4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 11.09.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin „Kurzsichtigkeit“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen augenärztlichen Befundbericht vom 28.04.2020 sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde aus dem Jahr 2007 bei, in welchem ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde (Funktionseinschränkung: Asthma bronchiale, Position 286 der Richtsatzverordnung). Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde ein, welches am 22.10.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2020 und unter Heranziehung der gegenständlich anzuwendenden Einschätzungsverordnung, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Kurzsichtigkeit beidseits Brille seit etwa dem 7. Lebensjahr, hat auch Kontaktlinsen, verwendet aber vorwiegend die Brille, weil sie die Linsen wegen der Allergien schlecht verträgt Allergie auf Tierhaare, Staub, Schimmel, Gräser, Pollen Schwellung von Augen und Nasen, Mund und Lippen, bekommt auch Atemnot, dann nimmt sie die Sprays, Kreuzallergien mit div. Nahrungsmitteln Derzeitige Beschwerden: sieht bds. schlecht ohne Brille Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Brille Cetirizin fast ständig Flutiform und Sultanol bei Bedarf Augentropfen unbekannten Namens für die Allergie und zur Benetzung Sozialanamnese: Studentin Rechtswissenschaften in XXXX Studentin Rechtswissenschaften in römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund des Augenarztes Dr. XXXX vom 28.04.2020:Befund des Augenarztes Dr. römisch 40 vom 28.04.2020: -8,50 s-1,50 c 175° = 1,00 -7,75 s-2,25 c 0° = 1,00 VAA und FD bds. unauff. DG: Exophorie, Myopia med. o.u FLAG-GA vom 2007-05-07: Asthma bronchiale Richtsatzposition: 286 Gdb: 030% ICD: J45.1 Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da relativ gute Kontrolle unter inhalativer Steroidtherapie, Polysensibilisierung 30 vH Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: leicht adipös Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus rechts bei einer Korrektur von -8,50 s-1,50 c 175° = 1,00 Visus links bei einer Korrektur von -7,75 s-2,25 c0° = 1,00 Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig Incipiente Cataract beidseits Hinterkammerlinse beidseits zentriert Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, vital Macula und Gefäße beidseits unauffällig Augendruck rechts 21, links 22 mm Hg Orthophorie für Ferne und Nähe Gesichtsfeld: beidseits unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Atopisches Syndrom Wahl dieser Richtsatzposition bei leichtgradigem Asthma bronchiale ohne dokumentierte relevante Einschränkung der Lungenfunktion, ohne inhalative Dauertherapie, oberer Rahmensatz bei multiplen Allergien, oraler antihistaminischer Dauermedikation, inhalativer Bedarfsmedikation. 06.05.01 20 2 Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung beider Augen Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz
Tabelle Kolumne 1, Zeile
ärztlichen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt werde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.12.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erneut das Sachverständigengutachten vom 22.10.2020 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt worden sei, obwohl nach dem früheren Bescheid ein Behinderungsgrad von 30 v.H. vorgelegen sei und sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe. Ihr Antrag habe sich nur auf eine etwaige Behinderung aufgrund der Sehstärke bezogen und es hätten keine Abänderung in anderen Punkten, wie in diesem Fall bezüglich der Allergien und Asthma bronchiale, vorgenommen werden sollen. Abgesehen davon sei es für die Beschwerdeführerin nicht erklärbar, wieso überhaupt eine Änderung von 30 auf 20 Prozent vorgenommen worden sei. Sie sei auch nur zu einer augenärztlichen und nicht einer allgemeinen Untersuchung geladen worden, bei dieser seien in keinster Weise ausreichend Fragen gestellt worden, um eine fachliche Einschätzung vorzunehmen, besonders, weil die Beschwerdeführerin auch keine Dokumente bezüglich Allergien und Asthma vorgelegt habe oder im Vorhinein von ihr verlangt worden seien. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde einen Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.07.2009, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, sowie einen Antrag auf rückwirkende Bestätigung für den festgestellten Grad der Behinderung ebenso aus dem Jahr 2009 vor. Weitere Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den objektivierbaren Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin war demnach die geringste Stufe an Einschränkung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen, weshalb die Wahl der Position 06.05.01 gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung beider Augen“, welche korrekt der Position 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen die Bewertung des Grades der Behinderung nach der dafür vorgesehenen Tabelle richtig vorgenommen. Die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt“. Ausgehend