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{'item': 'W150 2239197-1'}

Obsah (19)§ 1Art. 133§ 5Artikel 18§ 61§ 76Art. 28§ 52§ 21§ 13Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW150 2239197-1 SpruchW150 2239197-1/8E, W150 2239197-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm. § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.A), römisch eins. Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Fristerstreckung wird als gegenstandslos zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Fristerstreckung wird als gegenstandslos zurückgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19.07.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab die BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Somalia und am XXXX 2003 geboren zu sein.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19.07.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab die BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Somalia und am römisch 40 2003 geboren zu sein.
  3. Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass die BF am 27.02.2020 in Italien im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters ergab sich, dass sie am 13.05.2020 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung abermals erkennungsdienstlich behandelt wurde.
  4. Durch ein multifaktorielles Sachverständigengutachten vom XXXX 09.2020 wurde die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung in Österreich festgestellt und als fiktives spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX 2001 festgelegt, worüber sie und ihr bis dahin gesetzlicher Vertreter mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 16.09.2020 gem. § 7 VwGVG informiert wurden.
  5. Durch ein multifaktorielles Sachverständigengutachten vom römisch 40 09.2020 wurde die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung in Österreich festgestellt und als fiktives spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 2001 festgelegt, worüber sie und ihr bis dahin gesetzlicher Vertreter mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 16.09.2020 gem. Paragraph 7, VwGVG informiert wurden.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Absatz 1 Asyl

G 2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18(1) b der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung legte die BF fristgerecht am 10.12.2020 ein Rechtsmittel ein.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18(1) b der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Italien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung legte die BF fristgerecht am 10.12.2020 ein Rechtsmittel ein.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zl. W240 2237727-1/5E, wurde die oben unter Punkt
  2. genannte Beschwerde in allen Punkten abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
  3. Seit 18.12.2020 aus der Grundversorgung abgemeldet und ohne offiziellem Wohnsitz, wurde die BF am 22.12.2020 im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen und festgenommen.
  4. Die BF wurde in weiterer Folge am 22.12.2020 durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen und soweit verfahrensgegenständlich relevant an, nach ihrer Abmeldung aus der Grundversorgung vergeblich in Wien eine Wohnung gesucht zu haben. Eigentlich hätte die kinderlose Beschwerdeführerin zu ihrem, von ihr als traditionell geehelichten Gatten bezeichneten, Bekannten nach XXXX ziehen wollen, was jedoch nicht geglückt sei. Dieser würde als subsidiär Schutzberechtigter mit Freunden in einer Wohngemeinschaft leben. Wenngleich sie dessen Namen und Geburtsjahr kenne, wäre ihr sein genaues Geburtsdatum keinerlei Begriff.Dabei gab sie im Wesentlichen und soweit verfahrensgegenständlich relevant an, nach ihrer Abmeldung aus der Grundversorgung vergeblich in Wien eine Wohnung gesucht zu haben. Eigentlich hätte die kinderlose Beschwerdeführerin zu ihrem, von ihr als traditionell geehelichten Gatten bezeichneten, Bekannten nach römisch 40 ziehen wollen, was jedoch nicht geglückt sei. Dieser würde als subsidiär Schutzberechtigter mit Freunden in einer Wohngemeinschaft leben. Wenngleich sie dessen Namen und Geburtsjahr kenne, wäre ihr sein genaues Geburtsdatum keinerlei Begriff. Aktuell ohne Beschäftigung habe die BF seit ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet ausschließlich aus den Leistungen der öffentlichen Hand ihren Lebensunterhalt finanziert; an Barvermögen verfüge sie lediglich über knapp EUR 10,00.-. Auf Vorhalt, demzufolge Italien für die materielle Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig wäre und beabsichtig sei, sie mangels gelinderer Mittel nunmehr in Schubhaft zu nehmen, bekräftigte die Beschwerdeführerin dezidiert, nicht in den EU-Mitgliedsstaat Italien gehen zu wollen.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs.

1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) angeordnet. Begründend wurde primär auf die, einem aktuellen EURODAC-Treffer zu entnehmende, Asylanatragstellung in Italien, einem EU-Mitgliedsstaat, verwiesen. 8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) angeordnet. Begründend wurde primär auf die, einem aktuellen EURODAC-Treffer zu entnehmende, Asylanatragstellung in Italien, einem EU-Mitgliedsstaat, verwiesen. 9. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde die BF vom BFA davon informiert, dass ihr eine in dem Schreiben näher genannte Organisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt wird.9. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde die BF vom BFA davon informiert, dass ihr eine in dem Schreiben näher genannte Organisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt wird.

