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{'item': 'W135 2238392-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW135 2238392-1 SpruchW135 2238392-1/4E, W135 2238392-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.05.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher nach einem entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin „Morbus Crohn, Sphinkterdefekt, Stuhlinkontinenz trotz Analtampon“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde aus den Jahren 2019 und 2020 bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.05.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher nach einem entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin „Morbus Crohn, Sphinkterdefekt, Stuhlinkontinenz trotz Analtampon“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde aus den Jahren 2019 und 2020 bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 05.08.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Antragsleiden: Morbus Crohn, Spinkterdefekt, Stuhlinkontinenz Siehe auch VGA vom 16.07.2015 Zustand nach Bandscheibenplastik C5/6 40%, Multiradikuläre Schmerzsymptomatik inklusive C2, Cephalea und D5 bei Zervikolumbalsyndrom 20%, Chronische Gastritis, Hiatushernie 10%, Rezidivierende Divertikultis, Laktoseintoleranz, Zustand nach transabdominaler präperitonealer Netzimplantation 10%, Depressives Syndrom 10% Zustand nach Schilddrüsenteilresektion 10%, Schließmuskelschwäche 30% Gesamt GdB 50% Derzeitige Beschwerden: Bei mir hat sich alles verschlechtert. Wie sie sehen komme ich mit einem Lendengurt. L3-L5 haben sich verschlechtert, wodurch ich Aussetzer am rechten Fuß habe. Wo ich auch regelmäßig Infiltrationen bekomme. Aufgrund meiner vielen Bauchoperationen die ich hatte ist eine Operation nicht möglich. Deswegen trage ich auch das Mieder. Aufgrund der Bandscheiben als auch meines Morbus Crohn hatte ich auch ein akutes Nierenversagen, das war im Mai 2020. Im Dezember 2019 hatte ich eine Operation, wo nachgeschaut worden ist ob ich eine Blasenfistel habe vom Darm aus wegen meinem Morbus Crohn. Eine Fistel hat sich nicht bestätigt, es wurde die Blase gespült und die alten Vernarbungen gelöst. Am nächsten Tag kam es zu einem Lungenkollaps, wo ich eine Notoperation mit einer Bülau Drainage bekommen habe. Seitdem habe ich eine Interkostalneuralgie. Ich habe jetzt Wasseransammlungen in diesem Bereich und auch Schmerzen in den Arm hinauf. Von meinem Morbus Crohn her habe ich 10-15 Stuhlabgänge am Tag. Ich muss einen A[n]alstöpsel tragen und Windeln. Dadurch kann ich auch in kein öffentliches Bad gehen. Ich kann nicht schwimmen gehen, weil mir der Stuhl seitlich heraus rinnt. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: ärztlich nicht bestätigt: Euthyrox, Claversal, Anaerobex, Amoxicillin, Lewofloxacin, Cynarix, Pantoprazol, Uro Vaxom, Cynarix ein Stuhlstöpsel Sozialanamnese: geschieden, 3 Kinder; Beruf In Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Urologiezentrum, Dr. XXXX vom 07.05.2020Urologiezentrum, Dr. römisch 40 vom 07.05.2020 Diagnose(n): Mikrohämaturie, V.a. enterovesikale Fistel, rez. HWI mit E.coli ESBL (MRE), St.p.Diagnose(n): Mikrohämaturie, römisch fünf.a. enterovesikale Fistel, rez. HWI mit E.coli ESBL (MRE), St.p. Discusprolaps C3-7, Mb Crohn, Stuhlinkontinenz III, St.p. Pneumothorax 2019, Sigmafistel, St.p.Discusprolaps C3-7, Mb Crohn, Stuhlinkontinenz römisch drei, St.p. Pneumothorax 2019, Sigmafistel, St.p. Hysterektomie, Tabakkonsumstörung, erhöhtes Blasenkrebsrisiko Therapievorschlag: 1) Selexid 2-0-2 für 6 Tage 2) Mohnprobe durchführen 3) MR kleines Becken machen, Befund ohne Termin bitte vorbeibringen 4) Zystoskopie wie vereinbart informationsschreiben XXXX vom 16.05.2020 römisch 40 vom 16.05.2020 Diagnosen bei Entlassung: Akutes Nierenversagen bei Diarrhoe Bei V.a. rektovesikale Fistel wurde eine MRT des Abdomens durchgeführt. Es zeigte sichBei römisch fünf.a. rektovesikale Fistel wurde eine MRT des Abdomens durchgeführt. Es zeigte sich jedoch kein Hinweis auf eine rektovesiakle Fistel XXXX vom 04.01.2020 römisch 40 vom 04.01.2020 Geplante Operation bei V.a. Sigma-Blasenfistel bei bekanntem M.Crohn.Geplante Operation bei römisch fünf.a. Sigma-Blasenfistel bei bekanntem M.Crohn. Durchgeführte