Obsah (10)
Art. 133§ 26§ 46§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW135 2238249-1 Spruch, W135 2238249-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 12.06.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer drei medizinische Befunde der XXXX Privatklinik aus den Jahren 2018 und 2020 bei.Der Beschwerdeführer brachte am 12.06.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer drei medizinische Befunde der römisch 40 Privatklinik aus den Jahren 2018 und 2020 bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 19.09.2020, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.08.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Carotisstenosen beidseits (hämodynamisch nicht relevant), koronare Herzerkrankung /diffus kalzifizierend, dzt. hämodynamisch nicht relevant, deg. WS-Veränderungen, Z.n. Prolapsgeschehen C7/T1, Hypertonie, Hyperlipidämie, Polyneuropathie, Gangstörung, Zustand nach TIA. Derzeitige Beschwerden: „Ich habe eine Gefäßverkalkung im Herz, Infarkt hatte ich keinen. Weiters hatte ich ein neurologisches Geschehen
- Am meisten macht mir eine Polyeuropathie zu schaffen. Beim Gehen habe ich Schmerzen in den Vorfüßen und auch in den Oberschenkeln. Ich habe auch Gleichgewichtsstörungen, die ersten Schritte muß ich mich konzentrieren, dann geht es. Ich kann nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, weil ich Schmerzen in den Vorfüßen und in den Oberschenkeln habe, bis dato wurde dies noch nicht abgeklärt. Heute bin ich mit dem Auto selbst zur Untersuchung gekommen.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: ASS, Blopress, Crestor. Sozialanamnese: Pensionist, sei noch als Psychotherapeut tätig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 4.3.2020 XXXX : diffus kalzifizierende KHK, dzt. hämodyn. nicht relevant, Lumboischalgie, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Z.n. TIA, Gangstörung bei PNP und deg. LWS-Veränderungen, Carotisstenose bds., hämodyn. nicht relevant.4.3.2020 römisch 40 : diffus kalzifizierende KHK, dzt. hämodyn. nicht relevant, Lumboischalgie, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Z.n. TIA, Gangstörung bei PNP und deg. LWS-Veränderungen, Carotisstenose bds., hämodyn. nicht relevant. 30.8.2018 XXXX : Z.n. Discusprolaps C7/T1 rechts, Hypertonie. Multifaktorielle Gangstörung (vasc. Enzephalopathie, PNP).30.8.2018 römisch 40 : Z.n. Discusprolaps C7/T1 rechts, Hypertonie. Multifaktorielle Gangstörung (vasc. Enzephalopathie, PNP). 30.8.2018 Kalzium-Score. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 174,00 cm Gewicht: 92,00 Blutdruck: 140/85 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, weder in Ruhe, noch bei Bewegung im Zimmer, keine Lippencyanose, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brillenträger. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige-mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, vor allem cervical beim Drehen, lumbal beim Seitneigen. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen Fußknöchel- und Fußbereich, um Sensibilitätsstörung zu zeigen. FBA im Stehen wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen im Nackenbereich. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion beidseits erhalten. Rasches Aus/Ankleiden. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme, periphere Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Sensibilitätsstörungen in beiden Unterschenkeln und Vorfüssen angegeben, grobe Kraft seitengleich, gute Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. PSR, ASR, BSR eher schwach auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, anfänglich etwas breitbasig, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Status Psychicus: In allen Qualitäten gut orientiert, klar, strukturiert, höflich-kooperatives Verhalten, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, kognitive Funktionen erhalten. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyneuropathie 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da vorwiegend Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit, sowie multifaktorieller Gangstörung bei selbstständig[…] erhaltener Gehfähigkeit. Zustand nach TIA ist in dieser Position miterfasst. 04.06.01 30 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Prolaps C7/T1 rechts Unterer Rahmensatz, da endlagig-mäßige funktionelle Einschränkung bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit. 02.01.02 30 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 4 Diffus kalzifizierende koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da hämodynamisch nicht relevant. 05.05.01 10 5 Vasculäre Enzephalopathie Fixer Rahmensatz (g.Z.). 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Beidseitige Carotisstenosen ohne hämodynamische Relevanz erreichen keinen GdB. Hyperlipidämie erreicht unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesonders einer multifaktoriellen Gangstörung bei Poyneuropathie, Zustand nach TIA und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule, eine überwiegend sensible Polyneuropathie ohne relevantes motorisches Defizit und eine vasculäre Enzephalopathie bei erhaltenen kognitiven Funktionen führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehilfe festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Bei Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung ohne hämodynamische Relevanz, liegt keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. Begründung: Koronare Herzkrankheit.