  1. Ebenfalls noch am gleichen Tage, somit dem 22.12.2020, wurden von der Beschwerdeführerin sowohl der Mandatsbescheid als auch die Verfahrensanordnung um 16:30 Uhr persönlich übernommen.
  2. Am 19.01.2021 erteilte die BF dem Verein LegalFocus (und zugleich auch dessen Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu) eine umfassende Verfahrensvollmacht (einschließlich Zustellvollmacht).
  3. Am 01.02.2021, um 08:57 Uhr, wurde die BF aus der Schubhaft entlassen und auf dem Luftwege nach Italien abgeschoben.
  4. Am 01.02.2021, um 23:08 Uhr, brachten ihre rechtsfreundlichen Vertreter mittels E-Mail ein Anbringen ein, welches neben der Vollmachtsbekanntgabe, als „
  5. Schubhaftbeschwerde“ und „
  6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ tituliert wurde.
  7. Am 02.02.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“), dem zu diesem Zeitpunkt der Umstand der bereits erfolgten Abschiebung nicht bekannt war, der BF sowohl an deren Adresse im Polizeianhaltezentrum als auch im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters an dessen in der Beschwerde und im Zentralen Vereinsregister ersichtliche Vereinsadresse einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass

§ 21Abs. 6 BVw

GG iVm § 1 Abs. 1 BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Eine Frist zur Verbesserung bis längstens Montag, den 08.02.2021, 12:00 Uhr, Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht, wurde dafür eingeräumt, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter der BF an eine andere Adresse nachgesendet und durch Hinterlegung am 08.02.2021 (Beginn der Abholfrist: 09.02.2021) zugestellt und am 10.02.2021 um 17:45 Uhr im Postamt 1100 auch tatsächlich physisch übernommen.14. Am 02.02.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“), dem zu diesem Zeitpunkt der Umstand der bereits erfolgten Abschiebung nicht bekannt war, der BF sowohl an deren Adresse im Polizeianhaltezentrum als auch im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters an dessen in der Beschwerde und im Zentralen Vereinsregister ersichtliche Vereinsadresse einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass

Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Eine Frist zur Verbesserung bis längstens Montag, den 08.02.2021, 12:00 Uhr, Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht, wurde dafür eingeräumt, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter der BF an eine andere Adresse nachgesendet und durch Hinterlegung am 08.02.2021 (Beginn der Abholfrist: 09.02.2021) zugestellt und am 10.02.2021 um 17:45 Uhr im Postamt 1100 auch tatsächlich physisch übernommen.

  1. Am 12.02.2021 langte „eingeschrieben, vorab per E-Mail“, wiederum bloß mittels E-Mail, ein Antrag des Vereines LegalFocus und dessen Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu auf Fristerstreckung hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages bis 19.02.2021 ein.
  2. Am 19.02.2021 langte der oben unter Punkt
  3. angeführte Antrag auf Fristerstreckung bis 19.02.2021 auch postalisch bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. römisch eins. angeführten Ausführungen.
  5. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 1Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVw

G-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, iVm § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax.

§ 1Abs. 1 letzter Satz BVw

G-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (§ 1 Abs. 2 BVwG-EVV).Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EVV). Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind überdies auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da das am 01.02.2021 an das BVwG ausschließlich mittels E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. Statt dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen und ihren Antrag auf zulässige Weise einzubringen, versuchte die BF bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter nur einen Antrag auf Fristerstreckung einzubringen. Obwohl der BF bzw. ihren rechtsfreundlichen Vertretern zu diesem Zeitpunkt mittlerweile die Rechtslage, insbesondere

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV, zweifelsfrei bekannt war und diese der als Rechtsanwältin tätigen Obfrau sowieso bekannt gewesen sein musste, erfolgte dieser Antrag zunächst wiederum unzulässigerweise per E-Mail, was den Anschein der Verzögerungsabsicht nahelegt. Trotz Zuwartens des Gerichtes über die gesetzte Mängelbehebungsfrist hinaus langte bis zum Einlangen des Fristersteckungsantrages keine auf zulässige Weise eingebrachte Beschwerde beim BVwG ein.Statt dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen und ihren Antrag auf zulässige Weise einzubringen, versuchte die BF bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter nur einen Antrag auf Fristerstreckung einzubringen. Obwohl der BF bzw. ihren rechtsfreundlichen Vertretern zu diesem Zeitpunkt mittlerweile die Rechtslage, insbesondere

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV, zweifelsfrei bekannt war und diese der als Rechtsanwältin tätigen Obfrau sowieso bekannt gewesen sein musste, erfolgte dieser Antrag zunächst wiederum unzulässigerweise per E-Mail, was den Anschein der Verzögerungsabsicht nahelegt. Trotz Zuwartens des Gerichtes über die gesetzte Mängelbehebungsfrist hinaus langte bis zum Einlangen des Fristersteckungsantrages keine auf zulässige Weise eingebrachte Beschwerde beim BVwG ein. Da sich der am 19.02.2021 beim BVwG angebrachte Fristerstreckungsantrag auf ein als nicht eingebracht zu klassifizierendes Anbringen bezog und zudem kein sonstiges Anbringen enthielt, war dieser Antrag ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde und der Antrag auf Fristerstreckung zurückzuweisen waren, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W150.2239197.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.