Maßnahmen: explorative Laparoskopie, Adhäsiolyse, Wundrevision, Infiltration am 27.12.2019 Bülaudrainage rechts am 28.12.2019 Der Verdacht kann operativ nicht bestätigt werden, infolgedessen wird lediglich eine operative Adhäsiolyse durchgeführt MRT Hüftgelenk rechts, durchgeführt am 13.11.2019 Die Beckenknochen vom normaler Struktur, auch an den Hüftgelenken keine Auffälligkeiten. Dezenter Hüftgelenkserguss rechts. Mitgebrachte Befunde: Radiologischer Befund MRT der LWS vom 13.4.2019 Multisegmentale Osteochondrosen, Intervertebrales L3-S1, Im Segment L4/L5 flache medio rechts laterale Protrusion mit Foramenstenose L4 beidseits, Foramenstenose auch L5 beidseits, Spondylarthrose L3-L5 beidseits, keine Vertebrostenose, der Conus Medullaris bis in Höhe von L1 reichend mit normalem Signalverhalten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: XXXX Jahre römisch 40 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Collum: SD: reaktionslose Narbe, Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.IKE-Versorgung Pulse: Allseits tastbar Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenplastik C5/6 unterer Rahmensatz, da multiradikuläre Schmerzsymptomatik bei mäßiggradiger funktioneller Einschränkung. Mitberücksichtigt ist die Interkostalneuralgie sowie der dezente Hüftgelenkserguss rechts 02.01.03 50 2 Schließmuskelschwäche 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine Einlagenversorgung erforderlich ist 07.04.15 30 3 Zustand nach Schilddrüsenteilresektion unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 4 Chronische Gastritis, Hiatushernie unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und notwendige Dauertherapie bei gutem Ernährungszustand 07.04.01 10 5 Rezidivierende Divertikultis, Laktoseintoleranz, Zustand nach transabdominaler präperitonealer Netzimplantation unterer Rahmensatz, da gut beherrschbar 07.04.04 10 6 Depressives Syndrom unterer Rahmensatz, da stabil 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60. v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 analog zum VGA um 1 Stufe erhöht. Die weiteren Leiden erhöhen wegen Geringgradigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Akutes Nierenversagen, da abgeheiltes Leiden. Das Vorligen einer M.Crohn ist weiterhin durch entsprechende Befunde ( Coloskopie) nicht belegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung und Zusammenfassung von Leiden 1+2 des VGA. Gleichbleiben der übrigen Leiden. Eine Verschlechterung von Leiden 2 ist befundmäßig nicht dokumentiert, somit kann eine diesbezügliche Anhebung des GdB nicht vorgenommen werden Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor, als dass die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel gerechtfertigt wäre. Eine maßgebliche befunddokumente Stuhlinkontinenz, welche die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel begründen würde ist, befundmäßig nicht belegt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 10.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr mitgeteilt, dass laut der ärztlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2020 an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass seit 2015 ein Spinkerkanaldefekt Grad 3 trotz Analstöpsel und Windel bestehe. Bei dem zudem bestehenden Morbus Crohn handle es sich um eine schwere Krankheit des Verdauungstraktes. Die psychische Belastung für sei sehr hoch. Sie habe auch ständige chronische Harnweginfekte und zeitweise komme der Stuhl durch die Harnblase. Es handle sich zweifelsohne um eine lebenslange anhaltende Erkrankung. Nach den Erläuterungen Allg. Teil der Ausstellung von Behindertenpässen S. 4 zu § 1 Abs. 2 Z 3 sei bei anhaltenden Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar. Sie habe bei einer Schubattacke mit den Öffis keine Chance, sofort auszusteigen und mit der verschmutzten, stinkenden Kleidung ein WC in nächster Nähe zu erreichen. Sie müsse auch den EU-Schlüssel beantragen, um mit dem PKW gleich parken zu können, um dieses WC aufzusuchen. Der Zustand der Beschwerdeführerin halte bereits fünf Jahre an und somit mit Sicherheit länger als sechs Monate. Weitere Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor.In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2020 