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen Neurologischen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.05.2020 vor, welcher am 14.10.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Dazu führte der zuvor befasste Sachverständige mit Stellungnahme vom 27.10.2020 Folgendes aus: „Befundnachreichung: 14.10.2020 Dr. XXXX : neurologischer Befundbericht mit Auflistung von Diagnosen:14.10.2020 Dr. römisch 40 : neurologischer Befundbericht mit Auflistung von Diagnosen: multifaktorielle Gangstörung, schwere vasculäre Enzephalopathie, Z.n. rez. TIA's, rez. Schwindelzustände, therapieresistente Lumboischalgie, PNP. Pat. nur wenige Meter gehfähig. Zur Frage, ob sich durch Vorlage des Befundes von 5/20 eine Änderung der bisherigen Entscheidung ergibt: Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, welche zu diesem Zeitpunkt objektiviert wurden, herangezogen. Ein nun nachgereichter Befund von 5/20 wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht dazu geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, da lediglich Aufzählung von Diagnosen vom Mai 2020- ohne weitere Behandlungs- und Verlaufsdokumentation.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 29.10.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 19.09.2020 und die Stellungnahme vom 27.10.2020 übermittelt. Der Bescheid wurde am 09.11.2020 an dem Beschwerdeführer gesandt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er nicht nachvollziehen könne, dass ihn der Sachverständige kaum angesehen habe und trotzdem zu so einem detaillierten Ergebnis gekommen sei. Der Sachverständige habe ihm auch keine wesentlichen Fragen gestellt und den von ihm mitgebrachten Befunde keine Beachtung geschenkt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, die von Fachärzten nach sorgfältiger und eingehender Untersuchung erstellt worden seien, könnten belegen, dass eine Behinderung in erheblich höherem Ausmaß als 40 % vorliegen würde. Diese stünden in einem derartigen Widerspruch mit dem Sachverständigengutachten, dass sie nicht einfach hätten übergangen werden dürfen. Das Verfahren sei somit mangelhaft geblieben und sei ergänzungsbedürftig. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Polyneuropathie
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- Hypertonie
- Diffus kalzifizierende koronare Herzkrankheit
- Vasculäre Enzephalopathie. Das führende Leiden
- wird durch das Leiden
- wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 - 5 erhöhen nicht weiter, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie auf dessen ergänzender Stellungnahme, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und stimmen die dabei vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.08.2020 erhobenen Untersuchungsbefund überein. Das Gutachten ist damit schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des Hauptleidens „Polyneuropathie“ nahm der Sachverständige korrekt eine Zuordnung zur Position 04.06.01 (Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades) an und wurde von ihm ein Rahmensatz von 30 v.H., somit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen“). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund des erhobenen Untersuchungsbefundes schlüssig und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer zeigte sich vorwiegend eine Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit sowie eine multifaktorielle Gangstörung bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit. Auch ein Zustand nach TIA wurde vom Sachverständigen mitberücksichtigt. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers liegen insgesamt aber keine Bewegungseinschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 04.06.02 (Sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades) oder gar zu 04.06.03 (Sensible und motorische Ausfälle schweren Grades) rechtfertigen würden.
den objektivierbaren Ausfallserscheinungen des Beschwerdeführers war demnach die geringste Stufe an Funktionseinschränkung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen, weshalb die Wahl der Position 04.06.01 gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen der untere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)“). Dies ist vor dem Hintergrund des vom Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefundes sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer zeigten sich endladig-mäßig funktionelle Einschränkungen bei einer selbständig erhaltenen Gehfähigkeit. Radiologische Veränderungen, klinische Defizite oder ein chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen konnten nicht objektiviert werden. Es liegen insgesamt keine Einschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.01.03 (Funktionseinschränkung schweren Grades) rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Hypertonie“, welche korrekt der Position 05.01.01 (Leichte Hypertonie) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde vom Sachverständigen der fixe Rahmensatz von 10 v.H. gewählt, was insgesamt aufgrund des Untersuchungsbefundes und der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde schlüssig erscheint. Funktionseinschränkungen, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 05.01.