vom Untersuchungsbefund, wonach die Beschwerdeführerin auf der rechten als auch auf der linken Seite eine korrigierte Sehschärfe von 1,00 aufweist, wurde die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle richtig vorgenommen. Der Grad der Behinderung resultiert aus der Kolonne 1, Zeile 1 und beträgt 0 v.H. Die Beurteilung der Sehstärke stimmt im Übrigen mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenärztlichen Befundbericht überein. Das Vorliegen einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung der beiden bei der Beschwerdeführerin festgestellten dauernden Funktionseinschränkungen, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde, wird vom Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise verneint und ist auch diese Schlussfolgerung als schlüssig anzusehen. In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 22.10.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten wird auch den Anforderungen an ein Gutachten
2 der Einschätzungsverordnung gerecht.In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 22.10.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten wird auch den Anforderungen an ein Gutachten
Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung gerecht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 20 v.H. vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass sich aus dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten und Bescheid ergibt, dass die Einschätzung nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Richtsatzverordnung vorgenommen wurde. Die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde der Richtsatzposition 286 (Asthma bronchiale: Schwere Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung 30 – 40) zugeordnet und dabei der untere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt. Die Wahl des geringeren Rahmensatzes ergibt sich somit nicht aus einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, sondern aus den geänderten vorgegebenen Rahmensätzen der nunmehr anzuwendenden Rechtsgrundlage (Einschätzungsverordnung und deren Anlage). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihren Antrag lediglich hinsichtlich einer etwaigen Sehbehinderung gestellt und habe keine Änderung in anderen Punkten vorgenommen werden sollen, ist festzuhalten, dass im Verfahren über die Beurteilung des Grades der Behinderung, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist. Eine isolierte Einschätzung hinsichtlich lediglich einer Funktionseinschränkung kann nicht erfolgen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien ihr im Zuge der augenärztlichen Untersuchung in keinster Weise ausreichend Fragen gestellt worden, um eine fachliche Einschätzung vorzunehmen, auch habe sie keine Dokumente bezüglich Allergien und Asthma vorgelegt und sei dies auch nicht verlangt worden, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 22.10.2020 das von ihr vorgelegte fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2007 sehr wohl in die Beurteilung eingeflossen ist und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde (Position: 06.05.01, Grad der Behinderung: 20 v.H.). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurden von ihr auch in der Beschwerde keine Befunde vorgelegt, die zu einer anderen Einschätzung führen hätten können. Auch sonst erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen hinsichtlich anderer Funktionseinschränkungen, die im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stünden. Dass eine Verschlechterung der Allergien und Asthma bronchiale eingetreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es an ihr gelegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Befunde vorzulegen. Denn auch wenn die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind, ist die Beschwerdeführerin nicht davon entbunden, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es an ihr gelegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Befunde vorzulegen. Denn auch wenn die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind, ist die Beschwerdeführerin nicht davon entbunden, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233). Wie bereits oben ausgeführt, ist das vorliegende Gutachten vom 22.10.2020 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,). Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
§ § Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Da dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, war sowohl hinsichtlich Asthma bronchiale als auch hinsichtlich der Kurzsichtigkeit eine Eischätzung vorzunehmen.Wie oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 06.05.01 und 11.02.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.
Paragraph Paragraph Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Da dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, war sowohl hinsichtlich Asthma bronchiale als auch hinsichtlich der Kurzsichtigkeit eine Eischätzung vorzunehmen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2237694.1.00
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