an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass seit 2015 ein Spinkerkanaldefekt Grad 3 trotz Analstöpsel und Windel bestehe. Bei dem zudem bestehenden Morbus Crohn handle es sich um eine schwere Krankheit des Verdauungstraktes. Die psychische Belastung für sei sehr hoch. Sie habe auch ständige chronische Harnweginfekte und zeitweise komme der Stuhl durch die Harnblase. Es handle sich zweifelsohne um eine lebenslange anhaltende Erkrankung. Nach den Erläuterungen Allg. Teil der Ausstellung von Behindertenpässen S. 4 zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, sei bei anhaltenden Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar. Sie habe bei einer Schubattacke mit den Öffis keine Chance, sofort auszusteigen und mit der verschmutzten, stinkenden Kleidung ein WC in nächster Nähe zu erreichen. Sie müsse auch den EU-Schlüssel beantragen, um mit dem PKW gleich parken zu können, um dieses WC aufzusuchen. Der Zustand der Beschwerdeführerin halte bereits fünf Jahre an und somit mit Sicherheit länger als sechs Monate. Weitere Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin führte die zuvor befasste Sachverständige mit Stellungnahme vom 03.09.2020 ihrerseits aus, dass die Beschwerdeführerin neue Befunde nicht nachgereicht habe. Das Schreiben beinhalte keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. Wie im Gutachten bereits festgehalten worden sei, sei eine maßgebliche Stuhlinkontinenz durch entsprechende Befunde (Sphinktermanometrie) nicht belegt. Das Tragen eines „Renew Orthopädie Analinkontinenz Stöpsels“, sowie die eigenständige Versorgung mittels Inkontinenzeinlagen, begründe nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Aufgrund des Gutachtensergebnisses wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.Aufgrund des Gutachtensergebnisses wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.09.2020 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.10.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einen Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Gynäkologie, vom 12.10.2020, in welchem im Wesentlichen angeführt wird, dass infolge einer inzwischen weitgehendst sanierten Fistel zwischen Vagina und Rektum ein häufiger Abgang von braun imbibierten Vaginalsekret vorliege. 2015 sei es im Rahmen einer Koloskopie laut Angabe der Patientin zu einer Verletzung des Sphinktermuskels gekommen, welche zu einer häufigen Stuhlinkontinenz geführt habe. Die Beschwerdeführerin trage einen Rektalstöpsel, der bei akuten imperativem Stuhlgang nicht ausreichend sei, sodass die Patientin auch gezwungen sei, Windeln zu tragen, und in ihrem öffentlichen Leben massiv behindert und beeinträchtigt sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.10.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einen Ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie, vom 12.10.2020, in welchem im Wesentlichen angeführt wird, dass infolge einer inzwischen weitgehendst sanierten Fistel zwischen Vagina und Rektum ein häufiger Abgang von braun imbibierten Vaginalsekret vorliege. 2015 sei es im Rahmen einer Koloskopie laut Angabe der Patientin zu einer Verletzung des Sphinktermuskels gekommen, welche zu einer häufigen Stuhlinkontinenz geführt habe. Die Beschwerdeführerin trage einen Rektalstöpsel, der bei akuten imperativem Stuhlgang nicht ausreichend sei, sodass die Patientin auch gezwungen sei, Windeln zu tragen, und in ihrem öffentlichen Leben massiv behindert und beeinträchtigt sei. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin ein, welches am 12.12.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.12.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: letztes Gutachten vom 3.8.2020: GdB 60vH wegen deg. Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Schließmuskelschwäche, Zustand nach Schilddrüsenteilresektion, chron. Gastritis, rezidiv. Divertikulitis, depressives Syndrom Abweisung der ZE UÖVM Stellungnahme vom 14.10.2020: Geruchsbeläst[ig]ung, am 16.10.2020 werden Fotos nachgereicht, gefordert wird die ZE UÖVM Derzeitige Beschwerden: „Ich hatte 2015 eine Coloskopie bei den XXXX , schon während der Untersuchung habe ich trotz Narkose gesagt: hören Sie auf. Aber sie hat nicht aufgehört und da hat sie durchgestoßen. Erst später hat ein Arzt entdeckt, dass sie mir das Bauchnetz kaputt gemacht hat. Das musste dann operiert werden. Ich hatte schon so viele Bauchoperationen. Mich greift keiner mehr an, alle fürchten sich. Seither trage ich den Bauchgurt. Auch den Schließmuskel haben sie mir bei der Untersuchung zerstört. Ich kann den Stuhl nicht halten, habe Schmerzen, das kann sich keiner vorstellen. Ich habe immer Durchfälle, warum weiß keiner. Ich habe auch eine Rectocele, es sammelt sich das Wasser an und dann explodiert es. Ich verwende einen Analstöpsel, den drückt es mir raus, kann nicht schwimmen gehen. Habe schon 2x Strafe in der U Bahn gezahlt. Das ist so beschämend. Ich trage immer ein Reservegewand bei mir. Ich war auch in der Inkontinenzambulanz im WSP in Behandlung, habe alles versucht, es hat nichts geholfen, Befund von dort habe ich keinen. Jetzt hat mich mein Gynäkologe ins AKH geschickt, dort habe ich neuerlich Untersuchungen. Aber die können mir sicher auch nicht helfen, ich bin verzweifelt. Ich wohne in XXXX , ich brauche eine halbe Stunde zu den Öffis.“„Ich hatte 2015 eine Coloskopie bei den römisch 40 , schon während der Untersuchung habe ich trotz Narkose gesagt: hören Sie auf. Aber sie hat nicht aufgehört und da hat sie durchgestoßen. Erst später hat ein Arzt entdeckt, dass sie mir das Bauchnetz kaputt gemacht hat. Das musste dann operiert werden. Ich hatte schon so viele Bauchoperationen. Mich greift keiner mehr an, alle fürchten sich. Seither trage ich den Bauchgurt. Auch den Schließmuskel haben sie mir bei der Untersuchung zerstört. Ich kann den Stuhl nicht halten, habe Schmerzen, das kann sich keiner vorstellen. Ich habe immer Durchfälle, warum weiß keiner. Ich habe auch eine Rectocele, es sammelt sich das Wasser an und dann explodiert es. Ich verwende einen Analstöpsel, den drückt es mir raus, kann nicht schwimmen gehen. Habe schon 2x Strafe in der U Bahn gezahlt. Das ist so beschämend. Ich trage immer ein Reservegewand bei mir. Ich war auch in der Inkontinenzambulanz im WSP in Behandlung, habe alles versucht, es hat nichts geholfen, Befund von dort habe ich keinen. Jetzt hat mich mein Gynäkologe ins AKH geschickt, dort habe ich neuerlich Untersuchungen. Aber die können mir sicher auch nicht helfen, ich bin verzweifelt. Ich wohne in römisch 40 , ich brauche eine halbe Stunde zu den Öffis.“ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Claversal, Euthyrox, Parkemed, Novalgin, bei Harnwegsinfekt: Selexid und Augmentin Sozialanamnese: geschieden, 3 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX FA Gynäkologie vom 12.10.2020: ... „weitgehendst sanierten Fistel zwischen Vagina und Rektum, die jedoch vaginal durch den Gynäkologen nicht sondierbar ist, ein häufiger Abgang von braun imbibierten Vaginalsekret vor, wobei dies mit starker Geruchsbelästigung und natürlich hohem Unbill der Patientin verbunden ist.“...Befund Dr. römisch 40 FA Gynäkologie vom 12.10.2020: ... „weitgehendst sanierten Fistel zwischen Vagina und Rektum, die jedoch vaginal durch den Gynäkologen nicht sondierbar ist, ein häufiger Abgang von braun imbibierten Vaginalsekret vor, wobei dies mit starker Geruchsbelästigung und natürlich hohem Unbill der Patientin verbunden ist.“... nachgereicht: Klinik XXXX 9.1.2020: Lyrica bei postherpetischer NeuralgieKlinik römisch 40 9.1.2020: Lyrica bei postherpetischer Neuralgie Gyn Klinik XXXX vom 16.11.2020: keine FistulierungGyn Klinik römisch 40 vom 16.11.2020: keine Fistulierung AKH 17.11.2020: neuerliche Untersuchungen bzgl Darm MR Kleines Becken, Enteroklysma planen Verweisung auf das Vorgutachten vom 16.7.2015: Sphinkter Diagnostik von 10/2014 (!!): anal kein Hinweis auf Veränderung des Musculus sphinkter ani int. und ext. ; verminderte Ruhe und Kontraktionstonus, verminderte rektale Kapazität bei Fehlen einer MorphologieSphinkter Diagnostik von 10 aus 2014, (!!): anal kein Hinweis auf Veränderung des Musculus sphinkter ani int. und ext. ; verminderte Ruhe und Kontraktionstonus, verminderte rektale Kapazität bei Fehlen einer Morphologie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: eingeschränkt untersucht bei Schmerzen, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche unauffällig, trägt Inkontinenzhose UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: bis Knie Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule 2 Schließmuskelschwäche 3 Zustand nach Schilddrüsenteilresektion 4 chronische Gastritis 5 Divertikulitis 6 depressives Syndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Anamnestisch können die öffentlichen Verkehrsmittel wegen plötzlicher, mehrmals täglich auftretender, unkontrollierter Stuhlgänge nicht benutzt werden. Nach den vorliegenden Befunden seit 2015 ist jedoch weder eine chronische Darmerkrankung, noch eine Fistulierung objektivierbar oder befundbelegt. Ebenso ist kein Befund über eine Behandlung der angeführten Stuhlinkontinenz vorliegend. Der vorliegende Befund der Spinkterdiagnostik aus 2014 belegt eine normale Morphologie des Schließmuskels sowie lediglich eine Tonusverminderung ohne Morphologie. Auch die angeführte Rectocele ist nicht mittels entsprechender Befunde belegt. Daher ist aus internistischer Sicht eine maßgebliche Stuhlinkontinenz nicht begründbar und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2020 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die wegen der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung, welche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.12.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 30.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde vom 13.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend zum Beschwerdevorbringen vor, dass das Sachverständigengutachten vom 12.12.2020 Fehlbeurteilungen hinsichtlich Rectocele, Morbus Crohn und Divertikulitis enthalte. Der multiresistente 3MG Keim E-Coli, der nicht therapiert werden könne, sei im Gutachten nicht beurteilt worden. Durch den Keim liege eine Immunschwäche vor. Dies sei ausführlich im vorgelegten Befund von Dr. XXXX gestanden.Mit Schreiben vom 30.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde vom 13.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend zum Beschwerdevorbringen vor, dass das Sachverständigengutachten vom 12.12.2020 Fehlbeurteilungen hinsichtlich Rectocele, Morbus Crohn und Divertikulitis enthalte. Der multiresistente 3MG Keim E-Coli, der nicht therapiert werden könne, sei im Gutachten nicht beurteilt worden. Durch den Keim liege eine Immunschwäche vor. Dies sei ausführlich im vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 gestanden. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule 2. Schließmuskelschwäche 3. Zustand nach Schilddrüsenteilresektion 4. chronische Gastritis 5. Divertikulitis 6. depressives Syndrom. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Die Beschwerdeführerin weist in der rechten Hüfte eine eingeschränkte Beugung auf und ist die Kraft in der rechten unteren Extremität leicht vermindert, das Gangbild und die Gesamtmobilität sind insgesamt sicher. Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht auf Gehbehelfe angewiesen. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule zumutbar und möglich. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden. Die Kraft in den oberen Extremitäten und Standsicherheit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes kann bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann eine maßgebliche Stuhlinkontinenz festgestellt werden. Es liegen auch keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 51 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem Bescheid vom 08.09.2020 zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 05.08.2020 sowie dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten internistischen Gutachten vom 12.12.2020; beide Gutachten wurden oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben. Im Gutachten vom 05.08.2020 geht die von der belangten Behörde zunächst beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind die von der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten relevanten medizinischen Befunde eingeflossen. Auch die sachverständige Stellungnahme vom 03.09.2020 hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar. Die schließlich im Beschwerdevorverfahren beigezogene Ärztin für Innere Medizin geht im Gutachten vom 12.12.2020 ebenfalls auf die vorgelegten Befunde sowie auf den mit der Beschwerde vom 13.10.2020 vorgelegten Befund