- (Mäßige Hypertonie) rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Funktionseinschränkung „Diffus kalzifizierende koronare Herzkrankheit“ wurde ordnungsgemäß der Position 05.05.01 zugeordnet. Vom fachärztlichen Sachverständigen wurde korrekt der untere Rahmensatz von 10 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Angina pectoris-Beschwerden, Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen“). Dies ist insofern nachvollziehbar, da sich aus dem vom Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefund sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ergibt, dass die Herzkrankheit des Beschwerdeführers hämodynamisch nicht relevant ist. Es lieget keine Einschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 05.05.02 (Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt) oder gar 05.05.03 (Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufener Myocardinfarkt, bei resistenter Herzkranzgefäßverengung) rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Vasculäre Enzephalopathie“, welche korrekt der Position 05.03.01 (Funktionseinschränkung leichten Grades, Parameter: „Arterielle Verschlusskrankheit I“) zugeordnet wurde, wurde vom Sachverständigen der fixe Rahmensatz von 10 v.H. gewählt. Auch dies erscheint aufgrund des Untersuchungsbefundes des Sachverständigen in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden schlüssig und nachvollziehbar. Die vasculäre Enzephalopathie bei erhaltenen kognitiven Funktionen führt zwar zu einer Einschränkung des Beschwerdeführers, eine Zuordnung zu den höheren Positionen 05.03.02 (Funktionseinschränkung mittleren Grades, Parameter: „20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a; 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption, Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation“) oder gar 05.03.
- (Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades, Parameter: „50 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b trotz Intervention oder OP, Aortenaneurysma mit baldiger Operationsindikation (1 Jahr); 70 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b ohne Therapieoption“) rechtfertigen würden, liegen nicht vor.Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Vasculäre Enzephalopathie“, welche korrekt der Position 05.03.01 (Funktionseinschränkung leichten Grades, Parameter: „Arterielle Verschlusskrankheit I“) zugeordnet wurde, wurde vom Sachverständigen der fixe Rahmensatz von 10 v.H. gewählt. Auch dies erscheint aufgrund des Untersuchungsbefundes des Sachverständigen in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden schlüssig und nachvollziehbar. Die vasculäre Enzephalopathie bei erhaltenen kognitiven Funktionen führt zwar zu einer Einschränkung des Beschwerdeführers, eine Zuordnung zu den höheren Positionen 05.03.02 (Funktionseinschränkung mittleren Grades, Parameter: „20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a; 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption, Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation“) oder gar 05.03.
- (Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades, Parameter: „50 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b trotz Intervention oder OP, Aortenaneurysma mit baldiger Operationsindikation (1 Jahr); 70 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b ohne Therapieoption“) rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der fachärztliche Sachverständige im Gutachten festhält, dass das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, jedoch Leiden 3 – 5 nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 19.09.2020 und der Stellungnahme vom 27.10.2020 sind sämtliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 19.09.2020 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung gerecht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus den von ihm vorgelegten Befunden ergebe sich ein erheblich höheres Ausmaß als 40 v.H. und stünden diese in einem derartigen Widerspruch mit dem Sachverständigengutachten, dass sie nicht einfach hätten übergangen werden dürfen, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde bereits in das Sachverständigengutachten vom 19.09.2020 eingeflossen sind und entsprechend berücksichtigt wurden (siehe Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe“). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist ein Widerspruch zwischen den Befunden und dem gegenständlichen Gutachten nicht zu erkennen. Zum vorgelegten neurologischen Befundbericht vom 19.05.2020 ist auszuführen, dass sich daraus zwar eine vom Facharzt vorgenommene Zuordnung nach der Einschätzungsverordnung ergibt, die nicht der im Gutachten vom 19.09.2020 vorgenommenen Zuordnung entspricht. Jedoch ergibt sich aus dem Befundbericht nicht, aufgrund welcher Parameter die angeführten Positionen gegeben sein sollen. Auch führt der befasste Sachverständige in der Stellungnahme zur Befundnachreichung vom 27.10.2020 aus, dass der Befundbericht vom 19.05.2020 nicht dazu geeignet sei, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, da dieser lediglich Aufzählung von Diagnosen vom Mai 2020 ohne weitere Behandlungs- und Verlaufsdokumentation enthalte.In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 19.09.2020 und der Stellungnahme vom 27.10.2020 sind sämtliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 19.09.2020 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung gerecht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus den von ihm vorgelegten Befunden ergebe sich ein erheblich höheres Ausmaß als 40 v.H. und stünden diese in einem derartigen Widerspruch mit dem Sachverständigengutachten, dass sie nicht einfach hätten übergangen werden dürfen, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde bereits in das Sachverständigengutachten vom 19.09.2020 eingeflossen sind und entsprechend berücksichtigt wurden (siehe Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe“). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist ein Widerspruch zwischen den Befunden und dem gegenständlichen Gutachten nicht zu erkennen. Zum vorgelegten neurologischen Befundbericht vom 19.05.2020 ist auszuführen, dass sich daraus zwar eine vom Facharzt vorgenommene Zuordnung nach der Einschätzungsverordnung ergibt, die nicht der im Gutachten vom 19.09.2020 vorgenommenen Zuordnung entspricht. Jedoch ergibt sich aus dem Befundbericht nicht, aufgrund welcher Parameter die angeführten Positionen gegeben sein sollen. Auch führt der befasste Sachverständige in der Stellungnahme zur Befundnachreichung vom 27.10.2020 aus, dass der Befundbericht vom 19.05.2020 nicht dazu geeignet sei, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, da dieser lediglich Aufzählung von Diagnosen vom Mai 2020 ohne weitere Behandlungs- und Verlaufsdokumentation enthalte. Auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Sachverständigen kaum angesehen worden, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht erkennbar ist, dass das erstellte Gutachten auf einer unvollständigen Untersuchung basieren würde, vielmehr ist aus dem Gutachten eine detaillierte Untersuchung des Beschwerdeführers ersichtlich (siehe insb. Punkt „Klinischer Status – Fachstatus“). In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.10.2020 führt dieser zudem aus, dass im Rahmen der Begutachtung neben eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt worden sei. Dass die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Befunde keine Beachtung gefunden hätten, ist ebenso nicht ersichtlich. Wie bereits festgehalten, wurden unter Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ die Befunde des Beschwerdeführers berücksichtigt. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt – abgesehen von der Nachreichung des Befundes vom 19.05.2020, auf welchen in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.10.2020 entsprechend eingegangen wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist das vorliegende Gutachten, ergänzt um die Stellungnahme vom 27.10.2020, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Der gegenständliche Bescheid vom 29.10.2020 wurde von der belangten Behörde am 09.11.2020 ohne Zustellnachweis versendet und galt daher
§ 26Abs.
2 Zustellgesetz am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt, somit am 12.11.2020.
§ 46
Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Gegenständlich endete die Beschwerdefrist daher am 24.12.2020. Die Beschwerde vom 22.12.2020 langte am 24.12.2020 bei der belangten Behörde ein und ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig.Der gegenständliche Bescheid vom 29.10.2020 wurde von der belangten Behörde am 09.11.2020 ohne Zustellnachweis versendet und galt daher
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt, somit am 12.11.2020.
Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Gegenständlich endete die Beschwerdefrist daher am 24.12.2020. Die Beschwerde vom 22.12.2020 langte am 24.12.2020 bei der belangten Behörde ein und ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,). Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung: „02 Muskel - Skelett - und BindegewebssystemHaltungs- und Bewegungsapparat„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule … 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 2.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend 70 %: Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation Postlaminektomie-Syndrom 80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen Versteifung über mindestens mehrere Segmente … 04 Nervensystem … 04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen. 04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 – 40 % 04.06.02 Sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades 50 – 70 % 04.06.03 Sensible und motorische Ausfälle schweren Grades 80 – 100 % … 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 % … 05.03 Arterielles Gefäßsystem 05.03.01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 % Arterielle Verschlusskrankheit IArterielle Verschlusskrankheit römisch eins 5.03.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20 – 40 % 20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation … 05.05 Koronare Herzkrankheit 05.05.01 Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik 10 – 20 % Angina pectoris-Beschwerden Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt 30 – 40 % 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“ Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der bei dem Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 04.06.01, 02.01.02, 05.01.01, 05.05.01 und 05.03.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der bei dem Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 04.06.01, 02.01.02, 05.01.01, 05.05.01 und 05.03.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2238249.1.00