. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2020 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Mit dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 05.08.2020 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 17.08.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Beinlänge nicht gleich sei, der Sachverständige habe diese nicht einmal abgemessen. Dadurch, dass er im rechten Bein kein Gefühl habe und den Fuß sehr schlecht heben könne, sei er bereits mehrmals gestürzt. Gehen auf unebenem Boden bereite ihm enorme Schwierigkeiten und sei ohne Gehhilfe unmöglich. Das Gehen bereite ihm auch ständig starke Schmerzen und sei nur kurz möglich. Der Einbeinstand sei nicht kurz, sondern gar nicht möglich. Den Gehstock trage er rechts und nicht links. Auch könne er das Aus- und Ankleiden nicht im Stehen durchführen, sondern müsse er sich dabei hinsetzen. Der Beschwerdeführer ersuche daher um nochmalige Überprüfung seines Ansuchens. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung nach wie vor 60 v.H. betrage. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 05.08.2020 neuerlich übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin im Wesentlichen sein Vorbringen der Stellungnahme vom 17.08.2020 aufrecht. Ergänzend führte er aus, dass er ständig Schmerzen habe und nicht länger als eine Viertelstunde gehen könne. Er könne keine Schmerzmittel nehmen, da er nur noch eine Niere habe. Er habe bereits bei der vorhergehenden Beurteilung einen Gesamtgrad der Behinderung on 60 % gehabt. Aufgrund seiner Beschwerden, welche auch durch die Hüftoperation noch deutlich verschlimmert werden, könne er jedoch nicht verstehen, dass ihm nach wie vor nur 60 % zuerkannt worden seien. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.10.2023 befristeten Behindertenpassen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorgenommen.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.10.2023 befristeten Behindertenpassen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorgenommen. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  5. um das führende Leiden handelt:
  6. Tumornephrektomie rechts
  7. Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule
  8. Degenerative, postoperative und posttraumatische Veränderungen an den Extremitäten
  9. Peronaeusschwäche rechts. Das führende Leiden
  10. wird durch Leiden
  11. und
  12. gemeinsam wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht. Das Leiden
  13. erhöht das führende Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt nach wie vor 60 v.H.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 30 des Verwaltungsaktes) und den Feststellungen im, im letzten Beschwerdeverfahren ergangenen, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, W238 2221064-1/5E. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 05.08.2020, welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und stimmen die dabei vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.08.2020 erhobenen Untersuchungsbefund überein. Das Gutachten ist damit schlüssig und nachvollziehbar. Betreffend das Hauptleiden „Tumornephrektomie rechts“ nahm der Sachverständige korrekt eine Zuordnung zur Position 13.01.03 (Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung) an und wurde von ihm der untere Rahmensatz von 50 v.H. gewählt (der dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführte Parameter lautet: „Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)“). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund des erhobenen Untersuchungsbefundes schlüssig und nachvollziehbar, da beim Beschwerdeführer keine Progression bekannt ist. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule“, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen der obere Rahmensatz von 40 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben“), was vor dem Hintergrund der viermaligen Bandscheibenoperation und Fusion des L3/L4, aufgrund derer lediglich mittelgradige Funktionseinschränkungen bestehen, nachvollziehbar erscheint. Es liegen insgesamt keine Bewegungseinschränkungen in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.01.03 (Funktionseinschränkungen schweren Grades) rechtfertigen würde. Die Funktionseinschränkung „Degenerative, postoperative und posttraumatische Veränderungen an den Extremitäten“ wurde im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.06.2019 der Position 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades; Parameter: „mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Vom fachärztlichen Sachverständigen wurde aufgrund der Hüfttotalendoprothese rechts und der geringen Beweglichkeitseinschränkung an linker Hüfte und Kniegelenken nachvollziehbar der untere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt. Es liegen insgesamt keine Bewegungseinschränkungen in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.02.03 (Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades; Parameter: „50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie; 70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung) rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Peronaeusschwäche rechts“, welche korrekt der Position 04.05.13 (Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde vom fachärztlichen Sachverständigen der untere Rahmensatz von 10 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 %: Kraftdefizit bei der Untersuchung“). Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der fachärztliche Sachverständige im Gutachten festhält, dass der Grad des führenden Leidens „Tumornephrektomie rechts“ durch die Leiden 2 „Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule“ und Leiden 3 „Degenerative, postoperative und posttraumatische Veränderungen an den Extremitäten“ wegen relevanter Zusatzbehinderung erhöht wird, durch das Leiden 4 jedoch nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne nicht verstehen, dass ihm trotz seiner Beschwerden, welche auch durch die Hüftoperation noch deutlich verschlimmert seien, nach wie vor nur 60 % zuerkannt worden seien, ist festzuhalten, dass sich aus dem Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, dass sich der Einzelgrad des Leidens 3 im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.06.2019 zwar erhöht hat (von 10 v.H. auf 30 v.H.), dadurch jedoch der Gesamtgrad der Behinderung (60 v.H.) insgesamt nicht erhöht wird, weil das führende Leiden durch Leiden 2 und Leiden 3 leidglich um einen Grad erhöht wird. Wie bereits festgehalten, wurden vom befassten Sachverständigen auch der im Zuge des Verfahrens vorgelegte Befund berücksichtigt, und steht dieser nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung und dokumentiert kein höheres Funktionsdefizit, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, er könne sich nicht im Stehen aus- und anziehen, vermag der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens nicht in Frage zu stellen, da dieses aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis richtig, vollständig und schlüssig erscheint und die beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorliegenden Funktionseinschränkungen detailliert erhoben und beurteilt wurden. Im Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Gehhilfe auf der rechten oder linken Seite verwendet, da aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, dass die Seite der Gehhilfe für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer weiterhin von einem Grad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,). Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung: „02 Muskel - Skelett - und BindegewebssystemHaltungs- und Bewegungsapparat„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.
  1. Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben … 02.
  2. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  3. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen 02.02.
  4. Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.
  5. Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.
  6. Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 – 70 % 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie 70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung … 04.
  7. Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus. ... 04.05.
  8. Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus 10 – 40 % 10 %: Kraftdefizit bei der Untersuchung 20 %: Fußhebung beeinträchtigt keine Stürze 30 %: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar 40 %: Fallfuß – Peronaeusschiene … 13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen. … 13.01.
  9. Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung 50 – 100 % Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre) Wie oben unter Punkt II.
  10. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 13.01.03, 02.01.02, 02.02.
  11. und 04.05.13 nachvollziehbar und schlüssig mit 60 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor 60 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  12. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 13.01.03, 02.01.02, 02.02.
  13. und 04.05.13 nachvollziehbar und schlüssig mit 60 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor 60 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2234853.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.