des Facharztes für Gynäkologie vom 12.10.2020 ein. Beide Sachverständige konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an Morbus Crohn, welcher zu 10 bis 15 Stuhlabgängen am Tag führe, ist festzuhalten, dass bereits im Vorgutachten vom 16.07.2015, auf welches auch im Sachverständigengutachten vom 12.12.2020 verwiesen wird, ausgeführt wird, dass das Vorliegen eines Morbus Crohn durch aktuelle Befunde nicht belegt sei. Auch aus den damals vorgelegten Befunden bezüglich Sphinkter-Diagnostik ergibt sich kein Hinweis auf eine Veränderung des Sphinktermuskels. Im von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Befund des Facharztes für Gynäkologie vom 12.10.2020 wird die (lediglich) anamnestisch vorgebrachte Stuhlinkontinenz angeführt, es finden sich aber auch darin keine Hinweise auf eine befundbelegte Darmerkrankung oder eine Behandlung der Stuhlinkontinenz. Auch eine, im Befund des Facharztes für Gynäkologie vom 12.10.2020 angeführte, Fistulierung konnte im Rahmen der Untersuchung durch die Fachärztin für Innere Medizin nicht festgestellt werden und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Befunden. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Befunde, wie etwa das Ergebnis einer Sphinktermanometrie, zum Nachweis eines Morbus Crohn und damit einer Erkrankung des Verdauungstraktes vorzulegen. Denn auch wenn die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind, ist die Beschwerdeführerin nicht davon entbunden, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233). Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Befunde, wie etwa das Ergebnis einer Sphinktermanometrie, zum Nachweis eines Morbus Crohn und damit einer Erkrankung des Verdauungstraktes vorzulegen. Denn auch wenn die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind, ist die Beschwerdeführerin nicht davon entbunden, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233). Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27.08.2020 vorbringt, sie habe mit den Öffis keine Chance, bei einer Schubattacke sofort auszusteigen und ein WC in nächster Nähe zu erreichen, und sie auch den EU-Schlüssel beantragen müsse, um mit dem PKW gleich parken zu können, um dieses WC aufzusuchen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses auch ohne die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung einen euro-key anfordern kann, wenn eine schwere Darmerkrankung, wie z.B. Morbus Crohn, durch medizinische Befunde belegt ist. Dies ergibt sich etwa aus den diesbezüglichen Informationen auf der Website des Österreichischen Behindertenrates. Dass die Beschwerdeführerin einen euro-key beantragt oder erhalten habe, wurde von ihr nicht vorgebracht. Ebenso ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der sachverständigen Untersuchungen vorbrachte das Medikament Claversal einzunehmen, welches zur Behandlung von Morbus Crohn angewendet wird, dieses Medikament jedoch in keinem der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden als empfohlene Medikation angeführt wird. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 30.12.2020 ausführt, der multiresistente 3MG Keim E-Coli sei im Gutachten nicht beurteilt worden, ist darauf hinzuweisen, dass jene vorgelegten Befunde, in welchen Colibakterien angeführt sind, in das Sachverständigengutachten vom 05.08.2020 eingeflossen sind, auch wenn auf diese nicht explizit eingegangen wird. Weitere Befunde hinsichtlich E-Coli-Bakterien legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schließmuskelschwäche und der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Notwendigkeit der Verwendung von Analstöpseln und Inkontinenzeinlagen, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Inkontinenzprodukten um therapeutische Möglichkeiten handelt, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die in den rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Dementsprechend hat auch die Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Stellungnahme vom 03.09.2020 festgehalten, dass das Tragen eines Analinkontinenz-Stöpsels sowie die eigenständige Versorgung mittels Inkontinenzeinlagen eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründen. Die Fachärztin für Innere Medizin hält in ihrem Gutachten vom 12.12.2020 im Zusammenhang mit der Schließmuskelschwäche im Übrigen fest, dass der vorliegende Befund der Spinkterdiagnostik aus 2014 eine normale Morphologie des Schließmuskels und lediglich eine Tonusverminderung ohne Morphologie belegt.Im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schließmuskelschwäche und der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Notwendigkeit der Verwendung von Analstöpseln und Inkontinenzeinlagen, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Inkontinenzprodukten um therapeutische Möglichkeiten handelt, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, zu berücksichtigen ist vergleiche dazu die in den rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Dementsprechend hat auch die Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Stellungnahme vom 03.09.2020 festgehalten, dass das Tragen eines Analinkontinenz-Stöpsels sowie die eigenständige Versorgung mittels Inkontinenzeinlagen eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründen. Die Fachärztin für Innere Medizin hält in ihrem Gutachten vom 12.12.2020 im Zusammenhang mit der Schließmuskelschwäche im Übrigen fest, dass der vorliegende Befund der Spinkterdiagnostik aus 2014 eine normale Morphologie des Schließmuskels und lediglich eine Tonusverminderung ohne Morphologie belegt. Soweit die Beschwerdeführerin auch nach internistischer Begutachtung und sachverständiger Beurteilung der Meinung ist, dass die Beurteilung der beigezogenen Ärztin für Innere Medizin, nämlich, dass ihr trotz der festgestellten Schließmuskelschwäche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, unzutreffend ist, wäre es ihr freigestanden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Durch eine bloße gegenteilige Behauptung oder auch das Vorlegen von Befunden, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen, kann das Gutachten eines Sachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. VwGH 18.04.2001, 98/09/0218).Soweit die Beschwerdeführerin auch nach internistischer Begutachtung und sachverständiger Beurteilung der Meinung ist, dass die Beurteilung der beigezogenen Ärztin für Innere Medizin, nämlich, dass ihr trotz der festgestellten Schließmuskelschwäche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, unzutreffend ist, wäre es ihr freigestanden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Durch eine bloße gegenteilige Behauptung oder auch das Vorlegen von Befunden, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen, kann das Gutachten eines Sachverständigen nicht entkräftet werden vergleiche VwGH 18.04.2001, 98/09/0218). 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):, „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. […] Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der gegenständlich relevante § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, hat folgenden Wortlaut:Der gegenständlich relevante Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, hat folgenden Wortlaut: „§ 2.
(1)Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 05.08.2020 sowie 12.12.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von beiden Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Im Fall der Beschwerdeführerin konnte insbesondere auch keine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes, welche lediglich in Ausnahmefällen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, festgestellt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 05.08.2020 sowie 12.12.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von beiden Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Im Fall der Beschwerdeführerin konnte insbesondere auch keine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes, welche lediglich in Ausnahmefällen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, festgestellt werden. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der beiden vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen und inhaltlich übereinstimmenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der beiden vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen und inhaltlich übereinstimmenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2238392.1.00

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